gepubliceerd op 14 december 2007
Koninklijk besluit betreffende de motorfiets
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
28 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit betreffende de motorfiets
Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 december 2006 betreffende de motorfiets (Belgisch Staatsblad van 10 januari 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 28. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass über das Motorrad BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird es Führern, die seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, wieder erlaubt, Motorräder mit höchstens 125 cm3 und 11 kW zu führen. Ferner enthält der Entwurf verschiedene Bestimmungen, die sowohl die Parkmöglichkeiten für Motorradfahrer als auch die Sicherheit von Motorradfahrern auf der Strasse fördern.
In Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein war bis zum 1. September 2002 Folgendes festgelegt: « § 2 - Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein, der seit mindestens zwei Jahren ausgestellt ist, berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse A mit einem Hubraum von maximal 125 cm3 und einer Höchstleistung von 11 kW. » Durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002 ist dieser Paragraph mit Wirkung vom 1. September 2002 aufgehoben und ein neuer Artikel 90quater mit folgendem Wortlaut eingefügt worden: « Mit einem für die Klasse B gültigen und vor dem 1. September 2001 ausgestellten Führerschein ist das Führen von Fahrzeugen der Klasse A mit einem maximalen Hubraum von 125 cm3 und einer Höchstleistung von 11 kW erlaubt. » Vorliegender Erlass führt Artikel 20 § 2 wieder ein und hebt Artikel 90quater auf. An dieser Stelle verweise ich auf Artikel 7 des Entwurfs.
Durch Artikel 1 Absatz 1 [sic, zu lesen ist: § 1] wird Artikel 9.1.2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse abgeändert, um Führern von Kleinkrafträdern der Klasse B in Zonen, wo die Geschwindigkeit auf 50 km in der Stunde oder weniger beschränkt ist, die Wahl zu lassen zwischen der Benutzung des Radwegs und der Benutzung der Fahrbahn. Sie können den Radweg benutzen unter der Bedingung, dass sie die anderen Verkehrsteilnehmer, die sich auf dem Radweg befinden, nicht in Gefahr bringen.
Ausserdem sind Kleinkraftradfahrer der Klasse B in Zonen, wo die Geschwindigkeitsbeschränkung über 50 km in der Stunde liegt, künftig verpflichtet, den Radweg zu benutzen, wenn dieser vorhanden und befahrbar ist (dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Radweg zu schmal oder in schlechtem Zustand ist). In diesen Zonen ist der Geschwindigkeitsunterschied zwischen dem Führer eines Kleinkraftrads der Klasse B und den anderen Verkehrsteilnehmern nämlich zu gross und im Interesse der Sicherheit des Kleinkraftradfahrers der Klasse B ist es angebracht, ihn dazu zu verpflichten, den Radweg zu benutzen.
Es ist logischer, den Platz des Kleinkraftrads der Klasse B auf öffentlicher Strasse an die Geschwindigkeitsregelung zu koppeln: Geschwindigkeitsregelung und Strassenkategorie hängen zusammen und bilden einen klaren Anhaltspunkt für den Verkehrsteilnehmer, was das Verhalten betrifft, das im Strassenverkehr von ihm erwartet wird. Um in Zonen, wo eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km in der Stunde oder weniger gilt, verhängnisvolle Auswirkungen zu vermeiden, ist es gerechtfertigt, dem Führer in diesen Zonen die Wahl zwischen der Fahrbahn und dem Radweg zu lassen.
Die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes behalten neben ihrer Befugnis, die Geschwindigkeit zu regeln und somit indirekt den Platz des Kleinkraftrads der Klasse B auf der öffentlichen Strasse zu bestimmen, die Möglichkeit, von den vorerwähnten Regeln abzuweichen, und zwar anhand der Zusatzschilder M6 (« B Pflicht ») und M7 (« B verboten »). Diese Möglichkeit gilt ausschliesslich für Radwege, die mit dem Verkehrsschild D7 gekennzeichnet sind.
Durch Artikel 1 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: § 2] wird Artikel 9.3.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse abgeändert, um Motorradfahrern zu erlauben, die gesamte Breite der von ihnen befahrenen Fahrspur zu nutzen, wenn die Fahrbahn in mehrere Fahrspuren eingeteilt ist.
Es ist nämlich so, dass Motorradfahrer, ebenso wie Autofahrer, vor Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 26. April 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 so weit wie möglich den rechten Rand der Fahrbahn einhalten mussten, ungeachtet der Art der Fahrbahn.
Seit der Abänderung, die durch den vorerwähnten Königlichen Erlass angebracht worden ist, « darf der Führer eines Motorrads auf einer Fahrbahn, die nicht in Fahrspuren eingeteilt ist, die gesamte Breite dieser Fahrbahn nutzen, wenn sie nur für seine Fahrtrichtung offensteht; er darf die Hälfte der Fahrbahnbreite an der rechten Seite nutzen, wenn die Fahrbahn für beide Fahrtrichtungen offensteht » (Artikel 9.3.2).
Obwohl diese Abänderung dem Motorradfahrer in Sachen Position auf der Fahrbahn eine grosse Wahl lässt, beschränkt sich diese Wahl leider auf Fahrbahnen, die nicht in Fahrspuren eingeteilt sind. Diese Wahl gilt beispielsweise weder für Fahrbahnen, die durch Strassenmarkierungen in zwei Fahrspuren eingeteilt sind, noch für Fahrbahnen mit zwei oder mehr Fahrspuren in derselben Fahrtrichtung. Auf diesen beiden Arten von Fahrbahnen muss der Motorradfahrer weiterhin so weit wie möglich den rechten Rand der Fahrbahn einhalten.
Diese Positionsregelung stellt jedoch eine wahrhafte Quelle der Unsicherheit für Motorradfahrer dar. Wenn sie rechts auf der Fahrbahn fahren, sind sie nämlich für die anderen Führer im Verkehrsstrom nicht sichtbar. Wenn sie überholt werden, geschieht dies auf ihrer eigenen Fahrspur. Wenn sie plötzlich ausweichen müssen, können sie dies nur nach links tun, was nicht immer möglich ist. Schliesslich können sie jederzeit mit einer Autotür zusammenstossen, die unerwartet geöffnet wird.
Artikel 2 verbietet es, zweirädrige Motorfahrzeuge, das heisst Kleinkrafträder oder Motorräder, linksseitig zu überholen in den Fällen, die unter Punkt 17.2 von Artikel 17 des Königlichen Erlasses aufgeführt sind, und zwar: - auf einem Bahnübergang (17.2.1), - auf Kreuzungen, auf denen die Vorfahrt von rechts gilt (17.2.2), - beim Herannahen des Scheitelpunkts einer Kuppe und in Kurven bei unzureichender Sicht (17.2.3), - wenn der zu überholende Führer selbst ein anderes Fahrzeug als ein Fahrrad, ein zweirädriges Kleinkraftrad oder ein zweirädriges Motorrad überholt (17.2.4), - wenn der zu überholende Führer vor einem Fussgängerüberweg oder Überweg für Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern anhält (17.2.5).
Durch Artikel 8 [sic, zu lesen ist: Artikel 10] wird der Königliche Erlass zur Bestimmung der Verstösse nach Graden an die Abänderung des vorerwähnten Artikels 17 der Strassenverkehrsordnung angepasst.
Durch die Artikel 3, 4, 5 und 6 werden die Parkmöglichkeiten für Motorräder ausgeweitet.
Beispielsweise stellt die Verpflichtung, in einer Reihe zu parken, wie vorgesehen in Artikel 23 der Strassenverkehrsordnung, ein Problem für Motorradfahrer dar. Motorradfahrer sehen oft einen möglichen Parkplatz zwischen zwei Personenkraftwagen, dürfen jedoch dort nicht parken, da sie ihr Motorrad nicht vollständig parallel zum Fahrbahnrand abstellen können. Künftig dürfen Motorradfahrer auch im rechten Winkel oder schräg parken.
Durch Artikel 5 des Entwurfs wird es Motorradfahrern oder Gruppen von Motorradfahrern fortan ermöglicht, gemeinsam auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz für Personenkraftwagen zu parken.
Durch Artikel 6 wird das durch das Verkehrsschild E9b angezeigte vorbehaltene Parken auf Motorräder ausgeweitet und ein neues Verkehrsschild E9i eingeführt, das es den Verwaltern des Strassen- und Wegenetzes ermöglicht, Parkplätze einzurichten, die Motorrädern vorbehalten sind.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Mobilität R. LANDUYT
28. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass über das Motorrad ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, des Artikels 21 Absatz 2, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18. Juli 1990, des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9.
Juli 1976, und des Artikels 29, abgeändert durch die Gesetze vom 20.
Juli 2005 und 1. April 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 9, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2002, des Artikels 17, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003, des Artikels 23, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990 und 15. Mai 2002, und des Artikels 70, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 1. Juni 1984, 20. Juli 1990, 18. September 1991, 9.
Oktober 1998 und 4. April 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, insbesondere des Artikels 20, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 1. September 2006, des Artikels 24, des Artikels 69, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. März 2006, und des Artikels 90quater, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5.September 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen, insbesondere des Artikels 3;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Juli 2006;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.156/2/V des Staatsrates vom 4.
September 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Artikel 9.1.2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 1.
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse wird wie folgt ersetzt: « 9.1.2.2. Dort, wo die Geschwindigkeit auf 50 km in der Stunde oder weniger beschränkt ist, dürfen Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse B unter denselben Umständen den durch das Verkehrsschild D7 oder durch die in Artikel 74 vorgesehenen Strassenmarkierungen angezeigten Radweg benutzen, vorausgesetzt, dass sie die anderen dort befindlichen Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.
Wenn eine höhere Geschwindigkeit gilt, müssen Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse B unter denselben Umständen den durch das Verkehrsschild D7 oder durch die in Artikel 74 vorgesehenen Strassenmarkierungen angezeigten Radweg benutzen, wenn dieser vorhanden und befahrbar ist.
Jedoch - müssen sie den Radweg benutzen, wenn er gemäss Artikel 69.4 Nr. 2 gekennzeichnet ist, - dürfen sie den Radweg nicht benutzen, wenn er gemäss Artikel 69.4 Nr. 3 gekennzeichnet ist. » § 2 - Artikel 9.3.2 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgenden Satz ergänzt: « Der Motorradfahrer darf auf einer Fahrbahn, die in Fahrspuren eingeteilt ist, die gesamte Breite der von ihm befahrenen Fahrspur nutzen. » Art. 2 - Im einleitenden Satz von Artikel 17.2 desselben Königlichen Erlasses werden zwischen den Wörtern « eines Gespanns » und den Wörtern « oder eines Fahrzeugs mit mehr als zwei Rädern » die Wörter «, eines zweirädrigen Motorfahrzeugs » eingefügt.
Art. 3 - Artikel 23.2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Motorräder ohne Beiwagen oder Anhänger dürfen jedoch im rechten Winkel zum Fahrbahnrand abgestellt werden, sofern sie dabei die angezeigte Abstellmarkierung nicht überschreiten. » Art. 4 - In Artikel 23 desselben Erlasses wird ein Punkt 23.4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « 23.4 Motorräder dürfen ausserhalb der Fahrbahn und der in Artikel 75.2 erwähnten Parkzonen abgestellt werden, sodass sie die anderen Verkehrsteilnehmer weder behindern noch gefährden. » Art. 5 - Artikel 27.3.1 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Wenn mehr als ein Motorrad innerhalb eines für einen Personenkraftwagen bestimmten markierten Parkplatzes abgestellt wird, muss für diesen Parkplatz nur einmal gezahlt werden. » Art. 6 - In Artikel 70.2.1 Nr. 3 desselben Erlasses wird der Text zum Verkehrsschild E9b wie folgt abgeändert: « Parken nur für Motorräder, Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbusse erlaubt ».
In Artikel 70.2.1 Nr. 3 desselben Erlasses wird nach E9h folgendes Verkehrsschild E9i gefügt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Art. 7 - In Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein wird § 2 wie folgt ersetzt: « § 2 - Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein, der seit mindestens zwei Jahren ausgestellt ist, berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse A mit einem Hubraum von maximal 125 cm3 und einer Höchstleistung von 11 kW. » Im selben Artikel wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3 - Ein für die Klasse C für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G; das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf 750 kg nicht überschreiten.
Ein für die Unterklasse C1 für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 7 500 kg; das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf 750 kg nicht überschreiten.
Ein für die Unterklasse C1 + E für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 12 000 kg. » Art. 8 - Artikel 24 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ausser in den in Artikel 69 § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 erwähnten Fällen verliert ein Führerschein seine Gültigkeit, wenn seinem Inhaber ein neuer Führerschein ausgestellt wird. » Art. 9 - Artikel 90quater desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 10 - Im einleitenden Satz von Artikel 3 Nr. 10 des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen werden zwischen den Wörtern « eines Gespanns » und den Wörtern « oder eines Fahrzeugs mit mehr als zwei Rädern » die Wörter «, eines zweirädrigen Motorfahrzeugs » eingefügt.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2007 in Kraft.
Art. 12 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT