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Koninklijk Besluit van 27 december 2021
gepubliceerd op 12 september 2023

Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 2, 4, 6, 10, 19 en 22 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling

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federale overheidsdienst financien
numac
2023042915
pub.
12/09/2023
prom.
27/12/2021
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


27 DECEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 2, 4, 6, 10, 19 en 22 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 december 2021 tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 2, 4, 6, 10, 19 en 22 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 31 december 2021, err. van 10 februari 2022).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 27. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr.2, 4, 6, 10, 19 und 22 über die Mehrwertsteuer BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die Abänderung: - des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 19. Dezember 2018 über die Pauschalregelung im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 2"), - des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 4"), - des Königlichen Erlasses Nr. 6 vom 27. Dezember 1977 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die grenzüberschreitende Beförderung, die Seeschiffe und Binnenschiffe und die Luftfahrzeuge im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 6"), - des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 4, 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 4, 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 und 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 10"), - des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 19"), - des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 22").

Abgesehen von einer rein technischen Anpassung des Königlichen Erlasses Nr. 4 ergeben sich die Abänderungen der vorerwähnten Königlichen Erlasse durch vorliegenden Entwurf aus der Einführung verschiedener neuer Bestimmungen in das Mehrwertsteuergesetzbuch (nachstehend: "Gesetzbuch"), die durch folgende Gesetze eingefügt worden sind: - das Gesetz vom 11. Juli 2021 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches hinsichtlich der Steuerbefreiung in Bezug auf Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, - das Gesetz vom 27. Dezember 2021 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer, - das Gesetz vom 20. Dezember 2021 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf Steuerbefreiungen zur Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Rahmen der Union und in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie.

Durch das Gesetz vom 11. Juli 2021 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches hinsichtlich der Steuerbefreiung in Bezug auf Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin wird eine grundlegende Reform der Steuerbefreiung in Bezug auf Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durchgeführt. Eine der wesentlichen Abänderungen betrifft den Anwendungsbereich ratione personae dieser Steuerbefreiung. In Artikel 44 § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches ist fortan vorgesehen, dass diese Steuerbefreiung auf zwei Hauptkategorien von Fachkräften anwendbar ist (sofern sich ihre Pflegeleistungen auf Eingriffe und Behandlungen mit therapeutischem Zweck beziehen). Was die zweite Kategorie von Fachkräften betrifft, ist in Artikel 44 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches vorgesehen, dass sie verpflichtet sind, die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung vorab von der Anwendung dieser Befreiung in Kenntnis zu setzen. In diesem Erlass werden die Modalitäten für diese Inkenntnissetzung festgelegt.

Durch das Gesetz vom 27. Dezember 2021 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer wird eine ganze Reihe Abänderungen am Gesetzbuch angebracht. Diese Abänderungen betreffen die Steuerbefreiung für politische, gewerkschaftliche, religiöse, weltanschauliche, patriotische, philanthropische oder staatsbürgerliche Einrichtungen, die Besteuerung der Bereitstellung von möblierten Unterkünften, die Regeln für den Vorsteuerabzug je nach der tatsächlichen Zuordnung, die Mitteilung der Mehrwertsteueridentifikationsnummer bei innergemeinschaftlichen Erwerben von Akzisenprodukten und neuen Fahrzeugen, die Abschaffung der Sonderregelung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen, die Regelung für landwirtschaftliche Betriebe, bestimmte technische Anpassungen der nationalen Vorschriften, die Erstattung der Steuer zugunsten von Steuerpflichtigen, die in Belgien ansässig sind oder nicht, oder zugunsten anderer Personen und die Einführung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Haarprothesen und für Umsätze mit Immobilien in Bezug auf Privatwohnungen für Behinderte zugunsten gemeinnütziger Stiftungen, technische Abänderungen in Bezug auf die Ortsbestimmungsregeln für Fernverkäufe, die Abschaffung der Bescheinigung des Kunden für die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes bei Immobilienarbeiten für Privatwohnungen, Abänderungen an der Regelung für die Sharing Economy, Abänderungen in Bezug auf die Verzugszinsen im Rahmen der Einfuhrregelung in der Regelung für die einzige Anlaufstelle und die Bestätigung von zwei Königlichen Erlassen.

Mehrere dieser neuen Bestimmungen erfordern Ausführungsmaßnahmen im Wege eines Königlichen Erlasses. Dies ist der Fall für folgende Bestimmungen: - Artikel 56 des Gesetzbuches in Bezug auf die pauschale Sonderregelung, deren allmähliche Abschaffung durch dieses Gesetz eingeführt wird, - Artikel 57 des Gesetzbuches in Bezug auf die Sonderregelung für Landwirte, die durch dieses Gesetz grundlegend abgeändert wird.

Schließlich dient das Gesetz vom 20. Dezember 2021 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf Steuerbefreiungen zur Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Rahmen der Union und in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie insbesondere der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie (nachstehend: "Richtlinie (EU) 2021/1159") in Artikel 42 § 3 des Gesetzbuches. Im Rahmen dieser Umsetzung wird durch dieses Gesetz in Artikel 42 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches eine neue Befreiung von der Mehrwertsteuer eingefügt für Lieferungen von Gütern an, Einfuhren von Gütern durch oder Dienstleistungen an die Europäische Kommission oder eine nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung, sofern die Europäische Kommission oder eine solche Agentur oder Einrichtung in Wahrnehmung der ihr durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben diese Güter oder Dienstleistungen erwirbt oder diese Güter einführt, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren. In diesem Gesetz ist außerdem eine Informationspflicht für diese Einrichtungen vorgesehen, wenn die Bedingungen für die Anwendung dieser Befreiung nicht mehr erfüllt sind. In diesem Königlichen Erlass werden auch die Modalitäten für diese Mitteilung festgelegt.

Alle Abänderungen an den vorerwähnten Königlichen Erlassen werden nachstehend erläutert.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses setzt durch die von ihm eingeführten Regeln teilweise die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend: "Richtlinie 2006/112/EG") um.

Dieser Entwurf dient ebenfalls der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie.

Artikel 2 bis 5 In Artikel 56 §§ 6 und 7 des Gesetzbuches - in der Fassung, die ab dem 1. Januar 2022 infolge der Abänderung durch das Gesetz vom 27. Dezember 2021 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer anwendbar ist - ist die allmähliche Abschaffung der Sonderregelung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen (nachstehend: "pauschale Mehrwertsteuerregelung") vorgesehen.

Diese allmähliche Abschaffung ist dadurch gerechtfertigt, dass die Anzahl Steuerpflichtiger, die sich für die pauschalen Veranlagungsgrundlagen entschieden haben, im Vergleich zur Anzahl Steuerpflichtiger, die in den betreffenden Tätigkeitsbereichen tätig sind, deutlich zurückgegangen ist. Folglich sind die Pauschalregelungen seit dem 1. Januar 2018 in neun Tätigkeitsbereichen, in denen sie kaum noch angewendet wurden, weshalb ihre Beibehaltung nicht mehr gerechtfertigt war, bereits abgeschafft worden (Verwaltungsentscheidung Nr. E.T. 130.768 vom 28. November 2016). Außerdem ist es nicht mehr gerechtfertigt, den Umsatz pauschal festzulegen, da Unternehmen durch die Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches dazu verpflichtet sind, eine Buchhaltung zu führen, mit der sie ihren Umsatz genau bestimmen können. Schließlich hat sich herausgestellt, dass die Struktur der Pauschalregelungen veraltet ist und nicht mehr der Realität und der Art und Weise entspricht, wie die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt werden, insbesondere weil die überwiegende Mehrheit der betreffenden Steuerpflichtigen über eine effiziente Registrierkasse verfügt, in der ihre Einnahmen erfasst werden; dies gilt für alle betreffenden Tätigkeitsbereiche.

Um es Steuerpflichtigen, die diese Regelung in Anspruch nehmen, zu ermöglichen, reibungslos aus der Regelung auszuscheiden, erfolgt die allmähliche Abschaffung dieser Regelung in zwei Schritten: - Ab dem 1. Januar 2022 wird kein neuer Beitritt zur pauschalen Mehrwertsteuerregelung mehr möglich sein. - Steuerpflichtige, die diese Regelung am 31. Dezember 2021 in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen werden, werden ab dem 1.

Januar 2028 endgültig von der Regelung ausgeschlossen, die an diesem Datum nicht mehr bestehen wird.

Unter Berücksichtigung des Vorhergehenden werden durch die Artikel 2 bis 5 des Entwurfs verschiedene Anpassungen am Königlichen Erlass Nr. 2 angebracht, um dieser Änderung Rechnung zu tragen.

Durch Artikel 2 des Entwurfs wird Artikel 1 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 2 abgeändert, in dem fortan vorgesehen ist, dass nur Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit vor dem 1. Januar 2022 aufnehmen, noch die durch Artikel 56 des Gesetzbuches eingeführte pauschale Mehrwertsteuerregelung in Anspruch nehmen können. Aufgrund der Abänderung von Artikel 56 § 6 des Gesetzbuches ist jeglicher neue Beitritt zur Regelung ab dem 1. Januar 2022 nämlich ausgeschlossen.

Durch Artikel 3 des Entwurfs wird Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 2 aufgehoben. In § 1 dieser Bestimmung werden die Modalitäten festgelegt, nach denen Steuerpflichtige, die gemäß der normalen Regelung besteuert werden, für die pauschale Mehrwertsteuerregelung optieren können. Diese Option muss vor dem 15. März beim zuständigen Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem der Steuerpflichtige untersteht, ausgeübt werden und ist wirksam mit 1.

April desselben Jahres. In den Paragraphen 2 und 3 dieser Bestimmung werden die Modalitäten für die Führung des Inventars des Warenbestands des Steuerpflichtigen und die Steuerberichtigung festgelegt, die zum Zeitpunkt des Übergangs zur pauschalen Mehrwertsteuerregelung durchgeführt werden muss. Unter Berücksichtigung des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses am 1. Januar 2022 darf diese Bestimmung künftig nicht mehr beibehalten werden, da ab dem 1. Januar 2022 die Option, die pauschale Mehrwertsteuerregelung in Anspruch zu nehmen, aufgrund von Artikel 56 § 6 des Gesetzbuches - in der ab dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung - nicht mehr besteht. Artikel 5 §§ 2 und 3 des Königlichen Erlasses Nr. 2 bleibt natürlich für vergangene Zeiträume anwendbar.

Durch Artikel 4 des Entwurfs wird Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 2 ebenfalls aufgehoben, in dem die Modalitäten festgelegt sind, nach denen Steuerpflichtige, die die in Artikel 56bis des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung der Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 4 desselben Gesetzbuches für die pauschale Sonderregelung optieren können. Hier gilt auch die Argumentation, die für die Aufhebung von Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 2 gültig ist.

Schließlich wird durch Artikel 5 des Entwurfs Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 2 ersetzt, der das Inkrafttreten dieses Königlichen Erlasses betrifft (der seit dem 1. Januar 2019 den Königlichen Erlass Nr. 2 vom 7. November 1969 über die Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer ersetzt). In Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 2 ist aufgrund der geplanten Abschaffung dieser Sonderregelung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen fortan vorgesehen, dass dieser Erlass am 1.

Januar 2019 in Kraft tritt und am 31. Dezember 2027 außer Kraft tritt.

Artikel 6 Durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 4 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Februar 2009, Ausg. 2) ist der Vorteil der monatlichen Erstattung der Mehrwertsteuergutschrift unter anderem auf Steuerpflichtige ausgedehnt worden, die Immobilienarbeiten ausführen, sofern diese Umsätze gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 20") dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent unterliegen. Diese Maßnahme ist in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d) des Königlichen Erlasses Nr. 4 aufgenommen.

Durch Artikel 15 des Programmgesetzes vom 20. Dezember 2020 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2020, Ausg. 1, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 3. November 2022) ist in den Königlichen Erlass Nr. 20 ein neuer Artikel 1quater in Bezug auf die vorübergehende Maßnahme (anwendbar vom 1. Januar 2021 bis zum 31.

Dezember 2022) eingefügt worden, mit der der Vorteil des ermäßigten Steuersatzes von 6 Prozent für Immobilienarbeiten an und Lieferungen von Wohnungen, die auf derselben Katasterparzelle wie ein vorab abgebrochenes Gebäude wieder aufgebaut werden, unter bestimmten Bedingungen gewährt wird.

Durch Artikel 6 dieses Entwurfs wird Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d) des Königlichen Erlasses Nr. 4 im verlangten Sinn abgeändert, um diese Bestimmung mit den am Königlichen Erlass Nr. 20 angebrachten Abänderungen in Übereinstimmung zu bringen und es Steuerpflichtigen, die in Artikel 1quater des Königlichen Erlasses Nr. 20 erwähnte Leistungen erbringen, somit zu ermöglichen, den mit diesen Leistungen erzielten Umsatz bei der Berechnung der erforderlichen Schwelle von 30 Prozent des Umsatzes für die Gewährung der monatlichen Erstattung der Steuer geltend zu machen.

Artikel 7 und 8 Wie in der Präambel angegeben, wurde durch das Gesetz vom 20. Dezember 2021 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf Steuerbefreiungen zur Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Rahmen der Union und in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie die Richtlinie (EU) 2021/1159 umgesetzt. Wie in den Erwägungsgründen dieser Richtlinie angegeben, müssen nach wie vor dringend Maßnahmen ergriffen werden, um die Handlungsbereitschaft für den Umgang mit der anhaltenden Gesundheitskrise zu schaffen, die durch die COVID-19-Pandemie entstanden ist.

Eines der Mittel, die es diesen Einrichtungen ermöglichen, diese Pandemie wirksam zu bekämpfen, ist die Anwendung einer Befreiung von der Mehrwertsteuer für den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen durch diese Einrichtungen im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie. Eine solche Steuerbefreiung besteht bereits für die Einfuhr bestimmter Güter aufgrund der Richtlinie (EU) 2020/2020 des Rates vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf zeitlich befristete Maßnahmen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer für COVID-19-Impfstoffe und -In-vitro-Diagnostika als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie. Diese Maßnahme hat sich aufgrund ihrer begrenzten Tragweite als unzureichend erwiesen. Durch die Richtlinie (EU) 2021/1159 ist daher die Möglichkeit ausgedehnt worden, eine Steuerbefreiung für Erwerbe anzuwenden, die unter diesen besonderen Umständen getätigt werden.

Im neuen Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 3bis des Gesetzbuches ist folglich eine neue Befreiung von der Mehrwertsteuer vorgesehen für die Lieferung von Gütern an, die Einfuhr von Gütern durch oder Dienstleistungen an die Europäische Kommission oder eine nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung, sofern die Europäische Kommission oder eine solche Agentur oder Einrichtung in Wahrnehmung der ihr durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben diese Güter oder Dienstleistungen erwirbt oder diese Güter einführt, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren, es sei denn, die erworbenen Güter und Dienstleistungen oder die eingeführten Güter werden entweder unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Europäischen Kommission oder einer solchen Agentur oder Einrichtung für die Zwecke der entgeltlichen Weiterlieferungen verwendet.

Parallel zur Gewährung dieser Steuerbefreiung ist im neuen Artikel 42 § 3 Absatz 3 des Gesetzbuches vorgesehen, dass, wenn die Voraussetzungen für diese Steuerbefreiung nicht mehr erfüllt sind, die Europäische Kommission und die Einrichtungen, auf die diese Steuerbefreiung angewandt worden ist, die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung entsprechend unterrichten. Anschließend unterliegen die betreffenden Umsätze der Steuer nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen. In dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass der König die Modalitäten für diese Unterrichtung in Bezug auf enthaltene Angaben und einzuhaltende Formalitäten festlegt.

Gemäß dieser Ermächtigung wird durch Artikel 8 des Entwurfs ein Artikel 4bis in den Königlichen Erlass Nr. 6 eingefügt, in dem bestimmt ist, dass die Europäische Kommission oder die betreffende Agentur oder Einrichtung, auf die die Befreiung der Einfuhr angewandt worden ist oder die die steuerfreie Lieferung der Güter oder Dienstleistung erhalten hat, den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmten Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung per Einschreibesendung entsprechend unterrichtet. Die Kontaktdaten dieses Dienstes werden rechtzeitig auf der Website des FÖD Finanzen mitgeteilt.

In Übereinstimmung mit dieser Abänderung wird schließlich aufgrund von Artikel 7 des Entwurfs die Überschrift des Königlichen Erlasses Nr. 6 abgeändert, um seinen Anwendungsbereich auf die in Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 3bis des Gesetzbuches vorgesehene Steuerbefreiung auszudehnen, die mit den besonderen Aufgaben der Europäischen Kommission oder einer nach dem Unionsrecht geschaffenen Agentur oder Einrichtung im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie verbunden ist. Diese Ausdehnung ist allgemein formuliert (vgl. "im Rahmen bestimmter ihrer Aufgaben"), sodass dieser Königliche Erlass künftig gegebenenfalls weitere Bestimmungen im Zusammenhang mit anderen Aufgaben dieser Einrichtungen abdecken kann.

