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Koninklijk Besluit van 27 juni 2018
gepubliceerd op 09 juli 2019

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2003 tot regeling van de werking van en de rechtspleging voor het Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2019013502
pub.
09/07/2019
prom.
27/06/2018
ELI
eli/besluit/2018/06/27/2019013502/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


27 JUNI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2003 tot regeling van de werking van en de rechtspleging voor het Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 juni 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2003 tot regeling van de werking van en de rechtspleging voor het Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen (Belgisch Staatsblad van 11 juli 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 27. JUNI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses hat zum Zweck, eine bestimmte Anzahl bedeutender und dringender Abänderungen am Königlichen Erlass vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise vorzunehmen, damit die effiziente Arbeitsweise des Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose nicht gefährdet wird.

Diese Abänderungen gehen aus dem Gesetz vom 21. November 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und dem Gesetz vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern hervor, in denen die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) teilweise umgesetzt wird.

Es ist erforderlich, vorerwähnten Königlichen Erlass schnellstmöglich mit den Abänderungen der Gesetzesbestimmungen in Übereinstimmung zu bringen.

Zusammenfassend handelt es sich hauptsächlich um Abänderungen in Bezug auf die Vorladungsfristen und die Organisation der persönlichen Anhörung.

Vorbemerkung: Im vorliegenden Entwurf wird die neue Terminologie der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (wie zum Beispiel die Person, die um internationalen Schutz nachsucht) nicht systematisch übernommen.So wird aus Gründen der Effizienz und Kohärenz in bestimmten abgeänderten Artikeln noch die alte Terminologie verwendet. Dies könnte im Rahmen einer möglichen neuen Kodifikation des Ausländergesetzes überdacht werden.

KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN Artikel 1 Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise wird, wie im Gutachten des Staatsrates vorgeschlagen, ersetzt, um zu verdeutlichen, dass dieser Erlass zur Teilumsetzung der Richtlinien 2011/95/UE und 2013/32/UE dient und dass diese Bestimmungen ebenfalls unter Einbeziehung dieser Richtlinien ausgelegt werden müssen.

Artikel 2 In Artikel 2 sind drei Abänderungen von Artikel 1/1 desselben Königlichen Erlasses vorgesehen.

Zunächst wird die Begriffsbestimmung der Vertrauensperson angepasst, sodass deutlich wird, dass allein Personen, die beruflich auf Ausländerrecht oder Personenbeistand spezialisiert sind, als Vertrauenspersonen auftreten können. Potenzielle Vertrauenspersonen sind zum Beispiel Sozialassistenten, Vertreter der im Bereich Asyl aktiven NGOs, Lehrkräfte, Priester, Imame, Psychologen und Psychiater.

Da eine Vertrauensperson beruflich auf Personenbeistand oder Ausländerrecht spezialisiert sein muss, wird der Deutlichkeit halber angegeben, dass ehrenamtliche Mitarbeiter einer Organisation, die sich mit Asyl oder Personenbeistand befasst, nicht bevollmächtigt werden können, einem Asylsuchenden während des Verfahrens in Zusammenhang mit seinem Antrag beizustehen.

Asylsuchende entsprechen grundsätzlich auch nicht der Begriffsbestimmung (beruflich auf den Personenbeistand oder das Ausländerrecht spezialisiert zu sein), und zudem kann es in ihrem Fall zu einem Interessenkonflikt kommen. Enge Verwandte von Asylsuchenden bis zum dritten Grad einschließlich können ebenfalls nicht als Vertrauenspersonen auftreten. Diese Einschränkung soll in erster Linie verhindern, dass Eltern von begleiteten minderjährigen Asylsuchenden Artikel 57/1 § 3 Absatz 2 des Gesetzes umgehen, indem sie der Anhörung ihrer minderjährigen Kinder als Vertrauenspersonen beiwohnen, selbst wenn es bereits erforderlich ist, dass eine Vertrauensperson berufsbedingt auf den Personenbeistand oder das Ausländerrecht spezialisiert sein muss. Zudem gewährleistet der Ausschluss von engen Verwandten bis zum dritten Grad nicht nur die Unabhängigkeit der Vertrauensperson, die dem Asylsuchenden beisteht, sondern trägt auch dazu bei, dass der Asylsuchende sich bei der Abgabe seiner Erklärungen nicht gehemmt fühlt. Die Anwesenheit eines engen Verwandten des Asylsuchenden könnte die Anhörung erschweren oder den Asylsuchenden sogar einschüchtern, insbesondere wenn die Interessen des Asylsuchenden denjenigen des engen Verwandten, der als Vertrauensperson auftritt, zuwiderlaufen.

Außerdem ist vorgesehen, dass Asylsuchenden eine Person, die strafrechtlich für Taten verurteilt worden ist, die an einem Minderjährigen oder mit der Hilfe eines Minderjährigen begangen wurden, nicht beistehen kann. Insofern ist es nämlich unangebracht, Personen, die für Taten verurteilt worden sind, in die Minderjährige verwickelt waren, in eine Vertrauens- oder Weisungsbeziehung zu Asylsuchenden, insbesondere Minderjährigen, einzubinden.

Der Bedienstete des Generalkommissariats muss die Bestimmung einer Vertrauensperson, die der in Artikel 1/1 Nr. 6 des vorliegenden Königlichen Erlasses enthaltenen Begriffsbestimmung nicht entspricht, verweigern. Um Gewissheit darüber zu erlangen, wird der Bedienstete des Generalkommissariats die Person, die als Vertrauensperson auftreten möchte, gegebenenfalls befragen. Hat der Generalkommissar beziehungsweise sein Beauftragter ernsthafte Zweifel, ersucht er den Betreffenden, anhand von Unterlagen nachzuweisen, dass er die Bedingungen erfüllt, um als Vertrauensperson auftreten zu können. Kann die betreffende Person dies vor Beginn der Anhörung nicht nachweisen, kann ihr die Möglichkeit verweigert werden, der Anhörung des Asylsuchenden beizuwohnen und als Vertrauensperson aufzutreten.

Im ursprünglichen Entwurf war vorgesehen, dass der Bedienstete die Anwesenheit der vorerwähnten Personen dennoch zulassen kann, wenn er ihre Anwesenheit im Hinblick auf eine angemessene Prüfung des Antrags für erforderlich hält. Der Staatsrat war in seinem Gutachten der Meinung, dass es nicht klar ersichtlich sei, ob es nur darum gehe, die Anwesenheit dieser Personen während der Anhörung zuzulassen, oder ob es auch um ihre Bestimmung als Vertrauensperson gehe. Dies wird nun gesondert in den Artikeln 9 und 10 des vorliegenden Erlassentwurfs geregelt. Diese Artikel betreffen insbesondere die Bedingungen, unter denen die Anhörung erfolgt, und regeln, wer anwesend sein darf/muss.

Für weitere Erklärungen kann also auf die Erläuterungen zu diesen Artikeln verwiesen werden.

In Artikel 1 Nr. 2 ist ferner die Ersetzung von Nr. 8 durch die Begriffsbestimmung des "Vormundschaftsgesetzes" vorgesehen, sodass es in der Folge kurz und knapp angeführt werden kann. Dadurch wird verhindert, dass der Text zu schwerfällig wird und folglich weniger leicht zu lesen ist.

Durch Artikel 1 Nr. 3 wird die Begriffsbestimmung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers in die neue Bestimmung von Artikel 1/1 Nr. 9 eingefügt. Diese Begriffsbestimmung bestand bereits in der früheren Nr. 8, sieht aber nun einen genaueren Hinweis auf die anwendbaren Artikel des Vormundschaftsgesetzes vor und übernimmt die abgekürzte Formulierung von Titel XIII Kapitel 6 des Programmgesetzes (I) vom 24.

Dezember 2002 (Art. 479) mit der Überschrift "Vormundschaft über unbegleitete minderjährige Ausländer", so wie sie in der abgeänderten Nr. 8 vorgesehen ist.

Artikel 3 In Artikel 3 ist die Aufhebung von Artikel 4 §§ 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 vorgesehen. Diese Paragraphen sind überflüssig geworden, da die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch die mit der Prüfung dieses Antrags beauftragten Behörden durch Artikel 48/6 § 5 des Gesetzes geregelt wird.

Artikel 4 Artikel 5 desselben Erlasses wird dahingehend abgeändert, dass nicht länger auf die Artikel 52, 57/6/3 und 57/10 des Gesetzes verwiesen wird, da diese Artikel durch die Artikel 30, 43 und 51 des Gesetzes vom 21. November 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern aufgehoben wurden. Überdies wird der Artikel angepasst, um ihn in Übereinstimmung zu bringen mit Artikel 57/6 des Gesetzes, der eine Übersicht über die verschiedenen Zuständigkeiten des Generalkommissars enthält, mit Artikel 57/6/4 des Gesetzes, durch den die Befugnis des Generalkommissars in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz geregelt wird, die an der Grenze oder in einer Transitzone eingereicht werden, und mit Artikel 57/6/5 des Gesetzes, der die Einstellung der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz betrifft.

Artikel 5 Der Gesetzgeber hat entschieden, in Artikel 57/5ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes vorzusehen, dass jeder Antragsteller mindestens einmal die Gelegenheit erhalten soll, den Inhalt seines Antrags auf internationalen Schutz darzulegen. Die Ausnahmen von der Verpflichtung, eine Anhörung zu organisieren, sind in Artikel 57/5ter § 2 Nr. 1 bis 3 desselben Gesetzes aufgeführt. Folglich wird Artikel 6 des Königlichen Erlasses aufgehoben.

Artikel 6 In Artikel 6 wird Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 ersetzt. In diesem Artikel werden die verschiedenen Arten der Vorladung zu einer persönlichen Anhörung gemäß Artikel 51/2 des Gesetzes wiederholt und ergänzt.

In Artikel 7 § 1 ist vorgesehen, dass der Generalkommissar oder sein Beauftragter eine Kopie der Vorladung zur persönlichen Anhörung zur Information an den tatsächlichen Wohnort der Person, die internationalen Schutz beantragt, versenden kann, sofern dieser Wohnort dem Generalkommissar oder seinem Beauftragten bekannt ist. Das heißt, wenn aus den in der Verwaltungsakte enthaltenen Schriftstücken hervorgeht, dass sich der tatsächliche Wohnort des Antragstellers von dem zuvor mitgeteilten gewählten Wohnsitz unterscheidet. Dieses Verfahren ist nur dann von Nutzen, wenn der tatsächliche Wohnort neueren Datums ist als der gewählte Wohnsitz. Es ist keine Sanktion vorgesehen, wenn der Generalkommissar oder sein Beauftragter keine Kopie der Vorladung zur Anhörung an den tatsächlichen Wohnort des Antragstellers versandt hat.

Eine Kopie der Vorladung wird ebenfalls per Fax, mit gewöhnlicher Post oder per E-Mail an den Rechtsanwalt des Antragstellers versandt. Es wird verdeutlicht, dass dem Rechtsanwalt diese Vorladung nur zu Informationszwecken übermittelt wird. Es ist nämlich Sache des Antragstellers, seinen Rechtsanwalt über den Stand seines Verfahrens in Kenntnis zu setzen. In der vom Generalkommissar an den Antragsteller versandten Vorladung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser sich am Tag seiner persönlichen Anhörung von seinem Rechtsanwalt beistehen lassen kann. Dem Antragsteller steht es frei, sich bei seiner persönlichen Anhörung von einem Rechtsanwalt beistehen zu lassen oder nicht. Wenn er den Beistand eines Rechtsanwalts bei seiner persönlichen Anhörung wünscht, obliegt es ihm, seine Verteidigung sorgfältig und überlegt vorzubereiten und es kann nach vernünftigem Ermessen erwartet werden, dass er seinen Rechtsanwalt selbst darüber informiert, dass die persönliche Anhörung stattfinden wird. Da die dem Rechtsanwalt übermittelte Kopie der Vorladung nur Informationswert hat, ist keine Sanktion vorgesehen, falls der Generalkommissar dem Rechtsanwalt keine Kopie der Vorladung hat zukommen lassen.

In Artikel 6 ist zudem eine technische Anpassung von Artikel 7 § 2 vorgesehen, und zwar in dem Sinne, dass der Verweis auf die Paragraphen 1 und 2 gestrichen wird. Der Verweis in Artikel 7 § 2 auf § 2 desselben Artikels ist logischerweise nicht korrekt. Der Verweis auf § 1 ist nicht zweckdienlich, da die Art und Weise, wie die Vorladung zur persönlichen Anhörung erfolgt, bereits durch Artikel 51/2 Absatz 6 des Gesetzes vorgeschrieben ist. Überdies ist § 1 so formuliert, dass er jedes Mal Anwendung findet, wenn ein Antragsteller zu einer persönlichen Anhörung vorgeladen wird, und dies ungeachtet des Alters des Antragstellers.

Des Weiteren wird verdeutlicht, dass die Vorladung zur persönlichen Anhörung eines minderjährigen Antragstellers an den gewählten Wohnsitz des Elternteils/der Eltern und eine Kopie der Vorladung mit gewöhnlicher Post sowohl an den tatsächlichen Wohnort des Minderjährigen als auch gegebenenfalls an den Vormundschaftsdienst versandt wird.

Es ist nun möglich, dass ein begleiteter minderjähriger Antragsteller zu einer persönlichen Anhörung vorgeladen wird, ohne dass die gemäß dem entsprechenden nationalen oder dem belgischen Gesetz als Vormund bestimmte Person oder die Person, die über ihn die elterliche Autorität ausübt, darüber informiert wird. Gemäß Artikel 57/1 § 2 des Gesetzes können begleitete minderjährige Ausländer persönlich oder über einen Elternteil/ihre Eltern beziehungsweise ihren Vormund einen Antrag auf internationalen Schutz in ihrem Namen einreichen. Die Beweggründe, die Eltern, Vormunde und Kinder dazu veranlassen, einen Antrag auf internationalen Schutz einzureichen, sind oft die gleichen; sie können allerdings auch voneinander abweichen oder sogar widersprüchlich sein. Dies kann beispielsweise bei kinderspezifischer Verfolgung wie Zwangsehe, Kindersoldaten, Genitalverstümmelung bei Frauen usw. der Fall sein. So ist in Artikel 57/1 § 2 des Gesetzes für den begleiteten Minderjährigen die Möglichkeit vorgesehen, einen Antrag auf internationalen Schutz eigenständig einzureichen. In diesem Fall wird nicht angegeben, dass ein Elternteil/die Eltern beziehungsweise der Vormund darüber informiert werden, dass der begleitete minderjährige Antragsteller einen Antrag in eigenem Namen eingereicht hat. Zu diesem Zweck und im Interesse des begleiteten minderjährigen Ausländers ist es vertretbar, ihn zur persönlichen Anhörung vorzuladen, ohne die Person, die über ihn die elterliche Autorität oder die Vormundschaft ausübt, davon in Kenntnis zu setzen, wenn der Minderjährige dies ausdrücklich beantragt hat. Darum ist in Artikel 7 § 3 des Erlasses vorgesehen, dass die Vorladung zur persönlichen Anhörung rechtsgültig an den vom begleiteten minderjährigen Antragsteller gewählten Wohnsitz versandt werden kann.

Dem Vormund oder der Person, die über den Minderjährigen die elterliche Autorität ausübt, muss keine Kopie der Vorladung zugesandt werden.

Diese Bestimmung gilt ebenfalls für die Versendung des Beschlusses, wie in Artikel 24 des vorliegenden Erlasses vorgesehen, der auf Artikel 7 verweist.

Artikel 7 § 4 desselben Erlasses wird ersetzt. Der Artikel wird so angepasst, dass die persönliche Anhörung frühestens acht Kalendertage nach Notifizierung der Vorladung zur persönlichen Anhörung stattfinden darf. Die Unterscheidung zwischen Werk- und Kalendertagen je nach Art der Vorladung des Antragstellers wird aufgehoben, da es im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes keinen Grund gibt, für Antragsteller, die zu einer ersten persönlichen Anhörung mittels Notifizierung an die Person selbst vorgeladen werden, eine kürzere Vorladungsfrist vorzusehen als für Antragsteller, die per Einschreibebrief oder durch Boten gegen Empfangsbestätigung vorgeladen werden. Die Umwandlung der Vorladungsfrist von Werktagen in Kalendertage hat den Vorteil, dass alle Tage ohne Unterscheidung in dieser Frist mitgezählt werden. Für den Antragsteller und die Personen, die ihm während der Bearbeitung seines Antrags beistehen, erleichtert dies die Kontrolle der Einhaltung der vom König auferlegten Vorladungsfrist.

Die Frist zwischen der Notifizierung der Vorladung und der persönlichen Anhörung soll dem Antragsteller erlauben, sich auf die persönliche Anhörung vorzubereiten und die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um sich nach Brüssel zu begeben. Eine Frist von acht Kalendertagen reicht aus, um jedem individuellen Antragsteller die Gelegenheit zu bieten, alle ihm zuerkannten Rechte in Anspruch zu nehmen und alle ihm auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen.

Der Königliche Erlass wird abgeändert, um eine kürzere Vorladungsfrist im Rahmen von Anträgen auf internationalen Schutz zu ermöglichen, für die der Gesetzgeber ein Sonderverfahren ausgearbeitet hat. Es handelt sich hierbei um Anträge im Rahmen derer der Generalkommissar gemäß den Artikeln 57/6 § 3 und 57/6/1 des Gesetzes entscheiden kann, einen Antrag auf internationalen Schutz für unzulässig zu erklären oder ihn gemäß einem beschleunigten Verfahren zu prüfen, wobei der Gesetzgeber erwartet, dass diese Anträge schnell und/oder binnen sehr kurzer Frist bearbeitet werden, das heißt je nach Fall binnen zehn bis fünfzehn Tagen. Die Vorladungsfrist für diese Kategorien von Anträgen auf internationalen Schutz wird auf eine Mindestfrist von zwei Kalendertagen herabgesetzt.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass für bestimmte Kategorien von Personen, die internationalen Schutz beantragen, bereits eine verkürzte Vorladungsfrist von 48 und 24 Stunden bestand.

Um das Verfahren zu vereinfachen, wird diese Frist in eine Frist von Kalendertagen umgewandelt.

Obgleich bestimmte Sachverhalte, die zu einem Beschluss zur Erklärung der Unzulässigkeit oder zur Bearbeitung des Antrags gemäß einem beschleunigten Verfahren Anlass geben können, dem Generalkommissar bereits zu Beginn der Prüfung bekannt sind (der Antragsteller kommt zum Beispiel aus einem sicheren Herkunftsland, hat einen Folgeantrag gestellt, der für unzulässig erklärt worden ist, oder hat sich geweigert, seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen), werden diese Sachverhalte nach der persönlichen Anhörung und einer gewissenhaften Prüfung nicht immer als Begründung für einen Unzulässigkeitsbeschluss oder im Rahmen des beschleunigten Verfahrens aufrechterhalten. Die Verwaltungsakte kann zum Beispiel offenkundige Angaben enthalten, dass der Antragsteller sich in einer in den Artikeln 57/6 § 3 oder 57/6/1 § 1 des Gesetzes vorgesehenen Situationen befindet, was folglich Anlass zu einer verkürzten Vorladungsfrist gibt; dies sagt jedoch nichts zu dem definitiven Beschluss aus, der in Bezug auf den Antragsteller gefasst wird. So kann der Umstand, dass der Antragsteller an der Grenze festgehalten wird, weil er nicht im Besitz eines gültigen Passes oder eines damit gleichgesetzten Reisescheins ist, zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens über eine verkürzte Vorladungsfrist auf der Grundlage von Artikel 57/6/1 § 1 Buchstabe c) oder d) des Gesetzes führen, aber der definitive Beschluss kann auf ganz anderen Gründen basieren (zum Beispiel der Anerkennung der Rechtsstellung eines Flüchtlings). Auch für einen Antragsteller, der sich unrechtmäßig auf dem Staatsgebiet aufhält, daraufhin in einem geschlossenen Zentrum festgehalten wird und einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, kann zum Beispiel auf der Grundlage der Akte eine verkürzte Vorladungsfrist angewandt werden, da er es ohne stichhaltigen Grund versäumt hat, zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (Artikel 57/6/1 § 1 Buchstabe h) des Gesetzes), wobei der definitive Beschluss nicht automatisch auf denselben Gründen basiert.

Da es folglich unmöglich ist, bereits vor Versendung der Vorladung zur persönlichen Anhörung festzulegen, welcher Beschluss in Bezug auf einen bestimmten Antragsteller gefasst wird, der Gesetzgeber jedoch sehr wohl erwartet, dass über bestimmte Anträge schneller oder binnen sehr kurzer Frist befunden wird, kann für jeden Antragsteller, für den auf der Grundlage der in der Verwaltungsakte enthaltenen Informationen deutlich hervorgeht, dass er sich in einer in Artikel 57/6 § 3 oder 57/6/1 § 1 des Gesetzes erwähnten Situationen befindet, eine verkürzte Vorladungsfrist angewandt werden.

Wenn der Antragsteller sich an einem bestimmten Ort, wie in den Artikeln 74/8 und 74/9 des Gesetzes erwähnt, befindet oder von einer in Artikel 68 des Gesetzes erwähnten Sicherheitsmaßnahme betroffen ist, muss der Beschluss zur Erklärung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Folgeantrags auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 57/6/2 des Gesetzes binnen zwei Werktagen gefasst werden, nachdem der vom Minister oder seinem Beauftragten übermittelte Antrag auf internationalen Schutz eingegangen ist. Es ist daher auch angemessen, zusätzlich dazu die Vorladungsfrist zu verkürzen - wenn eine persönliche Anhörung organisiert wird. Dies entspricht Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2013/32/EU, durch den die Anwendung von verkürzten Fristen in einer solchen Situation ermöglicht wird.

In Artikel 7 desselben Erlasses wird ein neuer Paragraph 7 eingefügt.

Darin wird festgelegt, dass, wenn der Antragsteller durch Notifizierung an die Person selbst zu einer späteren persönlichen Anhörung vorgeladen wird, diese persönliche Anhörung zwei Tage nach Notifizierung an die Person selbst stattfinden darf. Dies betrifft nämlich die Fortsetzung einer Anhörung, für die bereits gemäß den Paragraphen 4 bis 6 eine Vorladung zur persönlichen Anhörung versandt worden ist. Gegebenenfalls ist berechtigterweise davon auszugehen, dass der Antragsteller sich bereits auf seine persönliche Anhörung vorbereiten konnte. Folglich ist es nicht mehr erforderlich, dass der Antragsteller über eine zusätzliche Vorbereitungszeit verfügt. Die persönliche Anhörung kann demnach binnen sehr kurzer Frist fortgesetzt werden.

Die Erlaubnis des Rechtsanwalts ist nicht erforderlich. Gewiss leistet der Rechtsanwalt dem Antragsteller rechtlichen Beistand. Seine Abwesenheit hindert den Generalkommissar gemäß Artikel 19 des vorliegenden Königlichen Erlasses jedoch nicht daran, den Antragsteller persönlich anzuhören. Kann der Rechtsanwalt der Fortsetzung der persönlichen Anhörung nicht beiwohnen, kann davon ausgegangen werden, dass er dafür sorgen wird, dass der rechtliche Beistand seines Klienten gewährleistet wird, indem er sich durch einen Berufskollegen vertreten lässt.

Artikel 7 Die Abänderung von Artikel 9 § 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 ergibt sich aus der Abänderung von Artikel 18 desselben Erlasses.

In diesem Artikel werden fortan drei verschiedene Fristen für die schriftliche Mitteilung der Gründe für eine Abwesenheit am Tag der Anhörung angegeben. Die im betreffenden Fall anwendbare Frist wird in der Vorladung aufgeführt.

Artikel 8 Artikel 11 bietet dem Generalkommissar die Gelegenheit, nach Ablauf einer annehmbaren Frist Asylsuchende, die noch keinen Beschluss erhalten haben, schriftlich aufzufordern, ihm mitzuteilen, ob sie an der Weiterführung ihres Asylverfahrens interessiert sind. Wird dieser spezifischen Auskunftsanfrage nicht binnen einem Monat nach ihrer Versendung Folge geleistet, können Sanktionen auferlegt werden.

Genauer gesagt beschließt der Generalkommissar gemäß Artikel 57/6/5 § 1 Nr. 2 des Gesetzes, die Prüfung dieses Antrags einzustellen. Die in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 vorgesehene Sanktion ist dieselbe wie die durch Artikel 10 desselben Erlasses auferlegte Sanktion. In letzterem Artikel wird ebenfalls die Möglichkeit vorgesehen, eine spezifische Auskunftsanfrage zu versenden. Darunter kann auch eine Anfrage auf Aktualisierung im Sinne von Artikel 11 fallen. Daher ist festzustellen, dass es sich bei Artikel 11 um eine überflüssige Bestimmung handelt. Folglich muss der Artikel aufgehoben werden.

Artikel 9 Im ursprünglichen Entwurf war vorgesehen, dass im Rahmen einer Anpassung der Begriffsbestimmung der "Vertrauensperson" (Artikel 1/1 Nr. 6) der Bedienstete die Anwesenheit bestimmter Personen, die von der Begriffsbestimmung der Vertrauensperson ausgeschlossen waren, dennoch zulassen kann, wenn er ihre Anwesenheit im Hinblick auf eine angemessene Prüfung des Antrags für erforderlich hält. Der Staatsrat war in seinem Gutachten jedoch der Ansicht, dass nicht klar ersichtlich sei, ob es nur darum gehe, die Anwesenheit dieser Personen während der Anhörung zuzulassen, oder ob es auch um ihre Bestimmung als Vertrauensperson gehe. Aus diesem Grund wird Artikel 13/1, der die Anhörungsbedingungen betrifft, angepasst.

Absatz 3 wird ersetzt, um zu verdeutlichen, dass der Bedienstete die Anwesenheit anderer Personen - außer den in Absatz 2 erwähnten Personen - bei der Anhörung zulassen kann, wenn er es im Hinblick auf eine angemessene Prüfung des Antrags für erforderlich hält. Hierbei handelt es sich vor allem um Familienmitglieder oder andere Personen, die nicht der Begriffsbestimmung der Vertrauensperson entsprechen (wie zum Beispiel ein Freiwilliger einer VoG, die im Bereich Ausländerrecht tätig ist). Es geht hier nur darum, die Anwesenheit der Person bei der Anhörung zuzulassen, nicht um die Bestimmung dieser Person als Vertrauensperson, da die gesetzlichen Bedingungen nicht erfüllt sind.

Diese Personen greifen nicht in die Anhörung ein, dürfen aber am Ende der Anhörung innerhalb des vom anhörenden Bediensteten festlegten Rahmens Bemerkungen vorbringen.

Artikel 10 In Artikel 14 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Anhörung eines minderjährigen Asylsuchenden stattfindet.

Gemäß dem Gutachten des Staatsrates wird der Unterschied zu Artikel 13/1 aufrechterhalten und werden die Paragraphen 1 und 3 nicht aufgehoben.

Paragraph 2 wird jedoch abgeändert, da er nicht mehr Artikel 57/1 § 3 Absatz 2 des Gesetzes entspricht, dem zufolge die Anwesenheit eines Elternteils/der Eltern/eines gesetzlichen Vormunds bei der Anhörung des begleiteten Minderjährigen nicht verlangt wird.

In § 2 Absatz 1 werden die Personen aufgezählt, die bei der Anhörung des unbegleiteten Minderjährigen anwesend sein müssen oder auf seinen Wunsch hin anwesend sein dürfen.

In § 2 Absatz 2 werden die Personen aufgezählt, die bei der Anhörung des Minderjährigen, der einen Antrag auf internationalen Schutz in seinem Namen eingereicht hat, anwesend sein müssen oder auf seinen Wunsch hin anwesend sein dürfen. Dasselbe gilt für den in Artikel 57/1 § 1 des Gesetzes erwähnten Minderjährigen.

Ein Vorbehalt gilt für Artikel 57/1 § 3 Absatz 2 des Gesetzes. In diesem wird bestimmt, dass die persönliche Anhörung des begleiteten Minderjährigen nach einer ersten Vorladung nur erfolgen kann, wenn der Rechtsanwalt und gegebenenfalls die Vertrauensperson anwesend sind.

Ist der Rechtsanwalt nicht anwesend, muss der Minderjährige erneut vorgeladen werden. Der Minderjährige kann auch bei Abwesenheit des Rechtsanwalts und/oder der Vertrauensperson nach späteren Vorladungen angehört werden.

In § 2 Absatz 3 wird festgelegt, dass der Bedienstete die Anwesenheit anderer Personen bei der Anhörung zulassen kann, wenn er dies im Hinblick auf eine angemessene Prüfung des Antrags für erforderlich hält. Hierbei handelt es sich vor allem um Familienmitglieder oder andere Personen, die nicht der Begriffsbestimmung der Vertrauensperson entsprechen (wie zum Beispiel ein Freiwilliger einer VoG, die im Bereich Ausländerrecht tätig ist). Es geht hier nur darum, die Anwesenheit der Person bei der Anhörung zuzulassen, nicht um die Bestimmung dieser Person als Vertrauensperson, da die gesetzlichen Bedingungen nicht erfüllt sind. Diese Personen greifen nicht in die Anhörung ein, dürfen aber am Ende der Anhörung innerhalb des vom anhörenden Bediensteten festgelegten Rahmens Bemerkungen vorbringen.

Artikel 11 Die Anforderung, der zufolge der Bericht über die Anhörung eine getreue (schriftliche) Wiedergabe der dem Antragsteller gestellten Fragen und seiner Erklärungen darstellt, geht aus Artikel 57/5quater § 1 des Gesetzes hervor. Artikel 17 § 1 wird folglich aufgehoben.

In Artikel 17 § 2 wird die Pflicht zur Gegenüberstellung behandelt.

Der Paragraph wird abgeändert, damit der Wortlaut besser mit Artikel 16 der Richtlinie 2013/32/EU übereinstimmt.

Um dem Antragsteller hinreichend Gelegenheit zu geben, die zur Begründung seines Asylantrags erforderlichen Sachverhalte gemäß Artikel 48/6 des Gesetzes so vollständig wie möglich vorzubringen, muss der Bedienstete ihm zunächst ermöglichen, sich zu Abweichungen oder Widersprüchen in seinen Erklärungen zu äußern.

Die Pflicht, den Antragsteller mit widersprüchlichen Erklärungen zu konfrontieren, betrifft nicht nur anderslautende Erklärungen, die im Ausländeramt oder Generalkommissariat abgegeben werden, sondern auch andere Erklärungen, die der Asylsuchende abgegeben hat und die in der Verwaltungsakte vorkommen.

Nur Widersprüche, die der Bedienstete während der Anhörung selbst feststellt, müssen dem Asylsuchenden vorgelegt werden, damit er die Möglichkeit hat, seine Erklärungen zu verdeutlichen.

Es ist jedoch nicht immer möglich, Widersprüche während der Anhörung festzustellen. Aus diesem Grund ist der Bedienstete nicht verpflichtet, den Asylsuchenden zu einer neuen Anhörung vorzuladen, um ihn mit den Widersprüchen zu konfrontieren, die erst später ans Licht gekommen sind.

Der Bedienstete muss dem Antragsteller ebenfalls die Gelegenheit geben, eine hinreichende Erklärung in Bezug auf das Fehlen relevanter Sachverhalte zur Begründung seines Asylantrags zu geben. Der Bedienstete ist nur dann verpflichtet, den Asylsuchenden mit dem Fehlen relevanter Sachverhalte zu konfrontieren, wenn er dies während der Anhörung feststellt. Um zu verdeutlichen, was unter "relevantem Sachverhalt" zu verstehen ist, kann auf die Begründung zu Artikel 48/6 des Gesetzes verwiesen werden.

Dieser Artikel hindert den Generalkommissar übrigens nicht daran, einen Beschluss auf der Grundlage eines Widerspruchs oder auf der Grundlage der Feststellung zu fassen, dass ein relevanter Sachverhalt zur Begründung des Antrags fehlt, mit denen der Asylsuchende nicht konfrontiert wurde.

Artikel 12 In Artikel 18 wird das Verfahren erläutert, an das sich der Generalkommissar hält, falls Asylsuchende nicht zur Anhörung vorstellig werden.

Artikel 18 § 1 wird zunächst dahingehend angepasst, dass das Verfahren, das befolgt werden muss, wenn Asylsuchende nicht zur Anhörung vorstellig werden, ebenfalls Anwendung findet auf Asylsuchende, die gemäß Artikel 74/5 und 74/6 des Gesetzes an einem bestimmten Ort festgehalten werden oder in einer Strafanstalt inhaftiert sind. Diese Antragsteller werden nämlich nicht am Sitz des Generalkommissariats angehört, sondern gemäß Artikel 13 des Königlichen Erlasses an dem Ort, an dem sie festgehalten werden beziehungsweise inhaftiert sind.

In Artikel 18 § 2 ist vorgesehen, dass der Generalkommissar, wenn der Asylsuchende binnen fünfzehn Tagen nach Anhörungstermin schriftlich einen triftigen Grund für seine Abwesenheit anführt, einen neuen Anhörungstermin anberaumen oder eine Auskunftsanfrage versenden muss.

Diese Frist von fünfzehn Kalendertagen wird je nach Fall auf einen beziehungsweise zwei Kalendertage für Asylanträge herabgesetzt, für die der Gesetzgeber ein Sonderverfahren ausgearbeitet hat und eine beschleunigte Bearbeitung und/oder eine Bearbeitung binnen sehr kurzer Frist von je nach Fall zwei, zehn oder fünfzehn Werktagen erwartet. Es ist daher auch angemessen, dass die Frist, über die ein Asylsuchender verfügt, um seine Abwesenheit bei der Anhörung zu begründen, in solchen Fällen kürzer ist.

Diese Begründung und der Nachweis über die Abwesenheit müssen dem Generalkommissar schriftlich übermittelt werden. Der Generalkommissar, der in dieser Hinsicht über einen breiten Ermessensspielraum verfügt, überprüft daraufhin, ob der Grund triftig und der Nachweis schlüssig ist und sie die Abwesenheit des Asylsuchenden bei der Anhörung rechtfertigen.

Wenn dies der Fall ist, muss der Generalkommissar den Asylsuchenden zu einem späteren Datum erneut vorladen oder ihn auffordern, schriftlich bestimmte Auskünfte zu erteilen.

Die Möglichkeit, eine schriftliche Erteilung von Auskünften zu verlangen, ist insbesondere dann zweckdienlich, wenn sich herausstellt, dass der vom Asylsuchenden angeführte Grund zur Erklärung seiner Abwesenheit möglicherweise für mehrere Tage, Wochen oder Monate gelten kann. Es kann beispielsweise vorkommen, dass der Asylsuchende für einen langen Zeitraum stationär versorgt wird und er sich folglich nicht nach Brüssel begeben kann. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass er nicht in der Lage ist, schriftlich Auskünfte zu erteilen. Gegebenenfalls kann der Generalkommissar entweder eine neue Anhörung an einem Tag anberaumen, an dem der Grund für ein Fernbleiben von einer Anhörung nicht mehr besteht, oder aber er sendet dem Asylsuchenden eine Auskunftsanfrage zu.

Die Tatsache, dass eine Person nicht zu einer persönlichen Anhörung erscheint oder einer Auskunftsanfrage nicht Folge leistet, hindert den Generalkommissar nicht daran, über den Asylantrag zu befinden.

Gegebenenfalls kann der Generalkommissar auf der Grundlage der in der Verwaltungsakte enthaltenen Sachverhalte entscheiden. Dies entspricht Artikel 57/5ter des Gesetzes.

Der letzte Absatz von Artikel 18 § 2 enthält allerdings eine bedeutende Einschränkung in Bezug auf das Recht auf eine erneute Vorladung. Dieses Recht gilt nur nach einem ersten Fernbleiben von der Anhörung. Führen Asylsuchende nach einer erneuten Vorladung wieder einen triftigen Grund für ihre Abwesenheit bei der zweiten Anhörung an, kann der Generalkommissar rechtsgültig auf der Grundlage der in der Akte enthaltenen Sachverhalte beschließen. Dies entspricht auch Artikel 57/5ter des Gesetzes, dem zufolge die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung stattgefunden hat, den Generalkommissar nicht daran hindert, über den Asylantrag zu befinden.

Artikel 13 Gemäß dem Gutachten des Staatsrates wird Artikel 19 § 1 Absatz 3 angepasst und ein Vorbehalt in Bezug auf Artikel 57/1 § 3 Absatz 2 des Gesetzes eingefügt. Die persönliche Anhörung eines begleiteten Minderjährigen kann nämlich nach einer ersten Vorladung nur dann erfolgen, wenn der Rechtsanwalt und gegebenenfalls die Vertrauensperson anwesend sind. Ist der Rechtsanwalt nicht anwesend, muss der Minderjährige erneut vorgeladen werden. Die Abwesenheit des Rechtsanwalts und/oder der Vertrauensperson nach späteren Vorladungen verhindert nicht, dass der Minderjährige trotzdem angehört wird.

Es ist ebenfalls zweckmäßig, die Bestimmungen in Bezug auf die Möglichkeit für die bei der Anhörung anwesenden Personen, Bemerkungen vorzubringen, im selben Paragraphen zu behandeln. Aus diesem Grund wird der Inhalt von § 4 auf Artikel 19 § 2 übertragen.

Die Bestimmung in Bezug auf die Möglichkeit für den Vormund, Fragen zu stellen oder Bemerkungen vorzubringen, wird dahingehend abgeändert, dass der Wortlaut besser dem Wortlaut von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2013/32/EU entspricht. Hierbei wird verdeutlicht, dass es dem Vormund nicht erlaubt ist, bei der Anhörung einfach Fragen zu stellen und Bemerkungen vorzubringen und somit den unbegleiteten Minderjährigen zu stören, während dieser seine Erklärungen abgibt. Der Vormund darf dies nur innerhalb des von der anhörenden Person festgelegten Rahmens. Folglich legt der Bedienstete den Zeitpunkt fest, zu dem der Vormund Fragen stellen oder Bemerkungen vorbringen kann. Gemäß Artikel 12 des vorliegenden Königlichen Erlasses übt der Bedienstete nämlich immer die Leitung der Anhörung und die Ordnungsgewalt darüber aus, und Artikel 19 § 4 beeinträchtigt dies nicht.

Artikel 19 § 3 desselben Erlasses wird aufgehoben, sodass der Königliche Erlass zunächst mit Artikel 57/1 § 3 des Gesetzes in Übereinstimmung gebracht wird, in dem der Grundsatz festgelegt ist, dem zufolge die Anhörung des begleiteten Minderjährigen durch den bestimmten Bediensteten nur in Anwesenheit des Rechtsanwalts des Minderjährigen und gegebenenfalls einer einzigen Vertrauensperson stattfinden darf. Aus verschiedenen Gründen ist die Anwesenheit der Eltern nicht wünschenswert. Diese Gründe werden in der Erläuterung zu Artikel 37 des Gesetzes vom 21. November 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern verdeutlicht, durch den ein neuer Artikel 57/1 eingefügt wird. Artikel 19 § 3 wird zudem aufgehoben, da mehrfach vorhandene Bestimmungen zu vermeiden sind. In Artikel 9 § 1 und § 2 des Vormundschaftsgesetzes ist nämlich festgelegt, dass der Vormund, der aufgrund dieses Gesetzes bestimmt worden ist, dem unbegleiteten minderjährigen Ausländer in jeder Phase des Asylverfahrens beisteht und er allen Anhörungen des unbegleiteten minderjährigen Ausländers beiwohnt.

Die Aufhebung von Artikel 19 § 4 betrifft eine technische Abänderung, die sich aus der Abänderung von § 2 desselben Artikels ergibt.

Artikel 14 In Artikel 14 ist die Aufhebung von Abschnitt 1 Unterabschnitt 6, der die Artikel 22 und 23 umfasst, vorgesehen.

Artikel 22 ist überflüssig geworden, da Artikel 48/6 § 1 Absatz 1 des Gesetzes der Person, die internationalen Schutz beantragt, die Verpflichtung auferlegt, so schnell wie möglich alle zur Begründung ihres Antrags erforderlichen Sachverhalte darzulegen. Zudem enthält Artikel 48/6 § 3 des Gesetzes eine Regelung in Bezug auf die Übersetzung der vom Antragsteller eingereichten Schriftstücke.

Die Verpflichtung des Antragstellers, bei jeder Anhörung im Generalkommissariat erneut alle Schriftstücke vorzulegen, über die er verfügt, geht aus der ihm auferlegten Mitwirkungspflicht hervor. Diese wurde in Artikel 48/6 des Gesetzes verankert, wodurch Artikel 22 Absatz 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses überflüssig geworden ist.

Artikel 23 des vorliegenden Erlasses wird aufgehoben, da die darin enthaltenen Grundsätze in Bezug auf Vorlage, Einbehaltung und Rückgabe der Belege, die die Person, die internationalen Schutz beantragt, beibringt, nunmehr durch Artikel 48/6 § 2 des Gesetzes geregelt werden.

Artikel 15 In Artikel 57/6 § 1 Absatz 6 des Gesetzes ist bestimmt, dass ein Antragsteller, der binnen sechs Monaten nach Übermittlung seines Antrags auf internationalen Schutz keinen Beschluss vom Minister oder seinem Beauftragten erhalten hat, vom Generalkommissar von diesem Aufschub in Kenntnis gesetzt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller sich über die Gründe für diesen Aufschub und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, informiert. Die Abänderung von Artikel 57/6 des Gesetzes hat zur Folge, dass Artikel 23/1 des vorliegenden Königlichen Erlasses aufgehoben werden muss.

Artikel 16 In Artikel 16 wird Kapitel 3 Abschnitt 2, der Artikel 27 umfasst, aufgehoben. Artikel 27 des Königlichen Erlasses ist nämlich überflüssig geworden, da der Inhalt dieses Artikels aufgrund von Artikel 10 des Gesetzes vom 21. November 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern in Artikel 48/6 § 5 des Gesetzes übernommen worden ist.

Artikel 17 In Artikel 17 ist eine technische Anpassung von Abschnitt 3 und Unterabschnitt 1 desselben Erlasses vorgesehen. In diesem Punkt kann auf die Erläuterungen zu Artikel 18 des vorliegenden Königlichen Erlasses verwiesen werden.

Artikel 18 In Artikel 18 ist die Aufhebung von Kapitel 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1, der Artikel 29 umfasst, vorgesehen. Dieser Unterabschnitt betrifft die dem Generalkommissar auf der Grundlage von Artikel 52/4 Absatz 2 und Artikel 55 § 3 des Gesetzes zuerkannte Begutachtungsbefugnis.

Gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2015 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern im Hinblick auf eine bessere Berücksichtigung der Gefahren für die Allgemeinheit und die nationale Sicherheit im Rahmen von Anträgen auf internationalen Schutz hat der Gesetzgeber beschlossen, dem Generalkommissar die bis zu diesem Datum vom Minister oder seinem Beauftragten ausgeübten Befugnisse in Anwendung von Artikel 52/4 des Gesetzes zu übertragen. Dies ermöglicht dem Generalkommissar, einem Asylsuchenden, der gemäß Artikel 52/4 des Gesetzes eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die nationale Sicherheit darstellt, die Rechtsstellung eines Flüchtlings zu verweigern. Da in Artikel 52/4 Absatz 2 des Gesetzes festgelegt ist, dass der Generalkommissar im selben Beschluss eine Stellungnahme über die Vereinbarkeit einer möglichen Entfernungsmaßnahme mit dem Genfer Abkommen unter Verweis auf Artikel 48/3 und 48/4 des Gesetzes abgibt, und da durch Artikel 57/5ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes dem Generalkommissar auferlegt wird, den Antragsteller mindestens einmal zu einer Anhörung vorzuladen, bevor er eine Entscheidung zur Sache im Sinne von Artikel 57/6 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes fasst, kann der Generalkommissar sich nicht mehr dafür entscheiden, den Antragsteller für eine Anhörung vorzuladen, bevor er seine Stellungnahme im Rahmen von Artikel 52/4 Absatz 2 des Gesetzes abgibt. Der Verweis auf Artikel 52/4 Absatz 2 des Gesetzes ist aus diesem Grund zu streichen.

Der Verweis auf Artikel 55 § 3 des Gesetzes kann daher ebenso wenig beibehalten werden. Dieser Artikel wurde tatsächlich durch Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern aufgehoben.

Da der Verweis auf Artikel 52/4 Absatz 2 und Artikel 55 § 3 nicht mehr korrekt ist, erscheint es nicht mehr zweckmäßig, Kapitel 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 beizubehalten. Der Unterabschnitt wird folglich vollständig aufgehoben.

Artikel 19 Die formellen Bestimmungen in Bezug auf den Abschluss der Asylakten im Falle von ausdrücklichem Verzicht, freiwilliger und endgültiger Rückkehr ins Herkunftsland und Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit werden durch Artikel 45 des Gesetzes vom 21.

November 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern auf Artikel 57/6/5 § 1 Nr. 7, 8 und 9 des Gesetzes übertragen. Die Artikel 33 bis 35 werden folglich aufgehoben.

Artikel 20 In Artikel 20 ist eine Anpassung der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 5 desselben Erlasses vorgesehen. Abschnitt 5 umfasst verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Entziehung beziehungsweise Aufhebung des internationalen Schutzstatus. Die Überschrift ist zunächst angepasst worden, damit sie mit dem abgeänderten Artikel 57/6 des Gesetzes übereinstimmt, der eine Übersicht über die verschiedenen Zuständigkeiten des Generalkommissars enthält. Zudem wird der Verweis auf die Zuständigkeit des Generalkommissars zur Abgabe einer Stellungnahme, die der Minister oder sein Beauftragter gemäß Artikel 17 § 6 einholen kann, gestrichen. Diese Zuständigkeit steht nämlich in keinem Zusammenhang mit der Überprüfung der Berechtigung des internationalen Schutzstatus.

Artikel 21 Aus Artikel 47 des Gesetzes vom 21. November 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern geht hervor, dass der Gesetzgeber entschieden hat, das Verfahren zur Überprüfung der Berechtigung des internationalen Schutzstatus auf das Gesetz vom 15.

Dezember 1980 und insbesondere auf seinen Artikel 57/6/7 zu übertragen. In diesem Artikel wird der Inhalt von Artikel 35/1 des vorliegenden Königlichen Erlasses teilweise übernommen. Folglich wird dieser Artikel aufgehoben.

Artikel 22 Der Gesetzgeber hat entschieden, das Verfahren zur Überprüfung der Berechtigung des internationalen Schutzstatus auf Artikel 57/6/7 des Gesetzes zu übertragen.

In Artikel 57/6/7 § 2 des Gesetzes wird der Inhalt von Artikel 35/2 § 1 des vorliegenden Königlichen Erlasses teilweise übernommen. Artikel 57/6/7 § 4 des Gesetzes beinhaltet die Möglichkeit für den Betreffenden, einen Grund für seine Abwesenheit bei der persönlichen Anhörung mitzuteilen, die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit der Betreffende erneut zu einer persönlichen Anhörung vorgeladen werden kann, und die Folgen, wenn der Betreffende keinen triftigen Grund angegeben hat. Folglich werden die Paragraphen 1 und 2 von Artikel 35/2 des Königlichen Erlasses aufgehoben.

Artikel 35/2 des vorliegenden Königlichen Erlasses wird ferner dahingehend abgeändert, dass eine Person, die internationalen Schutz genießt, sowohl in Bezug auf die Vorladung zu einer persönlichen Anhörung im Falle eines mündlichen Verfahrens als auch im Falle eines schriftlichen Verfahrens über fünfzehn Kalendertage verfügt, um sich zur Begründung für die Überprüfung seines internationalen Schutzstatus zu äußern. Die Frist von fünfzehn Kalendertagen läuft ab Notifizierung der Vorladung zu einer persönlichen Anhörung oder der Aufforderung, die Gründe, die für die Aufrechterhaltung des Status sprechen, schriftlich anzuführen.

Dass der Generalkommissar trotz der Tatsache, dass eine Person der Aufforderung, schriftlich die Gründe anzuführen, die dafür sprechen, den Status für sie aufrechtzuerhalten, nicht nachkommt, auf der Grundlage der in der Verwaltungsakte enthaltenen Sachverhalte über die Berechtigung dieses Status befinden kann, wurde in Artikel 57/6/7 § 5 des Gesetzes übernommen.

Wird eine Person vorgeladen, um mündlich die Gründe für die Aufrechterhaltung ihres internationalen Schutzstatus anzugeben, finden die Bestimmungen von Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 in Bezug auf die persönliche Anhörung und von Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 in Bezug auf das Recht auf Beistand Anwendung, mit Ausnahme von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 des vorliegenden Königlichen Erlasses. In Artikel 57/6/7 § 3 Absatz 2 des Gesetzes wird nämlich verfügt, dass der Betreffende im Falle einer persönlichen Anhörung im Hinblick auf das Überprüfungsverfahren einen Wohnsitz wählt. Das Recht auf eine erneute Vorladung im Rahmen des Überprüfungsverfahrens wird außerdem bereits durch Artikel 57/6/7 § 2 des Gesetzes geregelt.

Artikel 23 Die Weise, wie dem Betreffenden der Beschluss zur Entziehung beziehungsweise Aufhebung des internationalen Schutzstatus oder das Schreiben, das den Betreffenden darüber informiert, dass die Entziehung beziehungsweise Aufhebung dieses Status nicht vorgenommen wird, zur Kenntnis gebracht wird, ist durch Artikel 57/6/7 § 7 des Gesetzes geregelt. Folglich wird Artikel 35/4 des vorliegenden Königlichen Erlasses aufgehoben.

Artikel 24 In Artikel 24 ist vorgesehen, dass der für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständige Minister mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt ist.

Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses.

Brüssel, den 27. Juni 2018 Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Staatssekretär für Asyl und Migration Th. FRANCKEN 27. JUNI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des Artikels 57/24 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juli 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2006;

Aufgrund der Artikel 57/5ter § 1 Absatz 2, 57/6/7 § 4 Absatz 1, 57/1 § 3, 57/6/5 § 1 Nr. 1 und 57/6/7 § 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 21.

November 2017;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. August 2010, 17.August 2013 und 6. November 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Dezember 2017;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 25.

April 2018;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 63.405/4 vom 28. Mai 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern und des Staatssekretärs für Asyl und Migration Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, wird wie folgt ersetzt: "Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass werden die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) und die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) teilweise umgesetzt." Art. 2 - Artikel 1/1 desselben Erlasses, neu nummeriert und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "6.Vertrauenspersonen: Personen, die von Asylsuchenden bestimmt worden sind, um ihnen während der Bearbeitung ihres Antrags beizustehen und die berufsbedingt auf Personenbeistand oder Ausländerrecht spezialisiert sind. Ehrenamtliche Mitarbeiter einer Organisation, die sich mit Personenbeistand oder Ausländerrecht befasst, enge Verwandte des Asylsuchenden bis zum dritten Grad einschließlich, Asylsuchende und Personen, die für Taten verurteilt worden sind, die an einem Minderjährigen oder mit dessen Hilfe begangen wurden, können nicht als Vertrauenspersonen bestimmt werden,". 2. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: "8.Vormundschaftsgesetz: Titel XIII Kapitel 6 (Artikel 479) des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 mit der Überschrift "Vormundschaft über unbegleitete minderjährige Ausländer,". 3. Die frühere Nummer 8, die zu Nummer 9 wird, wird wie folgt ersetzt: "9.unbegleiteten Minderjährigen: Personen, die die in Artikel 5 oder 5/1 des Vormundschaftsgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllen." Art. 3 - In Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, werden die Paragraphen 1 und 3 aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. August 2010 und 17. August 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz auf der Grundlage von Artikel 57/6 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5, Artikel 57/6 §§ 2 und 3, Artikel 57/6/1, Artikel 57/6/2, Artikel 57/6/4 und Artikel 57/6/5 des Gesetzes anwendbar." Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, wird aufgehoben.

Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. August 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - § 1 - Neben dem durch Artikel 51/2 Absatz 6 des Gesetzes vorgeschriebenen Notifizierungsverfahren sendet der Generalkommissar beziehungsweise sein Beauftragter zur Information eine Kopie jeder Sendung sowohl durch gewöhnlichen Brief an den tatsächlichen Wohnort einer Person, die internationalen Schutz beantragt, sofern dieser ihm bekannt und neueren Datums als der Wohnsitz ist, den die Person, die internationalen Schutz beantragt, gewählt hat, als auch durch gewöhnlichen Brief, per Fax oder per elektronische Post an den Rechtsanwalt der Person, die internationalen Schutz beantragt. § 2 - Wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt, minderjährig ist, sendet der Generalkommissar beziehungsweise sein Beauftragter die Vorladung zur persönlichen Anhörung auf eine der in Artikel 51/2 Absatz 6 des Gesetzes bestimmten Arten an den gewählten Wohnsitz der Person, die die elterliche Autorität oder Vormundschaft auf der Grundlage des gemäß Artikel 35 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht anwendbaren Gesetzes ausübt. Ferner wird eine Kopie dieser Vorladung durch gewöhnlichen Brief sowohl an den tatsächlichen Wohnort des Minderjährigen als auch gegebenenfalls an den Vormundschaftsdienst versandt. § 3 - In Abweichung von § 2 wird die Vorladung zur persönlichen Anhörung auf ausdrücklichen Antrag eines begleiteten Minderjährigen, der internationalen Schutz beantragt und einen Antrag auf internationalen Schutz in seinem Namen eingereicht hat, nur an den gewählten Wohnsitz des Minderjährigen versandt. § 4 - Wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt, an ihrem gewählten Wohnsitz per Einschreibebrief, durch Boten gegen Empfangsbestätigung oder durch Notifizierung an die Person selbst vorgeladen wird, darf die persönliche Anhörung frühestens acht Tage nach Notifizierung der Vorladung stattfinden. § 5 - Wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt, sich auf der Grundlage der in der Verwaltungsakte zum Zeitpunkt der Vorladung enthaltenen Informationen in einer der in den Artikeln 57/6 § 3 oder 57/6/1 des Gesetzes erwähnten Situationen befindet, darf die persönliche Anhörung in Abweichung von § 4 frühestens zwei Tage nach Notifizierung der Vorladung stattfinden. § 6 - Wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt, ihren Folgeantrag gestellt hat, während sie sich an einem bestimmten Ort, wie in den Artikeln 74/8 oder 74/9 erwähnt, befindet oder im Hinblick auf ihre Entfernung von einer in Artikel 68 erwähnten Sicherheitsmaßnahme betroffen ist, darf die persönliche Anhörung frühestens einen Tag nach Notifizierung der Vorladung stattfinden. § 7 - Wenn es nicht möglich ist, eine persönliche Anhörung an dem Tag abzuschließen, an dem sie stattgefunden hat, kann die Person, die internationalen Schutz beantragt, durch Notifizierung an die Person selbst vorgeladen werden, um die persönliche Anhörung an einem anderen Tag fortzusetzen. Gegebenenfalls darf die persönliche Anhörung frühestens zwei Tage nach Notifizierung an die Person selbst stattfinden." Art. 7 - In Artikel 9 § 1 sechster Gedankenstrich, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, werden die Wörter "binnen fünfzehn Tagen ab dem in der Vorladung für die Anhörung festgelegten Datum" durch die Wörter "binnen der in Artikel 18 festgelegten Frist" ersetzt.

Art. 8 - Artikel 11 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, wird aufgehoben.

Art. 9 - In Artikel 13/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Der Bedienstete kann jedoch die Anwesenheit anderer Personen, die nicht die Bedingungen erfüllen, um als Vertrauensperson auftreten zu können, zulassen, soweit der Bedienstete die Anwesenheit einer dieser Personen im Hinblick auf eine angemessene Prüfung des Antrags für erforderlich hält. Diese Personen greifen nicht in die Anhörung ein, haben aber die Möglichkeit, am Ende der Anhörung innerhalb des vom anhörenden Bediensteten festgelegten Rahmens mündliche Bemerkungen vorzubringen." Art. 10 - In Artikel 14 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Bei der Anhörung eines unbegleiteten Minderjährigen sind nur der Bedienstete, der Minderjährige, der gemäß dem Vormundschaftsgesetz bestimmte Vormund und gegebenenfalls ein Dolmetscher, der Rechtsanwalt des Minderjährigen und eine einzige Vertrauensperson anwesend.

Unter Vorbehalt von Artikel 57/1 § 3 Absatz 2 des Gesetzes sind bei der Anhörung eines begleiteten minderjährigen Ausländers, der einen Antrag auf internationalen Schutz in seinem Namen eingereicht hat, nur der Bedienstete, der Minderjährige und gegebenenfalls ein Dolmetscher, der Rechtsanwalt des Minderjährigen und eine einzige Vertrauensperson anwesend. Dies gilt ebenfalls für ein Gespräch, das eventuell mit dem in Artikel 57/1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Minderjährigen geführt wird.

Der Bedienstete kann jedoch die Anwesenheit anderer Personen, die nicht die Bedingungen erfüllen, um als Vertrauensperson auftreten zu können, zulassen, soweit der Bedienstete die Anwesenheit einer dieser Personen im Hinblick auf eine angemessene Prüfung des Antrags für erforderlich hält. Diese Personen greifen nicht in die Anhörung ein, haben aber die Möglichkeit, am Ende der Anhörung innerhalb des vom anhörenden Bediensteten festgelegten Rahmens mündliche Bemerkungen vorzubringen." Art. 11 - Artikel 17 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Stellt der Bedienstete im Laufe der Anhörung Widersprüche in den Erklärungen des Asylsuchenden oder das Fehlen relevanter Sachverhalte zur Begründung des Asylantrags fest, gibt er dem Asylsuchenden die Gelegenheit, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben." Art. 12 - Artikel 18 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "im Generalkommissariat" aufgehoben.2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Binnen fünfzehn Tagen nach dem für die Anhörung festgelegten Datum muss der Asylsuchende dem Generalkommissar schriftlich einen triftigen Grund für seine Abwesenheit mitteilen. In Abweichung von Absatz 1 muss der Asylsuchende, der gemäß Artikel 7 § 5 oder § 7 zu einer Anhörung vorgeladen worden ist, dem Generalkommissar binnen zwei Tagen nach dem für die Anhörung festgelegten Datum schriftlich einen triftigen Grund für seine Abwesenheit mitteilen.

In Abweichung von Absatz 1 und Absatz 2 muss der Asylsuchende, der gemäß Artikel 7 § 6 zu einer Anhörung vorgeladen wurde, dem Generalkommissar binnen einem Tag nach dem für die Anhörung festgelegten Datum schriftlich einen triftigen Grund für seine Abwesenheit mitteilen.

Wenn der Generalkommissar den Grund für triftig erachtet, muss er den Asylsuchenden zu einem späteren Zeitpunkt erneut vorladen oder ihn auffordern, schriftlich bestimmte Auskünfte zu übermitteln.

Führt der Asylsuchende, nachdem er gemäß Absatz 4 erneut vorgeladen worden ist, einen neuen triftigen Grund für seine Abwesenheit bei der anberaumten Anhörung an, kann der Generalkommissar einen Beschluss auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Sachverhalte fassen." Art. 13 - Artikel 19 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Unter Vorbehalt von Artikel 57/1 § 3 Absatz 2 des Gesetzes kann der Bedienstete den Asylsuchenden auch bei Abwesenheit des Rechtsanwalts oder der Vertrauensperson persönlich anhören." 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Vormund, der gemäß dem Vormundschaftsgesetz bestimmt worden ist, um dem unbegleiteten Minderjährigen bei der Anhörung beizustehen, darf bei der Anhörung innerhalb des vom anhörenden Bediensteten festgelegten Rahmens Fragen stellen und Bemerkungen vorbringen." 3. Paragraph 3 wird aufgehoben.4. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 14 - In Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Erlasses wird Unterabschnitt 6, der die Artikel 22 und 23 umfasst, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. August 2010 und 17. August 2013, aufgehoben.

Art. 15 - Artikel 23/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, wird aufgehoben.

Art. 16 - In Kapitel 3 desselben Erlasses wird Abschnitt 2, der Artikel 27 umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18.

August 2010, aufgehoben.

Art. 17 - In der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, werden die Wörter "Artikel 52/4 Absatz 2, Artikel 55 § 3 und" gestrichen.

Art. 18 - In Kapitel 3 Abschnitt 3 desselben Erlasses wird Unterabschnitt 1, der Artikel 29 umfasst, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, aufgehoben.

Art. 19 - In Kapitel 3 desselben Erlasses wird Abschnitt 4, der die Artikel 33 bis 35 umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, aufgehoben. Art. 20 - In der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 5 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, werden die Wörter "der Artikel 57/6 Absatz 1, Nr. 4, 6 und 7" durch die Wörter "von Artikel 57/6 § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 6" ersetzt.

Art. 21 - In Kapitel 3 Abschnitt 5 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, wird Artikel 35/1 aufgehoben.

Art. 22 - Artikel 35/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, wird wie folgt ersetzt: "Art. 35/2 - § 1 - Wird der Betreffende zu einer persönlichen Anhörung vorgeladen, so darf diese persönliche Anhörung frühestens fünfzehn Tage nach Notifizierung der Vorladung zur persönlichen Anhörung stattfinden. § 2 - Wird der Betreffende aufgefordert, schriftlich die Gründe anzuführen, die dafür sprechen, den Status für ihn aufrechtzuerhalten, muss er dem Generalkommissar seine Antwort binnen fünfzehn Tagen nach Notifizierung der Aufforderung, schriftlich die Gründe für eine Aufrechterhaltung des Status anzuführen, übermitteln. § 3 - Mit Ausnahme von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 sind die Bestimmungen von Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 in Bezug auf die persönliche Anhörung und von Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 in Bezug auf das Recht auf Beistand auf die in diesem Artikel erwähnte persönliche Anhörung zur Überprüfung anwendbar. " Art. 23 - Artikel 35/4 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, wird aufgehoben.

Art. 24 - Der mit der Einreise ins Staatsgebiet, dem Aufenthalt, der Niederlassung und dem Entfernen von Ausländern beauftragte Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Staatssekretär für Asyl und Migration Th. FRANCKEN

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