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Koninklijk Besluit van 28 april 2020
gepubliceerd op 08 december 2021

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 november 2016 betreffende de bestrijding van infectieuze boviene rhinotracheïtis. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
numac
2021034084
pub.
08/12/2021
prom.
28/04/2020
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU


28 APRIL 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 november 2016 betreffende de bestrijding van infectieuze boviene rhinotracheïtis. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 april 2020 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 november 2016 betreffende de bestrijding van infectieuze boviene rhinotracheïtis (Belgisch Staatsblad van 14 mei 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 28. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25.November 2016 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 und 9 Nr. 3 und 5, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, und des Artikels 15 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und ergänzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 2016 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis;

Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 28. November 2019;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 3. Januar 2020;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Januar 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.091/3 des Staatsrates vom 9. April 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 25. November 2016 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis wird Nr. 14 wie folgt ersetzt: "14. Mastbetrieb: Betrieb, der kein Kälbermastbetrieb ist, in dem ausschließlich Rinder gemästet werden, die unmittelbar zu einem Schlachthof oder in einen anderen Mast- oder Kälbermastbetrieb verbracht werden, und in dem das Verhältnis zwischen der Anzahl Geburten und der Anzahl weiblicher Tiere unter 0,05 bleibt,".

Art. 2 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Die Agentur übermittelt der Vereinigung die Liste der Bestände mit epidemiologischer Verbindung." Art. 3 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 2.Derselbe Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Es ist verboten, rohe Kuhmilch oder Erzeugnisse auf Milchbasis aus einem Bestand mit Status "I1" einzusammeln, zu behandeln oder zu verarbeiten." Art. 4 - Artikel 15 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.kontrollieren sie ständig und verlängern sie gegebenenfalls die Gültigkeit des IBR-Status der Bestände gemäß den Modalitäten von Artikel 17,". b) Derselbe Artikel wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. ermitteln sie Bestände mit erhöhtem Infektionsrisiko, wie in Artikel 17 § 5 erwähnt, und führen sie eine epidemiologische Untersuchung in den Beständen durch, in denen bei dieser Ermittlung das Vorhandensein eines mit BHV1 infizierten Rindes bestätigt wird." Art. 5 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn bei dem in Anlage III Punkt B.2 erwähnten Überwachungsprogramm das Vorhandensein eines oder mehrerer mit BHV1 infizierter Rinder bestätigt wird, wird der Status "I3" des Bestands unverzüglich ausgesetzt bis zur Wiedererlangung des Status "I3" oder zur Zuteilung eines anderen Status gemäß den in Anlage III Punkt B.3 bestimmten Modalitäten." 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn bei dem in Anlage III Punkt C.2 erwähnten Überwachungsprogramm das Vorhandensein eines oder mehrerer mit BHV1 infizierter Rinder bestätigt wird, wird der Status "I4" des Bestands unverzüglich ausgesetzt bis zur Wiedererlangung des Status "I4" oder zur Zuteilung eines anderen Status gemäß den in Anlage III Punkt C.3 bestimmten Modalitäten." 3. Derselbe Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - In Beständen mit Status "I3" oder "I4" mit erhöhtem Risiko einer Infektion mit BHV1 wegen der in Anlage VIII beschriebenen besonderen Umstände oder infolge einer Infektion mit BHV1, muss eine serologische Untersuchung durchgeführt werden im Sinne von Anlage III Punkt B.2 beziehungsweise C.2, je nach Status des Bestands.

Die Vereinigung setzt den Halter und den Betriebstierarzt über das Infektionsrisiko und das Datum, an dem diese serologischen Untersuchungen durchgeführt werden müssen, in Kenntnis.

Wenn die serologischen Untersuchungen nicht durchgeführt werden, wird der Status des Bestands ausgesetzt." Art. 6 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 18 - § 1 - Wenn in Beständen mit Status "I3" oder "I4" mindestens ein mit BHV1 infiziertes Rind bestätigt wird, führt die Vereinigung eine epidemiologische Untersuchung durch, um den Ursprung der Infektion zu bestimmen und den Zeitpunkt ihres Auftretens abzuschätzen.

Unter Berücksichtigung des möglichen Ursprungs und des Zeitpunkts des Auftretens der Infektion erstellt die Vereinigung eine Liste der Bestände mit epidemiologischer Verbindung, auf die die Infektion zurückgehen könnte oder die kontaminiert sein könnten, und setzt in diesen Beständen die in Artikel 17 § 5 erwähnten Maßnahmen um. § 2 - Wenn in Beständen mit Status "I2" der Anteil mit BHV1 infizierter Rinder bei den zwölf bis vierundzwanzig Monate alten Tieren mehr als 15 Prozent ausmacht, formuliert die Vereinigung in Absprache mit dem Betriebstierarzt Empfehlungen, um das Risiko der Viruszirkulation zu verringern." Art. 7 - In Artikel 21 desselben Erlasses wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Es ist verboten, aus einem Bestand mit Status "I3" oder "I4" stammende Rinder, die nach Verlassen des Herkunftsbestands entweder während des Transports oder in Händlerställen oder Sammelstellen Kontakt zu BHV1-infizierten Rindern oder Rindern aus Beständen mit Status "I2" oder "I2d" hatten, an Bestände mit Status "I3" oder "I4" zu liefern." Art. 8 - In Artikel 23 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Erwerb der Rinder" durch die Wörter "Eintreffen der Rinder im Bestand" ersetzt.

Art. 9 - Anlage III zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: 1. In Punkt A.1 Buchstabe a) Ziffer i) wird das Wort "zehn" durch das Wort "sechs" ersetzt. 2. In Punkt A.1 Buchstabe a) Ziffer ii) wird das Wort "sechzehn" durch das Wort "zwölf" ersetzt. 3. In Punkt A.2 Buchstabe a) Ziffer i) wird das Wort "zehn" durch das Wort "sechs" ersetzt. 4. In Punkt A.2 Buchstabe a) Ziffer ii) wird das Wort "sechzehn" durch das Wort "zwölf" ersetzt. 5. In Punkt B wird ein Punkt B.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "B.3 Modalitäten für die Wiedererlangung des Status "I3" Wenn durch das in Punkt B.2 erwähnte Überwachungsprogramm das Vorhandensein eines oder mehrerer mit BHV1 infizierter Rinder bestätigt wird, muss binnen dreißig Tagen ein kompletter serologischer Check-up, wie in Punkt B.1 beschrieben, durchgeführt werden.

Wenn der Anteil mit BHV1 infizierter Rinder bei diesem Check-up nicht mehr als 5 Prozent ausmacht, kann der Status "I3" wiedererlangt werden: - wenn die mit BHV1 infizierten Rinder binnen dreißig Tagen nach Durchführung des Check-ups abtransportiert werden und - wenn ein zweiter kompletter serologischer Check-up, wie in Punkt B.1 beschrieben, der mindestens dreißig Tage nach Verbringung der infizierten Rinder durchgeführt wird, ergibt, dass alle bei diesem serologischen Check-up getesteten Rinder als "BHV1-frei" im Sinne von Punkt D.2 angesehen werden." 6. In Punkt C wird ein Punkt C.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "C.3 Modalitäten für die Wiedererlangung des Status "I4" Wenn durch das in Punkt C.2 erwähnte Überwachungsprogramm das Vorhandensein eines oder mehrerer mit BHV1 infizierter Rinder bestätigt wird, muss binnen dreißig Tagen ein kompletter serologischer Check-up, wie in Punkt C.1 beschrieben, durchgeführt werden.

Wenn der Anteil mit BHV1 infizierter Rinder bei diesem Check-up nicht mehr als 5 Prozent ausmacht, kann der Status "I4" wiedererlangt werden: 1. wenn die mit BHV1 infizierten Rinder binnen dreißig Tagen nach Durchführung des Check-ups abtransportiert werden und 2.wenn ein zweiter kompletter serologischer Check-up, wie in Punkt C.1 beschrieben, der mindestens dreißig Tage nach Verbringung der infizierten Rinder durchgeführt wird, ergibt, dass alle bei diesem serologischen Check-up getesteten Rinder als "BHV1-frei und nicht gegen BHV1 geimpft", wie in Punkt D.1 beschrieben, angesehen werden." Art. 10 - Anlage V zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: 1. In der Überschrift zu Punkt 1 werden zwischen den Wörtern "die Aufnahme" und den Wörtern "von Rindern" die Wörter "und Wiederaufnahme" eingefügt.2. In der Überschrift zu Punkt 2 werden zwischen den Wörtern "die Aufnahme" und den Wörtern "von Rindern" die Wörter "und Wiederaufnahme" eingefügt. 3. Punkt 2.1 wird aufgehoben. 4. In Punkt 2.2 werden die Wörter "In allen anderen Fällen der Aufnahme eines oder mehrerer Rinder" durch die Wörter "Bei der Aufnahme eines oder mehrerer Rinder" ersetzt. 5. In der Überschrift zu Punkt 3 werden zwischen den Wörtern "die Aufnahme" und den Wörtern "von Rindern" die Wörter "und Wiederaufnahme" eingefügt. 6. Punkt 3.1 wird aufgehoben. 7. In Punkt 3.2 werden die Wörter "In allen anderen Fällen der Aufnahme eines oder mehrerer Rinder" durch die Wörter "Bei der Aufnahme eines oder mehrerer Rinder" ersetzt. 8. Die Punkte 4, 5 und 6 werden aufgehoben. Art. 11 - In denselben Erlass wird eine Anlage VIII mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Anlage VIII - Besondere Umstände, die zu einem erhöhten Risiko einer Infektion mit BHV1 führen können oder die Folge einer Infektion mit BHV1 sein können A. Folgende Umstände können in einem Bestand mit Status "I3" oder "I4" zu einem erhöhten Risiko einer Infektion mit BHV1 führen: 1. In den Bestand sind ein oder mehrere mit BHV1 infizierte Rinder aufgenommen worden oder 2.in den Bestand sind ein oder mehrere Rinder aufgenommen worden, bei denen die in Anlage V erwähnten serologischen Untersuchungen ein ungünstiges Ergebnis erbracht haben oder 3. in den Bestand sind ein oder mehrere Rinder aufgenommen worden, bei denen die in Anlage V erwähnten serologischen Untersuchungen nicht vollständig durchgeführt worden sind oder 4.die Agentur hat eine epidemiologische Verbindung mit einem Seuchenherd festgestellt, wie in Artikel 5 § 3 erwähnt, oder 5. die Vereinigung hat eine epidemiologische Verbindung mit einem Bestand mit Status I3 oder I4 festgestellt, in dem das Vorhandensein mindestens eines mit BHV1 infizierten Rindes bestätigt worden ist, wie in Artikel 18 § 1 bestimmt. B. Folgende Umstände können die Folge einer Infektion mit BHV1 in einem Bestand mit Status "I3" oder "I4" sein: 1. Bei einem aus dem Bestand stammenden Rind wird auf der Grundlage einer binnen fünfzehn Tagen nach seinem Abtransport entnommenen Probe eine Infektion mit BHV1 bestätigt oder 2.die Vereinigung hat eine epidemiologische Verbindung mit einem Bestand mit Status I3 oder I4 festgestellt, in dem das Vorhandensein mindestens eines mit BHV1 infizierten Rindes bestätigt worden ist, wie in Artikel 18 § 1 bestimmt." Art. 12 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. DUCARME

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