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Koninklijk Besluit van 27 maart 2022
gepubliceerd op 17 oktober 2023

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 november 2005 betreffende retributies bepaald bij artikel 5 van de wet van 9 december 2004 houdende de financiering van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen
numac
2023044973
pub.
17/10/2023
prom.
27/03/2022
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN


27 MAART 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 november 2005 betreffende retributies bepaald bij artikel 5 van de wet van 9 december 2004 houdende de financiering van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 5 en 6 van het koninklijk besluit van 27 maart 2022 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 november 2005 betreffende retributies bepaald bij artikel 5 van de wet van 9 december 2004 houdende de financiering van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2022).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 27. MÄRZ 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.November 2005 über die in Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, der Artikel 4 §§ 1 bis 3, und 5 Absatz 2 Nr. 2, 4, 6 bis 10 und 13 und § 6;

Aufgrund des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 5 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2007 und 24. Juli 2008; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001, des Artikels 2 Buchstabe a) bis d) und f);

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen;

Aufgrund der Stellungnahmen des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten beratenden Ausschusses vom 29. September, 24. November und 14. Dezember 2021;

Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 14. Januar und 21. Januar 2022; Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 15. Februar 2022; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die am 24. Januar 2022 gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 7. März 2022;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.086/3 des Staatsrates vom 22. März 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "In Artikel 2 aufgeführte Leistungen, die nicht gemäß den Anlagen zum vorliegenden Erlass oder gemäß den in Ausführung von § 2 ergangenen Erlassen spezifisch tarifiert sind, unterliegen dem allgemeinen Tarif in Höhe von 27,84 EUR pro begonnene halbe Stunde pro Leistungserbringer und in Höhe von 39,84 EUR, wenn sie vorschriftsmäßig von einem Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines gleichwertigen Diploms ausgeführt werden müssen." 2. Die Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: " § 4 - In Abweichung von § 1 kann die Agentur einem Anbieter auf der Grundlage der Anlagen zu vorliegendem Erlass oder der in Ausführung von § 2 ergangenen Erlasse für einen vom Anbieter bestimmten Ort eine Befreiung von den Vergütungen gewähren.Die steuerfreien Leistungen werden nicht spezifisch tarifierten Leistungen, wie in § 1 erwähnt, gleichgestellt. Der Beschluss wird auf Antrag des Anbieters gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen gefasst. In diesem Beschluss legt die Agentur zudem die praktischen Modalitäten fest.

Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung wird dem Anbieter gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Je nach Tätigkeiten des Anbieters werden die einer Vergütung unterliegenden Leistungen regelmäßig und ununterbrochen an den vom Anbieter bestimmten Orten erbracht.2. Der Betrag der Vergütung gemäß den Anlagen zu vorliegendem Erlass oder gemäß den Erlassen, die aufgrund von § 2 ergangen sind, wird ausschließlich auf der Grundlage der Anwesenheit der von der Agentur bestimmten Bediensteten bestimmt. Der in Absatz 1 erwähnte Antrag wird per Einschreibesendung oder durch jedes andere Mittel, durch das die Versendung ein sicher feststehendes Datum bekommt, eingereicht. Ihm ist ein Formular beigefügt, dessen Muster die Agentur festlegt und auf ihrer Website veröffentlicht.

Zur Vermeidung der Unzulässigkeit ist das in Absatz 3 erwähnte Formular unterzeichnet und ordnungsgemäß ausgefüllt und enthält mindestens folgende Angaben: 1. Vorschlag für praktische Modalitäten, der mindestens folgende Angaben enthält: a) realistische Planung der Leistungen, b) Zeiträume, in denen die Anwesenheit der von der Agentur bestimmten Bediensteten erforderlich ist, c) Schätzung der Leistungen, d) Dienst der Agentur, der mit der Erbringung der Leistungen beauftragt ist, e) Häufigkeit, mit der die in den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Angaben aktualisiert und dem betreffenden Dienst übermittelt werden. Der Zeitraum zwischen der Übermittlung der aktualisierten Planung und den betreffenden Leistungen beträgt mindestens sieben Tage. 2. Nachweis, dass sich der Antragsteller verpflichtet, die Modalitäten einzuhalten, wenn die Befreiung gewährt wird. Auf Anfrage lädt die Agentur den Antragsteller ein, um ihn binnen einer Frist von zehn Werktagen ab Empfang des Antrags anzuhören.

Ist die Agentur der Meinung, dass die Akte unvollständig ist oder angepasst werden muss, wird der Anbieter davon in Kenntnis gesetzt.

Die Agentur notifiziert ihren Beschluss binnen einer Frist von einem Monat ab Empfang der gegebenenfalls angepassten Akte.

Die Agentur kann den in Absatz 1 erwähnten Befreiungsbeschluss aussetzen oder widerrufen, wenn: 1. die Tätigkeiten nicht mehr gemäß den Gesetzesbestimmungen oder den durch den Befreiungsbeschluss festgelegten Modalitäten organisiert werden können, 2.der Anbieter die Bestimmungen des Befreiungsbeschlusses nicht einhält. § 5 - Die durch und aufgrund des vorliegenden Erlasses festgelegten Vergütungen werden von Rechts wegen um den Betrag der Kosten erhöht, die der Agentur entstehen, wenn diese Kosten: 1. notwendig sind, um die Leistung zu erbringen, und nicht im Stundentarif enthalten sind, 2.direkt auf die einzelne Leistung zurückgeführt werden können.

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 werden die in Absatz 1 erwähnten Kosten in der Rechnung unter Angabe der gesetzlichen Verpflichtung, auf deren Grundlage sie entstanden sind, zusammengefasst." (...) Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2022 in Kraft.

In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, wenn dieser Erlass nach dem 1. April 2022 veröffentlicht wird.

Art. 6 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. CLARINVAL

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