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| Koninklijk besluit betreffende de vaststelling van de voorwaarden van het rookverbodsteken en van de installatie van een ventilatiesysteem. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les conditions relatives au signal d'interdiction de fumer et à l'installation d'un système d'aération. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE |
| VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU | ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT |
| 28 JANUARI 2010. - Koninklijk besluit betreffende de vaststelling van | 28 JANVIER 2010. - Arrêté royal fixant les conditions relatives au |
| de voorwaarden van het rookverbodsteken en van de installatie van een | signal d'interdiction de fumer et à l'installation d'un système |
| ventilatiesysteem. - Duitse vertaling | d'aération. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 28 januari 2010 betreffende de vaststelling van de | l'arrêté royal du 28 janvier 2010 fixant les conditions relatives au |
| voorwaarden van het rookverbodsteken en van de installatie van een | signal d'interdiction de fumer et à l'installation d'un système |
| ventilatiesysteem (Belgisch Staatsblad van 11 februari 2010). | d'aération (Moniteur belge du 11 février 2010). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 28. JANUAR 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen in | 28. JANUAR 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen in |
| Bezug auf das Rauchverbotszeichen und die Installierung von | Bezug auf das Rauchverbotszeichen und die Installierung von |
| Belüftungsanlagen | Belüftungsanlagen |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur Einführung einer | Aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur Einführung einer |
| allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für die Öffentlichkeit | allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für die Öffentlichkeit |
| zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum Schutz der | zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum Schutz der |
| Arbeitnehmer vor Tabakrauch, des Artikels 3 § 1 Absatz 2, des Artikels | Arbeitnehmer vor Tabakrauch, des Artikels 3 § 1 Absatz 2, des Artikels |
| 4 § 5 und des Artikels 6; | 4 § 5 und des Artikels 6; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
| Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
| In der Erwägung der Tatsache, dass das Gesetz vom 22. Dezember 2009 | In der Erwägung der Tatsache, dass das Gesetz vom 22. Dezember 2009 |
| zur Einführung einer allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für | zur Einführung einer allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für |
| die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum | die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum |
| Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch am 1. Januar 2010 in Kraft | Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch am 1. Januar 2010 in Kraft |
| tritt und insbesondere den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2005 | tritt und insbesondere den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2005 |
| zur Einführung eines Rauchverbots an öffentlichen Orten, den | zur Einführung eines Rauchverbots an öffentlichen Orten, den |
| Ministeriellen Erlass vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Bedingungen | Ministeriellen Erlass vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Bedingungen |
| für die Installierung einer Rauchbeseitigungs- oder Belüftungsanlage | für die Installierung einer Rauchbeseitigungs- oder Belüftungsanlage |
| an für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten und den Ministeriellen | an für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten und den Ministeriellen |
| Erlass vom 4. Juli 2006 zur Festlegung des Rauchverbotszeichens für | Erlass vom 4. Juli 2006 zur Festlegung des Rauchverbotszeichens für |
| öffentliche Orte aufhebt; | öffentliche Orte aufhebt; |
| In der Erwägung, dass einerseits das parlamentarische Verfahren am 10. | In der Erwägung, dass einerseits das parlamentarische Verfahren am 10. |
| Dezember 2009 abgeschlossen worden ist und dass andererseits das | Dezember 2009 abgeschlossen worden ist und dass andererseits das |
| vorerwähnte Gesetz am 1. Januar 2010 in Kraft tritt, müssen im | vorerwähnte Gesetz am 1. Januar 2010 in Kraft tritt, müssen im |
| Hinblick auf eine korrekte Anwendung dieses Gesetzes dringend alle | Hinblick auf eine korrekte Anwendung dieses Gesetzes dringend alle |
| Maßnahmen zu seiner Ausführung übernommen werden; | Maßnahmen zu seiner Ausführung übernommen werden; |
| Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Die in Artikel 2 Nr. 10 der Gesetzes vom 22. Dezember 2009 | Artikel 1 - Die in Artikel 2 Nr. 10 der Gesetzes vom 22. Dezember 2009 |
| zur Einführung einer allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für | zur Einführung einer allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für |
| die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum | die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum |
| Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch erwähnten und so wie in der | Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch erwähnten und so wie in der |
| Anlage zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Rauchverbotszeichen dürfen | Anlage zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Rauchverbotszeichen dürfen |
| weder beschädigt noch verändert werden. | weder beschädigt noch verändert werden. |
| Es müssen genügend Rauchverbotszeichen angebracht werden, sodass | Es müssen genügend Rauchverbotszeichen angebracht werden, sodass |
| Anwesende davon Kenntnis nehmen können. | Anwesende davon Kenntnis nehmen können. |
| Art. 2 - Die Artikel 3, 4, 5 und 6 des vorliegenden Erlasses finden | Art. 2 - Die Artikel 3, 4, 5 und 6 des vorliegenden Erlasses finden |
| Anwendung (in den Raucherbereichen der) in den in Artikel 4 § 5 des | Anwendung (in den Raucherbereichen der) in den in Artikel 4 § 5 des |
| vorerwähnten Gesetzes erwähnten geschlossenen Schankstätten, die nicht | vorerwähnten Gesetzes erwähnten geschlossenen Schankstätten, die nicht |
| Teil einer Sportanlage sind, und in den in Artikel 6 des vorerwähnten | Teil einer Sportanlage sind, und in den in Artikel 6 des vorerwähnten |
| Gesetzes erwähnten Raucherräumen der für die Öffentlichkeit | Gesetzes erwähnten Raucherräumen der für die Öffentlichkeit |
| zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten. | zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten. |
| Art. 3 - § 1 - Die Rauchbeseitigungs- oder Belüftungsanlage muss so | Art. 3 - § 1 - Die Rauchbeseitigungs- oder Belüftungsanlage muss so |
| funktionieren, dass die Mindestluftwechsel- oder -reinigungsrate, | funktionieren, dass die Mindestluftwechsel- oder -reinigungsrate, |
| ausgedrückt in Kubikmeter Luft pro Stunde, hinsichtlich der in dieser | ausgedrückt in Kubikmeter Luft pro Stunde, hinsichtlich der in dieser |
| Räumlichkeit vorhandenen Luft mindestens folgenden Wert erreicht: | Räumlichkeit vorhandenen Luft mindestens folgenden Wert erreicht: |
| S x 15, wobei S = die auf den nächsten Einer aufgerundete Gesamtfläche | S x 15, wobei S = die auf den nächsten Einer aufgerundete Gesamtfläche |
| der Räumlichkeit in Quadratmeter ist. | der Räumlichkeit in Quadratmeter ist. |
| Die so erhaltene Luftwechsel- oder Luftreinigungsrate wird auf den | Die so erhaltene Luftwechsel- oder Luftreinigungsrate wird auf den |
| darunter liegenden Hunderter abgerundet. | darunter liegenden Hunderter abgerundet. |
| § 2 - In die Berechnung der Gesamtfläche der Räumlichkeit werden | § 2 - In die Berechnung der Gesamtfläche der Räumlichkeit werden |
| Räumlichkeiten wie Garderoben, Abstellräume, Gänge, Treppenhäuser und | Räumlichkeiten wie Garderoben, Abstellräume, Gänge, Treppenhäuser und |
| Toiletten nicht einbezogen. | Toiletten nicht einbezogen. |
| § 3 - Die Luftwechsel- oder Luftreinigungsrate kann durch | § 3 - Die Luftwechsel- oder Luftreinigungsrate kann durch |
| Zusammenrechnen der Raten verschiedener in einer selben Räumlichkeit | Zusammenrechnen der Raten verschiedener in einer selben Räumlichkeit |
| installierten Geräte ermittelt werden. | installierten Geräte ermittelt werden. |
| Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Geräte, | Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Geräte, |
| die die Luft anhand eines Luftfilters oder einer elektrostatischen | die die Luft anhand eines Luftfilters oder einer elektrostatischen |
| oder ionisierenden Anlage reinigen, ebenfalls als | oder ionisierenden Anlage reinigen, ebenfalls als |
| Rauchbeseitigungsanlagen betrachtet. | Rauchbeseitigungsanlagen betrachtet. |
| Art. 5 - § 1 - Die Installierung der Geräte muss folgende Bedingungen | Art. 5 - § 1 - Die Installierung der Geräte muss folgende Bedingungen |
| erfüllen: | erfüllen: |
| 1. Sie müssen für Luftwechsel oder -reinigung einen maximalen | 1. Sie müssen für Luftwechsel oder -reinigung einen maximalen |
| Wirkungsgrad erreichen. | Wirkungsgrad erreichen. |
| 2. Lärm- und Zugbelästigungen für Verbraucher müssen vermieden werden. | 2. Lärm- und Zugbelästigungen für Verbraucher müssen vermieden werden. |
| 3. Das Ansaugen unreiner Luft aus Schornsteinen, Küchen oder anderen | 3. Das Ansaugen unreiner Luft aus Schornsteinen, Küchen oder anderen |
| Quellen muss vermieden werden. | Quellen muss vermieden werden. |
| § 2 - Die Geräte müssen mit einem Vermerk versehen sein, der die | § 2 - Die Geräte müssen mit einem Vermerk versehen sein, der die |
| potentielle Rate pro Stunde angibt. Dieser Vermerk darf der | potentielle Rate pro Stunde angibt. Dieser Vermerk darf der |
| Betriebsanleitung oder einer anderen Anleitung zu entnehmen sein, | Betriebsanleitung oder einer anderen Anleitung zu entnehmen sein, |
| vorausgesetzt, dass diese Unterlagen jederzeit verfügbar sind. | vorausgesetzt, dass diese Unterlagen jederzeit verfügbar sind. |
| Art. 6 - Die Geräte müssen so benutzt und instand gehalten werden, | Art. 6 - Die Geräte müssen so benutzt und instand gehalten werden, |
| dass jederzeit ein optimaler Wirkungsgrad erreicht werden kann. | dass jederzeit ein optimaler Wirkungsgrad erreicht werden kann. |
| Sie müssen in Betrieb sein, wenn sich in den in Artikel 2 des | Sie müssen in Betrieb sein, wenn sich in den in Artikel 2 des |
| vorliegenden Erlasses erwähnten Räumlichkeiten Verbraucher befinden. | vorliegenden Erlasses erwähnten Räumlichkeiten Verbraucher befinden. |
| Art. 7 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2010. | Art. 7 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2010. |
| Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Brüssel, den 28. Januar 2010 | Brüssel, den 28. Januar 2010 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| ANLAGE | ANLAGE |
| Rauchverbotszeichen | Rauchverbotszeichen |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Januar 2010 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Januar 2010 zur Festlegung der |
| Bedingungen in Bezug auf das Rauchverbotszeichen und die Installierung | Bedingungen in Bezug auf das Rauchverbotszeichen und die Installierung |
| von Belüftungsanlagen beigefügt zu werden | von Belüftungsanlagen beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |