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Koninklijk Besluit van 26 november 1998
gepubliceerd op 15 januari 1999

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 februari 1998 houdende uitvoeringsmaatregelen inzake de sociale identiteitskaart

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1998000718
pub.
15/01/1999
prom.
26/11/1998
ELI
eli/besluit/1998/11/26/1998000718/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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26 NOVEMBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 februari 1998 houdende uitvoeringsmaatregelen inzake de sociale identiteitskaart


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 februari 1998 houdende uitvoeringsmaatregelen inzake de sociale identiteitskaart, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 februari 1998 houdende uitvoeringsmaatregelen inzake de sociale identiteitskaart.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 26 november 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage MINISTERIUM DES INNERN, MINISTERIUM DER FINANZEN, MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT, MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 22. FEBRUAR 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Ausführungsmassnahmen in bezug auf den Sozialausweis BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt hauptsächlich darauf ab, eine bestimmte Anzahl Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18.Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, nachstehend Königlicher Erlass vom 18. Dezember 1996 genannt, zur Ausführung zu bringen.

Diese Ausführungsmassnahmen, die im vorliegenden Erlass aufgenommen sind, folgen also den ersten Ausführungsmassnahmen, die einerseits die Finanzierung des Sozialausweises (Königlicher Erlass vom 31. Januar 1997 zur Ausführung der Artikel 4 Absatz 5 und 16 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996) und andererseits die Form des Sozialausweises (Königlicher Erlass vom 19. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996) betrafen. Die Problematik in bezug auf die Spezifikationen der Leseapparate für Sozialausweise wird in einer spezifischen Regelung behandelt werden.

Der Staatsrat weist darauf hin, dass vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses nicht den Geschäftsführenden Ausschüssen aller Einrichtungen für soziale Sicherheit vorgelegt wurde. Wie im Bericht an den König in bezug auf den Rahmengesetzerlass zur Einführung des Sozialausweises vorgesehen ist, wurde der Nationale Arbeitsrat systematisch in zweimonatlichen Versammlungen über die Entwicklungen im Rahmen der Einführung des Sozialausweises informiert. Vorliegender Königlicher Erlass wurde ebenfalls dem Nationalen Arbeitsrat in Form eines Entwurfs übermittelt. Der Nationale Arbeitsrat hat zudem seine Stellungnahme zu den Grundsätzen in bezug auf die Einführung des Sozialausweises, von denen verschiedene in vorliegendem Erlass präzisiert werden, in den Stellungnahmen Nr. 1163 vom 29. Oktober 1996 und Nr. 1190 vom 22. Juli 1997 abgegeben. Ferner wurden formelle Anträge auf Stellungnahme im Zusammenhang mit dem vorliegenden Erlass an die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit gerichtet, die hauptsächlich mit der Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt oder von deren technischer Ausarbeitung betroffen sind. Genauer gesagt handelt es sich einerseits um den Versicherungsausschuss und den Ausschuss des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung und andererseits um den Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, in dem ferner die Sozialpartner und die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit vertreten sind. Alle öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit wurden des weiteren regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten in bezug auf den Sozialausweis in dem aufgrund von Artikel 32 des Grundlagengesetzes über die Zentrale Datenbank errichteten Allgemeinen Koordinierungsausschuss unterrichtet. Aufgrund der Besprechungen im Nationalen Arbeitsrat, aufgrund der Vertretung der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit im Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank und aufgrund der äussersten Dringlichkeit, konkrete Modalitäten für die Einführung des Sozialausweises festzulegen, sind die anderen Einrichtungen für soziale Sicherheit nicht um ihre Stellungnahme gebeten worden. 1. Gegenstand des Erlasses In vorliegendem Erlass werden alle anderen Aspekte behandelt, die nicht in den vorerwähnten Texten angeschnitten wurden und die hinsichtlich der konkreten Inkraftsetzung des Systems, das auf dem Sozialausweis aufgebaut ist, geregelt werden sollten;diese verschiedenen Aspekte wurden in vorliegendem Erlass in Kapitel unterteilt, nämlich: - Inhalt des Sozialausweises, - Mikrochip des Sozialausweises, - Aushändigung, Erneuerung und Ersetzung des Sozialausweises, - Anlegen und Bearbeitung der Dateien, die für die Herstellung der Sozialausweise nötig sind, - Fortschreibung der Daten, die auf dem Sozialausweis erscheinen, - Gebrauch, der vom Sozialausweis gemacht werden darf und gemacht werden muss, - zentrales Sozialausweisregister, - Kontrolle und Aufsicht, - Berufskarte, - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, - Bestimmungen zur Aufhebung der Massnahmen zur Ausführung des durch das Gesetz vom 25. Januar 1985 eingeführten Systems eines Sozialversicherungsausweises, - Übergangsbestimmungen zur Festlegung der Daten des Inkrafttretens, die für die erste Massenherstellung der Sozialausweise nötig sind, - Schlussbestimmungen, in denen insbesondere das Inkrafttreten des obligatorischen Gebrauchs des Sozialausweises ab dem 1. Oktober 1998 vorgesehen wird. 2. Anwendungsbereich des Sozialausweises Nachstehend folgt eine allgemeine Synthese der inhaltsbezogenen Bestimmungen, die in vorliegendem Erlass enthalten sind;diese Synthese bezieht sich hauptsächlich auf die Bestimmung der verschiedenen Anwendungsbereiche des Sozialausweises. 2.1. Sachlicher Anwendungsbereich Die Vermerke auf dem sichtbaren Teil des Sozialausweises wurden im Vergleich zu der Liste, die bereits in Artikel 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 aufgenommen ist, nicht geändert. In den Artikeln 2 und 4 des Königlichen Erlasses vom 19.

Juni 1997 über die Form des Sozialausweises wird nur die Präsentation dieser Vermerke genau angegeben. Vorliegender Erlass enthält weder Ergänzungen noch Abänderungen.

Die Vermerke, die im Speicherchip des Sozialausweises gespeichert werden, sind die in Artikel 2 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 bereits aufgeführten Vermerke, denen folgende Daten durch Artikel 2 des vorliegenden Erlasses beigefügt werden: - Angabe, ob der selbständige Sozialversicherte zusätzlich gegen kleine Risiken versichert ist oder nicht;diese Angabe schien erforderlich, damit der Gebrauch der Versicherbarkeitsdaten auf dem Sozialausweis als Zahlungsverpflichtung gelten kann, unter anderem für Apotheker; - Angabe, ob der Sozialversicherte, der bestimmten Kategorien (VIPO) angehört, unter die Drittzahlerregelung bei bestimmten Pflegeerbringern fallen kann oder nicht; man hätte davon ausgehen können, dass diese Angabe bereits gedeckt war durch den Begriff « Statut » des Versicherten im Rahmen der Gesundheitspflegepflichtversicherung, wie bereits in Artikel 2 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 vorgesehen, aber aus Gründen der Rechtssicherheit wurde der ausdrückliche Vermerk der Angabe vorgezogen.

In den Artikeln 3 und 4 des vorliegenden Erlasses wird ferner angegeben, dass andere technische Daten im Mikrochip gespeichert werden; diese Daten sind hauptsächlich zum Schutz, zur Authentifizierung und zur Verschlüsselung der Versicherbarkeitsdaten bestimmt. 2.2. Persönlicher Anwendungsbereich Zunächst sollte daran erinnert werden, dass mit Ausnahme der Anwendung der Drittzahlerregelung bei bestimmten Pflegeerbringern der Gebrauch des Sozialausweises allein nicht Bedingung für Eröffnung oder Geltendmachung des Anrechts eines Sozialversicherten auf soziale Sicherheit sein kann.

Ferner wird ausdrücklich bestätigt, dass der Sozialausweis kein Sozialdokument im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente ist.

In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 wird vorgesehen, dass allen Sozialversicherten, die in irgendeiner Weise unter die soziale Sicherheit fallen, ein Sozialausweis ausgehändigt wird, mit Ausnahme der Pensionierten einerseits, die ihren Hauptwohnort im Ausland haben, und der Verwalter von Gesellschaften andererseits, die dem Sozialstatut der Selbständigen unterliegen und ihren Hauptwohnort im Ausland haben.

In Artikel 6 des vorliegenden Erlasses wird des weiteren präzisiert, dass Sozialversicherte, die in den Anwendungsbereich der sozialen Sicherheit fallen, alle natürlichen Personen sind, die Sozialleistungen über eine Einrichtung für soziale Sicherheit beziehen oder dies beantragen. Das bedeutet, dass Sozialversicherte mit Sozialausweis nicht nur die natürlichen Personen sind, die einem oder mehreren Zweigen der sozialen Sicherheit unterliegen, so wie sie in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt ist, sondern auch die natürlichen Personen, die, selbst nur vorübergehend, Sozialleistungen beziehen können, die von einer Einrichtung für soziale Sicherheit, so wie sie in Artikel 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 bestimmt ist, erbracht werden. Es handelt sich insbesondere auch um Personen, die in Belgien Sozialleistungen beziehen aufgrund von Koordinierungssystemen für soziale Sicherheit zugunsten der Arbeitnehmer und der ein- und auswandernden Mitglieder ihrer Familie, so wie sie durch Verordnungen der Europäischen Union oder durch internationale Übereinkommen eingesetzt worden sind; das betrifft unter anderem die Grenzbevölkerung, die in Belgien Anspruch auf Leistungen der Gesundheitspflegeversicherung hat, oder entsandte Personen. Dieser Bezug von Sozialleistungen muss jedoch ausreichend dauerhaft und beständig sein, damit die Ausstellung eines Sozialausweises gerechtfertigt ist; der gelegentliche Bezug von Sozialleistungen, zum Beispiel die Erstattung der Gesundheitspflege durch einen belgischen Versicherungsträger zugunsten einer in Belgien reisenden Person aufgrund eines Formulars E111, reicht nicht aus, um die Gewährung eines Sozialausweises zu rechtfertigen.

Die Artikel 7 bis 10 des vorliegenden Erlasses ändern nichts an diesen Grundsätzen; sie bestimmen lediglich die verschiedenen Kategorien Sozialversicherter, für die die Aushändigung der Sozialausweise verschieden sein wird: - Personen, die bei einem Versicherungsträger angeschlossen oder eingetragen sind, erhalten von Amts wegen einen Sozialausweis vom Versicherungsträger, bei dem sie angeschlossen oder eingetragen sind. - Personen, die unter die Sozialversicherungsregelung für Seeleute fallen, und Personen, die die sogenannte « gesetzliche » Gesundheitspflege erhalten, weil sie mindestens 16 Jahre an den Regelungen des Amtes für überseeische soziale Sicherheit teilgenommen haben, erhalten von Amts wegen einen Sozialausweis von der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung (hierfür müssen im voraus Dateien zwischen diesen beiden Sektoren und dieser Hilfskasse ausgetauscht werden). - Personen, die unter die Regelungen des Amtes für überseeische soziale Sicherheit fallen, die aber nicht die vorerwähnten Personen sind und die ihren Hauptwohnort in Belgien haben, müssen ihren Sozialausweis beim Amt für überseeische soziale Sicherheit beantragen (in der Praxis, wenn sie sich wieder in Belgien niederlassen); dieses Amt beauftragt die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung mit der Übermittlung des Sozialausweises. - Alle anderen Sozialversicherten, die unter die belgische soziale Sicherheit fallen, so wie sie im Gesetz über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt ist, beziehungsweise alle natürlichen Personen, die Sozialleistungen beziehen oder diese beantragen, insbesondere aufgrund ihrer Eigenschaft als Gastarbeiter, sind verpflichtet, sich an die Krankenkasse ihrer Wahl oder an die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung zu richten, um ihren Sozialausweis zu bekommen; diese Sozialversicherten müssen diese Eigenschaft nachweisen durch Angabe des Namens der Einrichtung für soziale Sicherheit, die ihre Akte bearbeitet, und durch Nachweis ihrer Identität und gegebenenfalls ihrer Eigenschaft als Gastarbeiter;

Massnahmen zur Sensibilisierung der in Artikel 10 erwähnten natürlichen Personen müssen eventuell getroffen werden können, um ihnen mitzuteilen, dass sie ihren Sozialausweis beim Versicherungsträger ihrer Wahl beantragen müssen.

Die Erstaushändigung der Sozialausweise an diese Sozialversicherten ist für diese übrigens kostenlos. Die Regierung hat jedoch ausdrücklich den Wunsch geäussert, dass der Sozialausweis nicht kostenlos ersetzt wird; in Artikel 23 wird eine Gebühr von 100 BF für die Ersetzung vorgesehen.

Damit jeder Sozialversicherte permanent über seinen Sozialausweis verfügen kann, wurden Fristen für die Ersetzung und Erneuerung des Sozialausweises vorgesehen.

In Artikel 12 des Königlichen Erlasses wird bestimmt, dass der Versicherungsträger keine anderen Gründe als die, die aus vorliegendem Erlass hervorgehen, geltend machen kann, um einem Sozialversicherten die Aushändigung eines Sozialausweises zu verweigern; Gründe, die aus vorliegendem Königlichen Erlass hervorgehen, sind zum Beispiel, dass der Sozialversicherte bereits einen gültigen Sozialausweis oder eine Identifizierungsbescheinigung besitzt, dass der Sozialversicherte Diebstahl oder Verlust seines Sozialausweises noch nicht gemeldet hat, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich vorliegender Vorschriften fällt. 2.3. Einrichtungen und Kategorien natürlicher oder juristischer Personen, die den Sozialausweis gebrauchen dürfen oder müssen Die Artikel 33 bis 39 des vorliegenden Erlasses ergänzen und präzisieren die Artikel 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 18.

Dezember 1996. Nachstehend beschriebene Bestimmungen gehen aus der gemeinsamen Analyse beider Texte hervor. 2.3.1. Zugriff auf die öffentlichen Daten des Sozialausweises Es wird daran erinnert, dass die öffentlichen Daten sowohl auf dem sichtbaren Teil des Sozialausweises als auch im Speicherchip einerseits Erkennungsdaten des Sozialversicherten sind, so wie sie aus dem Nationalregister oder den Registern der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit stammen (ENSS, Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht), und andererseits Daten zum Sozialausweis selbst (Nummer des Sozialausweises und Gültigkeitsdauer des Sozialausweises).

Nachstehend erwähnte Kategorien von Einrichtungen oder Personen mit Ausnahme der betrieblichen oder überbetrieblichen medizinischen Dienste sind verpflichtet, den Sozialausweis des Sozialversicherten zu gebrauchen.

Es wird daran erinnert, dass diese Verpflichtung sich auf die Berücksichtigung der eigentlichen sozialen Daten, die auf dem Sozialausweis vermerkt oder im Sozialausweis gespeichert sind, bezieht und nicht auf die Art und Weise, wie diese Daten gelesen werden, nämlich entweder auf visuelle oder elektronische Weise; der Vorteil des elektronischen Einlesens liegt jedoch darin, dass die eingelesenen Daten bestätigt sind.

In vorliegendem Erlass wird ebenfalls vorgesehen, dass öffentliche Daten des Sozialausweises der Sozialversicherten, deren Akte weiter von ermächtigten Einrichtungen oder Personen bearbeitet wird, von diesen Einrichtungen oder Personen unter anderem elektronisch aufbewahrt werden dürfen, so dass der Sozialausweis bei häufigem und regelmässigem Gebrauch nicht mehr systematisch vorgelegt werden muss.

Folgende Kategorien Einrichtungen oder Personen müssen beziehungsweise dürfen auf die öffentlichen Daten zugreifen: a) Einrichtungen für soziale Sicherheit im Sinne des Grundlagengesetzes über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit und Steuerverwaltungen im Rahmen ihrer direkten Beziehungen mit Sozialversicherten Unter Steuerverwaltungen sind zur Zeit die Verwaltung der direkten Steuern, die Verwaltung der Steuersonderinspektion und die Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte zu verstehen. Es betrifft hauptsächlich die Kontakte an den Schaltern, die Notwendigkeit, die auf dem Sozialausweis vermerkten Daten bei jedem Schriftwechsel zwischen dem Sozialversicherten und jeder Einrichtung anzugeben, und die von diesen Verwaltungen ausgeführten Kontrolltätigkeiten.

Andererseits wird in den Vorschriften vorgesehen, dass Sozialversicherte ihrerseits verpflichtet sind, ihren Sozialausweis jedesmal vorzulegen, wenn sie sich bei einer Einrichtung für soziale Sicherheit oder einer Steuerverwaltung melden. b) Personen, die verpflichtet sind, einer Einrichtung für soziale Sicherheit oder einer Steuerverwaltung personenbezogene Sozialdaten mitzuteilen Es handelt sich hauptsächlich um alle Erklärungen der Arbeitgeber, auf denen personenbezogene Daten in bezug auf die Sozialversicherten erwähnt werden müssen: zum Beispiel Erklärungen an das LASS, an das LASSPLV, an einen Fonds für Existenzsicherheit, an eine Kasse für Familienbeihilfen, an einen Versicherer im Bereich Arbeitsunfälle, an eine Steuerverwaltung im Bereich Berufssteuervorabzüge;es handelt sich auch um Pensionsfonds, die zum Beispiel dem Pensionskataster Sozialdaten mitteilen müssen.

Sozialversicherte sind ihrerseits verpflichtet, ihren Sozialausweis vorzulegen, wenn sie zuvor von den Personen, die diese Erklärungen aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen abgeben müssen, dazu aufgefordert worden sind.

Es wird ausdrücklich daran erinnert, dass die Verpflichtung in bezug auf den Gebrauch des Sozialausweises zur Identifizierung der Sozialversicherten in dieser Phase nur bestehende Datenflüsse betrifft; der Sozialausweis wird vorerst zur Identifizierung des Sozialversicherten im Rahmen heutiger administrativer Verpflichtungen gebraucht, womit eine erste Vereinfachung und Harmonisierung erzielt wird. Eine zweite Phase ist zwar vorgesehen, wird jedoch in vorliegenden Ausführungsmassnahmen nicht angeschnitten. Ihre Zielsetzung wird es sein, den Gebrauch des Sozialausweises im Rahmen neuer Beziehungen zwischen Einrichtungen für soziale Sicherheit, Arbeitgebern und Sozialversicherten zu regeln unter Berücksichtigung der noch zu treffenden Massnahmen zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und zur Vereinfachung der administrativen Verpflichtungen der Arbeitgeber. c) Mit der Kontrolle beauftragte Personen und Dienststellen Neben Personen und Dienststellen, die insbesondere mit der Aufsicht über die vorliegenden in Artikel 55 des vorliegenden Erlasses erwähnten Ausführungsmassnahmen beauftragt sind, werden Inspektoren, Kontrolleure und die in Artikel 54 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bediensteten der Steuerverwaltungen bei Kontrollen, für die die Identifizierung der Sozialversicherten erforderlich ist, den Sozialausweis gebrauchen.Der Gebrauch des Sozialausweises muss Hand in Hand gehen mit dem Gebrauch des Personalausweises; dadurch wird gewährleistet, dass derjenige, der den Sozialausweis mitführt, wirklich die Person ist, deren Erkennungsdaten auf dem Sozialausweis stehen.

Die hier erwähnten Beamten auf Ebene der Einkommensteuer sind zur Zeit die Beamten der Verwaltung der direkten Steuern, der Verwaltung der Steuersonderinspektion und der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte, die regelmässig mit Kontrollen oder Untersuchungen im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches und seiner Ausführungserlasse oder mit der Eintreibung der Steuern beauftragt sind. Sie können also sowohl im Bereich der Steuerveranlagung als auch im Bereich der Eintreibung, der Streitsachen oder der Fahndung tätig werden. Diesbezüglich wird insbesondere auf die Bestimmungen von Artikel 315 und folgenden des Einkommensteuergesetzbuches verwiesen, die die allgemeinen Untersuchungs- und Kontrollbefugnisse festlegen, auf die Steuerbeamte sich im Hinblick auf eine korrekte Steuereinziehung stützen können. So kann die Überprüfung der Sozialausweise zum Beispiel bei der Kontrolle der Schwarzarbeit oder der Einhaltung der Regeln im Bereich der Berufssteuervorabzüge, ... nützlich sein.

Sozialversicherte sind ihrerseits verpflichtet, ihren Sozialausweis auf jede Aufforderung dieser Personen, Dienststellen oder Beamten hin vorzulegen.

Damit diese Bestimmung angewandt werden kann und obwohl der Sozialausweis nicht als Sozialdokument zu betrachten ist, werden in Artikel 53 des vorliegenden Erlasses die Fälle, in denen der Sozialversicherte seinen Sozialausweis mitführen muss, bestimmt. d) Apotheker, Pflegeanstalten und andere Pflegeerbringer Pflegeerbringer sind aufgrund ihrer Verpflichtung beziehungsweise Ermächtigung, die Versicherbarkeitsdaten des Sozialausweises zu gebrauchen, implizit verpflichtet, die Erkennungsdaten zu gebrauchen, so wie sie auf dem Sozialausweis eines Sozialversicherten stehen, den sie identifizieren müssen.e) Betriebliche oder überbetriebliche medizinische Dienste In Artikel 36 des vorliegenden Erlasses wird vorgesehen, dass betriebliche oder überbetriebliche medizinische Dienste vom Sozialausweis Gebrauch machen dürfen, um auf die öffentlichen Daten der Sozialversicherten zuzugreifen, jedoch einzig und allein, damit sie diese mit Gewissheit identifizieren können.Jeder Sozialversicherte ist verpflichtet, seinen Sozialausweis vorzulegen, wenn er zuvor von diesen Diensten dazu aufgefordert worden ist. 2.3.2. Zugriff auf die privaten Daten des Sozialausweises Es wird daran erinnert, dass der Speicherchip des Sozialausweises neben den obenerwähnten öffentlichen Daten mehrere getrennte Dateien, die durch einen spezifischen Verschlüsselungsmechanismus geschützt werden können, umfassen kann. Diese verschiedenen Dateien können mit verschiedenen Sektoren oder Zweigen der sozialen Sicherheit übereinstimmen. Zum jetzigen Zeitpunkt, an dem noch kein anderes Projekt angekündigt ist, enthält der persönliche Teil des Sozialausweises nur die Information über die Versicherbarkeit des Sozialversicherten im Bereich der Gesundheitspflegeversicherung. Die Versicherbarkeitsdaten sind in Artikel 2 Absatz 4 des Erlasses vom 18.

Dezember 1996 beschrieben, denen die Daten hinzuzufügen sind, die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehen und in Punkt 2.1. weiter oben erläutert sind.

Personen, die das Schreib- und/oder Leserecht für diese Daten haben, müssen über ein Mittel verfügen, das ihnen die Entschlüsselung der Daten und den Nachweis für den Gebrauch des Sozialausweises ermöglicht; dieser Nachweis ist unter anderem erforderlich, damit das System der Zahlungsverpflichtung Pflegeerbringern gegenüber funktionieren kann. Bei diesem Mittel handelt es sich um eine Karte mit Mikroprozessor, die jede Person, die gegebenenfalls ermächtigt ist, Versicherbarkeitsdaten fortzuschreiben und/oder zu lesen, besitzen muss. Der Gebrauch dieser sogenannten « Berufskarte für Gesundheitspflege » wird in den Artikeln 42 bis 50 des vorliegenden Erlasses geregelt. Diese Karte wird unter Verantwortung des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung an die Sicherheitsberater der ermächtigten Einrichtungen und an die Apotheker ausgeteilt, die ihrerseits für eine gesicherte namentliche Verteilung dieser Berufskarten sorgen müssen.

Als ermächtigte Personen, die also im Besitz einer Berufskarte sind und den Sozialausweis der Sozialversicherten gebrauchen müssen, deren Akte sie bearbeiten, gelten folgende Personen: a) Personal der Versicherungsträger, das mit den Sozialversicherten in Kontakt steht und mit der Fortschreibung der Versicherbarkeitsdaten des Sozialausweises beauftragt ist Solange Sozialversicherte im Falle einer Änderung ihrer Versicherbarkeit ihren Sozialausweis nicht selbst bei den Pflegeerbringern fortschreiben können, sind sie verpflichtet, ihren Sozialausweis bei ihrer Krankenkasse vorzulegen, die die Fortschreibung vornimmt;ermächtigte Bedienstete der Versicherungsträger müssen also auf die Versicherbarkeitsdaten zugreifen können, um diese aufgrund der zuletzt fortgeschriebenen Informationen in ihren Dateien zu ändern. Ferner wird in Artikel 31 des vorliegenden Erlasses vorgesehen, dass Versicherungsträger verpflichtet sind, Sozialversicherten die nötige Apparatur zur Verfügung zu stellen, um ihnen die Einsicht in die verschlüsselten Daten ihres Sozialausweises zu ermöglichen.

Es ist zu bemerken, dass die Versicherungsträger, das Amt für überseeische soziale Sicherheit und die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute ebenfalls auf die Versicherbarkeitsdaten zugreifen können müssen, da sie - obwohl die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung im wesentlichen mit der Herstellung der Sozialausweise für ihre Sozialversicherten beauftragt worden ist - die Versicherbarkeitsdaten, die sie selbst erzeugt haben, kontrollieren und fortschreiben können müssen. b) Apotheker und Pflegeanstalten In Artikel 1 Nr.6 des vorliegenden Erlasses wird der Begriff « Apotheker » bestimmt: Es handelt sich um Inhaber einer Apotheke, Krankenhausapotheker und Ärzte, die Inhaber eines Arzneimitteldepots sind.

Unter Pflegeanstalten sind die Pflegeanstalten zu verstehen, so wie sie in dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind.

In Artikel 37 des vorliegenden Erlasses wird ausdrücklich vorgesehen, dass diese beiden Kategorien Pflegeerbringer, das heisst Apotheker und Pflegeanstalten, bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Drittzahlerregelung bei jeder Gesundheitsleistung vom Sozialausweis der Sozialversicherten, zu deren Gunsten sie Leistungen erbringen, Gebrauch machen müssen. In Entwürfen zur Abänderung der Vorschriften über Gesundheitspflege und Entschädigungen wird vorgesehen, dass die heutige Magnetkarte und die namentlichen Vignetten bei diesen beiden Kategorien Pflegeerbringer ersetzt werden; der Gebrauch des Sozialausweises mit der Berufskarte und dem Terminal, mit dem der Pflegeerbringer sich ausrüsten muss, ist ebenfalls aus praktischen Gründen obligatorisch, da bestimmte auf dem Sozialausweis angegebene Informationen auf dem ärztlichen Attest als Ersatz der Vignette abgedruckt werden.

Sozialversicherte, die nur den Eigenanteil bezahlen möchten, müssen ihrerseits den Sozialausweis gebrauchen. Das gilt auch für die Anwendung des sozialen Freibetrags und für die kleinen Risiken der Selbständigen.

Als allgemeine Regel gilt, dass der Sozialversicherte, zu dessen Gunsten Leistungen erbracht werden, seinen Sozialausweis selbst vorlegen muss; nichts spricht jedoch dagegen, dass hauptsächlich in Apotheken jemand für den Begünstigten der Leistung dessen Recht aufgrund der Vorlage dessen Sozialausweises geltend macht, selbstverständlich ohne dass dadurch die Verpflichtung des Inhabers, den Sozialausweis in den im Königlichen Erlass vorgesehenen Fällen vorzulegen und also mitzuführen, beeinträchtigt wird.

In Artikel 39 des vorliegenden Erlasses wird insbesondere vorgesehen, dass Pflegeerbringer Versicherbarkeitsdaten der Sozialversicherten, zu deren Gunsten sie Leistungen erbringen, elektronisch aufbewahren dürfen. Diese Bestimmung ist im Hinblick auf die Abänderung der Vorschriften über die Kranken- und Invalidenversicherung zu verstehen, die in Vorbereitung ist und in der vorgesehen wird, dass bei Änderung der Versicherbarkeit eines Sozialversicherten der Sozialausweis dieses Sozialversicherten spätestens am 1. Tag des Kalenderquartals nach dem Kalenderquartal, in dem die Änderung der Versicherbarkeit eingetreten ist, vom Versicherungsträger fortgeschrieben werden muss. In Artikel 30 des vorliegenden Erlasses wird ausdrücklich bestimmt, dass die Versicherungsträger in diesem Fall den Sozialversicherten mitteilen müssen, dass sie die Daten auf dem Sozialausweis bei ihnen fortschreiben lassen müssen; die Modalitäten in bezug auf die notwendige Fortschreibung werden den Versicherungsträgern durch Ministeriellen Erlass auferlegt werden.

In Artikel 52 wird vorgesehen, dass der Versicherungsträger dem Pflegeerbringer die Zahlung des nicht zu Lasten des Sozialversicherten gehenden Teils gewährleistet, sofern dieser Pflegeerbringer den elektronischen Nachweis für den Gebrauch des Sozialausweises des Sozialversicherten liefert, zu dessen Gunsten er gemäss der Drittzahlerregelung gezahlte Leistungen erbracht hat.

Der Staatsrat weist darauf hin, dass diese Bestimmung keine ausreichende Rechtsgrundlage hätte. Diese Bemerkung scheint jedoch nicht begründet. Artikel 52 des Entwurfs, durch den ein Artikel 159bis in den Königlichen Erlass vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14.

Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung eingeführt wird und in dem eine Zahlungsverpflichtung zugunsten der Apotheker vorgesehen wird, wenn diese den Sozialausweis des Versicherten ordnungsgemäss gebrauchen, muss auch im Rahmen der Anwendung der Gesetzesbestimmungen von Artikel 164 dieses koordinierten Gesetzes gelesen werden. Durch diese Gesetzesbestimmung wird in der Regel jeder, der unrechtmässig eine Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung erhalten hat, verpflichtet, diese zurückzuzahlen; in derselben Bestimmung wird festgelegt, dass die im Rahmen der Drittzahlerregelung unrechtmässig gewährte Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung vom Pflegeerbringer zurückgezahlt werden muss, wenn dieser die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nicht eingehalten hat. Daraus geht hervor, dass der Pflegeerbringer, der die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung im Rahmen der Drittzahlerregelung erhalten und die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen eingehalten hat, nicht zur Rückzahlung einer eventuell zu Unrecht gewährten Beteiligung der Versicherung verpflichtet werden kann. Diese Beteiligung wird beim Versicherten zurückgefordert, dem sie ja indirekt zugute gekommen ist.

Die Zahlungsverpflichtung zugunsten des Apothekers, die durch Artikel 52 des Entwurfs eingeführt wurde, ist sowohl Ausdruck der Grundsätze von Artikel 164 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes (durch den der korrekt handelnde Apotheker-Pflegeerbringer nicht zur Rückzahlung unrechtmässig gewährter Beteiligungen verpflichtet werden kann) als auch Anwendung des Versicherbarkeitssystems im Rahmen der Gesundheitspflegeversicherung, wobei durch das ordnungsgemässe Lesen der Versicherbarkeitsdaten des Sozialausweises seitens des Apothekers den relevanten Faktoren des Versicherbarkeitssystems Genüge getan wird. Der Apotheker-Pflegeerbringer vergewissert sich der Versicherbarkeit des Versicherten zum Zeitpunkt der Pflegeerbringung, indem er den Sozialausweis liest und die auf diesem Sozialausweis angegebenen Versicherbarkeitsdaten berücksichtigt; so kann er sich auch Gewissheit verschaffen, dass die Berechnung einer Pflegeleistung mit der Versicherbarkeit übereinstimmt, so dass der Versicherungsträger ihn dementsprechend auszahlen kann.

Diese Regel gilt für alle Pflegeerbringer, die den Sozialausweis gebrauchen dürfen oder müssen, mit Ausnahme der Pflegeanstalten, was die Aufnahme im Krankenhaus betrifft; der Sozialausweis allein genügt nämlich nicht, um die Zahlung der Leistungen in bezug auf einen Krankenhausaufenthalt zu gewährleisten, andere zusätzliche Auskünfte müssen vom Versicherungsträger erteilt werden. Der Gebrauch des Sozialausweises bleibt also in Pflegeanstalten Pflicht, er gilt jedoch nur als Zahlungsverpflichtung für ambulante Pflegeleistungen, die dort erbracht werden.

Zur Vermeidung stets wiederkehrender Verwaltungsformalitäten, insbesondere für Apotheker, wird in Artikel 52 bestimmt, dass der Pflegeerbringer jedes Kalenderquartal mindestens beim ersten Mal auf den Sozialausweis zugreifen und die Versicherbarkeitsdaten elektronisch speichern muss, damit eine Zahlungsverpflichtung für die Versicherungsträger besteht; für weitere Leistungen während desselben Quartals kann er sich auf die gespeicherte Information stützen.

Durch die Tatsache, dass Apotheker die Daten, die auf dem Sozialausweis stehen, auf PC speichern, wird auch vermieden, dass die Informationen in den Tariffestsetzungsämtern, die mit der Zentralisierung dieser Daten für die Fakturierung bei den Krankenkassen beauftragt sind, erneut eingegeben werden, und werden die von den Dienststellen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung durchgeführten Kontrollen erleichtert; für Pflegeanstalten liegt der Hauptvorteil dieser Datenspeicherung in der Wiederverwendung dieser Informationen für die Erstellung verschiedener elektronischer Formulare, die für Versicherungsträger bestimmt sind. c) Andere Pflegeerbringer Obwohl der Gebrauch der Vignetten in einer ersten Phase für andere Pflegeerbringer (Labore für klinische Biologie, Altenheime, Ärzte, Zahnärzte, Heilgymnasten, Bandagisten, Orthopädisten, Hauskrankenpflegerinnen,...) nicht abgeschafft wird, wird in Artikel 37 letzter Absatz des vorliegenden Erlasses bestimmt, dass diese Pflegeerbringer vom Sozialausweis der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung stehen, Gebrauch machen können. Hierdurch wird ermöglicht, den Gebrauch des Sozialausweises allmählich zu verbreiten, bevor er zur Pflicht wird.

Diese Möglichkeit ist ebenfalls für Ärzte nützlich, die die Drittzahlerregelung anwenden und deren Patienten grösstenteils in den Anwendungsbereich der Kategorien Personen fallen, die die Anwendung der Drittzahlerregelung bei bestimmten Pflegeerbringern beantragen können (siehe Punkt 2.1. weiter oben). d) Öffentliche Sozialhilfezentren ÖSHZs müssen für Personen, die über das Existenzminimum oder Sozialhilfe verfügen, regelmässig der Krankenkasse des Sozialversicherten die Rechnungen bestimmter Pflegeerbringer übermitteln.Es ist also von grösster Bedeutung, dass ÖSHZs über das Versicherbarkeitsstatut des Sozialversicherten, der seine Beteiligung beantragt, verfügen und die Krankenkasse in Erfahrung bringen können, bei der die Rechte auf Rückzahlung geltend gemacht werden können.

So wird in Artikel 39 des vorliegenden Erlasses vorgesehen, dass auch ÖSHZs die Versicherbarkeitsdaten der bei ihnen eingetragenen Sozialversicherten elektronisch einsehen und aufbewahren dürfen. e) Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung und Kontrolldienste In Artikel 39 des vorliegenden Erlasses wird vorgesehen, dass zu Kontrollzwecken ausschliesslich Inspektoren und Kontrolleure des Dienstes für medizinische Kontrolle und des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle des LIKIV Zugriff auf die Versicherbarkeitsdaten haben dürfen.3. Anwendung der dem König im Königlichen Erlass vom 18.Dezember 1996 erteilten Befugnisse Neben den Massnahmen, die normalerweise aufgrund der ausführenden Gewalt getroffen werden, führen verschiedene in vorliegendem Erlass behandelte Massnahmen ausdrücklich Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 aus, der dem König Befugnisse erteilt unter der Voraussetzung, dass gegebenenfalls wesentliche Formalitäten eingehalten werden. Es handelt sich um folgende Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996. 3.1. Nach Stellungnahme des Kontrollausschusses im Ministerrat beratene Bestimmungen - Artikel 2 letzter Absatz des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996, gemäss dem der König bestimmen kann, dass andere Vermerke auf dem Sozialausweis angebracht werden dürfen, und angeben kann, auf der Grundlage welcher Informationsdateien diese Vermerke angebracht werden Die Artikel 2, 26 Absatz 3 und 28 des vorliegenden Erlasses machen Gebrauch von dieser Möglichkeit. - Artikel 5 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996, gemäss dem der König anderen Einrichtungen oder anderen Kategorien von Personen erlauben oder sie verpflichten kann, vom Sozialausweis der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung sind, Gebrauch zu machen Die Artikel 33 bis 39 des vorliegenden Erlasses machen Gebrauch von dieser Möglichkeit, indem sie die bereits in Artikel 5 vorgesehenen Bestimmungen einerseits präzisieren und andererseits ergänzen. 3.2. Im Ministerrat beratene Bestimmungen - Artikel 3 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996, gemäss dem der König festlegen kann, dass bestimmten Kategorien Sozialversicherter kein Sozialausweis ausgehändigt wird In vorliegendem Erlass wird von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Er legt jedoch bestimmte Kategorien Sozialversicherter fest, für die nicht alle in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18.

Dezember 1996 vorgesehenen Vermerke angegeben werden, insbesondere während eines Übergangszeitraums die Vermerke in bezug auf die Versicherbarkeit im Rahmen der Gesundheitspflege; diese Übergangsmassnahme ist in Artikel 57 vorgesehen und verweist auf die in Artikel 9 beschriebene Kategorie Sozialversicherter. - Artikel 4 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996, gemäss dem der König die Fristen und Modalitäten der Aushändigung, Ersetzung und Erneuerung des Sozialausweises und die zu erhebenden Gebühren bestimmt Diese verschiedenen Aspekte werden vollständig in den Artikeln 7 bis 25 des vorliegenden Erlasses behandelt.

Der Staatsrat weist darauf hin, dass in Artikel 16 der Auftrag der Versicherungsträger, die beauftragt sind, dafür zu sorgen, dass die Erben eines verstorbenen Sozialversicherten dessen Sozialausweis zurückgeben, nicht präzise genug ist. Es sollte also verdeutlicht werden, dass mit dem in diesem Artikel gebrauchten Ausdruck « sorgen für » ausschliesslich bezweckt wird, die Versicherungsträger mit einer praktischen Aufgabe administrativer Art zu betrauen, die keine Rechtsfolgen für die Erben, die mit der Rückgabe des Sozialausweises beauftragt sind, hat.

Die Artikel 40 und 41 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses sind als praktische und technische Bestimmungen zu betrachten, durch die eine optimale Verwaltung der Aushändigung, Ersetzung, Erneuerung und des Gebrauchs der Sozialausweise ermöglicht wird.

Der Staatsrat stellt in Artikel 40 Absatz 2 den nicht limitativen Charakter der Aufzählung der Daten des zentralen Sozialausweisregisters fest, das von der Zentralen Datenbank geführt wird. Dieser nicht limitative Charakter wird tatsächlich bestätigt, da das zentrale Sozialausweisregister nur ein Mittel ist, das ständig entsprechend den Entwicklungen der organisatorischen und technischen Ansprüche angepasst werden können muss; die Art der aufgenommenen Daten ist allerdings aus Rechtmässigkeits- und Verhältnismässigkeitsgründen beschränkt, die im Zusammenhang mit den mit dem Register verfolgten Zwecken zu sehen sind, die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnt sind. - Artikel 4 Absatz 6 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996, gemäss dem der König bestimmt, welche Sozialversicherten unter welchen Umständen im Besitz ihres Sozialausweises sein müssen In den Artikeln 34 bis 37 des vorliegenden Erlasses wird bestimmt, wem der Sozialversicherte seinen Sozialausweis vorlegen muss; die Umstände, unter denen Sozialversicherte im Besitz ihres Sozialausweises sein müssen, können daraus implizit abgeleitet werden.

Ferner werden in den Artikeln 53 und 54 die Umstände in Zusammenhang mit Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten, bei denen der Sozialversicherte seinen Sozialausweis mitführen muss, ausdrücklich erwähnt. - Artikel 5 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996, gemäss dem der König bestimmte Kategorien von Personen, die die Drittzahlerregelung anwenden, verpflichten kann, vom Sozialausweis Gebrauch zu machen In Artikel 37 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses werden die Pflegeerbringer ausdrücklich genannt, die bei jeder Gesundheitsleistung, die unter die Drittzahlerregelung fällt, vom Sozialausweis Gebrauch machen müssen; es handelt sich dabei um Apotheker und Pflegeanstalten. In Artikel 52 des vorliegenden Erlasses wird ferner bestimmt, dass dem Pflegeerbringer, der vom Sozialausweis Gebrauch gemacht hat, die Rückzahlung seitens der Versicherungsträger gewährleistet wird. 3.3. Bestimmungen, die eine Erteilung von Befugnissen an den König ohne wesentliche Formalitäten beinhalten - Artikel 3 § 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996, gemäss dem der König die Frist festsetzt, innerhalb deren ein Sozialversicherter, der seinen Sozialausweis nicht erhalten hat, diesen bei seinem Versicherungsträger beantragen muss In Artikel 20 des vorliegenden Erlasses werden die Modalitäten der Mitteilung festgelegt, die der Sozialversicherte beim betreffenden Versicherungsträger machen muss. - Artikel 3 § 1 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996, gemäss dem der König die Kategorien Sozialversicherter bestimmt, die bei keinem Versicherungsträger versichert oder eingetragen sind und denen die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung von Amts wegen einen Sozialausweis aushändigt In Artikel 8 des vorliegenden Erlasses werden die Kategorien Sozialversicherter bestimmt, die unter die Regelung der überseeischen sozialen Sicherheit und der sozialen Sicherheit für Seeleute der Handelsmarine fallen und denen die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung von Amts wegen einen Sozialausweis aushändigt.

In Artikel 9 wird jedoch hinzugefügt, dass andere Kategorien Sozialversicherter, die unter die Regelung der überseeischen sozialen Sicherheit fallen, den Sozialausweis von der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung nur erhalten, nachdem sie diesen beim Amt für überseeische soziale Sicherheit beantragt haben. - Artikel 3 § 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996, gemäss dem der König verschiedene Modalitäten festlegt, nach denen ein Sozialversicherter, der bei keinem Versicherungsträger eingetragen oder angeschlossen ist, einen Sozialausweis erhalten muss In den Artikeln 8 bis 10 werden die erwähnten Kategorien Sozialversicherter und die Ausführungsmodalitäten bestimmt, durch die die Aushändigung eines Sozialausweises an diese Sozialversicherten ermöglicht wird. - Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996, gemäss denen der König die Bediensteten bestimmt, die mit der Aufsicht über die Einhaltung der Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit und der Bestimmungen des Arbeitsrechts beauftragt sind und die die Sozialversicherten auffordern können, ihren Sozialausweis vorzulegen, und die Bediensteten, die mit der Aufsicht über die Anwendung des Erlasses beauftragt sind In Artikel 54 des vorliegenden Erlasses werden die Inspektoren und Kontrolleure bestimmt, die diese Aufforderungen machen können. In Artikel 55 wird bestimmt, dass dieselben Bediensteten mit der Aufsicht über Anwendung und Einhaltung des Königlichen Erlasses vom 18.

Dezember 1996 und seiner Ausführungsmassnahmen, unter anderem des vorliegenden Erlasses, beauftragt sind. 4. Inkrafttreten der wichtigsten Bestimmungen des Erlasses Die wichtigsten Daten in bezug auf das Inkrafttreten des Gebrauchs des Sozialausweises sind in den Artikeln 58 bis 63 des vorliegenden Erlasses vorgesehen;es handelt sich um folgende Daten: - vor dem 1. März 1998: Verteilung der Berufskarten für Gesundheitspflege an die Versicherungsträger durch das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, - ab dem 1. März 1998: Verpflichtung für die Versicherungsträger, Sozialversicherten die Apparatur zur Verfügung zu stellen, die ihnen die Einsicht in die auf dem Sozialausweis angegebenen Daten und deren Fortschreibung ermöglicht, - zwischen dem 1. März 1998 und dem 30. September 1998: Aushändigung des Sozialausweises an Sozialversicherte, die diesen von Amts wegen erhalten müssen, durch die Versicherungsträger, - zwischen dem 1. April 1998 und dem 31. Juli 1998: Verteilung der Berufskarten für Gesundheitspflege an Apotheker und Pflegeanstalten durch das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, - ab dem 1. Oktober 1998: Verpflichtung für die unter Punkt 2.3. erwähnten Einrichtungen und juristischen und natürlichen Personen und für die Sozialversicherten, den Sozialausweis zu gebrauchen; damit das Inkrafttreten des Sozialausweises so übersichtlich und deutlich wie nur möglich ist, wird das Datum, ab dem die Sozialausweise gültig sind, auf allen Sozialausweisen auf den 1. Oktober 1998 festgelegt; dieses Datum des Inkrafttretens gilt ebenfalls für die in den Artikeln 53 und 54 vorgesehenen Bestimmungen in bezug auf Kontrolle und Aufsicht.

Es ist zu bemerken, dass die vorerwähnten Daten des Inkrafttretens mit Übergangsbestimmungen einhergehen, die in den Vorschriften über die Gesundheitspflegepflichtversicherung aufgenommen werden.

Letztendlich ist darauf hinzuweisen, dass den Bemerkungen des Staatsrates in diesem Entwurf eines Königlichen Erlasses Rechnung getragen worden ist, unter Vorbehalt der Bemerkungen, die ausdrücklich in vorliegendem Bericht an den König besprochen worden sind.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN

22. FEBRUAR 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Ausführungsmassnahmen in bezug auf den Sozialausweis ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 118, 121 bis 126 und 164, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, bestätigt durch das Gesetz vom 26. Juni 1997;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 253;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 1997 zur Ausführung der Artikel 4 Absatz 5 und 16 des Königlichen Erlasses vom 18.

Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere des Artikels 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Kontrollausschusses der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit vom 11. September 1997;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit vom 25. September 1997;

Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 27. Oktober 1997 und der Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 23. September 1997;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 10. Oktober 1997;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21.

Januar 1998;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 28. November 1997 in bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates binnen höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 23. Januar 1998, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Kleinen und Mittleren Betriebe und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Königlichem Erlass vom 18.Dezember 1996 »: den Königlichen Erlass vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, 2. « Sozialausweis »: den Sozialausweis, wie er in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18.Dezember 1996 erwähnt ist, 3. « koordiniertem Gesetz vom 14.Juli 1994 »: das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, 4. « Krankenkasse »: die Krankenkasse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g) des koordinierten Gesetzes vom 14.Juli 1994, 5. « Pflegeerbringer »: den Pflegeerbringer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n) des koordinierten Gesetzes vom 14.Juli 1994, 6. « Apotheker »: Offizinapotheker, die Inhaber einer Apotheke sind, Krankenhausapotheker und Ärzte, die Inhaber eines Arzneimitteldepots sind, 7.« Steuerverwaltungen »: die Steuerverwaltungen des Ministeriums der Finanzen, zu deren Zuständigkeitsbereich die Festlegung und Eintreibung der Einkommensteuern gehören.

KAPITEL II - Inhalt des Sozialausweises Art. 2 - Der Sozialausweis enthält neben den in Artikel 2 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 erwähnten Daten folgende elektronisch lesbare Daten: - Angabe des Statuts des Sozialversicherten im Rahmen der Versicherung für Gesundheitsleistungen, die in Artikel 34 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnt sind, aber nicht in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 1964 zur Festlegung der Bedingungen, gemäss denen die Anwendung des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 auf Selbständige ausgedehnt wird, vorgesehen sind, - Angabe des Rechts auf Anwendung der Drittzahlerregelung für die Zahlung der Beteiligung der Versicherung, wenn die Gesundheitsleistungen gemäss den Bestimmungen erbracht werden, die in Artikel 6 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1986 zur Ausführung von Artikel 53 Absatz 8 des koordinierten Gesetzes vom 14.

Juli 1994 vorgesehen sind.

KAPITEL III - Mikrochip des Sozialausweises Art. 3 - Die in Artikel 2 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 18.

Dezember 1996 und in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Daten werden verschlüsselt registriert.

Der elektronische Mikrochip enthält auch Daten und Steuerprogramme, die erforderlich sind für die Organisation der im Chip enthaltenen Dateien, die Identifizierung des Sozialausweises, die Authentifizierung der Daten und den Gebrauch des Sozialausweises.

Art. 4 - Jeder Sozialausweis wird durch die einmalige Kombination der drei folgenden einmaligen Daten im Mikrochip identifiziert: 1. Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Sozialversicherten, 2.Nummer des Sozialausweises, 3. Seriennummer des Chips. Art. 5 - Der Sozialausweis hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.

KAPITEL IV - Aushändigung, Erneuerung und Ersetzung des Sozialausweises Art. 6 - Sozialversicherte, die in den Anwendungsbereich der sozialen Sicherheit fallen und denen ein Sozialausweis ausgehändigt wird, sind alle natürlichen Personen, die Sozialleistungen über eine Einrichtung für soziale Sicherheit beziehen oder dies beantragen.

Art. 7 - Die Versicherungsträger händigen allen Sozialversicherten, die bei ihnen angeschlossen oder eingetragen sind, von Amts wegen zum ersten Mal einen Sozialausweis aus und erneuern diesen von Amts wegen nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer.

Art. 8 - Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung händigt den Sozialversicherten, die bei keinem Versicherungsträger angeschlossen oder eingetragen sind, von Amts wegen zum ersten Mal einen Sozialausweis aus und erneuert diesen von Amts wegen nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer. Es handelt sich um folgende Kategorien Sozialversicherter: 1. Personen, die gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) bis c) des Gesetzes vom 16.Juni 1960, durch das die Organe zur Verwaltung der sozialen Sicherheit der Angestellten von Belgisch-Kongo und Rwanda-Urundi unter die Kontrolle und Garantie des belgischen Staates gestellt werden, oder gemäss den Artikeln 42 Absatz 1 Nr. 1, 43, 44, 45 Nr. 1 und 46 des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit versichert sind, 2. Personen, die unter die Regelung der sozialen Sicherheit für Seeleute der Handelsmarine fallen. Art. 9 - Personen, die unter eine der vom Amt für überseeische soziale Sicherheit verwalteten Regelungen fallen und ihren Hauptwohnort in Belgien haben, mit Ausnahme der in Artikel 8 Nr. 1 erwähnten Personen, müssen sich an das Amt für überseeische soziale Sicherheit wenden, um ihren Sozialausweis über die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung zu erhalten.

Art. 10 - Personen, die in Artikel 6 erwähnt sind und nicht zu den in den Artikeln 7 bis 9 erwähnten Kategorien Sozialversicherter gehören, müssen sich an eine Krankenkasse ihrer Wahl oder an die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung wenden, um ihren Sozialausweis zu erhalten. Sie erklären auf Ehre, unter einen Zweig oder eine Regelung der sozialen Sicherheit zu fallen, oder weisen ihre Eigenschaft als Gastarbeiter nach, dank der sie Sozialleistungen über eine Einrichtung für soziale Sicherheit beziehen können. Sie teilen den Namen der Einrichtung für soziale Sicherheit, die ihre Akte bearbeitet, mit und weisen ihre Identität mit allen Beweismitteln nach.

Die Krankenkasse oder die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung, die von diesen Sozialversicherten gewählt wird, händigt ihnen von Amts wegen zum ersten Mal einen Sozialausweis aus und erneuert diesen von Amts wegen nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer, nachdem sie jedesmal überprüft hat, ob diese Sozialversicherten nicht in den Artikeln 7 bis 9 des vorliegenden Erlasses erwähnt sind.

Art. 11 - Die Versicherungsträger übermitteln den Sozialversicherten ihren Sozialausweis per Post oder übergeben ihnen diesen Ausweis persönlich im Umschlag mit persönlichem Erläuterungsschreiben, in dem insbesondere die personenbezogenen Daten, die im Mikrochip registriert sind, leserlich wiedergegeben werden.

Die Adresse, die auf dem Umschlag vermerkt wird, ist die Adresse des Hauptwohnortes des Sozialversicherten, so wie sie von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit mitgeteilt wird, unbeschadet der Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 des koordinierten Gesetzes vom 14.

Juli 1994.

Art. 12 - Die Erstaushändigung des Sozialausweises ist für den Sozialversicherten kostenlos.

Der Versicherungsträger kann dem Sozialversicherten die Aushändigung eines Sozialausweises nicht aus anderen als den in vorliegendem Erlass erwähnten Gründen verweigern.

Art. 13 - Sozialausweise, die für die in den Artikeln 9 und 10 erwähnten Sozialversicherten bestimmt sind, werden zum ersten Mal innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, an dem der Sozialversicherte den Antrag gestellt hat, ausgehändigt.

Art. 14 - Sozialausweise, die von Amts wegen erneuert werden, werden dem Sozialversicherten mindestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des vorherigen Sozialausweises zugeschickt.

Art. 15 - Der Sozialausweis darf nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer nicht mehr gebraucht werden.

Art. 16 - Stirbt der Sozialversicherte, müssen seine Erben dem Versicherungsträger, der aufgrund der Artikel 7 bis 10 für ihn zuständig ist, seinen Sozialausweis zurückgeben. Die Versicherungsträger sorgen dafür, dass dieser Verpflichtung nachgekommen wird.

Art. 17 - Auf keinen Fall darf ein Sozialversicherter Inhaber von mehr als einem gültigen Sozialausweis sein.

Art. 18 - Wird ein Versicherungsträger von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit von der Änderung einer oder mehrerer in Artikel 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 erwähnter Angaben in bezug auf einen Sozialversicherten in Kenntnis gesetzt, teilt er dem Sozialversicherten mit, dass er verpflichtet ist, ihm seinen Sozialausweis zurückzugeben.

Art. 19 - Stellt der Sozialversicherte fest, dass sein Sozialausweis beschädigt ist, gibt er dem Versicherungsträger, der aufgrund der Artikel 7 bis 10 für ihn zuständig ist, diesen Sozialausweis zurück.

Art. 20 - Hat der Sozialversicherte keinen neuen Sozialausweis in Ausführung von Artikel 14 erhalten oder stellt er den Verlust oder Diebstahl seines Sozialausweises fest, muss er dies dem Versicherungsträger, der aufgrund der Artikel 7 bis 10 für ihn zuständig ist, so schnell wie möglich durch eine unterzeichnete Erklärung melden.

Der Versicherungsträger unterrichtet die Zentrale Datenbank unverzüglich von der Meldung des Verlusts oder Diebstahls eines Sozialausweises.

Art. 21 - Hat der Sozialversicherte seinen Sozialausweis in Ausführung von Artikel 18 oder 19 zurückgegeben oder hat der Sozialversicherte den Versicherungsträger in Ausführung von Artikel 20 davon unterrichtet, dass er seinen neuen Sozialausweis nicht erhalten hat oder dass er seinen Sozialausweis verloren hat beziehungsweise dass er gestohlen worden ist, ersetzt der Versicherungsträger den Sozialausweis gemäss den in den Artikeln 11 und 12 vorgesehenen Modalitäten und händigt dem Sozialversicherten so schnell wie möglich eine Identifizierungsbescheinigung für Sozialversicherte aus.

Die Identifizierungsbescheinigung für Sozialversicherte umfasst die Aufstellung aller in Artikel 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 erwähnten Daten.Diese Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von dreissig Tagen ab dem Datum ihrer Aushändigung.

Der Minister der Sozialen Angelegenheiten legt das Muster dieser Bescheinigung fest.

Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung dieser Bescheinigung ersetzt der Versicherungsträger sie; das Datum, an dem die Gültigkeit der Ersatzbescheinigung endet, stimmt mit dem Datum, an dem die erste Identifizierungsbescheinigung abläuft, überein.

Der Versicherungsträger übermittelt dem Sozialversicherten den neuen Sozialausweis per Post oder hält ihm diesen Sozialausweis zur Verfügung zwecks persönlicher Aushändigung binnen vierzehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Sozialversicherte die Meldung aufgrund von Artikel 20 gemacht hat.

Art. 22 - Kommt der Sozialversicherte in den Besitz eines Sozialausweises oder kommt er erneut in den Besitz eines Sozialausweises, nachdem er in Ausführung von Artikel 20 gemeldet hat, dass er den Sozialausweis nicht erhalten hat, ihn verloren hat oder er ihm gestohlen worden ist, muss er dem Versicherungsträger, bei dem er seine Meldung gemacht hat, diesen Sozialausweis unverzüglich zurückgeben.

Art. 23 - Der Versicherungsträger ist verpflichtet, eine Gebühr von 100 Franken für die Ersetzung eines gestohlenen, verlorenen oder beschädigten Sozialausweises zu erheben.

Der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung ist mit der Kontrolle in bezug auf diese Gebühr beauftragt.

Art. 24 - Der Sozialausweis wird als ungültig betrachtet und muss unverzüglich vom Sozialversicherten beim Versicherungsträger, der aufgrund der Artikel 7 bis 10 für ihn zuständig ist, zurückgegeben werden, wenn der Sozialversicherte nicht mehr in den Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 fällt und wenn er nicht mehr in Belgien wohnt.

Art. 25 - Die Versicherungsträger beauftragen einen oder mehrere Auftragnehmer mit der Herstellung der Sozialausweise, die zum ersten Mal auszuhändigen, nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu erneuern und zu ersetzen sind; diese Auftragnehmer sorgen gegebenenfalls jeder für seinen Bereich für Koordinierung und Integrierung von Produktion, Personalisierung und Zusendung der Sozialausweise.

KAPITEL V - Anlegen und Bearbeitung der Dateien Art. 26 - Bevor der Sozialausweis ausgehändigt wird, legt das Nationale Krankenkassenkollegium der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit die Dateien der Sozialversicherten vor, für die ein Versicherungsträger die Ausstellung eines Sozialausweises beantragt; diese Dateien umfassen insbesondere die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Sozialversicherten und das Datum des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der auszustellenden Sozialausweise.

Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit überprüft insbesondere, ob für diesen Sozialversicherten kein aktiver Sozialausweis, dessen Gültigkeitsdauer sich mit der Gültigkeitsdauer des vom Versicherungsträger beantragten Sozialausweises überschneidet, in Umlauf ist. Sie teilt die Sozialausweisnummer zu. Sie führt die Sozialausweisdatei. Sie teilt dem Nationalen Krankenkassenkollegium diese Sozialausweisnummer, die in Artikel 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 erwähnten Daten und die in Artikel 2 Absatz 4 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 erwähnten Daten für das, was sie betrifft, mit.

Die Versicherungsträger legen die Dateien an, die auf den Sozialausweisen zu speichern sind; diese Dateien umfassen die Daten, so wie sie gemäss dem vorhergehenden Absatz mitgeteilt werden, die in Artikel 2 Absatz 4 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18.

Dezember 1996 erwähnten Daten für das, was sie betrifft, die in Artikel 2 Absatz 4 Nr. 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 18.

Dezember 1996 und in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Daten und die für die Zusendung erforderlichen Daten, unter anderem die Adresse und die Angabe der Sprache, in der die Zusendung an den Sozialversicherten erfolgen muss. Sie teilen dem in Artikel 25 erwähnten Auftragnehmer diese Daten mit.

Die Versicherungsträger beauftragen den Auftragnehmer mit der Personalisierung und Zusendung der Sozialausweise; zu diesem Zweck übernimmt der Auftragnehmer die gemäss dem vorhergehenden Absatz mitgeteilten Daten und ergänzt sie mit den in Artikel 2 Absatz 4 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 erwähnten Daten für das, was ihn betrifft; die Personalisierung und Zusendung der Sozialausweise müssen innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Daten erfolgen, was die Erstaushändigung von Amts wegen der Sozialausweise und die Erneuerung der Sozialausweise nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer betrifft; diese Frist wird bei Ersetzung eines Sozialausweises und in allen anderen Fällen auf 4 Tage verkürzt.

Die Versicherungsträger beauftragen den Auftragnehmer, ihnen und der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit die Ausgabedateien mitzuteilen, in denen insbesondere die Übereinstimmung der Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, der Sozialausweisnummer und der Seriennummer des Mikrochips nachgewiesen und das Aufgabedatum angegeben ist.

Art. 27 - Die Versicherungsträger vergewissern sich bei dem in Artikel 25 erwähnten Auftragnehmer, dass alle Mittel eingesetzt werden, um Lagerung und Versand der Sozialausweismuster, Mikrochips, personalisierungsfähigen Sozialausweise und personalisierten Sozialausweise in allen Phasen ihrer Herstellung optimal und angemessen abzusichern.

Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit, das Nationale Krankenkassenkollegium, die Versicherungsträger und der Auftragnehmer treffen alle Vorkehrungen, um Lagerung, Versand und Bearbeitung der Sozialausweise und Dateien mit personenbezogenen Daten optimal und angemessen abzusichern. Diese Verpflichtungen umfassen insbesondere den Gebrauch von Authentifizierungsbescheinigungen pro Gruppen ausgetauschter Daten, die Verschlüsselung der Daten und die erforderliche Übereinstimmung der Daten in bezug auf ein und denselben Sozialversicherten in den ausgetauschten Dateien, auf dem sichtbaren Teil des Sozialausweises, im Mikrochip und in der Zusendung.

Art. 28 - Für die in den Artikeln 8 Nr. 1 und 9 erwähnten Sozialversicherten übermittelt das Amt für überseeische soziale Sicherheit und für die in Artikel 8 Nr. 2 erwähnten Sozialversicherten übermittelt die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung im voraus alle personenbezogenen Daten in bezug auf diese Sozialversicherten, die erforderlich sind, damit letztere das in Artikel 26 festgelegte Verfahren befolgen kann.

Für die in Artikel 8 erwähnten Sozialversicherten gibt die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung als Versicherungsträger, der in Artikel 2 Absatz 4 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 erwähnt ist, je nach Fall die Bezeichnung des Amtes für überseeische soziale Sicherheit oder der Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute an.

Art. 29 - Sozialausweise für die in Artikel 10 erwähnten Sozialversicherten enthalten nur die Daten, die in Artikel 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 erwähnt sind. In diesem Fall gibt der Versicherungsträger als Statut des Versicherten im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, das in Artikel 2 Absatz 4 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 18.

Dezember 1996 und in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnt ist, einen Vermerk mit der Bedeutung « nicht versichert » an.

KAPITEL VI - Fortschreibung der Daten Art. 30 - Die in Artikel 2 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 18.

Dezember 1996 und in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Daten können im elektronischen Mikrochip des Sozialausweises fortgeschrieben werden, ohne dass der Sozialausweis erneuert oder ersetzt werden muss.

Die Versicherungsträger müssen den Sozialversicherten, denen sie einen Sozialausweis übermittelt haben, mitteilen, dass eine oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 und in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Angaben geändert werden müssen und dass sie den Sozialausweis fortschreiben lassen müssen.

Der für Soziale Angelegenheiten zuständige Minister kann nach Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung den Versicherungsträgern bestimmte Modalitäten in bezug auf die Änderungen und Verbesserungen der erwähnten Daten auferlegen.

Die Sozialversicherten müssen ihren Sozialausweis binnen vierzehn Tagen ab Übermittlung dieser Information zwecks Fortschreibung vorlegen.

Art. 31 - Die Versicherungsträger müssen den Sozialversicherten die Apparatur zur Verfügung stellen, die die Einsicht in die Sozialausweise und deren Fortschreibung ermöglicht; sie setzen den Sozialversicherten von allen in Artikel 2 Absatz 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 und in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Daten in Kenntnis jedesmal, wenn er danach fragt. Sie teilen dem Sozialversicherten von Amts wegen alle diese Daten mit jedesmal, wenn der Sozialausweis erneuert oder ersetzt oder eine der in Artikel 2 Absatz 4 Nr. 6 oder 7 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 oder in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Angaben geändert wird.

Der für Soziale Angelegenheiten zuständige Minister bestimmt die anderen Orte, wo die Sozialversicherten ihren Sozialausweis einsehen und fortschreiben können, dies nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit.

Art. 32 - Der Sozialversicherte, dem die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit aufgrund von Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt wird, muss dem Versicherungsträger, der aufgrund der Artikel 7 bis 10 für ihn zuständig ist, jede Änderung der in Artikel 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 erwähnten Daten und der Daten in bezug auf seinen Geburtsort und die Adresse seines Hauptwohnortes binnen vierzehn Tagen nach Eintritt der Änderung mitteilen.

Der Sozialversicherte rechtfertigt diese Änderung, indem er dem Versicherungsträger alle Beweisstücke in bezug auf die betreffenden Daten übermittelt.

Der Versicherungsträger schreibt das Register der Zentralen Datenbank auf dieser Grundlage fort.

Einrichtungen für soziale Sicherheit müssen für diese Sozialversicherten die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, die im Register der Zentralen Datenbank zugeteilt wurde, und die Daten, so wie sie im Register der Zentralen Datenbank aufgenommen sind, gebrauchen.

KAPITEL VII - Gebrauch des Sozialausweises Art. 33 - In Ausführung von Artikel 5 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 müssen Steuerverwaltungen und Personen, die diesen Verwaltungen personenbezogene Daten übermitteln müssen, den Sozialausweis der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung sind, und die Daten, auf die sie Zugriff haben, gebrauchen.

Art. 34 - Jeder Sozialversicherte muss seinen Sozialausweis jedesmal vorlegen, wenn er mit einer Einrichtung für soziale Sicherheit und einer Steuerverwaltung in Kontakt tritt und diese ihn dazu auffordern.

Art. 35 - Jeder Sozialversicherte muss seinen Sozialausweis auf vorherige Aufforderung der Personen vorlegen, die bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen im Bereich der sozialen Sicherheit, des Arbeits- und des Steuerrechts personenbezogene Daten angeben müssen.

Art. 36 - In Ausführung von Artikel 5 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 ist es den in Artikel 105 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten betrieblichen oder überbetrieblichen medizinischen Diensten erlaubt, vom Sozialausweis der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung sind, und von den darin stehenden Daten Gebrauch zu machen, um die Versicherten mit Gewissheit zu identifizieren. Jeder Sozialversicherte muss seinen Sozialausweis auf Aufforderung dieser Dienste hin vorlegen.

Art. 37 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 159bis Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 muss jeder Sozialversicherte seinen Sozialausweis auf Aufforderung jedes Pflegeerbringers vorlegen, der Gesundheitsleistungen erbringt, auf die die obligatorische oder fakultative Drittzahlerregelung aufgrund von Artikel 53 Absatz 8 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 angewandt werden kann.

Pflegeerbringer, so wie sie nachstehend aufgezählt sind, müssen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Drittzahlerregelung bei Gesundheitsleistungen, die unter diese Regelung fallen, den Sozialausweis der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung sind, und alle darin stehenden Daten gebrauchen: 1. Pflegeanstalten, 2.Apotheker.

Andere Pflegeerbringer dürfen bei Gesundheitsleistungen den Sozialausweis der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung sind, und alle darin stehenden Daten gebrauchen.

Art. 38 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion und der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere dürfen Einrichtungen für soziale Sicherheit, Steuerverwaltungen, Personen, die einer Einrichtung für soziale Sicherheit oder einer Steuerverwaltung personenbezogene Daten übermitteln müssen, betriebliche oder überbetriebliche medizinische Dienste und Pflegeerbringer Sozialversicherten ihren Sozialausweis nicht entziehen.

Personen, die Einrichtungen für soziale Sicherheit und Steuerverwaltungen personenbezogene Sozialdaten übermitteln müssen, müssen bei der Übermittlung angeben, ob der Sozialausweis manuell oder elektronisch gebraucht worden ist oder ob er nicht gebraucht worden ist.

Die Einrichtungen für soziale Sicherheit und die Steuerverwaltungen passen gegebenenfalls ihre Formulare und Verwaltungsunterlagen, die sie in ihren Beziehungen mit den Sozialversicherten gebrauchen und in denen der Gebrauch des Sozialausweises vermerkt ist, im Hinblick auf eine genormte Übernahme der in Artikel 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 erwähnten Erkennungsdaten an.

Art. 39 - Ausschliesslich folgenden Personen und Einrichtungen ist es erlaubt, die in Artikel 2 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 18.

Dezember 1996 und in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Daten im Mikrochip des Sozialausweises der Sozialversicherten, deren Akte sie bearbeiten, elektronisch einzusehen und aufzubewahren: 1. Inspektoren und Kontrolleuren des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, die in den Artikeln 146 und 162 des koordinierten Gesetzes vom 14.Juli 1994 erwähnt sind, 2. Amt für überseeische soziale Sicherheit, 3.Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute, 4. Versicherungsträgern, 5.öffentlichen Sozialhilfezentren, 6. Pflegeerbringern. KAPITEL VIII - Zentrales Sozialausweisregister Art. 40 - Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit führt ein zentrales Sozialausweisregister, das dazu bestimmt ist, Aushändigung, Erneuerung, Ersetzung und Gebrauch der Sozialausweise gesichert zu organisieren. Das Register wird auf der Grundlage der aufgrund der Artikel 26 bis 29 organisierten Informationsübermittlungen gespeist, um die Bestände der zu personalisierenden und der bereits ausgestellten Sozialausweise zu verwalten.

Das zentrale Sozialausweisregister enthält insbesondere folgende Informationen: 1. Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, 2.Art der Datengruppen, die auf dem Sozialausweis stehen, 3. Datum des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit des Sozialausweises, 4.logische Nummer des Sozialausweises, 5. Seriennummer des Mikrochips, 6.Status des Sozialausweises, insbesondere im Zusammenhang mit den Artikeln 16, 18 bis 24 und 27.

Art. 41 - Einrichtungen für soziale Sicherheit und Steuerverwaltungen können das zentrale Sozialausweisregister einsehen, um sich zu vergewissern, dass der gebrauchte Sozialausweis des Sozialversicherten gültig ist; Einrichtungen für soziale Sicherheit dürfen Personen, die Sozialausweise gebrauchen dürfen, Sozialausweislisten übermitteln, nachdem sie von dem bei der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit eingerichteten Kontrollausschuss dazu ermächtigt worden sind.

KAPITEL IX - Berufskarte Art. 42 - Eine Berufskarte, die mit einem Mikrochip versehen und durch einen Geheimcode authentifiziert ist, ermöglicht den Zugang zu folgenden Funktionen: 1. Kontrolle der Authentizität des Sozialausweises, 2.entschlüsseltes Lesen der auf dem Sozialausweis stehenden Daten, die in Artikel 2 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 und in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnt sind, 3. Fortschreibung der auf dem Sozialausweis stehenden verschlüsselten Daten, die in Artikel 2 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 und in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnt sind.

Art. 43 - Eine Berufskarte für Gesundheitspflege und der damit verbundene Geheimcode werden den in Artikel 39 Nr. 1 erwähnten Inspektoren und Kontrolleuren des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung und den befugten Personen der in Artikel 39 Nr. 2 bis 5 und in Artikel 37 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Einrichtungen ausgehändigt.

Die Berufskarte wird den Sicherheitsberatern unter der Verantwortung des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung auf Antrag des Verantwortlichen für die tägliche Geschäftsführung der vorerwähnten Einrichtungen ausgehändigt. Der Sicherheitsberater ist für Einrichtungen für soziale Sicherheit der Sicherheitsberater, der in Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt ist, und für Pflegeanstalten der Sicherheitsberater, der in Rubrik « A) Auf alle Anstalten anwendbare allgemeine Normen », Punkt III « Organisatorische Normen » Nr. 9quater der Anlage zum Königlichen Erlass vom 23. Oktober 1964 zur Festlegung der Normen, denen Krankenhäuser und ihre Dienste entsprechen müssen, erwähnt ist.

Art. 44 - Eine Berufskarte für Gesundheitspflege und der damit verbundene Geheimcode werden Apothekern von Amts wegen unter der Verantwortung des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung ausgehändigt.

Art. 45 - Eine oder mehrere als Reserve dienende Berufskarten können von den in Artikel 43 erwähnten Sicherheitsberatern und von den Apothekern beantragt werden, um die Kontinuität des Dienstes in der betreffenden Anstalt, Einrichtung oder Apotheke zu gewährleisten.

Art. 46 - Die Sicherheitsberater der in Artikel 43 erwähnten Einrichtungen sorgen für die Sicherheit des Informationssystems, das mit dem Gebrauch der Berufskarte für Gesundheitspflege in ihrer Einrichtung verbunden ist, Apotheker sind in ihrer Apotheke für diese Sicherheit verantwortlich; sie treffen alle Vorkehrungen, um unter anderem folgende Aufgaben zu bewältigen: - Verwaltung der Beziehungen mit dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, - Verteilung der Berufskarten für Gesundheitspflege an Bedienstete, die in ihren Diensten namentlich bestimmt worden sind, und Entzug dieser Karten, - Führung eines Namenregisters der natürlichen Personen, denen eine Berufskarte für Gesundheitspflege ausgehändigt wird, und Status dieser Karte, - Aufsicht über die Aufbewahrung vor Ort und den richtigen Gebrauch der Berufskarten für Gesundheitspflege, - Bestellung und Lagerung der als Reserve dienenden Berufskarten für Gesundheitspflege zur Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes.

Die in Artikel 39 Nr. 1 erwähnten Inspektoren und Kontrolleure überprüfen, ob die angewandten Mittel dem Sicherheitsziel angemessen sind.

Art. 47 - Die Berufskarte für Gesundheitspflege wird das erste Mal kostenlos ausgehändigt.

Art. 48 - Das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung führt ein Zentralregister der Berufskarten für Gesundheitspflege, das hauptsächlich dazu bestimmt ist, die Aushändigung und Erneuerung der Karten gesichert zu organisieren. Das Register wird auf der Grundlage der Informationsübermittlungen im Rahmen der Anwendung der Artikel 43 bis 46 gespeist.

Das Zentralregister der Berufskarten für Gesundheitspflege enthält unter anderem folgende Informationen: - Identifizierung der in Artikel 43 erwähnten Einrichtungen und der Apotheker, - Informationen, die für die Verwaltung der Beziehungen mit diesen Einrichtungen und Apothekern erforderlich sind, - logische Nummer der Berufskarte, - Seriennummer des Mikrochips, - Art der Ermächtigung, - Status der Berufskarte: ausgehändigt, aktiv, vorbehalten, gestohlen, verloren, beschädigt.

Art. 49 - Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit führt ein Zentralregister der Berufskarten, das dazu bestimmt ist, den Bestand der noch nicht ausgehändigten Berufskarten zu verwalten und den Bestand der ausgehändigten Berufskarten zu kontrollieren; für die Berufskarten für Gesundheitspflege wird das Register auf der Grundlage der Informationen gespeist, die der Zentralen Datenbank von demjenigen, der die Karte personalisiert, und vom Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung mitgeteilt werden.

Art. 50 - Die Ausführungsmodalitäten in bezug auf Form, Inhalt, Aushändigung und Ersetzung der Berufskarte, Anlegen der hierfür erforderlichen Dateien und Gebrauch der Berufskarte für Gesundheitspflege werden vom Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung in Absprache mit der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit festgelegt.

KAPITEL X - Versicherungskarte für Gesundheitspflege Art. 51 - Artikel 253 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 253 - Der Sozialausweis, der gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen ausgehändigt wird, gilt als Versicherungskarte.

Erwirbt der Berechtigte oder eine Person zu Lasten das Recht auf Leistungen der Gesundheitspflegeversicherung oder wird sein beziehungsweise ihr Recht geändert, so veranlasst der Versicherungsträger die Fortschreibung des Sozialausweises, was die Angaben betrifft, die für die Anerkennung oder Änderung des Rechts erforderlich sind, und liefert er im Hinblick auf die Fortschreibung des Sozialausweises dieselben Angaben, die für die Anerkennung oder Änderung des Rechts erforderlich sind. Die erwähnten Angaben sind die Daten, die in Artikel 2 Absatz 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 und in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1998 zur Festlegung von Ausführungsmassnahmen in bezug auf den Sozialausweis vorgesehen sind.» Art. 52 - Ein Kapitel IVbis mit folgendem Wortlaut wird in Titel II des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 eingefügt: « KAPITEL IVbis - Zahlungsverpflichtung bei Gebrauch des Sozialausweises Art. 159bis - Liefert ein Pflegeerbringer, mit Ausnahme der Pflegeanstalten für Krankenhausaufnahmen, den elektronischen Nachweis für den Gebrauch des Sozialausweises gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen und seiner Ausführungserlasse und wird die Drittzahlerregelung gemäss den Versicherbarkeitsdaten auf dem Sozialausweis angewandt, so gilt dies für den Versicherungsträger als Verpflichtung, den Anteil für die gemäss der Drittzahlerregelung gezahlte Gesundheitsleistung, der nicht zu Lasten des Sozialversicherten geht, zu zahlen.

Diese Zahlungsverpflichtung gilt für die gesamte Dauer des Kalenderquartals, in dem der Sozialausweis wie vorerwähnt gebraucht worden ist. » KAPITEL XI - Kontrolle und Aufsicht Art. 53 - Jeder Sozialversicherte, der in den Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente fällt, muss im Besitz seines Sozialausweises sein, wenn er sich an Orten befindet, wo Tätigkeiten, die der durch vorerwähntes Gesetz vom 16. November 1972 organisierten Kontrolle seitens der Sozialinspektoren unterworfen sind, ausgeübt werden oder wo Personen beschäftigt sind, die den Bestimmungen der Rechtsvorschriften unterliegen, über die die Sozialinspektoren die Aufsicht ausüben, unter anderem in Betrieben, Teilen von Betrieben, Einrichtungen, Teilen von Einrichtungen, Gebäuden, Räumlichkeiten, an Orten innerhalb des Betriebs, auf Baustellen, und bei Arbeiten ausserhalb des Betriebs.

Art. 54 - Sozialversicherte müssen ihren Sozialausweis auf jede Aufforderung folgender Personen hin vorlegen: 1. der Inspektoren und Kontrolleure, die in den Artikeln 146 und 162 des koordinierten Gesetzes vom 14.Juli 1994 erwähnt sind, - der Sozialinspektoren, die in Artikel 1 des Gesetzes vom 16.

November 1972 über die Arbeitsinspektion erwähnt sind, mit Ausnahme der Inspektoren, die der Amtsgewalt des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten unterstehen, - der Beamten, die bestimmt sind in Ausführung von Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen, von Artikel 7 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, von Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, von Artikel 87 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, von Artikel 143 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, von Artikel 68 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1970 zur Koordinierung der Gesetzesbestimmungen über die Berufskrankheiten, von Artikel 19quater des Gesetzes vom 7.

Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit, von Artikel 48 der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, - der Beamten des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige und der Verwaltung des Sozialstatuts der Selbständigen des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, die in Artikel 23bis des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnt sind, - der Mitglieder des Personals des Landespensionsamts, die in Artikel 61 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnt sind, 2. der Bediensteten der Steuerverwaltungen, die regelmässig mit Kontrollen oder Untersuchungen in bezug auf die Anwendung der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und diesbezüglicher Ausführungserlasse oder mit der Eintreibung der Einkommensteuern beauftragt sind. Art. 55 - Die in Artikel 54 erwähnten Personen sind jede für ihren Zuständigkeitsbereich mit der Aufsicht über die Anwendung und Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungsmassnahmen beauftragt.

KAPITEL XII - Aufhebungsbestimmungen Art. 56 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 30.August 1985, mit dem das Recht auf Arbeitslosengeld und die damit gleichgesetzten Beihilfen von der vorherigen Aushändigung des Sozialversicherungsausweises abhängig gemacht werden, 2. der Königliche Erlass vom 30.August 1985 zur Bestimmung der Kategorien von Personen, die den Sozialversicherungsausweis beantragen müssen, 3. der Königliche Erlass vom 7.Oktober 1985 zur Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 25. Januar 1985 zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises, 4. der Königliche Erlass vom 27.November 1986 zur Festlegung des Musters der in Artikel 5 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Januar 1985 zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises erwähnten eidesstattlichen Erklärung, 5. der Königliche Erlass vom 22.April 1987 zur Bestimmung der Beamten, die mit der Aufsicht über die Anwendung des Gesetzes vom 25.

Januar 1985 zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises beauftragt sind, und zur Festlegung ihrer Rechte und Pflichten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1987, 6. der Königliche Erlass vom 15.Oktober 1987 zur Ausführung von Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Januar 1985 zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises.

KAPITEL XIII - Übergangsbestimmungen Art. 57 - Bis zum Datum, das vom Minister der Sozialen Angelegenheiten festgelegt wird, enthalten die Sozialausweise für die in Artikel 9 erwähnten Sozialversicherten nur die in Artikel 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 erwähnten Daten.

Für diese Sozialversicherten gibt die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung als Statut im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung, das in Artikel 2 Absatz 4 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 und in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnt ist, einen Vermerk mit der Bedeutung « nicht mitgeteilt » an.

Art. 58 - Die Erstaushändigung von Amts wegen der Sozialausweise erfolgt für die in den Artikeln 7 und 8 erwähnten Sozialversicherten zwischen dem 1. März 1998 und dem 30. September 1998. Hat der Sozialversicherte seinen Sozialausweis nicht von Amts wegen am 30.

September 1998 erhalten, muss er dies dem Versicherungsträger, der aufgrund der Artikel 7 bis 10 für ihn zuständig ist, so schnell wie möglich mitteilen.

Art. 59 - Für die Erstaushändigung von Amts wegen der Sozialausweise wird das Datum des Beginns der Gültigkeit des Sozialausweises auf den 1. Oktober 1998 und das Ablaufdatum je nach der Erstaushändigung von Amts wegen zwischen dem 1.Oktober 2003 und dem 30. September 2004 festgesetzt.

Art. 60 - Der in den Artikeln 9 und 10 erwähnte Antrag des Sozialversicherten ist ab dem 1. Oktober 1998 zu stellen.

Art. 61 - Die Erstaushändigung der Berufskarten für Gesundheitspflege erfolgt: 1. für Versicherungsträger, das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, das Amt für überseeische soziale Sicherheit und die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute vor dem 1.März 1998, 2. für Apotheker und Pflegeanstalten zwischen dem 1.April 1998 und dem 31. Juli 1998, 3. für öffentliche Sozialhilfezentren und für die in den Artikeln 146 und 162 des koordinierten Gesetzes vom 14.Juli 1994 erwähnten Inspektoren und Kontrolleure ab dem 1. Januar 1999.

KAPITEL XIV - Schlussbestimmungen Art. 62 - In Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 31.

Januar 1997 zur Ausführung der Artikel 4 Absatz 5 und 16 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen werden die Wörter « die am 1. Juli 1998 in Kraft treten » durch die Wörter « die am 1. Oktober 1998 in Kraft treten » ersetzt.

Art. 63 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: 1. der Artikel 30 und 31, die am 1.März 1998 in Kraft treten, 2. der Artikel 33 bis 39, 53 und 54, die am 1.Oktober 1998 in Kraft treten.

Art. 64 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe sind jeder für seinen Bereich mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Februar 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN

Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 november 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

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