gepubliceerd op 19 januari 2016
Koninklijk besluit betreffende de vaststelling van de voorwaarden van het rookverbodsteken en van de installatie van een ventilatiesysteem. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
28 JANUARI 2010. - Koninklijk besluit betreffende de vaststelling van de voorwaarden van het rookverbodsteken en van de installatie van een ventilatiesysteem. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 januari 2010 betreffende de vaststelling van de voorwaarden van het rookverbodsteken en van de installatie van een ventilatiesysteem (Belgisch Staatsblad van 11 februari 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 28. JANUAR 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen in Bezug auf das Rauchverbotszeichen und die Installierung von Belüftungsanlagen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 22.Dezember 2009 zur Einführung einer allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch, des Artikels 3 § 1 Absatz 2, des Artikels 4 § 5 und des Artikels 6;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung der Tatsache, dass das Gesetz vom 22. Dezember 2009 zur Einführung einer allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch am 1. Januar 2010 in Kraft tritt und insbesondere den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2005 zur Einführung eines Rauchverbots an öffentlichen Orten, den Ministeriellen Erlass vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Installierung einer Rauchbeseitigungs- oder Belüftungsanlage an für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten und den Ministeriellen Erlass vom 4. Juli 2006 zur Festlegung des Rauchverbotszeichens für öffentliche Orte aufhebt;
In der Erwägung, dass einerseits das parlamentarische Verfahren am 10.
Dezember 2009 abgeschlossen worden ist und dass andererseits das vorerwähnte Gesetz am 1. Januar 2010 in Kraft tritt, müssen im Hinblick auf eine korrekte Anwendung dieses Gesetzes dringend alle Maßnahmen zu seiner Ausführung übernommen werden;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die in Artikel 2 Nr. 10 der Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur Einführung einer allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch erwähnten und so wie in der Anlage zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Rauchverbotszeichen dürfen weder beschädigt noch verändert werden.
Es müssen genügend Rauchverbotszeichen angebracht werden, sodass Anwesende davon Kenntnis nehmen können.
Art. 2 - Die Artikel 3, 4, 5 und 6 des vorliegenden Erlasses finden Anwendung (in den Raucherbereichen der) in den in Artikel 4 § 5 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten geschlossenen Schankstätten, die nicht Teil einer Sportanlage sind, und in den in Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Raucherräumen der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten.
Art. 3 - § 1 - Die Rauchbeseitigungs- oder Belüftungsanlage muss so funktionieren, dass die Mindestluftwechsel- oder -reinigungsrate, ausgedrückt in Kubikmeter Luft pro Stunde, hinsichtlich der in dieser Räumlichkeit vorhandenen Luft mindestens folgenden Wert erreicht: S x 15, wobei S = die auf den nächsten Einer aufgerundete Gesamtfläche der Räumlichkeit in Quadratmeter ist.
Die so erhaltene Luftwechsel- oder Luftreinigungsrate wird auf den darunter liegenden Hunderter abgerundet. § 2 - In die Berechnung der Gesamtfläche der Räumlichkeit werden Räumlichkeiten wie Garderoben, Abstellräume, Gänge, Treppenhäuser und Toiletten nicht einbezogen. § 3 - Die Luftwechsel- oder Luftreinigungsrate kann durch Zusammenrechnen der Raten verschiedener in einer selben Räumlichkeit installierten Geräte ermittelt werden.
Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Geräte, die die Luft anhand eines Luftfilters oder einer elektrostatischen oder ionisierenden Anlage reinigen, ebenfalls als Rauchbeseitigungsanlagen betrachtet.
Art. 5 - § 1 - Die Installierung der Geräte muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie müssen für Luftwechsel oder -reinigung einen maximalen Wirkungsgrad erreichen.2. Lärm- und Zugbelästigungen für Verbraucher müssen vermieden werden.3. Das Ansaugen unreiner Luft aus Schornsteinen, Küchen oder anderen Quellen muss vermieden werden. § 2 - Die Geräte müssen mit einem Vermerk versehen sein, der die potentielle Rate pro Stunde angibt. Dieser Vermerk darf der Betriebsanleitung oder einer anderen Anleitung zu entnehmen sein, vorausgesetzt, dass diese Unterlagen jederzeit verfügbar sind.
Art. 6 - Die Geräte müssen so benutzt und instand gehalten werden, dass jederzeit ein optimaler Wirkungsgrad erreicht werden kann.
Sie müssen in Betrieb sein, wenn sich in den in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Räumlichkeiten Verbraucher befinden.
Art. 7 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2010.
Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 28. Januar 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX
ANLAGE Rauchverbotszeichen
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Januar 2010 zur Festlegung der Bedingungen in Bezug auf das Rauchverbotszeichen und die Installierung von Belüftungsanlagen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX