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Koninklijk besluit betreffende de vaststelling van de voorwaarden van het rookverbodsteken en van de installatie van een ventilatiesysteem. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les conditions relatives au signal d'interdiction de fumer et à l'installation d'un système d'aération. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE |
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU | ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT |
28 JANUARI 2010. - Koninklijk besluit betreffende de vaststelling van | 28 JANVIER 2010. - Arrêté royal fixant les conditions relatives au |
de voorwaarden van het rookverbodsteken en van de installatie van een | signal d'interdiction de fumer et à l'installation d'un système |
ventilatiesysteem. - Duitse vertaling | d'aération. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 28 januari 2010 betreffende de vaststelling van de | l'arrêté royal du 28 janvier 2010 fixant les conditions relatives au |
voorwaarden van het rookverbodsteken en van de installatie van een | signal d'interdiction de fumer et à l'installation d'un système |
ventilatiesysteem (Belgisch Staatsblad van 11 februari 2010). | d'aération (Moniteur belge du 11 février 2010). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
28. JANUAR 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen in | 28. JANUAR 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen in |
Bezug auf das Rauchverbotszeichen und die Installierung von | Bezug auf das Rauchverbotszeichen und die Installierung von |
Belüftungsanlagen | Belüftungsanlagen |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur Einführung einer | Aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur Einführung einer |
allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für die Öffentlichkeit | allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für die Öffentlichkeit |
zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum Schutz der | zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum Schutz der |
Arbeitnehmer vor Tabakrauch, des Artikels 3 § 1 Absatz 2, des Artikels | Arbeitnehmer vor Tabakrauch, des Artikels 3 § 1 Absatz 2, des Artikels |
4 § 5 und des Artikels 6; | 4 § 5 und des Artikels 6; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung der Tatsache, dass das Gesetz vom 22. Dezember 2009 | In der Erwägung der Tatsache, dass das Gesetz vom 22. Dezember 2009 |
zur Einführung einer allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für | zur Einführung einer allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für |
die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum | die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum |
Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch am 1. Januar 2010 in Kraft | Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch am 1. Januar 2010 in Kraft |
tritt und insbesondere den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2005 | tritt und insbesondere den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2005 |
zur Einführung eines Rauchverbots an öffentlichen Orten, den | zur Einführung eines Rauchverbots an öffentlichen Orten, den |
Ministeriellen Erlass vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Bedingungen | Ministeriellen Erlass vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Bedingungen |
für die Installierung einer Rauchbeseitigungs- oder Belüftungsanlage | für die Installierung einer Rauchbeseitigungs- oder Belüftungsanlage |
an für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten und den Ministeriellen | an für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten und den Ministeriellen |
Erlass vom 4. Juli 2006 zur Festlegung des Rauchverbotszeichens für | Erlass vom 4. Juli 2006 zur Festlegung des Rauchverbotszeichens für |
öffentliche Orte aufhebt; | öffentliche Orte aufhebt; |
In der Erwägung, dass einerseits das parlamentarische Verfahren am 10. | In der Erwägung, dass einerseits das parlamentarische Verfahren am 10. |
Dezember 2009 abgeschlossen worden ist und dass andererseits das | Dezember 2009 abgeschlossen worden ist und dass andererseits das |
vorerwähnte Gesetz am 1. Januar 2010 in Kraft tritt, müssen im | vorerwähnte Gesetz am 1. Januar 2010 in Kraft tritt, müssen im |
Hinblick auf eine korrekte Anwendung dieses Gesetzes dringend alle | Hinblick auf eine korrekte Anwendung dieses Gesetzes dringend alle |
Maßnahmen zu seiner Ausführung übernommen werden; | Maßnahmen zu seiner Ausführung übernommen werden; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die in Artikel 2 Nr. 10 der Gesetzes vom 22. Dezember 2009 | Artikel 1 - Die in Artikel 2 Nr. 10 der Gesetzes vom 22. Dezember 2009 |
zur Einführung einer allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für | zur Einführung einer allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für |
die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum | die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum |
Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch erwähnten und so wie in der | Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch erwähnten und so wie in der |
Anlage zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Rauchverbotszeichen dürfen | Anlage zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Rauchverbotszeichen dürfen |
weder beschädigt noch verändert werden. | weder beschädigt noch verändert werden. |
Es müssen genügend Rauchverbotszeichen angebracht werden, sodass | Es müssen genügend Rauchverbotszeichen angebracht werden, sodass |
Anwesende davon Kenntnis nehmen können. | Anwesende davon Kenntnis nehmen können. |
Art. 2 - Die Artikel 3, 4, 5 und 6 des vorliegenden Erlasses finden | Art. 2 - Die Artikel 3, 4, 5 und 6 des vorliegenden Erlasses finden |
Anwendung (in den Raucherbereichen der) in den in Artikel 4 § 5 des | Anwendung (in den Raucherbereichen der) in den in Artikel 4 § 5 des |
vorerwähnten Gesetzes erwähnten geschlossenen Schankstätten, die nicht | vorerwähnten Gesetzes erwähnten geschlossenen Schankstätten, die nicht |
Teil einer Sportanlage sind, und in den in Artikel 6 des vorerwähnten | Teil einer Sportanlage sind, und in den in Artikel 6 des vorerwähnten |
Gesetzes erwähnten Raucherräumen der für die Öffentlichkeit | Gesetzes erwähnten Raucherräumen der für die Öffentlichkeit |
zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten. | zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten. |
Art. 3 - § 1 - Die Rauchbeseitigungs- oder Belüftungsanlage muss so | Art. 3 - § 1 - Die Rauchbeseitigungs- oder Belüftungsanlage muss so |
funktionieren, dass die Mindestluftwechsel- oder -reinigungsrate, | funktionieren, dass die Mindestluftwechsel- oder -reinigungsrate, |
ausgedrückt in Kubikmeter Luft pro Stunde, hinsichtlich der in dieser | ausgedrückt in Kubikmeter Luft pro Stunde, hinsichtlich der in dieser |
Räumlichkeit vorhandenen Luft mindestens folgenden Wert erreicht: | Räumlichkeit vorhandenen Luft mindestens folgenden Wert erreicht: |
S x 15, wobei S = die auf den nächsten Einer aufgerundete Gesamtfläche | S x 15, wobei S = die auf den nächsten Einer aufgerundete Gesamtfläche |
der Räumlichkeit in Quadratmeter ist. | der Räumlichkeit in Quadratmeter ist. |
Die so erhaltene Luftwechsel- oder Luftreinigungsrate wird auf den | Die so erhaltene Luftwechsel- oder Luftreinigungsrate wird auf den |
darunter liegenden Hunderter abgerundet. | darunter liegenden Hunderter abgerundet. |
§ 2 - In die Berechnung der Gesamtfläche der Räumlichkeit werden | § 2 - In die Berechnung der Gesamtfläche der Räumlichkeit werden |
Räumlichkeiten wie Garderoben, Abstellräume, Gänge, Treppenhäuser und | Räumlichkeiten wie Garderoben, Abstellräume, Gänge, Treppenhäuser und |
Toiletten nicht einbezogen. | Toiletten nicht einbezogen. |
§ 3 - Die Luftwechsel- oder Luftreinigungsrate kann durch | § 3 - Die Luftwechsel- oder Luftreinigungsrate kann durch |
Zusammenrechnen der Raten verschiedener in einer selben Räumlichkeit | Zusammenrechnen der Raten verschiedener in einer selben Räumlichkeit |
installierten Geräte ermittelt werden. | installierten Geräte ermittelt werden. |
Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Geräte, | Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Geräte, |
die die Luft anhand eines Luftfilters oder einer elektrostatischen | die die Luft anhand eines Luftfilters oder einer elektrostatischen |
oder ionisierenden Anlage reinigen, ebenfalls als | oder ionisierenden Anlage reinigen, ebenfalls als |
Rauchbeseitigungsanlagen betrachtet. | Rauchbeseitigungsanlagen betrachtet. |
Art. 5 - § 1 - Die Installierung der Geräte muss folgende Bedingungen | Art. 5 - § 1 - Die Installierung der Geräte muss folgende Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
1. Sie müssen für Luftwechsel oder -reinigung einen maximalen | 1. Sie müssen für Luftwechsel oder -reinigung einen maximalen |
Wirkungsgrad erreichen. | Wirkungsgrad erreichen. |
2. Lärm- und Zugbelästigungen für Verbraucher müssen vermieden werden. | 2. Lärm- und Zugbelästigungen für Verbraucher müssen vermieden werden. |
3. Das Ansaugen unreiner Luft aus Schornsteinen, Küchen oder anderen | 3. Das Ansaugen unreiner Luft aus Schornsteinen, Küchen oder anderen |
Quellen muss vermieden werden. | Quellen muss vermieden werden. |
§ 2 - Die Geräte müssen mit einem Vermerk versehen sein, der die | § 2 - Die Geräte müssen mit einem Vermerk versehen sein, der die |
potentielle Rate pro Stunde angibt. Dieser Vermerk darf der | potentielle Rate pro Stunde angibt. Dieser Vermerk darf der |
Betriebsanleitung oder einer anderen Anleitung zu entnehmen sein, | Betriebsanleitung oder einer anderen Anleitung zu entnehmen sein, |
vorausgesetzt, dass diese Unterlagen jederzeit verfügbar sind. | vorausgesetzt, dass diese Unterlagen jederzeit verfügbar sind. |
Art. 6 - Die Geräte müssen so benutzt und instand gehalten werden, | Art. 6 - Die Geräte müssen so benutzt und instand gehalten werden, |
dass jederzeit ein optimaler Wirkungsgrad erreicht werden kann. | dass jederzeit ein optimaler Wirkungsgrad erreicht werden kann. |
Sie müssen in Betrieb sein, wenn sich in den in Artikel 2 des | Sie müssen in Betrieb sein, wenn sich in den in Artikel 2 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Räumlichkeiten Verbraucher befinden. | vorliegenden Erlasses erwähnten Räumlichkeiten Verbraucher befinden. |
Art. 7 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2010. | Art. 7 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2010. |
Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Brüssel, den 28. Januar 2010 | Brüssel, den 28. Januar 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
ANLAGE | ANLAGE |
Rauchverbotszeichen | Rauchverbotszeichen |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Januar 2010 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Januar 2010 zur Festlegung der |
Bedingungen in Bezug auf das Rauchverbotszeichen und die Installierung | Bedingungen in Bezug auf das Rauchverbotszeichen und die Installierung |
von Belüftungsanlagen beigefügt zu werden | von Belüftungsanlagen beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |