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Koninklijk Besluit van 28 september 2016
gepubliceerd op 22 december 2016

Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende koninklijke besluiten wat het statuut van de agenten van politie betreft. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000818
pub.
22/12/2016
prom.
28/09/2016
ELI
eli/besluit/2016/09/28/2016000818/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


28 SEPTEMBER 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende koninklijke besluiten wat het statuut van de agenten van politie betreft. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 september 2016 tot wijziging van verschillende koninklijke besluiten wat het statuut van de agenten van politie betreft (Belgisch Staatsblad van 4 oktober 2016, err. van 14 oktober 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 28. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse, was das Statut der Polizeibediensteten betrifft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol");

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. September 2015 über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 29.

April 2016;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 382/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 17. Februar 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 18. Juli 2016;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 28.

Juli 2016;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.013/2/V des Staatsrates vom 7.

September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol") Artikel 1 - Artikel VII.II.16 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. April 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "in einen höheren Kader" durch die Wörter "in den Kader des Personals im mittleren Dienst oder in den Offizierskader" ersetzt. 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die in den Artikeln VII.II.18 und VII.II.19 erwähnte berufsbezogene Prüfung mündet in eine Einstufung der Bewerber für den Kader des Personals im mittleren Dienst beziehungsweise den Offizierskader, auf deren Grundlage diese Bewerber gegebenenfalls zu den späteren Auswahlprüfungen eingeladen werden, und dies bis die in Artikel 38 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnte Zahl erreicht ist." Art. 2 - Artikel VII.II.17 RSPol, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. April 2004, 7. Juni 2009 und 25. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4, IV.I.16, IV.I.26 und IV.I.27 Nr. 1 und 3 bis 6" durch die Wörter "Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 und 2, IV.I.16, IV.I.26 und IV.I.27 Nr. 1, 3 und 6" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "In Bezug auf die Bewerber für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst wird für Mitglieder der lokalen Polizei die Stellungnahme des Korpschefs beziehungsweise für Mitglieder der föderalen Polizei die Stellungnahme des betreffenden Direktors eingeholt.Zu diesem Zweck erstellt der Dienst der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei ein Standardformular. Diese Stellungnahme wird im Rahmen der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Persönlichkeitsprüfung berücksichtigt." Art. 3 - In den RSPol wird ein Artikel VII.II.19bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.II.19bis - Die in Artikel IV.I.17 erwähnte Prüfungsberatungskommission erklärt den Bewerber für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst auf der Grundlage des Auswahlverfahrens und der in Artikel VII.II.17 Absatz 2 erwähnten Stellungnahme für geeignet oder nicht geeignet.

Die Prüfungsberatungskommission erstellt die Liste der Personalmitglieder, die für geeignet erklärt worden sind, in alphabetischer Reihenfolge. Die Prüfungsberatungskommission schickt diese Liste anschließend an den Leiter des Dienstes der Anwerbung und der Auswahl, der die betreffenden Bewerber informiert.

Die für geeignet befundenen Bewerber erhalten ein Brevet für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst.

Die Polizeibediensteten, die ein Brevet für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst haben, können sich vor Beginn der Grundausbildung gemäß der in Teil VI Titel II Kapitel II erwähnten Mobilitätsregelung um eine Stelle im Kader des Personals im einfachen Dienst bewerben. In Abweichung von Artikel VI.II.25 Absatz 1 übt der Polizeibedienstete, der auf diese Weise eine Stelle erhalten hat, diese Stelle ab dem in Artikel V.II.2 § 2 erwähnten Datum aus.

Alle Polizeibediensteten, die ein Brevet für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst haben, sind zur Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst zugelassen." Art. 4 - Artikel VII.II.20 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Juni 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "Bewerber" wird jeweils durch die Wörter "Bewerber für den Kader des Personals im mittleren Dienst oder den Offizierskader" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel VII.II.7" durch die Wörter "Artikel 38 des Gesetzes vom 26. April 2002" ersetzt. 3. In Absatz 3 wird das Wort "Personalmitglieder" durch die Wörter "Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst oder im mittleren Dienst" ersetzt. KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen Art. 5 - In Artikel 13 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20.

Dezember 2007, werden die Wörter "450 Stunden" durch die Wörter "578 Stunden" ersetzt.

KAPITEL III - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 24. September 2015 über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste Art. 6 - In Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 24. September 2015 über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Um zu bestehen, muss ein Prüfungskandidat entweder weniger als eine Standardabweichung unter dem Mittelwert der Bezugsbevölkerung liegen oder das vorher festgelegte und den Prüfungskandidaten angekündigte Minimum erreichen." Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Kapitel Vbis, das einen Artikel 40/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL Vbis - Grundausbildung im Rahmen der Beförderung durch Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst Art. 40/1 - Ein Polizeiinspektor-Anwärter, der Inhaber eines Brevets für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst ist, kann auf seinen Antrag hin an der in den Artikeln 21 und 22 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen erwähnten Ausbildung, nachstehend "die beschleunigte Grundausbildung" genannt, teilnehmen.

Es wird davon ausgegangen, dass der in Absatz 1 erwähnte Polizeiinspektor-Anwärter, der die beschleunigte Ausbildung bestanden hat, die für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst erforderliche Grundausbildung bestanden hat.

Für den in Absatz 1 erwähnten Polizeiinspektor-Anwärter wird das Nichtbestehen der beschleunigten Grundausbildung dem Nichtbestehen der Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst gleichgesetzt." KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 8 - Bei dem ersten Verfahren zur Beförderung durch Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst, das nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses organisiert wird, wird die Anzahl der Polizeibediensteten, die das Brevet für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst erhalten haben, von der gemäß Artikel IV.I.3 Absatz 1 RSPol festgelegten Anzahl Bewerber, die zur Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst zugelassen werden können, abgezogen.

Für das in Absatz 1 erwähnte erste Verfahren zur Beförderung durch Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst erstattet die föderale Polizei den betreffenden Polizeizonen einen Pauschalbetrag von 28.379 Euro pro Polizeiinspektor-Anwärter.

Dieser Betrag wird vierteljährlich in Höhe eines Viertels des Jahresbetrags erstattet.

Dieser Betrag wird proportional gekürzt, wenn der Grundausbildung vorzeitig ein Ende gesetzt wird.

Die Modalitäten der Erstattung zugunsten der Polizeizonen können durch Ministerielles Rundschreiben festgelegt werden.

Art. 9 - Die am 21. August 2016 laufenden Grundausbildungen des Kaders der Polizeibediensteten unterliegen weiterhin den an diesem Datum geltenden Vorschriften.

Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 5, der mit 22. August 2016 wirksam wird. Art. 11 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS

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