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Koninklijk besluit betreffende de rechtsplegingvergoedingen bedoeld in artikel 30/1 van de gecoördineerde wetten op de Raad van State van 12 januari 1973. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif aux indemnités de procédure visées à l'article 30/1 des lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées le 12 janvier 1973. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
28 MAART 2014. - Koninklijk besluit betreffende de | 28 MARS 2014. - Arrêté royal relatif aux indemnités de procédure |
rechtsplegingvergoedingen bedoeld in artikel 30/1 van de | visées à l'article 30/1 des lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées le |
gecoördineerde wetten op de Raad van State van 12 januari 1973. - | 12 janvier 1973. - Traduction allemande |
Duitse vertaling | |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 28 maart 2014 betreffende de rechtsplegingvergoedingen | l'arrêté royal du 28 mars 2014 relatif aux indemnités de procédure |
bedoeld in artikel 30/1 van de gecoördineerde wetten op de Raad van | visées à l'article 30/1 des lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées le |
State van 12 januari 1973 (Belgisch Staatsblad van 2 april 2014, err. | 12 janvier 1973 (Moniteur belge du 2 avril 2014, err. du 17 avril |
van 17 april 2014). | 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
28. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Verfahrensentschädigungen, | 28. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Verfahrensentschädigungen, |
die in Artikel 30/1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über | die in Artikel 30/1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat erwähnt sind | den Staatsrat erwähnt sind |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
der Königliche Erlass über die in Artikel 30/1 der am 12. Januar 1973 | der Königliche Erlass über die in Artikel 30/1 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten | koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten |
Verfahrensentschädigungen, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur | Verfahrensentschädigungen, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, führt Artikel 30/1 aus, der durch das Gesetz | Unterschrift vorzulegen, führt Artikel 30/1 aus, der durch das Gesetz |
vom 20. Januar 2014 zur Reform der Zuständigkeit, der | vom 20. Januar 2014 zur Reform der Zuständigkeit, der |
Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates eingefügt | Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates eingefügt |
worden ist. | worden ist. |
In diesem Artikel ist in § 1 Absatz 2 Folgendes vorgesehen: "Nachdem | In diesem Artikel ist in § 1 Absatz 2 Folgendes vorgesehen: "Nachdem |
der König die Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen und | der König die Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen und |
deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen | deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen |
Rechtsanwaltschaften eingeholt hat, legt Er durch einen im Ministerrat | Rechtsanwaltschaften eingeholt hat, legt Er durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge der | beratenen Erlass die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge der |
Verfahrensentschädigung fest, wobei insbesondere die Art der | Verfahrensentschädigung fest, wobei insbesondere die Art der |
Streitsache und ihre Bedeutung berücksichtigt werden." | Streitsache und ihre Bedeutung berücksichtigt werden." |
Da das Gesetz vom 20. Januar 2014 am 9. Januar 2014 angenommen worden | Da das Gesetz vom 20. Januar 2014 am 9. Januar 2014 angenommen worden |
ist, haben die Rechtsanwaltschaften die aufgrund von Artikel 30/1 § 1 | ist, haben die Rechtsanwaltschaften die aufgrund von Artikel 30/1 § 1 |
Absatz 2 der koordinierten Gesetze erforderliche Stellungnahme über | Absatz 2 der koordinierten Gesetze erforderliche Stellungnahme über |
den Entwurf eines Königlichen Erlasses am 16. Januar 2014 abgegeben. | den Entwurf eines Königlichen Erlasses am 16. Januar 2014 abgegeben. |
Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass der König die Basis-, Mindest- | Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass der König die Basis-, Mindest- |
und Höchstbeträge der Verfahrensentschädigung unter Berücksichtigung | und Höchstbeträge der Verfahrensentschädigung unter Berücksichtigung |
mindestens zweier Kriterien, nämlich der Art der Streitsache und ihrer | mindestens zweier Kriterien, nämlich der Art der Streitsache und ihrer |
Bedeutung, festlegen muss. Vorerwähnte Bestimmung ist im gleichen | Bedeutung, festlegen muss. Vorerwähnte Bestimmung ist im gleichen |
Wortlaut wie Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches verfasst, da im | Wortlaut wie Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches verfasst, da im |
Abänderungsantrag, durch den die ursprünglich erwogene Bestimmung | Abänderungsantrag, durch den die ursprünglich erwogene Bestimmung |
ergänzt worden ist, Folgendes unterstrichen wurde: "Der | ergänzt worden ist, Folgendes unterstrichen wurde: "Der |
Abänderungsantrag unter Buchstabe A) zielt darauf ab, die | Abänderungsantrag unter Buchstabe A) zielt darauf ab, die |
Rechtsgrundlage ausdrücklich anzugeben, auf die sich der König für den | Rechtsgrundlage ausdrücklich anzugeben, auf die sich der König für den |
in dieser Bestimmung erwähnten Entwurf eines Königlichen Erlasses | in dieser Bestimmung erwähnten Entwurf eines Königlichen Erlasses |
stützen muss. Ebenso wie der restliche Teil des Artikels baut er | stützen muss. Ebenso wie der restliche Teil des Artikels baut er |
direkt auf Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches auf, jedoch unter | direkt auf Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches auf, jedoch unter |
Berücksichtigung der Besonderheiten des objektiven Streitverfahrens | Berücksichtigung der Besonderheiten des objektiven Streitverfahrens |
vor dem Staatsrat." (Nr. 5-2277/002, S. 4) | vor dem Staatsrat." (Nr. 5-2277/002, S. 4) |
Daraus ergibt sich, dass bei der Bestimmung der durch den vorliegenden | Daraus ergibt sich, dass bei der Bestimmung der durch den vorliegenden |
Entwurf eines Königlichen Erlasses festzulegenden Basis-, Mindest- und | Entwurf eines Königlichen Erlasses festzulegenden Basis-, Mindest- und |
Höchstbeträge mindestens den durch Artikel 30/1 § 1 Absatz 2 der | Höchstbeträge mindestens den durch Artikel 30/1 § 1 Absatz 2 der |
koordinierten Gesetze auferlegten Kriterien Rechnung getragen werden | koordinierten Gesetze auferlegten Kriterien Rechnung getragen werden |
muss, wobei der spezifische Charakter des objektiven Streitverfahrens | muss, wobei der spezifische Charakter des objektiven Streitverfahrens |
berücksichtigt wird und wobei bekanntlich eine zu große Komplexität | berücksichtigt wird und wobei bekanntlich eine zu große Komplexität |
bei den Unterscheidungen vermieden wird, da eine solche Komplexität | bei den Unterscheidungen vermieden wird, da eine solche Komplexität |
für die Parteien und die Arbeit des Staatsrates selbst nachteilig ist. | für die Parteien und die Arbeit des Staatsrates selbst nachteilig ist. |
Diese neuen Bestimmungen sind angelehnt an Titel V der koordinierten | Diese neuen Bestimmungen sind angelehnt an Titel V der koordinierten |
Gesetze über das Verfahren und finden gleichermaßen Anwendung auf alle | Gesetze über das Verfahren und finden gleichermaßen Anwendung auf alle |
Streitsachen, die in der Hauptsache vor die | Streitsachen, die in der Hauptsache vor die |
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates gebracht werden. Dies | Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates gebracht werden. Dies |
gilt für Streitsachen in Bezug auf Entschädigungen für | gilt für Streitsachen in Bezug auf Entschädigungen für |
außergewöhnliche Schäden, Streitsachen im Verfahren mit unbeschränkter | außergewöhnliche Schäden, Streitsachen im Verfahren mit unbeschränkter |
Rechtsprechung, Nichtigkeitsstreitsachen oder Streitsachen der | Rechtsprechung, Nichtigkeitsstreitsachen oder Streitsachen der |
verwaltungsrechtlichen Kassation. Im vorliegenden Erlass sind falls | verwaltungsrechtlichen Kassation. Im vorliegenden Erlass sind falls |
nötig spezifische Maßnahmen für akzessorische Verfahren zu diesen | nötig spezifische Maßnahmen für akzessorische Verfahren zu diesen |
Streitsachen vorgesehen. | Streitsachen vorgesehen. |
2. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN | 2. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN |
Artikel 1 - In Artikel 1 wird Artikel 66 des Erlasses des Regenten vom | Artikel 1 - In Artikel 1 wird Artikel 66 des Erlasses des Regenten vom |
23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der | 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der |
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates (hiernach: die | Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates (hiernach: die |
allgemeine Verfahrensordnung) ergänzt. Die neue | allgemeine Verfahrensordnung) ergänzt. Die neue |
Verfahrensentschädigung ist nun Teil der Verfahrenskosten. Also müssen | Verfahrensentschädigung ist nun Teil der Verfahrenskosten. Also müssen |
für diese Entschädigung vergleichbare Regeln gelten können. | für diese Entschädigung vergleichbare Regeln gelten können. |
Artikel 2 - Die Beträge der Verfahrensentschädigung sind in Artikel 67 | Artikel 2 - Die Beträge der Verfahrensentschädigung sind in Artikel 67 |
§ 1 der allgemeinen Verfahrensordnung festgelegt. Der Basisbetrag | § 1 der allgemeinen Verfahrensordnung festgelegt. Der Basisbetrag |
beläuft sich auf 700 EUR, der Mindestbetrag auf 140 EUR und der | beläuft sich auf 700 EUR, der Mindestbetrag auf 140 EUR und der |
Höchstbetrag auf 1.400 EUR. Bei Streitsachen in Zusammenhang mit den | Höchstbetrag auf 1.400 EUR. Bei Streitsachen in Zusammenhang mit den |
Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, | Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge beläuft sich der Höchstbetrag auf | Liefer- und Dienstleistungsaufträge beläuft sich der Höchstbetrag auf |
2.800 EUR. Unter diese Bezeichnung fallen Aufträge, die durch das | 2.800 EUR. Unter diese Bezeichnung fallen Aufträge, die durch das |
Gesetz vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, | Gesetz vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge oder das Gesetz vom 13. August | Liefer- und Dienstleistungsaufträge oder das Gesetz vom 13. August |
2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit | Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit |
geregelt sind. Diese Vorschriften, die leicht erkennbar sind, werden | geregelt sind. Diese Vorschriften, die leicht erkennbar sind, werden |
im Königlichen Erlass nicht als solche ausdrücklich bestimmt, um | im Königlichen Erlass nicht als solche ausdrücklich bestimmt, um |
Schwierigkeiten im Falle von Abänderungen der Vorschriften zu | Schwierigkeiten im Falle von Abänderungen der Vorschriften zu |
vermeiden. | vermeiden. |
Durch die so erfolgte Unterscheidung werden wie in Artikel 30/1 der | Durch die so erfolgte Unterscheidung werden wie in Artikel 30/1 der |
koordinierten Gesetze vorgesehen die Art der Streitsache und ihre | koordinierten Gesetze vorgesehen die Art der Streitsache und ihre |
Bedeutung berücksichtigt, wobei die Anwendung dieser Bestimmungen | Bedeutung berücksichtigt, wobei die Anwendung dieser Bestimmungen |
weitestmöglich vereinfacht wird und so ein Prozess im Prozess, der für | weitestmöglich vereinfacht wird und so ein Prozess im Prozess, der für |
die Parteien der Streitsache kostspielig wäre und die Maßnahme | die Parteien der Streitsache kostspielig wäre und die Maßnahme |
kontraproduktiv machen würde, vermieden wird. Streitsachen in | kontraproduktiv machen würde, vermieden wird. Streitsachen in |
Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen kennzeichnen sich im | Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen kennzeichnen sich im |
Allgemeinen durch die Komplexität der anwendbaren Regeln und die Höhe | Allgemeinen durch die Komplexität der anwendbaren Regeln und die Höhe |
der betreffenden Beträge. Der Behandlungsunterschied ist übrigens | der betreffenden Beträge. Der Behandlungsunterschied ist übrigens |
angemessen, da er ausschließlich den Höchstbetrag der | angemessen, da er ausschließlich den Höchstbetrag der |
Verfahrensentschädigung betrifft. | Verfahrensentschädigung betrifft. |
Abgesehen von dieser Unterscheidung wurde entschieden, denselben | Abgesehen von dieser Unterscheidung wurde entschieden, denselben |
Betrag für die klagende und die beklagte Partei anzuwenden. In diesem | Betrag für die klagende und die beklagte Partei anzuwenden. In diesem |
Zusammenhang ist im Entscheid Nr. 96/2012 des Verfassungsgerichtshofs | Zusammenhang ist im Entscheid Nr. 96/2012 des Verfassungsgerichtshofs |
vom 19. Juli 2012 angegeben, dass ein sachdienliches Kriterium zur | vom 19. Juli 2012 angegeben, dass ein sachdienliches Kriterium zur |
Unterscheidung zwischen Kläger und beklagter Partei vor dem Staatsrat | Unterscheidung zwischen Kläger und beklagter Partei vor dem Staatsrat |
begründet, dass im Gegensatz zur Letzteren allein der Kläger eine | begründet, dass im Gegensatz zur Letzteren allein der Kläger eine |
Entschädigung für seine Rechtsanwaltskosten vor den Gerichtshöfen und | Entschädigung für seine Rechtsanwaltskosten vor den Gerichtshöfen und |
Gerichten einfordern kann. Ebenso wie der neue Artikel 30/1 der | Gerichten einfordern kann. Ebenso wie der neue Artikel 30/1 der |
koordinierten Gesetze in großem Maße Artikel 1022 des | koordinierten Gesetze in großem Maße Artikel 1022 des |
Gerichtsgesetzbuches entlehnt ist, ist die Ausarbeitung des | Gerichtsgesetzbuches entlehnt ist, ist die Ausarbeitung des |
vorliegenden Königlichen Erlasses jedoch von dem Willen bestimmt, die | vorliegenden Königlichen Erlasses jedoch von dem Willen bestimmt, die |
Vorschriften an die vor der Mehrzahl der Gerichte der rechtsprechenden | Vorschriften an die vor der Mehrzahl der Gerichte der rechtsprechenden |
Gewalt geltenden Vorschriften anzupassen. Diese Gleichbehandlung der | Gewalt geltenden Vorschriften anzupassen. Diese Gleichbehandlung der |
betreffenden Parteien steht dabei ungeachtet dessen, ob in dieser | betreffenden Parteien steht dabei ungeachtet dessen, ob in dieser |
Streitsache eine Privatperson einer öffentlichen Behörde | Streitsache eine Privatperson einer öffentlichen Behörde |
gegenübersteht, an erster Stelle. Im Gegensatz dazu muss der | gegenübersteht, an erster Stelle. Im Gegensatz dazu muss der |
Rechtsuchende vor Arbeitsgerichten im Rahmen von Streitsachen in Bezug | Rechtsuchende vor Arbeitsgerichten im Rahmen von Streitsachen in Bezug |
auf die soziale Sicherheit in der Tat nichts zahlen, es sei denn, es | auf die soziale Sicherheit in der Tat nichts zahlen, es sei denn, es |
handelt sich um ein leichtfertiges und schikanöses Verfahren (Artikel | handelt sich um ein leichtfertiges und schikanöses Verfahren (Artikel |
1017 des Gerichtsgesetzbuches). Obwohl in diesen Streitsachen wie vor | 1017 des Gerichtsgesetzbuches). Obwohl in diesen Streitsachen wie vor |
dem Staatsrat Privatpersonen öffentlichen Behörden gegenüberstehen, | dem Staatsrat Privatpersonen öffentlichen Behörden gegenüberstehen, |
findet die Unentgeltlichkeit jedoch ihren Ursprung in dem besonderen | findet die Unentgeltlichkeit jedoch ihren Ursprung in dem besonderen |
Umstand, dass "Sozialversicherte" Einrichtungen der sozialen | Umstand, dass "Sozialversicherte" Einrichtungen der sozialen |
Sicherheit gegenüberstehen. Zu dieser Kategorie gehören im Sinne des | Sicherheit gegenüberstehen. Zu dieser Kategorie gehören im Sinne des |
Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der | Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der |
Sozialversicherten "natürliche Personen, die ein Anrecht auf | Sozialversicherten "natürliche Personen, die ein Anrecht auf |
Sozialleistungen haben, Anspruch darauf erheben oder darauf erheben | Sozialleistungen haben, Anspruch darauf erheben oder darauf erheben |
können, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten". Von | können, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten". Von |
einer derartigen Besonderheit ist bei Beschwerden vor dem hohen | einer derartigen Besonderheit ist bei Beschwerden vor dem hohen |
Verwaltungsgericht a priori nicht die Rede. | Verwaltungsgericht a priori nicht die Rede. |
Sofern erforderlich wird noch daran erinnert, dass es sich bei diesen | Sofern erforderlich wird noch daran erinnert, dass es sich bei diesen |
Beträgen um Spannen handelt, innerhalb derer der Betrag der | Beträgen um Spannen handelt, innerhalb derer der Betrag der |
Verfahrensentschädigung variieren kann, das heißt er kann infolge | Verfahrensentschädigung variieren kann, das heißt er kann infolge |
einer Entscheidung des Staatsrates unter Berücksichtigung der im neuen | einer Entscheidung des Staatsrates unter Berücksichtigung der im neuen |
Artikel 30/1 § 2 der koordinierten Gesetze vorgesehenen Kriterien, | Artikel 30/1 § 2 der koordinierten Gesetze vorgesehenen Kriterien, |
nämlich der finanziellen Mittel der unterlegenen Partei, der | nämlich der finanziellen Mittel der unterlegenen Partei, der |
Komplexität der Sache (zum Beispiel eine Nichtigkeitsklage gefolgt von | Komplexität der Sache (zum Beispiel eine Nichtigkeitsklage gefolgt von |
einem Antrag auf Entschädigungsleistung wie in Artikel 11bis der | einem Antrag auf Entschädigungsleistung wie in Artikel 11bis der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, eingefügt durch das Gesetz | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, eingefügt durch das Gesetz |
vom 6. Januar 2014, erwähnt), oder der offensichtlichen | vom 6. Januar 2014, erwähnt), oder der offensichtlichen |
Unangemessenheit der Sachlage erhöht oder herabgesetzt werden. Darüber | Unangemessenheit der Sachlage erhöht oder herabgesetzt werden. Darüber |
hinaus könnte der Staatsrat aufgrund einer Vereinbarung zwischen den | hinaus könnte der Staatsrat aufgrund einer Vereinbarung zwischen den |
Parteien oder, abhängig vom Stadium des Verfahrens (zum Beispiel vor | Parteien oder, abhängig vom Stadium des Verfahrens (zum Beispiel vor |
Ablauf der Frist für die Hinterlegung des Erwiderungsschriftsatzes), | Ablauf der Frist für die Hinterlegung des Erwiderungsschriftsatzes), |
aufgrund der Zurücknahme eines Akts durch die beklagte Partei | aufgrund der Zurücknahme eines Akts durch die beklagte Partei |
entscheiden, dass es keine unterlegene Partei gibt, und folglich die | entscheiden, dass es keine unterlegene Partei gibt, und folglich die |
Verfahrenskosten verrechnen oder herabsetzen. Dank dieser Möglichkeit | Verfahrenskosten verrechnen oder herabsetzen. Dank dieser Möglichkeit |
kann der Staatsrat in jedem Fall Behandlungsunterschiede verringern, | kann der Staatsrat in jedem Fall Behandlungsunterschiede verringern, |
die aus vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses hervorgehen | die aus vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses hervorgehen |
könnten. Schließlich sind die im vorliegenden Erlass festgelegten | könnten. Schließlich sind die im vorliegenden Erlass festgelegten |
Beträge relativ moderat, was auch zu der Auffassung beiträgt, dass die | Beträge relativ moderat, was auch zu der Auffassung beiträgt, dass die |
Maßnahmen nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. | Maßnahmen nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. |
Demnach kann derselbe Betrag für die Verfahrensentschädigung des | Demnach kann derselbe Betrag für die Verfahrensentschädigung des |
Klägers und der Gegenpartei festgelegt werden, ohne dass eine solche | Klägers und der Gegenpartei festgelegt werden, ohne dass eine solche |
Maßnahme als Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung gelten | Maßnahme als Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung gelten |
würde. | würde. |
Im neuen Artikel 67 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung wird eine | Im neuen Artikel 67 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung wird eine |
Erhöhung von 20 Prozent der in Anwendung von § 1 festgelegten Beträge | Erhöhung von 20 Prozent der in Anwendung von § 1 festgelegten Beträge |
eingeführt. Dies mit der Überlegung, den immensen Arbeitsaufwand, der | eingeführt. Dies mit der Überlegung, den immensen Arbeitsaufwand, der |
durch bestimmte Leistungen verursacht wird, pauschal widerzuspiegeln, | durch bestimmte Leistungen verursacht wird, pauschal widerzuspiegeln, |
wobei die Spannen es ermöglichen, auf die in diesem Erlass nicht | wobei die Spannen es ermöglichen, auf die in diesem Erlass nicht |
vorgesehenen Fälle einzugehen. So erscheint es angemessen, wenn der | vorgesehenen Fälle einzugehen. So erscheint es angemessen, wenn der |
Kläger eine Nichtigkeitsklage ebenso wie einen akzessorischen | Kläger eine Nichtigkeitsklage ebenso wie einen akzessorischen |
Aussetzungsantrag eingereicht hat, diese Erhöhung der Basis-, Mindest- | Aussetzungsantrag eingereicht hat, diese Erhöhung der Basis-, Mindest- |
und Höchstbeträge in Erwägung zu ziehen. Dies gilt gleichermaßen, wenn | und Höchstbeträge in Erwägung zu ziehen. Dies gilt gleichermaßen, wenn |
dieser Aussetzungsantrag in äußerster Dringlichkeit und zusammen mit | dieser Aussetzungsantrag in äußerster Dringlichkeit und zusammen mit |
einer Nichtigkeitsklage eingereicht wird. Die Leistungen werden | einer Nichtigkeitsklage eingereicht wird. Die Leistungen werden |
mindestens erhöht, wenn nicht sogar verdoppelt. Dies ist anders, wenn | mindestens erhöht, wenn nicht sogar verdoppelt. Dies ist anders, wenn |
ein Verfahren in äußerster Dringlichkeit allein eingereicht wird - was | ein Verfahren in äußerster Dringlichkeit allein eingereicht wird - was |
durchaus möglich ist - im Gegensatz zum gewöhnlichen | durchaus möglich ist - im Gegensatz zum gewöhnlichen |
Aussetzungsantrag, der immer zusammen mit oder nach einer | Aussetzungsantrag, der immer zusammen mit oder nach einer |
Nichtigkeitsklage eingereicht werden muss. In diesem Fall kann davon | Nichtigkeitsklage eingereicht werden muss. In diesem Fall kann davon |
ausgegangen werden, dass ein solches Verfahren in äußerster | ausgegangen werden, dass ein solches Verfahren in äußerster |
Dringlichkeit, das aufgrund der Eilbedürftigkeit des Verfahrens | Dringlichkeit, das aufgrund der Eilbedürftigkeit des Verfahrens |
Mehrkosten verursacht, einem vollständigen Nichtigkeitsverfahren | Mehrkosten verursacht, einem vollständigen Nichtigkeitsverfahren |
gleichkommt, dessen langsamerer Verlauf durch eine größere Anzahl an | gleichkommt, dessen langsamerer Verlauf durch eine größere Anzahl an |
Leistungen kompensiert wird. | Leistungen kompensiert wird. |
Da das neue Eilverfahren die Einreichung mehrerer Anträge im Laufe | Da das neue Eilverfahren die Einreichung mehrerer Anträge im Laufe |
derselben Nichtigkeitsklage ermöglicht, muss dies bei der freilich | derselben Nichtigkeitsklage ermöglicht, muss dies bei der freilich |
begrenzten Erhöhung berücksichtigt werden, um gleichzeitig eine | begrenzten Erhöhung berücksichtigt werden, um gleichzeitig eine |
gewisse Vorhersehbarkeit der Beträge zu gewährleisten. | gewisse Vorhersehbarkeit der Beträge zu gewährleisten. |
Schließlich ist vorgesehen, dass keine Erhöhung gezahlt werden muss, | Schließlich ist vorgesehen, dass keine Erhöhung gezahlt werden muss, |
unter anderem in den Fällen, in denen der Staatsrat den | unter anderem in den Fällen, in denen der Staatsrat den |
Aussetzungsantrag nicht behandelt, da er schlussfolgert, dass die | Aussetzungsantrag nicht behandelt, da er schlussfolgert, dass die |
Nichtigkeitsklage gegenstandslos ist oder nur eine kurze Verhandlung | Nichtigkeitsklage gegenstandslos ist oder nur eine kurze Verhandlung |
erfordert, oder wenn dem erlassenen Aussetzungsentscheid kein Antrag | erfordert, oder wenn dem erlassenen Aussetzungsentscheid kein Antrag |
auf Fortsetzung des Verfahrens folgt. Diese Liste erhebt keinen | auf Fortsetzung des Verfahrens folgt. Diese Liste erhebt keinen |
Anspruch auf Vollständigkeit, um Probleme zu vermeiden, die aufgrund | Anspruch auf Vollständigkeit, um Probleme zu vermeiden, die aufgrund |
von Situationen entstehen können, die im vorliegenden Erlass nicht | von Situationen entstehen können, die im vorliegenden Erlass nicht |
vorgesehen sind. | vorgesehen sind. |
Im neuen Artikel 67 § 3 der allgemeinen Verfahrensordnung ist | Im neuen Artikel 67 § 3 der allgemeinen Verfahrensordnung ist |
vorgesehen, dass die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge um 10 Prozent | vorgesehen, dass die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge um 10 Prozent |
erhöht oder herabgesetzt werden, wenn der Index selbst um die gleiche | erhöht oder herabgesetzt werden, wenn der Index selbst um die gleiche |
Punktzahl gestiegen oder gesunken ist. Der Minister des Innern ist | Punktzahl gestiegen oder gesunken ist. Der Minister des Innern ist |
dazu ermächtigt, vorliegenden Erlass abzuändern, um die Beträge | dazu ermächtigt, vorliegenden Erlass abzuändern, um die Beträge |
entsprechend der in diesem Erlass vorgesehenen Formel anzupassen, | entsprechend der in diesem Erlass vorgesehenen Formel anzupassen, |
wobei diese Abänderungen, seien es Erhöhungen oder Herabsetzungen, ab | wobei diese Abänderungen, seien es Erhöhungen oder Herabsetzungen, ab |
dem 1. Tag des Monats nach der Überschreitung um 10 Prozent Anwendung | dem 1. Tag des Monats nach der Überschreitung um 10 Prozent Anwendung |
finden. | finden. |
Artikel 3 - In Artikel 3 wird ein neuer Artikel 84/1 in den Erlass des | Artikel 3 - In Artikel 3 wird ein neuer Artikel 84/1 in den Erlass des |
Regenten vom 23. August 1948 eingefügt, in dem das für den Antrag auf | Regenten vom 23. August 1948 eingefügt, in dem das für den Antrag auf |
Verfahrensentschädigung anzuwendende Verfahren festgelegt wird. Dieser | Verfahrensentschädigung anzuwendende Verfahren festgelegt wird. Dieser |
Antrag wird durch jede Verfahrensunterlage oder Festsetzungsmitteilung | Antrag wird durch jede Verfahrensunterlage oder Festsetzungsmitteilung |
eingereicht, durch die diese Beträge spätestens bis 5 Tage vor der | eingereicht, durch die diese Beträge spätestens bis 5 Tage vor der |
Sitzung geändert werden können. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann | Sitzung geändert werden können. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann |
die Verfahrensentschädigung bis zur Schließung der Verhandlung | die Verfahrensentschädigung bis zur Schließung der Verhandlung |
beantragt werden. | beantragt werden. |
Artikel 4 bis 8 - In den Artikeln 4 bis 8 des Königlichen Erlasses ist | Artikel 4 bis 8 - In den Artikeln 4 bis 8 des Königlichen Erlasses ist |
vorgesehen, dass die neuen Artikel 66, 67 und 84/1 gegebenenfalls auf | vorgesehen, dass die neuen Artikel 66, 67 und 84/1 gegebenenfalls auf |
Verfahren Anwendung finden, die durch die Königlichen Erlasse vom 5. | Verfahren Anwendung finden, die durch die Königlichen Erlasse vom 5. |
Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat, vom | Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat, vom |
15. Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem | 15. Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem |
Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität | Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität |
Finanzielle Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank, vom | Finanzielle Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank, vom |
30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem | 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem |
Staatsrat und vom 12. Oktober 2010 zur Ausführung von Artikel 68 | Staatsrat und vom 12. Oktober 2010 zur Ausführung von Artikel 68 |
Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und | Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und |
Krankenkassenlandesverbände geregelt sind. | Krankenkassenlandesverbände geregelt sind. |
Artikel 9 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am Tag seiner | Artikel 9 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am Tag seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Er findet | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Er findet |
Anwendung auf die in diesem Artikel erwähnten Beschwerden oder Anträge | Anwendung auf die in diesem Artikel erwähnten Beschwerden oder Anträge |
beziehungsweise Klagen. | beziehungsweise Klagen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietige | die ehrerbietige |
und getreue Dienerin | und getreue Dienerin |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
28. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Verfahrensentschädigungen, | 28. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Verfahrensentschädigungen, |
die in Artikel 30/1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über | die in Artikel 30/1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat erwähnt sind | den Staatsrat erwähnt sind |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere der Artikel 30 § 1 Absatz 1 und 30/1 § 1 | Staatsrat, insbesondere der Artikel 30 § 1 Absatz 1 und 30/1 § 1 |
Absatz 2; | Absatz 2; |
Aufgrund des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und | Aufgrund des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und |
Krankenkassenlandesverbände, insbesondere des Artikels 68 Absatz 2; | Krankenkassenlandesverbände, insbesondere des Artikels 68 Absatz 2; |
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung | Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung |
des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des | des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des |
Staatsrates; | Staatsrates; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung |
des Eilverfahrens vor dem Staatsrat; | des Eilverfahrens vor dem Staatsrat; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des |
beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen | beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen |
bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und | bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und |
der Belgischen Nationalbank; | der Belgischen Nationalbank; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung |
des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat; | des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 zur Ausführung |
von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die | von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die |
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Kammer der französischsprachigen und | Aufgrund der Stellungnahmen der Kammer der französischsprachigen und |
deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen | deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen |
Rechtsanwaltschaften vom 16. Januar 2014; | Rechtsanwaltschaften vom 16. Januar 2014; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Januar 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Januar 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. März | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. März |
2014; | 2014; |
Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse; | Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.360/2 des Staatsrates vom 12. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.360/2 des Staatsrates vom 12. März |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, abgeändert | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, abgeändert |
durch das Gesetz vom 20. Januar 2014; | durch das Gesetz vom 20. Januar 2014; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 | KAPITEL 1 - Abänderungen des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 |
zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung | zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung |
des Staatsrates | des Staatsrates |
Artikel 1 - Artikel 66 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 | Artikel 1 - Artikel 66 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 |
zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung | zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung |
des Staatsrates, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli | des Staatsrates, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli |
1956 (I) und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar | 1956 (I) und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar |
2014, wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2014, wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"5. die in Artikel 67 erwähnte Verfahrensentschädigung." | "5. die in Artikel 67 erwähnte Verfahrensentschädigung." |
Art. 2 - Artikel 67 desselben Erlasses, aufgehoben durch den | Art. 2 - Artikel 67 desselben Erlasses, aufgehoben durch den |
Königlichen Erlass vom 17. Februar 1997, wird mit folgendem Wortlaut | Königlichen Erlass vom 17. Februar 1997, wird mit folgendem Wortlaut |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
" § 1 - Der Basisbetrag der Verfahrensentschädigung beträgt 700 EUR, | " § 1 - Der Basisbetrag der Verfahrensentschädigung beträgt 700 EUR, |
der Mindestbetrag 140 EUR und der Höchstbetrag 1.400 EUR. | der Mindestbetrag 140 EUR und der Höchstbetrag 1.400 EUR. |
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz beläuft sich der Höchstbetrag | In Abweichung vom vorhergehenden Absatz beläuft sich der Höchstbetrag |
auf 2.800 EUR für Streitsachen in Bezug auf die Vorschriften über | auf 2.800 EUR für Streitsachen in Bezug auf die Vorschriften über |
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge. | Dienstleistungsaufträge. |
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Basis-, Mindest- oder Höchstbetrag wird um | § 2 - Der in § 1 erwähnte Basis-, Mindest- oder Höchstbetrag wird um |
einen Betrag erhöht, der 20 Prozent dieses Betrags entspricht, wenn | einen Betrag erhöht, der 20 Prozent dieses Betrags entspricht, wenn |
diese Nichtigkeitsklage zusammen mit einem Antrag auf Aussetzung oder | diese Nichtigkeitsklage zusammen mit einem Antrag auf Aussetzung oder |
auf vorläufige Maßnahmen eingereicht wird, oder wenn der Antrag auf | auf vorläufige Maßnahmen eingereicht wird, oder wenn der Antrag auf |
Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen in äußerster Dringlichkeit | Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen in äußerster Dringlichkeit |
und zusammen mit einer Nichtigkeitsklage eingereicht wird. | und zusammen mit einer Nichtigkeitsklage eingereicht wird. |
Die Beträge dieser Erhöhungen werden zusammengerechnet, ohne dass der | Die Beträge dieser Erhöhungen werden zusammengerechnet, ohne dass der |
Gesamtbetrag der so erhöhten Verfahrensentschädigung 140 Prozent des | Gesamtbetrag der so erhöhten Verfahrensentschädigung 140 Prozent des |
in § 1 erwähnten Basis-, Mindest- oder Höchstbetrags übersteigen darf. | in § 1 erwähnten Basis-, Mindest- oder Höchstbetrags übersteigen darf. |
Insbesondere wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung entscheidet, | Insbesondere wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung entscheidet, |
dass die Nichtigkeitsklage gegenstandslos ist, nur eine kurze | dass die Nichtigkeitsklage gegenstandslos ist, nur eine kurze |
Verhandlung erfordert oder die Artikel 11/2 bis 11/4 des vorliegenden | Verhandlung erfordert oder die Artikel 11/2 bis 11/4 des vorliegenden |
Erlasses Anwendung finden, ist keine Erhöhung zu entrichten. | Erlasses Anwendung finden, ist keine Erhöhung zu entrichten. |
§ 3 - Die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge sind an den | § 3 - Die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge sind an den |
Verbraucherpreisindex gebunden, der 100,66 Punkten (Basis 2013) | Verbraucherpreisindex gebunden, der 100,66 Punkten (Basis 2013) |
entspricht. Steigt oder sinkt der Index um 10 Punkte, werden die in § | entspricht. Steigt oder sinkt der Index um 10 Punkte, werden die in § |
1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beträge um 10 Prozent erhöht | 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beträge um 10 Prozent erhöht |
beziehungsweise herabgesetzt. | beziehungsweise herabgesetzt. |
Die aus diesen Änderungen hervorgehenden neuen Beträge finden ab dem | Die aus diesen Änderungen hervorgehenden neuen Beträge finden ab dem |
1. Tag des Monats nach dem Monat Anwendung, in dem der Grenzwert von | 1. Tag des Monats nach dem Monat Anwendung, in dem der Grenzwert von |
10 Prozent erreicht worden ist. | 10 Prozent erreicht worden ist. |
Der Minister des Innern ist ermächtigt, die Beträge des vorliegenden | Der Minister des Innern ist ermächtigt, die Beträge des vorliegenden |
Erlasses gemäß der in Absatz 1 erwähnten Formel anzupassen." | Erlasses gemäß der in Absatz 1 erwähnten Formel anzupassen." |
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 84/1 mit folgendem | Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 84/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 84/1 - In jeder Verfahrensunterlage oder Mitteilung über die | "Art. 84/1 - In jeder Verfahrensunterlage oder Mitteilung über die |
Festsetzung der Verfahrenskosten, die ein Rechtsanwalt hinterlegt, | Festsetzung der Verfahrenskosten, die ein Rechtsanwalt hinterlegt, |
wird der Betrag der beantragten, in den Artikeln 66 und 67 des | wird der Betrag der beantragten, in den Artikeln 66 und 67 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Verfahrensentschädigung angegeben. | vorliegenden Erlasses erwähnten Verfahrensentschädigung angegeben. |
Dieser Betrag darf durch jede folgende, spätestens fünf Tage vor der | Dieser Betrag darf durch jede folgende, spätestens fünf Tage vor der |
Sitzung zu hinterlegende Verfahrensunterlage oder | Sitzung zu hinterlegende Verfahrensunterlage oder |
Festsetzungsmitteilung geändert werden, außer im Falle eines in | Festsetzungsmitteilung geändert werden, außer im Falle eines in |
äußerster Dringlichkeit eingereichten Antrags auf Aussetzung oder auf | äußerster Dringlichkeit eingereichten Antrags auf Aussetzung oder auf |
vorläufige Maßnahmen, für den die Verfahrensentschädigung bis zur | vorläufige Maßnahmen, für den die Verfahrensentschädigung bis zur |
Schließung der Verhandlung beantragt werden kann." | Schließung der Verhandlung beantragt werden kann." |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 |
zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat | zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat |
Art. 4 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur | Art. 4 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur |
Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat, abgeändert durch den | Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird durch folgende Bestimmung | Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 2 - Unter Vorbehalt von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses sind | "Art. 2 - Unter Vorbehalt von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses sind |
gegebenenfalls auf alle administrativen Eilverfahren die Artikel 67, | gegebenenfalls auf alle administrativen Eilverfahren die Artikel 67, |
84, 84/1 und 85bis der allgemeinen Verfahrensordnung anwendbar." | 84, 84/1 und 85bis der allgemeinen Verfahrensordnung anwendbar." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur | KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur |
Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei | Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei |
Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle | Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle |
Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank | Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank |
Art. 5 - In Artikel 3 § 7 des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 | Art. 5 - In Artikel 3 § 7 des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 |
zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei | zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei |
Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle | Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle |
Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank wird nach der Zahl | Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank wird nach der Zahl |
"84" die Zahl ", 84/1" eingefügt. | "84" die Zahl ", 84/1" eingefügt. |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. November | KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. November |
2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat | 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat |
Art. 6 - Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur | Art. 6 - Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur |
Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat, abgeändert | Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar 2014, wird durch eine | durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar 2014, wird durch eine |
Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"5. die in Artikel 30/1 der koordinierten Gesetze erwähnte | "5. die in Artikel 30/1 der koordinierten Gesetze erwähnte |
Verfahrensentschädigung." | Verfahrensentschädigung." |
Art. 7 - In Artikel 32 desselben Erlasses werden die Wörter "Die | Art. 7 - In Artikel 32 desselben Erlasses werden die Wörter "Die |
Artikel 72 bis 77" durch die Wörter "Die Artikel 67, 72 bis 77 und | Artikel 72 bis 77" durch die Wörter "Die Artikel 67, 72 bis 77 und |
84/1" ersetzt. | 84/1" ersetzt. |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 | KAPITEL 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 |
zur Ausführung von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 | zur Ausführung von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 |
über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände | über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände |
Art. 8 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 8 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Er findet Anwendung auf alle ab | Belgischen Staatsblatt in Kraft. Er findet Anwendung auf alle ab |
diesem Datum in äußerster Dringlichkeit eingereichten Anträge auf | diesem Datum in äußerster Dringlichkeit eingereichten Anträge auf |
Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen, die keinen akzessorischen | Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen, die keinen akzessorischen |
Antrag zu der vor diesem Datum eingereichten Nichtigkeitsklage bilden, | Antrag zu der vor diesem Datum eingereichten Nichtigkeitsklage bilden, |
sowie auf alle in den Artikeln 11, 12, 13, 14 und 16 Nr. 1 bis 8 der | sowie auf alle in den Artikeln 11, 12, 13, 14 und 16 Nr. 1 bis 8 der |
am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten | am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten |
Anträge beziehungsweise Klagen, Schwierigkeiten und Beschwerden, die | Anträge beziehungsweise Klagen, Schwierigkeiten und Beschwerden, die |
ab diesem Datum eingereicht werden, und auf die gleichzeitig oder | ab diesem Datum eingereicht werden, und auf die gleichzeitig oder |
später eingereichten akzessorischen Anträge beziehungsweise Klagen. | später eingereichten akzessorischen Anträge beziehungsweise Klagen. |
Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |