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Koninklijk Besluit van 28 september 2016
gepubliceerd op 14 maart 2017

Koninklijk besluit betreffende de bewapening van de agenten van politie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2017011109
pub.
14/03/2017
prom.
28/09/2016
ELI
eli/besluit/2016/09/28/2017011109/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


28 SEPTEMBER 2016. - Koninklijk besluit betreffende de bewapening van de agenten van politie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 september 2016 betreffende de bewapening van de agenten van politie (Belgisch Staatsblad van 4 oktober 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 28. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die Bewaffnung der Polizeibediensteten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 141 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 382/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 17. Februar 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 30.

Mai 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst beauftragten Ministers vom 15. Juli 2016;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 19.

Juli 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Ministers der Justiz vom 9. August 2016;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.938/2/V des Staatsrates vom 7.

September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des Artikels 27;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, der Artikel 1 und 2;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei werden die Wörter "setzt sich ausschließlich aus neutralisierenden Mitteln zusammen" durch die Wörter "umfasst die individuelle und die kollektive Bewaffnung" ersetzt.

Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/1 - Die Bewaffnung der Polizeibediensteten, die an einer Grundausbildung teilgenommen haben, die vor dem 22. August 2016 begonnen hat, und die die vom Minister bestimmte Ausbildung nicht erfolgreich absolviert haben, setzt sich in Abweichung von Artikel 3 Absatz 2 ausschließlich aus neutralisierenden Mitteln zusammen.

Die in Absatz 1 erwähnte Ausbildung kann auf Beschluss - je nach Fall - des Ministers, des Bürgermeisters oder des Polizeikollegiums absolviert werden. Das Personalmitglied kann sich weigern, die Ausbildung zu absolvieren".

Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 22. August 2016.

Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

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