gepubliceerd op 20 september 2023
Koninklijk besluit betreffende de werking van het Register van kredieten aan ondernemingen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN
27 DECEMBER 2021. - Koninklijk besluit betreffende de werking van het Register van kredieten aan ondernemingen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 december 2021 betreffende de werking van het Register van kredieten aan ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 27. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass über die Betriebsweise des Registers der Unternehmenskredite BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ergeht in Ausführung des Gesetzes zur Organisation eines Registers der Unternehmenskredite (nachstehend "Gesetz"). Durch vorerwähntes Gesetz sollen die bestehenden Rechtsvorschriften über die Zentrale für Kredite an Unternehmen (ZKU), die von der Belgischen Nationalbank (nachstehend "Bank") verwaltet wird, ersetzt werden, um die Erhebung von Kreditdaten auf nationaler Ebene anzupassen und sie mit den Bestimmungen der Europäischen Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) in Einklang zu bringen. Durch diese Harmonisierung wird eine doppelte Übermittlung ähnlicher Daten durch die Finanzinstitute vermieden. Die technische Umsetzung der neuen Lösung in mehreren Phasen hat jedoch dazu geführt, dass beide Anwendungen eine Zeit lang nebeneinander existierten. Das Gesetz vom 4. März 2012 über die Zentrale für Kredite an Unternehmen wird am 1. Januar 2022 endgültig aufgehoben.
Ziel dieses Königlichen Erlasses ist die Bestimmung der Daten, die in das Register der Unternehmenskredite (nachstehend "Register") aufgenommen werden müssen (Kapitel 2), der Fristen und der Häufigkeit der Meldung dieser Daten (Kapitel 3), der Modalitäten für die Meldung der Daten an das Register durch die Berichtspflichtigen (Kapitel 4), der Daten, die übermittelt oder abgefragt werden können, und der Modalitäten für die Abfrage dieser Daten (Kapitel 5), der Weise, wie die im Register registrierten Personen ihr Recht auf Zugang zu diesen Daten ausüben können (Kapitel 6), und der Modalitäten für die Auferlegung eines Zwangsgeldes (Kapitel 7); der Erlass umfasst schließlich verschiedene Bestimmungen einschließlich Bestimmungen über das Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Erlasses (Kapitel 8).
Kommentar zu den Kapiteln KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen In dem Kapitel werden die in diesem Erlass verwendeten Begriffsbestimmungen behandelt. Die in Artikel 2 des Gesetzes enthaltenen Begriffsbestimmungen in Bezug auf die registrierten Daten werden ergänzt; insbesondere der Umfang der Tätigkeiten eines Berichtspflichtigen über seine ausländischen Zweigniederlassungen (jede Niederlassung oder Gruppe von Niederlassungen, die von einem Berichtspflichtigen abhängig ist, wird als "beobachtete Einheit" bezeichnet) und die verschiedenen Arten von Instrumenten. Da der belgische Rechtsrahmen weiter gefasst ist als die Verordnung (EU) 2016/867, umfasst dieses Kapitel auch Begriffsbestimmungen in Bezug auf die auf nationaler Ebene erfassten Instrumente sowie deren Besonderheiten, wie zum Beispiel in Bezug auf (Finanzierungs-)Leasingverträge, die von Leasingunternehmen gewährt werden. Im Rahmen eines Vertrags zwischen zwei Parteien entspricht insbesondere das Datum des Vertragsabschlusses eines Instruments: * dem Datum, ab dem der Gläubiger dem Schuldner erlaubt, über die Geldmittel (Kredite und Einlagen) zu verfügen, * dem Datum, ab dem die Geldmittel oder Gebrauchsrechte an einem Aktivum gegenüber dem Schuldner formell festgelegt sind (außerbilanzielle Verbindlichkeiten oder Leasingverträge).
Das Kapitel umfasst auch einige Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit Periodizität und Häufigkeit der Meldung an das Register.
KAPITEL 2 - Meldung von Daten an das Register Kapitel 2 behandelt die Meldung von Daten in Ausführung von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes.
In Artikel 2 werden die Bedingungen erläutert, die erfüllt sein müssen, damit ein Berichtspflichtiger verpflichtet ist, Kreditdaten an das Register zu melden. Die Bedingungen beziehen sich zum einen auf die Merkmale des Instruments und zum anderen auf den Status des/der Schuldner(s).
In Bezug auf die Merkmale des Instruments wird sowohl der erschöpfenden Liste der Instrumente in Kapitel 1 als auch den unterschiedlichen Risikosituationen und der buchhalterischen Behandlung dieser Instrumente gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 Rechnung getragen. Insbesondere sind nicht nur Instrumente zu melden, die ein Risiko für den Berichtspflichtigen darstellen, sondern auch Instrumente, deren Risiko auf andere Institute übertragen wurde und bei denen der Berichtspflichtige weiterhin die operative Kreditverwaltung wahrnimmt oder die der Berichtspflichtige weiterhin auf der Aktivseite seiner Bilanz ausweist.
In Artikel 2 wird die Meldung jedoch auf Instrumente beschränkt, die am letzten Kalendertag eines Referenzzeitraums bestehen oder bestehen könnten. Ziel dieser Bestimmung ist es, sehr kurzfristige Instrumente, die innerhalb desselben Referenzzeitraums beginnen und enden (zum Beispiel im Rahmen der Verwaltung flüssiger Mittel), auszuschließen.
Die Registrierung solcher Informationen wäre nämlich mit erheblichen Kosten und erheblichem Arbeitsaufwand verbunden, im Vergleich zu den erwarteten Vorteilen in Bezug auf die Kreditrisikobewertung durch die Berichtspflichtigen, die für die Finanzstabilität zuständigen Behörden oder die für vorbeugende Aufsicht zuständigen Behörden. Daraus folgt, dass ausstehende Kreditbeträge, die mit Debet-Positionen auf einem laufenden Konto verbunden sind, erst nach Ablauf des Referenzzeitraums gemeldet werden können, da sie erst am Enddatum dieses Referenzzeitraums bestehen und sicher bekannt sind.
Was den Status des Schuldners betrifft, müssen nur professionelle Verträge gemeldet werden; daher muss mindestens einer der Schuldner ein Rechtsträger oder ein Unternehmen sein, das eine natürliche Person ist. Dies schließt nicht aus, dass Vertragspartner, die natürliche Personen sind, unter solchen Umständen gemeldet werden, wenn sie Mitschuldner oder Sicherungsgeber sind.
In Artikel 3 werden die zu meldenden Instrumente je nach Art des Berichtspflichtigen (Kreditinstitut oder Leasingunternehmen) oder nach seiner Rechtsform (Rechtsträger oder Zweigniederlassungen) näher bestimmt.
In Artikel 4 wird präzisiert, welche Daten auf Einzelbasis gemeldet werden müssen. Diese Daten beziehen sich gegebenenfalls auf Vertragspartner, Instrumente und Sicherheiten. Diese Informationen sind in Anlage 2 bestimmt und in den Anlagen 3, 4 und 5 dieses Erlasses aufgelistet.
In Anlage 1 sind die zu meldenden Datensätze sowie deren Grad der Granularität und die Verbindungen zwischen diesen Datensätzen aufgelistet. Anlage 1 enthält auch die Art dieser Daten (statisch oder dynamisch), die die Häufigkeit der Meldung gemäß Artikel 5 bestimmt.
Anlage 2 enthält die Liste und die Begriffsbestimmungen der Datenattribute für jeden in Anlage 1 aufgelisteten Datensatz. Für jedes Attribut wird angegeben, ob es in der Verordnung (EU) 2016/867 aufgenommen ist. Die Werte dieser Attribute sind in den Spezifikationen der Bank für die Meldung von Daten durch die Berichtspflichtigen aufgenommen. Wenn die Attribute in der Verordnung (EU) 2016/867 aufgenommen sind, müssen die vorgesehenen Werte zumindest die in dieser Verordnung vorgesehenen Klassifikationen umfassen. In Absprache mit den Vertretern der Kreditinstitute und der Leasingunternehmen können sie jedoch durch zusätzliche Klassifikationen ergänzt werden, um nationalen Bedürfnissen im Rahmen der der Bank anvertrauten Aufträge gerecht zu werden.
Infolge einer Bemerkung der Datenschutzbehörde wird klargestellt, dass sich das Attribut "Status von Gerichtsverfahren" nicht auf Strafverfahren bezieht.
Das Register der Unternehmenskredite dient der umfangreichen Meldung, die sowohl für juristische Personen als auch für Unternehmen gilt, die natürliche Personen sind, ob gebietsansässig oder gebietsfremd. Je nach der Art des Vertragspartners, dem Wohnort beziehungsweise Sitz und den in anderen Registern verfügbaren öffentlichen Informationen, die nicht bei den Berichtspflichtigen angefordert werden müssen (siehe unten administrative Vereinfachung), können bestimmte Attribute obligatorisch, optional oder nicht zu melden sein. Dieses Meldungsmuster wird in Anlage 3 beschrieben.
Die zu meldenden Daten unterscheiden sich auch je nach Art des Berichtspflichtigen (Kreditinstitut oder Leasingunternehmen). Dies ist der Fall bei Daten in Bezug auf das Vertragspartnerrisiko und den Vertragspartnerausfall sowie bei Daten in Bezug auf Sicherheiten, die nur von Kreditinstituten gemeldet werden müssen. Diese Daten, die in den Anlagen 4 und 5 aufgelistet sind, sind eine der Grundlagen für die Erhebung von Kreditdaten, da sie zu einer angemessenen Bewertung seitens der Finanzinstitute einerseits der Risiken in Verbindung mit ihrer Kreditvergabetätigkeit und seitens der Aufsichtsbehörde andererseits der vom Finanzsektor getragenen Risiken beitragen. Aus denselben Gründen müssen Leasingunternehmen nur Vertragspartner melden, die gebietsansässige Unternehmen sind.
KAPITEL 3 - Meldefristen und -frequenzen Kapitel 3 dient der Ausführung der Ermächtigung in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes und setzt die Bestimmungen von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/867 hinsichtlich der Frist um, in der die nationalen Zentralbanken gemäß der vorerwähnten Verordnung Kreditdaten an die Europäische Zentralbank übermitteln müssen, und berücksichtigt diese.
In Artikel 5 werden die Meldefrequenzen beschrieben, die sich je nach Art der gemeldeten Daten unterscheiden: Der Vertragsabschluss eines Instruments führt zu einer sofortigen Meldung und jegliche Änderung wird im Monat nach ihrem Eintreten gemeldet. Für Rechnungslegungsdaten, die viel seltener geändert werden, beträgt der Meldezeitraum drei Monate.
In Artikel 6 werden die Fristen beschrieben, in denen Kreditdaten von Berichtspflichtigen nach dem Vertragsabschluss eines Instruments oder nach der Änderung eines Instruments, einer Sicherheit oder eines Vertragspartners, für die bereits Daten gemeldet wurden, gemeldet werden müssen.
KAPITEL 4 - Modalitäten für die Meldung von Daten an das Register durch Berichtspflichtige Kapitel 4 dient der Ausführung der Ermächtigung in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes.
In Artikel 7 ist bestimmt, dass die in den Anlagen 1 bis 4 dieses Erlasses erwähnten Daten gemäß den von der Bank in ihren Protokollen festgelegten Meldemodalitäten gemeldet werden müssen. Die Protokolle enthalten sowohl technische Spezifikationen für die Datenübermittlung (XSD-Schema, Zertifikate und so weiter) als auch Prozessbeschreibungen, eingeführte Validierungen und Verdeutlichungen, die für die korrekte Meldung von Daten erforderlich sind.
In Artikel 8 ist bestimmt, dass die Berichtspflichtigen dem Register ihre Daten nur auf elektronischem Wege melden können. Sobald die Bank die Daten erhalten hat, werden die Ergebnisse der Datenverarbeitung den Berichtspflichtigen ebenfalls elektronisch zur Verfügung gestellt.
KAPITEL 5 - Abfrage und Übermittlung von Daten des Registers Kapitel 5 dient der Ausführung der Ermächtigung in Artikel 10 § 1 des Gesetzes. Eines der Ziele des Registers ist es, eine doppelte Übermittlung von Kreditdaten zu vermeiden, sowohl im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/867 als auch im belgischen Rechtsrahmen des Registers der Unternehmenskredite. Die Verordnung (EU) 2016/867 bezieht sich jedoch nur auf einen Teil des Kreises der Berichtspflichtigen, der Schuldner und der gewährten Kredite. In Artikel 9 wird näher bestimmt, welche Daten gemäß der vorerwähnten Verordnung an die Europäische Zentralbank übermittelt werden. Die Übermittlung dieser Daten erfolgt seit dem 1. Januar 2019 gemäß den Übergangsbestimmungen von Artikel 19 der vorerwähnten Verordnung mit der Meldung der Daten seit dem 30. September 2018.
Artikel 10 betrifft die Abfrage der von anderen Berichtspflichtigen an das Register gemeldeten Daten durch Berichtspflichtige.
Berichtspflichtige können die Daten aller Schuldner abrufen, mit Ausnahme der Daten, die sich auf einen der im Artikel aufgeführten Vertragspartner beziehen. Außerdem werden in dem Artikel die abfragbaren Daten über den Schuldner, das mit dem Schuldner verbundene Instrument und die mit dem Instrument des Schuldners verbundene Sicherheit näher bestimmt, indem auf die Anlagen 5 bis 8 zu diesem Erlass verwiesen wird, in denen diese Daten ausführlich beschrieben sind.
In § 1 werden Risikopositionen hinsichtlich Zentralbanken und zwischen den Berichtspflichtigen selbst als Schuldner ausgeschlossen. Solche Daten sind vertraulich und ihre Offenlegung würde es ermöglichen, über Informationen über die Wettbewerbsstellung der Berichtspflichtigen zu verfügen. Sie werden zu aufsichtsrechtlichen Zwecken und im Rahmen der Aufträge des Europäischen Systems der Zentralbanken erhoben. Sie dienen daher nicht dem Zweck der Risikobewertung bei der Gewährung von Krediten an Nicht-Finanzunternehmen und an Unternehmen, die natürliche Personen sind.
In § 2 wird das Ergebnis der Abfrage festgelegt, das heißt die von den Berichtspflichtigen gemeldeten Daten, von denen einige aus offiziellen Quellen übernommen wurden, wie beispielsweise aus der Zentralen Datenbank der Unternehmen, was Identifikationsdaten betrifft. a) Daten über Schuldner: Das Ergebnis der Abfrage kann Daten enthalten, die aus den erhobenen Daten abgeleitet sind, um säumige Schuldner zu identifizieren und, wenn es sich bei dem Vertragspartner um ein gebietsansässiges Unternehmen, das eine natürliche Person ist, oder um eine gebietsansässige natürliche Person handelt, um die Verbindung zwischen der Nummer in der Zentralen Datenbank der Unternehmen und der Nationalregisternummer herzustellen.Infolge einer Bemerkung der Datenschutzbehörde und des Staatsrates wird präzisiert, dass die Adresse der betreffenden Personen eine für die Abfrage notwendige Information ist. Tatsächlich kann die Adresse eine Information sein, die für die sichere Identifizierung der betreffenden Person notwendig ist. Zunächst gibt es Situationen, in denen das genaue Geburtsdatum der betreffenden Person unbekannt ist. In anderen Situationen, in denen die Nationalregisternummer nicht verfügbar ist und eine Suche im Nationalregister auf der Grundlage des Namens, des Vornamens und des Geburtsdatums der betreffenden Person durchgeführt wird, ist es möglich, dass die im Nationalregister gefundene Person nicht die betreffende Person ist. Schließlich gibt es bestimmte Situationen, in denen die Nationalregisternummer der betreffenden Person bekannt ist, jedoch zusätzliche Kontrollen empfohlen werden.
