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Koninklijk besluit betreffende de motorfiets | Arrêté royal relatif à la motocyclette Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit betreffende de motorfiets Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal relatif à la motocyclette Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 28 december 2006 betreffende de motorfiets (Belgisch | l'arrêté royal du 28 décembre 2006 relatif à la motocyclette (Moniteur |
Staatsblad van 10 januari 2007). | belge du 10 janvier 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
28. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass über das Motorrad | 28. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass über das Motorrad |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, | mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, |
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird es Führern, die seit | Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird es Führern, die seit |
mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, | mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, |
wieder erlaubt, Motorräder mit höchstens 125 cm3 und 11 kW zu führen. | wieder erlaubt, Motorräder mit höchstens 125 cm3 und 11 kW zu führen. |
Ferner enthält der Entwurf verschiedene Bestimmungen, die sowohl die | Ferner enthält der Entwurf verschiedene Bestimmungen, die sowohl die |
Parkmöglichkeiten für Motorradfahrer als auch die Sicherheit von | Parkmöglichkeiten für Motorradfahrer als auch die Sicherheit von |
Motorradfahrern auf der Strasse fördern. | Motorradfahrern auf der Strasse fördern. |
In Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | In Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein war bis zum 1. September 2002 Folgendes festgelegt: | Führerschein war bis zum 1. September 2002 Folgendes festgelegt: |
« § 2 - Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein, der | « § 2 - Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein, der |
seit mindestens zwei Jahren ausgestellt ist, berechtigt zum Führen von | seit mindestens zwei Jahren ausgestellt ist, berechtigt zum Führen von |
Fahrzeugen der Klasse A mit einem Hubraum von maximal 125 cm3 und | Fahrzeugen der Klasse A mit einem Hubraum von maximal 125 cm3 und |
einer Höchstleistung von 11 kW. » | einer Höchstleistung von 11 kW. » |
Durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002 ist dieser | Durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002 ist dieser |
Paragraph mit Wirkung vom 1. September 2002 aufgehoben und ein neuer | Paragraph mit Wirkung vom 1. September 2002 aufgehoben und ein neuer |
Artikel 90quater mit folgendem Wortlaut eingefügt worden: | Artikel 90quater mit folgendem Wortlaut eingefügt worden: |
« Mit einem für die Klasse B gültigen und vor dem 1. September 2001 | « Mit einem für die Klasse B gültigen und vor dem 1. September 2001 |
ausgestellten Führerschein ist das Führen von Fahrzeugen der Klasse A | ausgestellten Führerschein ist das Führen von Fahrzeugen der Klasse A |
mit einem maximalen Hubraum von 125 cm3 und einer Höchstleistung von | mit einem maximalen Hubraum von 125 cm3 und einer Höchstleistung von |
11 kW erlaubt. » | 11 kW erlaubt. » |
Vorliegender Erlass führt Artikel 20 § 2 wieder ein und hebt Artikel | Vorliegender Erlass führt Artikel 20 § 2 wieder ein und hebt Artikel |
90quater auf. An dieser Stelle verweise ich auf Artikel 7 des | 90quater auf. An dieser Stelle verweise ich auf Artikel 7 des |
Entwurfs. | Entwurfs. |
Durch Artikel 1 Absatz 1 [sic, zu lesen ist: § 1] wird Artikel 9.1.2 | Durch Artikel 1 Absatz 1 [sic, zu lesen ist: § 1] wird Artikel 9.1.2 |
Nr. 2 des Königlichen Erlasses zur Festlegung der allgemeinen Ordnung | Nr. 2 des Königlichen Erlasses zur Festlegung der allgemeinen Ordnung |
über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse | über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse |
abgeändert, um Führern von Kleinkrafträdern der Klasse B in Zonen, wo | abgeändert, um Führern von Kleinkrafträdern der Klasse B in Zonen, wo |
die Geschwindigkeit auf 50 km in der Stunde oder weniger beschränkt | die Geschwindigkeit auf 50 km in der Stunde oder weniger beschränkt |
ist, die Wahl zu lassen zwischen der Benutzung des Radwegs und der | ist, die Wahl zu lassen zwischen der Benutzung des Radwegs und der |
Benutzung der Fahrbahn. Sie können den Radweg benutzen unter der | Benutzung der Fahrbahn. Sie können den Radweg benutzen unter der |
Bedingung, dass sie die anderen Verkehrsteilnehmer, die sich auf dem | Bedingung, dass sie die anderen Verkehrsteilnehmer, die sich auf dem |
Radweg befinden, nicht in Gefahr bringen. | Radweg befinden, nicht in Gefahr bringen. |
Ausserdem sind Kleinkraftradfahrer der Klasse B in Zonen, wo die | Ausserdem sind Kleinkraftradfahrer der Klasse B in Zonen, wo die |
Geschwindigkeitsbeschränkung über 50 km in der Stunde liegt, künftig | Geschwindigkeitsbeschränkung über 50 km in der Stunde liegt, künftig |
verpflichtet, den Radweg zu benutzen, wenn dieser vorhanden und | verpflichtet, den Radweg zu benutzen, wenn dieser vorhanden und |
befahrbar ist (dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Radweg | befahrbar ist (dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Radweg |
zu schmal oder in schlechtem Zustand ist). In diesen Zonen ist der | zu schmal oder in schlechtem Zustand ist). In diesen Zonen ist der |
Geschwindigkeitsunterschied zwischen dem Führer eines Kleinkraftrads | Geschwindigkeitsunterschied zwischen dem Führer eines Kleinkraftrads |
der Klasse B und den anderen Verkehrsteilnehmern nämlich zu gross und | der Klasse B und den anderen Verkehrsteilnehmern nämlich zu gross und |
im Interesse der Sicherheit des Kleinkraftradfahrers der Klasse B ist | im Interesse der Sicherheit des Kleinkraftradfahrers der Klasse B ist |
es angebracht, ihn dazu zu verpflichten, den Radweg zu benutzen. | es angebracht, ihn dazu zu verpflichten, den Radweg zu benutzen. |
Es ist logischer, den Platz des Kleinkraftrads der Klasse B auf | Es ist logischer, den Platz des Kleinkraftrads der Klasse B auf |
öffentlicher Strasse an die Geschwindigkeitsregelung zu koppeln: | öffentlicher Strasse an die Geschwindigkeitsregelung zu koppeln: |
Geschwindigkeitsregelung und Strassenkategorie hängen zusammen und | Geschwindigkeitsregelung und Strassenkategorie hängen zusammen und |
bilden einen klaren Anhaltspunkt für den Verkehrsteilnehmer, was das | bilden einen klaren Anhaltspunkt für den Verkehrsteilnehmer, was das |
Verhalten betrifft, das im Strassenverkehr von ihm erwartet wird. Um | Verhalten betrifft, das im Strassenverkehr von ihm erwartet wird. Um |
in Zonen, wo eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km in der Stunde | in Zonen, wo eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km in der Stunde |
oder weniger gilt, verhängnisvolle Auswirkungen zu vermeiden, ist es | oder weniger gilt, verhängnisvolle Auswirkungen zu vermeiden, ist es |
gerechtfertigt, dem Führer in diesen Zonen die Wahl zwischen der | gerechtfertigt, dem Führer in diesen Zonen die Wahl zwischen der |
Fahrbahn und dem Radweg zu lassen. | Fahrbahn und dem Radweg zu lassen. |
Die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes behalten neben ihrer | Die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes behalten neben ihrer |
Befugnis, die Geschwindigkeit zu regeln und somit indirekt den Platz | Befugnis, die Geschwindigkeit zu regeln und somit indirekt den Platz |
des Kleinkraftrads der Klasse B auf der öffentlichen Strasse zu | des Kleinkraftrads der Klasse B auf der öffentlichen Strasse zu |
bestimmen, die Möglichkeit, von den vorerwähnten Regeln abzuweichen, | bestimmen, die Möglichkeit, von den vorerwähnten Regeln abzuweichen, |
und zwar anhand der Zusatzschilder M6 (« B Pflicht ») und M7 (« B | und zwar anhand der Zusatzschilder M6 (« B Pflicht ») und M7 (« B |
verboten »). Diese Möglichkeit gilt ausschliesslich für Radwege, die | verboten »). Diese Möglichkeit gilt ausschliesslich für Radwege, die |
mit dem Verkehrsschild D7 gekennzeichnet sind. | mit dem Verkehrsschild D7 gekennzeichnet sind. |
Durch Artikel 1 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: § 2] wird Artikel 9.3.2 | Durch Artikel 1 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: § 2] wird Artikel 9.3.2 |
des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der |
allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der | allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Strasse abgeändert, um Motorradfahrern zu erlauben, die | öffentlichen Strasse abgeändert, um Motorradfahrern zu erlauben, die |
gesamte Breite der von ihnen befahrenen Fahrspur zu nutzen, wenn die | gesamte Breite der von ihnen befahrenen Fahrspur zu nutzen, wenn die |
Fahrbahn in mehrere Fahrspuren eingeteilt ist. | Fahrbahn in mehrere Fahrspuren eingeteilt ist. |
Es ist nämlich so, dass Motorradfahrer, ebenso wie Autofahrer, vor | Es ist nämlich so, dass Motorradfahrer, ebenso wie Autofahrer, vor |
Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 26. April 2004 zur | Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 26. April 2004 zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 so weit wie | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 so weit wie |
möglich den rechten Rand der Fahrbahn einhalten mussten, ungeachtet | möglich den rechten Rand der Fahrbahn einhalten mussten, ungeachtet |
der Art der Fahrbahn. | der Art der Fahrbahn. |
Seit der Abänderung, die durch den vorerwähnten Königlichen Erlass | Seit der Abänderung, die durch den vorerwähnten Königlichen Erlass |
angebracht worden ist, « darf der Führer eines Motorrads auf einer | angebracht worden ist, « darf der Führer eines Motorrads auf einer |
Fahrbahn, die nicht in Fahrspuren eingeteilt ist, die gesamte Breite | Fahrbahn, die nicht in Fahrspuren eingeteilt ist, die gesamte Breite |
dieser Fahrbahn nutzen, wenn sie nur für seine Fahrtrichtung | dieser Fahrbahn nutzen, wenn sie nur für seine Fahrtrichtung |
offensteht; er darf die Hälfte der Fahrbahnbreite an der rechten Seite | offensteht; er darf die Hälfte der Fahrbahnbreite an der rechten Seite |
nutzen, wenn die Fahrbahn für beide Fahrtrichtungen offensteht » | nutzen, wenn die Fahrbahn für beide Fahrtrichtungen offensteht » |
(Artikel 9.3.2). | (Artikel 9.3.2). |
Obwohl diese Abänderung dem Motorradfahrer in Sachen Position auf der | Obwohl diese Abänderung dem Motorradfahrer in Sachen Position auf der |
Fahrbahn eine grosse Wahl lässt, beschränkt sich diese Wahl leider auf | Fahrbahn eine grosse Wahl lässt, beschränkt sich diese Wahl leider auf |
Fahrbahnen, die nicht in Fahrspuren eingeteilt sind. Diese Wahl gilt | Fahrbahnen, die nicht in Fahrspuren eingeteilt sind. Diese Wahl gilt |
beispielsweise weder für Fahrbahnen, die durch Strassenmarkierungen in | beispielsweise weder für Fahrbahnen, die durch Strassenmarkierungen in |
zwei Fahrspuren eingeteilt sind, noch für Fahrbahnen mit zwei oder | zwei Fahrspuren eingeteilt sind, noch für Fahrbahnen mit zwei oder |
mehr Fahrspuren in derselben Fahrtrichtung. Auf diesen beiden Arten | mehr Fahrspuren in derselben Fahrtrichtung. Auf diesen beiden Arten |
von Fahrbahnen muss der Motorradfahrer weiterhin so weit wie möglich | von Fahrbahnen muss der Motorradfahrer weiterhin so weit wie möglich |
den rechten Rand der Fahrbahn einhalten. | den rechten Rand der Fahrbahn einhalten. |
Diese Positionsregelung stellt jedoch eine wahrhafte Quelle der | Diese Positionsregelung stellt jedoch eine wahrhafte Quelle der |
Unsicherheit für Motorradfahrer dar. Wenn sie rechts auf der Fahrbahn | Unsicherheit für Motorradfahrer dar. Wenn sie rechts auf der Fahrbahn |
fahren, sind sie nämlich für die anderen Führer im Verkehrsstrom nicht | fahren, sind sie nämlich für die anderen Führer im Verkehrsstrom nicht |
sichtbar. Wenn sie überholt werden, geschieht dies auf ihrer eigenen | sichtbar. Wenn sie überholt werden, geschieht dies auf ihrer eigenen |
Fahrspur. Wenn sie plötzlich ausweichen müssen, können sie dies nur | Fahrspur. Wenn sie plötzlich ausweichen müssen, können sie dies nur |
nach links tun, was nicht immer möglich ist. Schliesslich können sie | nach links tun, was nicht immer möglich ist. Schliesslich können sie |
jederzeit mit einer Autotür zusammenstossen, die unerwartet geöffnet | jederzeit mit einer Autotür zusammenstossen, die unerwartet geöffnet |
wird. | wird. |
Artikel 2 verbietet es, zweirädrige Motorfahrzeuge, das heisst | Artikel 2 verbietet es, zweirädrige Motorfahrzeuge, das heisst |
Kleinkrafträder oder Motorräder, linksseitig zu überholen in den | Kleinkrafträder oder Motorräder, linksseitig zu überholen in den |
Fällen, die unter Punkt 17.2 von Artikel 17 des Königlichen Erlasses | Fällen, die unter Punkt 17.2 von Artikel 17 des Königlichen Erlasses |
aufgeführt sind, und zwar: | aufgeführt sind, und zwar: |
- auf einem Bahnübergang (17.2.1), | - auf einem Bahnübergang (17.2.1), |
- auf Kreuzungen, auf denen die Vorfahrt von rechts gilt (17.2.2), | - auf Kreuzungen, auf denen die Vorfahrt von rechts gilt (17.2.2), |
- beim Herannahen des Scheitelpunkts einer Kuppe und in Kurven bei | - beim Herannahen des Scheitelpunkts einer Kuppe und in Kurven bei |
unzureichender Sicht (17.2.3), | unzureichender Sicht (17.2.3), |
- wenn der zu überholende Führer selbst ein anderes Fahrzeug als ein | - wenn der zu überholende Führer selbst ein anderes Fahrzeug als ein |
Fahrrad, ein zweirädriges Kleinkraftrad oder ein zweirädriges Motorrad | Fahrrad, ein zweirädriges Kleinkraftrad oder ein zweirädriges Motorrad |
überholt (17.2.4), | überholt (17.2.4), |
- wenn der zu überholende Führer vor einem Fussgängerüberweg oder | - wenn der zu überholende Führer vor einem Fussgängerüberweg oder |
Überweg für Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern | Überweg für Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern |
anhält (17.2.5). | anhält (17.2.5). |
Durch Artikel 8 [sic, zu lesen ist: Artikel 10] wird der Königliche | Durch Artikel 8 [sic, zu lesen ist: Artikel 10] wird der Königliche |
Erlass zur Bestimmung der Verstösse nach Graden an die Abänderung des | Erlass zur Bestimmung der Verstösse nach Graden an die Abänderung des |
vorerwähnten Artikels 17 der Strassenverkehrsordnung angepasst. | vorerwähnten Artikels 17 der Strassenverkehrsordnung angepasst. |
Durch die Artikel 3, 4, 5 und 6 werden die Parkmöglichkeiten für | Durch die Artikel 3, 4, 5 und 6 werden die Parkmöglichkeiten für |
Motorräder ausgeweitet. | Motorräder ausgeweitet. |
Beispielsweise stellt die Verpflichtung, in einer Reihe zu parken, wie | Beispielsweise stellt die Verpflichtung, in einer Reihe zu parken, wie |
vorgesehen in Artikel 23 der Strassenverkehrsordnung, ein Problem für | vorgesehen in Artikel 23 der Strassenverkehrsordnung, ein Problem für |
Motorradfahrer dar. Motorradfahrer sehen oft einen möglichen Parkplatz | Motorradfahrer dar. Motorradfahrer sehen oft einen möglichen Parkplatz |
zwischen zwei Personenkraftwagen, dürfen jedoch dort nicht parken, da | zwischen zwei Personenkraftwagen, dürfen jedoch dort nicht parken, da |
sie ihr Motorrad nicht vollständig parallel zum Fahrbahnrand abstellen | sie ihr Motorrad nicht vollständig parallel zum Fahrbahnrand abstellen |
können. Künftig dürfen Motorradfahrer auch im rechten Winkel oder | können. Künftig dürfen Motorradfahrer auch im rechten Winkel oder |
schräg parken. | schräg parken. |
Durch Artikel 5 des Entwurfs wird es Motorradfahrern oder Gruppen von | Durch Artikel 5 des Entwurfs wird es Motorradfahrern oder Gruppen von |
Motorradfahrern fortan ermöglicht, gemeinsam auf einem | Motorradfahrern fortan ermöglicht, gemeinsam auf einem |
gebührenpflichtigen Parkplatz für Personenkraftwagen zu parken. | gebührenpflichtigen Parkplatz für Personenkraftwagen zu parken. |
Durch Artikel 6 wird das durch das Verkehrsschild E9b angezeigte | Durch Artikel 6 wird das durch das Verkehrsschild E9b angezeigte |
vorbehaltene Parken auf Motorräder ausgeweitet und ein neues | vorbehaltene Parken auf Motorräder ausgeweitet und ein neues |
Verkehrsschild E9i eingeführt, das es den Verwaltern des Strassen- und | Verkehrsschild E9i eingeführt, das es den Verwaltern des Strassen- und |
Wegenetzes ermöglicht, Parkplätze einzurichten, die Motorrädern | Wegenetzes ermöglicht, Parkplätze einzurichten, die Motorrädern |
vorbehalten sind. | vorbehalten sind. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
28. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass über das Motorrad | 28. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass über das Motorrad |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, des | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, des |
Artikels 21 Absatz 2, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 | Artikels 21 Absatz 2, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 |
und 18. Juli 1990, des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. | und 18. Juli 1990, des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. |
Juli 1976, und des Artikels 29, abgeändert durch die Gesetze vom 20. | Juli 1976, und des Artikels 29, abgeändert durch die Gesetze vom 20. |
Juli 2005 und 1. April 2006; | Juli 2005 und 1. April 2006; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung |
der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der | der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 9, abgeändert durch | öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 9, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2002, des Artikels 17, abgeändert | den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2002, des Artikels 17, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003, des Artikels 23, | durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003, des Artikels 23, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990 und 15. Mai | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990 und 15. Mai |
2002, und des Artikels 70, abgeändert durch die Königlichen Erlasse | 2002, und des Artikels 70, abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 23. Juni 1978, 1. Juni 1984, 20. Juli 1990, 18. September 1991, 9. | vom 23. Juni 1978, 1. Juni 1984, 20. Juli 1990, 18. September 1991, 9. |
Oktober 1998 und 4. April 2003; | Oktober 1998 und 4. April 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein, insbesondere des Artikels 20, abgeändert durch die | Führerschein, insbesondere des Artikels 20, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 1. September 2006, des | Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 1. September 2006, des |
Artikels 24, des Artikels 69, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom | Artikels 24, des Artikels 69, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom |
8. März 2006, und des Artikels 90quater, eingefügt durch den | 8. März 2006, und des Artikels 90quater, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 5. September 2002; | Königlichen Erlass vom 5. September 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005 zur |
Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des | Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des |
Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen | Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen |
Verordnungen, insbesondere des Artikels 3; | Verordnungen, insbesondere des Artikels 3; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Juli 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Juli 2006; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.156/2/V des Staatsrates vom 4. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.156/2/V des Staatsrates vom 4. |
September 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - Artikel 9.1.2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 1. | Artikel 1 - § 1 - Artikel 9.1.2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 1. |
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den | Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den |
Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse wird wie | Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
« 9.1.2.2. Dort, wo die Geschwindigkeit auf 50 km in der Stunde oder | « 9.1.2.2. Dort, wo die Geschwindigkeit auf 50 km in der Stunde oder |
weniger beschränkt ist, dürfen Führer von zweirädrigen | weniger beschränkt ist, dürfen Führer von zweirädrigen |
Kleinkrafträdern der Klasse B unter denselben Umständen den durch das | Kleinkrafträdern der Klasse B unter denselben Umständen den durch das |
Verkehrsschild D7 oder durch die in Artikel 74 vorgesehenen | Verkehrsschild D7 oder durch die in Artikel 74 vorgesehenen |
Strassenmarkierungen angezeigten Radweg benutzen, vorausgesetzt, dass | Strassenmarkierungen angezeigten Radweg benutzen, vorausgesetzt, dass |
sie die anderen dort befindlichen Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. | sie die anderen dort befindlichen Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. |
Wenn eine höhere Geschwindigkeit gilt, müssen Führer von zweirädrigen | Wenn eine höhere Geschwindigkeit gilt, müssen Führer von zweirädrigen |
Kleinkrafträdern der Klasse B unter denselben Umständen den durch das | Kleinkrafträdern der Klasse B unter denselben Umständen den durch das |
Verkehrsschild D7 oder durch die in Artikel 74 vorgesehenen | Verkehrsschild D7 oder durch die in Artikel 74 vorgesehenen |
Strassenmarkierungen angezeigten Radweg benutzen, wenn dieser | Strassenmarkierungen angezeigten Radweg benutzen, wenn dieser |
vorhanden und befahrbar ist. | vorhanden und befahrbar ist. |
Jedoch | Jedoch |
- müssen sie den Radweg benutzen, wenn er gemäss Artikel 69.4 Nr. 2 | - müssen sie den Radweg benutzen, wenn er gemäss Artikel 69.4 Nr. 2 |
gekennzeichnet ist, | gekennzeichnet ist, |
- dürfen sie den Radweg nicht benutzen, wenn er gemäss Artikel 69.4 | - dürfen sie den Radweg nicht benutzen, wenn er gemäss Artikel 69.4 |
Nr. 3 gekennzeichnet ist. » | Nr. 3 gekennzeichnet ist. » |
§ 2 - Artikel 9.3.2 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses wird durch | § 2 - Artikel 9.3.2 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses wird durch |
folgenden Satz ergänzt: | folgenden Satz ergänzt: |
« Der Motorradfahrer darf auf einer Fahrbahn, die in Fahrspuren | « Der Motorradfahrer darf auf einer Fahrbahn, die in Fahrspuren |
eingeteilt ist, die gesamte Breite der von ihm befahrenen Fahrspur | eingeteilt ist, die gesamte Breite der von ihm befahrenen Fahrspur |
nutzen. » | nutzen. » |
Art. 2 - Im einleitenden Satz von Artikel 17.2 desselben Königlichen | Art. 2 - Im einleitenden Satz von Artikel 17.2 desselben Königlichen |
Erlasses werden zwischen den Wörtern « eines Gespanns » und den | Erlasses werden zwischen den Wörtern « eines Gespanns » und den |
Wörtern « oder eines Fahrzeugs mit mehr als zwei Rädern » die Wörter | Wörtern « oder eines Fahrzeugs mit mehr als zwei Rädern » die Wörter |
«, eines zweirädrigen Motorfahrzeugs » eingefügt. | «, eines zweirädrigen Motorfahrzeugs » eingefügt. |
Art. 3 - Artikel 23.2 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 3 - Artikel 23.2 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ergänzt: | Bestimmung ergänzt: |
« Motorräder ohne Beiwagen oder Anhänger dürfen jedoch im rechten | « Motorräder ohne Beiwagen oder Anhänger dürfen jedoch im rechten |
Winkel zum Fahrbahnrand abgestellt werden, sofern sie dabei die | Winkel zum Fahrbahnrand abgestellt werden, sofern sie dabei die |
angezeigte Abstellmarkierung nicht überschreiten. » | angezeigte Abstellmarkierung nicht überschreiten. » |
Art. 4 - In Artikel 23 desselben Erlasses wird ein Punkt 23.4 mit | Art. 4 - In Artikel 23 desselben Erlasses wird ein Punkt 23.4 mit |
folgendem Wortlaut hinzugefügt: | folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
« 23.4 Motorräder dürfen ausserhalb der Fahrbahn und der in Artikel | « 23.4 Motorräder dürfen ausserhalb der Fahrbahn und der in Artikel |
75.2 erwähnten Parkzonen abgestellt werden, sodass sie die anderen | 75.2 erwähnten Parkzonen abgestellt werden, sodass sie die anderen |
Verkehrsteilnehmer weder behindern noch gefährden. » | Verkehrsteilnehmer weder behindern noch gefährden. » |
Art. 5 - Artikel 27.3.1 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch einen | Art. 5 - Artikel 27.3.1 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch einen |
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Wenn mehr als ein Motorrad innerhalb eines für einen | « Wenn mehr als ein Motorrad innerhalb eines für einen |
Personenkraftwagen bestimmten markierten Parkplatzes abgestellt wird, | Personenkraftwagen bestimmten markierten Parkplatzes abgestellt wird, |
muss für diesen Parkplatz nur einmal gezahlt werden. » | muss für diesen Parkplatz nur einmal gezahlt werden. » |
Art. 6 - In Artikel 70.2.1 Nr. 3 desselben Erlasses wird der Text zum | Art. 6 - In Artikel 70.2.1 Nr. 3 desselben Erlasses wird der Text zum |
Verkehrsschild E9b wie folgt abgeändert: | Verkehrsschild E9b wie folgt abgeändert: |
« Parken nur für Motorräder, Personenkraftwagen, Kombiwagen und | « Parken nur für Motorräder, Personenkraftwagen, Kombiwagen und |
Kleinbusse erlaubt ». | Kleinbusse erlaubt ». |
In Artikel 70.2.1 Nr. 3 desselben Erlasses wird nach E9h folgendes | In Artikel 70.2.1 Nr. 3 desselben Erlasses wird nach E9h folgendes |
Verkehrsschild E9i gefügt: | Verkehrsschild E9i gefügt: |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Art. 7 - In Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über | Art. 7 - In Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über |
den Führerschein wird § 2 wie folgt ersetzt: | den Führerschein wird § 2 wie folgt ersetzt: |
« § 2 - Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein, der | « § 2 - Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein, der |
seit mindestens zwei Jahren ausgestellt ist, berechtigt zum Führen von | seit mindestens zwei Jahren ausgestellt ist, berechtigt zum Führen von |
Fahrzeugen der Klasse A mit einem Hubraum von maximal 125 cm3 und | Fahrzeugen der Klasse A mit einem Hubraum von maximal 125 cm3 und |
einer Höchstleistung von 11 kW. » | einer Höchstleistung von 11 kW. » |
Im selben Artikel wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Im selben Artikel wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 3 - Ein für die Klasse C für gültig erklärter Führerschein | « § 3 - Ein für die Klasse C für gültig erklärter Führerschein |
berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G; das höchstzulässige | berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G; das höchstzulässige |
Gesamtgewicht des Anhängers darf 750 kg nicht überschreiten. | Gesamtgewicht des Anhängers darf 750 kg nicht überschreiten. |
Ein für die Unterklasse C1 für gültig erklärter Führerschein | Ein für die Unterklasse C1 für gültig erklärter Führerschein |
berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem | berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem |
höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 7 500 kg; das | höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 7 500 kg; das |
höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf 750 kg nicht | höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf 750 kg nicht |
überschreiten. | überschreiten. |
Ein für die Unterklasse C1 + E für gültig erklärter Führerschein | Ein für die Unterklasse C1 + E für gültig erklärter Führerschein |
berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem | berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem |
höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 12 000 kg. » | höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 12 000 kg. » |
Art. 8 - Artikel 24 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 8 - Artikel 24 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Ausser in den in Artikel 69 § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 erwähnten | « Ausser in den in Artikel 69 § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 erwähnten |
Fällen verliert ein Führerschein seine Gültigkeit, wenn seinem Inhaber | Fällen verliert ein Führerschein seine Gültigkeit, wenn seinem Inhaber |
ein neuer Führerschein ausgestellt wird. » | ein neuer Führerschein ausgestellt wird. » |
Art. 9 - Artikel 90quater desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 9 - Artikel 90quater desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 10 - Im einleitenden Satz von Artikel 3 Nr. 10 des Königlichen | Art. 10 - Im einleitenden Satz von Artikel 3 Nr. 10 des Königlichen |
Erlasses vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstösse nach | Erlasses vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstösse nach |
Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die | Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen werden | Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen werden |
zwischen den Wörtern « eines Gespanns » und den Wörtern « oder eines | zwischen den Wörtern « eines Gespanns » und den Wörtern « oder eines |
Fahrzeugs mit mehr als zwei Rädern » die Wörter «, eines zweirädrigen | Fahrzeugs mit mehr als zwei Rädern » die Wörter «, eines zweirädrigen |
Motorfahrzeugs » eingefügt. | Motorfahrzeugs » eingefügt. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2007 in Kraft. | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2007 in Kraft. |
Art. 12 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Art. 12 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Verkehrssicherheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Verkehrssicherheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2006 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |