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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 29/06/2014
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de regels van toepassing op de bijzondere rekenplichtige van de hulpverleningszone. - Duitse vertaling Arrêté royal fixant les règles applicables au comptable spécial de la zone de secours. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 JUNI 2014. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de regels van toepassing op de bijzondere rekenplichtige van de hulpverleningszone. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 JUIN 2014. - Arrêté royal fixant les règles applicables au comptable spécial de la zone de secours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 29 juni 2014 tot vaststelling van de regels van toepassing l'arrêté royal du 29 juin 2014 fixant les règles applicables au
op de bijzondere rekenplichtige van de hulpverleningszone (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 2014). comptable spécial de la zone de secours (Moniteur belge du 21 août 2014).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
29. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der auf den 29. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der auf den
besonderen Rechnungsführer der Hilfeleistungszone anwendbaren Regeln besonderen Rechnungsführer der Hilfeleistungszone anwendbaren Regeln
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 73, 74, 77 und 224 Absatz 2; Artikel 73, 74, 77 und 224 Absatz 2;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften,
durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
administrative Vereinfachung; administrative Vereinfachung;
Aufgrund der Beteiligung der Regionen; Aufgrund der Beteiligung der Regionen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Oktober 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Oktober 2013;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2014/08 des Ausschusses der provinzialen Aufgrund des Protokolls Nr. 2014/08 des Ausschusses der provinzialen
und lokalen öffentlichen Dienste vom 10. April 2014; und lokalen öffentlichen Dienste vom 10. April 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.082/2 des Staatsrates vom 12. Mai 2014, Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.082/2 des Staatsrates vom 12. Mai 2014,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84, § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84, § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern Auf Vorschlag der Ministerin des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Gesetz vom 15. Mai 2007": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die 1. "Gesetz vom 15. Mai 2007": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die
zivile Sicherheit, zivile Sicherheit,
2. "Zone": die Hilfeleistungszone, erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes 2. "Zone": die Hilfeleistungszone, erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes
vom 15. Mai 2007, vom 15. Mai 2007,
3. "Rat": den Rat der Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 24 des 3. "Rat": den Rat der Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 24 des
Gesetzes vom 15. Mai 2007, Gesetzes vom 15. Mai 2007,
4. "Kollegium": das Kollegium der Hilfeleistungszone, vorgesehen in 4. "Kollegium": das Kollegium der Hilfeleistungszone, vorgesehen in
Artikel 55 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, Artikel 55 des Gesetzes vom 15. Mai 2007,
5. "besonderem Rechnungsführer": den Finanzberater und Finanzverwalter 5. "besonderem Rechnungsführer": den Finanzberater und Finanzverwalter
der Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 73 des Gesetzes vom 15. der Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 73 des Gesetzes vom 15.
Mai 2007, Mai 2007,
6. "Finanzdirektor": die Person, die gemäß den grundlegenden 6. "Finanzdirektor": die Person, die gemäß den grundlegenden
Rechtsvorschriften der Gemeinden oder der öffentlichen Rechtsvorschriften der Gemeinden oder der öffentlichen
Sozialhilfezentren beauftragt ist, auf eigene Verantwortung die Sozialhilfezentren beauftragt ist, auf eigene Verantwortung die
Einnahmen vorzunehmen und die Ausgaben zu tätigen. Einnahmen vorzunehmen und die Ausgaben zu tätigen.
Art. 2 - § 1 - Der besondere Rechnungsführer wird vom Kollegium Art. 2 - § 1 - Der besondere Rechnungsführer wird vom Kollegium
bestellt unter: bestellt unter:
1. den Finanzdirektoren der Gemeinden, die der Zone oder einer anderen 1. den Finanzdirektoren der Gemeinden, die der Zone oder einer anderen
Zone angehören, Zone angehören,
2. den Finanzdirektoren der öffentlichen Sozialhilfezentren der 2. den Finanzdirektoren der öffentlichen Sozialhilfezentren der
Gemeinden, die der Zone oder einer anderen Zone angehören, Gemeinden, die der Zone oder einer anderen Zone angehören,
3. den Regionaleinnehmern, 3. den Regionaleinnehmern,
4. den besonderen Rechnungsführern der Polizeizonen, 4. den besonderen Rechnungsführern der Polizeizonen,
5. den Personalmitgliedern einer Gemeinde, die der Zone angehört ist 5. den Personalmitgliedern einer Gemeinde, die der Zone angehört ist
oder nicht, die die Bedingungen erfüllen, um zum Finanzdirektor einer oder nicht, die die Bedingungen erfüllen, um zum Finanzdirektor einer
Gemeinde, Finanzdirektor eines öffentlichen Sozialhilfezentrums, Gemeinde, Finanzdirektor eines öffentlichen Sozialhilfezentrums,
Regionaleinnehmer oder besonderen Rechnungsführer einer Polizeizone Regionaleinnehmer oder besonderen Rechnungsführer einer Polizeizone
ernannt zu werden, gegebenenfalls mit Ausnahme der Altersbedingungen. ernannt zu werden, gegebenenfalls mit Ausnahme der Altersbedingungen.
Der Rat kann entsprechend den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Der Rat kann entsprechend den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen
Modalitäten eine zusätzliche Bedingung in Sachen Erfahrung auferlegen, Modalitäten eine zusätzliche Bedingung in Sachen Erfahrung auferlegen,
6. den Personalmitgliedern der Provinz, der die Zone an gehört, die 6. den Personalmitgliedern der Provinz, der die Zone an gehört, die
die Bedingungen erfüllen, um zum Finanzdirektor einer Gemeinde, die Bedingungen erfüllen, um zum Finanzdirektor einer Gemeinde,
Finanzdirektor eines öffentlichen Sozialhilfezentrums, Finanzdirektor eines öffentlichen Sozialhilfezentrums,
Regionaleinnehmer oder besonderen Rechnungsführer einer Polizeizone Regionaleinnehmer oder besonderen Rechnungsführer einer Polizeizone
ernannt zu werden, gegebenenfalls mit Ausnahme der Altersbedingungen. ernannt zu werden, gegebenenfalls mit Ausnahme der Altersbedingungen.
Der Rat kann entsprechend den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Der Rat kann entsprechend den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen
Modalitäten eine zusätzliche Bedingung in Sachen Erfahrung auferlegen. Modalitäten eine zusätzliche Bedingung in Sachen Erfahrung auferlegen.
§ 2 - Der Rat legt das Verfahren zur Bestellung des besonderen § 2 - Der Rat legt das Verfahren zur Bestellung des besonderen
Rechnungsführers in einer Regelung fest. Rechnungsführers in einer Regelung fest.
Art. 3 - Der besondere Rechnungsführer tritt sein Amt spätestens Art. 3 - Der besondere Rechnungsführer tritt sein Amt spätestens
binnen drei Monaten nach seiner Bestellung durch das Kollegium an. binnen drei Monaten nach seiner Bestellung durch das Kollegium an.
Art. 4 - Hat der besondere Rechnungsführer noch keine Kaution für eine Art. 4 - Hat der besondere Rechnungsführer noch keine Kaution für eine
der in Artikel 2 Nr. 1 bis 6 [sic, zu lesen ist: Artikel 2 § 1 Nr. 1 der in Artikel 2 Nr. 1 bis 6 [sic, zu lesen ist: Artikel 2 § 1 Nr. 1
bis 6] aufgeführten Funktionen geleistet, legt der Rat die Höhe der in bis 6] aufgeführten Funktionen geleistet, legt der Rat die Höhe der in
Artikel 77 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Kaution Artikel 77 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Kaution
entsprechend der Anzahl Einwohner der Zone zum Zeitpunkt der entsprechend der Anzahl Einwohner der Zone zum Zeitpunkt der
Bestellung des besonderen Rechnungsführers und gemäß den in der Bestellung des besonderen Rechnungsführers und gemäß den in der
nachstehenden Tabelle aufgeführten Mindest- und Höchstbeträgen fest. nachstehenden Tabelle aufgeführten Mindest- und Höchstbeträgen fest.
Einwohnerzahl Einwohnerzahl
Mindestbetrag Mindestbetrag
Höchstbetrag Höchstbetrag
Einw. < 50 000 Einw. < 50 000
2.000 EUR 2.000 EUR
2.500 EUR 2.500 EUR
50 001 < Einw. < 80 000 50 001 < Einw. < 80 000
2.500 EUR 2.500 EUR
3.000 EUR 3.000 EUR
80 001 < Einw. < 150 000 80 001 < Einw. < 150 000
3.000 EUR 3.000 EUR
4.000 EUR 4.000 EUR
Einw. > 150 000 Einw. > 150 000
4.500 EUR 4.500 EUR
Art. 5 - Wählt der besondere Rechnungsführer als Ersatz für die Art. 5 - Wählt der besondere Rechnungsführer als Ersatz für die
Kaution eine Bankgarantie oder Versicherung, muss diese unter Kaution eine Bankgarantie oder Versicherung, muss diese unter
Einhaltung der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Einhaltung der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen
Mindest- und Höchstbeträge geleistet werden. Mindest- und Höchstbeträge geleistet werden.
Art. 6 - Am 1. Januar 2015 treten in Kraft: Art. 6 - Am 1. Januar 2015 treten in Kraft:
1. die Artikel 73 bis 82 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, 1. die Artikel 73 bis 82 des Gesetzes vom 15. Mai 2007,
2. vorliegender Erlass. 2. vorliegender Erlass.
In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 73 bis 82 des Gesetzes In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 73 bis 82 des Gesetzes
vom 15. Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die in Artikel 220 § 1 vom 15. Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die in Artikel 220 § 1
Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 220 § 2 Absatz 2] des Gesetzes Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 220 § 2 Absatz 2] des Gesetzes
vom 15. Mai 2007 erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten vom 15. Mai 2007 erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten
Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und
spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft. spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft.
Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 2 im Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 2 im
Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das
Datum vermerkt ist, an dem die Artikel 73 bis 82 des Gesetzes vom 15. Datum vermerkt ist, an dem die Artikel 73 bis 82 des Gesetzes vom 15.
Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die vorläufigen Zonen in dem Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die vorläufigen Zonen in dem
in Absatz 2 erwähnten Fall in Kraft treten. in Absatz 2 erwähnten Fall in Kraft treten.
Art. 7 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 7 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2014 Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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