gepubliceerd op 02 oktober 2020
Koninklijk besluit nr. 58 met betrekking tot de mededeling van de inlichtingen inzake de pas opgerichte gebouwen voor de toepassing van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling
28 MEI 2019. - Koninklijk besluit nr. 58 met betrekking tot de mededeling van de inlichtingen inzake de pas opgerichte gebouwen voor de toepassing van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit nr. 58 van 28 mei 2019 met betrekking tot de mededeling van de inlichtingen inzake de pas opgerichte gebouwen voor de toepassing van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 20 juni 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 28. MAI 2019 - Königlicher Erlass Nr.58 über die Mitteilung von Auskünften in Bezug auf neu errichtete Gebäude für die Anwendung der Mehrwertsteuer BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf eines neuen Königlichen Erlasses Nr. 58 im Bereich der Mehrwertsteuer bezieht sich auf die Mitteilung von Auskünften in Bezug auf neu errichtete Gebäude für die Anwendung der Mehrwertsteuer. Dieser Königliche Erlass ergeht in Ausführung von Artikel 64 § 4 Absatz 3 und 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend "Gesetzbuch" genannt). In vorerwähntem Absatz 3 ist für den Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes die Verpflichtung vorgesehen, binnen drei Monaten ab dem Datum der Zustellung des Katastereinkommens spezifische Auskünfte in Bezug auf dieses Gebäude mitzuteilen, damit eine korrekte Erhebung der Steuer auf die Umsätze, die zu seiner Errichtung beigetragen haben, gewährleistet ist.
Aufgrund von Artikel 64 § 4 Absatz 1 des Gesetzbuches gilt nämlich bis zum Beweis des Gegenteils für jedes neu errichtete Gebäude, dass es von einem Steuerpflichtigen in Ausführung einer oder mehrerer Dienstleistungen, die Immobilienarbeiten zum Gegenstand haben, geliefert worden ist. In Artikel 64 § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches wird der König damit beauftragt, die Anwendungsmodalitäten für diese Mitteilung zu bestimmen.
Im Text des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses Nr. 58 (nachstehend "Entwurf" genannt) ist allen Punkten des Gutachtens Nr. 65.795/3 des Staatsrates vom 13. Mai 2019 Rechnung getragen worden.
Auf der Grundlage von Punkt 5 dieses Gutachtens ist in der Präambel des Königlichen Erlasses ausdrücklich auf die Stellungnahme des Dienstes Administrative Vereinfachung verwiesen worden, die bereits vor der Festlegung des in Artikel 2 Absatz 4 des vorliegenden Entwurfs erwähnten Formulars auf freiwilliger Basis eingeholt worden war.
Artikel 1 - In Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs wird an die in Artikel 64 § 4 des Gesetzbuches vorgesehene Verpflichtung erinnert, dass der Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes spezifische Auskünfte in Bezug auf dieses Gebäude mitteilen muss.
Gemäß Artikel 64 § 4 Absatz 3 des Gesetzbuches wird in Artikel 1 des Entwurfs zunächst präzisiert, dass diese Mitteilung binnen drei Monaten ab der Zustellung des Katastereinkommens an den Eigentümer erfolgt. In diesem Fall wird diese Zustellung von der Verwaltung Aufmaße und Bewertungen vorgenommen. Konkret wird die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung auf der Grundlage der Daten, über die sie insbesondere infolge der bei der Gemeindebehörde hinterlegten Städtebaugenehmigung verfügt, ein Schreiben an den Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes richten, in dem sie ihn um die Mitteilung dieser Auskünfte bittet. Diese Verpflichtung, die potentiell für alle Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes gilt, wird aber nur für diejenigen realisiert, die tatsächlich anhand des vorerwähnten Schreibens von der Verwaltung ersucht werden, diese Auskünfte zu erteilen. Dies wird gemäß Punkt 7 des vorerwähnten Gutachtens Nr. 65.795/3 des Staatsrates in Artikel 1 des Entwurfs präzisiert.
In Artikel 1 des Entwurfs werden ferner die Auskünfte präzisiert, die der Eigentümer mitteilen muss. Neben Verwaltungsdaten in Bezug auf das betreffende Gebäude, das heißt Adresse des Gutes, Art des Gebäudes (Reihenendhaus, alleinstehendes Haus oder Reihenhaus) und Bezugszeichen der von der zuständigen Behörde erteilten Städtebaugenehmigung, umfassen diese Auskünfte auch eine Reihe von Daten in direktem Zusammenhang mit den Arbeiten zur Errichtung des Gebäudes.
Diese Auskünfte in Bezug auf die Bauarbeiten betreffen: - Art der hinsichtlich des Gebäudes durchgeführten Arbeiten (Neubau oder Wiederaufbau nach Abbruch) und Mehrwertsteuersatz, den der oder die Unternehmer auf diese Umsätze angewandt haben, - relevante architektonische Merkmale des Gebäudes (wie zum Beispiel Grundfläche der verschiedenen Etagen des Gebäudes, Anzahl Etagen, Form des Gebäudes, Art des Dachs oder Vorhandensein von Kellern oder Anbauten), - relevante Bautechniken, die angewandt wurden (wie zum Beispiel die Installation von Solarzellen, Wärmepumpen, Klimaanlagen, Fußbodenheizung, Technologien im Bereich der Hausautomatisierung usw.), - Kosten der Bauarbeiten ohne Mehrwertsteuer, - Übersicht der vom Eigentümer des Gebäudes selbst durchgeführten Arbeiten, - Informationen zur eventuellen Zweckbestimmung des Gebäudes (zum Beispiel Vermietung oder sofortiger Weiterverkauf), - fehlende Angaben zur Kontaktperson und Unterschrift des Eigentümers (sofern diese noch nicht in dem an den Eigentümer gesandten Dokument enthalten sind).
Artikel 1.In Artikel 2 Absatz 1 des Entwurfs wird bestimmt, dass diese Auskünfte grundsätzlich elektronisch mitgeteilt werden müssen.
Zu diesem Zweck wird die Verwaltung Eigentümern eine spezifische Anwendung zur Verfügung stellen, die auf der Website des FÖD Finanzen zugänglich ist.
In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) des Entwurfs ist eine erste Ausnahme von diesem Grundsatz für Personen vorgesehen, die nachweisen können, dass sie selbst oder die Person, die in ihrem Namen zur Erteilung der betreffenden Auskünfte ermächtigt ist, nicht über die notwendigen computergestützten Mittel verfügen, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Es handelt sich um dieselbe Ausnahme wie diejenige, die für andere von den Steuerpflichtigen einzureichende Mehrwertsteuerdokumente (periodische Steuererklärung, Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze, Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung) vorgesehen ist.
In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) des Entwurfs ist eine zweite Ausnahme von diesem Grundsatz in Form einer Übergangsregelung vorgesehen. Bis zur Inbetriebnahme dieser Online-Anwendung werden die Auskünfte aufgrund von Artikel 2 Absatz 3 des Entwurfs anhand eines Papierformulars mitgeteilt werden können. Diese besondere Ausnahme ergibt sich aus der Tatsache, dass die Online-Anwendung, die für die Mitteilung der in Artikel 1 des Entwurfs erwähnten Auskünfte vorgesehen ist, am Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses den Eigentümern neu errichteter Gebäude noch nicht faktisch zur Verfügung gestellt werden kann. Mit der Eingliederung dieser Präzisierung in den Text des Königlichen Erlasses wird dem Ersuchen des Staatsrates in Punkt 9 seines vorerwähnten Gutachtens Nr. 65.795/3 Folge geleistet, eine Anwendungsmodalität vorzusehen, bis diese Auskünfte elektronisch erteilt werden müssen. Wenn die Online-Anwendung verfügbar ist, wird der zuständige Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung in dem Schreiben, in dem um Mitteilung der betreffenden Auskünfte ersucht wird, angeben, dass diese Mitteilung anhand dieser Online-Anwendung erfolgen muss.
In den in Artikel 2 Absatz 2 des Entwurfs erwähnten Fällen wird der Eigentümer dieses ausgefüllte und unterzeichnete Formular per Post oder per E-Mail schicken können, an die das vorher ausgefüllte, unterzeichnete und anschließend gescannte oder in ein elektronisches Format umgewandelte Formular (PDF, JPEG oder Sonstiges) angehängt wird. In diesem Fall wird das Dokument an die Adresse (oder die E-Mail-Adresse) des Zentrums KMB oder des Polyvalenten Zentrums, in dessen Amtsbereich das Gebäude gelegen ist, geschickt.
In Artikel 2 Absatz 4 des Entwurfs wird präzisiert, dass der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter mit der Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die Mitteilung der in Absatz 1 erwähnten Auskünfte beauftragt ist. Er legt insbesondere das Muster des Formulars, anhand dessen die betreffenden Auskünfte mitgeteilt werden müssen, und die genauen Angaben fest, die diese Auskünfte umfassen (siehe Kommentar zu Artikel 1 weiter oben), wie architektonische Merkmale des Gebäudes und besondere Bautechniken, die bei der Errichtung des Gebäudes angewandt wurden. Da es sich dabei um besonders technische Daten handelt, ist die in Artikel 2 Absatz 4 des Entwurfs vorgesehene Weiterübertragung an den Beauftragten des Ministers der Finanzen unter Berücksichtigung der vom Staatsrat festgelegten und in Punkt 8 seines vorerwähnten Gutachtens Nr. 65.795/3 beschriebenen Kriterien gerechtfertigt.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO
28. MAI 2019 - Königlicher Erlass Nr.58 über die Mitteilung von Auskünften in Bezug auf neu errichtete Gebäude für die Anwendung der Mehrwertsteuer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 64 § 4 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, und Artikel 64 § 4 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Januar 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 22.
Februar 2019;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 66/2019 der Datenschutzbehörde vom 27.
Februar 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.795/3 des Staatsrates vom 13. Mai 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes Administrative Vereinfachung vom 15. Oktober 2018;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Gemäß Artikel 64 § 4 des Gesetzbuches teilt der Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes, der ein Auskunftsersuchen erhalten hat, binnen drei Monaten ab dem Datum der Zustellung des Katastereinkommens folgende spezifische Auskünfte in Bezug auf dieses Gebäude mit: 1. Adresse und Art des Gebäudes und Bezugszeichen und Datum der von der zuständigen Behörde erteilten Städtebaugenehmigung, 2.Art der hinsichtlich des Gebäudes durchgeführten Arbeiten und auf diese Umsätze angewandter Mehrwertsteuersatz, 3. relevante architektonische Merkmale des Gebäudes, 4.relevante Bautechniken, die angewandt wurden, 5. Kosten der Bauarbeiten ohne Mehrwertsteuer, 6.vom Eigentümer des Gebäudes selbst durchgeführte Arbeiten, 7. Informationen zur eventuellen Zweckbestimmung des Gebäudes, 8.fehlende Angaben zur Kontaktperson und Unterschrift des Eigentümers.
Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Auskünfte werden elektronisch mitgeteilt.
Der Eigentümer ist von der Verpflichtung zur elektronischen Mitteilung dieser Auskünfte befreit: a) solange er selbst oder gegebenenfalls die Person, die zur Mitteilung dieser Auskünfte in seinem Namen ermächtigt ist, nicht über die notwendigen computergestützten Mittel verfügt, um dieser Verpflichtung nachzukommen, b) solange die spezifische Online-Anwendung für die Mitteilung der Auskünfte von der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung noch nicht zur Verfügung gestellt worden ist. In den in Absatz 2 erwähnten Fällen teilt der Eigentümer die in Absatz 1 erwähnten Auskünfte dem Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, der für die Gemeinde zuständig ist, in der das Gebäude gelegen ist, anhand eines von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Formulars mit.
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Modalitäten für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 in Bezug auf die Mitteilung der relevanten architektonischen Merkmale des Gebäudes und der relevanten Bautechniken, die in dem Gebäude angewandt wurden, und das Formular, anhand dessen die spezifischen Auskünfte mitgeteilt werden müssen.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO