gepubliceerd op 13 november 2008
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
28 SEPTEMBER 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 september 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques (Belgisch Staatsblad van 30 september 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 28. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12.Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, insbesondere des Artikels 2 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.Dezember 2006 und 8. Juni 2008, und des Artikels 4 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. Januar 2004, 5.Februar 2004, 31. März 2004, 14. Juli 2004, 10.
November 2004, 17. September 2005, 10. November 2005, 17. Januar 2006, 5. März 2006, 16.Januar 2007, 13. Juli 2007 und 28. April 2008;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 20. März 2008;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2008;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Staatssekretärs für Haushalt vom 15. Juli 2008;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.072/1/V des Staatsrates vom 10.
September 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 12.
Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. Januar 2004, 31. März 2004, 5. März 2006 und 13. Juli 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 7, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 9.Januar 2004, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « 7. Person mit Behinderung: a) die Person, die bei der « Vlaams Agentschap voor Personen met een Handicap », bei der « Agence wallonne pour l'Intégration des Personnes handicapées », beim « Service bruxellois francophone des Personnes handicapées » oder bei der Dienststelle für Personen mit Behinderung als solche eingetragen ist, b) die Person, die auf der Grundlage des Gesetzes vom 27.Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, eine Eingliederungsbeihilfe oder eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten erhält, c) die Person, der mindestens sieben Punkte auf der Selbständigkeitsskala, die in der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 30.Juli 1987 zur Festlegung der Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe aufgenommen ist, zuerkannt worden sind und die diesbezüglich über eine Bescheinigung der Generaldirektion Personen mit Behinderung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit verfügt, ». 2. Er wird wie folgt ergänzt: « 8.Kind mit Behinderung: a) das Kind, das erhöhte Kinderzulagen für Kinder mit Behinderung oder schwerer Krankheit erhält, b) das Kind unter einundzwanzig Jahren, das von der « Vlaams Agentschap voor Personen met een Handicap », von der « Agence wallonne pour l'Intégration des Personnes handicapées », vom « Service bruxellois francophone des Personnes handicapées » oder von der Dienststelle für Personen mit Behinderung als behindert anerkannt ist, c) das Kind unter einundzwanzig Jahren, dem mindestens sieben Punkte auf der Selbständigkeitsskala, die in der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 30.Juli 1987 zur Festlegung der Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe aufgenommen ist, zuerkannt worden sind und das diesbezüglich über eine Bescheinigung der Generaldirektion Personen mit Behinderung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit verfügt. » Art. 2 - Artikel 1 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März 2004, 14. Juli 2004, 5. März 2006, 13. Juli 2007 und 28.April 2008, wird wie folgt ersetzt: « Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnte Beförderung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit unter Begleitung ist eine Tätigkeit, bei der Personen mit Behinderung in speziell dafür ausgerüsteten Fahrzeugen, für die der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen eine Bescheinigung ausgestellt hat, unter Begleitung befördert werden. Personen, die mindestens 60 Jahre alt sind und Leistungen eines von der zuständigen öffentlichen Behörde zugelassenen Familien- und Seniorenhilfsdienstes erhalten, werden Personen mit Behinderung gleichgestellt. Diese Tätigkeit ist ebenfalls für Kinder mit Behinderung zu Lasten des Benutzers möglich. Speziell ausgerüstete Fahrzeuge mit Bescheinigung sind nur für die Beförderung der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe a) erwähnten Personen mit Behinderung und der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 8 Buchstabe b) erwähnten Kinder mit Behinderung erforderlich. » Art. 3 - Artikel 2septies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird das Wort « aussetzen » durch die Wörter « mit Aufschub entziehen » ersetzt.2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Der Minister der Beschäftigung kann das Inkrafttreten des Entzugs der Zulassung für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten aufschieben. Nach einer vom Ausschuss im Dringlichkeitsverfahren abgegebenen Stellungnahme kann der Minister der Beschäftigung den Entzug mit Aufschub aufheben, wenn das Unternehmen den Nachweis erbringt, dass alle in Artikel 2 § 2 Absatz 1, 2 und 3 des Gesetzes vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden. » Art. 4 - Artikel 2octies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Nach Stellungnahme des Ausschusses kann der Minister der Beschäftigung die Zulassung eines Unternehmens, das den in Artikel 2 § 2 Absatz 1, 2 und 3 des Gesetzes erwähnten Bedingungen nicht mehr genügt, sofort entziehen. Der Minister nimmt den sofortigen Entzug insbesondere in folgenden Fällen vor: - im Wiederholungsfall, - wenn die Unzulänglichkeiten auf Seiten des Unternehmens seine Gutgläubigkeit äusserst fraglich erscheinen lassen. » 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Das Sekretariat informiert den Minister der Beschäftigung und den Ausschuss darüber, dass ein zugelassenes Unternehmen einer oder mehreren der in Artikel 2 § 2 Absatz 1, 2 und 3 des Gesetzes erwähnten Bedingungen nicht mehr genügt, und gibt an, ob einer der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Fälle eintritt.» Art. 5 - Artikel 2nonies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. März 2006, wird wie folgt ersetzt: « Art. 2nonies - § 1 - Ein Unternehmen verliert von Amts wegen seine Zulassung, wenn es bei Ablauf des Zeitraums des in Artikel 2septies § 3 erwähnten Aufschubs nicht den Nachweis erbringt, dass alle in Artikel 2 § 2 Absatz 1, 2 und 3 des Gesetzes vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden, oder wenn es eine der folgenden Zulassungsbedingungen nicht erfüllt: a) die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes erwähnte Bedingung, b) die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 Buchstabe f) des Gesetzes erwähnte Bedingung, c) die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 Buchstabe g) des Gesetzes erwähnte Bedingung, d) die in Artikel 2quater § 4 Absatz 1 Nr.11 erwähnte Bedingung. § 2 - Das Sekretariat informiert den Präsidenten des Ausschusses, wenn einer der in § 1 vorgesehenen Fälle eintritt.
Innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dieser Mitteilung notifiziert der Präsident des Ausschusses dem betreffenden Unternehmen den von Amts wegen erfolgenden Entzug der Zulassung.
Das Sekretariat übermittelt dem Minister der Beschäftigung, dem Ausschuss und der ausgebenden Gesellschaft ebenfalls eine Abschrift dieser Notifizierung. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Minister der Beschäftigung der Minister der Beschäftigung oder der Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, den er bestimmt, zu verstehen. » Art. 6 - Artikel 3 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März 2004, 17. Januar 2006 und 28. April 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: « Benutzer mit Behinderung und Benutzer mit einem Kind mit Behinderung zu Lasten können pro Kalenderjahr höchstens 2 000 Dienstleistungsschecks erwerben.Wenn der Benutzer mehr als 750 Dienstleistungsschecks pro Kalenderjahr erwirbt, muss er, wenn die notwendigen Angaben nicht elektronisch, ohne Eingreifen des Benutzers, mitgeteilt werden, der ausgebenden Gesellschaft anhand einer Bescheinigung einer der in Artikel 1 Absatz 1 Nrn 7 und 8 erwähnten Instanzen nachweisen, dass er einer dieser Kategorien angehört. » 2. In Absatz 5 Nr.1 werden die Wörter « aus seinem letzten Steuerbescheid » durch die Wörter « aus einer Bescheinigung vom Kontrollamt der direkten Steuern, dem er untersteht, » ersetzt. 3. In Absatz 5 Nr.2 werden zwischen den Wörtern « Er besitzt eine » und den Wörtern « Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung » die Wörter « von seiner Gemeindeverwaltung ausgestellte » eingefügt. 4. In Absatz 5 Nr.3 werden im niederländischen Text die Wörter « recht heeft op kinderbijslag » durch die Wörter « kinderbijslagtrekkende is » ersetzt und werden zwischen den Wörtern « und eine » und den Wörtern « Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung » die Wörter « von seiner Gemeindeverwaltung ausgestellte » eingefügt. 5. In Absatz 6 werden zwischen den Wörtern « nach dem vom LAAB festgelegten Muster, » und den Wörtern « wenn er mehr als 750 Dienstleistungsschecks » die Wörter « aus der hervorgeht, dass er sich am Tag der Erklärung in einer der vorerwähnten Situationen befindet, » eingefügt. Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 8 - Die Ministerin, zu deren Zuständigkeitsbereich die Beschäftigung gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2008 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET