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Koninklijk Besluit van 28 april 2000
gepubliceerd op 01 juli 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 7 mei 1999 betreffende het signaleren van werken en verkeersbelemmeringen op de openbare weg

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000000320
pub.
01/07/2000
prom.
28/04/2000
ELI
eli/besluit/2000/04/28/2000000320/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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28 APRIL 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 7 mei 1999 betreffende het signaleren van werken en verkeersbelemmeringen op de openbare weg


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 7 mei 1999 betreffende het signaleren van werken en verkeersbelemmeringen op de openbare weg, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 7 mei 1999 betreffende het signaleren van werken en verkeersbelemmeringen op de openbare weg.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 28 april 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 7. MAI 1999 - Ministerieller Erlass über die Kennzeichnung von Baustellen und Hindernissen auf öffentlicher Strasse Der Minister des Innern und der Staatssekretär für Sicherheit, Aufgrund des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels 60.2;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass der vorliegende Erlass eine der wesentlichen Massnahmen ist, die vom Minister des Transportwesens und vom Staatssekretär für Sicherheit im Rahmen eines Sofortprogramms für mehr Sicherheit im Strassentransport getroffen worden sind; dass zahlreiche Unfälle, von denen einige schwer und tödlich waren, sich im Bereich von Baustellen auf öffentlicher Strasse ereignet haben und dass es daher notwendig ist, die Mindestkennzeichnung dieser Baustellen zu verbessern; dass der Sicherheit schwacher Verkehrsteilnehmer verstärkt Rechnung getragen werden muss; dass diese Massnahmen unverzüglich getroffen werden müssen, Beschliessen: KAPITEL I - Kennzeichnung von Baustellen Artikel 1 - Allgemeine Bestemmungen. 1.1 Die Kennzeichnung der Baustellen muss mit grösster Sorgfalt vorgenommen und während der gesamten Dauer der Arbeiten so sauber gehalten werden, dass sie für die Verkehrsteilnehmer identifizierbar bleibt. 1.2.1 Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit kann die in Artikel 78.1.1 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung vorgesehene Erlaubnis ausser den durch den vorliegenden Erlass auferlegten Massnahmen zusätzliche Verkehrszeichen vorsehen.

Die Erlaubnis muss sich auf der Baustelle befinden und bei jeder Aufforderung der zuständigen Behörde vorgelegt werden. 1.2.2 Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Kennzeichnung angebracht worden ist. 1.3.1 Alle Verkehrsschilder müssen entweder retroreflektierend sein oder eine eigene Beleuchtung haben.

Die abwechselnd roten und weissen Streifen, die in den Artikeln 7.1 Nr. 1 und 8.1 und in den Anlagen des vorliegenden Erlasses erwähnt sind, müssen retroreflektierend sein. 1.3.2 Die im Ministerielleren Erlass vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen vorgesehenen Bestimmungen über die Masse und das Anbringen der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder sind anwendbar. 1.4 Ist eine Beleuchtungsvorrichtung vorgesehen, muss sie zwischen Einbruch der Dunkelheit und Tagesanbruch sowie unter allen Umständen, unter denen es nicht mehr möglich ist, etwa 200 m weit deutlich zu sehen, in Betrieb sein.

Bei klarem Wetter muss die Beleuchtung die Kennzeichnung bis auf mindestens 150 m sichtbar machen.

Ist eine Beleuchtung vorgesehen, um die Baustelle zu kennzeichnen oder das Hindernis abzugrenzen, können die weissen oder gelblichen Leuchten durch gelbe Blinklichter ersetzt werden. Die Lichter können voneinander unabhängig, gleichzeitig oder nacheinander aufleuchten. 1.5.1 Gemäss den Bestimmungen von Artikel 78.1.2 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung müssen die Verkehrszeichen entfernt werden, sobald die Arbeiten beendet sind. Dasselbe gilt für das Kennzeichnungsmaterial und die Schilder, auf denen in gelber Farbe auf schwarzem Grund Name und Rufnummer der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person angegeben sind. 1.5.2 Ausserhalb der Arbeitsstunden, unter anderem abends und an Wochenenden und jedesmal, wenn die Arbeiten für eine bestimmte Zeitspanne unterbrochen werden, werden die Verkehrsschilder, die nicht mehr notwendig sind, wirksam verdeckt oder weggenommen. 1.6 Wird am Baustellenanfang eine Absperrung angebracht, muss sie mindestens die Breite haben, die notwendig ist, um die Arbeiten in aller Sicherheit durchführen zu können. 1.7 Erfordert die Lage der Baustelle eine Umleitung des Verkehrs, wird eine vollständige Umleitungsstrecke angegeben.

Entspricht der Anfang der Umleitung nicht dem Anfang der Baustelle, muss diese Kennzeichnung dort angebracht werden, wo diese Umleitung beginnt. 1.8 Ausser in Ausnahmefällen dürfen die Verkehrsschilder C43 keine anderen als die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Geschwindigkeitsbeschränkungen angeben. 1.9 Im Prinzip wird die Vorkennzeichnung lediglich auf der öffentlichen Strasse angebracht, auf der die Arbeiten durchgeführt werden.

Sie kann auch auf anderen öffentlichen Strassen angebracht werden, wenn die Ortsbeschaffenheit es erforderlich macht. 1.10 Es können, gegebenenfalls an einem Fahrzeug befestigt, Vorrichtungen zum Auffangen eines Aufpralls benutzt werden. 1.11 Sind auf einer öffentlichen Strasse mehrere Geschwindigkeitsbeschränkungen auferlegt, wird zur Festlegung der Kategorie der Baustelle die höchste der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten berücksichtigt.

Die Baustellen werden in sechs Kategorien aufgeteilt.

Es gehören - zur 1. Kategorie: Baustellen auf Autobahnen und öffentlichen Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mehr als 90 km/h beträgt; - zur 2. Kategorie: Baustellen auf öffentlichen Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mehr als 50 km/h und höchstens 90 km/h beträgt; - zur 3. Kategorie: Baustellen auf öffentlichen Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger beträgt; - zur 4. Kategorie: Baustellen abseits der Fahrbahn, die jedoch eine Gefahr für Fussgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern darstellen; - zur 5. Kategorie: Baustellen, auf denen zwischen Tagesanbruch und Einbruch der Dunkelheit Arbeiten durchgeführt werden in der Zeit, wo es möglich ist, bis auf eine Distanz von etwa 200 m deutlich zu sehen; - zur 6. Kategorie: ortsveränderliche Baustellen, die den Verkehr aufgrund ihrer langsamen Fortbewegung oder aufgrund häufiger Stillstände, die durch die Durchführung der Arbeiten bedingt sind, vorübergehend behindern.

Art. 2 - Baustellen der 1. Kategorie 2.1 Baustellen, die den Verkehr stark behindern Dabei handelt es sich um Baustellen, durch die wegen ihrer Breite an irgendeiner Stelle dem Verkehr auf der Fahrbahn mindestens eine Fahrspur oder die Breite einer Fahrspur entzogen wird. 2.1.1 Auf Autobahnen 2.1.1.1. Vorkennzeichnung der Baustelle: a) Die nachstehenden Abstände sind als approximative Werte angegeben und werden ab dem Verkehrsschild A31 gemessen;sie können der Ortsbeschaffenheit angepasst werden. b) Das Verkehrsschild A31 wird mindestens 150 m vor der Baustelle angebracht.Wenn die Ortsbeschaffenheit es zulässt, wird ab diesem Schild eine Leiteinrichtung angebracht.

Wird das Verkehrsschild A31 an einer weiter entfernten Stelle angebracht, muss der approximative Abstand zur Baustelle auf einem Zusatzschild vom Typ I der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass angegeben werden.

In diesem Fall beginnt die Leiteinrichtung ebenfalls an dieser Stelle.

Die Leiteinrichtung wird mittels Vorrichtungen vom Typ I der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass angebracht.

Diese Baken sind höchstens 5 m voneinander entfernt.

Mindestens zwei Verkehrsschilder D1, die etwa 50 m voneinander entfernt sind und deren Pfeil in einem Winkel von etwa 45° nach unten zeigt, werden über den Baken angebracht.

Abwechselnd ist mindestens jede zweite Bake mit weissen oder gelblichen Leuchten versehen.

Die Vorrichtung vom Typ I der Anlage 3 zu vorliegendem Erlass kann angebracht werden. In diesem Fall werden die Verkehrsschilder A31 und D1 in diese Vorrichtung integriert. c) Die Verkehrsschilder der Muster F79 bis F85 werden auf 1.500 m angebracht und auf 1.000 m und auf 250 m wiederholt.

Auf dem ersten Verkehrsschild wird ein gelbes Blinklicht angebracht. d) Ein die Geschwindigkeit auf 90 km/h beschränkendes Verkehrsschild C43 wird auf 1.100 m angebracht; es wird auf 300 m durch ein gleiches Verkehrsschild, das durch ein Zusatzschild vom Typ I der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ergänzt wird, angekündigt.

Ein die Geschwindigkeit auf 70 km/h beschränkendes Verkehrsschild C43 wird auf 500 m angebracht und auf 150 m wiederholt.

Wenn die Ortsbeschaffenheit es erforderlich macht, wird jedoch ein die Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränkendes Verkehrsschild C43 auf 150 m angebracht.

Ausserdem kann die Erlaubnis, von der in Artikel 1.2.1 des vorliegenden Erlasses die Rede ist, nach dem Verkehrsschild A31 eine Beschränkung der Geschwindigkeit auf 30 km/h vorsehen. e) Ein Verkehrsschild A51, das durch ein Zusatzschild mit der Aufschrift "STAUGEFAHR" ergänzt wird, wird zwischen 3.000 m und 1.500 m vor Baustellenanfang angebracht. Das Verkehrsschild A51 wird durch ein gelbes Blinklicht ergänzt. Es kann vorher wiederholt werden.

Dieses Schild kann in die Vorrichtung vom Typ I der Anlage 3 zu vorliegendem Erlass integriert werden. f) Alle Verkehrsschilder werden sowohl links als auch rechts von der Fahrbahn angebracht. 2.1.1.2. Kennzeichnung vor Ort am Baustellenanfang: Am Baustellenanfang und auf jeder für den Verkehr gesperrten Fahrspur wird die Vorrichtung vom Typ II der Anlage 3 zu vorliegendem Erlass angebracht.

Das Verkehrsschild A31 wird auf der Vorrichtung nicht angebracht. 2.1.1.3. Seitliche Kennzeichnung: Die seitliche Abgrenzung wird angebracht: - entweder durch Vorrichtungen vom Typ II der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass. Diese Abgrenzungsvorrichtungen sind höchstens 30 m voneinander entfernt; sie sind mit weissen oder gelblichen Leuchten versehen und werden zur Schaffung einer Sicherheitszone in einem Abstand von mindestens 0,50 m zur Arbeitszone angebracht; - oder durch eine materielle Abtrennung, die rotweiss gefärbt ist oder auf der Vorrichtungen vom Typ III der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass angebracht sind. 2.1.1.4. Kennzeichnung am Baustellenende: a) Das Verkehrsschild F47 und die Verkehrsschilder zur Aufhebung eines Verbots werden etwa 50 m nach Baustellenende oder nach der letzten Abgrenzungsvorrichtung angebracht.b) Etwa 150 m nach Baustellenende bringt der Unternehmer ein Schild an, auf dem in gelber Farbe auf schwarzem Grund Name und Rufnummer der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person angegeben sind. Die Buchstaben und Ziffern auf diesem Schild müssen mindestens 0,15 m hoch sein. 2.1.1.5. Vorläufige Längsmarkierungen zur Anzeige der Fahrspuren: Muss der Verkehr an Baustellen, die länger als 7 Kalendertage dauern, kanalisiert werden, werden vorläufige Längsmarkierungen angebracht, um die Fahrspuren anzuzeigen. 2.1.2 Auf den anderen öffentlichen Strassen: 2.1.2.1. Vorkennzeichnung der Baustelle: Die in Artikel 2.1.1 Nr. 1 für Autobahnen vorgesehene Kennzeichnung ist anwendbar.

Aber: a) Die Verkehrsschilder der Muster F79 bis F85 werden in einem Abstand von 1.000 m bis 800 m angebracht und auf 250 m wiederholt. b) Das die Geschwindigkeit auf 90 km/h beschränkende Verkehrsschild C43 wird in einem Abstand zwischen 750 m und 550 m angebracht;es wird auf 200 m durch ein gleiches Verkehrsschild, das durch ein Zusatzschild vom Typ I der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ergänzt wird, angekündigt.

Das die Geschwindigkeit auf 70 km/h beschränkende Verkehrsschild C43 wird in einem Abstand zwischen 550 m und 350 m angebracht.

Der Abstand zwischen den Verkehrschildern C43, die die Geschwindigkeit auf 90 km/h und auf 70 km/h beschränken, darf nicht weniger als 200 m betragen.

Die Verkehrsschilder C43 sind immer mindestens 50 m von den Verkehrsschildern der Muster F79 bis F85 entfernt. 2.1.2.2. Kennzeichnung vor Ort am Baustellenanfang: a) Ist jeglicher Verkehr auf den Fahrspuren oder auf dem Teil der Fahrbahn verboten, wird die Vorrichtung vom Typ II der Anlage 3 zu vorliegendem Erlass angebracht. Das Verkehrsschild A31 wird auf der Vorrichtung nicht angebracht.

Die Vorrichtung wird auf jeder für den Verkehr gesperrten Fahrspur angebracht. b) Ist der Ortsverkehr auf dem für den Verkehr gesperrten Teil der Fahrbahn erlaubt, wird eine Vorrichtung der Anlage 4 zu vorliegendem Erlass angebracht. Über der Absperrung wird in der Mitte ein Verkehrsschild C3 angebracht, das durch ein Zusatzschild « AUSSER ORTSVERKEHR » vom Typ II der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ergänzt wird; der untere Rand dieses Verkehrsschilds muss sich mindestens 1,50 m über dem Boden befinden. Über diesem Verkehrsschild wird ein gelbes Blinklicht angebracht. 2.1.2.3. Seitliche Kennzeichnung: Die in Artikel 2.1.1 Nr. 3 für Autobahnen vorgesehene Kennzeichnung ist anwendbar. 2.1.2.4. Kennzeichnung am Baustellenende: Die in Artikel 2.1.1 Nr. 4 für Autobahnen vorgesehene Kennzeichnung ist anwendbar. 2.2 Baustellen, die den Verkehr wenig behindern Dabei handelt es sich um Baustellen, durch die wegen ihrer Breite an irgendeiner Stelle dem Verkehr auf der Fahrbahn weniger als eine Fahrspur oder weniger als die Breite einer Fahrspur entzogen wird, und um solche, die ausserhalb der Fahrbahn angelegt sind, den Verkehr auf dieser jedoch beeinflussen. 2.2.1 Auf Autobahnen 2.2.1.1. Vorkennzeichnung der Baustelle: A. Die Anlegung der Baustelle bringt eine Verengung der Fahrbahn mit sich. a) Die nachstehenden Abstände sind als approximative Werte angegeben und werden ab dem Verkehrsschild A31 gemessen;sie können der Ortsbeschaffenheit angepasst werden. b) Das Verkehrsschild A31 wird mindestens 150 m vor der Baustelle angebracht.Wenn die Ortsbeschaffenheit es zulässt, wird ab diesem Schild eine Leiteinrichtung angebracht.

Wird das Verkehrsschild A31 an einer weiter entfernten Stelle angebracht, muss der approximative Abstand zur Baustelle auf einem Zusatzschild vom Typ I der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass angegeben werden. In diesem Fall beginnt die Leiteinrichtung ebenfalls an dieser Stelle.

Die Leiteinrichtung wird mittels Vorrichtungen vom Typ I der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass angebracht.

Diese Baken sind höchstens 5 m voneinander entfernt. Abwechselnd ist mindestens jede zweite Bake mit weissen oder gelblichen Leuchten versehen. c) Ein die Geschwindigkeit auf 90 km/h beschränkendes Verkehrsschild C43 wird auf 400 m angebracht;es wird auf 300 m durch ein gleiches Verkehrsschild, das durch ein Zusatzschild vom Typ I der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ergänzt wird, angekündigt.

Das die Geschwindigkeit auf 90km/h beschränkende Verkehrsschild wird auf 150 m wiederholt. Wenn die Ortsbeschaffenheit es erforderlich macht, wird jedoch ein die Geschwindigkeit auf 70 km/h beschränkendes Verkehrsschild C43 auf 150 m angebracht. d) Ein Verkehrsschild A7 wird auf 150 m an derselben Stelle wie das vorerwähnte Verkehrsschild C43 angebracht. Das Verkehrsschild A7 wird auf 1.000 m durch ein gleiches Verkehrsschild, das durch ein Zusatzschild vom Typ I der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ergänzt wird, angekündigt. e) Die Vorrichtung vom Typ I der Anlage 3 zu vorliegendem Erlass kann angebracht werden.In diesem Fall werden die Verkehrsschilder A7 und C43 in diese Vorrichtung integriert.

B. Die Anlegung der Baustelle bringt keine Verengung der Fahrbahn mit sich.

Das Verkehrsschild A31 wird etwa 300 m vor Baustellenanfang angebracht und durch ein Zusatzschild vom Typ I der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ergänzt. 2.2.1.2. Kennzeichnung vor Ort am Baustellenanfang: a) Lässt die Ortsbeschaffenheit die Anlegung der in Artikel 2.2.1 Nr. 1 A Buchstabe b) des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Leiteinrichtung nicht zu, ungeachtet, ob eine Fahrbahnverengung vorhanden ist oder nicht, wird eine Vorrichtung der Anlage 4 zu vorliegendem Erlass am Baustellenanfang angebracht. b) Ist mindestens ein Teil der Baustelle auf der Fahrbahn angelegt, wird ein Verkehrsschild D1, dessen Pfeil in einem Winkel von etwa 45° nach unten zeigt, über der Absperrung angebracht;sein unterer Rand muss sich mindestens 1,50 m über dem Boden befinden. Über diesem Verkehrsschild wird ein gelbes Blinklicht angebracht.

Auf der ganzen Breite der Absperrung werden gelbe Blinklichter mit einem Zwischenabstand von höchstens 1,00 m angebracht. Es dürfen nicht weniger als drei Lichter angebracht werden. c) Die unter Buchstabe a) erwähnte Vorrichtung kann durch die Vorrichtung vom Typ I der Anlage 3 zu vorliegendem Erlass ersetzt oder ergänzt werden. 2.2.1.3. Seitliche Kennzeichnung: Die seitliche Abgrenzung wird mittels einer der Vorrichtungen vom Typ II der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass angebracht.

Diese Abgrenzungsvorrichtungen sind höchstens 30 m voneinander entfernt; sie sind mit weissen oder gelblichen Leuchten versehen. 2.2.1.4. Kennzeichnung am Baustellenende: a) Das Verkehrsschild F47 und die Verkehrsschilder zur Aufhebung eines Verbots werden etwa 50 m nach Baustellenende oder nach der letzten Abgrenzungsvorrichtung angebracht.b) Etwa 150 m nach Baustellenende bringt der Unternehmer ein Schild an, auf dem in gelber Farbe auf schwarzem Grund Name und Rufnummer der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person angegeben sind. Die Buchstaben und Ziffern auf diesem Schild müssen mindestens 0,15 m hoch sein. 2.2.2 Auf den anderen öffentlichen Strassen 2.2.2.1. Vorkennzeichnung der Baustelle: Die in Artikel 2.2.1 Nr. 1 für Autobahnen vorgesehene Kennzeichnung ist anwendbar.

Aber: a) Das die Geschwindigkeit auf 90 km/h beschränkende Verkehrsschild C43 wird auf 350 m angebracht;es wird auf 200 m durch ein gleiches Verkehrsschild, das durch ein Zusatzschild vom Typ I der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ergänzt wird, angekündigt. b) Das Verkehrsschild A7 wird auf 700 m durch ein gleiches Verkehrsschild, das durch ein Zusatzschild vom Typ I der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ergänzt wird, angekündigt.c) Die Vorrichtung vom Typ I der Anlage 3 zu vorliegendem Erlass kann angebracht werden.In diesem Fall werden die Verkehrsschilder C43 und A7 150 m vor der Baustelle angebracht und die Verkehrsschilder A31 und D1 in die Vorrichtung integriert. 2.2.2.2. Kennzeichnung vor Ort am Baustellenanfang: Die in Artikel 2.2.1 Nr. 2 für Autobahnen vorgesehene Kennzeichnung ist anwendbar. 2.2.2.3. Seitliche Kennzeichnung: a) Die in Artikel 2.2.1 Nr. 3 für Autobahnen vorgesehene Kennzeichnung ist anwendbar. b) Wenn die Lage der Baustelle Fussgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern zwingt, den Bürgersteig oder den Radweg zu verlassen und die Fahrbahn zu benutzen, muss entlang der Baustelle ein Gang von mindestens 1,00 m Breite angelegt werden.In diesem Fall ist die in Artikel 2.1.1 Nr. 3 vorgesehene Sicherheitszone nicht Pflicht.

In diesem Fall: - wird die Abgrenzung, die den Verkehr der Fussgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern vom Verkehr der anderen Verkehrsteilnehmer trennt, gemäss den Bestimmungen von Artikel 2.2.1 Nr. 3 angebracht und beleuchtet. - wird die Abgrenzung, die den Verkehr der Fussgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern von der Baustelle trennt, auf der gesamten Länge entweder mittels einer stabilen Vorrichtung oder mittels eines Schutznetzes angebracht und auf angemessene Weise beleuchtet. 2.2.2.4. Kennzeichnung am Baustellenende: Die in Artikel 2.2.1 Nr. 4 für Autobahnen vorgesehene Kennzeichnung ist anwendbar.

Art. 3 - Baustellen der 2. Kategorie 3.1 Baustellen, die den Verkehr stark behindern Dabei handelt es sich um Baustellen, durch die wegen ihrer Breite an irgendeiner Stelle dem Verkehr auf der Fahrbahn mindestens eine Fahrspur oder die Breite einer Fahrspur entzogen wird. 3.1.1. Vorkennzeichnung der Baustelle: a) Die nachstehenden Abstände sind als approximative Werte angegeben und werden ab der Vorrichtung gemessen, die am Baustellenanfang angebracht wird;sie können der Ortsbeschaffenheit angepasst werden. b) Das Verkehrsschild A31 wird auf 400 m angebracht und durch ein Zusatzschild vom Typ I der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ergänzt.c) Das Verkehrsschild A31 oder ein zutreffenderes Gefahrenschild wird auf 150 m angebracht.d) Ein die Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränkendes Verkehrsschild C43 wird unter dem Gefahrenschild angebracht, es sei denn die Ortsbeschaffenheit macht schon vorher eine niedrigere Geschwindigkeit erforderlich. Dieses die Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränkende Verkehrsschild C43 wird auf 200 m durch ein gleiches Verkehrsschild, das durch ein Zusatzschild vom Typ I der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ergänzt wird, angekündigt. e) Die Vorrichtung vom Typ I der Anlage 3 zu vorliegendem Erlass kann angebracht werden.In diesem Fall werden die Verkehrsschilder A31 oder zutreffendere Gefahrenschilder und das Verkehrsschild C43 in diese Vorrichtung integriert. f) Verringert sich die Anzahl der Fahrspuren oder verschieben sie sich, wird ein Verkehrsschild der Muster F79 bis F85 angebracht, ausser wenn eine einzige Fahrspur für den Verkehr in beide Richtungen zur Verfügung bleibt und der Verkehr durch die Verkehrsschilder B19 und B21 oder durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird. Dieses Verkehrsschild wird 500 m vor dem unter Buchstabe b) vorgesehenen Verkehrsschild A31 angebracht.

In diesem Fall wird 50 m vor Baustellenanfang eine Leiteinrichtung angebracht.

Die Leiteinrichtung wird mittels einer der Vorrichtungen vom Typ I der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass angebracht.

Die Baken sind höchstens 10 m voneinander entfernt.

Abwechselnd ist mindestens jede zweite Bake mit weissen oder gelblichen Leuchten versehen. 3.1.2. Kennzeichnung vor Ort am Baustellenanfang: a) Eine Vorrichtung der Anlage 4 zu vorliegendem Erlass wird am Baustellenanfang angebracht. Ein Verkehrsschild D1, dessen Pfeil in einem Winkel von etwa 45° nach unten zeigt, wird über der Absperrung angebracht; sein unterer Rand muss sich mindestens 1,50 m über dem Boden befinden. Über diesem Verkehrsschild wird ein gelbes Blinklicht angebracht.

Auf der ganzen Breite der Absperrung werden gelbe Blinklichter mit einem Zwischenabstand von höchstens 1 m angebracht. Es dürfen nicht weniger als drei Lichter angebracht werden. b) Wenn die Absperrung aus irgendeinem Grund den Zugang zur Fahrbahn oder zu dem dem Verkehr entzogenen Teil der Fahrbahn nicht vollständig verhindert, werden tagsüber in der Verlängerung der Absperrung Leitkegel angebracht, um den ganzen für die Verkehrsteilnehmer nicht zugänglichen Teil der öffentlichen Strasse deutlich anzuzeigen.c) Wenn auf dem Teil der Fahrbahn, der dem Verkehr noch zugänglich ist, der Verkehr nur in einer Richtung zugelassen ist, wird über der Absperrung, die am entgegengesetzten Baustellenende errichtet worden ist und den Verkehr auf diesem Teil der Fahrbahn verhindert, in der Mitte ein Verkehrsschild C1 angebracht, dessen unterer Rand sich mindestens 1,50 m über dem Boden befinden muss.Über diesem Verkehrsschild wird ein gelbes Blinklicht angebracht. d) Wenn der Verkehr auf der Fahrbahn wegen der Lage der Baustelle in beiden Richtungen verboten ist, wird über der an beiden Enden der Baustelle errichteten Absperrung in der Mitte ein Verkehrsschild C3 angebracht, das gegebenenfalls durch das Zusatzschild « AUSSER ORTSVERKEHR » vom Typ II der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ergänzt wird;der untere Rand dieses Schilds muss sich mindestens 1,50 m über dem Boden befinden. Über diesem Verkehrsschild wird ein gelbes Blinklicht angebracht. e) Die unter Buchstabe a) erwähnte Vorrichtung kann durch die Vorrichtung vom Typ II der Anlage 3 zu vorliegendem Erlass ersetzt oder ergänzt werden. 3.1.3. Seitliche Kennzeichnung: Die seitliche Abgrenzung wird mittels einer der Vorrichtungen vom Typ II der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass angebracht.

Diese Abgrenzungsvorrichtungen sind höchstens 30 m voneinander entfernt; sie sind mit weissen oder gelblichen Leuchten versehen. 3.1.4. Kennzeichnung am Baustellenende: a) Das Verkehrsschild F47 und die Verkehrsschilder zur Aufhebung eines Verbots werden etwa 25 m nach Baustellenende oder nach der letzten Abgrenzungsvorrichtung angebracht.b) Zwischen 50 m und 100 m nach Baustellenende bringt der Unternehmer ein Schild an, auf dem in gelber Farbe auf schwarzem Grund Name und Rufnummer der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person angegeben sind. Die Buchstaben und Ziffern auf diesem Schild müssen mindestens 0,12 m hoch sein. 3.2 Baustellen, die den Verkehr wenig behindern Dabei handelt es sich um Baustellen, durch die wegen ihrer Breite an irgendeiner Stelle dem Verkehr auf der Fahrbahn weniger als eine Fahrspur oder weniger als die Breite einer Fahrspur entzogen wird, und um solche, die ausserhalb der Fahrbahn angelegt sind, den Verkehr auf dieser jedoch beeinflussen. 3.2.1. Vorkennzeichnung der Baustelle: a) Die nachstehenden Abstände sind als approximative Werte angegeben und werden ab der Vorrichtung gemessen, die am Baustellenanfang angebracht wird;sie können der Ortsbeschaffenheit angepasst werden. b) Das Verkehrsschild A31 wird auf 300 m angebracht und durch ein Zusatzschild vom Typ I der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ergänzt.c) Das Verkehrsschild A31 oder ein zutreffenderes Gefahrenschild wird auf 150 m angebracht.Ein die Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränkendes Verkehrsschild C43 kann unter dem Gefahrenschild angebracht werden, es sei denn die Ortsbeschaffenheit macht schon vorher eine niedrigere Geschwindigkeit erforderlich.

Dieses die Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränkende Verkehrsschild C43 wird auf 200 m durch ein gleiches Verkehrsschild, das durch ein Zusatzschild vom Typ I der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ergänzt wird, angekündigt. d) Die Vorrichtung vom Typ I der Anlage 3 zu vorliegendem Erlass kann angebracht werden.In diesem Fall werden die Verkehrsschilder A31 oder ein zutreffenderes Gefahrenschild und das Verkehrsschild C43 in diese Vorrichtung integriert. 3.2.2. Kennzeichnung vor Ort am Baustellenanfang Eine Vorrichtung der Anlage 4 zu vorliegendem Erlass wird am Baustellenanfang angebracht.

Ist mindestens ein Teil der Baustelle auf der Fahrbahn angelegt, wird ein Verkehrsschild D1, dessen Pfeil in einem Winkel von etwa 45° nach unten zeigt, über der Vorrichtung angebracht; sein unterer Rand muss sich mindestens 1,50 m über dem Boden befinden. Über diesem Verkehrsschild wird ein gelbes Blinklicht angebracht.

Auf der ganzen Breite der Absperrung werden gelbe Blinklichter mit einem Zwischenabstand von höchstens 1,00 m angebracht. Es dürfen nicht weniger als drei Lichter angebracht werden.

Diese Vorrichtung kann durch die Vorrichtung vom Typ II der Anlage 3 zu vorliegendem Erlass ersetzt oder ergänzt werden. 3.2.3. Seitliche Kennzeichnung: a) Die seitliche Abgrenzung wird mittels einer der Vorrichtungen vom Typ II der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass angebracht. Diese Abgrenzungsvorrichtungen sind höchstens 30 m voneinander entfernt; sie sind mit weissen oder gelblichen Leuchten versehen. b) Wenn die Lage der Baustelle Fussgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern zwingt, den Bürgersteig oder den Radweg zu verlassen und die Fahrbahn zu benutzen, muss entlang der Baustelle ein Gang - von mindestens 1,50 m angelegt werden, wenn nur eine dieser Verkehrsteilnehmerkategorien ihn benutzen muss; - von mindestens 2 m angelegt werden, wenn sowohl Fussgänger als auch Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern ihn benutzen müssen. Lässt die Ortsbeschaffenheit das aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht zu, kann die Breite des Gangs auf 1 m reduziert werden.

In diesem Fall: - wird die Abgrenzung, die den Verkehr der Fussgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern vom Verkehr der anderen Verkehrsteilnehmer trennt, gemäss den Bestimmungen des vorstehenden Buchstabens a) angebracht und beleuchtet. - wird die Abgrenzung, die den Verkehr der Fussgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern von der Baustelle trennt, auf der gesamten Länge entweder mittels einer ausreichend stabilen Vorrichtung oder mittels eines Schutznetzes angebracht und auf angemessene Weise beleuchtet. 3.2.4. Kennzeichnung am Baustellenende: a) Das Verkehrsschild F47 und die Verkehrsschilder zur Aufhebung eines Verbots werden etwa 25 m nach Baustellenende oder nach der letzten Abgrenzungsvorrichtung angebracht.b) Zwischen 50 m und 100 m nach Baustellenende bringt der Unternehmer ein Schild an, auf dem in gelber Farbe auf schwarzem Grund Name und Rufnummer der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person angegeben sind. Die Buchstaben und Ziffern auf diesem Schild müssen mindestens 0,12 m hoch sein.

Art. 4 - Baustellen der 3. Kategorie 4.1 Baustellen, die den Verkehr stark behindern Dabei handelt es sich um Baustellen, durch die wegen ihrer Breite an irgendeiner Stelle dem Verkehr auf der Fahrbahn mindestens eine Fahrspur oder die Breite einer Fahrspur entzogen wird. 4.1.1. Vorkennzeichnung der Baustelle: a) Das Verkehrsschild A31 wird etwa 150 m vor der sich am Baustellenanfang befindenden Vorrichtung angebracht. Dieser Abstand kann der Ortsbeschaffenheit angepasst werden; in diesem Fall wird dieses Verkehrsschild durch ein Zusatzschild vom Typ I der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ergänzt. b) Verkehrsschilder der Muster F79 bis F85 können angebracht werden.c) Wenn die Ortsbeschaffenheit es erforderlich macht, kann ein die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkendes Verkehrsschild C43 angebracht werden.d) Die Vorrichtung vom Typ I der Anlage 3 zu vorliegendem Erlass kann angebracht werden.In diesem Fall werden die Verkehrsschilder A31 und C43 in diese Vorrichtung integriert. 4.1.2. Kennzeichnung vor Ort am Baustellenanfang: a) Eine Vorrichtung der Anlage 4 zu vorliegendem Erlass wird am Baustellenanfang angebracht. Ein Verkehrsschild D1, dessen Pfeil in einem Winkel von etwa 45° nach unten zeigt, wird über der Absperrung angebracht; sein unterer Rand muss sich mindestens 1,50 m über dem Boden befinden. Über diesem Verkehrsschild wird ein gelbes Blinklicht angebracht.

Auf der ganzen Breite der Absperrung werden gelbe Blinklichter mit einem Zwischenabstand von höchstens 1 m angebracht. Es dürfen nicht weniger als drei Lichter angebracht werden. b) Wenn die Absperrung aus irgendeinem Grund den Zugang zur Fahrbahn oder zu dem dem Verkehr entzogenen Teil der Fahrbahn nicht vollständig verhindert, werden tagsüber in der Verlängerung der Absperrung Leitkegel angebracht, um den ganzen für die Verkehrsteilnehmer nicht zugänglichen Teil der öffentlichen Strasse deutlich anzuzeigen.c) Wenn auf dem Teil der Fahrbahn, der dem Verkehr noch zugänglich ist, der Verkehr nur in einer Richtung zugelassen ist, wird über der Absperrung, die am entgegengesetzten Baustellenende errichtet worden ist und den Verkehr auf diesem Teil der Fahrbahn verhindert, in der Mitte ein Verkehrsschild C1 angebracht, dessen unterer Rand sich mindestens 1,50 m über dem Boden befinden muss.Über diesem Verkehrsschild wird ein gelbes Blinklicht angebracht. d) Wenn der Verkehr auf der Fahrbahn wegen der Lage der Baustelle in beiden Richtungen verboten ist, wird über der an beiden Enden der Baustelle errichteten Absperrung in der Mitte ein Verkehrsschild C3 angebracht, das gegebenenfalls durch das Zusatzschild « AUSSER ORTSVERKEHR » vom Typ II der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ergänzt wird;der untere Rand dieses Schilds muss sich mindestens 1,50 m über dem Boden befinden. Über diesem Verkehrsschild wird ein gelbes Blinklicht angebracht. e) Die unter Buchstabe a) erwähnte Vorrichtung kann durch die Vorrichtung vom Typ I der Anlage 3 zu vorliegendem Erlass, auf der das Verkehrsschild D1 angebracht ist, ersetzt oder ergänzt werden. 4.1.3. Seitliche Kennzeichnung: Die seitliche Abgrenzung wird mittels einer der Vorrichtungen vom Typ II der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass angebracht.

Werden Leitkegel benutzt, müssen sie mindestens 0,40 m hoch sein.

Diese Abgrenzungsvorrichtungen sind höchstens 30 m voneinander entfernt; sie sind mit weissen oder gelblichen Leuchten versehen. 4.1.4. Kennzeichnung am Baustellenende: a) Das Verkehrsschild F47 und die Verkehrsschilder zur Aufhebung eines Verbots werden höchstens 25 m nach Baustellenende oder nach der letzten Abgrenzungsvorrichtung angebracht.b) Höchstens 50 m nach Baustellenende bringt der Unternehmer ein Schild an, auf dem in gelber Farbe auf schwarzem Grund Name und Rufnummer der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person angegeben sind. Die Buchstaben und Ziffern auf diesem Schild müssen mindestens 0,06 m hoch sein. 4.2 Baustellen, die den Verkehr wenig behindern Dabei handelt es sich um Baustellen, durch die wegen ihrer Breite an irgendeiner Stelle dem Verkehr auf der Fahrbahn weniger als eine Fahrspur oder weniger als die Breite einer Fahrspur entzogen wird, und um solche, die ausserhalb der Fahrbahn angelegt sind, den Verkehr auf dieser jedoch beeinflussen. 4.2.1. Vorkennzeichnung der Baustelle: a) Das Verkehrsschild A31 wird etwa 150 m vor der sich am Baustellenanfang befindenden Vorrichtung angebracht. Dieser Abstand kann der Ortsbeschaffenheit angepasst werden; in diesem Fall wird dieses Verkehrsschild durch ein Zusatzschild vom Typ I der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ergänzt. b) Verkehrsschilder der Muster F79 bis F85 können angebracht werden.c) Wenn die Ortsbeschaffenheit es erforderlich macht, kann ein die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkendes Verkehrsschild C43 angebracht werden.d) Die Vorrichtung vom Typ I der Anlage 3 zu vorliegendem Erlass kann angebracht werden.In diesem Fall werden die Verkehrsschilder A31 und C43 in diese Vorrichtung integriert. 4.2.2. Kennzeichnung vor Ort am Baustellenanfang: Eine Vorrichtung der Anlage 4 zu vorliegendem Erlass wird am Baustellenanfang angebracht.

Ist mindestens ein Teil der Baustelle auf der Fahrbahn angelegt, wird ein Verkehrsschild D1, dessen Pfeil in einem Winkel von etwa 45° nach unten zeigt, über der Vorrichtung angebracht; sein unterer Rand muss sich mindestens 1,50 m über dem Boden befinden. Über diesem Verkehrsschild wird ein gelbes Blinklicht angebracht.

Auf der ganzen Breite der Absperrung werden gelbe Blinklichter mit einem Zwischenabstand von höchstens 1,00 m angebracht. Es dürfen nicht weniger als drei Lichter angebracht werden.

Diese Vorrichtung kann durch eine Vorrichtung vom Typ I der Anlage 3 zu vorliegendem Erlass, auf der das Verkehrsschild D1 angebracht ist, ersetzt oder ergänzt werden. 4.2.3. Seitliche Kennzeichnung: a) Die seitliche Abgrenzung wird mittels einer der Vorrichtungen vom Typ II der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass angebracht. Werden Leitkegel benutzt, müssen sie mindestens 0,40 m hoch sein.

Diese Abgrenzungsvorrichtungen sind höchstens 30 m voneinander entfernt; sie sind mit weissen oder gelblichen Leuchten versehen. b) Wenn die Lage der Baustelle Fussgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern zwingt, den Bürgersteig oder den Radweg zu verlassen und die Fahrbahn zu benutzen, muss entlang der Baustelle ein Gang - von mindestens 1,50 m angelegt werden, wenn nur eine dieser Verkehrsteilnehmerkategorien ihn benutzen muss; - von mindestens 2 m angelegt werden, wenn sowohl Fussgänger als auch Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern ihn benutzen müssen. Lässt die Ortsbeschaffenheit das aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht zu, kann die Breite des Gangs auf 1 m reduziert werden.

In diesem Fall: - wird die Abgrenzung, die den Verkehr der Fussgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern vom Verkehr der anderen Verkehrsteilnehmer trennt, gemäss den Bestimmungen des vorstehenden Buchstabens a) angebracht und beleuchtet; - wird die Abgrenzung, die den Verkehr der Fussgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern von der Baustelle trennt, auf ihrer ganzen Länge entweder mittels einer ausreichend stabilen Vorrichtung oder mittels eines Schutznetzes angebracht und auf angemessene Weise beleuchtet. 4.2.4. Kennzeichnung am Baustellenende: a) Das Verkehrsschild F47 und die Verkehrsschilder zur Aufhebung eines Verbots werden höchstens 25 m nach Baustellenende oder nach der letzten Abgrenzungsvorrichtung angebracht.b) Höchstens 30 m nach Baustellenende bringt der Unternehmer ein Schild an, auf dem in gelber Farbe auf schwarzem Grund Name und Rufnummer der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person angegeben sind. Die Buchstaben und Ziffern auf diesem Schild müssen mindestens 0,06 m hoch sein.

Art. 5 - Baustellen der 4. Kategorie 5.1 Die Lage der Baustelle zwingt Fussgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern, den Bürgersteig oder den Radweg zu verlassen, ohne die Fahrbahn zu benutzen. 5.1.1. Vorkennzeichnung der Baustelle: Ein Verkehrsschild A31, das durch ein Zusatzschild vom Typ I der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ergänzt wird, wird 50 m vor Baustellenanfang angebracht. 5.1.2. Kennzeichnung vor Ort am Baustellenanfang: Eine Vorrichtung der Anlage 4 zu vorliegendem Erlass muss am Baustellenanfang angebracht werden. Auf dieser Vorrichtung muss mindestens ein gelbes Blinklicht angebracht werden. 5.1.3 Seitliche Kennzeichnung: a) Entlang der Baustelle muss ein Gang - von mindestens 1,50 m angelegt werden, wenn nur eine der Verkehrsteilnehmerkategorien ihn benutzen muss; - von mindestens 2 m angelegt werden, wenn sowohl Fussgänger als auch Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern ihn benutzen müssen. Lässt die Ortsbeschaffenheit das aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht zu, kann die Breite des Gangs auf 1 m reduziert werden. b) Die seitliche Abgrenzung, die den Verkehr der Fussgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern vom Verkehr der anderen Verkehrsteilnehmer trennt, wird mittels einer der Vorrichtungen vom Typ II der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass angebracht und auf angemessene Weise beleuchtet. Werden Leitkegel benutzt, müssen sie mindestens 0,40 m hoch sein. c) Beträgt der Höhenunterschied zwischen dem Niveau der Baustelle und dem Niveau, auf dem Fussgänger, Radfahrer oder Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern sich befinden, mehr als 0,20 m, wird auf der ganzen Länge entweder eine ausreichend stabile Vorrichtung oder ein Schutznetz angebracht. Beträgt dieser Höhenunterschied weniger als 0,20 m, werden Leitkegel vom Typ II der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass benutzt.

Sie stehen höchstens 5 m voneinander entfernt.

Sie müssen mindestens 0,40 m hoch sein. d) Die seitliche Kennzeichnung wird mit weissen oder gelblichen Leuchten auf angemessene Weise beleuchtet. 5.1.4. Kennzeichnung am Baustellenende: a) Das Verkehrsschild F47 wird etwa 25 m nach Baustellenende oder nach der letzten Abgrenzungsvorrichtung angebracht.b) Etwa 30 m nach Baustellenende bringt der Unternehmer ein Schild an, auf dem in gelber Farbe auf schwarzem Grund Name und Rufnummer der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person angegeben sind. Die Buchstaben und Ziffern auf diesem Schild müssen mindestens 0,06 m hoch sein. 5.2 Die Lage der Baustelle zwingt Fussgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern nicht, den Bürgersteig oder den Radweg zu verlassen: Die nachstehende Kennzeichnung darf nur angebracht werden, insofern Fussgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern über einen mindestens 1,00 m breiten Gang verfügen.

Ist dies nicht der Fall, wird die Baustelle gemäss Artikel 5.1 des vorliegenden Erlasses gekennzeichnet. 5.2.1 Baustellen, die über eine Distanz von mehr als etwa 20 m angelegt sind 5.2.1.1. Vorkennzeichnung der Baustelle: Das durch ein Zusatzschild vom Typ I der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ergänzte Verkehrsschild A31 wird auf etwa 50 m angebracht. 5.2.1.2. Kennzeichnung vor Ort am Baustellenanfang: Auf der ganzen Breite der Baustelle wird eine Vorrichtung der Anlage 4 zu vorliegendem Erlass angebracht. Auf dieser Vorrichtung wird mindestens ein gelbes Blinklicht angebracht. 5.2.1.3. Seitliche Kennzeichnung: a) Beträgt der Höhenunterschied zwischen dem Niveau der Baustelle und dem Niveau, auf dem Fussgänger, Radfahrer oder Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern sich befinden, mehr als 0,20 m, wird auf der ganzen Länge entweder eine ausreichend stabile Vorrichtung oder ein Schutznetz angebracht. Beträgt dieser Höhenunterschied weniger als 0,20 m, werden Leitkegel vom Typ II der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass benutzt.

Sie stehen höchstens 5 m voneinander entfernt.

Sie müssen mindestens 0,40 m hoch sein. b) Die seitliche Kennzeichnung wird mit weissen oder gelblichen Leuchten auf angemessene Weise beleuchtet.c) Das Verkehrsschild F47 wird etwa 25 m nach Baustellenende oder nach der letzten Abgrenzungsvorrichtung angebracht. Etwa 30 m nach Baustellenende bringt der Unternehmer ein Schild an, auf dem in gelber Farbe auf schwarzem Grund Name und Rufnummer der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person angegeben sind.

Die Buchstaben und Ziffern auf diesem Schild müssen mindestens 0,06 m hoch sein. 5.2.2 Baustellen, die über eine Distanz von weniger als etwa 20 m angelegt sind: Die ganze Baustelle ist entweder durch eine ausreichend stabile Vorrichtung oder durch ein Schutznetz abgegrenzt und wird mit weissen oder gelblichen Leuchten auf angemessene Weise beleuchtet. 5.3 Baustellen, die auf Seitenstreifen angelegt sind, die Fussgänger in Ermangelung von Bürgersteigen benutzen müssen 5.3.1. Die Baustelle wird entweder durch eine Vorrichtung der Anlage 4 zu vorliegendem Erlass oder durch eine der Vorrichtungen vom Typ II der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass oder durch ein Schutznetz abgegrenzt.

Die Baustelle wird mit weissen oder gelblichen Leuchten auf angemessene Weise beleuchtet. 5.3.2. Ein mindestens 1,00 m breiter Gang muss den Fussgängern weiterhin zur Verfügung stehen.

Art. 6 - Baustellen der 5. Kategorie 6.1 Auf Autobahnen und anderen öffentlichen Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mehr als 90 km/h beträgt. 6.1.1. Baustellen, die den Verkehr stark behindern Die in den Artikeln 2.1.1 und 2.1.2 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Kennzeichnung ist anwendbar.

Aber: 1. Für die Vorkennzeichnung der Baustelle: - wird die Leiteinrichtung mittels einer der Vorrichtungen vom Typ II der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass angebracht.Diese Vorrichtungen werden in einem Abstand von höchstens 10 m voneinander angebracht. Die Verkehrsschilder D1 und eine Beleuchtung sind nicht erforderlich; - werden auf Autobahnen die Verkehrsschilder der Muster F79 bis F85 auf 1.500 m angebracht und auf 750 m wiederholt. Diese Schilder können in die Vorrichtung vom Typ I der Anlage 3 zu vorliegendem Erlass integriert werden. Sie müssen an der linken Seite der Fahrbahn nicht wiederholt werden; - wird auf Autobahnen das die Geschwindigkeit auf 70 km/h beschränkende Verkehrsschild C43 auf 250 m angebracht. Es braucht nicht wiederholt zu werden. 2. Für die seitliche Kennzeichnung ist eine Beleuchtung nicht erforderlich. 6.1.2 Baustellen, die den Verkehr wenig behindern Die in Artikel 2.2 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Kennzeichnung ist anwendbar.

Die Einrichtung zur Leitung des Verkehrs vor der Baustelle, die seitliche Kennzeichnung und die Abgrenzung, die den Verkehr der Fussgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern vom Verkehr der anderen Verkehrsteilnehmer und von der Baustelle trennt, müssen jedoch nicht beleuchtet werden. 6.2 Auf öffentlichen Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mehr als 50 km/h und höchstens 90 km/h beträgt, ist die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Kennzeichnung anwendbar.

Aber: - Die seitliche Kennzeichnung und die Abgrenzung, die den Verkehr der Fussgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern vom Verkehr der anderen Verkehrsteilnehmer und von der Baustelle trennt, müssen nicht beleuchtet werden. - Wenn sich am Baustellenanfang eine Vorrichtung vom Typ II der Anlage 3 zu vorliegendem Erlass befindet, muss weder eines der Verkehrsschilder der Muster F79 bis F85 noch eine seitliche Kennzeichnung angebracht werden. 6.3 Auf öffentlichen Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt, ist die in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Kennzeichnung anwendbar.

Aber: - Die seitliche Kennzeichnung und die Abgrenzung, die den Verkehr der Fussgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern vom Verkehr der anderen Verkehrsteilnehmer und von der Baustelle trennt, werden nicht beleuchtet. - Die Vorrichtung der Anlage 4 zu vorliegendem Erlass kann durch ein gemäss Artikel 7.1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses ausgestattetes Fahrzeug ersetzt werden. Ist mindestens ein Teil der Baustelle auf der Fahrbahn angelegt, wird zur Anzeige der vorgeschriebenen Richtung ein Verkehrsschild D1 angebracht, dessen Pfeil in einem Winkel von etwa 45° nach unten zeigt. 6.4. Für Baustellen abseits der Fahrbahn, die jedoch eine Gefahr für Fussgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern darstellen, ist die in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Kennzeichnung anwendbar. Eine Beleuchtung ist jedoch nicht Pflicht. 6.5. Wenn es tagsüber nicht mehr möglich ist, bis auf eine Distanz von etwa 200 m deutlich zu sehen, wird die Arbeit eingestellt und der normale Verkehr wieder freigegeben.

Kann der normale Verkehr aus irgendeinem Grund nicht wiedereingeleitet werden, bleibt die Kennzeichnung der Baustelle stehen und werden die Kennzeichnung der Leiteinrichtung und die seitliche Kennzeichnung durch gelbe Blinklichter ergänzt.

Das Verkehrsschild F47 und das Schild, auf dem in gelber Farbe auf schwarzem Grund Name und Rufnummer der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person angegeben sind, werden gemäss den für jede Baustellenkategorie anwendbaren Bestimmungen angebracht.

Art. 7 - Baustellen der 6. Kategorie 7.1 Baustellen ganz oder teilweise auf der Fahrbahn und/oder dem Radweg oder weniger als 0,50 m von deren Rand 7.1.1. Auf öffentlichen Strassen, auf denen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt: Das auf der Baustelle benutzte Fahrzeug muss vorne und hinten mit abwechselnd roten und weissen Streifen mit einer Mindestbreite von 0,10 m versehen sein, die mit der senkrechten Mittellinie des Fahrzeugs einen Winkel von etwa 45° bilden.

Wenn das Fahrzeug aufgrund seiner Struktur nicht mit einer gestreiften Fläche von mindestens 1,00 m2 versehen werden kann oder wenn die Streifen weniger als 0,50 m hoch sind, wird ein mit den gleichen abwechselnden Streifen versehenes Schild mit einer Höhe von mindestens 0,50 m und einer Länge, die der des Fahrzeugs in etwa entspricht, am Fahrzeug befestigt.

Dieses Fahrzeug ist ebenfalls - mit mindestens zwei gelben Blinklichtern ausgestattet, die oben auf dem Fahrzeug angebracht werden.

Diese Lichter können voneinander unabhängig, gleichzeitig oder nacheinander aufleuchten; - mit einem zum betroffenen Verkehr hin gerichteten Verkehrsschild A31 ausgestattet; die Seite dieses Verkehrsschilds darf nicht weniger als 0,70 m messen und sein unterer Rand darf sich im Rahmen des Möglichen nicht weniger als 1,50 m über dem Boden befinden. 7.1.2. Beträgt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mehr als 50 km/h und höchstens 90 km/h, wird ausserdem zur Angabe der vorgeschriebenen Richtung ein Verkehrsschild D1 angebracht, dessen Pfeil in einem Winkel von etwa 45° nach unten zeigt. Ist der Verkehr zu beiden Seiten des Fahrzeugs erlaubt, wird ein Verkehrsschild F21 in der Mitte des Fahrzeugs angebracht. Diese Verkehrsschilder werden zum betroffenen Verkehr hin gerichtet und im Rahmen des Möglichen auf einer Mindesthöhe von 1,50 m angebracht. Das Verkehrsschild D1 muss einen Mindestdurchmesser von 0,70 m haben. Das Verkehrsschild F21 muss eine Mindestgrösse von 0,60 m x 0,40 m haben. 7.1.3. Beträgt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mehr als 90 km pro Stunde, muss das Fahrzeug mit einer Vorrichtung vom Typ II der Anlage 3 zu vorliegendem Erlass ausgestattet sein.

Dieses Fahrzeug wird auf etwa 500 m durch ein Vorwarnfahrzeug angekündigt, auf dem eine Vorrichtung vom Typ I der Anlage 3 zu vorliegendem Erlass angebracht ist, auf der sich das Verkehrsschild A31 und gegebenenfalls das Verkehrschild F79 befinden. 7.2 Das Fahrzeug für Baustellen abseits der Fahrbahn und/oder des Radwegs oder mindestens 0,50 m von deren Rand ist wie in Artikel 7.1 Nr. 1 vorgesehen ausgestattet. 7.3 Ist es nicht möglich, das auf der Baustelle benutzte Fahrzeug mit der oben vorgesehenen Ausrüstung auszustatten, wird es von einem mit dieser Ausrüstung ausgestatteten Sicherheitsfahrzeug begleitet. 7.4 Die Winterdienstfahrzeuge sind mit mindestens zwei oben auf dem Fahrzeug angebrachten gelben Blinklichtern ausgestattet. 7.5. Die Fahrzeuge zum Unterhalt des Strassen- und Wegenetzes, deren Abmessungen und Struktur die im vorliegenden Artikel auferlegte Kennzeichnung nicht ermöglichen, sind mit mindestens zwei oben auf dem Fahrzeug angebrachten gelben Blinklichtern und mit dem Verkehrsschild A31 ausgestattet.

In diesem Fall misst die Seite des Verkehrsschilds A31 mindestens 0,40 m.

Art. 8 - Kennzeichnung von Containern 8.1 Auf öffentlicher Strasse aufgestellte Container müssen vorne und hinten mit abwechselnd roten und weissen Streifen mit einer Mindestbreite von 0,10 m versehen sein, die mit der senkrechten Mittellinie des Containers einen Winkel von etwa 45° bilden.

Wenn auf dem Container keine Fläche von mindestens 1,00 m2, auf der solche Streifen angebracht werden können, vorhanden ist, oder wenn diese Streifen weniger als 0,50 m hoch sind, wird ein mit den gleichen abwechselnden Streifen versehenes Schild mit einer Höhe von mindestens 0,50 m und einer Länge, die der des Containers in etwa entspricht, am Container befestigt. 8.2 An der Seite, wo der Verkehr erlaubt ist, wird ein Verkehrsschild D1 mit einem Mindestdurchmesser von 0,70 m, dessen Pfeil in einem Winkel von etwa 45° nach unten zeigt, angebracht. Über dem Verkehrsschild D1 wird ein gelbes Blinklicht angebracht. 8.3 Der Container wird so aufgestellt, dass der Verkehr nur an einer Seite möglich ist. 8.4 Artikel 4.2 Nr. 3 Buchstabe b) wird angewandt, wenn Fussgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern wegen des Containers gezwungen sind, die Fahrbahn zu benutzen. 8.5 An einer der Seitenwände des Containers werden mittels einer Aufschrift oder eines Schildes in gelber Farbe auf schwarzem Grund Name und Rufnummer der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person angegeben. 8.6 Die Bestimmungen der Artikel 8.1 bis 8.3 sind nicht anwendbar auf Container, die auf Parkflächen aufgestellt sind, die sich nicht entlang einer Fahrbahn befinden, und an Stellen, wo sie weder den Verkehr der Führer noch den der Fussgänger behindern.

Art. 9 - Sonderbestimmungen 9.1 Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2.1.1 Nr. 1 Buchstabe f) können die Verkehrsschilder links wiederholt werden. 9.2 Auf weit ausgedehnten Baustellen kann das Schild, auf dem in gelber Farbe auf schwarzem Grund Name und Rufnummer der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person angegeben sind, entlang der Baustelle wiederholt werden.

KAPITEL II - Hindernisse Art. 10 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 51 und 78.2 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung müssen im Hinblick auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit die am besten geeigneten Massnahmen getroffen werden.

Ausserdem müssen Hindernisse zwischen Einbruch der Dunkelheit und Tagesanbruch sowie unter allen Umständen, unter denen es nicht mehr möglich ist, etwa 200 m weit deutlich zu sehen, durch Lichter mit ausreichender Lichtstärke gekennzeichnet werden.

KAPITEL III - Schlussbestimmung Art. 11 - Der Ministerielle Erlass vom 25. März 1977 über die Kennzeichnung von Baustellen und Hindernissen auf öffentlicher Strasse wird aufgehoben.

KAPITEL IV - Übergangsbestimmung Art. 12 - Was die Erlaubnisse betrifft, die gemäss Artikel 78.1.1 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ausgestellt wurden, kann die Kennzeichnung der Baustellen ausser der Baustellen der 1. Kategorie wie im Ministeriellen Erlass vom 25. März 1977 über die Kennzeichnung von Baustellen und Hindernissen auf öffentlicher Strasse vorgesehen angebracht werden.

KAPITEL V - Inkrafttreten Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme der Artikel 3 bis einschliesslich 7, die am ersten Tag des fünften Monats nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.

Brüssel, den 7. Mai 1999 Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS

ANLAGE 1 zum Ministeriellen Erlass über die Kennzeichnung von Baustellen und Hindernissen auf öffentlicher Strasse Zusatzschilder Weisse Aufschrift auf blauem Grund (Abmessungen in Millimeter) Typ I Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 über die Kennzeichnung von Baustellen und Hindernissen auf öffentlicher Strasse beigefügt zu werden.

Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS ANLAGE 2 zum Ministeriellen Erlass über die Kennzeichnung von Baustellen und Hindernissen auf öffentlicher Strasse TYP I

Baken zur Vorkennzeichnung Abwechselnd rote und weisse Streifen (Abmessungen in Millimeter) Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Für die Kennzeichnung einer selben Baustelle müssen die rechts oder links vom Führer aufgestellten Baken vom gleichen Typ sein.

TYP II

Baken zur seitlichen Kennzeichnung Abwechselnd rote und weisse Streifen (Abmessungen in Millimeter) Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld TYP III

Baken zur materiellen Abtrennung Abwechselnd rote und weisse Streifen (Abmessungen in Millimeter) Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 über die Kennzeichnung von Baustellen und Hindernissen auf öffentlicher Strasse beigefügt zu werden.

Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS ANLAGE 3 zum Ministeriellen Erlass über die Kennzeichnung von Baustellen und Hindernissen auf öffentlicher Strasse Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Die Abmessungen sind in Millimeter angegeben.

Die Streifen auf dem Rahmen der Vorrichtung sind abwechselnd rot und weiss.

Der obere Rand der Vorrichtungen der vorliegenden Anlage muss sich etwa - 4,70 m über dem Boden befinden für Baustellen der 1. Kategorie; - 3,50 m bis 4,0 m über dem Boden befinden für die anderen Baustellen.

Die auf dem Rahmen angebrachten Blinklichter sind gelb und leuchten abwechselnd auf.

Die Lichter, die den Pfeil auf der Vorrichtung bilden, sind weiss und leuchten in kurzen Intervallen auf.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 über die Kennzeichnung von Baustellen und Hindernissen auf öffentlicher Strasse beigefügt zu werden.

Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS

ANLAGE 4 zum Ministeriellen Erlass über die Kennzeichnung von Baustellen und Hindernissen auf öffentlicher Strasse Absperrung mit Querlatte Abwechselnd rote und weisse Streifen (Abmessungen in Millimeter) Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 über die Kennzeichnung von Baustellen und Hindernissen auf öffentlicher Strasse beigefügt zu werden.

Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 april 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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