gepubliceerd op 27 november 2003
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 maart 2003 betreffende bepaalde juridische aspecten van de diensten van de informatiemaatschappij als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet
28 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 maart 2003 betreffende bepaalde juridische aspecten van de diensten van de informatiemaatschappij als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 11 maart 2003 betreffende bepaalde juridische aspecten van de diensten van de informatiemaatschappij als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 maart 2003 betreffende bepaalde juridische aspecten van de diensten van de informatiemaatschappij als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 28 september 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE 11. MÄRZ 2003 - Gesetz über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, so wie sie in Artikel 77 der Verfassung erwähnt sind ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt um.
Art. 2 - § 1 - Unter den in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnten Bedingungen legt der König in Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 5 des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft die Modalitäten fest, unter denen die Behörden, die Er bestimmt, spezifische Massnahmen zur Einschränkung des freien Verkehrs eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der von einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Diensteanbieter geleistet wird, ergreifen können. § 2 - Die in den Paragraphen 1 und 6 erwähnten Massnahmen müssen: 1. aus einem der folgenden Gründe erforderlich sein: - Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschliesslich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Staatsangehörigkeit und von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen, - Schutz der öffentlichen Gesundheit, - Schutz der öffentlichen Sicherheit, einschliesslich der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen, - Schutz der Verbraucher, einschliesslich des Schutzes von Anlegern, 2.einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffen, der die unter Nr. 1 genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt, 3. in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. § 3 - Unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschliesslich Schritten im Rahmen einer Ermittlung oder einer gerichtlichen Untersuchung, müssen die in § 1 erwähnten Behörden vor Ergreifen jeglicher Massnahme den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der betreffende Diensteanbieter ansässig ist, auffordern, die zur Gewährleistung der in § 2 Nr. 1 erwähnten Schutzziele erforderlichen Massnahmen zu treffen. § 4 - Leistet der betreffende Mitgliedstaat dieser Aufforderung nicht Folge oder ergreift er keine ausreichenden Massnahmen, teilen die in § 1 erwähnten Behörden dies dem Untersuchungsrichter des Gerichtsbezirks Brüssel mit.
Sie informieren zuerst die Europäische Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat über ihr Vorhaben. § 5 - In dringlichen Fällen und unter den in § 2 erwähnten Bedingungen können die in § 1 erwähnten Behörden den Untersuchungsrichter unmittelbar informieren, vorausgesetzt, sie setzen die Europäische Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich davon in Kenntnis. § 6 - Wird der Untersuchungsrichter gemäss den Bestimmungen von § 2 und von § 4 oder § 5 von den in § 1 erwähnten Behörden informiert, kann er durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Diensteanbieter anweisen, die Kommunikationstechnik, die zur Ausführung der Handlungen, die die Gewährleistung der in § 2 Nr. 1 erwähnten Schutzziele gefährden oder gefährden können, dient, dem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Diensteanbieter nicht mehr zur Verfügung zu stellen, sofern sie dazu imstande sind, und zwar innerhalb der Grenzen und für die Dauer, die er bestimmt, wobei diese Dauer einen Monat nicht überschreiten kann.
Der Untersuchungsrichter kann die Auswirkung seines Beschlusses einmal oder mehrmals verlängern; er muss ihr ein Ende setzen, sobald die sie rechtfertigenden Umstände nicht mehr gegeben sind.
Art. 3 - § 1 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz stellt das Bestehen einer Handlung fest und ordnet die Einstellung dieser Handlung an, wenn diese Handlung einen Verstoss gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft darstellt, selbst wenn diese Handlung unter das Strafrecht fällt.
Wenn eine Handlung unter die in Artikel 573 des Gerichtsgesetzbuches bestimmte Zuständigkeit des Präsidenten des Handelsgerichts fällt, kann dieser Präsident in Abweichung vom vorhergehenden Absatz das Bestehen dieser Handlung feststellen und die Einstellung dieser Handlung anordnen, wenn diese Handlung einen Verstoss gegen die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes darstellt, selbst wenn diese Handlung unter das Strafrecht fällt.
Der Präsident des zuständigen Gerichts kann dem Zuwiderhandelnden eine Frist gewähren, damit dieser dem Verstoss ein Ende setzt, oder er kann anordnen, dass die Tätigkeit eingestellt wird. Er kann die Aufhebung der Einstellung gewähren, sobald nachgewiesen ist, dass dem Verstoss ein Ende gesetzt worden ist.
Neben der Einstellung der beanstandeten Handlung kann der Präsident anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden das Urteil ganz oder auszugsweise in der Weise, die er für angebracht hält, veröffentlicht wird. Er kann insbesondere anordnen, dass sein Urteil oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.
Diese Massnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur angeordnet werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die beanstandete Handlung eingestellt wird. § 2 - Die Klage wird eingeleitet auf Antrag: 1. der Interessehabenden, 2.des oder der für die betreffende Angelegenheit zuständigen Minister(s), 3. einer Berufsbehörde oder eines Berufsverbands oder überberuflichen Verbands mit Rechtspersönlichkeit, einer Krankenkasse oder eines Landesverbands, 4.einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der Verbraucherinteressen, sofern sie die in Artikel 98 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher festgelegten Bedingungen erfüllt, 5. einer in Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes vom 2.August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe qualifizierten Einrichtung.
In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die unter den Nummern 3 und 4 erwähnten Vereinigungen und Verbände gerichtlich vorgehen zur Verteidigung ihrer in der Satzung bestimmten Kollektivinteressen. § 3 - Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht.
Sie kann gemäss den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht werden. Über die Klage wird entschieden unbeschadet der Verfolgung aufgrund derselben Taten durch ein Strafgericht.
Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.
Jeder Beschluss wird dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen Gerichts innerhalb acht Tagen mitgeteilt, ausser wenn der Beschluss auf seinen Antrag hin ergangen ist. Ausserdem muss der Greffier diesen Minister unverzüglich über einen Einspruch, der gegen einen in Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Beschluss eingelegt wird, informieren.
Bezieht sich der Beschluss auf einen Diensteanbieter, der einen reglementierten Beruf ausübt, der einer Berufsbehörde untersteht, wird er ausserdem der zuständigen Berufsbehörde mitgeteilt. Ebenso muss der Greffier des Gerichts, vor dem ein Einspruch gegen einen solchen Beschluss eingelegt wird, die zuständige Berufsbehörde unverzüglich über die Einlegung dieses Einspruchs informieren.
Art. 4 - Artikel 587 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. April 1997 und abgeändert durch die Gesetze vom 10.
August 1998, 4. Mai 1999 und 2. August 2002, wird wie folgt ergänzt: « 11. über Anträge, die in Artikel 3 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 11.
März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, so wie sie in Artikel 77 der Verfassung erwähnt sind, vorgesehen sind. » Art. 5 - Artikel 589 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. April 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 11. April 1999, 26. Mai 2002, 17. Juli 2002, 2. August 2002 und 20. Dezember 2002, wird wie folgt ergänzt: « 9. in Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, so wie sie in Artikel 77 der Verfassung erwähnt sind. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 september 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL