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Koninklijk Besluit van 26 november 2001
gepubliceerd op 04 april 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de wet van 29 april 2001 tot wijziging van verscheidene wetsbepalingen inzake de voogdij over minderjarigen

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001001195
pub.
04/04/2002
prom.
26/11/2001
ELI
eli/besluit/2001/11/26/2001001195/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

26 NOVEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de wet van 29 april 2001 tot wijziging van verscheidene wetsbepalingen inzake de voogdij over minderjarigen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 27, 67, 72, 89 en 90 van de wet van 29 april 2001 tot wijziging van verscheidene wetsbepalingen inzake de voogdij over minderjarigen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 27, 67, 72, 89 en 90 van de wet van 29 april 2001 tot wijziging van verscheidene wetsbepalingen inzake de voogdij over minderjarigen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 26 november 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER JUSTIZ 29. APRIL 2001 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen in Sachen Vormundschaft über Minderjährige ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen in den Bestimmungen von Buch I Titel II des Zivilgesetzbuches: "Personenstandsurkunden" Art. 2 - Artikel 50 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 50 - § 1 - Der Standesbeamte, der die Anmeldung der Geburt eines Kindes entgegennimmt, dessen Abstammung hinsichtlich seiner Eltern nicht feststeht, oder der in seine Register den Tenor einer gerichtlichen Entscheidung überträgt, durch die einer Klage bezüglich der Anfechtung der Abstammung hinsichtlich der Eltern oder des einzigen Elternteils, in Bezug auf den die Abstammung feststeht, stattgegeben wird, muss den in Artikel 390 erwähnten Friedensrichter binnen drei Tagen darüber informieren. § 2 - Der Standesbeamte, der eine Sterbeurkunde ausfertigt, muss den in Artikel 390 erwähnten Friedensrichter binnen drei Tagen darüber informieren. Gleiches gilt, wenn der Verstorbene Vormund oder Adoptivelternteil eines Minderjährigen, einer Person, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht, oder eines Entmündigten war.

Der Standesbeamte, der in seine Register den Tenor einer gerichtlichen Entscheidung überträgt, durch die ein unter Vormundschaft stehender entmündigter Volljähriger adoptiert wird oder durch die die Adoption eines Minderjährigen widerrufen wird, ohne dass beschlossen wird, das minderjährige Kind wieder unter die elterliche Gewalt seiner Eltern zu stellen, muss den in Artikel 390 erwähnten Friedensrichter binnen drei Tagen darüber informieren. § 3 - Der Fälligkeitstag ist in der Frist einbegriffen.

Ist dieser Tag jedoch ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird der Fälligkeitstag auf den nächsten darauffolgenden Werktag verschoben. » KAPITEL III - Abänderungen in den Bestimmungen von Buch I Titel IV des Zivilgesetzbuches: "Verschollene" Art. 3 - Artikel 142 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 142 - Ist ein Elternteil verstorben, wird sechs Monate nach Verschwinden des anderen Elternteils die Gewalt über die Person des Kindes und die Verwaltung seines Vermögens vorläufig gemäss den Artikeln 389 und folgende geregelt.

Gleiches gilt, wenn die Abstammung nur hinsichtlich eines Elternteils feststeht und dieser verschwunden ist.

Auf Betreiben der Staatsanwaltschaft wird dem Friedensrichter, der für die Organisation der Vormundschaft über die minderjährigen Kinder zuständig ist, eine für gleich lautend erklärte Abschrift jedes in Anwendung der Artikel 112, 113 oder 117 erlassenen Urteils zugeschickt. » KAPITEL IV - Abänderungen in den Bestimmungen von Buch I Titel V des Zivilgesetzbuches: "Ehe" Art. 4 - Artikel 145 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Januar 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: « Das Ersuchen wird anhand eines Antrags entweder von beiden Elternteilen oder von einem Elternteil oder vom Vormund oder, in Ermangelung der Einwilligung der Eltern oder des Vormunds, vom Minderjährigen eingereicht.» 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "der Eltern" und den Wörtern ", des Minderjährigen" die Wörter "oder des Vormunds" eingefügt. Art. 5 - Artikel 175 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Januar 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 175 - In dem durch den vorhergehenden Artikel vorgesehenen Fall kann der Vormund gegen die Eheschliessung Einspruch erheben. » KAPITEL V - Abänderungen in den Bestimmungen von Buch I Titel VIII des Zivilgesetzbuches: "Adoption und Volladoption" Art. 6 - Artikel 348 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 21. März 1969, 1. März 1971, 27. April 1987 und 27.

Dezember 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. § 1 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Sind beide Elternteile des minderjährigen Kindes oder des Entmündigten verstorben, für verschollen erklärt oder ausserstande, ihren Willen zu äussern, oder ist über ihren Verbleib nichts bekannt, wird die Zustimmung durch den Vormund gegeben.Gleiches gilt, wenn die Abstammung des minderjährigen Kindes oder des Entmündigten hinsichtlich keines der beiden Elternteile feststeht.

Im Falle einer Adoption durch den Vormund wird die Zustimmung vom Gegenvormund gegeben. Bei widerstreitenden Interessen zwischen dem Gegenvormund und dem Minderjährigen wird die Zustimmung von einem Ad-hoc-Vormund gegeben, der vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz auf Antrag jedes Interessehabenden oder des Prokurators des Königs bestellt wird. » 2. § 2 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Hat bei einer früheren Adoption Artikel 353 Anwendung gefunden, ist die Zustimmung des Elternteils, der sich geweigert hat, dieser Adoption zuzustimmen, für eine erneute Adoption nicht mehr erforderlich;bedarf es in Anwendung der vorliegenden Bestimmung weder der Zustimmung des Vaters noch der der Mutter des Kindes, muss diese von einem Ad-hoc-Vormund gegeben werden, der vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz auf Antrag jedes Interessehabenden oder des Prokurators des Königs bestellt wird. » Art. 7 - In Artikel 349 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 21. März 1969, werden die Wörter "oder, wenn diese Zustimmung vom Familienrat gegeben worden ist, von der Person, die der Familienrat zu diesem Zweck bestellt hat" gestrichen.

Art. 8 - Artikel 350 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 21. März 1969, 7. Mai 1973, 27. April 1987 und 19. Januar 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "oder Entscheidungen" gestrichen.2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "vom Familienrat" durch die Wörter "vom Friedensrichter" ersetzt.3. In § 3 Absatz 1 Nr.1 werden nach den Wörtern "die seines Vormunds," die Wörter "seines Gegenvormunds und die des Friedensrichters des Ortes, in dem die Vormundschaft eröffnet worden ist," eingefügt.

Art. 9 - In Artikel 353 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 21. März 1969, werden die Wörter "; geht die Verweigerung vom Familienrat aus, wird die Klage gegen die Familienratsmitglieder gerichtet, die mit der Entscheidung des Rates einverstanden waren, den Friedensrichter ausgenommen" gestrichen.

Art. 10 - Artikel 361 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 21. März 1969, 27. April 1987 und 19. Januar 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. § 1 Absatz 2 wird aufgehoben.2. § 1 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Stirbt der Adoptierende oder ist er ausserstande, die elterliche Gewalt während der Minderjährigkeit des Adoptierten auszuüben, wird die Vormundschaft gemäss Titel X Kapitel II des vorliegenden Buches organisiert.» 3. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 4.§ 2 Absatz 2 wird aufgehoben. 5. § 2 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Sind beide Ehegatten verstorben oder ausserstande, die elterliche Gewalt während der Minderjährigkeit des Adoptierten auszuüben, wird die Vormundschaft gemäss Titel X Kapitel II des vorliegenden Buches organisiert.» 6. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "und wird gegebenenfalls eine neue Vormundschaft gemäss den gewöhnlichen, in Titel X des vorliegenden Buches vorgesehenen Regeln organisiert" gestrichen.7. § 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 4 - Bei der Adoption eines entmündigten Volljährigen bestellt das Gericht den Adoptierenden zum Vormund.Bei einer Adoption durch zwei Ehegatten bestellt das Gericht einen Ehegatten zum Vormund und den anderen zum Gegenvormund. Der Vormund und gegebenenfalls der Gegenvormund, die vorher bestellt worden waren, werden am Datum der Übertragung des Tenors des Urteils oder Entscheids von Rechts wegen von ihren Aufgaben befreit. » Art. 11 - Artikel 367 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. März 1969, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter ", unbeschadet der gewöhnlichen, in Titel X des vorliegenden Buches vorgesehenen Regeln bezüglich der Vormundschaft" gestrichen.2. § 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 7 - Ist bei Widerruf der Adoption eines minderjährigen Kindes hinsichtlich des Adoptierenden oder der beiden adoptierenden Ehegatten der letzte Absatz von § 3 nicht zur Anwendung gekommen, wird die Vormundschaft gemäss den Artikeln 389 und folgende organisiert. Dennoch können die Eltern des Kindes den in Artikel 361 § 3 vorgesehenen Antrag später noch beim Jugendgericht einreichen. » KAPITEL VI - Abänderungen in den Bestimmungen von Buch I Titel IX des Zivilgesetzbuches: "Elterliche Gewalt" Art. 12 - Artikel 378 desselben Gesetzbuches, mit neuem Wortlaut wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 378 - Unter Vorbehalt dessen, was in Artikel 935 Absatz 3 vorgesehen ist, ist eine Ermächtigung des Friedensrichters erforderlich für die in Artikel 410 vorgesehenen Rechtsgeschäfte, für die der Vormund eine besondere Ermächtigung des Friedensrichters beantragen muss.

Der Friedensrichter befindet über den von den Parteien oder ihrem Rechtsanwalt unterschriebenen Antrag. Wird er nur von einem Elternteil angerufen, wird der andere angehört oder zumindest per Gerichtsbrief vorgeladen. Durch diese Vorladung wird er Partei im Rechtsstreit.

Bei widerstreitenden Interessen zwischen dem Kind und seinen Eltern bestellt der Friedensrichter entweder auf Antrag jedes Interessehabenden oder von Amts wegen einen Ad-hoc-Vormund. » KAPITEL VII - Abänderungen in den Bestimmungen von Buch I Titel X des Zivilgesetzbuches: "Minderjährigkeit, Vormundschaft und Mündigkeitserklärung" Art. 13 - Das die Artikel 389 bis 475 umfassende Kapitel II von Buch I Titel X desselben Gesetzbuches mit der Überschrift "Vormundschaft" wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « KAPITEL II - Vormundschaft Abschnitt I - Eröffnung der Vormundschaft Art. 389 - Die Vormundschaft über minderjährige Kinder wird eröffnet, wenn beide Elternteile verstorben oder gesetzlich unbekannt sind oder wenn sie dauerhaft ausserstande sind, die elterliche Gewalt auszuüben.

Ausser wenn die Unmöglichkeit, die elterliche Gewalt auszuüben, aus einer gerichtlichen Entmündigung, einer verlängerten Minderjährigkeit, einer erklärten oder vermuteten Verschollenheit hervorgeht, wird sie vom Gericht Erster Instanz gemäss dem in Artikel 1236bis des Gerichtsgesetzbuches definierten Verfahren festgestellt.

Abschnitt II - Organisation der Vormundschaft Art. 390 - Unter Vorbehalt dessen, was in Artikel 13 § 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1851 über die Konsulate und die konsularische Gerichtsbarkeit vorgesehen ist, fallen die Organisation der Vormundschaft und die Aufsicht über die Vormundschaft in den Zuständigkeitsbereich des Friedensrichters des Wohnsitzes des Minderjährigen, so wie er in Artikel 36 des Gerichtsgesetzbuches festgelegt ist, oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, in den Zuständigkeitsbereich des Friedensrichters des Wohnortes des Minderjährigen.

Der Friedensrichter des Ortes, in dem die Vormundschaft eröffnet worden ist, ist unabänderlich.

Der Friedensrichter des Ortes, in dem die Vormundschaft eröffnet worden ist, kann jedoch auf Antrag des Vormunds oder von Amts wegen anordnen, dass die Vormundschaft im Interesse des Kindes an den Ort des Wohnsitzes oder Wohnortes des Vormunds übergeht. Diese Entscheidung ist für den Richter, an den die Sache übertragen wird, verbindlich. Mit Ausnahme der Berufung durch den Prokurator des Königs kann gegen diese Entscheidung keine Beschwerde eingereicht werden.

Art. 391 - Wenn die Vormundschaft eröffnet wird oder vakant wird, ordnet der Friedensrichter auf Antrag jedes Interessehabenden oder auch von Amts wegen die dringenden Massnahmen an, die für den Schutz der Person des Minderjährigen oder für die Erhaltung seines Vermögens erforderlich sind.

Die Bestellung des Vormunds setzt diesen Massnahmen kein Ende. Sie hören erst auf, wenn der Friedensrichter sie rückgängig macht oder wenn die eventuell von ihm festgelegte Frist verstrichen ist.

Der Friedensrichter wird durch einfachen Brief angerufen.

Art. 392 - Der Elternteil, der als letzter die elterliche Gewalt ausübt, kann entweder durch Testament oder anhand einer Erklärung vor dem Friedensrichter seines Wohnsitzes oder vor einem Notar einen Vormund bestellen.

Die Eltern können dies ebenfalls anhand einer Erklärung vor dem Friedensrichter oder vor einem Notar tun, vorausgesetzt, dass sie gemeinsam handeln. Sie können ihre Wahl jederzeit abändern, indem sie eine neue Erklärung abgeben.

Nach dem Tod eines Elternteils bleibt die Erklärung gültig, solange der überlebende Elternteil sie nicht widerrufen oder keinen Vormund gemäss Absatz 1 bestellt hat.

Jeder Elternteil kann die Erklärung widerrufen. Die Widerrufung erfolgt vor dem Friedensrichter oder vor dem Notar, der die Erklärung entgegengenommen hat. Wurde die Erklärung vor einem Notar abgegeben, erfolgt die Widerrufung vor diesem Notar oder vor einem anderen Notar, der den Notar, der die Erklärung entgegengenommen hat, hiervon in Kenntnis setzen muss. Die Widerrufung wird auf der Erklärung vermerkt.

Nimmt die gemäss Absatz 1 und 2 bestellte Person die Vormundschaft an, homologiert der Friedensrichter die Bestellung, es sei denn, es ist aus schwerwiegenden Gründen, die das Interesse des Kindes betreffen und in der Begründung des Beschlusses genau angegeben sind, ausgeschlossen, der Wahl des Elternteils oder der Eltern zu folgen.

Art. 393 - Wenn die Eltern keinen Gebrauch von der im vorhergehenden Artikel gebotenen Möglichkeit gemacht haben oder wenn ihrer Wahl nicht gefolgt werden konnte, wählt der Friedensrichter, sobald er von der Eröffnung der Vormundschaft Kenntnis erlangt hat, vorzugsweise unter den nächsten Familienmitgliedern einen Vormund, der fähig ist, den Minderjährigen zu erziehen und sein Vermögen zu verwalten. Er ernennt den Vormund, nachdem er sich vergewissert hat, dass dieser annimmt.

Art. 394 - Ist der Minderjährige zwölf Jahre alt, wird er vom Friedensrichter angehört, bevor dieser einen Vormund ernennt oder die Bestellung des Vormunds homologiert.

Er hört ebenfalls die Verwandten zweiten Grades in aufsteigender Linie, die volljährigen Geschwister des Minderjährigen sowie die Geschwister der Eltern des Minderjährigen an oder lädt sie zumindest vor.

Der Friedensrichter muss ausserdem jede andere Person anhören, deren Meinung für ihn von Nutzen sein kann.

Die Vorladungen erfolgen per Gerichtsbrief.

Art. 395 - § 1 - Wenn das Interesse des Kindes dies aufgrund aussergewöhnlicher Umstände erfordert, kann der Friedensrichter die Vormundschaft aufteilen, indem er einen Vormund für die Person und einen für das Vermögen ernennt.

Streitigkeiten zwischen den vorerwähnten Vormunden werden von ihm auf Antrag geregelt. § 2 - Die Zustimmung beider Vormunde ist erforderlich, um Rechtsgeschäfte zu tätigen und Entscheidungen zu treffen, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Minderjährigen betreffen.

Ausser den durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen wird hinsichtlich gutgläubiger Dritter davon ausgegangen, dass jeder Vormund mit der Zustimmung des anderen handelt, wenn er alleine eine Handlung mit Bezug auf die Vormundschaft verrichtet.

Art. 396 - Niemand ist verpflichtet, das Amt eines Vormunds oder Gegenvormunds anzunehmen.

Führt der Vormund rechtmässige Gründe an, kann der Friedensrichter ihn im Laufe der Vormundschaft aus seinem Amt entlassen.

Nimmt niemand die Vormundschaft an, finden die Artikel 63 bis 68 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren Anwendung.

Art. 397 - Folgende Personen dürfen nicht Vormund sein: 1. Personen, die nicht frei über ihr Vermögen verfügen, 2.Personen, denen gegenüber das Jugendgericht eine der in den Artikeln 29 bis 32 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz vorgesehenen Massnahmen angeordnet hat.

Art. 398 - Folgende Personen sind von der Vormundschaft ausgeschlossen beziehungsweise sie können, wenn sie sie schon ausüben, abgesetzt werden: 1. Personen mit einem offenkundig schlechten Lebenswandel, 2.Personen, deren Verwaltung von Unfähigkeit und Untreue zeugt, 3. Personen, die selbst einen Prozess gegen den Minderjährigen führen, oder dieselben Personen, wenn ihr Ehepartner, die gesetzlich mit ihnen zusammenwohnende Person, die tatsächlich mit ihnen zusammenwohnende Person oder einer ihrer Verwandten in ab- oder aufsteigender Linie gegen den Minderjährigen einen Prozess führt, in dem es um den Stand des Minderjährigen, sein Vermögen oder einen ansehnlichen Teil seines Vermögens geht. Art. 399 - Wenn Grund vorhanden ist, einen Vormund abzusetzen, spricht der Friedensrichter diese Absetzung auf Antrag des Gegenvormunds, der Staatsanwaltschaft oder auch von Amts wegen aus.

Art. 400 - Die Vormundschaft ist ein persönlicher Auftrag, der nicht auf die Erben des Vormunds übergeht.

Art. 401 - Wenn Grund vorhanden ist, den Vormund zu ersetzen, wird unbeschadet des Artikels 391 gemäss Artikel 393 ein neuer Vormund bestellt.

Der neue Vormund tritt sein Amt mit der Verkündung des Beschlusses an.

Abschnitt III - Gegenvormund Art. 402 - In jeder Vormundschaft gibt es einen Gegenvormund, den der Friedensrichter ernennt, nachdem er sich vergewissert hat, dass er annimmt.

Ist der Vormund ein Verwandter oder Verschwägerter in einer Linie des Minderjährigen, wird der Gegenvormund vorzugsweise aus der anderen Linie gewählt.

Die Artikel 395, 396 Absatz 1 und 2, 397, 398 und 399 finden auf den Gegenvormund Anwendung.

Das Amt des Gegenvormunds endet gleichzeitig mit der Vormundschaft.

Art. 403 - Der Gegenvormund beaufsichtigt den Vormund. Stellt er fest, dass dieser Fehler in der Erziehung des Minderjährigen oder bei der Verwaltung seines Vermögens begeht, muss er den Friedensrichter unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

Der Vormund muss voll und ganz dazu beitragen, dass der Gegenvormund in der Lage ist, diese Aufsicht auszuüben.

Art. 404 - Der Gegenvormund vertritt den Minderjährigen, wenn dessen Interessen mit denen des Vormunds im Widerspruch stehen. Stehen die Interessen des Gegenvormunds ebenfalls im Widerspruch zu denen des Minderjährigen, ernennt der Friedensrichter auf Antrag jedes Interessehabenden oder auch von Amts wegen einen Ad-hoc-Vormund und einen Ad-hoc-Gegenvormund.

Der Gegenvormund ersetzt nicht von Rechts wegen den Vormund, wenn die Vormundschaft vakant wird. In diesem Fall muss er zur Vermeidung von Schadensersatzleistungen für Schaden, den der Minderjährige hierdurch erleiden könnte, die Ernennung eines neuen Vormunds erwirken.

Abschnitt IV - Arbeitsweise der Vormundschaft Art. 405 - Der Vormund trägt für die Person des Minderjährigen Sorge.

Er erzieht ihn gemäss den eventuell von den Eltern angenommenen Grundsätzen, insbesondere was die in Artikel 374 Absatz 2 erwähnten Angelegenheiten betrifft.

Er vertritt den Minderjährigen in allen zivilen Rechtsgeschäften.

Er verwaltet das Vermögen des Minderjährigen mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters und haftet für den Schaden, der aufgrund einer schlechten Verwaltung entstehen könnte.

Er kann sich nach ausdrücklicher Ermächtigung durch den Friedensrichter bei der Verwaltung des Vermögens des Minderjährigen von Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, beistehen lassen.

Der Vormund verwendet die Einkünfte des Minderjährigen für dessen Unterhalt und Versorgung und beantragt die Anwendung der sozialen Rechtsvorschriften im Interesse des Minderjährigen. § 2 - Bei ernsthaftem Konflikt zwischen dem Minderjährigen und dem Vormund oder gegebenenfalls dem Gegenvormund kann der Minderjährige sich in Sachen betreffend seine Person, wenn er zwölf Jahre alt ist, und in Sachen betreffend sein Vermögen, wenn er fünfzehn Jahre alt ist, durch einfaches schriftliches oder mündliches Ersuchen an den Prokurator des Königs wenden.

Der Prokurator des Königs holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein.

Erachtet er das Ersuchen für begründet, macht er die Sache durch einen Antrag beim Friedensrichter anhängig, damit dieser über den Streitfall entscheidet.

Der Friedensrichter entscheidet nach Anhörung des Minderjährigen, des Vormunds und des Gegenvormunds.

Art. 406 - § 1 - Der Vormund lässt binnen einem Monat nach Notifizierung seiner Ernennung ein Inventar mit Schätzung des Wertes der unbeweglichen und beweglichen Güter errichten, gegebenenfalls, nachdem er die Abnahme der Siegel beantragt hat, wenn welche angebracht worden sind.

Das Inventar wird in Anwendung der Artikel 1175 bis 1184 des Gerichtsgesetzbuches errichtet, ausser wenn der Friedensrichter durch einen mit Gründen versehenen Beschluss entscheidet, ein privatschriftliches Inventar zuzulassen. Der Friedensrichter kann in diesem Beschluss festlegen, welche Bedingungen dieses privatschriftliche Inventar erfüllen muss.

Auf Antrag des Vormunds kann der Friedensrichter die Frist verlängern, wenn aussergewöhnliche Umstände, die in der Begründung des Beschlusses angegeben sind, dies rechtfertigen. Die so verlängerte Frist darf sechs Monate jedoch nicht überschreiten.

Ist binnen dieser Frist kein wie in Absatz 1 erwähntes Inventar errichtet und dem Friedensrichter übermittelt worden, bestellt dieser einen Notar, der das Inventar errichten muss.

Die Kosten gehen zu Lasten des Vormunds. § 2 - Der Friedensrichter entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss, ob ein Inventar mit detaillierter Liste und Schätzung errichtet werden muss, oder ob im Gegenteil eine globale Beschreibung und Schätzung des Wertes der beweglichen Güter ausreicht.

Das Inventar wird auf jeden Fall in Gegenwart des Gegenvormunds errichtet.

Das Inventar wird nach seinem Abschluss der Verfahrensakte beigefügt.

Ist der Vormund Gläubiger des Minderjährigen, muss er dies, zur Vermeidung des Verfalls, dem Friedensrichter auf die Frage hin, die Letzterer ihm stellen muss, mitteilen. Diese Erklärung wird zu Protokoll gebracht und der Verfahrensakte beigefügt.

Art. 407 - § 1 - Binnen einem Monat, nachdem das Inventar der Verfahrensakte beigefügt worden ist, bestimmt der Friedensrichter nach Anhörung des Vormunds, des Gegenvormunds und des Minderjährigen, insofern Letzterer fünfzehn Jahre alt ist, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss: 1. den Betrag, über den der Vormund jährlich für den Unterhalt und die Erziehung des Minderjährigen verfügt;2. den Betrag, über den der Vormund jährlich für die Verwaltung des Vermögens des Minderjährigen verfügt;3. den Betrag, ab dem der Vormund verpflichtet ist, den Überschuss der Einkünfte über die Ausgaben anzulegen, und die Frist, nach deren Ablauf der Vormund, in Ermangelung einer Anlage, von Rechts wegen Rechenschaft über die Zinsen ablegen muss;4. die von der Kommission für das Bank- und Finanzwesen zugelassene Einrichtung, bei der die Konten eröffnet werden, auf die Geldmittel eingezahlt oder auf denen Effekten und Wertpapiere des Minderjährigen deponiert werden;5. die Bedingungen, unter denen die eingezahlten Geldmittel oder deponierten Effekten und Wertpapiere abgeholt werden können;6. den Betrag, für den unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des Vermögens des Minderjährigen eine Hypothekeneintragung auf die unbeweglichen Güter des Vormunds vorgenommen werden muss, das unbewegliche Gut beziehungsweise die unbeweglichen Güter, auf die der Greffier auf Kosten des Minderjährigen die Eintragung vornimmt, oder die Sicherheiten, die der Vormund, der kein unbewegliches Gut besitzt oder von der Hypothekeneintragung befreit ist, gegebenenfalls stellen muss;7. die Massnahmen, die im Hinblick auf die Fortführung, Vermietung, Abtretung oder Auflösung von Handelsgeschäften und Unternehmen, die der Minderjährige erhalten hat, getroffen werden müssen. § 2 - Während der Vormundschaft kann der Friedensrichter auf Ersuchen des Vormunds, des Gegenvormunds, des Prokurators des Königs, jedes Interessehabenden oder selbst von Amts wegen seine früheren Entscheidungen betreffend die in § 1 angeführten Angelegenheiten nach Anhörung des Vormunds, des Gegenvormunds oder des Minderjährigen, wenn er fünfzehn Jahre alt ist, abändern. § 3 - Der Friedensrichter kann der in § 1 Nr. 4 erwähnten Einrichtung den Auftrag anvertrauen, die bei ihr deponierten, dem Minderjährigen gehörenden Geldmittel, Effekten und Wertpapiere zu verwalten.

Der Friedensrichter legt die Bedingungen für diese Verwaltung fest.

Art. 408 - Inhaberpapiere und andere Wertpapiere, die dem Minderjährigen gehören oder die er während der Vormundschaft erwirbt, werden auf dem Konto deponiert, das gemäss Artikel 407 § 1 Nr. 4 auf seinen Namen eröffnet worden ist.

Unbeschadet des Artikels 409 § 2 Absatz 4 nimmt der Vormund am Fälligkeitstermin ohne besondere Ermächtigung die Neuanlage des Nominalkapitals in gleichartigen Werten vor.

Art. 409 - § 1 - Der in Artikel 407 § 1 Nr. 3 erwähnte Überschuss der Einkünfte wird gemäss den Modalitäten angelegt, die der Friedensrichter in dem Beschluss festlegt, der bei Eröffnung der Vormundschaft oder während der Vormundschaft gemäss Artikel 407 gefasst wird. § 2 - Der Vormund kann nur mit Gegenzeichnung des Gegenvormunds den Empfang von Kapital bescheinigen, das der Minderjährige während der Vormundschaft erhält.

Er zahlt dieses Kapital auf das Konto ein, das gemäss Artikel 407 § 1 Nr. 4 auf den Namen des Minderjährigen eröffnet wurde.

Diese Einzahlung muss binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab Erhalt des Kapitals erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist schuldet der Vormund von Rechts wegen Zinsen.

Auf Ersuchen des Vormunds legt der Friedensrichter die Modalitäten für eine spätere rentablere Anlage fest, nachdem er die Stellungnahme des Vormunds, des Gegenvormunds und des Minderjährigen, wenn dieser fünfzehn Jahre alt ist, eingeholt hat.

Art. 410 - § 1 - Der Vormund muss vom Friedensrichter eine besondere Ermächtigung erhalten: 1. um Güter des Minderjährigen zu veräussern, mit Ausnahme von Früchten und unbrauchbaren Gegenständen, es sei denn, die Verwaltung ist einer in Artikel 407 § 1 Nr.4 erwähnten Einrichtung anvertraut worden; 2. um ein Darlehen aufzunehmen;3. um Güter des Minderjährigen hypothekarisch zu belasten oder zu verpfänden;4. um einen Landpachtvertrag, einen Geschäftsmietvertrag oder einen Mietvertrag von mehr als neun Jahren zu schliessen und um einen Geschäftsmietvertrag zu erneuern;5. um eine Erbschaft, ein Universalvermächtnis oder ein Bruchteilsvermächtnis auszuschlagen oder anzunehmen, was nur unter Vorbehalt der Inventarerrichtung erfolgen kann;6. um eine Schenkung oder ein Einzelvermächtnis anzunehmen;7. um den Minderjährigen in anderen Verfahren und Rechtshandlungen als denen, die in den Artikeln 1150, 1180 Nr.1 und 1206 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind, als Kläger vor Gericht zu vertreten; 8. um eine Vereinbarung zur Bildung einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft abzuschliessen;9. um ein unbewegliches Gut zu kaufen;10. um einem Antrag zuzustimmen oder ein Urteil anzuerkennen;11. um einen Vergleich oder eine Schiedsgerichtsvereinbarung zu schliessen;12. um ein Handelsgeschäft fortzuführen, das durch gesetzliche oder testamentarische Erbfolge zugefallen ist.Die Verwaltung des Handelsgeschäftes kann einem besonderen Verwalter unter der Aufsicht des Vormunds anvertraut werden. Der Friedensrichter kann seine Ermächtigung jederzeit zurückziehen. 13. um Andenken und andere persönliche Gegenstände, selbst wenn es sich um Gegenstände von geringem Wert handelt, zu veräussern. § 2 - Der Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Gütern des Minderjährigen erfolgt öffentlich. Der Vormund kann sich jedoch ermächtigen lassen, bewegliche oder unbewegliche Güter freihändig zu verkaufen.

Diese Ermächtigung wird erteilt, wenn das Interesse des Minderjährigen es erfordert. In der Ermächtigung des Friedensrichters muss ausdrücklich angegeben sein, aus welchem Grund der freihändige Verkauf dem Interesse des Minderjährigen dient. Unbewegliche Güter werden gemäss dem von einem Notar erstellten und vom Friedensrichter gebilligten Entwurf eines Kaufvertrags verkauft.

Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein. Er kann insbesondere die Stellungnahme jeder Person, die er dazu für geeignet erachtet, einnehmen.

Andenken und andere persönliche Gegenstände können, ausser bei absoluter Notwendigkeit, nicht veräussert werden und werden dem Minderjährigen bis zu seiner Volljährigkeit zur Verfügung bereitgehalten.

Auf jeden Fall wird der Minderjährige, wenn er das erforderliche Unterscheidungsvermögen besitzt, eingeladen, um, wenn er es wünscht, angehört zu werden, bevor die Ermächtigung erteilt werden kann.

Art. 411 - Der Vormund und der Gegenvormund können die Güter des Minderjährigen weder direkt noch durch eine Zwischenperson erwerben, ausser aufgrund des Gesetzes vom 16. Mai 1900 zur Abänderung der Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe, aufgrund des Gesetzes vom 29.

August 1988 über die Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer Kontinuität oder im Rahmen einer gerichtlichen oder gütlichen Teilung gemäss Artikel 1206 des Gerichtsgesetzbuches. Sie können die Güter des Minderjährigen nur mieten, wenn der Friedensrichter hierzu auf schriftlichen Antrag Ermächtigung erteilt. In diesem Fall bestimmt der Friedensrichter in seinem Beschluss die Mietbedingungen sowie die besonderen Sicherheiten, die an das so bewilligte Mietverhältnis gebunden sind.

Art. 412 - Der Friedensrichter kann alle Massnahmen ergreifen, um sich über die familiäre, moralische und materielle Situation des Minderjährigen sowie über dessen Lebensbedingungen zu informieren.

Er kann insbesondere den Prokurator des Königs ersuchen, über den zuständigen Sozialdienst zu diesen verschiedenen Punkten alle zweckdienlichen Auskünfte einzuholen.

Abschnitt V - Vormundschaftsrechnungen und Vormundschaftsbericht Art. 413 - Der Vormund fügt der Verfahrensakte jährlich die Rechnung über seine Verwaltung bei. Diese Rechnung wird ebenfalls dem Gegenvormund und dem Minderjährigen, wenn er fünfzehn Jahre alt ist, ausgehändigt. Der Friedensrichter kann von Amts wegen oder auf Ersuchen des Gegenvormunds den Vormund in die Ratskammer vorladen, um seine Erklärungen anzuhören.

Der König legt die Form und den Inhalt der Rechnungen über die Verwaltung fest.

Art. 414 - Wenn der Vormund ersetzt werden muss, werden die Vormundschaftsrechnungen unbeschadet der Anwendung von Artikel 391 am Datum des Beschlusses, durch den der neue Vormund ernannt wird, abgeschlossen.

Art. 415 - Binnen einem Monat nach Beendigung der Aufgaben des Vormunds wird dem Minderjährigen, der volljährig geworden ist oder für mündig erklärt worden ist, dem neuen Vormund oder dem Inhaber der elterlichen Gewalt im Beisein des Friedensrichters und des Gegenvormunds die Schlussrechnung über die Vormundschaft zwecks Billigung ausgehändigt; die diesbezüglichen Kosten gehen gegebenenfalls zu Lasten des Minderjährigen oder des Vormunds. Die Vormundschaftsrechnung wird ebenfalls dem Minderjährigen ausgehändigt, wenn er fünfzehn Jahre alt ist.

Es wird ein Protokoll erstellt, in dem festgestellt wird, dass die Rechnungslegung erfolgt ist, die Rechnung gebilligt und dem Vormund darüber Entlastung erteilt worden ist.

Jede Billigung der Vormundschaftsrechnung vor dem Datum des in Absatz 2 vorgesehenen Protokolls ist nichtig.

Bei Beanstandung erfolgt die Rechnungslegung gemäss den Artikeln 1358 und folgende des Gerichtsgesetzbuches vor Gericht.

Art. 416 - Solange die Schlussrechnung über die Vormundschaft nicht gebilligt worden ist, können keine gültigen Verträge zwischen dem Minderjährigen und seinem früheren Vormund geschlossen werden.

Auf Vorlage einer für gleich lautend erklärten Abschrift des gemäss Artikel 415 erstellten Protokolls bewilligt der neue Vormund oder der Minderjährige die Rückgabe der Sicherheit, die der Vormund für seine Verwaltung gestellt hat.

Art. 417 - Die Billigung der Rechnung berührt nicht die Haftungsklagen, die der Minderjährige gegen den Vormund und gegen den Gegenvormund einreichen kann.

Art. 418 - Der vom Vormund geschuldete Restbetrag trägt von Rechts wegen Zinsen ab Billigung der Rechnung und spätestens drei Monate nach Beendigung der Vormundschaft. Die Zinsen für den Betrag, den der Minderjährige dem Vormund schuldet, laufen erst ab dem Tag der Zahlungsaufforderung nach Billigung der Rechnung.

Art. 419 - Jede Klage des Minderjährigen gegen seinen Vormund oder gegen seinen Gegenvormund in Bezug auf Verrichtungen und Rechnungen der Vormundschaft verjährt in fünf Jahren ab der Volljährigkeit, selbst wenn der Minderjährige für mündig erklärt worden ist.

Art. 420 - Der Vormund erstattet dem Friedensrichter und dem Gegenvormund jährlich Bericht über die Erziehung und Betreuung des Minderjährigen sowie über die Massnahmen, die er im Hinblick auf die Entfaltung der Person des Minderjährigen getroffen hat. Der Bericht wird der Verfahrensakte beigefügt. » Art. 14 - In Artikel 475ter Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 1969 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird der dritte Satz gestrichen. Art. 15 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 16 - Artikel 475sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 1969 und abgeändert durch das Gesetz vom 31.

März 1987, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 475sexies - Das Jugendgericht kann der Pflegevormundschaft ein Ende setzen auf Antrag: 1. entweder des Pflegevormunds 2.oder derjenigen, die gemäss Artikel 475bis ihr Einverständnis zur Pflegevormundschaft gegeben haben, oder derjenigen, die das Kind nach Zustandekommen der Pflegevormundschaft anerkannt oder für ehelich erklärt haben, 3. oder des Prokurators des Königs. Das Jugendgericht untersucht das Ersuchen in der in Artikel 475ter Absatz 3 vorgesehenen Form.

Setzt es der Pflegevormundschaft ein Ende, kann es, auf ein diesbezügliches Ersuchen hin, nach Einholung der Stellungnahme der oben in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Personen und nach Anhörung des Prokurators des Königs die Verpflichtung des Pflegevormunds, das Kind zu unterhalten und es in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, aufheben oder beschränken. » Art. 17 - In Artikel 475septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 1969 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. März 1987, werden zwischen den Wörtern "muss darüber" und den Wörtern "Rechenschaft ablegen" die Wörter "gemäss den Artikeln 413 bis 420" eingefügt. Art. 18 - Artikel 478 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 8. April 1965 und 31. März 1987, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 478 - Ein Minderjähriger, der elternlos und fünfzehn Jahr alt ist, kann für mündig erklärt werden, wenn der Vormund und der Gegenvormund ihn dazu für fähig erachten.

Der Vormund und der Gegenvormund reichen dazu einen Antrag beim Jugendgericht ein, das gemäss Artikel 477 vorgeht. Wenn sie sich nicht einig sind, wird der Antrag von einem von ihnen eingereicht. In diesem Fall muss das Jugendgericht denjenigen, der keinen Antrag eingereicht hat, anhören oder vorladen.

Auf Betreiben der Staatsanwaltschaft wird dem Friedensrichter des Ortes, in dem die Vormundschaft eröffnet worden ist, eine für gleich lautend erklärte Abschrift des gemäss dem vorliegenden Artikel ergangenen Urteils übermittelt. » Art. 19 - Artikel 479 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 8. April 1965, 31. März 1987 und 19. Januar 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 479 - Wenn der Vormund im Hinblick auf die Mündigkeitserklärung eines Minderjährigen, der die in Artikel 478 vorgesehenen Bedingungen erfüllt, nichts unternommen hat und ein oder mehrere Verwandte oder Verschwägerte des Minderjährigen bis zum vierten Grad ihn für mündig erklärbar erachten, können sie beim Prokurator des Königs beantragen, dass er sich zwecks Mündigkeitserklärung an das Jugendgericht wendet.

Der Minderjährige kann zu diesem Zweck ebenfalls einen Antrag beim Prokurator des Königs einreichen.

Artikel 478 Absatz 3 ist anwendbar. » Art. 20 - Artikel 483 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 1949, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 483 - Ein für mündig erklärter Minderjähriger darf auf keinen Fall ohne eine gemäss Artikel 410 § 1 erteilte Ermächtigung des Friedensrichters ein Darlehen aufnehmen. » Art. 21 - In Artikel 484 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "ohne die für einen nicht für mündig erklärten Minderjährigen vorgeschriebenen Formen zu beachten" durch die Wörter "ohne die Regeln über die Vormundschaft zu beachten" ersetzt.

Art. 22 - In Artikel 485 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 8. April 1965, werden die Wörter "nachdem er gegebenenfalls die Stellungnahme des Friedensrichters eingeholt hat, der den Vorsitz des Familienrats führt, der über die Mündigkeitserklärung beraten hat" gestrichen.

Art. 23 - Artikel 487quater Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Juni 1973, wird wie folgt ergänzt: « Auf Betreiben der Staatsanwaltschaft wird das Urteil dem territorial zuständigen Friedensrichter binnen zehn Tagen nach der Verkündung notifiziert. » KAPITEL VIII - Abänderungen in den Bestimmungen von Buch I Titel XI des Zivilgesetzbuches: "Volljährigkeit, vorläufige Verwaltung, Entmündigung und gerichtlicher Pfleger" Art. 24 - Artikel 506 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 1909, wird aufgehoben.

Art. 25 - Artikel 509 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Auf Betreiben der Staatsanwaltschaft wird das Urteil dem territorial zuständigen Friedensrichter binnen zehn Tagen nach der Verkündung notifiziert. » Art. 26 - In Artikel 510 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 1949, werden die letzten zwei Sätze gestrichen.

Art. 27 - Artikel 511 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 1949, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 511 - Will das Kind eines Entmündigten eine Ehe eingehen, werden die Mitgift oder die Vorschüsse auf sein Erbteil vom Vormund, der dazu ordnungsgemäss vom Friedensrichter ermächtigt worden ist, geregelt. » (...) KAPITEL XIII - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches (...) Art. 67 - Das die Artikel 1232 bis 1237 umfassende Kapitel IX von Teil IV Buch IV desselben Gesetzbuches mit der Überschrift "Stellungnahmen des Familienrates" wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « KAPITEL IX - Vormundschaft über Minderjährige Art. 1232 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, durch die die Befassung des Richters von Amts wegen auferlegt oder zugelassen wird, und unter Vorbehalt dessen, was in Artikel 1235 vorgesehen ist, werden die auf den Artikeln 389 bis 420 des Zivilgesetzbuches gegründeten Ersuchen durch Antrag eingereicht.

Art. 1233 - § 1 - Die Artikel 1026 bis 1034 sind anwendbar unter Vorbehalt folgender Bestimmungen: 1. Der Antrag wird von der Partei oder ihrem Rechtsanwalt unterschrieben.2. Der Richter lädt den Minderjährigen vor, um ihn in Verfahren betreffend seine Person, wenn er zwölf Jahre alt ist, und in Verfahren betreffend seine Güter, wenn er fünfzehn Jahre alt ist, anzuhören.Die Bestimmungen von Artikel 931 Absatz 6 und 7 sind entsprechend anwendbar. 3. Wenn Artikel 394 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches Anwendung findet, enthält der Beschluss den Namen, Vornamen und Wohnsitz der Verwandten in aufsteigender Linie und der volljährigen Geschwister des Minderjährigen sowie der Geschwister der Eltern des Minderjährigen. Sie werden als beitretende Parteien betrachtet. 4. Jede Entscheidung wird der Staatsanwaltschaft nach der Verkündung notifiziert.5. Ein Auszug aus der Entscheidung, durch die der Vormund ernannt wird, wird dem Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes des Minderjährigen binnen acht Tagen ab der Verkündung notifiziert. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 Nr. 2 bis 5 sind jedoch nicht anwendbar bei Ernennung eines Ad-hoc-Vormunds oder eines Ad-hoc-Gegenvormunds.

Art. 1234 - Wenn die Urkunde, durch die ein testamentarischer Vormund bestellt wird, nach der Ernennung eines anderen Vormunds entdeckt wird, lädt der Friedensrichter die beiden Vormunde in die Ratskammer vor und trifft eine Entscheidung.

Art. 1235 - Was die Anwendung von Artikel 399 des Zivilgesetzbuches betrifft, sind ausserdem folgende Bestimmungen anwendbar: 1. Der Vormund, dessen Absetzung betrieben wird, wird aufgefordert, zu der Sitzung zu erscheinen, die der Friedensrichter in der Ratskammer anberaumt hat.Die Ladungsurkunde enthält die Gründe, die das Absetzungsverfahren rechtfertigen. Der Gegenvormund wird angehört. 2. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 391 des Zivilgesetzbuches kümmert sich der Richter bei der Verkündung der Absetzung gemäss Artikel 401 desselben Gesetzbuches unmittelbar um die Ersetzung des abgesetzten Vormunds. Diese Bestimmungen sind entsprechend anwendbar auf das Verfahren zur Absetzung des Gegenvormunds. In diesem Fall muss der Vormund angehört werden.

Art. 1236 - Gegen jeden Beschluss des Friedensrichters kann Berufung eingelegt werden. Die Berufung gegen diesen Beschluss wird einer aus drei Richtern zusammengesetzten Kammer zugewiesen.

Art. 1236bis - § 1 - Das Ersuchen um Feststellung der dauerhaften Unmöglichkeit, die elterliche Gewalt auszuüben, wird vom Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz eingereicht. Der Prokurator des Königs handelt von Amts wegen oder auf Ersuchen einer interessehabenden Person.

Dem Antrag werden alle zweckdienlichen Auskünfte beigefügt, insbesondere die Stellungnahme der Eltern, der Verwandten zweiten Grades in aufsteigender Linie sowie der volljährigen Geschwister des Minderjährigen. § 2 - Das Gericht ordnet das Erscheinen in der Ratskammer für die Personen an, deren Anhörung es für zweckdienlich erachtet. Von ihrer Anhörung wird ein Protokoll erstellt. Wenn eine der Personen, deren Stellungnahme der Prokurator des Königs einholen musste, zu der in Betracht gezogenen Massnahme eine ungünstige Stellungnahme abgegeben hat, wird diese Person ebenfalls vorgeladen und kann sie, wenn sie erscheint, durch einfachen Schriftsatz erklären, dass sie dem Rechtsstreit beitreten will. Der Greffier schickt den Betreffenden die Vorladungen per Gerichtsbrief zu.

Minderjährige, die zwölf Jahre alt sind, werden ebenfalls getrennt angehört. § 3 - Gibt das Gericht dem Ersuchen statt, befindet es, ob die dauerhafte Unmöglichkeit, die elterliche Gewalt auszuüben, für den Vater oder für die Mutter oder für beide den Verlust des in Artikel 384 des Zivilgesetzbuches festgelegten gesetzlichen Nutzungsrechts mit sich bringt.

Der Greffier notifiziert dem territorial zuständigen Friedensrichter eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Entscheidung. Letzterer handelt gemäss den Regeln über die Vormundschaft. § 4 - Berufung wird durch einen bei der Kanzlei des Appellationshofes hinterlegten Antrag eingelegt. Die Sache wird in der Ratskammer untersucht.

Die Frist, um Berufung einzulegen, und die Berufung gegen das Urteil sowie die Frist, um Kassationsbeschwerde einzulegen, und die Kassationsbeschwerde gegen den Entscheid haben aufschiebende Wirkung. § 5 - Das Aufhebungsersuchen wird durch einen Antrag beider Elternteile zusammen oder jedes Elternteils einzeln eingereicht.

Der Greffier übermittelt dem Prokurator des Königs den Antrag. Dieser holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein, insbesondere die Stellungnahme der in § 1 Absatz 2 erwähnten Personen sowie die des Vormunds und die des Gegenvormunds. Der Prokurator des Königs übermittelt dem Gericht den Antrag zusammen mit diesen Auskünften und seiner Stellungnahme.

Das Gericht geht danach gemäss § 2 vor.

Wird dem Ersuchen stattgegeben, schickt der Greffier dem Friedensrichter des Ortes, in dem die Vormundschaft eröffnet worden ist, eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Entscheidung, und die Vormundschaft endet am Datum des in Artikel 415 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Protokolls.

Art. 1237 - Für jeden unter Vormundschaft gestellten Minderjährigen wird bei der Kanzlei des Friedensgerichts eine persönliche Verfahrensakte angelegt.

Darin werden alle Anträge, Beschlüsse und anderen Urkunden betreffend die Vormundschaft hinterlegt.

Nötigenfalls erstellt der Greffier für gleich lautend erklärte Abschriften der Schriftstücke, die in verschiedenen Akten hinterlegt werden müssen. » (...) KAPITEL XIV - Abänderung des Handelsgesetzbuches Art. 72 - Artikel 8 des Handelsgesetzbuches wird aufgehoben. (...) KAPITEL XXVI - Schlussbestimmungen Abschnitt 1 - Übergangsbestimmungen Art. 89 - § 1 - Die Vormundschaften über Minderjährige, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes in Ausführung der Artikel 390 und 395 des Zivilgesetzbuches organisiert wurden, enden von Amts wegen am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes. Die vom Familienrat gemäss Artikel 49 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 über die Revision der Hypothekenordnung angeordneten Hypothekeneintragungen auf die Güter des Vaters oder der Mutter in ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Vormund ihrer minderjährigen Kinder erlöschen ein Jahr nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes. § 2 - 1. Unter Vorbehalt dessen, was in Nr. 2 vorgesehen ist, werden die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes auf der Grundlage der Artikel 397, 402 und 405 des Zivilgesetzbuches organisierten Vormundschaften über Minderjährige, die Vormundschaften über Entmündigte und die Vormundschaften über unter das Statut der verlängerten Minderjährigkeit gestellte Personen, die nach dem Tod der Eltern oder des einzigen Elternteils, hinsichtlich dessen die Abstammung feststeht, oder bei Ersetzung der elterlichen Gewalt durch die Vormundschaft organisiert wurden, noch während sechs Monaten gemäss den vom Familienrat getroffenen Entscheidungen und gemäss den Gesetzesbestimmungen, so wie sie vor den durch vorliegendes Gesetz eingeführten Abänderungen verfasst waren, ausgeübt. 2. In Abweichung von Nr.1 findet Artikel 410 unmittelbar Anwendung auf Vormundschaften, die derzeit ausgeübt werden. 3. Binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes werden die Rechnungen dieser Vormundschaft an dem Datum abgeschlossen, das der Friedensrichter des Ortes, in dem die Vormundschaft eröffnet worden ist, von Amts wegen durch Beschluss bestimmt. Diese Vormundschaftsrechnungen werden der in Artikel 1237 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen persönlichen Verfahrensakte beigefügt. 4. Der Friedensrichter bestimmt das Datum, an dem der Vormund und der amtierende Gegenvormund in der Ratskammer erscheinen müssen.Nach ihrer Anhörung erlässt er von Amts wegen auf der Grundlage von Artikel 407 des Zivilgesetzbuches einen Beschluss, durch den er insbesondere die Entscheidungen, die die früheren Entscheidungen des Familienrates abändern, mit Gründen versieht.

Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Beschluss des Friedensrichters wird sechs Monate nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes wirksam. 5. Nach Ablauf der hier oben bestimmten Frist von sechs Monaten unterliegen alle Formen von Vormundschaften über Minderjährige, über Personen, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehen, und über Entmündigte den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, mit Ausnahme der in Artikel 410 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Ermächtigungen, die ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gemäss den neuen Vorschriften beantragt werden müssen. Abschnitt 2 - In-Kraft-Treten Art. 31 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgisches Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 29. April 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz, M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 november 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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