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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/09/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 maart 2003 betreffende bepaalde juridische aspecten van de diensten van de informatiemaatschappij als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 11 mars 2003 sur certains aspects juridiques des services de la société de l'information visés à l'article 77 de la Constitution
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
28 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 28 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 11 maart 2003 betreffende en langue allemande de la loi du 11 mars 2003 sur certains aspects
bepaalde juridische aspecten van de diensten van de juridiques des services de la société de l'information visés à
informatiemaatschappij als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet l'article 77 de la Constitution
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 11 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
maart 2003 betreffende bepaalde juridische aspecten van de diensten 11 mars 2003 sur certains aspects juridiques des services de la
van de informatiemaatschappij als bedoeld in artikel 77 van de société de l'information visés à l'article 77 de la Constitution,
Grondwet, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat
het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 11 maart 2003 betreffende bepaalde juridische officielle en langue allemande de la loi du 11 mars 2003 sur certains
aspecten van de diensten van de informatiemaatschappij als bedoeld in aspects juridiques des services de la société de l'information visés à
artikel 77 van de Grondwet. l'article 77 de la Constitution.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 28 september 2003. Donné à Bruxelles, le 28 septembre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND
ENERGIE ENERGIE
11. MÄRZ 2003 - Gesetz über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste 11. MÄRZ 2003 - Gesetz über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste
der Informationsgesellschaft, so wie sie in Artikel 77 der Verfassung der Informationsgesellschaft, so wie sie in Artikel 77 der Verfassung
erwähnt sind erwähnt sind
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Es setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche
Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt um. elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt um.
Art. 2 - § 1 - Unter den in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnten Art. 2 - § 1 - Unter den in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnten
Bedingungen legt der König in Abweichung von den Bestimmungen des Bedingungen legt der König in Abweichung von den Bestimmungen des
Artikels 5 des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Artikels 5 des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche
Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft die Modalitäten fest, Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft die Modalitäten fest,
unter denen die Behörden, die Er bestimmt, spezifische Massnahmen zur unter denen die Behörden, die Er bestimmt, spezifische Massnahmen zur
Einschränkung des freien Verkehrs eines Dienstes der Einschränkung des freien Verkehrs eines Dienstes der
Informationsgesellschaft, der von einem in einem anderen Mitgliedstaat Informationsgesellschaft, der von einem in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union ansässigen Diensteanbieter geleistet wird, der Europäischen Union ansässigen Diensteanbieter geleistet wird,
ergreifen können. ergreifen können.
§ 2 - Die in den Paragraphen 1 und 6 erwähnten Massnahmen müssen: § 2 - Die in den Paragraphen 1 und 6 erwähnten Massnahmen müssen:
1. aus einem der folgenden Gründe erforderlich sein: 1. aus einem der folgenden Gründe erforderlich sein:
- Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, - Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung,
Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschliesslich des Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschliesslich des
Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des
Geschlechts, des Glaubens oder der Staatsangehörigkeit und von Geschlechts, des Glaubens oder der Staatsangehörigkeit und von
Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen, Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen,
- Schutz der öffentlichen Gesundheit, - Schutz der öffentlichen Gesundheit,
- Schutz der öffentlichen Sicherheit, einschliesslich der Wahrung - Schutz der öffentlichen Sicherheit, einschliesslich der Wahrung
nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen, nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
- Schutz der Verbraucher, einschliesslich des Schutzes von Anlegern, - Schutz der Verbraucher, einschliesslich des Schutzes von Anlegern,
2. einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffen, der 2. einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffen, der
die unter Nr. 1 genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine die unter Nr. 1 genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine
ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser
Ziele darstellt, Ziele darstellt,
3. in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. 3. in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.
§ 3 - Unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschliesslich § 3 - Unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschliesslich
Schritten im Rahmen einer Ermittlung oder einer gerichtlichen Schritten im Rahmen einer Ermittlung oder einer gerichtlichen
Untersuchung, müssen die in § 1 erwähnten Behörden vor Ergreifen Untersuchung, müssen die in § 1 erwähnten Behörden vor Ergreifen
jeglicher Massnahme den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der jeglicher Massnahme den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der
betreffende Diensteanbieter ansässig ist, auffordern, die zur betreffende Diensteanbieter ansässig ist, auffordern, die zur
Gewährleistung der in § 2 Nr. 1 erwähnten Schutzziele erforderlichen Gewährleistung der in § 2 Nr. 1 erwähnten Schutzziele erforderlichen
Massnahmen zu treffen. Massnahmen zu treffen.
§ 4 - Leistet der betreffende Mitgliedstaat dieser Aufforderung nicht § 4 - Leistet der betreffende Mitgliedstaat dieser Aufforderung nicht
Folge oder ergreift er keine ausreichenden Massnahmen, teilen die in § Folge oder ergreift er keine ausreichenden Massnahmen, teilen die in §
1 erwähnten Behörden dies dem Untersuchungsrichter des Gerichtsbezirks 1 erwähnten Behörden dies dem Untersuchungsrichter des Gerichtsbezirks
Brüssel mit. Brüssel mit.
Sie informieren zuerst die Europäische Kommission und den betreffenden Sie informieren zuerst die Europäische Kommission und den betreffenden
Mitgliedstaat über ihr Vorhaben. Mitgliedstaat über ihr Vorhaben.
§ 5 - In dringlichen Fällen und unter den in § 2 erwähnten Bedingungen § 5 - In dringlichen Fällen und unter den in § 2 erwähnten Bedingungen
können die in § 1 erwähnten Behörden den Untersuchungsrichter können die in § 1 erwähnten Behörden den Untersuchungsrichter
unmittelbar informieren, vorausgesetzt, sie setzen die Europäische unmittelbar informieren, vorausgesetzt, sie setzen die Europäische
Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich davon in Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich davon in
Kenntnis. Kenntnis.
§ 6 - Wird der Untersuchungsrichter gemäss den Bestimmungen von § 2 § 6 - Wird der Untersuchungsrichter gemäss den Bestimmungen von § 2
und von § 4 oder § 5 von den in § 1 erwähnten Behörden informiert, und von § 4 oder § 5 von den in § 1 erwähnten Behörden informiert,
kann er durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die kann er durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die
Diensteanbieter anweisen, die Kommunikationstechnik, die zur Diensteanbieter anweisen, die Kommunikationstechnik, die zur
Ausführung der Handlungen, die die Gewährleistung der in § 2 Nr. 1 Ausführung der Handlungen, die die Gewährleistung der in § 2 Nr. 1
erwähnten Schutzziele gefährden oder gefährden können, dient, dem in erwähnten Schutzziele gefährden oder gefährden können, dient, dem in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen
Diensteanbieter nicht mehr zur Verfügung zu stellen, sofern sie dazu Diensteanbieter nicht mehr zur Verfügung zu stellen, sofern sie dazu
imstande sind, und zwar innerhalb der Grenzen und für die Dauer, die imstande sind, und zwar innerhalb der Grenzen und für die Dauer, die
er bestimmt, wobei diese Dauer einen Monat nicht überschreiten kann. er bestimmt, wobei diese Dauer einen Monat nicht überschreiten kann.
Der Untersuchungsrichter kann die Auswirkung seines Beschlusses einmal Der Untersuchungsrichter kann die Auswirkung seines Beschlusses einmal
oder mehrmals verlängern; er muss ihr ein Ende setzen, sobald die sie oder mehrmals verlängern; er muss ihr ein Ende setzen, sobald die sie
rechtfertigenden Umstände nicht mehr gegeben sind. rechtfertigenden Umstände nicht mehr gegeben sind.
Art. 3 - § 1 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz stellt das Art. 3 - § 1 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz stellt das
Bestehen einer Handlung fest und ordnet die Einstellung dieser Bestehen einer Handlung fest und ordnet die Einstellung dieser
Handlung an, wenn diese Handlung einen Verstoss gegen die Bestimmungen Handlung an, wenn diese Handlung einen Verstoss gegen die Bestimmungen
des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der
Dienste der Informationsgesellschaft darstellt, selbst wenn diese Dienste der Informationsgesellschaft darstellt, selbst wenn diese
Handlung unter das Strafrecht fällt. Handlung unter das Strafrecht fällt.
Wenn eine Handlung unter die in Artikel 573 des Gerichtsgesetzbuches Wenn eine Handlung unter die in Artikel 573 des Gerichtsgesetzbuches
bestimmte Zuständigkeit des Präsidenten des Handelsgerichts fällt, bestimmte Zuständigkeit des Präsidenten des Handelsgerichts fällt,
kann dieser Präsident in Abweichung vom vorhergehenden Absatz das kann dieser Präsident in Abweichung vom vorhergehenden Absatz das
Bestehen dieser Handlung feststellen und die Einstellung dieser Bestehen dieser Handlung feststellen und die Einstellung dieser
Handlung anordnen, wenn diese Handlung einen Verstoss gegen die Handlung anordnen, wenn diese Handlung einen Verstoss gegen die
Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes darstellt, selbst wenn diese Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes darstellt, selbst wenn diese
Handlung unter das Strafrecht fällt. Handlung unter das Strafrecht fällt.
Der Präsident des zuständigen Gerichts kann dem Zuwiderhandelnden eine Der Präsident des zuständigen Gerichts kann dem Zuwiderhandelnden eine
Frist gewähren, damit dieser dem Verstoss ein Ende setzt, oder er kann Frist gewähren, damit dieser dem Verstoss ein Ende setzt, oder er kann
anordnen, dass die Tätigkeit eingestellt wird. Er kann die Aufhebung anordnen, dass die Tätigkeit eingestellt wird. Er kann die Aufhebung
der Einstellung gewähren, sobald nachgewiesen ist, dass dem Verstoss der Einstellung gewähren, sobald nachgewiesen ist, dass dem Verstoss
ein Ende gesetzt worden ist. ein Ende gesetzt worden ist.
Neben der Einstellung der beanstandeten Handlung kann der Präsident Neben der Einstellung der beanstandeten Handlung kann der Präsident
anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden das Urteil ganz oder anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden das Urteil ganz oder
auszugsweise in der Weise, die er für angebracht hält, veröffentlicht auszugsweise in der Weise, die er für angebracht hält, veröffentlicht
wird. Er kann insbesondere anordnen, dass sein Urteil oder dessen wird. Er kann insbesondere anordnen, dass sein Urteil oder dessen
Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.
Diese Massnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur Diese Massnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur
angeordnet werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die angeordnet werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die
beanstandete Handlung eingestellt wird. beanstandete Handlung eingestellt wird.
§ 2 - Die Klage wird eingeleitet auf Antrag: § 2 - Die Klage wird eingeleitet auf Antrag:
1. der Interessehabenden, 1. der Interessehabenden,
2. des oder der für die betreffende Angelegenheit zuständigen 2. des oder der für die betreffende Angelegenheit zuständigen
Minister(s), Minister(s),
3. einer Berufsbehörde oder eines Berufsverbands oder überberuflichen 3. einer Berufsbehörde oder eines Berufsverbands oder überberuflichen
Verbands mit Rechtspersönlichkeit, einer Krankenkasse oder eines Verbands mit Rechtspersönlichkeit, einer Krankenkasse oder eines
Landesverbands, Landesverbands,
4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der 4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der
Verbraucherinteressen, sofern sie die in Artikel 98 § 1 Nr. 4 des Verbraucherinteressen, sofern sie die in Artikel 98 § 1 Nr. 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die
Aufklärung und den Schutz der Verbraucher festgelegten Bedingungen Aufklärung und den Schutz der Verbraucher festgelegten Bedingungen
erfüllt, erfüllt,
5. einer in Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. einer in Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes vom
2. August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, 2. August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung,
missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz
hinsichtlich der freien Berufe qualifizierten Einrichtung. hinsichtlich der freien Berufe qualifizierten Einrichtung.
In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des
Gerichtsgesetzbuches können die unter den Nummern 3 und 4 erwähnten Gerichtsgesetzbuches können die unter den Nummern 3 und 4 erwähnten
Vereinigungen und Verbände gerichtlich vorgehen zur Verteidigung ihrer Vereinigungen und Verbände gerichtlich vorgehen zur Verteidigung ihrer
in der Satzung bestimmten Kollektivinteressen. in der Satzung bestimmten Kollektivinteressen.
§ 3 - Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht. § 3 - Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht.
Sie kann gemäss den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des Sie kann gemäss den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des
Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht
werden. werden.
Über die Klage wird entschieden unbeschadet der Verfolgung aufgrund Über die Klage wird entschieden unbeschadet der Verfolgung aufgrund
derselben Taten durch ein Strafgericht. derselben Taten durch ein Strafgericht.
Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines
Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.
Jeder Beschluss wird dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Jeder Beschluss wird dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Wirtschaftsangelegenheiten gehören, auf Veranlassung des Greffiers des Wirtschaftsangelegenheiten gehören, auf Veranlassung des Greffiers des
zuständigen Gerichts innerhalb acht Tagen mitgeteilt, ausser wenn der zuständigen Gerichts innerhalb acht Tagen mitgeteilt, ausser wenn der
Beschluss auf seinen Antrag hin ergangen ist. Ausserdem muss der Beschluss auf seinen Antrag hin ergangen ist. Ausserdem muss der
Greffier diesen Minister unverzüglich über einen Einspruch, der gegen Greffier diesen Minister unverzüglich über einen Einspruch, der gegen
einen in Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Beschluss einen in Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Beschluss
eingelegt wird, informieren. eingelegt wird, informieren.
Bezieht sich der Beschluss auf einen Diensteanbieter, der einen Bezieht sich der Beschluss auf einen Diensteanbieter, der einen
reglementierten Beruf ausübt, der einer Berufsbehörde untersteht, wird reglementierten Beruf ausübt, der einer Berufsbehörde untersteht, wird
er ausserdem der zuständigen Berufsbehörde mitgeteilt. Ebenso muss der er ausserdem der zuständigen Berufsbehörde mitgeteilt. Ebenso muss der
Greffier des Gerichts, vor dem ein Einspruch gegen einen solchen Greffier des Gerichts, vor dem ein Einspruch gegen einen solchen
Beschluss eingelegt wird, die zuständige Berufsbehörde unverzüglich Beschluss eingelegt wird, die zuständige Berufsbehörde unverzüglich
über die Einlegung dieses Einspruchs informieren. über die Einlegung dieses Einspruchs informieren.
Art. 4 - Artikel 587 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Art. 4 - Artikel 587 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 3. April 1997 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. Gesetz vom 3. April 1997 und abgeändert durch die Gesetze vom 10.
August 1998, 4. Mai 1999 und 2. August 2002, wird wie folgt ergänzt: August 1998, 4. Mai 1999 und 2. August 2002, wird wie folgt ergänzt:
« 11. über Anträge, die in Artikel 3 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. « 11. über Anträge, die in Artikel 3 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 11.
März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, so wie sie in Artikel 77 der Verfassung Informationsgesellschaft, so wie sie in Artikel 77 der Verfassung
erwähnt sind, vorgesehen sind. » erwähnt sind, vorgesehen sind. »
Art. 5 - Artikel 589 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 5 - Artikel 589 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 11. April 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 11. April vom 11. April 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 11. April
1999, 26. Mai 2002, 17. Juli 2002, 2. August 2002 und 20. Dezember 1999, 26. Mai 2002, 17. Juli 2002, 2. August 2002 und 20. Dezember
2002, wird wie folgt ergänzt: 2002, wird wie folgt ergänzt:
« 9. in Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. März 2003 über « 9. in Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. März 2003 über
bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
so wie sie in Artikel 77 der Verfassung erwähnt sind. » so wie sie in Artikel 77 der Verfassung erwähnt sind. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2003 Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 september 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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