Artikel 9 Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Entscheid Nr. 194/2019 vom 5.

Dezember 2019 die in Artikel 44 § 1 und § 2 des Gesetzbuches vorgesehenen Bestimmungen in Bezug auf die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin in zahlreichen Aspekten für nichtig erklärt. Diese Bestimmungen mussten daher in Übereinstimmung gebracht werden mit dem Wortlaut dieses Entscheids und mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Bezug auf die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die vorgesehen ist in Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe b) (ärztliche Heilbehandlungen im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts) und Buchstabe c) (Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin außerhalb des Rahmens eines Krankenhausaufenthalts) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

Wie in der Präambel angegeben, wurde durch das Gesetz vom 11. Juli 2021 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches hinsichtlich der Steuerbefreiung in Bezug auf Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin unter anderem der Anwendungsbereich ratione personae dieser Steuerbefreiung dementsprechend abgeändert. In Artikel 44 § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches ist fortan vorgesehen, dass zwei Kategorien von Steuerpflichtigen diese Steuerbefreiung in Anspruch nehmen können: 1. Fachkräfte eines der Berufe wie im koordinierten Gesetz vom 10.Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnt und Fachkräfte der Praktiken wie in Artikel 2 § 1 Nr. 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe erwähnt, 2. Fachkräfte anderer als der in Nr.1 erwähnten Berufe oder Praktiken, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - Sie sind Inhaber eines Zertifikats, das von einer Einrichtung ausgestellt worden ist, die von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem diese Einrichtung gelegen ist, anerkannt ist. - Sie verfügen auf der Grundlage dieses Zertifikats über die notwendigen Qualifikationen, um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin mit einem Qualitätsniveau durchzuführen, das ausreichend hoch ist, um den von den in Nr. 1 erwähnten Berufsfachkräften angebotenen Behandlungen zu ähneln.

Bei Fachkräften der in Nr. 1 erwähnten reglementierten Berufe und Praktiken besteht die unwiderlegbare Vermutung, dass sie per definitionem über die notwendigen Qualifikationen verfügen, um qualitativ hochwertige Heilbehandlungen durchzuführen. Dies ist bei der zweiten Kategorie von Fachkräften nicht der Fall. Daher ist im neuen Artikel 44 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches vorgesehen, dass Fachkräfte vor Anwendung der Befreiung die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung davon in Kenntnis setzen, dass sie diese Befreiung im Rahmen der Ausübung ihres Berufes oder ihrer Praktik in Anspruch nehmen möchten. Diese Informationspflicht ermöglicht es der Verwaltung im Rahmen ihrer Aufgabe, die korrekte Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften zu kontrollieren, eine Übersicht der verschiedenen Ausbildungen und Zertifikate anzulegen, mit denen nachgewiesen wird, dass diese Fachkräfte über die notwendigen Qualifikationen verfügen, um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin mit einem Qualitätsniveau durchzuführen, das ausreichend hoch ist, um den von den Fachkräften der reglementierten Berufe oder Praktiken angebotenen Behandlungen zu ähneln, und zwar in Übereinstimmung mit der europäischen Rechtsprechung.

Gemäß der in Artikel 44 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches vorgesehenen Ermächtigung werden in Artikel 9 des Entwurfs die Modalitäten dieser Inkenntnissetzung festgelegt, indem in den Königlichen Erlass Nr. 10 ein neuer Artikel 7quinquies eingefügt wird.

Diese vorherige Inkenntnissetzung wird in Form einer Erklärung erfolgen, die der Verwaltung elektronisch übermittelt werden muss. Zu diesem Zweck wird die Verwaltung den betreffenden Fachkräften ein Musterformular zur Verfügung stellen, das sie ausfüllen und an eine eigens für diese Inkenntnissetzung bestimmte E-Mail-Adresse zurückschicken müssen. Die Verwaltung wird zeitnah die Informationen über diese Erklärung und die E-Mail-Adresse auf ihrer Website www.finanzen.belgium.be veröffentlichen.

Gemäß dem neuen Artikel 7quinquies Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 10 wird diese Erklärung folgende Angaben enthalten müssen: - Name oder Gesellschaftsname der Fachkraft, - Adresse des Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes, - E-Mail-Adresse einschließlich Websites (der Fachkraft) und Telefonnummer, - gegebenenfalls Mehrwertsteueridentifikationsnummer wie in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnt. Einige dieser Fachkräfte können nämlich eine andere Tätigkeit ausüben als die Tätigkeit, für die sie die Mehrwertsteuerbefreiung in Bezug auf Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin beantragen, - offizielle oder gebräuchliche Bezeichnung des Berufs oder der Praktik, auf den/die sich die Erklärung bezieht, und genaue Beschreibung des Berufs oder der Praktik. Diese Bezeichnung kann sich entweder aus der Bezeichnung ergeben, die von einer belgischen oder internationalen Vereinigung oder einem belgischen oder internationalen Verband anerkannt ist, die/der diesen Beruf oder diese Praktik anerkennt, oder aus der gebräuchlichen Annahme im Zusammenhang mit diesem Beruf oder dieser Praktik in der Literatur oder jeglicher anderen spezialisierten Informationsquelle, - Bezeichnung des Zertifikats, das im Hinblick auf die Ausübung des vorerwähnten Berufs oder der vorerwähnten Praktik erlangt wurde, Ausstellungsjahr und vollständige Kontaktdaten der Einrichtung, die dieses Zertifikat ausgestellt hat. Wie aus Artikel 44 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches hervorgeht, wird die Steuerbefreiung nicht nur Fachkräften gewährt, die über ein Zertifikat verfügen, das von einer auf dem Gebiet der Union gelegenen Einrichtung ausgestellt wird. Es kann sich um eine Einrichtung handeln, die in einem beliebigen Land der Welt gelegen ist. Unter Berücksichtigung etwaiger Schwierigkeiten bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit bestimmter Diplome tragen Fachkräfte jedoch die Beweislast dafür, dass auf der Grundlage des von ihnen vorgelegten Zertifikats davon ausgegangen werden kann, dass sie über die notwendigen Qualifikationen verfügen, um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin mit einem Qualitätsniveau durchzuführen, das ausreichend hoch ist, um den von den Berufsfachkräften angebotenen Behandlungen zu ähneln, deren Beruf gesetzlich geregelt ist (Artikel 44 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches), - Zusammenfassung des akademischen Programms, das zur Ausstellung des Zertifikats geführt hat, einschließlich Auflistung der belegten Fächer und Anzahl der besuchten Unterrichtsstunden. Ist das Zertifikat der belegten Fächer in einer Fremdsprache ausgefertigt, ist eine möglichst genaue Übersetzung ins Englische oder in eine der Landessprachen (Französisch, Niederländisch oder Deutsch) erforderlich, - alle zusätzlichen Angaben zum Nachweis von Berufserfahrung oder des Abschlusses eines Praktikums, die/das für die Ausübung des betreffenden Berufs oder der betreffenden Praktik nützlich ist. In diesem Rahmen wird die Erklärung durch Anlagen ergänzt, aus denen diese Berufserfahrung oder dieses Praktikum hervorgeht, wobei insbesondere Zeitraum, Ausübungsort (Land, Einrichtung), etwaige Berichte oder Empfehlungen des Arbeitgebers oder Praktikumsleiters und so weiter angegeben werden.

Im neuen Artikel 7quinquies Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 10 ist vorgesehen, dass der Erklärung eine Abschrift des Originals des von der Fachkraft erlangten Zertifikats beigefügt wird, gegebenenfalls zusammen mit einer von einem vereidigten Übersetzer erstellten Übersetzung in eine der Landessprachen oder ins Englische.

All diese Informationen müssen es der Verwaltung ermöglichen zu beurteilen, ob Fachkräfte über die notwendigen Qualifikationen verfügen, um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin mit einem Qualitätsniveau durchzuführen, das ausreichend hoch ist, um den von den Berufsfachkräften angebotenen Behandlungen zu ähneln, deren Beruf im Sinne von Artikel 44 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches gesetzlich geregelt ist. All diese Angaben werden es der Verwaltung ermöglichen, eine Übersicht der nicht reglementierten Praktiken zu erstellen, für die die Steuerbefreiung beantragt wird, und der Zertifikate, die für solche in Belgien nicht gesetzlich geregelte Berufe oder Praktiken weltweit ausgestellt werden. Im Rahmen dieser Analyse wird sich die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung auf die Fachkompetenz der für die Volksgesundheit zuständigen öffentlichen Behörden und der Vereinigungen, Gruppen oder Verbände stützen, die solche Berufe oder Praktiken regeln.

Artikel 10 In Artikel 56 §§ 6 und 7 des Gesetzbuches - in der Fassung, die ab dem 1. Januar 2022 infolge der Abänderung durch das Gesetz vom 27. Dezember 2021 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer anwendbar ist - ist die allmähliche Abschaffung der pauschalen Mehrwertsteuerregelung vorgesehen.

Wie in vorliegendem Bericht in Bezug auf die Artikel 2 bis 5 dieses Entwurfs dargelegt, wird die Regelung ab dem 1. Januar 2028 nicht mehr anwendbar sein (Sunset-Klausel), aber in der Zwischenzeit werden Steuerpflichtige ab dem 1. Januar 2022 der Regelung nicht mehr beitreten können (Grandfather-Klausel): Folglich werden nur Steuerpflichtige, die die pauschale Mehrwertsteuerregelung bereits vor dem 1. Januar 2022 anwenden, diese Regelung bis zum 31. Dezember 2027 weiterhin anwenden dürfen.

Demzufolge müssen die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 19 abgeändert werden, in denen die Modalitäten festgelegt sind, aufgrund deren Steuerpflichtige von der in Artikel 56bis des Gesetzbuches erwähnten Sonderregelung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (nachstehend: "Steuerbefreiungsregelung") zur pauschalen Mehrwertsteuerregelung übergehen, um diesen Übergang (entweder von Rechts wegen oder freiwillig) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 auszuschließen.

Durch Artikel 10 des Entwurfs wird Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 19 abgeändert, so dass die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass Steuerpflichtige, die der in Artikel 56bis des Gesetzbuches erwähnten Steuerbefreiungsregelung unterliegen, von Rechts wegen zur pauschalen Mehrwertsteuerregelung übergehen, wenn sie im Laufe des Kalenderjahres den Schwellenwert überschritten haben, der in Bezug auf den Umsatz für die Anwendung der in Artikel 56bis des Gesetzbuches erwähnten Steuerbefreiungsregelung gilt (25.000 EUR). In diesem Fall werden Steuerpflichtige folglich ab dem 1. Januar 2022 verpflichtet sein, zur normalen Mehrwertsteuerregelung überzugehen.

Durch Artikel 10 des Entwurfs wird dann auch Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 19 abgeändert, so dass die Möglichkeit für Steuerpflichtige, die der Steuerbefreiungsregelung unterliegen, für die pauschale Mehrwertsteuerregelung zu optieren, ausgeschlossen wird.

Steuerpflichtige, die freiwillig aus der Steuerbefreiungsregelung ausscheiden möchten, werden dies auch noch nach dem 1. Januar 2022 tun können, aber sie werden dann zur normalen Mehrwertsteuerregelung übergehen müssen.

Artikel 11 bis 13 Wie weiter oben dargelegt, ist im Gesetz vom 27. Dezember 2021 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer eine allmähliche Abschaffung der in Artikel 56 des Gesetzbuches erwähnten pauschalen Mehrwertsteuerregelung vorgesehen.

Diese allmähliche Abschaffung ist gerechtfertigt zum einen durch die Tatsache, dass im Laufe der Jahre immer mehr Steuerpflichtige diese Regelung nicht mehr in Anspruch nehmen, selbst wenn sie dafür in Betracht kommen, und zum anderen durch die Buchhaltungspflichten, die sich aus der Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches ergeben. Diese allmähliche Abschaffung hat Auswirkungen auf die in Artikel 57 des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung für Landwirte (nachstehend: "landwirtschaftliche Regelung"), die als solche beibehalten wird.

Landwirtschaftliche Betriebe, die die landwirtschaftliche Regelung anwenden, verlieren im Prinzip den Anspruch auf diese Sonderregelung, sobald sie eine andere selbständige Tätigkeit ausüben, für die sie der normalen Mehrwertsteuerregelung unterliegen. Diese Landwirte unterliegen somit für die Gesamtheit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, einschließlich der Tätigkeit als Landwirt, der normalen Mehrwertsteuerregelung.

Jedoch gab es eine Ausnahme von diesem Grundsatz, nämlich wenn Landwirte für ihre Tätigkeit, die nicht der landwirtschaftlichen Regelung unterlag, der in Artikel 56bis des Gesetzbuches erwähnten Steuerbefreiungsregelung oder der in Artikel 56 des Gesetzbuches erwähnten pauschalen Mehrwertsteuerregelung unterlagen. In diesem Fall wurde davon ausgegangen, dass landwirtschaftliche Betriebe zwei völlig verschiedene Tätigkeitsbereiche hatten, und blieb die landwirtschaftliche Regelung auf den betreffenden Tätigkeitsbereich anwendbar (früherer Artikel 57 § 6 Nr. 2 des Gesetzbuches).

Die allmähliche Abschaffung der pauschalen Mehrwertsteuerregelung hätte in absehbarer Zukunft eine solche Kumulierung unmöglich gemacht und damit die Möglichkeit für Landwirte, eine andere steuerbare Tätigkeit auszuüben, ohne den Vorteil dieser Sonderregelung zu verlieren, stark eingeschränkt (Vereinfachung der Mehrwertsteuerpflichten).

Folglich ist im neuen Artikel 57 § 6 des Gesetzbuches fortan Folgendes vorgesehen: - In Absatz 1: Im Prinzip verlieren Landwirte den Vorteil der landwirtschaftlichen Regelung, wenn sie aufgrund einer anderen Tätigkeit bereits die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen haben, außer wenn sie für diese Tätigkeit (ausschließlich) der Steuerbefreiungsregelung unterliegen. - In Absatz 2: Diese Kumulierung mit einer anderen Tätigkeit ist jedoch für bestimmte, vom König festgelegte Nebenumsätze möglich, die aufgrund ihrer Art mit der Haupttätigkeit als landwirtschaftlicher Betrieb verbunden sind und durch die ein Umsatz ohne Mehrwertsteuer erzielt wird, der im laufenden Kalenderjahr 30 Prozent des Gesamtumsatzes des landwirtschaftlichen Betriebes nicht überschreitet und dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan hat.

Auf der Grundlage der dem König erteilten Ermächtigung werden in den Artikeln 11 bis 13 des vorliegenden Entwurfs die erforderlichen Ausführungsmaßnahmen festgelegt.

Durch Artikel 11 des Entwurfs wird folglich Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 22 ersetzt. In § 1 dieser Bestimmung werden die Umsätze aufgeführt, für die Steuerpflichtige die pauschale Mehrwertsteuerregelung bedingungslos in Anspruch nehmen können. Es handelt sich um die Umsätze, die traditionell die Haupttätigkeit von Landwirten darstellen, die aufgrund von Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 als Steuerpflichtige bestimmt werden, deren Tätigkeit aus "Ackerbau im Allgemeinen, Gemüse-, Obst-, Blumen- und Zierpflanzenbau, Anbau von Pilzen, Erzeugung von Saat- und Pflanzgut, Weinbau, Vieh-, Geflügel- und Kaninchenzucht, Imkerei, Betrieb von Baumschulen und Forstwirtschaft" besteht. Es handelt sich um: - Lieferungen von Gütern, die Landwirte erzeugt oder angebaut haben, und Tieren, die sie gezüchtet haben. Verkäufer müssen die Güter erzeugt oder angebaut haben beziehungsweise die Tiere gezüchtet haben, und zwar in ihrer Eigenschaft als Landwirt. In diesem Zusammenhang müssen die Güter so geliefert werden, wie sie erzeugt oder geerntet wurden oder nachdem sie einer Primärverarbeitung unterzogen wurden, die normalerweise in Landwirtschaftsbetrieben erfolgt (zum Beispiel: Herstellung von Butter, Käse und Joghurt, Abfüllen von Milch aus eigener Produktion in Flaschen, Verpacken von Eiern, Trocknen von Futterpflanzen, Mahlen von Getreide oder Abfüllen von Honig in Gläser). Dies bezieht sich sowohl auf Verkäufe in Einrichtungen von Steuerpflichtigen als auch auf Verkäufe, die Steuerpflichtige auf Groß- und Einzelhandelsmärkten oder im Rahmen des Hausierhandels tätigen. Früher waren diese Umsätze von der landwirtschaftlichen Regelung ausgeschlossen, sodass die normale Regelung oder die pauschale Mehrwertsteuerregelung Anwendung fand (früherer Artikel 2 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22). Dasselbe gilt für Einzelhandelslieferungen, die Steuerpflichtige entweder im Rahmen des Hausierhandels oder in einer für den Einzelhandel hergerichteten Einrichtung bewirken (früherer Artikel 2 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 22). Unter Berücksichtigung der allmählichen Abschaffung der pauschalen Mehrwertsteuerregelung werden diese Umsätze, die im Landwirtschaftssektor immer häufiger vorkommen, in die Liste der Umsätze aufgenommen, die auf jeden Fall unter die landwirtschaftliche Regelung fallen, - Dienstleistungen, die in Ausführung von Anbau- oder Zuchtverträgen erbracht werden. Es handelt sich um Dienstleistungen, die Landwirte auf der Grundlage von Verträgen erbringen, durch die sie ihr Land, ihre Einrichtungen und ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen, während ihre Vertragspartner Saatgut, Pflanzgut und Düngemittel bereitstellen, um die Früchte daraus zu ziehen (Anbauvertrag), oder Tiere zur Verfügung stellen, deren Eigentümer sie bleiben und die sie zurückbekommen, sobald die Tiere gezüchtet oder gemästet sind (Zuchtvertrag), - gegenseitige landwirtschaftliche Hilfe. Bei gegenseitiger landwirtschaftlicher Hilfe handelt es sich um eine Dienstleistung, die zugunsten eines anderen Landwirts - in der Regel auf der Grundlage der Gegenseitigkeit - bei Krankheit, Unfall oder ungünstigem Wetter erbracht wird, und zwar ohne jegliche Barvergütung oder gegen eine Vergütung, die nur die getätigten Ausgaben deckt. Gegenseitige Leistungen erfolgen daher im Allgemeinen in Form eines Dienstleistungsaustauschs, - Lieferungen von benutzten Investitionsgütern und anderen, im Landwirtschaftsbetrieb benutzten Gütern, ohne Einschränkung, - Erteilung einer Erlaubnis für die Ausbringung von Gülle oder Mist auf landwirtschaftlichem Gelände zugunsten eines Viehzuchtbetriebes gegen Vergütung. In diesem Rahmen kann Gülle oder Mist entweder vom Viehzüchter auf die Felder des Landwirts ausgebracht oder direkt vom Landwirt beim Viehzüchter abgeholt werden, um auf landwirtschaftlichem Gelände (des Viehzuchtbetriebes, des Landwirts selbst oder eines anderen Landwirts) ausgebracht zu werden, - Abholung verdorbener oder beschädigter landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Gartenbauerzeugnisse durch Landwirte gegen Vergütung, um sie auf ihre Äcker zu streuen, - vorübergehende Übertragung von Produktionsquoten. Bei der endgültigen Übertragung einer Produktionsquote oder der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung gilt die erhaltene Vergütung nicht als Preis für eine Dienstleistung und unterliegt sie daher nicht der Mehrwertsteuer (Entscheidung Nr. E.T. 87.178 vom 9. Januar 1998, verfügbar auf Fisconetplus, und Urteil des EuGH vom 29. Februar 1996, Rechtssache C-215/94, Jürgen Mohr gegen Finanzamt Bad Segeberg), - Übertragung von Emissionszertifikaten in Bezug auf den landwirtschaftlichen Betrieb. Dazu gehören insbesondere Nährstoffemissionszertifikate, nämlich die maximal zulässige Nährstoffmenge in Dung, die jährlich in einem Betrieb von Tieren produziert werden darf (siehe Entscheidung Nr. E.T. 109.249 vom 8.

April 2005, verfügbar auf Fisconetplus), - Übertragung von Prämienansprüchen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Seit 2003 stellen diese Prämien eine Zusammenfassung der früheren verschiedenen Arten von Beihilfen dar, die Landwirten von der Europäischen Union gewährt wurden. Mit diesen von den Produktionsmengen entkoppelten Beihilfen wird darauf abgezielt, Landwirten eine gewisse Einkommensstabilität zu gewährleisten, die hauptsächlich vom Umfang ihres Betriebes abhängt, - Dienstleistungen, die zur Erzeugung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse beitragen, mit Ausnahme von Gartenarbeiten und der Ausführung saisonbedingter Immobilienarbeiten.

Dazu gehören das Beschneiden von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen, das Fällen von Bäumen, das Roden von Baumstümpfen, das Verbrennen, Zerspanen und Zerkleinern von Holzabfällen aus dem Baumfällen auf dem Forstbetriebsgelände selbst, das Sägen von Stämmen zu Brennholz und das Holzrücken (Transport der gefällten Bäume vom Fällort bis zum Straßenrand).

Diese Auflistung entspricht den Umsätzen, die bereits unter der vorherigen Regelung entweder unmittelbar aufgrund des früheren Artikels 2 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 oder auf der Grundlage von administrativen Toleranzen als Teil der normalen Tätigkeit eines Landwirts betrachtet wurden. Auf jeden Fall stehen diese Umsätze im Mittelpunkt der landwirtschaftlichen Tätigkeit; darüber hinaus wird mit diesen Umsätzen der Großteil der Einkünfte dieser landwirtschaftlichen Betriebe erzielt.

Im neuen Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 22 ist eine Abweichung vom Grundsatz der Nichtkumulierung mit anderen Tätigkeiten vorgesehen. Aufgrund dieser Abweichung von diesem Grundsatz behalten Steuerpflichtige, die bestimmte spezifische Umsätze bewirken, die nicht in § 1 erwähnt sind, dennoch den Vorteil der landwirtschaftlichen Regelung für die (in § 1 erwähnten) Umsätze, die sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken.

Die Möglichkeit, diese Tätigkeiten als Nebentätigkeiten auszuüben und dabei den Vorteil der landwirtschaftlichen Regelung für die Haupttätigkeit beizubehalten, ist an zwei Bedingungen geknüpft.

Wenn beide Bedingungen erfüllt sind, können Landwirte also eine im Rahmen der landwirtschaftlichen Regelung ausgeübte Tätigkeit mit einer Nebentätigkeit kumulieren, die im Rahmen der normalen Mehrwertsteuerregelung oder, soweit möglich, im Rahmen der pauschalen Mehrwertsteuerregelung ausgeübt wird. Die Kumulierung mit einer im Rahmen der Steuerbefreiungsregelung ausgeübten Tätigkeit (Artikel 56bis des Gesetzbuches) ist auf jeden Fall erlaubt, natürlich unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen für diese Sonderregelung eingehalten werden. Demzufolge sind die beiden weiter unten aufgeführten Bedingungen nicht auf eine solche Kumulierung anwendbar.

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Umsätze, die von Landwirten bewirkt werden, die der in Artikel 57 des Gesetzbuches erwähnten Sonderregelung unterliegen, gemäß Artikel 56bis § 4 Absatz 2 des Gesetzbuches bei der Berechnung des Höchstumsatzes von 25.000 EUR außer Ansatz bleiben. Folglich können Landwirte ihre landwirtschaftliche Tätigkeit mit einer im Rahmen der Steuerbefreiungsregelung ausgeübten Tätigkeit bis zu einem Jahresumsatz von höchstens 25.000 EUR kumulieren (auch wenn es sich um Umsätze handelt, die nicht im neuen Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 22 erwähnt sind). Bei Überschreitung dieses maximalen Jahresumsatzes unterliegen Landwirte den beiden folgenden Bedingungen, da es sich um die Kumulierung einer der landwirtschaftlichen Regelung unterliegenden Tätigkeit mit einer der normalen Mehrwertsteuerregelung unterliegenden Tätigkeit handelt.

Durch die erste Bedingung wird vorgeschrieben, dass diese Umsätze aufgrund ihrer Art mit der Haupttätigkeit als Landwirt verbunden sind.

Diese Bedingung beinhaltet, dass von Landwirten gelieferte Güter oder Erzeugnisse oder von ihnen erbrachte Dienstleistungen einen gewissen Zusammenhang mit ihrem landwirtschaftlichen Betrieb aufweisen müssen, ohne jedoch unter die landwirtschaftliche Regelung zu fallen.

Demzufolge werden zum Beispiel Umsätze, bei denen Rohstoffe nicht aus dem landwirtschaftlichen Betrieb stammen, wie zum Beispiel Schmuckverkauf, Immobilienarbeiten für Rechnung Dritter oder Verkehrsdienste außerhalb des Rahmens der gegenseitigen landwirtschaftlichen Hilfe, nicht als Umsätze betrachtet, die mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden sind.

Mit der zweiten Bedingung wird darauf abgezielt, die Kumulierung mit anderen Tätigkeiten in angemessener Weise zu begrenzen, um zu verhindern, dass diese Kumulierung durch die Tatsache, dass landwirtschaftliche Betriebe den Vorteil der landwirtschaftlichen Regelung beibehalten können, zu Wettbewerbsverzerrung hinsichtlich Steuerpflichtiger führt, die dieselben Umsätze bewirken wie diejenigen, die landwirtschaftliche Betriebe als Nebentätigkeit bewirken. Diese Grenze ist auf 30 Prozent des Gesamtumsatzes des Landwirts festgelegt. Diese Höchstgrenze darf weder in einem Kalenderjahr überschritten werden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten worden sein.

Neben der Erfüllung dieser Bedingungen sind im neuen Artikel 2 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 22 die Umsätze aufgeführt, für die die Kumulierung mit der landwirtschaftlichen Regelung erlaubt ist.

All diese Umsätze werden grundsätzlich als Umsätze betrachtet, die mit der normalen Tätigkeit eines Landwirts verbunden sind. Im Gegensatz zu den im neuen Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 erwähnten Umsätze, die traditionell die Haupttätigkeit von Landwirten darstellen, muss bei diesen Umsätzen jedoch von Fall zu Fall überprüft werden, ob die Bedingung in Bezug auf die Verbindung mit dem landwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich erfüllt ist. Konkret ist zu überprüfen, ob die vom betreffenden Steuerpflichtigen bewirkten Nebenumsätze einerseits in der nachstehenden Liste aufgeführt sind (in abstracto) und ob diese Umsätze andererseits tatsächlich innerhalb des Betriebes und/oder durch Mittel bewirkt werden, über die der Steuerpflichtige innerhalb seines Betriebes verfügt (in concreto).

Dies betrifft folgende Umsätze: - Lieferungen von Gütern, die Landwirte bewirken, und Dienstleistungen, die sie erbringen, wenn diese Umsätze von ihnen erzeugte Erzeugnisse oder von ihnen gezüchtete Tiere zum Gegenstand haben, die nicht dem Satz von 6 Prozent unterliegen, ausgenommen Rohtabak und unverarbeiteter Tabak. Die 30-Prozent-Regel findet keine Anwendung und die in Artikel 57 des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung bleibt auf jeden Fall anwendbar, wenn diese Umsätze zugunsten von Erzeugergenossenschaften bewirkt werden, die von der zuständigen Behörde zugelassene Versteigerungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse organisieren. Diese Abweichung ist vorgesehen, weil bei diesen Versteigerungen in der Regel Erzeugnisse von Landwirten gekauft werden, die dem Satz von 6 Prozent unterliegen, wie zum Beispiel Obst, Getreide, Zuchttiere und so weiter. Unter Berücksichtigung der administrativen Vereinfachungen, die sich aus der in Artikel 57 des Gesetzbuches erwähnten landwirtschaftlichen Regelung sowohl für Landwirte als auch für diese Versteigerungskäufer ergeben, ist es nämlich angebracht, diese Umsätze ein und derselben Mehrwertsteuerregelung zu unterwerfen, - Ausführung saisonbedingter Immobilienarbeiten wie Kugelstrahlen oder Schneeräumung auf Straßen für Rechnung einer Gemeinde, Aufforstungsarbeiten für Rechnung von Forstwirten oder Holzhändlern und Anbau- oder Erntearbeiten für Rechnung anderer Landwirte, - Verkauf von Strom, der über den Betrieb erzeugt wird, - Übertragung von grünen Zertifikaten in Bezug auf den Strom, der über den Betrieb erzeugt wird, - Übertragung von thermischer Energie, die über den Betrieb erzeugt wird, oder Zertifikaten für Kraft-Wärme-Kopplung, - Lieferung von Erzeugnissen oder Tieren, die Landwirte erzeugt beziehungsweise gezüchtet haben und die einer Verarbeitung unterzogen wurden, die keine Primärverarbeitung ist. Dies betrifft insbesondere den Verkauf von Konserven, die landwirtschaftliche Erzeugnisse enthalten (Obst, Gemüse und so weiter), die Schlachtung von Tieren und Geflügel und die damit einhergehenden Vorgänge im Hinblick auf den Verkauf des Fleisches, den Verkauf tierischer Erzeugnisse (Metzgerei), das Sägen von Holz zu Brettern, die Herstellung von Wein oder Saft aus Trauben oder anderen Früchten, die Herstellung von Apfelwein oder auch die Herstellung von Speiseeis aus Erzeugermilch. Landwirte dürfen auch als Nebentätigkeit Erzeugnisse aus einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb verkaufen, wenn sie zum Beispiel ihr Angebot durch Erzeugnisse ergänzen möchten, die nicht direkt bei ihnen erhältlich sind. Der Verkauf von Erzeugnissen eines anderen Landwirts betrifft sowohl Erzeugnisse, die keiner Verarbeitung unterzogen wurden, als auch Güter, die einer Primärverarbeitung oder einer anderen Verarbeitung unterzogen wurden. Beispiele hierfür sind Obst- und Gemüseerzeuger, die als Nebentätigkeit bestimmte Gemüsearten eines anderen Landwirts verkaufen, die sie nicht selbst erzeugen (keine Verarbeitung), oder Landwirte, die Fleisch von Tieren, die sie selbst gezüchtet haben, im Einzelhandel verkaufen und als Nebentätigkeit auch bestimmte Metzgereierzeugnisse aus einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb verkaufen (Verarbeitung, die keine Primärverarbeitung ist). In all diesen Fällen ist die normale Mehrwertsteuerregelung auf die vorerwähnten Umsätze anwendbar und ist die Kumulierung mit der landwirtschaftlichen Regelung erlaubt, sofern die Bedingungen für eine solche Kumulierung eingehalten sind, - Verpachtung von Jagdbezirken. Der EuGH hat nämlich entschieden, dass diese Art Verpachtung durch einen Pauschallandwirt keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne von Artikel 295 Absatz 1 Nr. 5 und Anhang VIII der Richtlinie 2006/112/EG darstellt (Urteil vom 26. Mai 2005, Finanzamt Arnsberg gegen Stadt Sundern, C-43/04), - Vermietung wesentlicher Elemente oder einer Gesamtheit mehrerer Elemente des landwirtschaftlichen Betriebes, wenn Landwirte ihre landwirtschaftliche Tätigkeit mit dem Restbetrieb fortsetzen.Der EuGH hat nämlich entschieden, dass ein landwirtschaftlicher Erzeuger, der einen Teil der wesentlichen Elemente seines landwirtschaftlichen Betriebes langfristig verpachtet und/oder vermietet hat und mit dem Restbetrieb seine Tätigkeit als Landwirt, hinsichtlich deren er unter die Sonderregelung für Landwirte fällt, fortsetzt, die Umsätze aus einer solchen Verpachtung und/oder Vermietung nicht nach dieser Regelung behandeln darf (Urteil vom 15. Juli 2004, Finanzamt Rendsburg gegen Detlev Harbs, C-321/02), - Dienstleistungen, die in der Vermessung der Fläche landwirtschaftlicher Parzellen und der Entnahme von Bodenproben bestehen, - Dienstleistungen auf Lehrbauernhöfen und Pflegebauernhöfen, - Bereitstellung möblierter Unterkünfte innerhalb des Betriebes und ganz allgemein Agrartourismus, - Restaurantdienstleistungen innerhalb des Betriebes.

Wenn Landwirte die beiden vorerwähnten Bedingungen nicht erfüllen oder die Umsätze, die sie als Nebentätigkeit bewirken, nicht in der vorerwähnten Liste aufgeführt sind, unterliegen sie der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der Steuerbefreiungsregelung, sofern die Bedingungen für die Anwendung dieser Regelung erfüllt sind. Dies gilt für die Gesamtheit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, einschließlich der Umsätze, die aufgrund des neuen Artikels 2 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 im Prinzip der Sonderregelung für Landwirte unterliegen würden. Dies wird im neuen Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 22 präzisiert.

Im neuen Artikel 2 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 22 wird der Inhalt des früheren Artikels 2 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 22 übernommen, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 29. Juni 2021 zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 1, 4, 7, 10, 22, 24, 31, 41, 44 und 56 über die Mehrwertsteuer (Belgisches Staatsblatt vom 1.

Juli 2021, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 18.

Oktober 2022) mit Wirkung vom 1. Juli 2021 abgeändert worden ist.

Aufgrund dieser Bestimmung unterliegen innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern wie im neuen Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 erwähnt (insbesondere von Landwirten angebaute Erzeugnisse oder gezüchtete Tiere), die unter den in Artikel 15 § 2 des Gesetzbuches vorgesehenen Bedingungen getätigt werden, in Abweichung von Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 nicht der in Artikel 57 des Gesetzbuches erwähnten landwirtschaftlichen Regelung. Für diese Umsätze müssen Landwirte folglich die normalen Mehrwertsteuervorschriften anwenden. Vorbehaltlich der Einhaltung der im neuen Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 22 erwähnten Bedingungen können Landwirte jedoch diese beiden Regelungen in Bezug auf diese Umsätze kumulieren. Dies kommt im neuen Artikel 2 § 4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 22 zum Ausdruck.

Im neuen Artikel 2 § 5 des Königlichen Erlasses Nr. 22 wird der frühere Artikel 2 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 22 ohne inhaltliche Abänderung übernommen. Aufgrund dieser Bestimmung werden Landwirte, die auf finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene eng mit einer oder mehreren Personen verbunden sind, die rechtlich gesehen selbständig sind und nicht der landwirtschaftlichen Regelung unterliegen, in Fällen, die zu Wettbewerbsverzerrung führen, vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten von der in Artikel 57 des Gesetzbuches erwähnten landwirtschaftlichen Regelung ausgeschlossen. Es handelt sich also insbesondere um Landwirte, die sich in einer Situation befinden, in der sie mit einer oder mehreren Personen arbeiten, die gemäß Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches und Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 55 vom 9. März 2007 über die Regelung für Steuerpflichtige, die eine Mehrwertsteuereinheit bilden, rechtlich gesehen selbstständig sind und nicht der in Artikel 57 des Gesetzbuches erwähnten landwirtschaftlichen Regelung unterliegen, wenn diese besondere Situation zu einer Wettbewerbsverzerrung führen kann.

Durch Artikel 12 des Entwurfs wird Artikel 6 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 leicht abgeändert. In dieser Bestimmung ist die Koexistenz geregelt zwischen einer Tätigkeit, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Regelung ausgeübt wird, und einer Tätigkeit, die gemäß dem neuen Artikel 2 § 2 desselben Erlasses im Rahmen der normalen Mehrwertsteuerregelung oder im Rahmen der in Artikel 56 des Gesetzbuches erwähnten pauschalen Mehrwertsteuerregelung oder der in Artikel 56bis des Gesetzbuches erwähnten Steuerbefreiungsregelung ausgeübt wird. In dieser Bestimmung werden auch die Regeln für den Vorsteuerabzug festgelegt, indem präzisiert wird, dass dieser Vorsteuerabzug nur in dem Maße vorgenommen werden kann, wie die Umsätze die Tätigkeit betreffen, die im Rahmen der normalen Regelung oder der pauschalen Mehrwertsteuerregelung ausgeübt wird. Unter Berücksichtigung der Ersetzung von Artikel 2 (und insbesondere seines Paragraphen 2) des Königlichen Erlasses Nr. 22 wird der Verweis auf die Steuerbefreiungsregelung (Artikel 56bis des Gesetzbuches) in Artikel 6 Absatz 1 desselben Erlasses gestrichen, da die Kumulierung dieser Regelung und der landwirtschaftlichen Regelung nicht diesen besonderen Bedingungen unterliegt. Die Kumulierung mit der pauschalen Mehrwertsteuerregelung bleibt bis zum 31. Dezember 2027 möglich, aber nur für Steuerpflichtige, die am 31. Dezember 2021 eine Tätigkeit im Rahmen dieser Regelung bereits ausüben oder ausüben werden.

Durch Artikel 13 des Entwurfs wird Artikel 8 des Königlichen Erlasses Nr. 22 ersetzt, in dem die Modalitäten geregelt sind, nach denen Landwirte die Verwaltung über jede Änderung ihrer Tätigkeit in Kenntnis setzen müssen, aufgrund deren sie unter die normale Mehrwertsteuerregelung oder die pauschale Mehrwertsteuerregelung oder die Steuerbefreiungsregelung, die in Artikel 56 beziehungsweise in Artikel 56bis des Gesetzbuches erwähnt sind, zu stehen kommen. Da es für Steuerpflichtige ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr möglich sein wird, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der in Artikel 56 des Gesetzbuches erwähnten pauschalen Mehrwertsteuerregelung aufzunehmen, wird dieser gesetzliche Verweis gestrichen. Diese Abänderung wird genutzt, um den alten Begriff "Mehrwertsteueramt" durch den aktuelleren Begriff "Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" zu ersetzen.

Artikel 14 In Artikel 14 des Entwurfs wird das Datum des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen auf den 1. Januar 2022 festgelegt.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM

27. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr.2, 4, 6, 10, 19 und 22 über die Mehrwertsteuer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 42 § 3 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2021, des Artikels 44 § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Juli 2021, des Artikels 56 § 5, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, des Artikels 57 § 6 Absatz 3 und § 7, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2021, und des Artikels 76 § 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26.

November 2009;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 19. Dezember 2018 über die Pauschalregelung im Bereich der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 6 vom 27. Dezember 1977 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die grenzüberschreitende Beförderung, die Seeschiffe und Binnenschiffe und die Luftfahrzeuge im Bereich der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 4, 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 4, 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 und 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Dezember 2021;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 20. Dezember 2021; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung: - dass vorliegender Königlicher Erlass am 1. Januar 2022 in Kraft treten muss, damit die Gesetzesbestimmungen ausgeführt werden, die seine Rechtsgrundlage bilden und am 1. Januar 2022 in Kraft treten werden, - dass die Rechtsgrundlage der durch den vorliegenden Erlass abgeänderten oder eingefügten Ausführungsbestimmungen nicht vor der letzten Arbeitswoche des Parlaments im Jahr 2021 in der Plenarsitzung der Kammer angenommen werden konnte, - dass aus den Anweisungen der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates hervorgeht, dass die endgültige Annahme der Gesetzesinitiative in der Plenarsitzung der Kammer abgewartet werden muss, bevor der Entwurf eines Königlichen Erlasses, durch den sie ausgeführt wird, zur Stellungnahme vorgelegt werden kann, - dass ein solcher Antrag auf Stellungnahme, wenn er verfrüht wäre, für unzulässig erklärt worden wäre, - dass angesichts des Vorhergehenden der Entwurf des vorliegenden Erlasses, selbst im Dringlichkeitsverfahren, nicht rechtzeitig der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates zur Stellungnahme vorgelegt werden konnte, um sein Inkrafttreten am 1. Januar 2022 zu gewährleisten;

Aufgrund des Artikels 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass aufgrund der weiter oben begründeten Dringlichkeit von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

Vorliegender Erlass dient ebenfalls der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie.

Art. 2 - In Artikel 1 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 19. Dezember 2018 über die Pauschalregelung im Bereich der Mehrwertsteuer werden zwischen den Wörtern "ihre Tätigkeit" und dem Wort "aufnehmen" die Wörter "vor dem 1.Januar 2022" eingefügt.

Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 5 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 11 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft." Art. 6 - In Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d) des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 2009 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28.Juni 2019, werden die Wörter "gemäß Tabelle A Rubrik XXXI, XXXII, XXXIII, XXXVI, XXXVII, XXXVIII und XL" durch die Wörter "gemäß Artikel 1quater und Tabelle A Rubrik XXXI, XXXII, XXXIII, XXXVI, XXXVII, XXXVIII und XL" ersetzt.

Art. 7 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses Nr. 6 vom 27.

Dezember 1977 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die grenzüberschreitende Beförderung, die Seeschiffe und Binnenschiffe und die Luftfahrzeuge im Bereich der Mehrwertsteuer werden die Wörter "und Binnenschiffe und die Luftfahrzeuge" durch die Wörter ", Binnenschiffe und Luftfahrzeuge und die Umsätze, die zugunsten der Europäischen Kommission oder einer nach dem Unionsrecht geschaffenen Agentur oder Einrichtung im Rahmen bestimmter ihrer Aufgaben bewirkt werden," ersetzt.

Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4bis - Sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 3bis des Gesetzbuches nicht mehr erfüllt, so unterrichtet die Europäische Kommission oder die betreffende Agentur oder Einrichtung, auf die die Befreiung der Einfuhr angewandt worden ist oder die die steuerfreie Lieferung der Güter oder Dienstleistung erhalten hat, gemäß Artikel 42 § 3 Absatz 3 des Gesetzbuches den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmten Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung per Einschreibesendung entsprechend." Art. 9 - In den Königlichen Erlass Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 4, 21bis § 2 Nr. 9 Absatz 4, 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 und 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer wird ein Artikel 7quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7quinquies - Fachkräfte der in Artikel 44 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Berufe oder Praktiken übermitteln der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung vor Anwendung der in dieser Bestimmung erwähnten Steuerbefreiung die in Artikel 44 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung an die zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichtete E-Mail-Adresse.

Diese Erklärung enthält folgende Angaben: 1. Name oder Gesellschaftsname der Fachkraft, 2.Adresse des Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes, 3. E-Mail-Adresse einschließlich Websites und Telefonnummer, 4.gegebenenfalls Mehrwertsteueridentifikationsnummer wie in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnt, 5. offizielle oder gebräuchliche Bezeichnung des Berufs oder der Praktik, auf den/die sich die Erklärung bezieht, und genaue Beschreibung des Berufs oder der Praktik, 6.Bezeichnung des Zertifikats, das im Hinblick auf die Ausübung des Berufs oder der Praktik wie in Nr. 5 erwähnt erlangt wurde, Ausstellungsjahr und vollständige Kontaktdaten der Einrichtung, die dieses Zertifikat ausgestellt hat, 7. Zusammenfassung des akademischen Programms, das zur Ausstellung des in Nr.6 erwähnten Zertifikats geführt hat, einschließlich Auflistung der belegten Fächer und Anzahl der besuchten Unterrichtsstunden, 8. alle zusätzlichen Angaben zum Nachweis von Berufserfahrung oder des Abschlusses eines Praktikums, die/das für die Ausübung des Berufs oder der Praktik wie in Nr.5 erwähnt nützlich ist.

Der in Absatz 1 erwähnten Erklärung wird eine Abschrift des in Absatz 2 Nr. 6 erwähnten Zertifikats beigefügt, gegebenenfalls zusammen mit einer von einem vereidigten Übersetzer erstellten Übersetzung in eine der Landessprachen oder ins Englische." Art. 10 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "oder eventuell der durch Artikel 56 des Gesetzbuches eingeführten Pauschalregelung" aufgehoben.2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "oder die durch Artikel 56 des Gesetzbuches eingeführte Pauschalregelung" aufgehoben. Art. 11 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Juli 2021, wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - § 1 - In Artikel 1 erwähnte Landwirte unterliegen der durch Artikel 57 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung: 1. wenn sie von ihnen in ihrer Eigenschaft als Landwirt erzeugte Güter oder gezüchtete Tiere so wie sie sie erzeugt oder gezüchtet haben oder nach einer Primärverarbeitung, die normalerweise in Landwirtschaftsbetrieben erfolgt, liefern, 2.wenn sie Dienstleistungen in Ausführung von Anbau- oder Zuchtverträgen erbringen, die Güter oder Tiere zum Gegenstand haben, deren Lieferung in Nr. 1 erwähnt wäre, wenn der Landwirt sie für eigene Rechnung erzeugen beziehungsweise züchten würde, 3. wenn sie als gegenseitige landwirtschaftliche Hilfe Dienstleistungen erbringen, die nicht in Nr.2 erwähnt sind, und dabei keine anderen Maschinen benutzen als die, die nur ausnahmsweise für Arbeiten zugunsten anderer benutzt werden, 4. wenn sie Güter liefern, die sie in ihrem Betrieb benutzt haben, einschließlich Investitionsgütern, 5.wenn sie es Viehzuchtbetrieben gegen Vergütung erlauben, Gülle oder Mist auf landwirtschaftlichem Gelände auszubringen, oder wenn sie gegen Vergütung Gülle oder Mist bei solchen Viehzuchtbetrieben abholen, um die Gülle oder den Mist auf landwirtschaftlichem Gelände dieses Betriebes oder eines anderen Landwirts oder auf ihrem eigenen landwirtschaftlichen Gelände auszubringen, 6. wenn sie gegen Vergütung verdorbene oder beschädigte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Gartenbauerzeugnisse abholen, um sie auf landwirtschaftliches Gelände zu streuen, 7.wenn sie vorübergehend Produktionsquoten übertragen, 8. wenn sie Emissionszertifikate in Bezug auf den landwirtschaftlichen Betrieb übertragen, 9.wenn sie Prämienansprüche im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik übertragen, 10. wenn sie Dienstleistungen erbringen, die zur Erzeugung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse beitragen, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 2 Nr.2 erwähnten Dienstleistungen. § 2 - Ohne den Vorteil der in Artikel 57 des Gesetzbuches erwähnten Sonderregelung für die in § 1 erwähnten Umsätze zu verlieren, die Landwirte im Rahmen der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken, dürfen sie die in Absatz 2 aufgeführten Umsätze bewirken, wenn sie für diese Umsätze der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der in Artikel 56 des Gesetzbuches erwähnten Sonderregelung unterliegen, und zwar unter folgenden Bedingungen: 1. Diese Umsätze sind aufgrund ihrer Art mit der Haupttätigkeit als Landwirt verbunden.2. Der durch diese Umsätze erzielte Umsatz ohne Mehrwertsteuer überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 30 Prozent des Gesamtumsatzes des Landwirts und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan. Bei den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Umsätzen handelt es sich um folgende Umsätze: 1. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die Erzeugnisse oder Tiere wie in § 1 Nr.1 erwähnt zum Gegenstand haben, die nicht dem Satz von 6 Prozent unterliegen, ausgenommen Rohtabak und unverarbeiteter Tabak. Die in Artikel 57 des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung bleibt jedoch anwendbar auf Lieferungen dieser Erzeugnisse oder Tiere an Erzeugergenossenschaften, die von der zuständigen Behörde zugelassene Versteigerungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse organisieren, 2. Ausführung saisonbedingter Immobilienarbeiten wie Kugelstrahlen oder Schneeräumung auf Straßen für Rechnung einer Gemeinde, Aufforstungsarbeiten für Rechnung von Forstwirten oder Holzhändlern und Anbau- oder Erntearbeiten für Rechnung anderer Landwirte, 3.Verkauf von Strom, der über den Betrieb erzeugt wird, 4. Übertragung von grünen Zertifikaten in Bezug auf den Strom, der über den Betrieb erzeugt wird, 5.Übertragung von thermischer Energie, die über den Betrieb erzeugt wird, oder Zertifikaten für Kraft-Wärme-Kopplung, 6. Lieferung von Gütern wie in § 1 Nr.1 erwähnt, die einer Verarbeitung unterzogen worden sind, die keine Primärverarbeitung ist, und als Nebentätigkeit bewirkte Lieferung von denselben Gütern oder Gütern wie in § 1 Nr. 1 erwähnt, die von einem anderen Landwirt erzeugt worden sind, 7. Verpachtung von Jagdbezirken, 8.Vermietung wesentlicher Elemente oder einer Gesamtheit mehrerer Elemente des landwirtschaftlichen Betriebes, wenn Landwirte ihre landwirtschaftliche Tätigkeit mit dem Restbetrieb fortsetzen, 9. Dienstleistungen, die in der Vermessung der Fläche landwirtschaftlicher Parzellen und der Entnahme von Bodenproben bestehen, 10.Dienstleistungen auf Lehrbauernhöfen und Pflegebauernhöfen, 11. Bereitstellung möblierter Unterkünfte innerhalb des Betriebes und ganz allgemein Agrartourismus, 12.Restaurantdienstleistungen innerhalb des Betriebes. § 3 - Landwirte, die die in § 2 Absatz 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen oder Umsätze bewirken, die nicht in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt sind, verlieren für die Gesamtheit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit den Vorteil der in Artikel 57 des Gesetzbuches erwähnten Regelung. In diesem Fall unterliegen sie für die Gesamtheit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit der normalen Mehrwertsteuerregelung, es sei denn, sie wenden die in Artikel 56bis des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung an. § 4 - In Abweichung von § 1 ist die durch Artikel 57 des Gesetzbuches eingeführte Sonderregelung nicht auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern anwendbar, die unter den Bedingungen von Artikel 15 § 2 des Gesetzbuches getätigt werden.

Paragraph 2 ist auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gütern anwendbar, die sich auf die in § 1 Nr. 1 erwähnten Güter beziehen. § 5 - In Fällen, die zu Wettbewerbsverzerrung führen, werden Landwirte, die auf finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene eng mit einer oder mehreren Personen verbunden sind, die rechtlich gesehen selbständig sind und nicht der Sonderregelung für Landwirte unterliegen, vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten von dieser Regelung ausgeschlossen." Art. 12 - In Artikel 6 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. November 2014, werden die Wörter "Artikel 56 oder 56bis" durch die Wörter "Artikel 56" ersetzt.

Art. 13 - Artikel 8 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. November 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 - Landwirte, die für die Gesamtheit ihrer Tätigkeit der durch Artikel 57 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung unterliegen, setzen den Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem sie unterstehen, innerhalb fünfzehn Tagen schriftlich über jede Änderung in Kenntnis, aufgrund deren sie ganz oder teilweise unter die normale Mehrwertsteuerregelung oder die durch Artikel 56bis des Gesetzbuches festgelegte Sonderregelung zu stehen kommen." Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Art. 15 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Ciergnon, den 27. Dezember 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM

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