gepubliceerd op 22 november 2019
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot aanwijzing van de overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer. - Duitse vertaling
27 APRIL 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot aanwijzing van de overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 april 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot aanwijzing van de overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 27. APRIL 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 29 § 1 Absatz 3 abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juli 2013;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen bestätigt durch die Gesetze vom 21. Dezember 2006, 18.
Mai 2008 und 24. Februar 2014;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 12. Juli 2016, 27. September 2016 und 29.November 2016;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 12.
Juli 2017;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.803/4 des Staatsrates vom 7. Februar 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß von Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern, des Ministers der Justiz und des Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen wird wie folgt ersetzt: "Artikel 1 - Wenn die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses abweichen von den Artikeln des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße oder des Königlichen Erlasses vom 8.
Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger oder des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen auf die verwiesen wird, dann gelten die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.".
Artikel 1.In Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Erlasse vom 29. Januar 2007, 7. April 2007 und 9. Januar 2013 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In der Tabelle wird dem Satz, der mit "im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975" und mit "der öffentlichen Straße:" endet, ein "a)" vorangestellt; 2. Unter Nr.10 werden die Wörter "berechtigt sind, den Bürgersteig oder den Radweg zu benutzen" ersetzt durch die Wörter "den Bürgersteig oder den Radweg benutzen"; 3. die Tabelle wird durch die Buchstaben b) und c) wie folgt vervollständigt: "b) im Königlichen Erlass vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen:
1. ein Fahrzeug in Betrieb genommen zu haben, das nicht zugelassen ist und das nicht das bei der Zulassung zugeteilte Nummernschild trägt; 2
2. für eine in Belgien wohnhafte Person, ein Fahrzeug in Betrieb genommen zu haben, ohne es in das in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnte Fahrzeugverzeichnis eintragen zu lassen, auch wenn dieses Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen ist;
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3. für eine im Ausland wohnhafte Person, ein Fahrzeug in Betrieb genommen zu haben, ohne es in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat der Abkommen über den Straßenverkehr zugelassen zu haben oder ohne es mit den, durch die Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie zugelassen sind, vorgeschriebenen Nummernschilder auszustatten; 4
4. ein Fahrzeug unter einem vorübergehenden Kennzeichen in Betrieb genommen zu haben, ohne die für diese Zulassung vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt zu haben; 5
5. ein Fahrzeug mit einem Zulassungskennzeichen in Betrieb genommen zu haben, dessen Zulassungsnummer oder Reliefstempel oder Metallplatte verändert wurden; 21
6. ein Fahrzeug in Betrieb genommen zu haben, ohne die Bedingungen für die Anbringung des Zulassungskennzeichens oder dessen Reproduktion erfüllt zu haben. 29, 30 und 31
c) im Königlichen Erlass vom 8.Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger:
1. ein Fahrzeug mit einer "Probefahrtzulassung" in Betrieb genommen zu haben, ohne die für diese Zulassung vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt zu haben; 5 und 9.1
2. ein Fahrzeug mit einer "Händlerzulassung" in Betrieb genommen zu haben, ohne die für diese Zulassung vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt zu haben. 11, 15 und 16.1
3. die "Probefahrt-" oder "Händlerzulassungsbescheinigung" nicht auf Aufforderung durch einen Beamten oder Bediensteten, der befugt ist, die Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei und der aufgrund dessen ergangenen Verordnungen zu überwachen, vorgezeigt zu haben."
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Art. 2.Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Art. 3.Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT