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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/01/2010
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Koninklijk besluit betreffende de vaststelling van de voorwaarden van het rookverbodsteken en van de installatie van een ventilatiesysteem. - Duitse vertaling Arrêté royal fixant les conditions relatives au signal d'interdiction de fumer et à l'installation d'un système d'aération. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
28 JANUARI 2010. - Koninklijk besluit betreffende de vaststelling van 28 JANVIER 2010. - Arrêté royal fixant les conditions relatives au
de voorwaarden van het rookverbodsteken en van de installatie van een signal d'interdiction de fumer et à l'installation d'un système
ventilatiesysteem. - Duitse vertaling d'aération. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 28 januari 2010 betreffende de vaststelling van de l'arrêté royal du 28 janvier 2010 fixant les conditions relatives au
voorwaarden van het rookverbodsteken en van de installatie van een signal d'interdiction de fumer et à l'installation d'un système
ventilatiesysteem (Belgisch Staatsblad van 11 februari 2010). d'aération (Moniteur belge du 11 février 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
28. JANUAR 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen in 28. JANUAR 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen in
Bezug auf das Rauchverbotszeichen und die Installierung von Bezug auf das Rauchverbotszeichen und die Installierung von
Belüftungsanlagen Belüftungsanlagen
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur Einführung einer Aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur Einführung einer
allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für die Öffentlichkeit allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für die Öffentlichkeit
zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum Schutz der zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum Schutz der
Arbeitnehmer vor Tabakrauch, des Artikels 3 § 1 Absatz 2, des Artikels Arbeitnehmer vor Tabakrauch, des Artikels 3 § 1 Absatz 2, des Artikels
4 § 5 und des Artikels 6; 4 § 5 und des Artikels 6;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung der Tatsache, dass das Gesetz vom 22. Dezember 2009 In der Erwägung der Tatsache, dass das Gesetz vom 22. Dezember 2009
zur Einführung einer allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für zur Einführung einer allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für
die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum
Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch am 1. Januar 2010 in Kraft Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch am 1. Januar 2010 in Kraft
tritt und insbesondere den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2005 tritt und insbesondere den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2005
zur Einführung eines Rauchverbots an öffentlichen Orten, den zur Einführung eines Rauchverbots an öffentlichen Orten, den
Ministeriellen Erlass vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Bedingungen Ministeriellen Erlass vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Bedingungen
für die Installierung einer Rauchbeseitigungs- oder Belüftungsanlage für die Installierung einer Rauchbeseitigungs- oder Belüftungsanlage
an für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten und den Ministeriellen an für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten und den Ministeriellen
Erlass vom 4. Juli 2006 zur Festlegung des Rauchverbotszeichens für Erlass vom 4. Juli 2006 zur Festlegung des Rauchverbotszeichens für
öffentliche Orte aufhebt; öffentliche Orte aufhebt;
In der Erwägung, dass einerseits das parlamentarische Verfahren am 10. In der Erwägung, dass einerseits das parlamentarische Verfahren am 10.
Dezember 2009 abgeschlossen worden ist und dass andererseits das Dezember 2009 abgeschlossen worden ist und dass andererseits das
vorerwähnte Gesetz am 1. Januar 2010 in Kraft tritt, müssen im vorerwähnte Gesetz am 1. Januar 2010 in Kraft tritt, müssen im
Hinblick auf eine korrekte Anwendung dieses Gesetzes dringend alle Hinblick auf eine korrekte Anwendung dieses Gesetzes dringend alle
Maßnahmen zu seiner Ausführung übernommen werden; Maßnahmen zu seiner Ausführung übernommen werden;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die in Artikel 2 Nr. 10 der Gesetzes vom 22. Dezember 2009 Artikel 1 - Die in Artikel 2 Nr. 10 der Gesetzes vom 22. Dezember 2009
zur Einführung einer allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für zur Einführung einer allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für
die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum
Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch erwähnten und so wie in der Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch erwähnten und so wie in der
Anlage zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Rauchverbotszeichen dürfen Anlage zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Rauchverbotszeichen dürfen
weder beschädigt noch verändert werden. weder beschädigt noch verändert werden.
Es müssen genügend Rauchverbotszeichen angebracht werden, sodass Es müssen genügend Rauchverbotszeichen angebracht werden, sodass
Anwesende davon Kenntnis nehmen können. Anwesende davon Kenntnis nehmen können.
Art. 2 - Die Artikel 3, 4, 5 und 6 des vorliegenden Erlasses finden Art. 2 - Die Artikel 3, 4, 5 und 6 des vorliegenden Erlasses finden
Anwendung (in den Raucherbereichen der) in den in Artikel 4 § 5 des Anwendung (in den Raucherbereichen der) in den in Artikel 4 § 5 des
vorerwähnten Gesetzes erwähnten geschlossenen Schankstätten, die nicht vorerwähnten Gesetzes erwähnten geschlossenen Schankstätten, die nicht
Teil einer Sportanlage sind, und in den in Artikel 6 des vorerwähnten Teil einer Sportanlage sind, und in den in Artikel 6 des vorerwähnten
Gesetzes erwähnten Raucherräumen der für die Öffentlichkeit Gesetzes erwähnten Raucherräumen der für die Öffentlichkeit
zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten. zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten.
Art. 3 - § 1 - Die Rauchbeseitigungs- oder Belüftungsanlage muss so Art. 3 - § 1 - Die Rauchbeseitigungs- oder Belüftungsanlage muss so
funktionieren, dass die Mindestluftwechsel- oder -reinigungsrate, funktionieren, dass die Mindestluftwechsel- oder -reinigungsrate,
ausgedrückt in Kubikmeter Luft pro Stunde, hinsichtlich der in dieser ausgedrückt in Kubikmeter Luft pro Stunde, hinsichtlich der in dieser
Räumlichkeit vorhandenen Luft mindestens folgenden Wert erreicht: Räumlichkeit vorhandenen Luft mindestens folgenden Wert erreicht:
S x 15, wobei S = die auf den nächsten Einer aufgerundete Gesamtfläche S x 15, wobei S = die auf den nächsten Einer aufgerundete Gesamtfläche
der Räumlichkeit in Quadratmeter ist. der Räumlichkeit in Quadratmeter ist.
Die so erhaltene Luftwechsel- oder Luftreinigungsrate wird auf den Die so erhaltene Luftwechsel- oder Luftreinigungsrate wird auf den
darunter liegenden Hunderter abgerundet. darunter liegenden Hunderter abgerundet.
§ 2 - In die Berechnung der Gesamtfläche der Räumlichkeit werden § 2 - In die Berechnung der Gesamtfläche der Räumlichkeit werden
Räumlichkeiten wie Garderoben, Abstellräume, Gänge, Treppenhäuser und Räumlichkeiten wie Garderoben, Abstellräume, Gänge, Treppenhäuser und
Toiletten nicht einbezogen. Toiletten nicht einbezogen.
§ 3 - Die Luftwechsel- oder Luftreinigungsrate kann durch § 3 - Die Luftwechsel- oder Luftreinigungsrate kann durch
Zusammenrechnen der Raten verschiedener in einer selben Räumlichkeit Zusammenrechnen der Raten verschiedener in einer selben Räumlichkeit
installierten Geräte ermittelt werden. installierten Geräte ermittelt werden.
Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Geräte, Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Geräte,
die die Luft anhand eines Luftfilters oder einer elektrostatischen die die Luft anhand eines Luftfilters oder einer elektrostatischen
oder ionisierenden Anlage reinigen, ebenfalls als oder ionisierenden Anlage reinigen, ebenfalls als
Rauchbeseitigungsanlagen betrachtet. Rauchbeseitigungsanlagen betrachtet.
Art. 5 - § 1 - Die Installierung der Geräte muss folgende Bedingungen Art. 5 - § 1 - Die Installierung der Geräte muss folgende Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
1. Sie müssen für Luftwechsel oder -reinigung einen maximalen 1. Sie müssen für Luftwechsel oder -reinigung einen maximalen
Wirkungsgrad erreichen. Wirkungsgrad erreichen.
2. Lärm- und Zugbelästigungen für Verbraucher müssen vermieden werden. 2. Lärm- und Zugbelästigungen für Verbraucher müssen vermieden werden.
3. Das Ansaugen unreiner Luft aus Schornsteinen, Küchen oder anderen 3. Das Ansaugen unreiner Luft aus Schornsteinen, Küchen oder anderen
Quellen muss vermieden werden. Quellen muss vermieden werden.
§ 2 - Die Geräte müssen mit einem Vermerk versehen sein, der die § 2 - Die Geräte müssen mit einem Vermerk versehen sein, der die
potentielle Rate pro Stunde angibt. Dieser Vermerk darf der potentielle Rate pro Stunde angibt. Dieser Vermerk darf der
Betriebsanleitung oder einer anderen Anleitung zu entnehmen sein, Betriebsanleitung oder einer anderen Anleitung zu entnehmen sein,
vorausgesetzt, dass diese Unterlagen jederzeit verfügbar sind. vorausgesetzt, dass diese Unterlagen jederzeit verfügbar sind.
Art. 6 - Die Geräte müssen so benutzt und instand gehalten werden, Art. 6 - Die Geräte müssen so benutzt und instand gehalten werden,
dass jederzeit ein optimaler Wirkungsgrad erreicht werden kann. dass jederzeit ein optimaler Wirkungsgrad erreicht werden kann.
Sie müssen in Betrieb sein, wenn sich in den in Artikel 2 des Sie müssen in Betrieb sein, wenn sich in den in Artikel 2 des
vorliegenden Erlasses erwähnten Räumlichkeiten Verbraucher befinden. vorliegenden Erlasses erwähnten Räumlichkeiten Verbraucher befinden.
Art. 7 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2010. Art. 7 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2010.
Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 28. Januar 2010 Brüssel, den 28. Januar 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
ANLAGE ANLAGE
Rauchverbotszeichen Rauchverbotszeichen
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Januar 2010 zur Festlegung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Januar 2010 zur Festlegung der
Bedingungen in Bezug auf das Rauchverbotszeichen und die Installierung Bedingungen in Bezug auf das Rauchverbotszeichen und die Installierung
von Belüftungsanlagen beigefügt zu werden von Belüftungsanlagen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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