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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/12/2006
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Koninklijk besluit betreffende de motorfiets Arrêté royal relatif à la motocyclette Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit betreffende de motorfiets Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal relatif à la motocyclette Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 28 december 2006 betreffende de motorfiets (Belgisch l'arrêté royal du 28 décembre 2006 relatif à la motocyclette (Moniteur
Staatsblad van 10 januari 2007). belge du 10 janvier 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
28. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass über das Motorrad 28. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass über das Motorrad
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe,
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird es Führern, die seit Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird es Führern, die seit
mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind,
wieder erlaubt, Motorräder mit höchstens 125 cm3 und 11 kW zu führen. wieder erlaubt, Motorräder mit höchstens 125 cm3 und 11 kW zu führen.
Ferner enthält der Entwurf verschiedene Bestimmungen, die sowohl die Ferner enthält der Entwurf verschiedene Bestimmungen, die sowohl die
Parkmöglichkeiten für Motorradfahrer als auch die Sicherheit von Parkmöglichkeiten für Motorradfahrer als auch die Sicherheit von
Motorradfahrern auf der Strasse fördern. Motorradfahrern auf der Strasse fördern.
In Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den In Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein war bis zum 1. September 2002 Folgendes festgelegt: Führerschein war bis zum 1. September 2002 Folgendes festgelegt:
« § 2 - Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein, der « § 2 - Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein, der
seit mindestens zwei Jahren ausgestellt ist, berechtigt zum Führen von seit mindestens zwei Jahren ausgestellt ist, berechtigt zum Führen von
Fahrzeugen der Klasse A mit einem Hubraum von maximal 125 cm3 und Fahrzeugen der Klasse A mit einem Hubraum von maximal 125 cm3 und
einer Höchstleistung von 11 kW. » einer Höchstleistung von 11 kW. »
Durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002 ist dieser Durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002 ist dieser
Paragraph mit Wirkung vom 1. September 2002 aufgehoben und ein neuer Paragraph mit Wirkung vom 1. September 2002 aufgehoben und ein neuer
Artikel 90quater mit folgendem Wortlaut eingefügt worden: Artikel 90quater mit folgendem Wortlaut eingefügt worden:
« Mit einem für die Klasse B gültigen und vor dem 1. September 2001 « Mit einem für die Klasse B gültigen und vor dem 1. September 2001
ausgestellten Führerschein ist das Führen von Fahrzeugen der Klasse A ausgestellten Führerschein ist das Führen von Fahrzeugen der Klasse A
mit einem maximalen Hubraum von 125 cm3 und einer Höchstleistung von mit einem maximalen Hubraum von 125 cm3 und einer Höchstleistung von
11 kW erlaubt. » 11 kW erlaubt. »
Vorliegender Erlass führt Artikel 20 § 2 wieder ein und hebt Artikel Vorliegender Erlass führt Artikel 20 § 2 wieder ein und hebt Artikel
90quater auf. An dieser Stelle verweise ich auf Artikel 7 des 90quater auf. An dieser Stelle verweise ich auf Artikel 7 des
Entwurfs. Entwurfs.
Durch Artikel 1 Absatz 1 [sic, zu lesen ist: § 1] wird Artikel 9.1.2 Durch Artikel 1 Absatz 1 [sic, zu lesen ist: § 1] wird Artikel 9.1.2
Nr. 2 des Königlichen Erlasses zur Festlegung der allgemeinen Ordnung Nr. 2 des Königlichen Erlasses zur Festlegung der allgemeinen Ordnung
über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse
abgeändert, um Führern von Kleinkrafträdern der Klasse B in Zonen, wo abgeändert, um Führern von Kleinkrafträdern der Klasse B in Zonen, wo
die Geschwindigkeit auf 50 km in der Stunde oder weniger beschränkt die Geschwindigkeit auf 50 km in der Stunde oder weniger beschränkt
ist, die Wahl zu lassen zwischen der Benutzung des Radwegs und der ist, die Wahl zu lassen zwischen der Benutzung des Radwegs und der
Benutzung der Fahrbahn. Sie können den Radweg benutzen unter der Benutzung der Fahrbahn. Sie können den Radweg benutzen unter der
Bedingung, dass sie die anderen Verkehrsteilnehmer, die sich auf dem Bedingung, dass sie die anderen Verkehrsteilnehmer, die sich auf dem
Radweg befinden, nicht in Gefahr bringen. Radweg befinden, nicht in Gefahr bringen.
Ausserdem sind Kleinkraftradfahrer der Klasse B in Zonen, wo die Ausserdem sind Kleinkraftradfahrer der Klasse B in Zonen, wo die
Geschwindigkeitsbeschränkung über 50 km in der Stunde liegt, künftig Geschwindigkeitsbeschränkung über 50 km in der Stunde liegt, künftig
verpflichtet, den Radweg zu benutzen, wenn dieser vorhanden und verpflichtet, den Radweg zu benutzen, wenn dieser vorhanden und
befahrbar ist (dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Radweg befahrbar ist (dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Radweg
zu schmal oder in schlechtem Zustand ist). In diesen Zonen ist der zu schmal oder in schlechtem Zustand ist). In diesen Zonen ist der
Geschwindigkeitsunterschied zwischen dem Führer eines Kleinkraftrads Geschwindigkeitsunterschied zwischen dem Führer eines Kleinkraftrads
der Klasse B und den anderen Verkehrsteilnehmern nämlich zu gross und der Klasse B und den anderen Verkehrsteilnehmern nämlich zu gross und
im Interesse der Sicherheit des Kleinkraftradfahrers der Klasse B ist im Interesse der Sicherheit des Kleinkraftradfahrers der Klasse B ist
es angebracht, ihn dazu zu verpflichten, den Radweg zu benutzen. es angebracht, ihn dazu zu verpflichten, den Radweg zu benutzen.
Es ist logischer, den Platz des Kleinkraftrads der Klasse B auf Es ist logischer, den Platz des Kleinkraftrads der Klasse B auf
öffentlicher Strasse an die Geschwindigkeitsregelung zu koppeln: öffentlicher Strasse an die Geschwindigkeitsregelung zu koppeln:
Geschwindigkeitsregelung und Strassenkategorie hängen zusammen und Geschwindigkeitsregelung und Strassenkategorie hängen zusammen und
bilden einen klaren Anhaltspunkt für den Verkehrsteilnehmer, was das bilden einen klaren Anhaltspunkt für den Verkehrsteilnehmer, was das
Verhalten betrifft, das im Strassenverkehr von ihm erwartet wird. Um Verhalten betrifft, das im Strassenverkehr von ihm erwartet wird. Um
in Zonen, wo eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km in der Stunde in Zonen, wo eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km in der Stunde
oder weniger gilt, verhängnisvolle Auswirkungen zu vermeiden, ist es oder weniger gilt, verhängnisvolle Auswirkungen zu vermeiden, ist es
gerechtfertigt, dem Führer in diesen Zonen die Wahl zwischen der gerechtfertigt, dem Führer in diesen Zonen die Wahl zwischen der
Fahrbahn und dem Radweg zu lassen. Fahrbahn und dem Radweg zu lassen.
Die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes behalten neben ihrer Die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes behalten neben ihrer
Befugnis, die Geschwindigkeit zu regeln und somit indirekt den Platz Befugnis, die Geschwindigkeit zu regeln und somit indirekt den Platz
des Kleinkraftrads der Klasse B auf der öffentlichen Strasse zu des Kleinkraftrads der Klasse B auf der öffentlichen Strasse zu
bestimmen, die Möglichkeit, von den vorerwähnten Regeln abzuweichen, bestimmen, die Möglichkeit, von den vorerwähnten Regeln abzuweichen,
und zwar anhand der Zusatzschilder M6 (« B Pflicht ») und M7 (« B und zwar anhand der Zusatzschilder M6 (« B Pflicht ») und M7 (« B
verboten »). Diese Möglichkeit gilt ausschliesslich für Radwege, die verboten »). Diese Möglichkeit gilt ausschliesslich für Radwege, die
mit dem Verkehrsschild D7 gekennzeichnet sind. mit dem Verkehrsschild D7 gekennzeichnet sind.
Durch Artikel 1 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: § 2] wird Artikel 9.3.2 Durch Artikel 1 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: § 2] wird Artikel 9.3.2
des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der
allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Strasse abgeändert, um Motorradfahrern zu erlauben, die öffentlichen Strasse abgeändert, um Motorradfahrern zu erlauben, die
gesamte Breite der von ihnen befahrenen Fahrspur zu nutzen, wenn die gesamte Breite der von ihnen befahrenen Fahrspur zu nutzen, wenn die
Fahrbahn in mehrere Fahrspuren eingeteilt ist. Fahrbahn in mehrere Fahrspuren eingeteilt ist.
Es ist nämlich so, dass Motorradfahrer, ebenso wie Autofahrer, vor Es ist nämlich so, dass Motorradfahrer, ebenso wie Autofahrer, vor
Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 26. April 2004 zur Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 26. April 2004 zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 so weit wie Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 so weit wie
möglich den rechten Rand der Fahrbahn einhalten mussten, ungeachtet möglich den rechten Rand der Fahrbahn einhalten mussten, ungeachtet
der Art der Fahrbahn. der Art der Fahrbahn.
Seit der Abänderung, die durch den vorerwähnten Königlichen Erlass Seit der Abänderung, die durch den vorerwähnten Königlichen Erlass
angebracht worden ist, « darf der Führer eines Motorrads auf einer angebracht worden ist, « darf der Führer eines Motorrads auf einer
Fahrbahn, die nicht in Fahrspuren eingeteilt ist, die gesamte Breite Fahrbahn, die nicht in Fahrspuren eingeteilt ist, die gesamte Breite
dieser Fahrbahn nutzen, wenn sie nur für seine Fahrtrichtung dieser Fahrbahn nutzen, wenn sie nur für seine Fahrtrichtung
offensteht; er darf die Hälfte der Fahrbahnbreite an der rechten Seite offensteht; er darf die Hälfte der Fahrbahnbreite an der rechten Seite
nutzen, wenn die Fahrbahn für beide Fahrtrichtungen offensteht » nutzen, wenn die Fahrbahn für beide Fahrtrichtungen offensteht »
(Artikel 9.3.2). (Artikel 9.3.2).
Obwohl diese Abänderung dem Motorradfahrer in Sachen Position auf der Obwohl diese Abänderung dem Motorradfahrer in Sachen Position auf der
Fahrbahn eine grosse Wahl lässt, beschränkt sich diese Wahl leider auf Fahrbahn eine grosse Wahl lässt, beschränkt sich diese Wahl leider auf
Fahrbahnen, die nicht in Fahrspuren eingeteilt sind. Diese Wahl gilt Fahrbahnen, die nicht in Fahrspuren eingeteilt sind. Diese Wahl gilt
beispielsweise weder für Fahrbahnen, die durch Strassenmarkierungen in beispielsweise weder für Fahrbahnen, die durch Strassenmarkierungen in
zwei Fahrspuren eingeteilt sind, noch für Fahrbahnen mit zwei oder zwei Fahrspuren eingeteilt sind, noch für Fahrbahnen mit zwei oder
mehr Fahrspuren in derselben Fahrtrichtung. Auf diesen beiden Arten mehr Fahrspuren in derselben Fahrtrichtung. Auf diesen beiden Arten
von Fahrbahnen muss der Motorradfahrer weiterhin so weit wie möglich von Fahrbahnen muss der Motorradfahrer weiterhin so weit wie möglich
den rechten Rand der Fahrbahn einhalten. den rechten Rand der Fahrbahn einhalten.
Diese Positionsregelung stellt jedoch eine wahrhafte Quelle der Diese Positionsregelung stellt jedoch eine wahrhafte Quelle der
Unsicherheit für Motorradfahrer dar. Wenn sie rechts auf der Fahrbahn Unsicherheit für Motorradfahrer dar. Wenn sie rechts auf der Fahrbahn
fahren, sind sie nämlich für die anderen Führer im Verkehrsstrom nicht fahren, sind sie nämlich für die anderen Führer im Verkehrsstrom nicht
sichtbar. Wenn sie überholt werden, geschieht dies auf ihrer eigenen sichtbar. Wenn sie überholt werden, geschieht dies auf ihrer eigenen
Fahrspur. Wenn sie plötzlich ausweichen müssen, können sie dies nur Fahrspur. Wenn sie plötzlich ausweichen müssen, können sie dies nur
nach links tun, was nicht immer möglich ist. Schliesslich können sie nach links tun, was nicht immer möglich ist. Schliesslich können sie
jederzeit mit einer Autotür zusammenstossen, die unerwartet geöffnet jederzeit mit einer Autotür zusammenstossen, die unerwartet geöffnet
wird. wird.
Artikel 2 verbietet es, zweirädrige Motorfahrzeuge, das heisst Artikel 2 verbietet es, zweirädrige Motorfahrzeuge, das heisst
Kleinkrafträder oder Motorräder, linksseitig zu überholen in den Kleinkrafträder oder Motorräder, linksseitig zu überholen in den
Fällen, die unter Punkt 17.2 von Artikel 17 des Königlichen Erlasses Fällen, die unter Punkt 17.2 von Artikel 17 des Königlichen Erlasses
aufgeführt sind, und zwar: aufgeführt sind, und zwar:
- auf einem Bahnübergang (17.2.1), - auf einem Bahnübergang (17.2.1),
- auf Kreuzungen, auf denen die Vorfahrt von rechts gilt (17.2.2), - auf Kreuzungen, auf denen die Vorfahrt von rechts gilt (17.2.2),
- beim Herannahen des Scheitelpunkts einer Kuppe und in Kurven bei - beim Herannahen des Scheitelpunkts einer Kuppe und in Kurven bei
unzureichender Sicht (17.2.3), unzureichender Sicht (17.2.3),
- wenn der zu überholende Führer selbst ein anderes Fahrzeug als ein - wenn der zu überholende Führer selbst ein anderes Fahrzeug als ein
Fahrrad, ein zweirädriges Kleinkraftrad oder ein zweirädriges Motorrad Fahrrad, ein zweirädriges Kleinkraftrad oder ein zweirädriges Motorrad
überholt (17.2.4), überholt (17.2.4),
- wenn der zu überholende Führer vor einem Fussgängerüberweg oder - wenn der zu überholende Führer vor einem Fussgängerüberweg oder
Überweg für Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern Überweg für Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern
anhält (17.2.5). anhält (17.2.5).
Durch Artikel 8 [sic, zu lesen ist: Artikel 10] wird der Königliche Durch Artikel 8 [sic, zu lesen ist: Artikel 10] wird der Königliche
Erlass zur Bestimmung der Verstösse nach Graden an die Abänderung des Erlass zur Bestimmung der Verstösse nach Graden an die Abänderung des
vorerwähnten Artikels 17 der Strassenverkehrsordnung angepasst. vorerwähnten Artikels 17 der Strassenverkehrsordnung angepasst.
Durch die Artikel 3, 4, 5 und 6 werden die Parkmöglichkeiten für Durch die Artikel 3, 4, 5 und 6 werden die Parkmöglichkeiten für
Motorräder ausgeweitet. Motorräder ausgeweitet.
Beispielsweise stellt die Verpflichtung, in einer Reihe zu parken, wie Beispielsweise stellt die Verpflichtung, in einer Reihe zu parken, wie
vorgesehen in Artikel 23 der Strassenverkehrsordnung, ein Problem für vorgesehen in Artikel 23 der Strassenverkehrsordnung, ein Problem für
Motorradfahrer dar. Motorradfahrer sehen oft einen möglichen Parkplatz Motorradfahrer dar. Motorradfahrer sehen oft einen möglichen Parkplatz
zwischen zwei Personenkraftwagen, dürfen jedoch dort nicht parken, da zwischen zwei Personenkraftwagen, dürfen jedoch dort nicht parken, da
sie ihr Motorrad nicht vollständig parallel zum Fahrbahnrand abstellen sie ihr Motorrad nicht vollständig parallel zum Fahrbahnrand abstellen
können. Künftig dürfen Motorradfahrer auch im rechten Winkel oder können. Künftig dürfen Motorradfahrer auch im rechten Winkel oder
schräg parken. schräg parken.
Durch Artikel 5 des Entwurfs wird es Motorradfahrern oder Gruppen von Durch Artikel 5 des Entwurfs wird es Motorradfahrern oder Gruppen von
Motorradfahrern fortan ermöglicht, gemeinsam auf einem Motorradfahrern fortan ermöglicht, gemeinsam auf einem
gebührenpflichtigen Parkplatz für Personenkraftwagen zu parken. gebührenpflichtigen Parkplatz für Personenkraftwagen zu parken.
Durch Artikel 6 wird das durch das Verkehrsschild E9b angezeigte Durch Artikel 6 wird das durch das Verkehrsschild E9b angezeigte
vorbehaltene Parken auf Motorräder ausgeweitet und ein neues vorbehaltene Parken auf Motorräder ausgeweitet und ein neues
Verkehrsschild E9i eingeführt, das es den Verwaltern des Strassen- und Verkehrsschild E9i eingeführt, das es den Verwaltern des Strassen- und
Wegenetzes ermöglicht, Parkplätze einzurichten, die Motorrädern Wegenetzes ermöglicht, Parkplätze einzurichten, die Motorrädern
vorbehalten sind. vorbehalten sind.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
28. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass über das Motorrad 28. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass über das Motorrad
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, des Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, des
Artikels 21 Absatz 2, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 Artikels 21 Absatz 2, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976
und 18. Juli 1990, des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. und 18. Juli 1990, des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9.
Juli 1976, und des Artikels 29, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 1976, und des Artikels 29, abgeändert durch die Gesetze vom 20.
Juli 2005 und 1. April 2006; Juli 2005 und 1. April 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 9, abgeändert durch öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 9, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2002, des Artikels 17, abgeändert den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2002, des Artikels 17, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003, des Artikels 23, durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003, des Artikels 23,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990 und 15. Mai abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990 und 15. Mai
2002, und des Artikels 70, abgeändert durch die Königlichen Erlasse 2002, und des Artikels 70, abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 23. Juni 1978, 1. Juni 1984, 20. Juli 1990, 18. September 1991, 9. vom 23. Juni 1978, 1. Juni 1984, 20. Juli 1990, 18. September 1991, 9.
Oktober 1998 und 4. April 2003; Oktober 1998 und 4. April 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein, insbesondere des Artikels 20, abgeändert durch die Führerschein, insbesondere des Artikels 20, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 1. September 2006, des Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 1. September 2006, des
Artikels 24, des Artikels 69, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom Artikels 24, des Artikels 69, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
8. März 2006, und des Artikels 90quater, eingefügt durch den 8. März 2006, und des Artikels 90quater, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 5. September 2002; Königlichen Erlass vom 5. September 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005 zur
Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des
Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen
Verordnungen, insbesondere des Artikels 3; Verordnungen, insbesondere des Artikels 3;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Juli 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Juli 2006;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.156/2/V des Staatsrates vom 4. Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.156/2/V des Staatsrates vom 4.
September 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Artikel 9.1.2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Artikel 1 - § 1 - Artikel 9.1.2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 1.
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den
Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse wird wie Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
« 9.1.2.2. Dort, wo die Geschwindigkeit auf 50 km in der Stunde oder « 9.1.2.2. Dort, wo die Geschwindigkeit auf 50 km in der Stunde oder
weniger beschränkt ist, dürfen Führer von zweirädrigen weniger beschränkt ist, dürfen Führer von zweirädrigen
Kleinkrafträdern der Klasse B unter denselben Umständen den durch das Kleinkrafträdern der Klasse B unter denselben Umständen den durch das
Verkehrsschild D7 oder durch die in Artikel 74 vorgesehenen Verkehrsschild D7 oder durch die in Artikel 74 vorgesehenen
Strassenmarkierungen angezeigten Radweg benutzen, vorausgesetzt, dass Strassenmarkierungen angezeigten Radweg benutzen, vorausgesetzt, dass
sie die anderen dort befindlichen Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. sie die anderen dort befindlichen Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.
Wenn eine höhere Geschwindigkeit gilt, müssen Führer von zweirädrigen Wenn eine höhere Geschwindigkeit gilt, müssen Führer von zweirädrigen
Kleinkrafträdern der Klasse B unter denselben Umständen den durch das Kleinkrafträdern der Klasse B unter denselben Umständen den durch das
Verkehrsschild D7 oder durch die in Artikel 74 vorgesehenen Verkehrsschild D7 oder durch die in Artikel 74 vorgesehenen
Strassenmarkierungen angezeigten Radweg benutzen, wenn dieser Strassenmarkierungen angezeigten Radweg benutzen, wenn dieser
vorhanden und befahrbar ist. vorhanden und befahrbar ist.
Jedoch Jedoch
- müssen sie den Radweg benutzen, wenn er gemäss Artikel 69.4 Nr. 2 - müssen sie den Radweg benutzen, wenn er gemäss Artikel 69.4 Nr. 2
gekennzeichnet ist, gekennzeichnet ist,
- dürfen sie den Radweg nicht benutzen, wenn er gemäss Artikel 69.4 - dürfen sie den Radweg nicht benutzen, wenn er gemäss Artikel 69.4
Nr. 3 gekennzeichnet ist. » Nr. 3 gekennzeichnet ist. »
§ 2 - Artikel 9.3.2 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses wird durch § 2 - Artikel 9.3.2 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses wird durch
folgenden Satz ergänzt: folgenden Satz ergänzt:
« Der Motorradfahrer darf auf einer Fahrbahn, die in Fahrspuren « Der Motorradfahrer darf auf einer Fahrbahn, die in Fahrspuren
eingeteilt ist, die gesamte Breite der von ihm befahrenen Fahrspur eingeteilt ist, die gesamte Breite der von ihm befahrenen Fahrspur
nutzen. » nutzen. »
Art. 2 - Im einleitenden Satz von Artikel 17.2 desselben Königlichen Art. 2 - Im einleitenden Satz von Artikel 17.2 desselben Königlichen
Erlasses werden zwischen den Wörtern « eines Gespanns » und den Erlasses werden zwischen den Wörtern « eines Gespanns » und den
Wörtern « oder eines Fahrzeugs mit mehr als zwei Rädern » die Wörter Wörtern « oder eines Fahrzeugs mit mehr als zwei Rädern » die Wörter
«, eines zweirädrigen Motorfahrzeugs » eingefügt. «, eines zweirädrigen Motorfahrzeugs » eingefügt.
Art. 3 - Artikel 23.2 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 3 - Artikel 23.2 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ergänzt: Bestimmung ergänzt:
« Motorräder ohne Beiwagen oder Anhänger dürfen jedoch im rechten « Motorräder ohne Beiwagen oder Anhänger dürfen jedoch im rechten
Winkel zum Fahrbahnrand abgestellt werden, sofern sie dabei die Winkel zum Fahrbahnrand abgestellt werden, sofern sie dabei die
angezeigte Abstellmarkierung nicht überschreiten. » angezeigte Abstellmarkierung nicht überschreiten. »
Art. 4 - In Artikel 23 desselben Erlasses wird ein Punkt 23.4 mit Art. 4 - In Artikel 23 desselben Erlasses wird ein Punkt 23.4 mit
folgendem Wortlaut hinzugefügt: folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« 23.4 Motorräder dürfen ausserhalb der Fahrbahn und der in Artikel « 23.4 Motorräder dürfen ausserhalb der Fahrbahn und der in Artikel
75.2 erwähnten Parkzonen abgestellt werden, sodass sie die anderen 75.2 erwähnten Parkzonen abgestellt werden, sodass sie die anderen
Verkehrsteilnehmer weder behindern noch gefährden. » Verkehrsteilnehmer weder behindern noch gefährden. »
Art. 5 - Artikel 27.3.1 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch einen Art. 5 - Artikel 27.3.1 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch einen
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Wenn mehr als ein Motorrad innerhalb eines für einen « Wenn mehr als ein Motorrad innerhalb eines für einen
Personenkraftwagen bestimmten markierten Parkplatzes abgestellt wird, Personenkraftwagen bestimmten markierten Parkplatzes abgestellt wird,
muss für diesen Parkplatz nur einmal gezahlt werden. » muss für diesen Parkplatz nur einmal gezahlt werden. »
Art. 6 - In Artikel 70.2.1 Nr. 3 desselben Erlasses wird der Text zum Art. 6 - In Artikel 70.2.1 Nr. 3 desselben Erlasses wird der Text zum
Verkehrsschild E9b wie folgt abgeändert: Verkehrsschild E9b wie folgt abgeändert:
« Parken nur für Motorräder, Personenkraftwagen, Kombiwagen und « Parken nur für Motorräder, Personenkraftwagen, Kombiwagen und
Kleinbusse erlaubt ». Kleinbusse erlaubt ».
In Artikel 70.2.1 Nr. 3 desselben Erlasses wird nach E9h folgendes In Artikel 70.2.1 Nr. 3 desselben Erlasses wird nach E9h folgendes
Verkehrsschild E9i gefügt: Verkehrsschild E9i gefügt:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Art. 7 - In Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über Art. 7 - In Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über
den Führerschein wird § 2 wie folgt ersetzt: den Führerschein wird § 2 wie folgt ersetzt:
« § 2 - Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein, der « § 2 - Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein, der
seit mindestens zwei Jahren ausgestellt ist, berechtigt zum Führen von seit mindestens zwei Jahren ausgestellt ist, berechtigt zum Führen von
Fahrzeugen der Klasse A mit einem Hubraum von maximal 125 cm3 und Fahrzeugen der Klasse A mit einem Hubraum von maximal 125 cm3 und
einer Höchstleistung von 11 kW. » einer Höchstleistung von 11 kW. »
Im selben Artikel wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Im selben Artikel wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 3 - Ein für die Klasse C für gültig erklärter Führerschein « § 3 - Ein für die Klasse C für gültig erklärter Führerschein
berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G; das höchstzulässige berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G; das höchstzulässige
Gesamtgewicht des Anhängers darf 750 kg nicht überschreiten. Gesamtgewicht des Anhängers darf 750 kg nicht überschreiten.
Ein für die Unterklasse C1 für gültig erklärter Führerschein Ein für die Unterklasse C1 für gültig erklärter Führerschein
berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 7 500 kg; das höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 7 500 kg; das
höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf 750 kg nicht höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf 750 kg nicht
überschreiten. überschreiten.
Ein für die Unterklasse C1 + E für gültig erklärter Führerschein Ein für die Unterklasse C1 + E für gültig erklärter Führerschein
berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 12 000 kg. » höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 12 000 kg. »
Art. 8 - Artikel 24 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 8 - Artikel 24 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Ausser in den in Artikel 69 § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 erwähnten « Ausser in den in Artikel 69 § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 erwähnten
Fällen verliert ein Führerschein seine Gültigkeit, wenn seinem Inhaber Fällen verliert ein Führerschein seine Gültigkeit, wenn seinem Inhaber
ein neuer Führerschein ausgestellt wird. » ein neuer Führerschein ausgestellt wird. »
Art. 9 - Artikel 90quater desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 9 - Artikel 90quater desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 10 - Im einleitenden Satz von Artikel 3 Nr. 10 des Königlichen Art. 10 - Im einleitenden Satz von Artikel 3 Nr. 10 des Königlichen
Erlasses vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstösse nach Erlasses vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstösse nach
Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen werden Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen werden
zwischen den Wörtern « eines Gespanns » und den Wörtern « oder eines zwischen den Wörtern « eines Gespanns » und den Wörtern « oder eines
Fahrzeugs mit mehr als zwei Rädern » die Wörter «, eines zweirädrigen Fahrzeugs mit mehr als zwei Rädern » die Wörter «, eines zweirädrigen
Motorfahrzeugs » eingefügt. Motorfahrzeugs » eingefügt.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2007 in Kraft. Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2007 in Kraft.
Art. 12 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Art. 12 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Verkehrssicherheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Verkehrssicherheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2006 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
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