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Koninklijk Besluit van 28 maart 2014
gepubliceerd op 20 maart 2015

Koninklijk besluit betreffende de rechtsplegingvergoedingen bedoeld in artikel 30/1 van de gecoördineerde wetten op de Raad van State van 12 januari 1973. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000130
pub.
20/03/2015
prom.
28/03/2014
ELI
eli/besluit/2014/03/28/2015000130/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


28 MAART 2014. - Koninklijk besluit betreffende de rechtsplegingvergoedingen bedoeld in artikel 30/1 van de gecoördineerde wetten op de Raad van State van 12 januari 1973. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart 2014 betreffende de rechtsplegingvergoedingen bedoeld in artikel 30/1 van de gecoördineerde wetten op de Raad van State van 12 januari 1973 (Belgisch Staatsblad van 2 april 2014, err. van 17 april 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 28. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Verfahrensentschädigungen, die in Artikel 30/1 der am 12.Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnt sind BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, 1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN der Königliche Erlass über die in Artikel 30/1 der am 12.Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten Verfahrensentschädigungen, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, führt Artikel 30/1 aus, der durch das Gesetz vom 20. Januar 2014 zur Reform der Zuständigkeit, der Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates eingefügt worden ist.

In diesem Artikel ist in § 1 Absatz 2 Folgendes vorgesehen: "Nachdem der König die Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften eingeholt hat, legt Er durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge der Verfahrensentschädigung fest, wobei insbesondere die Art der Streitsache und ihre Bedeutung berücksichtigt werden." Da das Gesetz vom 20. Januar 2014 am 9. Januar 2014 angenommen worden ist, haben die Rechtsanwaltschaften die aufgrund von Artikel 30/1 § 1 Absatz 2 der koordinierten Gesetze erforderliche Stellungnahme über den Entwurf eines Königlichen Erlasses am 16. Januar 2014 abgegeben.

Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass der König die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge der Verfahrensentschädigung unter Berücksichtigung mindestens zweier Kriterien, nämlich der Art der Streitsache und ihrer Bedeutung, festlegen muss. Vorerwähnte Bestimmung ist im gleichen Wortlaut wie Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches verfasst, da im Abänderungsantrag, durch den die ursprünglich erwogene Bestimmung ergänzt worden ist, Folgendes unterstrichen wurde: "Der Abänderungsantrag unter Buchstabe A) zielt darauf ab, die Rechtsgrundlage ausdrücklich anzugeben, auf die sich der König für den in dieser Bestimmung erwähnten Entwurf eines Königlichen Erlasses stützen muss. Ebenso wie der restliche Teil des Artikels baut er direkt auf Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches auf, jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des objektiven Streitverfahrens vor dem Staatsrat." (Nr. 5-2277/002, S. 4) Daraus ergibt sich, dass bei der Bestimmung der durch den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses festzulegenden Basis-, Mindest- und Höchstbeträge mindestens den durch Artikel 30/1 § 1 Absatz 2 der koordinierten Gesetze auferlegten Kriterien Rechnung getragen werden muss, wobei der spezifische Charakter des objektiven Streitverfahrens berücksichtigt wird und wobei bekanntlich eine zu große Komplexität bei den Unterscheidungen vermieden wird, da eine solche Komplexität für die Parteien und die Arbeit des Staatsrates selbst nachteilig ist.

Diese neuen Bestimmungen sind angelehnt an Titel V der koordinierten Gesetze über das Verfahren und finden gleichermaßen Anwendung auf alle Streitsachen, die in der Hauptsache vor die Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates gebracht werden. Dies gilt für Streitsachen in Bezug auf Entschädigungen für außergewöhnliche Schäden, Streitsachen im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung, Nichtigkeitsstreitsachen oder Streitsachen der verwaltungsrechtlichen Kassation. Im vorliegenden Erlass sind falls nötig spezifische Maßnahmen für akzessorische Verfahren zu diesen Streitsachen vorgesehen. 2. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN Artikel 1 - In Artikel 1 wird Artikel 66 des Erlasses des Regenten vom 23.August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates (hiernach: die allgemeine Verfahrensordnung) ergänzt. Die neue Verfahrensentschädigung ist nun Teil der Verfahrenskosten. Also müssen für diese Entschädigung vergleichbare Regeln gelten können.

Artikel 2 - Die Beträge der Verfahrensentschädigung sind in Artikel 67 § 1 der allgemeinen Verfahrensordnung festgelegt. Der Basisbetrag beläuft sich auf 700 EUR, der Mindestbetrag auf 140 EUR und der Höchstbetrag auf 1.400 EUR. Bei Streitsachen in Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge beläuft sich der Höchstbetrag auf 2.800 EUR. Unter diese Bezeichnung fallen Aufträge, die durch das Gesetz vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge oder das Gesetz vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit geregelt sind. Diese Vorschriften, die leicht erkennbar sind, werden im Königlichen Erlass nicht als solche ausdrücklich bestimmt, um Schwierigkeiten im Falle von Abänderungen der Vorschriften zu vermeiden.

Durch die so erfolgte Unterscheidung werden wie in Artikel 30/1 der koordinierten Gesetze vorgesehen die Art der Streitsache und ihre Bedeutung berücksichtigt, wobei die Anwendung dieser Bestimmungen weitestmöglich vereinfacht wird und so ein Prozess im Prozess, der für die Parteien der Streitsache kostspielig wäre und die Maßnahme kontraproduktiv machen würde, vermieden wird. Streitsachen in Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen kennzeichnen sich im Allgemeinen durch die Komplexität der anwendbaren Regeln und die Höhe der betreffenden Beträge. Der Behandlungsunterschied ist übrigens angemessen, da er ausschließlich den Höchstbetrag der Verfahrensentschädigung betrifft.

Abgesehen von dieser Unterscheidung wurde entschieden, denselben Betrag für die klagende und die beklagte Partei anzuwenden. In diesem Zusammenhang ist im Entscheid Nr. 96/2012 des Verfassungsgerichtshofs vom 19. Juli 2012 angegeben, dass ein sachdienliches Kriterium zur Unterscheidung zwischen Kläger und beklagter Partei vor dem Staatsrat begründet, dass im Gegensatz zur Letzteren allein der Kläger eine Entschädigung für seine Rechtsanwaltskosten vor den Gerichtshöfen und Gerichten einfordern kann. Ebenso wie der neue Artikel 30/1 der koordinierten Gesetze in großem Maße Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches entlehnt ist, ist die Ausarbeitung des vorliegenden Königlichen Erlasses jedoch von dem Willen bestimmt, die Vorschriften an die vor der Mehrzahl der Gerichte der rechtsprechenden Gewalt geltenden Vorschriften anzupassen. Diese Gleichbehandlung der betreffenden Parteien steht dabei ungeachtet dessen, ob in dieser Streitsache eine Privatperson einer öffentlichen Behörde gegenübersteht, an erster Stelle. Im Gegensatz dazu muss der Rechtsuchende vor Arbeitsgerichten im Rahmen von Streitsachen in Bezug auf die soziale Sicherheit in der Tat nichts zahlen, es sei denn, es handelt sich um ein leichtfertiges und schikanöses Verfahren (Artikel 1017 des Gerichtsgesetzbuches). Obwohl in diesen Streitsachen wie vor dem Staatsrat Privatpersonen öffentlichen Behörden gegenüberstehen, findet die Unentgeltlichkeit jedoch ihren Ursprung in dem besonderen Umstand, dass "Sozialversicherte" Einrichtungen der sozialen Sicherheit gegenüberstehen. Zu dieser Kategorie gehören im Sinne des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten "natürliche Personen, die ein Anrecht auf Sozialleistungen haben, Anspruch darauf erheben oder darauf erheben können, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten". Von einer derartigen Besonderheit ist bei Beschwerden vor dem hohen Verwaltungsgericht a priori nicht die Rede.

Sofern erforderlich wird noch daran erinnert, dass es sich bei diesen Beträgen um Spannen handelt, innerhalb derer der Betrag der Verfahrensentschädigung variieren kann, das heißt er kann infolge einer Entscheidung des Staatsrates unter Berücksichtigung der im neuen Artikel 30/1 § 2 der koordinierten Gesetze vorgesehenen Kriterien, nämlich der finanziellen Mittel der unterlegenen Partei, der Komplexität der Sache (zum Beispiel eine Nichtigkeitsklage gefolgt von einem Antrag auf Entschädigungsleistung wie in Artikel 11bis der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, erwähnt), oder der offensichtlichen Unangemessenheit der Sachlage erhöht oder herabgesetzt werden. Darüber hinaus könnte der Staatsrat aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder, abhängig vom Stadium des Verfahrens (zum Beispiel vor Ablauf der Frist für die Hinterlegung des Erwiderungsschriftsatzes), aufgrund der Zurücknahme eines Akts durch die beklagte Partei entscheiden, dass es keine unterlegene Partei gibt, und folglich die Verfahrenskosten verrechnen oder herabsetzen. Dank dieser Möglichkeit kann der Staatsrat in jedem Fall Behandlungsunterschiede verringern, die aus vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses hervorgehen könnten. Schließlich sind die im vorliegenden Erlass festgelegten Beträge relativ moderat, was auch zu der Auffassung beiträgt, dass die Maßnahmen nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

Demnach kann derselbe Betrag für die Verfahrensentschädigung des Klägers und der Gegenpartei festgelegt werden, ohne dass eine solche Maßnahme als Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung gelten würde.

Im neuen Artikel 67 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung wird eine Erhöhung von 20 Prozent der in Anwendung von § 1 festgelegten Beträge eingeführt. Dies mit der Überlegung, den immensen Arbeitsaufwand, der durch bestimmte Leistungen verursacht wird, pauschal widerzuspiegeln, wobei die Spannen es ermöglichen, auf die in diesem Erlass nicht vorgesehenen Fälle einzugehen. So erscheint es angemessen, wenn der Kläger eine Nichtigkeitsklage ebenso wie einen akzessorischen Aussetzungsantrag eingereicht hat, diese Erhöhung der Basis-, Mindest- und Höchstbeträge in Erwägung zu ziehen. Dies gilt gleichermaßen, wenn dieser Aussetzungsantrag in äußerster Dringlichkeit und zusammen mit einer Nichtigkeitsklage eingereicht wird. Die Leistungen werden mindestens erhöht, wenn nicht sogar verdoppelt. Dies ist anders, wenn ein Verfahren in äußerster Dringlichkeit allein eingereicht wird - was durchaus möglich ist - im Gegensatz zum gewöhnlichen Aussetzungsantrag, der immer zusammen mit oder nach einer Nichtigkeitsklage eingereicht werden muss. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass ein solches Verfahren in äußerster Dringlichkeit, das aufgrund der Eilbedürftigkeit des Verfahrens Mehrkosten verursacht, einem vollständigen Nichtigkeitsverfahren gleichkommt, dessen langsamerer Verlauf durch eine größere Anzahl an Leistungen kompensiert wird.

Da das neue Eilverfahren die Einreichung mehrerer Anträge im Laufe derselben Nichtigkeitsklage ermöglicht, muss dies bei der freilich begrenzten Erhöhung berücksichtigt werden, um gleichzeitig eine gewisse Vorhersehbarkeit der Beträge zu gewährleisten.

Schließlich ist vorgesehen, dass keine Erhöhung gezahlt werden muss, unter anderem in den Fällen, in denen der Staatsrat den Aussetzungsantrag nicht behandelt, da er schlussfolgert, dass die Nichtigkeitsklage gegenstandslos ist oder nur eine kurze Verhandlung erfordert, oder wenn dem erlassenen Aussetzungsentscheid kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens folgt. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, um Probleme zu vermeiden, die aufgrund von Situationen entstehen können, die im vorliegenden Erlass nicht vorgesehen sind.

Im neuen Artikel 67 § 3 der allgemeinen Verfahrensordnung ist vorgesehen, dass die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge um 10 Prozent erhöht oder herabgesetzt werden, wenn der Index selbst um die gleiche Punktzahl gestiegen oder gesunken ist. Der Minister des Innern ist dazu ermächtigt, vorliegenden Erlass abzuändern, um die Beträge entsprechend der in diesem Erlass vorgesehenen Formel anzupassen, wobei diese Abänderungen, seien es Erhöhungen oder Herabsetzungen, ab dem 1. Tag des Monats nach der Überschreitung um 10 Prozent Anwendung finden.

Artikel 3 - In Artikel 3 wird ein neuer Artikel 84/1 in den Erlass des Regenten vom 23. August 1948 eingefügt, in dem das für den Antrag auf Verfahrensentschädigung anzuwendende Verfahren festgelegt wird. Dieser Antrag wird durch jede Verfahrensunterlage oder Festsetzungsmitteilung eingereicht, durch die diese Beträge spätestens bis 5 Tage vor der Sitzung geändert werden können. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Verfahrensentschädigung bis zur Schließung der Verhandlung beantragt werden.

Artikel 4 bis 8 - In den Artikeln 4 bis 8 des Königlichen Erlasses ist vorgesehen, dass die neuen Artikel 66, 67 und 84/1 gegebenenfalls auf Verfahren Anwendung finden, die durch die Königlichen Erlasse vom 5.

Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat, vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank, vom 30.November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat und vom 12. Oktober 2010 zur Ausführung von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände geregelt sind.

Artikel 9 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Er findet Anwendung auf die in diesem Artikel erwähnten Beschwerden oder Anträge beziehungsweise Klagen.

Ich habe die Ehre, Sire, die ehrerbietige und getreue Dienerin Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

28. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Verfahrensentschädigungen, die in Artikel 30/1 der am 12.Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnt sind PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere der Artikel 30 § 1 Absatz 1 und 30/1 § 1 Absatz 2;

Aufgrund des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, insbesondere des Artikels 68 Absatz 2;

Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 zur Ausführung von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände;

Aufgrund der Stellungnahmen der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften vom 16. Januar 2014;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Januar 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. März 2014;

Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.360/2 des Staatsrates vom 12. März 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, abgeändert durch das Gesetz vom 20.Januar 2014;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungen des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates Artikel 1 - Artikel 66 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 1956 (I) und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar 2014, wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. die in Artikel 67 erwähnte Verfahrensentschädigung." Art. 2 - Artikel 67 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 17. Februar 1997, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: " § 1 - Der Basisbetrag der Verfahrensentschädigung beträgt 700 EUR, der Mindestbetrag 140 EUR und der Höchstbetrag 1.400 EUR. In Abweichung vom vorhergehenden Absatz beläuft sich der Höchstbetrag auf 2.800 EUR für Streitsachen in Bezug auf die Vorschriften über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge. § 2 - Der in § 1 erwähnte Basis-, Mindest- oder Höchstbetrag wird um einen Betrag erhöht, der 20 Prozent dieses Betrags entspricht, wenn diese Nichtigkeitsklage zusammen mit einem Antrag auf Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen eingereicht wird, oder wenn der Antrag auf Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen in äußerster Dringlichkeit und zusammen mit einer Nichtigkeitsklage eingereicht wird.

Die Beträge dieser Erhöhungen werden zusammengerechnet, ohne dass der Gesamtbetrag der so erhöhten Verfahrensentschädigung 140 Prozent des in § 1 erwähnten Basis-, Mindest- oder Höchstbetrags übersteigen darf.

Insbesondere wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung entscheidet, dass die Nichtigkeitsklage gegenstandslos ist, nur eine kurze Verhandlung erfordert oder die Artikel 11/2 bis 11/4 des vorliegenden Erlasses Anwendung finden, ist keine Erhöhung zu entrichten. § 3 - Die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge sind an den Verbraucherpreisindex gebunden, der 100,66 Punkten (Basis 2013) entspricht. Steigt oder sinkt der Index um 10 Punkte, werden die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beträge um 10 Prozent erhöht beziehungsweise herabgesetzt.

Die aus diesen Änderungen hervorgehenden neuen Beträge finden ab dem 1. Tag des Monats nach dem Monat Anwendung, in dem der Grenzwert von 10 Prozent erreicht worden ist. Der Minister des Innern ist ermächtigt, die Beträge des vorliegenden Erlasses gemäß der in Absatz 1 erwähnten Formel anzupassen." Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 84/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 84/1 - In jeder Verfahrensunterlage oder Mitteilung über die Festsetzung der Verfahrenskosten, die ein Rechtsanwalt hinterlegt, wird der Betrag der beantragten, in den Artikeln 66 und 67 des vorliegenden Erlasses erwähnten Verfahrensentschädigung angegeben.

Dieser Betrag darf durch jede folgende, spätestens fünf Tage vor der Sitzung zu hinterlegende Verfahrensunterlage oder Festsetzungsmitteilung geändert werden, außer im Falle eines in äußerster Dringlichkeit eingereichten Antrags auf Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen, für den die Verfahrensentschädigung bis zur Schließung der Verhandlung beantragt werden kann." KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat Art. 4 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 2 - Unter Vorbehalt von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses sind gegebenenfalls auf alle administrativen Eilverfahren die Artikel 67, 84, 84/1 und 85bis der allgemeinen Verfahrensordnung anwendbar." KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank Art. 5 - In Artikel 3 § 7 des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank wird nach der Zahl "84" die Zahl ", 84/1" eingefügt.

KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat Art. 6 - Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar 2014, wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. die in Artikel 30/1 der koordinierten Gesetze erwähnte Verfahrensentschädigung." Art. 7 - In Artikel 32 desselben Erlasses werden die Wörter "Die Artikel 72 bis 77" durch die Wörter "Die Artikel 67, 72 bis 77 und 84/1" ersetzt.

KAPITEL 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 zur Ausführung von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Art. 8 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Er findet Anwendung auf alle ab diesem Datum in äußerster Dringlichkeit eingereichten Anträge auf Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen, die keinen akzessorischen Antrag zu der vor diesem Datum eingereichten Nichtigkeitsklage bilden, sowie auf alle in den Artikeln 11, 12, 13, 14 und 16 Nr. 1 bis 8 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten Anträge beziehungsweise Klagen, Schwierigkeiten und Beschwerden, die ab diesem Datum eingereicht werden, und auf die gleichzeitig oder später eingereichten akzessorischen Anträge beziehungsweise Klagen.

Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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