Dies ist der Fall, wenn die betreffende Person einen ähnlichen Vornamen und dasselbe Geburtsdatum wie ein Bruder oder eine Schwester hat und sich ihre Nationalregisternummer und die eines anderen Familienmitglieds in einer einzigen Ziffer unterscheiden. Steht die Adresse der betreffenden Person zur Verfügung, kann man so endgültig Aufschluss in Bezug auf die Identifizierung der betreffenden Person erhalten. b) Daten über Instrumente, die mit den Schuldnern verbunden sind: Das Ergebnis der Abfrage kann Daten enthalten, die aus den erhobenen Daten abgeleitet sind, wie zum Beispiel den verwendeten Betrag, den genehmigten Betrag oder die Anzahl Schuldner, die mit einem Instrument verbunden sind.Bestimmte Attribute, die der Identifizierung des Kreditinstruments dienen, werden nur dann übermittelt, wenn der Abfrageantrag vom Berichtspflichtigen oder einer verbundenen institutionellen Einheit gestellt wird. Andernfalls wird der Wert anonymisiert oder nicht übermittelt. c) Daten über Sicherheiten, die mit Instrumenten verbunden sind: Das Ergebnis der Abfrage kann Daten enthalten, die aus den erhobenen Daten abgeleitet sind, wie zum Beispiel die Tatsache, dass der Schuldner einer der Sicherungsgeber ist.Bestimmte Attribute, die der Identifizierung der mit dem Kreditinstrument verbundenen Sicherheit dienen, werden nur dann übermittelt, wenn der Abfrageantrag vom Berichtspflichtigen oder einer verbundenen institutionellen Einheit gestellt wird. Andernfalls wird der Wert anonymisiert oder nicht übermittelt.
Artikel 11 gilt insbesondere für Daten, die von der EZB gemäß Kapitel Va (AnaCredit-Rückmeldeverfahren) der Leitlinie (EU) 2017/2335 der EZB vom 23. November 2017 über die Verfahren zur Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2017/38), so wie sie durch die Leitlinie (EU) 2020/381 der EZB abgeändert worden ist, und gemäß den Bestimmungen über den Austausch von Daten im Rahmen von Rückmeldeverfahren für Berichtspflichtige übermittelt werden. Bei Abfrage des Registers erhalten Kreditinstitute Daten, die von den anderen nationalen Zentralbanken aufgrund der Verordnung (EU) 2016/867 und gemäß den in Kapitel V der Leitlinie (EU) 2017/2335 festgelegten Bestimmungen erhoben werden. Außerdem werden in dem Artikel die abfragbaren Daten über den Schuldner, das mit dem Schuldner verbundene Instrument und die mit dem Instrument des Schuldners verbundene Sicherheit näher bestimmt, indem auf die Anlagen zu diesem Erlass verwiesen wird, in denen diese Daten ausführlich beschrieben sind, insbesondere die Daten in Bezug auf gebietsansässige Schuldner, die Kreditverträge mit ausländischen Berichtspflichtigen abgeschlossen haben, um ihre Übersicht über ihr Portfolio zu vervollständigen.
In Artikel 12 wird bestimmt, welcher Kommunikationskanal für Abfrageanträge und Antworten auf diese Anträge verwendet wird. Dieser Kanal muss jederzeit ausreichend gesichert sein und die Vertraulichkeit der Daten gewährleisten.
In Artikel 13 wird präzisiert, dass die Bank Struktur und Format der Abfrageanträge und der Antworten auf diese Anträge bestimmt.
KAPITEL 6 - Zugang zum Register Kapitel 6 dient der Ausführung der Ermächtigung in Artikel 11 des Gesetzes. In dem Kapitel werden die praktischen Modalitäten für die Ausübung des Rechts auf Auskunft, das jede betroffene Person hinsichtlich der unter ihrem Namen im Register gespeicherten Daten hat, und für die Ausübung des Rechts auf Berichtigung festgelegt.
Da die meisten betroffenen Personen hauptsächlich daran interessiert sind, einen allgemeinen Überblick über die auf ihren Namen im Register gespeicherten Verträge zu erhalten, und weniger daran, einen vollständigen Überblick mit allen detaillierten Datenattributen zu erhalten, wird vorgesehen, dass die Bank den Betreffenden, die dies wünschen, eine Bescheinigung mit diesen Informationen zur Verfügung stellen kann.
KAPITEL 7 - Zwangsgelder Kapitel 7 dient der Ausführung der Ermächtigung in Artikel 19 § 3 des Gesetzes.
In Artikel 15 wird der Umfang der Verstöße bestimmt, die mit Zwangsgeldern belegt werden können. Bei den Verstößen wird zwischen einerseits wiederholten Verstößen und andererseits grobem Verschulden unterschieden. Da im Zusammenhang mit den erhobenen Daten auch Geldbußen und Zwangsgelder seitens der Europäischen Zentralbank auferlegt werden können, berücksichtigt diese Unterscheidung die in Anhang V der Verordnung (EU) 2016/867 bestimmten Mindeststandards.
In Artikel 15 wird präzisiert, dass der Beschluss zur Auferlegung von Zwangsgeldern einem Verletzungsverfahren folgen muss.
In Artikel 16 werden die Modalitäten für die Feststellung eines wiederholten Verstoßes oder eines groben Verschuldens bestimmt: Beschreibung der Art des wiederholten Verstoßes oder des groben Verschuldens, Gefahr der Auferlegung von Zwangsgeldern, Verpflichtung des Berichtspflichtigen, Abhilfe zu schaffen, Möglichkeit der Verteidigung. Bei Vermutung eines wiederholten Verstoßes wird in der Feststellung auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Aktionsplan vorzulegen. In diesem Fall verfügt der Berichtspflichtige über eine zusätzliche Frist von höchstens neunzig Tagen, um Abhilfe zu schaffen, bevor das Verletzungsverfahren beginnen kann. Die Modalitäten dieses Aktionsplans werden in Artikel 17 beschrieben. Eine solche Möglichkeit besteht jedoch nicht, wenn grobes Verschulden festgestellt wird.
In Artikel 18 werden die Modalitäten des Verletzungsverfahrens beschrieben, in dessen Rahmen die Bank beschließen kann, dem Berichtspflichtigen Zwangsgelder aufzuerlegen. Das beschriebene Verfahren steht im Einklang mit dem Verfahren der Verordnung (EG) 1998/2532, die anwendbar ist, wenn Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2016/867 festgestellt werden.
In Artikel 19 wird die Frist festgelegt, in der dem Berichtspflichtigen Zwangsgelder auferlegt werden können.
KAPITEL 8 - Verschiedene Bestimmungen Kapitel 8, das letzte Kapitel, umfasst verschiedene Bestimmungen.
In Artikel 20 ist bestimmt, dass Berichtspflichtige auch über einen Bevollmächtigten das Register abfragen oder Daten an das Register melden können. Für die Abfrage von Daten muss der Bevollmächtigte über dieselben Abfragerechte verfügen wie der Vollmachtgeber. Dadurch wird verhindert, dass eine Person, die verpflichtet ist, über eine Vollmacht Auskünfte zu erteilen, einen umfassenderen Zugang zu den im Register gespeicherten Daten erhält als den Zugang, zu dem sie berechtigt ist.
In den Artikeln 21 und 22 werden den Berichtspflichtigen Fristen eingeräumt, in denen sie nicht verpflichtet sind, Daten an das Register zu melden, damit sie über die notwendige Zeit verfügen, um ihre interne Organisation und ihre Systeme nach einer Fusion, Aufspaltung oder Reorganisation oder der Aufnahme einer Tätigkeit, für die sie als Berichtspflichtige zugelassen sind, anzupassen.
Die Daten sind ab dem Datum der Änderung oder Zulassung zu melden.
In Artikel 24 wird das Inkrafttreten dieses Erlasses geregelt, unbeschadet der notwendigen vorbereitenden Arbeiten, die von der Bank und den Berichtspflichtigen durchgeführt werden, um das Register aufzubauen und die Funktionen des Registers zu testen.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM
27. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass über die Betriebsweise des Registers der Unternehmenskredite PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18.Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13);
Aufgrund des Gesetzes vom 28. November 2021 zur Organisation eines Registers der Unternehmenskredite, der Artikel 4, 10 § 1, 11 §§ 1 und 2 und 19 § 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 2012 über die Zentrale für Kredite an Unternehmen;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 121/2021 der Datenschutzbehörde vom 8.
Juli 2021;
Aufgrund der Stellungnahme CON/2021/24 der Europäischen Zentralbank vom 16. Juli 2021;
Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank (nachstehend "Bank") vom 17. November 2021;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.541/2 des Staatsrates vom 15. Dezember 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Neben den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2021 zur Organisation eines Registers der Unternehmenskredite versteht man für die Anwendung des vorliegenden Erlasses unter: 1. "NZB": die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2."Verordnung (EU) 2016/867": die Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), 3. "EZB-Leitlinie (EU) 2017/2335": die Leitlinie (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 23.November 2017 über die Verfahren zur Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2017/38), so wie sie durch die Leitlinie (EU) 2020/381 abgeändert worden ist, 4. "EZB-Rückmeldeverfahren": Rahmen für die Übermittlung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten, die von anderen NZBen erhoben werden, durch die Europäische Zentralbank und für den Austausch von Daten zum Zwecke von Rückmeldeverfahren für Berichtspflichtige gemäß der Leitlinie (EU) 2020/381 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 21. Februar 2020 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 23. November 2017 über die Verfahren zur Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2017/38), 5. "ausländischer Zweigniederlassung": institutionelle Einheit, die ein rechtlich abhängiger Teil eines Rechtsträgers ist und in einem anderen Land gebietsansässig ist als dem Land, in dem der Rechtsträger in Einklang mit dem Konzept einer "einzigen Niederlassung" gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.2533/98 gegründet wurde, 6. "beobachteter Einheit": institutionelle Einheit, über deren Aktivität als Gläubiger oder Servicer der Berichtspflichtige berichtet.Die beobachtete Einheit ist entweder: a) die institutionelle Einheit, die in demselben Land wie der Berichtspflichtige gebietsansässig ist, zu dem sie zugehörig ist, oder b) eine ausländische Zweigniederlassung eines Berichtspflichtigen, 7."Instrumenten der Art "Kredite und Einlagen"": Kreditinstrumente, die gemäß den zwischen den Parteien vereinbarten vertraglichen Bedingungen im Rahmen eines Kreditvertrags wie in Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe a) des Gesetzes bestimmt in eine der folgenden Kategorien eingeordnet werden können: a) Einlagen, außer umgekehrte Pensionsgeschäfte: Einlagen im Sinne von Anhang A Nr.5.79 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 ohne umgekehrte Pensionsgeschäfte, b) Überziehung: Überziehung im Sinne von Punkt 2 Nr.1 Buchstabe c der Tabelle in Teil 2 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013, c) Kreditkartenforderung: Kreditkartenkredite, die anhand von Kreditkarten mit verzögerter Debitfunktion, also Überziehungskredit gewährenden (unechten) Kreditarten, oder anhand von (echten) Kreditkarten, also Überziehungs- und echte Kreditkartenkredite gewährenden Kreditkarten, eingeräumt wurden, d) revolvierende Kredite (ohne Überziehungs- und Kreditkartenkredite): Kredite mit folgenden Merkmalen: i) Der Schuldner kann bis zu einer vorab genehmigten Kreditobergrenze Mittel einsetzen oder abheben, ohne den Gläubiger vorher zu benachrichtigen, ii) der verfügbare Kreditbetrag kann sich mit Aufnahme und Rückzahlung von Krediten erhöhen beziehungsweise verringern, iii) der Kredit kann wiederholt genutzt werden, iv) es handelt sich nicht um einen Kreditkarten- oder Überziehungskredit, e) Kreditlinien ohne revolvierende Kredite: Kredite mit folgenden Merkmalen: i) Der Schuldner kann bis zu einer vorab genehmigten Kreditobergrenze Mittel einsetzen oder abheben, ohne den Gläubiger vorher zu benachrichtigen, ii) der Kredit kann wiederholt genutzt werden, iii) es handelt sich nicht um einen revolvierenden Kredit, Kreditkarten- oder Überziehungskredit, f) umgekehrte Pensionsgeschäfte: umgekehrte Pensionsgeschäfte im Sinne von Teil 2.14 in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, g) Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Sinne von Anhang V Teil 2 Nr. 5.41(c) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, h) Finanzierungsleasings: Finanzierungsleasings im Sinne von Anhang A Nr.5.134 und 5.135 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013, i) andere Kredite: andere Kredite im Sinne von Anhang A Nr.5.112, 5.113 und 5.114 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013, die nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten sind, 8. "Instrumenten der Art "Außerbilanzielle Verbindlichkeiten"": Kreditinstrumente, die gemäß den zwischen den Parteien vereinbarten vertraglichen Bedingungen im Rahmen eines Kreditvertrags wie in Artikel 2 Nr.5 Buchstabe a) des Gesetzes bestimmt Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten im Sinne von Anhang A Nr. 5.08 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 darstellen und einer der folgenden Kategorien angehören: a) Sicherheitsleistungen mit Kreditsubstitutscharakter: einmalige Bürgschaften wie in Anhang A Nr.5.09 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 erwähnt, die sich auf Verbindlichkeiten Dritter im Zusammenhang mit Darlehen oder Zahlungsaufschüben für Schulden beziehen, b) andere Sicherheitsleistungen: einmalige Bürgschaften wie in Anhang A Nr.5.09 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 erwähnt, die sich auf Verbindlichkeiten beziehen, aufgrund derer ein Institut verpflichtet ist, die Verbindlichkeit von jemandem zu erfüllen oder einen Ersatzbetrag zu zahlen, wenn dieser die Verbindlichkeit nicht erfüllt, unter Ausschluss von Sicherheitsleistungen mit Kreditsubstitutscharakter, c) nicht gehandelte Akzepte: einmalige Bürgschaften wie in Anhang A Nr.5.09 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 erwähnt, die sich auf Verbindlichkeiten, die ein Kreditinstitut gegenüber Korrespondenzbanken aus für seine Rechnung akzeptierten Handelswechseln hat, und auf Verbindlichkeiten des Instituts aus der Annahme als Bezogener von Handelswechseln, ohne dass es diese Wechsel diskontiert, beziehen, d) Akkreditive: Geschäfte wie in Anhang A Nr.5.09 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 erwähnt, bei denen ein Kreditinstitut, das im Auftrag und gemäß den Anweisungen eines Dritten handelt, verpflichtet ist, gegebenenfalls über ein anderes Kreditinstitut, entweder eine Zahlung an den Gläubiger dieses Dritten oder an seine Order vorzunehmen oder die von ihm gezogenen Handelswechsel gegen Aushändigung der erforderlichen Unterlagen zu bezahlen, zu akzeptieren oder zu handeln, e) globale Kreditlimits: Kreditlinien wie in Anhang A Nr.5.09 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 erwähnt, die Fazilitäten entsprechen, die im Rahmen von Verträgen gewährt werden, die mehrere Instrumente überspannen (für Verträge, die am oder ab dem 30.
September 2020 bestehen), f) andere Verpflichtungsermächtigungen: andere außerbilanzielle Verbindlichkeiten wie in Nr.5.09 Buchstabe a), b) und c) erwähnt, die nicht in einer der vorstehenden Kategorien enthalten sind, 9. "Instrumenten der Art "Leasingverträge"": Instrumente, die gemäß den zwischen den Parteien vereinbarten vertraglichen Bedingungen einen Leasingvertrag darstellen wie in Artikel 2 Nr.5 Buchstabe b) des Gesetzes bestimmt, 10. "Referenzzeitraum": Monat und Jahr, für die die Informationen über Instrumente, Sicherheiten und Vertragspartner gemeldet werden, 11."Datenattribut": Konzept, das ein spezifisches Merkmal eines Instruments, einer Sicherheit oder eines Vertragspartners beschreibt.
Ein Attribut kann mehrere Werte annehmen, 12. "Datensatz": Gruppe von Attributen der vom Berichtspflichtigen gemeldeten Daten, die zwei Formen annehmen kann: a) statisch: Datensatz mit Daten, die im Allgemeinen von einem Referenzzeitraum zum anderen kaum oder nur selten geändert werden, b) dynamisch: Datensatz mit Daten, die sich im Allgemeinen von einem Referenzzeitraum zum anderen ändern, 13."Werktagen": Tage, die weder ein Samstag noch ein Sonntag noch ein Feiertag sind, 14. "Datum des Vertragsabschlusses des Instruments": Datum, ab dem der Gläubiger dem Schuldner erlaubt, Geldmittel (Kredite und Einlagen) abzuheben, oder Datum, ab dem die Geldmittel oder Gebrauchsrechte an einem Aktivum gegenüber dem Schuldner formell festgelegt sind (außerbilanzielle Verbindlichkeiten oder Leasingverträge), im Rahmen eines Vertrags, der beide Parteien bindet, 15."auf Einzelbasis": mit Referenz auf eine einzelne institutionelle Einheit, einschließlich institutionelle Einheiten, die Teil eines Rechtsträgers sind, 16. "Gesetz": das Gesetz vom 28.November 2021 zur Organisation eines Registers der Unternehmenskredite.
KAPITEL 2 - Meldung von Daten an das Register Art. 2 - Verpflichtende Meldung an das Register § 1 - Berichtspflichtige melden dem Register Kreditdaten der beobachteten Einheit gemäß Artikel 4 im Hinblick auf Instrumente, die die in Artikel 3 bestimmten Bedingungen erfüllen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des Referenzzeitraums das Kreditinstrument: i) für die beobachtete Einheit ein Kreditrisiko darstellt oder ii) ein Aktivum der beobachteten Einheit ist oder iii) nach dem jeweiligen vom Rechtsträger der beobachteten Einheit verwendeten Rechnungslegungsstandard erfasst wird und in der Vergangenheit ein Kreditrisiko für die beobachtete Einheit dargestellt hat oder iv) durch die in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige beobachtete Einheit verwaltet wird und i.anderen institutionellen Einheiten desselben Rechtsträgers, dem die beobachtete Einheit angehört, gewährt wurde oder ii. von einem Rechtsträger gehalten wird, der kein Kreditinstitut ist, das in einem anderen Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig ist als die beobachtete Einheit. b) Wenn mindestens ein Schuldner: i) ein Rechtsträger oder Teil eines Rechtsträgers ist oder ii) ein Unternehmen ist, das eine natürliche Person ist. § 2 - Berichtspflichtige melden dem Register nur Daten über Instrumente, die am letzten Kalendertag eines Referenzzeitraums bestehen oder bestehen könnten oder während dieses Zeitraums beendet wurden. Instrumente, bei denen der Monat des Datums des Vertragsabschlusses und der Monat der gesetzlichen Endfälligkeit identisch sind und bei denen der Berichtspflichtige am letzten Kalendertag des Referenzzeitraums nicht mehr Gläubiger und/oder Servicer ist, müssen nicht gemeldet werden.
Art. 3 - Gemeldete Instrumente § 1 - Kreditinstitute melden Kreditdaten für Instrumente der Art "Kredite und Einlagen" oder der Art "Außerbilanzielle Verbindlichkeiten". § 2 - Leasingunternehmen melden die in vorliegendem Erlass beschriebenen Daten für Instrumente der Art "Leasingverträge". § 3 - Kreditinstitute, die Rechtsträger sind, melden Kreditdaten in Bezug auf alle beobachteten Einheiten, die Teil des Rechtsträgers sind. Leasingunternehmen, die Rechtsträger sind, melden nur Leasingverträge in Bezug auf gebietsansässige beobachtete Einheiten. § 4 - Berichtspflichtige, die ausländische Zweigniederlassungen sind, melden Daten in Bezug auf Kreditinstrumente, die sie als beobachtete Einheit geschlossen haben.
Art. 4 - Meldung von Daten auf Einzelbasis § 1 - Berichtspflichtige melden Kreditdaten auf Einzelbasis gemäß dem in Anlage 1 dargestellten Muster granularer Kreditdaten, das in Datensätze gegliedert ist. § 2 - Kreditinstitute melden folgende Informationen wie in Artikel 3 des Gesetzes erwähnt: a) Daten über Vertragspartner wie in den Anlagen 3 und 4 vermerkt und in Anlage 2 bestimmt, b) Daten über Instrumente wie in Anlage 5 vermerkt und in Anlage 2 bestimmt, c) Daten über Sicherheiten wie in Anlage 5 vermerkt und in Anlage 2 bestimmt. § 3 - Leasingunternehmen melden folgende Informationen wie in Artikel 3 des Gesetzes erwähnt: a) Daten über Vertragspartner, die gebietsansässige Unternehmen sind, wie in Anlage 3 vermerkt und in Anlage 2 bestimmt, b) Daten über Vertragspartner, die gebietsfremde Hauptverwaltungen des Unternehmens, direkte Muttergesellschaften oder obersten Muttergesellschaften sind, wie in Anlage 3 vermerkt und in Anlage 2 bestimmt, c) Daten über Instrumente wie in Anlage 5 vermerkt und in Anlage 2 bestimmt. § 4 - Berichtspflichtige melden Daten über Vertragspartner, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der Vertragspartner ist: i) ein Rechtsträger oder ii) ein Unternehmen, das eine natürliche Person ist, oder iii) eine natürliche Person und b) der Vertragspartner ist: i) als Schuldner, Gläubiger, Servicer oder Originator direkt an dem Instrument beteiligt oder ii) als Sicherungsgeber direkt an der Sicherheit beteiligt oder iii) eine Hauptverwaltung, direkte Muttergesellschaft oder oberste Muttergesellschaft, die mit einer Partei eines Instruments oder einer Sicherheit verbunden ist. KAPITEL 3 - Meldefristen und -frequenzen Art. 5 - Berichtspflichtige halten folgende Meldefrequenz für Datensätze ein: 1. Datensatz mit statischen Daten: bei Vertragsabschluss des Instruments und in dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem eine Änderung an diesem Datensatz vorgenommen wurde (einschließlich der Hinzufügung von Vertragspartnern, Instrumenten oder Sicherheiten), 2.Datensatz mit dynamischen Daten, unter Ausschluss des Rechnungslegungsdatensatzes: jeweils in dem Monat, der auf den Referenzzeitraum folgt, sowie in dem Monat, der auf den Referenzzeitraum folgt, in dem das Instrument beendet worden ist, 3. Rechnungslegungsdatensatz: in dem Monat, der auf den letzten Referenzzeitraum eines Quartals folgt. Art. 6 - Berichtspflichtige melden Daten über den Kredit und den Leasingvertrag: 1. binnen zehn Werktagen nach dem Datum des Vertragsabschlusses des Instruments in Bezug auf die damit verbundenen Datensätze, 2.binnen fünfzehn Werktagen nach dem letzten Kalendertag des Referenzzeitraums in Bezug auf Änderungen an einem bereits gemeldeten Instrument, einer bereits gemeldeten Sicherheit oder einem bereits gemeldeten Vertragspartner.
KAPITEL 4 - Modalitäten für die Meldung von Daten an das Register durch Berichtspflichtige Art. 7 - Berichtspflichtige erfüllen die Verpflichtungen zur Meldung von Daten wie in den Anlagen 1 bis 5 des vorliegenden Erlasses beschrieben gemäß den Modalitäten, die in den von der Bank festgelegten Protokollen zum Datenaustausch aufgeführt sind. Diese Protokolle werden von der Bank auf ihrer Website zur Verfügung gestellt.
Art. 8 - Berichtspflichtige melden dem Register ihre Daten ausschließlich auf elektronischem Wege. Nach Erhalt der Daten werden die Ergebnisse der Datenverarbeitung durch das Register den Berichtspflichtigen auf demselben Weg zur Verfügung gestellt.
KAPITEL 5 - Abfrage und Übermittlung von Daten des Registers Art. 9 - Die Bank übermittelt alle im Register gespeicherten Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 an die Europäische Zentralbank, mit Ausnahme von: 1. Daten, die von Leasingunternehmen gemeldet werden, 2.Daten über Unternehmen, die natürliche Personen sind, und über natürliche Personen, 3. Daten über Rechtsträger in Bezug auf Instrumente der Art "Außerbilanzielle Verbindlichkeiten", 4.Daten über Rechtsträger, bei denen der Betrag des Engagements des Schuldners für Instrumente der Art "Kredite und Einlagen" bei einem selben Berichtspflichtigen weniger als 25.000 EUR beträgt.
Art. 10 - Abfrage von Daten über Kredit- und Leasingverträge, die von Berichtspflichtigen in Anwendung von Artikel 10 § 1 des Gesetzes an das Register gemeldet werden § 1 - Berichtspflichtige können im Register gespeicherte Daten aller Schuldner abfragen, mit Ausnahme folgender Vertragspartner: a) Zentralbanken (S.121) im Sinne von Anhang A Nr. 2.72 bis 2.74 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013, b) Kreditinstitute (ohne die Zentralbanken) (S.122) im Sinne von Anhang A Nr. 2.75 bis 2.78 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013, c) Geldmarktfonds (S.123) im Sinne von Anhang A Nr. 2.75 bis 2.78 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. § 2 - Die Ergebnisse einer Abfrage von Registerdaten umfassen: a) Daten über Schuldner wie in Anlage 6 vermerkt, b) Daten über Instrumente, die mit den Schuldnern verbunden sind, wie in Anlage 7 vermerkt, c) Daten über Sicherheiten, die mit Instrumenten von Schuldnern verbunden sind, wie in Anlage 8 vermerkt. Art. 11 - Abfrage von Daten, die von der EZB gemäß Kapitel Va der Leitlinie (EU) 2017/2335 und den Vereinbarungen für den Austausch von Daten zwecks Rückmeldeverfahren für Berichtspflichtige übermittelt werden § 1 - Bei Abfrage des Registers wie in Artikel 10 § 1 des Gesetzes erwähnt erhalten Kreditinstitute Daten, die von anderen NZBen im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/867 gemäß den Bestimmungen von Kapitel Va der EZB-Leitlinie (EU) 2017/2335 erhoben worden sind. § 2 - Die Ergebnisse einer Abfrage im Rahmen von EZB-Rückmeldeverfahren umfassen: a) Daten über Schuldner wie in Anlage 6 vermerkt, b) Daten über Instrumente, die mit den Schuldnern verbunden sind, wie in Anlage 7 vermerkt, c) Daten über Sicherheiten, die mit Instrumenten von Schuldnern verbunden sind, wie in Anlage 8 vermerkt. Art. 12 - Abfrageanträge werden der Bank zugeschickt und Antworten auf diese Anträge werden von der Bank über einen der folgenden elektronischen Übermittlungskanäle übermittelt: 1. grundsätzlich über eine direkte und gesicherte Verbindung oder jeden anderen von der Bank bestimmten gesicherten elektronischen Übermittlungskanal, wodurch die automatisierte Bearbeitung und Beantwortung der Abfrageanträge gewährleistet wird, 2.ausnahmsweise über eine gesicherte E-Mail, ein gesichertes elektronisches Austauschportal oder jeden anderen von der Bank bestimmten gesicherten elektronischen Übermittlungskanal, der die Beteiligung von Personalmitgliedern der Bank erfordert, die vom Direktionsausschuss der Bank dazu ermächtigt sind.
Art. 13 - Die Bank bestimmt Struktur und Format der ihr von den Berichtspflichtigen übermittelten Abfrageanträge und der Antworten, die sie darauf gibt. Die diesbezüglichen Protokolle werden von der Bank auf ihrer Website zur Verfügung gestellt.
KAPITEL 6 - Zugang zum Register Art. 14 - § 1 - Jeder kann bei der Bank eine Bescheinigung erhalten, aus der die laufenden Verträge hervorgehen, für die er im Register als Schuldner eingetragen ist, indem er einen schriftlichen, datierten und unterzeichneten Antrag hinsichtlich der Beantragung dieser Bescheinigung an den Hauptsitz der Bank richtet oder diese Daten selbst auf der Website der Bank mit Hilfe seines elektronischen Personalausweises abfragt, wenn die Bank diese Möglichkeit vorsieht.
Die Bank bestimmt den Inhalt dieser Bescheinigung unter den in den Anlagen 5, 6 und 7 aufgeführten Daten und gibt ihn auf ihrer Website bekannt. § 2 - Jeder kann das in Artikel 11 des Gesetzes erwähnte Recht auf Auskunft ausüben, indem er einen schriftlichen, datierten und unterzeichneten Antrag hinsichtlich der Ausübung dieses Rechts auf Auskunft über die im Register gespeicherten Daten an den Hauptsitz der Bank richtet oder diese Daten selbst auf der Website der Bank mit Hilfe seines elektronischen Personalausweises abfragt, wenn die Bank diese Möglichkeit vorsieht.
Bei Ausübung des Rechts auf Auskunft werden die Daten, die in den Anlagen 5, 6 und 7 zwecks Abfrage durch Berichtspflichtige aufgeführt sind, sowie auf ausdrücklichen Antrag die Liste aller Einrichtungen, Behörden und Personen, denen die Daten während der sechs Kalendermonate vor dem Datum des Antrags gemeldet wurden, übermittelt.
Die im Ergebnis der Abfrage enthaltenen Daten spiegeln die aktuelle Situation im Register wider, es sei denn, die betreffende Person beantragt, die Situation zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erhalten. § 3 - Natürliche Personen und Unternehmen, die natürliche Personen sind, sind verpflichtet, ihrem schriftlichen Antrag auf eine Bescheinigung wie in § 1 erwähnt oder auf Ausübung des Rechts auf Auskunft eine deutlich lesbare Fotokopie beizufügen von Vorder- und Rückseite: 1. ihres in Artikel 6 des Gesetzes vom 19.Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Personalausweises oder, wenn sie nicht über einen solchen Ausweis verfügen, 2. des Aufenthaltstitels, der zum Zeitpunkt der Eintragung in das in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991 erwähnte Warteregister ausgestellt wird, oder, wenn sie nicht über einen solchen Titel verfügen, 3. des Personalausweises, Reisepasses oder gleichwertigen Reisescheins oder jedes anderen beweiskräftigen offiziellen Identitätsdokuments, der/das einem nicht im Königreich wohnhaften Ausländer vom Staat, in dem er wohnt oder dessen Staatsangehöriger er ist, ausgestellt wird. Im Falle eines schriftlichen Antrags sendet die Bank die in Absatz 1 erwähnten Informationen kostenlos an die im Nationalregister der natürlichen Personen vermerkte Adresse der betreffenden natürlichen Person oder, in deren Ermangelung, an die Adresse, die in dem vorgelegten offiziellen Identitätsdokument angegeben ist.
Juristische Personen sind verpflichtet, ihrem schriftlichen Antrag auf eine Bescheinigung wie in § 1 erwähnt oder auf Ausübung des Rechts auf Auskunft eine deutlich lesbare Fotokopie von Vorder- und Rückseite des in Absatz 1 erwähnten offiziellen Identitätsdokuments beizufügen, das ihrem Bevollmächtigten ausgestellt worden ist, zusammen mit dem Nachweis der Vollmacht. Die Bank sendet die Informationen kostenlos an die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen vermerkte Adresse des Gesellschaftssitzes der betreffenden juristischen Person oder, in Ermangelung einer Eintragung bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen, an die im Nationalregister der natürlichen Personen vermerkte Adresse des Bevollmächtigten oder, wenn dieser nicht im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen ist, an die Adresse, die in dem vom Bevollmächtigten vorgelegten offiziellen Identitätsdokument wie in Absatz 1 Nr. 2 oder 3 erwähnt angegeben ist. § 4 - Das Recht auf Berichtigung gilt nur für fehlerhafte Daten, die in der in § 1 erwähnten Bescheinigung oder in der Antwort auf die Ausübung des Rechts auf Auskunft enthalten sind.
KAPITEL 7 - Zwangsgelder Art. 15 - Verstöße § 1 - Berichtspflichtige sind verpflichtet, die in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes erwähnten Mindeststandards für Übermittlung, Richtigkeit, Einhaltung von Konzepten und Korrekturen von Daten einzuhalten. § 2 - Mindeststandards für Datenübermittlung: 1. Die Berichterstattung muss zeitnah und gemäß vorliegendem Erlass erfolgen.2. Meldungen übernehmen Form und Format gemäß den Modalitäten, die in den von der Bank festgelegten Protokollen zum Datenaustausch aufgeführt sind.Diese Protokolle werden von der Bank auf ihrer Website zur Verfügung gestellt. 3. Der Berichtspflichtige arbeitet effektiv und sorgfältig mit der Bank zusammen;insbesondere legt er Angaben zu einer oder mehreren Kontaktpersonen vor. § 3 - Mindeststandards für Richtigkeit: 1. Die Daten müssen korrekt sein.2. Berichtspflichtige müssen in der Lage sein, Informationen zu den in den übermittelten Daten implizierten Entwicklungen zu erteilen.3. Die Daten müssen komplett sein und dürfen keine kontinuierlichen oder strukturellen Lücken enthalten;Berichtslücken müssen vorübergehend sein und der Bank gemeldet und erklärt und gegebenenfalls sobald wie möglich überbrückt werden. 4. Berichtspflichtige haben die Maßeinheiten, Rundungsverfahren und Dezimalstellen zu beachten, die von der Bank für die Datenübermittlung festgelegt und auf ihrer Website zur Verfügung gestellt werden. § 4 - Mindeststandards für die Einhaltung von Konzepten: 1. Die Daten müssen den im Gesetz und in vorliegendem Erlass enthaltenen Begriffsbestimmungen entsprechen.2. Bei Abweichungen von diesen Begriffsbestimmungen und Klassifikationen haben Berichtspflichtige Unterschiede zwischen den verwendeten und den im Gesetz und in vorliegendem Erlass enthaltenen Maßen unverzüglich zu beseitigen.3. Berichtspflichtige müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten im Vergleich zu den Zahlen der vorhergehenden Perioden zu erklären. § 5 - Ein Verstoß wird als wiederholter Verstoß qualifiziert, wenn mindestens drei Verstöße gegen die Mindeststandards für Übermittlung, Richtigkeit, Einhaltung von Konzepten und Korrekturen von Daten festgestellt werden: a) in sechs aufeinanderfolgenden Monaten bei monatlich zu meldenden Daten, b) in vier aufeinanderfolgenden Quartalen bei vierteljährlich zu meldenden Daten. Ein Verstoß wird als grobes Verschulden qualifiziert, wenn einer der folgenden Fälle festgestellt wird: a) systematische oder vorsätzliche Unzulänglichkeit hinsichtlich der in vorliegendem Erlass vorgesehenen Meldefristen, b) systematische oder vorsätzliche Unzulänglichkeit hinsichtlich der Meldung korrekter oder vollständiger Daten, c) systematische oder vorsätzliche Unzulänglichkeit hinsichtlich der Meldung von Daten in dem von der Bank festgelegten Format, d) systematische oder vorsätzliche Unzulänglichkeit oder offensichtliche Nachlässigkeit hinsichtlich einer effektiven Zusammenarbeit mit der Bank oder der Anwendung eines ausreichenden Sorgfaltsmaßstabs. § 6 - Stellt die Bank einen wiederholten Verstoß oder ein grobes Verschulden fest, kann sie beschließen, Zwangsgelder wie in Artikel 19 des Gesetzes erwähnt gemäß den in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Modalitäten aufzuerlegen.
Art. 16 - Feststellung § 1 - Stellt die Bank einen wiederholten Verstoß oder ein grobes Verschulden wie in Artikel 15 § 5 des vorliegenden Erlasses erwähnt fest, notifiziert sie dem Berichtspflichtigen ihre Feststellung und ihre Absicht, ein Verletzungsverfahren einzuleiten, per Einschreibesendung. § 2 - Die Feststellung enthält mindestens: 1. Art des wiederholten Verstoßes oder des groben Verschuldens, 2.Verpflichtung des Berichtspflichtigen, die Daten binnen dreißig Kalendertagen nach dem Datum der Notifizierung über die Feststellung an den Berichtspflichtigen zu melden oder zu berichtigen, 3. Tatsache, dass bei Nichtbefolgung von Nr.2 ein Verletzungsverfahren eingeleitet werden kann, und Möglichkeit, dass ein Zwangsgeld gezahlt werden muss, 4. Möglichkeit des Berichtspflichtigen, die Gründe für seine Unzulänglichkeit darzulegen, 5.bei Vermutung eines wiederholten Verstoßes, Möglichkeit, einen Aktionsplan vorzulegen.
Art. 17 - Aktionsplan § 1 - Der Berichtspflichtige kann der Bank binnen dreißig Kalendertagen ab dem Datum des Empfangs der Notifizierung über die Feststellung eines wiederholten Verstoßes per Einschreibesendung einen Aktionsplan vorlegen. § 2 - Der Aktionsplan enthält die Gründe für den wiederholten Verstoß, die geplanten Abhilfemaßnahmen und einen Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen. § 3 - Die Bank teilt binnen zwölf Kalendertagen ab dem Datum des Empfangs des Aktionsplans per Einschreibesendung mit, ob sie dem Aktionsplan zustimmt oder ihn ablehnt. § 4 - Die ursprüngliche Frist zur Behebung des wiederholten Verstoßes darf sechzig Kalendertage ab dem Datum des Empfangs der Notifizierung über die Zustimmung der Bank nicht überschreiten. Die Frist kann um dreißig Kalendertage verlängert werden, wenn der Berichtspflichtige nachweist, dass er die erforderlichen Maßnahmen mit der gebotenen Sorgfalt eingeleitet hat. § 5 - Es wird davon ausgegangen, dass das Datum des Empfangs der Einschreibesendung der dritte Werktag nach dem Werktag ist, an dem der Brief bei den Postdiensten aufgegeben worden ist, außer bei Gegenbeweis des Empfängers.
Art. 18 - Verfahren § 1 - Die Bank kann in folgenden Fällen beschließen, die in Artikel 19 des Gesetzes vorgesehenen Zwangsgelder aufzuerlegen: a) Das grobe Verschulden wie in Artikel 15 § 5 erwähnt dauert länger als dreißig Kalendertage ab dem Datum des Empfangs der Notifizierung über die Feststellung an.b) Der wiederholte Verstoß wie in Artikel 15 § 5 erwähnt dauert länger als dreißig Kalendertage ab dem Datum des Empfangs der Notifizierung über die Feststellung an und ist nicht in einem Aktionsplan aufgenommen, der innerhalb der in Artikel 17 § 1 und § 3 vorgesehenen Fristen vom Berichtspflichtigen vorgelegt und von der Bank angenommen worden ist.c) Der wiederholte Verstoß wie in Artikel 15 § 5 erwähnt dauert über die im Aktionsplan zwischen dem Berichtspflichtigen und der Bank vereinbarten Fristen hinaus an. § 2 - Die Bank notifiziert dem Berichtspflichtigen ihren Beschluss, Zwangsgelder aufzuerlegen, per Einschreibesendung. In ihrem Beschluss legt die Bank das Datum fest, ab dem die Zwangsgelder zu laufen beginnen. Dieses Datum, das in der per Einschreibesendung übermittelten Notifizierung über den Beschluss der Bank hinsichtlich des Berichtspflichtigen ausdrücklich vermerkt wird, liegt mindestens dreißig Tage nach dem Datum des Empfangs dieser Notifizierung. § 3 - Der Berichtspflichtige hat das Recht, die Bank darum zu ersuchen, ihren Beschluss zur Auferlegung von Zwangsgeldern zu überprüfen. Der diesbezügliche Antrag muss binnen dreißig Tagen ab dem Datum des Empfangs der Notifizierung über diesen Beschluss per Einschreibesendung gestellt werden und alle Informationen und Behauptungen enthalten, die den Antrag stützen. § 4 - Beschlüsse als Antwort auf einen aufgrund von § 3 gestellten Antrag werden binnen zwei Monaten ab dem Datum des Empfangs des Antrags per Einschreibesendung notifiziert. § 5 - Zwangsgelder beginnen ab dem in § 2 erwähnten Datum zu laufen, wenn der Beschluss endgültig wird; dies ist der Fall: a) wenn die in § 2 erwähnte Frist von dreißig Tagen verstrichen ist, ohne dass der Berichtspflichtige einen Antrag auf Überprüfung an die Bank gerichtet hat, oder, b) wenn die Bank dem Berichtspflichtigen ihren endgültigen Beschluss notifiziert oder wenn die in § 4 erwähnte Frist von zwei Monaten verstrichen ist, ohne dass die Bank einen Beschluss gefasst hat. § 6 - Zwangsgelder hören auf zu laufen, sobald der Berichtspflichtige die erforderlichen Daten an das Register übermittelt hat.
Wenn der Berichtspflichtige die Daten an das Register übermittelt, nachdem ihm der in § 2 erwähnte Beschluss notifiziert worden ist, nimmt die Bank eine Beurteilung dieser Daten vor. Binnen einer Frist von dreißig Tagen ab dem Datum der Datenübermittlung übermittelt die Bank dem Berichtspflichtigen per Einschreibesendung eine Notifizierung über das Ergebnis dieser Beurteilung.
Ist die Bank der Ansicht, dass die an das Register übermittelten Daten mit den Anforderungen der Artikel 3 und 4 des Gesetzes und ihrer Ausführungserlasse und -verordnungen in Übereinstimmung stehen, bestätigt sie diese Übereinstimmung in dieser schriftlichen Notifizierung ebenso wie die Tatsache, dass die Zwangsgelder nicht zu laufen beginnen oder gegebenenfalls am Datum der Übermittlung dieser Daten aufgehört haben zu laufen. Sie gibt in dieser Notifizierung auch die Frist an, während der die Zwangsgelder liefen.
Ist die Bank der Ansicht, dass die an das Register übermittelten Daten nicht mit den Anforderungen der Artikel 3 und 4 des Gesetzes und ihrer Ausführungserlasse und -verordnungen in Übereinstimmung stehen, gibt sie in der schriftlichen Notifizierung die Gründe an, warum die Daten, die der Berichtspflichtige an das Register übermittelt hat, nicht mit den gesetzlichen Vorschriften in Übereinstimmung stehen; sie weist ihn darauf hin, dass die Zwangsgelder ab dem in dem in § 2 erwähnten Beschluss vermerkten Datum zu laufen beginnen oder dass sie gegebenenfalls am Datum der Übermittlung dieser Daten nicht aufgehört haben zu laufen und weiterlaufen, bis die erforderlichen Daten an das Register übermittelt worden sind. § 7 - Es wird davon ausgegangen, dass das Datum des Empfangs der Einschreibesendung der dritte Werktag nach dem Werktag ist, an dem der Brief bei den Postdiensten aufgegeben worden ist, außer bei Gegenbeweis des Empfängers.
Art. 19 - Fristen Das Recht, einen Beschluss zur Auferlegung von Zwangsgeldern zu fassen wie in vorliegendem Erlass vorgesehen, erlischt zwei Jahre, nachdem der Verstoß begangen worden ist.
KAPITEL 8 - Verschiedene Bestimmungen Art. 20 - Berichtspflichtige dürfen nur andere Berichtspflichtige zur Meldung von Daten an das Register oder zur Abfrage dieses Registers bevollmächtigen. Für die Abfrage von Daten muss der Bevollmächtigte mindestens über dieselben Abfragerechte verfügen wie der Vollmachtgeber. Der Bank wird im Vorfeld eine Ausfertigung der Vollmacht übermittelt.
Art. 21 - Im Falle einer Fusion, Aufspaltung oder Umstrukturierung können Berichtspflichtige eine Frist von höchstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Änderung beantragen, um ihre Meldung von Daten an das Register anzupassen. In einem solchen Fall melden Berichtspflichtige die Daten für alle Referenzzeiträume seit dem offiziellen Datum der Änderung.
Art. 22 - Neue Berichtspflichtige verfügen ab dem Datum ihrer Zulassung als Berichtspflichtige über eine Frist von höchstens sechs Monaten, um die Daten für alle Referenzzeiträume seit dem Datum der Zulassung zu melden.
Art. 23 - Der Königliche Erlass vom 15. Juni 2012 über die Zentrale für Kredite an Unternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2019, wird aufgehoben.
Art. 24 - Inkrafttreten Vorliegender Erlass wird am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes wirksam, mit Ausnahme von Artikel 10, der am 1. Januar 2022 in Kraft tritt.
Art. 25 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Ciergnon, den 27. Dezember 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM
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