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Koninklijk besluit tot vaststelling van de regels van toepassing op de bijzondere rekenplichtige van de hulpverleningszone. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les règles applicables au comptable spécial de la zone de secours. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 JUNI 2014. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de regels van toepassing op de bijzondere rekenplichtige van de hulpverleningszone. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 JUIN 2014. - Arrêté royal fixant les règles applicables au comptable spécial de la zone de secours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 29 juni 2014 tot vaststelling van de regels van toepassing | l'arrêté royal du 29 juin 2014 fixant les règles applicables au |
op de bijzondere rekenplichtige van de hulpverleningszone (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 2014). | comptable spécial de la zone de secours (Moniteur belge du 21 août 2014). |
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vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
29. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der auf den | 29. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der auf den |
besonderen Rechnungsführer der Hilfeleistungszone anwendbaren Regeln | besonderen Rechnungsführer der Hilfeleistungszone anwendbaren Regeln |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 73, 74, 77 und 224 Absatz 2; | Artikel 73, 74, 77 und 224 Absatz 2; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, |
durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember | durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember |
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
administrative Vereinfachung; | administrative Vereinfachung; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Oktober 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Oktober 2013; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 2014/08 des Ausschusses der provinzialen | Aufgrund des Protokolls Nr. 2014/08 des Ausschusses der provinzialen |
und lokalen öffentlichen Dienste vom 10. April 2014; | und lokalen öffentlichen Dienste vom 10. April 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.082/2 des Staatsrates vom 12. Mai 2014, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.082/2 des Staatsrates vom 12. Mai 2014, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84, § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84, § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Gesetz vom 15. Mai 2007": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die | 1. "Gesetz vom 15. Mai 2007": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die |
zivile Sicherheit, | zivile Sicherheit, |
2. "Zone": die Hilfeleistungszone, erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes | 2. "Zone": die Hilfeleistungszone, erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes |
vom 15. Mai 2007, | vom 15. Mai 2007, |
3. "Rat": den Rat der Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 24 des | 3. "Rat": den Rat der Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 24 des |
Gesetzes vom 15. Mai 2007, | Gesetzes vom 15. Mai 2007, |
4. "Kollegium": das Kollegium der Hilfeleistungszone, vorgesehen in | 4. "Kollegium": das Kollegium der Hilfeleistungszone, vorgesehen in |
Artikel 55 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, | Artikel 55 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, |
5. "besonderem Rechnungsführer": den Finanzberater und Finanzverwalter | 5. "besonderem Rechnungsführer": den Finanzberater und Finanzverwalter |
der Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 73 des Gesetzes vom 15. | der Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 73 des Gesetzes vom 15. |
Mai 2007, | Mai 2007, |
6. "Finanzdirektor": die Person, die gemäß den grundlegenden | 6. "Finanzdirektor": die Person, die gemäß den grundlegenden |
Rechtsvorschriften der Gemeinden oder der öffentlichen | Rechtsvorschriften der Gemeinden oder der öffentlichen |
Sozialhilfezentren beauftragt ist, auf eigene Verantwortung die | Sozialhilfezentren beauftragt ist, auf eigene Verantwortung die |
Einnahmen vorzunehmen und die Ausgaben zu tätigen. | Einnahmen vorzunehmen und die Ausgaben zu tätigen. |
Art. 2 - § 1 - Der besondere Rechnungsführer wird vom Kollegium | Art. 2 - § 1 - Der besondere Rechnungsführer wird vom Kollegium |
bestellt unter: | bestellt unter: |
1. den Finanzdirektoren der Gemeinden, die der Zone oder einer anderen | 1. den Finanzdirektoren der Gemeinden, die der Zone oder einer anderen |
Zone angehören, | Zone angehören, |
2. den Finanzdirektoren der öffentlichen Sozialhilfezentren der | 2. den Finanzdirektoren der öffentlichen Sozialhilfezentren der |
Gemeinden, die der Zone oder einer anderen Zone angehören, | Gemeinden, die der Zone oder einer anderen Zone angehören, |
3. den Regionaleinnehmern, | 3. den Regionaleinnehmern, |
4. den besonderen Rechnungsführern der Polizeizonen, | 4. den besonderen Rechnungsführern der Polizeizonen, |
5. den Personalmitgliedern einer Gemeinde, die der Zone angehört ist | 5. den Personalmitgliedern einer Gemeinde, die der Zone angehört ist |
oder nicht, die die Bedingungen erfüllen, um zum Finanzdirektor einer | oder nicht, die die Bedingungen erfüllen, um zum Finanzdirektor einer |
Gemeinde, Finanzdirektor eines öffentlichen Sozialhilfezentrums, | Gemeinde, Finanzdirektor eines öffentlichen Sozialhilfezentrums, |
Regionaleinnehmer oder besonderen Rechnungsführer einer Polizeizone | Regionaleinnehmer oder besonderen Rechnungsführer einer Polizeizone |
ernannt zu werden, gegebenenfalls mit Ausnahme der Altersbedingungen. | ernannt zu werden, gegebenenfalls mit Ausnahme der Altersbedingungen. |
Der Rat kann entsprechend den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen | Der Rat kann entsprechend den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen |
Modalitäten eine zusätzliche Bedingung in Sachen Erfahrung auferlegen, | Modalitäten eine zusätzliche Bedingung in Sachen Erfahrung auferlegen, |
6. den Personalmitgliedern der Provinz, der die Zone an gehört, die | 6. den Personalmitgliedern der Provinz, der die Zone an gehört, die |
die Bedingungen erfüllen, um zum Finanzdirektor einer Gemeinde, | die Bedingungen erfüllen, um zum Finanzdirektor einer Gemeinde, |
Finanzdirektor eines öffentlichen Sozialhilfezentrums, | Finanzdirektor eines öffentlichen Sozialhilfezentrums, |
Regionaleinnehmer oder besonderen Rechnungsführer einer Polizeizone | Regionaleinnehmer oder besonderen Rechnungsführer einer Polizeizone |
ernannt zu werden, gegebenenfalls mit Ausnahme der Altersbedingungen. | ernannt zu werden, gegebenenfalls mit Ausnahme der Altersbedingungen. |
Der Rat kann entsprechend den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen | Der Rat kann entsprechend den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen |
Modalitäten eine zusätzliche Bedingung in Sachen Erfahrung auferlegen. | Modalitäten eine zusätzliche Bedingung in Sachen Erfahrung auferlegen. |
§ 2 - Der Rat legt das Verfahren zur Bestellung des besonderen | § 2 - Der Rat legt das Verfahren zur Bestellung des besonderen |
Rechnungsführers in einer Regelung fest. | Rechnungsführers in einer Regelung fest. |
Art. 3 - Der besondere Rechnungsführer tritt sein Amt spätestens | Art. 3 - Der besondere Rechnungsführer tritt sein Amt spätestens |
binnen drei Monaten nach seiner Bestellung durch das Kollegium an. | binnen drei Monaten nach seiner Bestellung durch das Kollegium an. |
Art. 4 - Hat der besondere Rechnungsführer noch keine Kaution für eine | Art. 4 - Hat der besondere Rechnungsführer noch keine Kaution für eine |
der in Artikel 2 Nr. 1 bis 6 [sic, zu lesen ist: Artikel 2 § 1 Nr. 1 | der in Artikel 2 Nr. 1 bis 6 [sic, zu lesen ist: Artikel 2 § 1 Nr. 1 |
bis 6] aufgeführten Funktionen geleistet, legt der Rat die Höhe der in | bis 6] aufgeführten Funktionen geleistet, legt der Rat die Höhe der in |
Artikel 77 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Kaution | Artikel 77 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Kaution |
entsprechend der Anzahl Einwohner der Zone zum Zeitpunkt der | entsprechend der Anzahl Einwohner der Zone zum Zeitpunkt der |
Bestellung des besonderen Rechnungsführers und gemäß den in der | Bestellung des besonderen Rechnungsführers und gemäß den in der |
nachstehenden Tabelle aufgeführten Mindest- und Höchstbeträgen fest. | nachstehenden Tabelle aufgeführten Mindest- und Höchstbeträgen fest. |
Einwohnerzahl | Einwohnerzahl |
Mindestbetrag | Mindestbetrag |
Höchstbetrag | Höchstbetrag |
Einw. < 50 000 | Einw. < 50 000 |
2.000 EUR | 2.000 EUR |
2.500 EUR | 2.500 EUR |
50 001 < Einw. < 80 000 | 50 001 < Einw. < 80 000 |
2.500 EUR | 2.500 EUR |
3.000 EUR | 3.000 EUR |
80 001 < Einw. < 150 000 | 80 001 < Einw. < 150 000 |
3.000 EUR | 3.000 EUR |
4.000 EUR | 4.000 EUR |
Einw. > 150 000 | Einw. > 150 000 |
4.500 EUR | 4.500 EUR |
Art. 5 - Wählt der besondere Rechnungsführer als Ersatz für die | Art. 5 - Wählt der besondere Rechnungsführer als Ersatz für die |
Kaution eine Bankgarantie oder Versicherung, muss diese unter | Kaution eine Bankgarantie oder Versicherung, muss diese unter |
Einhaltung der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen | Einhaltung der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen |
Mindest- und Höchstbeträge geleistet werden. | Mindest- und Höchstbeträge geleistet werden. |
Art. 6 - Am 1. Januar 2015 treten in Kraft: | Art. 6 - Am 1. Januar 2015 treten in Kraft: |
1. die Artikel 73 bis 82 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, | 1. die Artikel 73 bis 82 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, |
2. vorliegender Erlass. | 2. vorliegender Erlass. |
In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 73 bis 82 des Gesetzes | In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 73 bis 82 des Gesetzes |
vom 15. Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die in Artikel 220 § 1 | vom 15. Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die in Artikel 220 § 1 |
Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 220 § 2 Absatz 2] des Gesetzes | Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 220 § 2 Absatz 2] des Gesetzes |
vom 15. Mai 2007 erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten | vom 15. Mai 2007 erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten |
Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und | Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und |
spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft. | spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft. |
Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 2 im | Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 2 im |
Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das | Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das |
Datum vermerkt ist, an dem die Artikel 73 bis 82 des Gesetzes vom 15. | Datum vermerkt ist, an dem die Artikel 73 bis 82 des Gesetzes vom 15. |
Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die vorläufigen Zonen in dem | Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die vorläufigen Zonen in dem |
in Absatz 2 erwähnten Fall in Kraft treten. | in Absatz 2 erwähnten Fall in Kraft treten. |
Art. 7 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 7 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |