Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/03/2014
← Terug naar "Koninklijk besluit betreffende de rechtsplegingvergoedingen bedoeld in artikel 30/1 van de gecoördineerde wetten op de Raad van State van 12 januari 1973. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit betreffende de rechtsplegingvergoedingen bedoeld in artikel 30/1 van de gecoördineerde wetten op de Raad van State van 12 januari 1973. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif aux indemnités de procédure visées à l'article 30/1 des lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées le 12 janvier 1973. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
28 MAART 2014. - Koninklijk besluit betreffende de 28 MARS 2014. - Arrêté royal relatif aux indemnités de procédure
rechtsplegingvergoedingen bedoeld in artikel 30/1 van de visées à l'article 30/1 des lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées le
gecoördineerde wetten op de Raad van State van 12 januari 1973. - 12 janvier 1973. - Traduction allemande
Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 28 maart 2014 betreffende de rechtsplegingvergoedingen l'arrêté royal du 28 mars 2014 relatif aux indemnités de procédure
bedoeld in artikel 30/1 van de gecoördineerde wetten op de Raad van visées à l'article 30/1 des lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées le
State van 12 januari 1973 (Belgisch Staatsblad van 2 april 2014, err. 12 janvier 1973 (Moniteur belge du 2 avril 2014, err. du 17 avril
van 17 april 2014). 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
28. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Verfahrensentschädigungen, 28. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Verfahrensentschädigungen,
die in Artikel 30/1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über die in Artikel 30/1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über
den Staatsrat erwähnt sind den Staatsrat erwähnt sind
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
der Königliche Erlass über die in Artikel 30/1 der am 12. Januar 1973 der Königliche Erlass über die in Artikel 30/1 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten
Verfahrensentschädigungen, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Verfahrensentschädigungen, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, führt Artikel 30/1 aus, der durch das Gesetz Unterschrift vorzulegen, führt Artikel 30/1 aus, der durch das Gesetz
vom 20. Januar 2014 zur Reform der Zuständigkeit, der vom 20. Januar 2014 zur Reform der Zuständigkeit, der
Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates eingefügt Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates eingefügt
worden ist. worden ist.
In diesem Artikel ist in § 1 Absatz 2 Folgendes vorgesehen: "Nachdem In diesem Artikel ist in § 1 Absatz 2 Folgendes vorgesehen: "Nachdem
der König die Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen und der König die Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen und
deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen
Rechtsanwaltschaften eingeholt hat, legt Er durch einen im Ministerrat Rechtsanwaltschaften eingeholt hat, legt Er durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge der beratenen Erlass die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge der
Verfahrensentschädigung fest, wobei insbesondere die Art der Verfahrensentschädigung fest, wobei insbesondere die Art der
Streitsache und ihre Bedeutung berücksichtigt werden." Streitsache und ihre Bedeutung berücksichtigt werden."
Da das Gesetz vom 20. Januar 2014 am 9. Januar 2014 angenommen worden Da das Gesetz vom 20. Januar 2014 am 9. Januar 2014 angenommen worden
ist, haben die Rechtsanwaltschaften die aufgrund von Artikel 30/1 § 1 ist, haben die Rechtsanwaltschaften die aufgrund von Artikel 30/1 § 1
Absatz 2 der koordinierten Gesetze erforderliche Stellungnahme über Absatz 2 der koordinierten Gesetze erforderliche Stellungnahme über
den Entwurf eines Königlichen Erlasses am 16. Januar 2014 abgegeben. den Entwurf eines Königlichen Erlasses am 16. Januar 2014 abgegeben.
Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass der König die Basis-, Mindest- Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass der König die Basis-, Mindest-
und Höchstbeträge der Verfahrensentschädigung unter Berücksichtigung und Höchstbeträge der Verfahrensentschädigung unter Berücksichtigung
mindestens zweier Kriterien, nämlich der Art der Streitsache und ihrer mindestens zweier Kriterien, nämlich der Art der Streitsache und ihrer
Bedeutung, festlegen muss. Vorerwähnte Bestimmung ist im gleichen Bedeutung, festlegen muss. Vorerwähnte Bestimmung ist im gleichen
Wortlaut wie Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches verfasst, da im Wortlaut wie Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches verfasst, da im
Abänderungsantrag, durch den die ursprünglich erwogene Bestimmung Abänderungsantrag, durch den die ursprünglich erwogene Bestimmung
ergänzt worden ist, Folgendes unterstrichen wurde: "Der ergänzt worden ist, Folgendes unterstrichen wurde: "Der
Abänderungsantrag unter Buchstabe A) zielt darauf ab, die Abänderungsantrag unter Buchstabe A) zielt darauf ab, die
Rechtsgrundlage ausdrücklich anzugeben, auf die sich der König für den Rechtsgrundlage ausdrücklich anzugeben, auf die sich der König für den
in dieser Bestimmung erwähnten Entwurf eines Königlichen Erlasses in dieser Bestimmung erwähnten Entwurf eines Königlichen Erlasses
stützen muss. Ebenso wie der restliche Teil des Artikels baut er stützen muss. Ebenso wie der restliche Teil des Artikels baut er
direkt auf Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches auf, jedoch unter direkt auf Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches auf, jedoch unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des objektiven Streitverfahrens Berücksichtigung der Besonderheiten des objektiven Streitverfahrens
vor dem Staatsrat." (Nr. 5-2277/002, S. 4) vor dem Staatsrat." (Nr. 5-2277/002, S. 4)
Daraus ergibt sich, dass bei der Bestimmung der durch den vorliegenden Daraus ergibt sich, dass bei der Bestimmung der durch den vorliegenden
Entwurf eines Königlichen Erlasses festzulegenden Basis-, Mindest- und Entwurf eines Königlichen Erlasses festzulegenden Basis-, Mindest- und
Höchstbeträge mindestens den durch Artikel 30/1 § 1 Absatz 2 der Höchstbeträge mindestens den durch Artikel 30/1 § 1 Absatz 2 der
koordinierten Gesetze auferlegten Kriterien Rechnung getragen werden koordinierten Gesetze auferlegten Kriterien Rechnung getragen werden
muss, wobei der spezifische Charakter des objektiven Streitverfahrens muss, wobei der spezifische Charakter des objektiven Streitverfahrens
berücksichtigt wird und wobei bekanntlich eine zu große Komplexität berücksichtigt wird und wobei bekanntlich eine zu große Komplexität
bei den Unterscheidungen vermieden wird, da eine solche Komplexität bei den Unterscheidungen vermieden wird, da eine solche Komplexität
für die Parteien und die Arbeit des Staatsrates selbst nachteilig ist. für die Parteien und die Arbeit des Staatsrates selbst nachteilig ist.
Diese neuen Bestimmungen sind angelehnt an Titel V der koordinierten Diese neuen Bestimmungen sind angelehnt an Titel V der koordinierten
Gesetze über das Verfahren und finden gleichermaßen Anwendung auf alle Gesetze über das Verfahren und finden gleichermaßen Anwendung auf alle
Streitsachen, die in der Hauptsache vor die Streitsachen, die in der Hauptsache vor die
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates gebracht werden. Dies Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates gebracht werden. Dies
gilt für Streitsachen in Bezug auf Entschädigungen für gilt für Streitsachen in Bezug auf Entschädigungen für
außergewöhnliche Schäden, Streitsachen im Verfahren mit unbeschränkter außergewöhnliche Schäden, Streitsachen im Verfahren mit unbeschränkter
Rechtsprechung, Nichtigkeitsstreitsachen oder Streitsachen der Rechtsprechung, Nichtigkeitsstreitsachen oder Streitsachen der
verwaltungsrechtlichen Kassation. Im vorliegenden Erlass sind falls verwaltungsrechtlichen Kassation. Im vorliegenden Erlass sind falls
nötig spezifische Maßnahmen für akzessorische Verfahren zu diesen nötig spezifische Maßnahmen für akzessorische Verfahren zu diesen
Streitsachen vorgesehen. Streitsachen vorgesehen.
2. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN 2. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN
Artikel 1 - In Artikel 1 wird Artikel 66 des Erlasses des Regenten vom Artikel 1 - In Artikel 1 wird Artikel 66 des Erlasses des Regenten vom
23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates (hiernach: die Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates (hiernach: die
allgemeine Verfahrensordnung) ergänzt. Die neue allgemeine Verfahrensordnung) ergänzt. Die neue
Verfahrensentschädigung ist nun Teil der Verfahrenskosten. Also müssen Verfahrensentschädigung ist nun Teil der Verfahrenskosten. Also müssen
für diese Entschädigung vergleichbare Regeln gelten können. für diese Entschädigung vergleichbare Regeln gelten können.
Artikel 2 - Die Beträge der Verfahrensentschädigung sind in Artikel 67 Artikel 2 - Die Beträge der Verfahrensentschädigung sind in Artikel 67
§ 1 der allgemeinen Verfahrensordnung festgelegt. Der Basisbetrag § 1 der allgemeinen Verfahrensordnung festgelegt. Der Basisbetrag
beläuft sich auf 700 EUR, der Mindestbetrag auf 140 EUR und der beläuft sich auf 700 EUR, der Mindestbetrag auf 140 EUR und der
Höchstbetrag auf 1.400 EUR. Bei Streitsachen in Zusammenhang mit den Höchstbetrag auf 1.400 EUR. Bei Streitsachen in Zusammenhang mit den
Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-,
Liefer- und Dienstleistungsaufträge beläuft sich der Höchstbetrag auf Liefer- und Dienstleistungsaufträge beläuft sich der Höchstbetrag auf
2.800 EUR. Unter diese Bezeichnung fallen Aufträge, die durch das 2.800 EUR. Unter diese Bezeichnung fallen Aufträge, die durch das
Gesetz vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Gesetz vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-,
Liefer- und Dienstleistungsaufträge oder das Gesetz vom 13. August Liefer- und Dienstleistungsaufträge oder das Gesetz vom 13. August
2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
geregelt sind. Diese Vorschriften, die leicht erkennbar sind, werden geregelt sind. Diese Vorschriften, die leicht erkennbar sind, werden
im Königlichen Erlass nicht als solche ausdrücklich bestimmt, um im Königlichen Erlass nicht als solche ausdrücklich bestimmt, um
Schwierigkeiten im Falle von Abänderungen der Vorschriften zu Schwierigkeiten im Falle von Abänderungen der Vorschriften zu
vermeiden. vermeiden.
Durch die so erfolgte Unterscheidung werden wie in Artikel 30/1 der Durch die so erfolgte Unterscheidung werden wie in Artikel 30/1 der
koordinierten Gesetze vorgesehen die Art der Streitsache und ihre koordinierten Gesetze vorgesehen die Art der Streitsache und ihre
Bedeutung berücksichtigt, wobei die Anwendung dieser Bestimmungen Bedeutung berücksichtigt, wobei die Anwendung dieser Bestimmungen
weitestmöglich vereinfacht wird und so ein Prozess im Prozess, der für weitestmöglich vereinfacht wird und so ein Prozess im Prozess, der für
die Parteien der Streitsache kostspielig wäre und die Maßnahme die Parteien der Streitsache kostspielig wäre und die Maßnahme
kontraproduktiv machen würde, vermieden wird. Streitsachen in kontraproduktiv machen würde, vermieden wird. Streitsachen in
Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen kennzeichnen sich im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen kennzeichnen sich im
Allgemeinen durch die Komplexität der anwendbaren Regeln und die Höhe Allgemeinen durch die Komplexität der anwendbaren Regeln und die Höhe
der betreffenden Beträge. Der Behandlungsunterschied ist übrigens der betreffenden Beträge. Der Behandlungsunterschied ist übrigens
angemessen, da er ausschließlich den Höchstbetrag der angemessen, da er ausschließlich den Höchstbetrag der
Verfahrensentschädigung betrifft. Verfahrensentschädigung betrifft.
Abgesehen von dieser Unterscheidung wurde entschieden, denselben Abgesehen von dieser Unterscheidung wurde entschieden, denselben
Betrag für die klagende und die beklagte Partei anzuwenden. In diesem Betrag für die klagende und die beklagte Partei anzuwenden. In diesem
Zusammenhang ist im Entscheid Nr. 96/2012 des Verfassungsgerichtshofs Zusammenhang ist im Entscheid Nr. 96/2012 des Verfassungsgerichtshofs
vom 19. Juli 2012 angegeben, dass ein sachdienliches Kriterium zur vom 19. Juli 2012 angegeben, dass ein sachdienliches Kriterium zur
Unterscheidung zwischen Kläger und beklagter Partei vor dem Staatsrat Unterscheidung zwischen Kläger und beklagter Partei vor dem Staatsrat
begründet, dass im Gegensatz zur Letzteren allein der Kläger eine begründet, dass im Gegensatz zur Letzteren allein der Kläger eine
Entschädigung für seine Rechtsanwaltskosten vor den Gerichtshöfen und Entschädigung für seine Rechtsanwaltskosten vor den Gerichtshöfen und
Gerichten einfordern kann. Ebenso wie der neue Artikel 30/1 der Gerichten einfordern kann. Ebenso wie der neue Artikel 30/1 der
koordinierten Gesetze in großem Maße Artikel 1022 des koordinierten Gesetze in großem Maße Artikel 1022 des
Gerichtsgesetzbuches entlehnt ist, ist die Ausarbeitung des Gerichtsgesetzbuches entlehnt ist, ist die Ausarbeitung des
vorliegenden Königlichen Erlasses jedoch von dem Willen bestimmt, die vorliegenden Königlichen Erlasses jedoch von dem Willen bestimmt, die
Vorschriften an die vor der Mehrzahl der Gerichte der rechtsprechenden Vorschriften an die vor der Mehrzahl der Gerichte der rechtsprechenden
Gewalt geltenden Vorschriften anzupassen. Diese Gleichbehandlung der Gewalt geltenden Vorschriften anzupassen. Diese Gleichbehandlung der
betreffenden Parteien steht dabei ungeachtet dessen, ob in dieser betreffenden Parteien steht dabei ungeachtet dessen, ob in dieser
Streitsache eine Privatperson einer öffentlichen Behörde Streitsache eine Privatperson einer öffentlichen Behörde
gegenübersteht, an erster Stelle. Im Gegensatz dazu muss der gegenübersteht, an erster Stelle. Im Gegensatz dazu muss der
Rechtsuchende vor Arbeitsgerichten im Rahmen von Streitsachen in Bezug Rechtsuchende vor Arbeitsgerichten im Rahmen von Streitsachen in Bezug
auf die soziale Sicherheit in der Tat nichts zahlen, es sei denn, es auf die soziale Sicherheit in der Tat nichts zahlen, es sei denn, es
handelt sich um ein leichtfertiges und schikanöses Verfahren (Artikel handelt sich um ein leichtfertiges und schikanöses Verfahren (Artikel
1017 des Gerichtsgesetzbuches). Obwohl in diesen Streitsachen wie vor 1017 des Gerichtsgesetzbuches). Obwohl in diesen Streitsachen wie vor
dem Staatsrat Privatpersonen öffentlichen Behörden gegenüberstehen, dem Staatsrat Privatpersonen öffentlichen Behörden gegenüberstehen,
findet die Unentgeltlichkeit jedoch ihren Ursprung in dem besonderen findet die Unentgeltlichkeit jedoch ihren Ursprung in dem besonderen
Umstand, dass "Sozialversicherte" Einrichtungen der sozialen Umstand, dass "Sozialversicherte" Einrichtungen der sozialen
Sicherheit gegenüberstehen. Zu dieser Kategorie gehören im Sinne des Sicherheit gegenüberstehen. Zu dieser Kategorie gehören im Sinne des
Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der
Sozialversicherten "natürliche Personen, die ein Anrecht auf Sozialversicherten "natürliche Personen, die ein Anrecht auf
Sozialleistungen haben, Anspruch darauf erheben oder darauf erheben Sozialleistungen haben, Anspruch darauf erheben oder darauf erheben
können, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten". Von können, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten". Von
einer derartigen Besonderheit ist bei Beschwerden vor dem hohen einer derartigen Besonderheit ist bei Beschwerden vor dem hohen
Verwaltungsgericht a priori nicht die Rede. Verwaltungsgericht a priori nicht die Rede.
Sofern erforderlich wird noch daran erinnert, dass es sich bei diesen Sofern erforderlich wird noch daran erinnert, dass es sich bei diesen
Beträgen um Spannen handelt, innerhalb derer der Betrag der Beträgen um Spannen handelt, innerhalb derer der Betrag der
Verfahrensentschädigung variieren kann, das heißt er kann infolge Verfahrensentschädigung variieren kann, das heißt er kann infolge
einer Entscheidung des Staatsrates unter Berücksichtigung der im neuen einer Entscheidung des Staatsrates unter Berücksichtigung der im neuen
Artikel 30/1 § 2 der koordinierten Gesetze vorgesehenen Kriterien, Artikel 30/1 § 2 der koordinierten Gesetze vorgesehenen Kriterien,
nämlich der finanziellen Mittel der unterlegenen Partei, der nämlich der finanziellen Mittel der unterlegenen Partei, der
Komplexität der Sache (zum Beispiel eine Nichtigkeitsklage gefolgt von Komplexität der Sache (zum Beispiel eine Nichtigkeitsklage gefolgt von
einem Antrag auf Entschädigungsleistung wie in Artikel 11bis der einem Antrag auf Entschädigungsleistung wie in Artikel 11bis der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, eingefügt durch das Gesetz koordinierten Gesetze über den Staatsrat, eingefügt durch das Gesetz
vom 6. Januar 2014, erwähnt), oder der offensichtlichen vom 6. Januar 2014, erwähnt), oder der offensichtlichen
Unangemessenheit der Sachlage erhöht oder herabgesetzt werden. Darüber Unangemessenheit der Sachlage erhöht oder herabgesetzt werden. Darüber
hinaus könnte der Staatsrat aufgrund einer Vereinbarung zwischen den hinaus könnte der Staatsrat aufgrund einer Vereinbarung zwischen den
Parteien oder, abhängig vom Stadium des Verfahrens (zum Beispiel vor Parteien oder, abhängig vom Stadium des Verfahrens (zum Beispiel vor
Ablauf der Frist für die Hinterlegung des Erwiderungsschriftsatzes), Ablauf der Frist für die Hinterlegung des Erwiderungsschriftsatzes),
aufgrund der Zurücknahme eines Akts durch die beklagte Partei aufgrund der Zurücknahme eines Akts durch die beklagte Partei
entscheiden, dass es keine unterlegene Partei gibt, und folglich die entscheiden, dass es keine unterlegene Partei gibt, und folglich die
Verfahrenskosten verrechnen oder herabsetzen. Dank dieser Möglichkeit Verfahrenskosten verrechnen oder herabsetzen. Dank dieser Möglichkeit
kann der Staatsrat in jedem Fall Behandlungsunterschiede verringern, kann der Staatsrat in jedem Fall Behandlungsunterschiede verringern,
die aus vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses hervorgehen die aus vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses hervorgehen
könnten. Schließlich sind die im vorliegenden Erlass festgelegten könnten. Schließlich sind die im vorliegenden Erlass festgelegten
Beträge relativ moderat, was auch zu der Auffassung beiträgt, dass die Beträge relativ moderat, was auch zu der Auffassung beiträgt, dass die
Maßnahmen nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Maßnahmen nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.
Demnach kann derselbe Betrag für die Verfahrensentschädigung des Demnach kann derselbe Betrag für die Verfahrensentschädigung des
Klägers und der Gegenpartei festgelegt werden, ohne dass eine solche Klägers und der Gegenpartei festgelegt werden, ohne dass eine solche
Maßnahme als Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung gelten Maßnahme als Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung gelten
würde. würde.
Im neuen Artikel 67 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung wird eine Im neuen Artikel 67 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung wird eine
Erhöhung von 20 Prozent der in Anwendung von § 1 festgelegten Beträge Erhöhung von 20 Prozent der in Anwendung von § 1 festgelegten Beträge
eingeführt. Dies mit der Überlegung, den immensen Arbeitsaufwand, der eingeführt. Dies mit der Überlegung, den immensen Arbeitsaufwand, der
durch bestimmte Leistungen verursacht wird, pauschal widerzuspiegeln, durch bestimmte Leistungen verursacht wird, pauschal widerzuspiegeln,
wobei die Spannen es ermöglichen, auf die in diesem Erlass nicht wobei die Spannen es ermöglichen, auf die in diesem Erlass nicht
vorgesehenen Fälle einzugehen. So erscheint es angemessen, wenn der vorgesehenen Fälle einzugehen. So erscheint es angemessen, wenn der
Kläger eine Nichtigkeitsklage ebenso wie einen akzessorischen Kläger eine Nichtigkeitsklage ebenso wie einen akzessorischen
Aussetzungsantrag eingereicht hat, diese Erhöhung der Basis-, Mindest- Aussetzungsantrag eingereicht hat, diese Erhöhung der Basis-, Mindest-
und Höchstbeträge in Erwägung zu ziehen. Dies gilt gleichermaßen, wenn und Höchstbeträge in Erwägung zu ziehen. Dies gilt gleichermaßen, wenn
dieser Aussetzungsantrag in äußerster Dringlichkeit und zusammen mit dieser Aussetzungsantrag in äußerster Dringlichkeit und zusammen mit
einer Nichtigkeitsklage eingereicht wird. Die Leistungen werden einer Nichtigkeitsklage eingereicht wird. Die Leistungen werden
mindestens erhöht, wenn nicht sogar verdoppelt. Dies ist anders, wenn mindestens erhöht, wenn nicht sogar verdoppelt. Dies ist anders, wenn
ein Verfahren in äußerster Dringlichkeit allein eingereicht wird - was ein Verfahren in äußerster Dringlichkeit allein eingereicht wird - was
durchaus möglich ist - im Gegensatz zum gewöhnlichen durchaus möglich ist - im Gegensatz zum gewöhnlichen
Aussetzungsantrag, der immer zusammen mit oder nach einer Aussetzungsantrag, der immer zusammen mit oder nach einer
Nichtigkeitsklage eingereicht werden muss. In diesem Fall kann davon Nichtigkeitsklage eingereicht werden muss. In diesem Fall kann davon
ausgegangen werden, dass ein solches Verfahren in äußerster ausgegangen werden, dass ein solches Verfahren in äußerster
Dringlichkeit, das aufgrund der Eilbedürftigkeit des Verfahrens Dringlichkeit, das aufgrund der Eilbedürftigkeit des Verfahrens
Mehrkosten verursacht, einem vollständigen Nichtigkeitsverfahren Mehrkosten verursacht, einem vollständigen Nichtigkeitsverfahren
gleichkommt, dessen langsamerer Verlauf durch eine größere Anzahl an gleichkommt, dessen langsamerer Verlauf durch eine größere Anzahl an
Leistungen kompensiert wird. Leistungen kompensiert wird.
Da das neue Eilverfahren die Einreichung mehrerer Anträge im Laufe Da das neue Eilverfahren die Einreichung mehrerer Anträge im Laufe
derselben Nichtigkeitsklage ermöglicht, muss dies bei der freilich derselben Nichtigkeitsklage ermöglicht, muss dies bei der freilich
begrenzten Erhöhung berücksichtigt werden, um gleichzeitig eine begrenzten Erhöhung berücksichtigt werden, um gleichzeitig eine
gewisse Vorhersehbarkeit der Beträge zu gewährleisten. gewisse Vorhersehbarkeit der Beträge zu gewährleisten.
Schließlich ist vorgesehen, dass keine Erhöhung gezahlt werden muss, Schließlich ist vorgesehen, dass keine Erhöhung gezahlt werden muss,
unter anderem in den Fällen, in denen der Staatsrat den unter anderem in den Fällen, in denen der Staatsrat den
Aussetzungsantrag nicht behandelt, da er schlussfolgert, dass die Aussetzungsantrag nicht behandelt, da er schlussfolgert, dass die
Nichtigkeitsklage gegenstandslos ist oder nur eine kurze Verhandlung Nichtigkeitsklage gegenstandslos ist oder nur eine kurze Verhandlung
erfordert, oder wenn dem erlassenen Aussetzungsentscheid kein Antrag erfordert, oder wenn dem erlassenen Aussetzungsentscheid kein Antrag
auf Fortsetzung des Verfahrens folgt. Diese Liste erhebt keinen auf Fortsetzung des Verfahrens folgt. Diese Liste erhebt keinen
Anspruch auf Vollständigkeit, um Probleme zu vermeiden, die aufgrund Anspruch auf Vollständigkeit, um Probleme zu vermeiden, die aufgrund
von Situationen entstehen können, die im vorliegenden Erlass nicht von Situationen entstehen können, die im vorliegenden Erlass nicht
vorgesehen sind. vorgesehen sind.
Im neuen Artikel 67 § 3 der allgemeinen Verfahrensordnung ist Im neuen Artikel 67 § 3 der allgemeinen Verfahrensordnung ist
vorgesehen, dass die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge um 10 Prozent vorgesehen, dass die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge um 10 Prozent
erhöht oder herabgesetzt werden, wenn der Index selbst um die gleiche erhöht oder herabgesetzt werden, wenn der Index selbst um die gleiche
Punktzahl gestiegen oder gesunken ist. Der Minister des Innern ist Punktzahl gestiegen oder gesunken ist. Der Minister des Innern ist
dazu ermächtigt, vorliegenden Erlass abzuändern, um die Beträge dazu ermächtigt, vorliegenden Erlass abzuändern, um die Beträge
entsprechend der in diesem Erlass vorgesehenen Formel anzupassen, entsprechend der in diesem Erlass vorgesehenen Formel anzupassen,
wobei diese Abänderungen, seien es Erhöhungen oder Herabsetzungen, ab wobei diese Abänderungen, seien es Erhöhungen oder Herabsetzungen, ab
dem 1. Tag des Monats nach der Überschreitung um 10 Prozent Anwendung dem 1. Tag des Monats nach der Überschreitung um 10 Prozent Anwendung
finden. finden.
Artikel 3 - In Artikel 3 wird ein neuer Artikel 84/1 in den Erlass des Artikel 3 - In Artikel 3 wird ein neuer Artikel 84/1 in den Erlass des
Regenten vom 23. August 1948 eingefügt, in dem das für den Antrag auf Regenten vom 23. August 1948 eingefügt, in dem das für den Antrag auf
Verfahrensentschädigung anzuwendende Verfahren festgelegt wird. Dieser Verfahrensentschädigung anzuwendende Verfahren festgelegt wird. Dieser
Antrag wird durch jede Verfahrensunterlage oder Festsetzungsmitteilung Antrag wird durch jede Verfahrensunterlage oder Festsetzungsmitteilung
eingereicht, durch die diese Beträge spätestens bis 5 Tage vor der eingereicht, durch die diese Beträge spätestens bis 5 Tage vor der
Sitzung geändert werden können. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann Sitzung geändert werden können. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann
die Verfahrensentschädigung bis zur Schließung der Verhandlung die Verfahrensentschädigung bis zur Schließung der Verhandlung
beantragt werden. beantragt werden.
Artikel 4 bis 8 - In den Artikeln 4 bis 8 des Königlichen Erlasses ist Artikel 4 bis 8 - In den Artikeln 4 bis 8 des Königlichen Erlasses ist
vorgesehen, dass die neuen Artikel 66, 67 und 84/1 gegebenenfalls auf vorgesehen, dass die neuen Artikel 66, 67 und 84/1 gegebenenfalls auf
Verfahren Anwendung finden, die durch die Königlichen Erlasse vom 5. Verfahren Anwendung finden, die durch die Königlichen Erlasse vom 5.
Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat, vom Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat, vom
15. Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem 15. Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem
Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität
Finanzielle Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank, vom Finanzielle Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank, vom
30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem
Staatsrat und vom 12. Oktober 2010 zur Ausführung von Artikel 68 Staatsrat und vom 12. Oktober 2010 zur Ausführung von Artikel 68
Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und
Krankenkassenlandesverbände geregelt sind. Krankenkassenlandesverbände geregelt sind.
Artikel 9 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am Tag seiner Artikel 9 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am Tag seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Er findet Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Er findet
Anwendung auf die in diesem Artikel erwähnten Beschwerden oder Anträge Anwendung auf die in diesem Artikel erwähnten Beschwerden oder Anträge
beziehungsweise Klagen. beziehungsweise Klagen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietige die ehrerbietige
und getreue Dienerin und getreue Dienerin
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
28. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Verfahrensentschädigungen, 28. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Verfahrensentschädigungen,
die in Artikel 30/1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über die in Artikel 30/1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über
den Staatsrat erwähnt sind den Staatsrat erwähnt sind
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere der Artikel 30 § 1 Absatz 1 und 30/1 § 1 Staatsrat, insbesondere der Artikel 30 § 1 Absatz 1 und 30/1 § 1
Absatz 2; Absatz 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Aufgrund des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und
Krankenkassenlandesverbände, insbesondere des Artikels 68 Absatz 2; Krankenkassenlandesverbände, insbesondere des Artikels 68 Absatz 2;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung
des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des
Staatsrates; Staatsrates;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung
des Eilverfahrens vor dem Staatsrat; des Eilverfahrens vor dem Staatsrat;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des
beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen
bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und
der Belgischen Nationalbank; der Belgischen Nationalbank;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung
des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat; des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 zur Ausführung
von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände;
Aufgrund der Stellungnahmen der Kammer der französischsprachigen und Aufgrund der Stellungnahmen der Kammer der französischsprachigen und
deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen
Rechtsanwaltschaften vom 16. Januar 2014; Rechtsanwaltschaften vom 16. Januar 2014;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Januar 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Januar 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. März Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. März
2014; 2014;
Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse; Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.360/2 des Staatsrates vom 12. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.360/2 des Staatsrates vom 12. März
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, abgeändert 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, abgeändert
durch das Gesetz vom 20. Januar 2014; durch das Gesetz vom 20. Januar 2014;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abänderungen des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 KAPITEL 1 - Abänderungen des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948
zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung
des Staatsrates des Staatsrates
Artikel 1 - Artikel 66 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 Artikel 1 - Artikel 66 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948
zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung
des Staatsrates, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli des Staatsrates, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli
1956 (I) und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar 1956 (I) und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar
2014, wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2014, wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. die in Artikel 67 erwähnte Verfahrensentschädigung." "5. die in Artikel 67 erwähnte Verfahrensentschädigung."
Art. 2 - Artikel 67 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Art. 2 - Artikel 67 desselben Erlasses, aufgehoben durch den
Königlichen Erlass vom 17. Februar 1997, wird mit folgendem Wortlaut Königlichen Erlass vom 17. Februar 1997, wird mit folgendem Wortlaut
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
" § 1 - Der Basisbetrag der Verfahrensentschädigung beträgt 700 EUR, " § 1 - Der Basisbetrag der Verfahrensentschädigung beträgt 700 EUR,
der Mindestbetrag 140 EUR und der Höchstbetrag 1.400 EUR. der Mindestbetrag 140 EUR und der Höchstbetrag 1.400 EUR.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz beläuft sich der Höchstbetrag In Abweichung vom vorhergehenden Absatz beläuft sich der Höchstbetrag
auf 2.800 EUR für Streitsachen in Bezug auf die Vorschriften über auf 2.800 EUR für Streitsachen in Bezug auf die Vorschriften über
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge. Dienstleistungsaufträge.
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Basis-, Mindest- oder Höchstbetrag wird um § 2 - Der in § 1 erwähnte Basis-, Mindest- oder Höchstbetrag wird um
einen Betrag erhöht, der 20 Prozent dieses Betrags entspricht, wenn einen Betrag erhöht, der 20 Prozent dieses Betrags entspricht, wenn
diese Nichtigkeitsklage zusammen mit einem Antrag auf Aussetzung oder diese Nichtigkeitsklage zusammen mit einem Antrag auf Aussetzung oder
auf vorläufige Maßnahmen eingereicht wird, oder wenn der Antrag auf auf vorläufige Maßnahmen eingereicht wird, oder wenn der Antrag auf
Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen in äußerster Dringlichkeit Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen in äußerster Dringlichkeit
und zusammen mit einer Nichtigkeitsklage eingereicht wird. und zusammen mit einer Nichtigkeitsklage eingereicht wird.
Die Beträge dieser Erhöhungen werden zusammengerechnet, ohne dass der Die Beträge dieser Erhöhungen werden zusammengerechnet, ohne dass der
Gesamtbetrag der so erhöhten Verfahrensentschädigung 140 Prozent des Gesamtbetrag der so erhöhten Verfahrensentschädigung 140 Prozent des
in § 1 erwähnten Basis-, Mindest- oder Höchstbetrags übersteigen darf. in § 1 erwähnten Basis-, Mindest- oder Höchstbetrags übersteigen darf.
Insbesondere wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung entscheidet, Insbesondere wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung entscheidet,
dass die Nichtigkeitsklage gegenstandslos ist, nur eine kurze dass die Nichtigkeitsklage gegenstandslos ist, nur eine kurze
Verhandlung erfordert oder die Artikel 11/2 bis 11/4 des vorliegenden Verhandlung erfordert oder die Artikel 11/2 bis 11/4 des vorliegenden
Erlasses Anwendung finden, ist keine Erhöhung zu entrichten. Erlasses Anwendung finden, ist keine Erhöhung zu entrichten.
§ 3 - Die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge sind an den § 3 - Die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge sind an den
Verbraucherpreisindex gebunden, der 100,66 Punkten (Basis 2013) Verbraucherpreisindex gebunden, der 100,66 Punkten (Basis 2013)
entspricht. Steigt oder sinkt der Index um 10 Punkte, werden die in § entspricht. Steigt oder sinkt der Index um 10 Punkte, werden die in §
1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beträge um 10 Prozent erhöht 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beträge um 10 Prozent erhöht
beziehungsweise herabgesetzt. beziehungsweise herabgesetzt.
Die aus diesen Änderungen hervorgehenden neuen Beträge finden ab dem Die aus diesen Änderungen hervorgehenden neuen Beträge finden ab dem
1. Tag des Monats nach dem Monat Anwendung, in dem der Grenzwert von 1. Tag des Monats nach dem Monat Anwendung, in dem der Grenzwert von
10 Prozent erreicht worden ist. 10 Prozent erreicht worden ist.
Der Minister des Innern ist ermächtigt, die Beträge des vorliegenden Der Minister des Innern ist ermächtigt, die Beträge des vorliegenden
Erlasses gemäß der in Absatz 1 erwähnten Formel anzupassen." Erlasses gemäß der in Absatz 1 erwähnten Formel anzupassen."
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 84/1 mit folgendem Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 84/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 84/1 - In jeder Verfahrensunterlage oder Mitteilung über die "Art. 84/1 - In jeder Verfahrensunterlage oder Mitteilung über die
Festsetzung der Verfahrenskosten, die ein Rechtsanwalt hinterlegt, Festsetzung der Verfahrenskosten, die ein Rechtsanwalt hinterlegt,
wird der Betrag der beantragten, in den Artikeln 66 und 67 des wird der Betrag der beantragten, in den Artikeln 66 und 67 des
vorliegenden Erlasses erwähnten Verfahrensentschädigung angegeben. vorliegenden Erlasses erwähnten Verfahrensentschädigung angegeben.
Dieser Betrag darf durch jede folgende, spätestens fünf Tage vor der Dieser Betrag darf durch jede folgende, spätestens fünf Tage vor der
Sitzung zu hinterlegende Verfahrensunterlage oder Sitzung zu hinterlegende Verfahrensunterlage oder
Festsetzungsmitteilung geändert werden, außer im Falle eines in Festsetzungsmitteilung geändert werden, außer im Falle eines in
äußerster Dringlichkeit eingereichten Antrags auf Aussetzung oder auf äußerster Dringlichkeit eingereichten Antrags auf Aussetzung oder auf
vorläufige Maßnahmen, für den die Verfahrensentschädigung bis zur vorläufige Maßnahmen, für den die Verfahrensentschädigung bis zur
Schließung der Verhandlung beantragt werden kann." Schließung der Verhandlung beantragt werden kann."
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991
zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat
Art. 4 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Art. 4 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur
Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat, abgeändert durch den Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird durch folgende Bestimmung Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 2 - Unter Vorbehalt von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses sind "Art. 2 - Unter Vorbehalt von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses sind
gegebenenfalls auf alle administrativen Eilverfahren die Artikel 67, gegebenenfalls auf alle administrativen Eilverfahren die Artikel 67,
84, 84/1 und 85bis der allgemeinen Verfahrensordnung anwendbar." 84, 84/1 und 85bis der allgemeinen Verfahrensordnung anwendbar."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur
Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei
Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle
Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank
Art. 5 - In Artikel 3 § 7 des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 Art. 5 - In Artikel 3 § 7 des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003
zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei
Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle
Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank wird nach der Zahl Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank wird nach der Zahl
"84" die Zahl ", 84/1" eingefügt. "84" die Zahl ", 84/1" eingefügt.
KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. November KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. November
2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat
Art. 6 - Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Art. 6 - Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur
Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat, abgeändert Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar 2014, wird durch eine durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar 2014, wird durch eine
Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. die in Artikel 30/1 der koordinierten Gesetze erwähnte "5. die in Artikel 30/1 der koordinierten Gesetze erwähnte
Verfahrensentschädigung." Verfahrensentschädigung."
Art. 7 - In Artikel 32 desselben Erlasses werden die Wörter "Die Art. 7 - In Artikel 32 desselben Erlasses werden die Wörter "Die
Artikel 72 bis 77" durch die Wörter "Die Artikel 67, 72 bis 77 und Artikel 72 bis 77" durch die Wörter "Die Artikel 67, 72 bis 77 und
84/1" ersetzt. 84/1" ersetzt.
KAPITEL 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 KAPITEL 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010
zur Ausführung von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 zur Ausführung von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990
über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände
Art. 8 - [Abänderungsbestimmung] Art. 8 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Er findet Anwendung auf alle ab Belgischen Staatsblatt in Kraft. Er findet Anwendung auf alle ab
diesem Datum in äußerster Dringlichkeit eingereichten Anträge auf diesem Datum in äußerster Dringlichkeit eingereichten Anträge auf
Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen, die keinen akzessorischen Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen, die keinen akzessorischen
Antrag zu der vor diesem Datum eingereichten Nichtigkeitsklage bilden, Antrag zu der vor diesem Datum eingereichten Nichtigkeitsklage bilden,
sowie auf alle in den Artikeln 11, 12, 13, 14 und 16 Nr. 1 bis 8 der sowie auf alle in den Artikeln 11, 12, 13, 14 und 16 Nr. 1 bis 8 der
am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten
Anträge beziehungsweise Klagen, Schwierigkeiten und Beschwerden, die Anträge beziehungsweise Klagen, Schwierigkeiten und Beschwerden, die
ab diesem Datum eingereicht werden, und auf die gleichzeitig oder ab diesem Datum eingereicht werden, und auf die gleichzeitig oder
später eingereichten akzessorischen Anträge beziehungsweise Klagen. später eingereichten akzessorischen Anträge beziehungsweise Klagen.
Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
^