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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 27/04/2018
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot aanwijzing van de overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant les infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 27 APRIL 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot aanwijzing van de overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 april 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot aanwijzing van de overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet betreffende de SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 27 AVRIL 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant les infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 avril 2018 modifiant l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant les infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la
politie over het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 31 augustus circulation routière (Moniteur belge du 31 août 2018).
2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
27. APRIL 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 27. APRIL 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Erlasses vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach
Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 29 § 1 Absatz 3 abgeändert durch das Straßenverkehrspolizei, Artikel 29 § 1 Absatz 3 abgeändert durch das
Gesetz vom 8. Juli 2013; Gesetz vom 8. Juli 2013;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005 zur
Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des
Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen
Verordnungen bestätigt durch die Gesetze vom 21. Dezember 2006, 18. Verordnungen bestätigt durch die Gesetze vom 21. Dezember 2006, 18.
Mai 2008 und 24. Februar 2014; Mai 2008 und 24. Februar 2014;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 12. Juli 2016, Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 12. Juli 2016,
27. September 2016 und 29. November 2016; 27. September 2016 und 29. November 2016;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 12. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 12.
Juli 2017; Juli 2017;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.803/4 des Staatsrates vom 7. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.803/4 des Staatsrates vom 7. Februar
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß von Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß von Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern, des Ministers der Justiz und Auf Vorschlag des Ministers des Innern, des Ministers der Justiz und
des Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der des Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der
Minister, die im Rat darüber beraten haben, Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005 Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005
zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des
Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen
Verordnungen wird wie folgt ersetzt: Verordnungen wird wie folgt ersetzt:
"Artikel 1 - Wenn die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses abweichen "Artikel 1 - Wenn die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses abweichen
von den Artikeln des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur von den Artikeln des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur
Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die
Benutzung der öffentlichen Straße oder des Königlichen Erlasses vom 8. Benutzung der öffentlichen Straße oder des Königlichen Erlasses vom 8.
Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für
Motorfahrzeuge und Anhänger oder des Königlichen Erlasses vom 20. Juli Motorfahrzeuge und Anhänger oder des Königlichen Erlasses vom 20. Juli
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen auf die verwiesen wird, dann 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen auf die verwiesen wird, dann
gelten die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.". gelten die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.".

Artikel 1.In Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die

Artikel 1. In Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Erlasse vom 29. Januar 2007, 7. April 2007 und 9. Januar 2013 werden Erlasse vom 29. Januar 2007, 7. April 2007 und 9. Januar 2013 werden
folgende Änderungen vorgenommen: folgende Änderungen vorgenommen:
1. In der Tabelle wird dem Satz, der mit "im Königlichen Erlass vom 1. 1. In der Tabelle wird dem Satz, der mit "im Königlichen Erlass vom 1.
Dezember 1975" und mit "der öffentlichen Straße:" endet, ein "a)" Dezember 1975" und mit "der öffentlichen Straße:" endet, ein "a)"
vorangestellt; vorangestellt;
2. Unter Nr. 10 werden die Wörter "berechtigt sind, den Bürgersteig 2. Unter Nr. 10 werden die Wörter "berechtigt sind, den Bürgersteig
oder den Radweg zu benutzen" ersetzt durch die Wörter "den Bürgersteig oder den Radweg zu benutzen" ersetzt durch die Wörter "den Bürgersteig
oder den Radweg benutzen"; oder den Radweg benutzen";
3. die Tabelle wird durch die Buchstaben b) und c) wie folgt 3. die Tabelle wird durch die Buchstaben b) und c) wie folgt
vervollständigt: vervollständigt:
"b) im Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von "b) im Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen: Fahrzeugen:
1. ein Fahrzeug in Betrieb genommen zu haben, das nicht zugelassen ist 1. ein Fahrzeug in Betrieb genommen zu haben, das nicht zugelassen ist
und das nicht das bei der Zulassung zugeteilte Nummernschild trägt; und das nicht das bei der Zulassung zugeteilte Nummernschild trägt;
2 2
2. für eine in Belgien wohnhafte Person, ein Fahrzeug in Betrieb 2. für eine in Belgien wohnhafte Person, ein Fahrzeug in Betrieb
genommen zu haben, ohne es in das in Artikel 6 des Königlichen genommen zu haben, ohne es in das in Artikel 6 des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnte Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnte
Fahrzeugverzeichnis eintragen zu lassen, auch wenn dieses Fahrzeug Fahrzeugverzeichnis eintragen zu lassen, auch wenn dieses Fahrzeug
bereits im Ausland zugelassen ist; bereits im Ausland zugelassen ist;
3 3
3. für eine im Ausland wohnhafte Person, ein Fahrzeug in Betrieb 3. für eine im Ausland wohnhafte Person, ein Fahrzeug in Betrieb
genommen zu haben, ohne es in einem Mitgliedstaat der Europäischen genommen zu haben, ohne es in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem Vertragsstaat der Abkommen über den Straßenverkehr Union oder in einem Vertragsstaat der Abkommen über den Straßenverkehr
zugelassen zu haben oder ohne es mit den, durch die Rechtsvorschriften zugelassen zu haben oder ohne es mit den, durch die Rechtsvorschriften
des Staates, in dem sie zugelassen sind, vorgeschriebenen des Staates, in dem sie zugelassen sind, vorgeschriebenen
Nummernschilder auszustatten; Nummernschilder auszustatten;
4 4
4. ein Fahrzeug unter einem vorübergehenden Kennzeichen in Betrieb 4. ein Fahrzeug unter einem vorübergehenden Kennzeichen in Betrieb
genommen zu haben, ohne die für diese Zulassung vorgeschriebenen genommen zu haben, ohne die für diese Zulassung vorgeschriebenen
Bedingungen erfüllt zu haben; Bedingungen erfüllt zu haben;
5 5
5. ein Fahrzeug mit einem Zulassungskennzeichen in Betrieb genommen zu 5. ein Fahrzeug mit einem Zulassungskennzeichen in Betrieb genommen zu
haben, dessen Zulassungsnummer oder Reliefstempel oder Metallplatte haben, dessen Zulassungsnummer oder Reliefstempel oder Metallplatte
verändert wurden; verändert wurden;
21 21
6. ein Fahrzeug in Betrieb genommen zu haben, ohne die Bedingungen für 6. ein Fahrzeug in Betrieb genommen zu haben, ohne die Bedingungen für
die Anbringung des Zulassungskennzeichens oder dessen Reproduktion die Anbringung des Zulassungskennzeichens oder dessen Reproduktion
erfüllt zu haben. erfüllt zu haben.
29, 30 und 31 29, 30 und 31
c) im Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der c) im Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der
Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger: Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger:
1. ein Fahrzeug mit einer "Probefahrtzulassung" in Betrieb genommen zu 1. ein Fahrzeug mit einer "Probefahrtzulassung" in Betrieb genommen zu
haben, ohne die für diese Zulassung vorgeschriebenen Bedingungen haben, ohne die für diese Zulassung vorgeschriebenen Bedingungen
erfüllt zu haben; erfüllt zu haben;
5 und 9.1 5 und 9.1
2. ein Fahrzeug mit einer "Händlerzulassung" in Betrieb genommen zu 2. ein Fahrzeug mit einer "Händlerzulassung" in Betrieb genommen zu
haben, ohne die für diese Zulassung vorgeschriebenen Bedingungen haben, ohne die für diese Zulassung vorgeschriebenen Bedingungen
erfüllt zu haben. erfüllt zu haben.
11, 15 und 16.1 11, 15 und 16.1
3. die "Probefahrt-" oder "Händlerzulassungsbescheinigung" nicht auf 3. die "Probefahrt-" oder "Händlerzulassungsbescheinigung" nicht auf
Aufforderung durch einen Beamten oder Bediensteten, der befugt ist, Aufforderung durch einen Beamten oder Bediensteten, der befugt ist,
die Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei und der die Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei und der
aufgrund dessen ergangenen Verordnungen zu überwachen, vorgezeigt zu aufgrund dessen ergangenen Verordnungen zu überwachen, vorgezeigt zu
haben." haben."
31 31

Art. 2.Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach

Art. 2.Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach

Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.

Art. 3.Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere

Art. 3.Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere

gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz
gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2018 Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
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