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Koninklijk Besluit van 27 april 2007
gepubliceerd op 13 december 2007

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000950
pub.
13/12/2007
prom.
27/04/2007
ELI
eli/besluit/2007/04/27/2007000950/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

27 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 april 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2007; erratum Belgisch Staatsblad van 27 juni 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse und des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung Industrie vom 23. Februar 2007;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 28. Februar 2007;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.475/4 des Staatsrates vom 2. April 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1987, 20. Juli 1990, 18. September 1991, 16. Juli 1997, 9. Oktober 1998, 14. Mai 2002, 4. April 2003, 26.

April 2004 und 9. Januar 2007, wird wie folgt ergänzt: « 2.54 « Ladung » jegliches Gut oder Material, das mit einem Fahrzeug befördert wird; 2.55 « Stauvorrichtung » eine Vorrichtung, die speziell dazu ausgelegt und angefertigt worden ist, um eine Ladung zu befestigen, sie an ihrem Platz zu halten oder zu stauen, einschliesslich der strukturellen Teile des Fahrzeugs; 2.56 « integrierter Verriegelungsvorrichtung » eine Vorrichtung, die dazu ausgelegt ist und benutzt wird, um eine Ladung zu befestigen und zu verriegeln, indem man die Befestigungspunkte der Ladung mit den Verankerungspunkten des Fahrzeugs verbindet; 2.57 « maximaler Nennlast » die maximale Last, mit der unter normalen Benutzungsbedingungen ein Element eines Ladungssicherungssystems belastet werden kann; 2.58 « Verankerungspunkt » den Teil der Struktur, der Apparatur oder des Zubehörs eines Fahrzeugs oder einer Ladung, an dem eine Stauvorrichtung befestigt wird; 2.59 « Ladungssicherungssystem » eine Ausrüstung oder Kombination von Ausrüstungen, die benutzt wird, um eine Ladung zu befestigen oder zu stauen, einschliesslich der Vorrichtungen zum Stauen der Ladung sowie all ihrer Bestandteile; 2.60 « Primärverpackung » die erste Verpackungsschicht, die ein Handelsgut umhüllt. » Art. 2 - Artikel 45.1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991, wird wie folgt ersetzt: « 45.1 Die Ladung eines Fahrzeugs muss so verstaut sein, dass sie unter normalen Strassenbedingungen: 1. die Sicht des Führers nicht behindert;2. keine Gefahr für den Führer, die beförderten Personen und die anderen Verkehrsteilnehmer darstellt;3. keine Beschädigungen der öffentlichen Strasse, ihrer Nebenanlagen, der dort errichteten Bauten und jeglichen öffentlichen oder privaten Eigentums verursacht;4. weder über die öffentliche Strasse schleift noch auf diese herabfällt;5. die Stabilität des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt;6. die Lichter, die Rückstrahler und das amtliche Kennzeichen nicht verdeckt.» Art. 3 - Artikel 45.4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « 45.4 Zur Befestigung oder zum Schutz der Ladung dienende Zubehörteile müssen in gutem Zustand sein und richtig benutzt werden.

Jegliche Elemente, die die Ladung umschliessen, wie Ketten, Planen, Netze und so weiter müssen die Ladung straff umspannen. » Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 45bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 45bis - Ladung der Fahrzeuge: spezifische Vorschriften für Fahrzeuge der Gruppe C 45bis. 1 Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter « Fahrzeug der Gruppe C »: jedes Motorfahrzeug der Klassen C oder C + E oder der Unterklassen C1 oder C1 + E, wie definiert in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, mit Ausnahme der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die ausschliesslich von Schaustellern benutzt werden und für diesen Beruf typisch sind. 45bis. 2 Der Führer eines Fahrzeugs der Gruppe C darf sein Fahrzeug nicht benutzen, wenn das System zur Sicherung der im oder auf dem Fahrzeug beförderten Ladung den Bestimmungen von

Artikel 45bis.4 nicht entspricht.

Der Führer eines Fahrzeugs der Gruppe C muss: 1. eine Sichtkontrolle durchführen, um sich zu vergewissern, dass die hinteren Ladetüren, die einklappbare Ladeklappe, die Türen, die Planen, das Ersatzrad und die anderen Ausrüstungen, die mit der Benutzung des Fahrzeugs zusammenhängen, befestigt sind, 2.sich vergewissern, dass die Ladung keine Behinderung für ein sicheres Führen des Fahrzeugs darstellt, 3. sich vergewissern, dass der Schwerpunkt der Ladung auf dem Fahrzeug möglichst zentriert liegt. 45bis. 3 Wenn die Primärverpackung eines Guts nicht solide genug ist, um eine sichere Güterbeförderung zu gewährleisten, muss der Verpacker und/oder der Verlader die Güter mit einer zusätzlichen Transportverpackung umhüllen, die solide genug ist, um eine gute Ladungssicherung zu ermöglichen.

Der Verlader muss dem Transporteur, auf den er zurückgreift, vorab schriftlich alle Informationen mitteilen, die der Transporteur für notwendig erachtet, um die Güter zu verstauen. 45bis. 4 Das Ladungssicherungssystem muss den Kräften standhalten können, die ausgeübt werden, wenn das Fahrzeug der Gruppe C folgenden Beschleunigungen ausgesetzt wird: 1. Verlangsamung von 0,8 g vorwärts, 2.Verlangsamung von 0,5 g rückwärts, 3. Beschleunigung von 0,5 g in seitlicher Richtung, an beiden Seiten. Wenn ein Bestandteil des Ladungssicherungssystems einer wie in Absatz 1 beschriebenen Kraft ausgesetzt wird, darf die darauf ausgeübte Druckkraft die maximale Nennlast dieses Teils nicht überschreiten.

Die Bestandteile eines Ladungssicherungssystems eines Fahrzeugs der Gruppe C: 1. müssen einwandfrei funktionieren, 2.müssen für den Gebrauch, der davon gemacht wird, geeignet sein, 3. dürfen keine Knoten und keine beschädigten oder abgenutzten Elemente aufweisen, die sich auf ihre Funktionstüchtigkeit, was die Ladungssicherung betrifft, auswirken könnten, 4.dürfen keine Risse, Schnitte oder Ausfransungen aufweisen, 5. müssen den hierfür geltenden europäischen und/oder internationalen Produktnormen entsprechen. Das Ladungssicherungssystem, das benutzt wird, um eine Ladung in oder auf einem Fahrzeug zu umschliessen, zu befestigen oder zu stauen, muss den Abmessungen, der Form, der Konsistenz und den Merkmalen der Ladung angepasst sein.

Das Ladungssicherungssystem kann aus einer einfachen oder kombinierten Anbringung von Ladungssicherungssystemen bestehen. 45bis. 5 Die Stauvorrichtung oder die integrierte Verriegelungsvorrichtung, die benutzt wird, um die Ladung an einem Fahrzeug der Gruppe C zu befestigen, muss selber so gesichert werden, dass sie sich nicht entriegeln oder lösen kann.

Die Stauvorrichtung oder die integrierte Verriegelungsvorrichtung, die benutzt wird, um die Ladung in oder auf einem Fahrzeug der Gruppe C zu befestigen, muss: 1. für die Zwecke, für die sie gebraucht wird, ausgelegt und angefertigt worden sein und 2.gemäss den Spezifikationen des Herstellers und der geltenden europäischen und/oder internationalen Normen benutzt und unterhalten werden. 45bis. 6 Für eine Ladung, die gemäss den unter den Auspizien der Europäischen Kommission verfassten Vorschriften der « Europäischen Richtlinien für eine gute Praxis im Bereich der Sicherung von Ladungen im Strassenverkehr » auf einem Fahrzeug der Gruppe C umschlossen, befestigt oder gestaut wird, gilt, dass das Ladungssicherungssystem den in

Artikel 45bis.4 Absatz 1 gestellten Anforderungen entsprechen muss. » Art. 5 - In Artikel 59.7 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « der Artikel 45 und 46 » durch die Wörter « der Artikel 45, 45bis und 46 » ersetzt.

Art. 6 - Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16.

November 1984, 13. September 1985, 21. Mai 1987, 17. Januar 1989, 10.

April 1995, 15. Dezember 1998, 21. Oktober 2002 und 17. März 2003, wird wie folgt ergänzt: « 52 « Stauvorrichtung » eine Vorrichtung, die speziell dazu ausgelegt und angefertigt worden ist, um eine Ladung zu befestigen, sie an ihrem Platz zu halten oder zu stauen, 53 « Verankerungspunkt » den Teil der Struktur, der Apparatur oder des Zubehörs eines Fahrzeugs oder einer Ladung, an dem eine Stauvorrichtung befestigt wird. » Art. 7 - Artikel 19 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: « § 4 - Jedes für die Güterbeförderung benutzte Fahrzeug muss mit einer ausreichenden Anzahl von Verankerungspunkten versehen sein, die der Ladung angepasst sind.

Diese Verankerungspunkte müssen einer Kraft standhalten von mindestens: 1. 400 daN für ein Fahrzeug mit einem hzG <= 3,5 t, 2.800 daN für ein Fahrzeug mit einem hzG > 3,5 t und <= 7,5 t, 3. 1 000 daN für ein Fahrzeug mit einem hzG > 7,5 t und <= 12 t, 4.2 000 daN für ein Fahrzeug mit einem hzG > 12 t. § 5 - Die Bestimmungen von § 4 gelten nicht für: 1. Fahrzeuge, die speziell für die Beförderung unteilbarer Gegenstände genehmigt sind, sofern die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht überschreitet, 2.langsame Fahrzeuge, die für landwirtschaftliche Zwecke benutzt werden, 3. Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die ausschliesslich von Schaustellern benutzt werden und für diesen Beruf typisch sind. Ausserdem gelten diese Bestimmungen ausschliesslich ab dem 1. Mai 2008 für neue Typgenehmigungen und ab dem 1. Mai 2009 für neu in Betrieb genommene Fahrzeuge und für Fahrzeuge, die nach diesem Datum umgebaut werden. » Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.

Die Bestimmungen der Artikel 1, 4 und 5 treten jedoch am 10. September 2009 in Kraft.

Art. 9 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

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