gepubliceerd op 03 oktober 2014
Koninklijk besluit tot vaststelling van het functieprofiel van de commandant van een hulpverleningszone en van de nadere bepalingen voor zijn selectie en zijn evaluatie. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
26 MAART 2014. - Koninklijk besluit tot vaststelling van het functieprofiel van de commandant van een hulpverleningszone en van de nadere bepalingen voor zijn selectie en zijn evaluatie. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 maart 2014 tot vaststelling van het functieprofiel van de commandant van een hulpverleningszone en van de nadere bepalingen voor zijn selectie en zijn evaluatie (Belgisch Staatsblad van 12 mei 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung der Artikel 106, 113, 116 und 124 Absatz 2 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit.
Hinsichtlich der Formalität der Beteiligung der Regionen hat ein Briefverkehr am 29. April und 5. Juli 2013 mit der Flämischen Region, am 29. April und 26. November 2013 mit der Wallonischen Region und am 29. April 2013 mit der Region Brüssel-Hauptstadt stattgefunden.Zudem haben Vertreter der Flämischen Region und der Wallonischen Region an den Versammlungen vom 17., 18. und 19. Dezember 2013 teilgenommen.
Infolge des Gutachtens Nr. 55.164/2 der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates vom 6. Februar 2014 sind mehrere Anpassungen sowohl im verfügenden Teil des Entwurfs, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, als auch in dessen Anlage vorgenommen worden, um die formulierten Bemerkungen zu berücksichtigen.
Im Gegensatz zu dem vom Staatsrat geäußerten Wunsch ist Artikel 9 des Entwurfs nicht geändert worden, weil das Gesetz es nicht zulässt, die Bewertung am Ende des Mandats des Zonenkommandanten verbindlich zu machen. In Artikel 115 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 2007 wird nämlich Folgendes bestimmt: "Nach Ablauf jedes sechsjährigen Zeitraums verlängert der Rat die Bestellung des Zonenkommandanten nach einer nicht verbindlichen, mit Gründen versehenen Stellungnahme des Kollegiums und aufgrund einer globalen Bewertung durch eine Bewertungskommission." Aus Gründen der Lesbarkeit und der Kohärenz ist entschieden worden, im vorliegenden Erlass neben Fragen, die rein auf das Funktionsprofil eines Zonenkommandanten, die Modalitäten seiner Auswahl und die Arbeitsweise der Bewertungskommission bezogen sind, die spezifisch auf ihn anwendbaren administrativen statutarischen Bestimmungen aufzugreifen. Die spezifischen finanziellen Modalitäten in Bezug auf die Mandatszulage des Zonenkommandanten werden in einem anderen Erlass geregelt, mit dem auch die Vergütung des besonderen Rechnungsführers festgelegt wird.
Ich habe die Ehre, Sire, die ehrerbietige und getreue Dienerin Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET
26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 106, 113, 116 und 224 Absatz 2;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 5. April 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.
September 2013;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2014/01 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 20. Januar 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.164/2 des Staatsrates vom 6. Februar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz vom 15.Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 2. Zone: die Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 14 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 3. Rat: den Zonenrat, vorgesehen in Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, 4. Kollegium: das Zonenkollegium, vorgesehen in Artikel 55 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 5. Vorsitzendem: die Person, die den Vorsitz des Kollegiums und des Rates der Zone führt, vorgesehen in Artikel 57 Absatz 3 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 6. Zonenkommandant: die Person, vorgesehen in Artikel 109 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 7. Werktagen: alle Tage, mit Ausnahme der Sonntage und der in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18.April 1974 zur Festlegung der allgemeinen Regeln zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über die Feiertage aufgeführten Feiertage.
TITEL II - Auswahlmodalitäten Art. 2 - Der Rat erklärt die Funktion des Zonenkommandanten für vakant und bestimmt die Frist, in der die Bewerbung auf zulässige Weise eingereicht werden kann, wobei diese Frist nicht weniger als zwanzig Kalendertage ab Veröffentlichung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt zählen darf. Die Vakanz wird ebenfalls auf der Website der Generaldirektion Zivile Sicherheit des FÖD Inneres veröffentlicht.
Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen, das Datum, an dem diese Bedingungen erfüllt sein müssen, der Verweis auf das Funktionsprofil in Anlage 1 und die Auswahlordnung vermerkt Der Rat bestimmt die Zusammensetzung der Auswahlkommission, die aus sieben Mitgliedern besteht. Die Kommission setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, einem Experten in Sachen Personalwesen oder Management, einem Zonenkommandanten, dem zuständigen Provinzgouverneur oder dem von ihm bestimmten Bezirkskommissar, zwei vom Rat bestimmten Bürgermeistern und einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres.
Der Vorsitz dieser Kommission wird vom Vorsitzenden geführt.
Die Stimme des Vorsitzenden ist bei Stimmengleichheit ausschlaggebend.
Keines der Mitglieder der Kommission darf mit einem Bewerber verheiratet oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein.
Art. 3 - Der Bewerber reicht seine Bewerbung beim Vorsitzenden ein.
Um zulässig zu sein, muss die Bewerbung spätestens am äußersten Datum eingereicht werden. Fällt dieses äußerste Datum auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, wird diese äußerste Frist auf den nächstfolgenden Werktag verlegt. Der Rat legt die praktischen Modalitäten für die Einreichung der Bewerbung fest.
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit der Bewerbung muss der Bewerber die Ansprüche und Verdienste beschreiben, die er meint geltend machen zu können, um die Funktion zu erhalten. Er fügt ein Managementprojekt für die Zone bei.
Art. 4 - Der Bewerber um die Funktion eines Zonenkommandanten muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. Inhaber eines Diploms sein, das Zugang zu Stellen der Stufe A des föderalen öffentlichen Dienstes gibt, oder erfolgreicher Teilnehmer an der in Artikel 56 Nr.5 Buchstabe e), 6 Buchstabe e) und 7 Buchstabe e) des Königlichen Erlasses vom 19.April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnten Prüfung sein, 2. eine zweckdienliche Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren mindestens im Dienstgrad eines Majors haben, 3.Inhaber des Brevets Offizier 4 sein, dessen Inhalt von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrates bestimmt wird.
Nur die Mitglieder des Einsatzpersonals einer Zone oder des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, die sich im aktiven Dienst befinden, können sich bewerben.
Art. 5 - § 1 - Die Auswahlkommission überprüft die Zulässigkeit der Bewerbungen. § 2 - Die Auswahlkommission vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der Bewerber und analysiert ihr jeweiliges Managementprojekt. § 3 - Die Auswahlkommission organisiert ein Auswahlgespräch. In diesem Gespräch wird die Eignung auf der Grundlage der Übereinstimmung des Profils des Bewerbers mit dem in der Anlage aufgeführten Funktionsprofil beurteilt, unter Berücksichtigung seiner Bewerbung, seines Managementprojekts und seiner auf die Besonderheiten der Zone abgestimmten Vision der Verwaltung der Zone.
Art. 6 - Nach dem Vergleich der jeweiligen Ansprüche und Verdienste sowie der Analyse des jeweiligen Managementprojekts und der Ergebnisse des in Artikel 5 erwähnten Gesprächs erstellt die Kommission eine mit Gründen versehene Einstufung und übermittelt sie dem Rat.
Art. 7 - § 1 - Der gemäß Artikel 114 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vom Rat bestellte Bewerber leistet den Eid vor dem Vorsitzenden.
Der Eid wird in dem in Artikel 2 des Dekrets vom 20. Juli 1831 über den Eid festgelegten Wortlaut geleistet.
Die Dauer des Mandats beginnt an dem in der Bestellungsurkunde festgelegten Tag. § 2 - Für den Bewerber, der Mitglied des Berufspersonals einer anderen Zone ist, führt die in § 1 erwähnte Bestellung zu einer endgültigen Mobilität von Amts wegen. § 3 - Für den Bewerber, der Mitglied des freiwilligen Personals ist, führt die in § 1 erwähnte Bestellung für die Dauer seines Mandats zu einer zeitweiligen Professionalisierung von Amts wegen und gegebenenfalls zu einer zeitweilige Professionalisierung von Amts wegen durch Mobilität. § 4 - Die Funktion eines Zonenkommandanten ist unvereinbar mit der Funktion eines Mitglieds des freiwilligen Personals einer anderen Zone.
TITEL III - Bewertung am Ende des Mandats Art. 8 - Spätestens vier Monate vor Ende des Mandats holt die in Artikel 116 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnte Bewertungskommission alle nötigen Informationen ein. Hierbei handelt es sich unter anderem um die Berichte, erwähnt in Artikel 110 desselben Gesetzes, die periodischen Bewertungen, erwähnt in Artikel 115 desselben Gesetzes, und die Feststellungen, die die Generalinspektion der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit im Rahmen der Ausübung ihrer Aufträge vorgenommen hat.
Sie lädt den Zonenkommandanten zu einem Bewertungsgespräch ein und teilt ihm gleichzeitig einen Vorschlag für den Bewertungsbericht mit.
Das Bewertungsgespräch findet frühestens fünf Werktage und spätestens sechzig Tage nach der Einladung statt.
Außer bei höherer Gewalt wird bei Abwesenheit des Zonenkommandanten bei dem Bewertungsgespräch das Verfahren fortgesetzt und handelt die Bewertungskommission gemäß Artikel 9 und folgende.
Art. 9 - Nach dem Bewertungsgespräch erstellt die Bewertungskommission einen Bewertungsbericht. Dieser Bericht wird dem Betreffenden binnen zwanzig Werktagen nach dem Bewertungsgespräch notifiziert.
Art. 10 - Binnen zehn Werktagen nach Erhalt des Bewertungsberichts teilt der Zonenkommandant der Bewertungskommission mit: 1. entweder dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist 2.oder dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist, jedoch einige Kommentare hinzufügt, die dem Bewertungsbericht beigefügt werden, 3. oder dass er nicht mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist und einige Kommentare hinzufügt, die dem Bewertungsbericht beigefügt werden. In Ermangelung einer Reaktion des Zonenkommandanten binnen der in Absatz 1 festgelegten Frist wird außer bei höherer Gewalt davon ausgegangen, dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist.
Art. 11 - In dem in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Fall notifiziert die Bewertungskommission dem Zonenkommandanten binnen zehn Werktagen ab Empfang seines Mitteilungsschreibens den angepassten Bewertungsbericht oder ihren Beschluss zur Beibehaltung des ursprünglichen Bewertungsberichts.
Art. 12 - Der endgültige Bewertungsbericht wird dem Kollegium übermittelt.
TITEL IV - Beendigung des Mandats Art. 13 - Das Mandat des Zonenkommandanten endet: 1. in dem in Artikel 115 Absatz 1 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 erwähnten Fall, 2. wenn das Mandat nicht verlängert wird, am Ende des Bestellungszeitraums, wie in Artikel 115 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehen, 3. durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des Rates infolge einer Disziplinarstrafe, 4.auf Antrag des Betreffenden unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, 5. wenn sein Amt als Personalmitglied unter den in Buch 14 des Königlichen Erlasses vom 19.April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnten Bedingungen beendet wird.
Der Rat kann dem ehemaligen Zonenkommandanten das Führen des Titels eines "Ehren-Zonenkommandanten" erlauben.
TITEL V - Übergangsbestimmungen Art. 14 - § 1 - Bei der ersten Auswahl des Zonenkommandanten werden die in Artikel 4 aufgeführten Bedingungen durch folgende Bedingungen ersetzt: 1. Inhaber eines Diploms sein, das Zugang zu Stellen der Stufe A des föderalen öffentlichen Dienstes gibt, 2.Inhaber des in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste erwähnten Brevets eines Dienstleiters sein, außer für Dienstleiter, die spätestens am 30. April 2002 effektiv als Dienstleiter bestellt waren, 3. eine zweckdienliche Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der Funktion eines Dienstleiters eines der Feuerwehrdienste der Zone haben, 4.eine zweckdienliche Berufserfahrung mindestens im Dienstgrad eines Kapitäns haben. § 2 - In Ermangelung einer zulässigen Bewerbung oder eines von der Kommission ausgewählten Bewerbers wird ein neuer Bewerberaufruf gestartet. In diesem Fall werden die in Artikel 4 aufgeführten Bedingungen durch folgende Bedingungen ersetzt: 1. Inhaber eines Diploms sein, das Zugang zu Stellen der Stufe A des föderalen öffentlichen Dienstes gibt, 2.Inhaber des in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste erwähnten Brevets eines Dienstleiters sein, außer für Dienstleiter, die spätestens am 30. April 2002 effektiv als Dienstleiter bestellt waren, 3. eine zweckdienliche Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der Funktion eines Dienstleiters haben, 4.eine zweckdienliche Berufserfahrung mindestens im Dienstgrad eines Kapitäns haben.
Art. 15 - Bei der ersten Auswahl des Zonenkommandanten wird der Kommandant einer anderen Zone in der in Artikel 2 aufgeführten Zusammensetzung der Auswahlkommission durch ein Mitglied des Rates ersetzt.
Art. 16 - Bei der ersten Auswahl eines Zonenkommandanten können die dem Rat und dem Vorsitzenden übertragenen Befugnisse gegebenenfalls vom Rat der vorläufigen Zone beziehungsweise von seinem Vorsitzenden ausgeübt werden.
Art. 17 - Während der fünf Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 4 wird die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Erfahrung durch eine zweckdienliche Berufserfahrung von fünf Jahren mindestens als Kapitän in einem öffentlichen Feuerwehrdienst und/oder als Major in einer Zone ersetzt.
Während der zehn Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 4 kann das in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Brevet durch das in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste erwähnte Brevet ersetzt werden.
TITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 18 - Folgende Bestimmungen treten gleichzeitig mit dem Königlichen Erlass, in dem festgestellt wird, dass die in Artikel 220 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Bedingungen erfüllt sind, in Kraft: 1. die Artikel 109 bis 116 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, mit Ausnahme von Artikel 113, der am zehnten Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, 2. der vorliegende Erlass, mit Ausnahme der Artikel 1 bis 6 und 14 bis 19, die am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten. Art. 19 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET
ANLAGE Beschreibung der Funktion eines Zonenkommandanten A. Ergebnisbereiche 1. Einsatzkoordinator Gewährleistung der strategischen Koordination in Notsituationen, damit die Notsituation möglichst schnell und effizient bewältigt wird, durch Begrenzung der Personen- und Sachschäden Mögliche Aufgaben (nicht erschöpfende Auflistung): - Gewährleistung der strategischen Koordination von Disziplin 1 im Koordinierungsausschuss - Einschätzung der Folgen eines Vorfalls (größeren Ausmaßes) für das Umfeld, die Umwelt und die Volksgesundheit sowie der Auswirkungen des Vorfalls und des Einsatzes auf die Arbeit anderer Disziplinen auf strategischer Ebene - Beratung der Verwaltungsbehörden in Bezug auf den Einsatz von Disziplin 1 (langfristige Probleme und Risiken für die Bevölkerung) und in Bezug auf die strategische Koordination - Gewährleistung der Kontakte mit den Medien, den Verwaltungs- und politischen Behörden und den betroffenen Dritten - Requirierung von Mitteln bei einer Befugnisübertragung 2.Operativer Mitarbeiter Sicherstellung, ständig imstande zu sein, die operativen Aufgaben zu erfüllen, damit die ständige Verfügbarkeit der Hilfsdienste gemäß den neuesten bewährten Praktiken gewährleistet ist Mögliche Aufgaben (nicht erschöpfende Auflistung): - Aufrechterhaltung der körperlichen Kondition - Teilnahme an Übungen, Simulationen, Ortsbesichtigungen und Anpassungsfortbildungen, insbesondere im Hinblick auf die Kenntnis des Gebiets der Zone - Teilnahme an den erforderlichen Fortbildungen und Zusatzausbildungen 3. Administrative Führungskraft Übernahme der Leitung der Zone, um eine einwandfreie einsatzbezogene, administrative und technische Arbeitsweise der Zone zu gewährleisten Mögliche Aufgaben (nicht erschöpfende Auflistung): - Erstellung und Vermittlung einer Vision, eines Auftrags und eines gemeinsamen Werterahmens der Zone - Erstellung eines Managementplans (mit den strategischen Zielen der Zone) und des operativen Plans - Erstellung eines Organigramms der Zone und Verteilung der Aufgaben (und der hierfür erforderlichen personellen und materiellen Mittel) über die verschiedenen Wachen/Dienste - Erstellung des mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms der Zone und der Vorschläge an die Verwaltungsbehörden - Unterzeichnung der Berichte des Rates, Gegenzeichnung des Briefverkehrs der Zone und Ausführung der Beschlüsse des Rates - Vorsitz der technischen Kommission - Einholung der Stellungnahmen für die Einsätze 4.Kontaktperson Rechenschaftslegung an die Verwaltungsbehörden über die geführte Politik und Unterbreitung von Vorschlägen über die zu führende Politik Mögliche Aufgaben (nicht erschöpfende Auflistung): - Treffen von technischen Entscheidungen im Einklang mit den strategischen Leitlinien, die die Zonenbehörde festgelegt hat - Verpflichtung zur Verbesserung der Brandsicherheit und des Brandschutzes in der Zone - Teilnahme an den Versammlungen des Rates und des Kollegiums mit beratender Stimme - Inhaltliche Vorbereitung der dem Rat beziehungsweise Kollegium zur Beschlussfassung vorzulegenden Akten - Erstellung des Programms für den Ankauf des Materials der Zone (nach Stellungnahme der technischen Kommission) und Unterbreitung des Programms an den Rat zwecks Genehmigung - Einholung der Stellungnahme der Gemeinden in Bezug auf die mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramme (kommunaler Teil) und die jährlichen Aktionspläne - Vierteljährliche Berichterstattung an das Kollegium, einschließlich Beschwerden (Einrichtung eines Beschwerdemanagementsystems) 5. Vermittler Implementierung und Erleichterung von Good Governance in der Zone, damit die Grundsätze der guten Verwaltung auf wirtschaftlicher Ebene (Sparsamkeit, Effektivität und Effizienz) und auf moralischer Ebene (Rechtmäßigkeit, Rechtssicherheit und rechtliche Gleichberechtigung) Einzug in die tägliche Praxis der Arbeitsweise der Zone finden Mögliche Aufgaben (nicht erschöpfende Auflistung): - Ausbau und Unterstützung der Rolle, der Autonomie und der Kontrollstrukturen des Managements - Überwachung der Vorgänge und eventuellen Interessenkonflikte innerhalb der Organisation - Verpflichtung zur Verbesserung der Beziehungen in Sachen zivile Sicherheit zwischen den Hilfeleistungszonen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene - Entwicklung und Anwendung von Good Governance sowie Sicherstellung der Transparenz und der Verantwortung für die Handlungen der Zone B.Autonomie Der Funktionsinhaber kann autonom entscheiden über: - die konkrete Ausführung der ihm zugewiesenen Aufgaben - die konkrete multidisziplinäre oder strategische Koordination und die Strategie von Disziplin 1 in Notsituationen - die interne Organisation der Verwaltung der Zone (Beispiel: Vorschläge in Sachen Anwerbung, schwere Disziplinarstrafen und Entlassung) - die Abgabe externer Stellungnahmen oder Beschlüsse, für die keine politische Zustimmung erforderlich ist - die Verwaltung des eigenen Budgets, dessen Höhe von der Zone festgelegt wird - die Beantwortung der Fragen der Presse und der Verwaltungsbehörden - die Teilnahme an Sitzungen des Rates und des Kollegiums mit beratender Stimme - die Requirierungen Der Funktionsinhaber muss folgende Billigungen beantragen: - Billigung des mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms: durch den Rat - Billigung der jährlichen Aktionspläne: durch den Rat - Billigung der Anschaffungsprogramme: durch den Rat - Billigung des Managementplans und der grundlegenden Entscheidungen: durch den Rat - Billigung des kommunalen Teils des mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms: durch die Gemeinden - Billigung des kommunalen Teils der jährlichen Aktionspläne: durch die Gemeinden - Billigung der Bestellung der Mitglieder der technischen Kommission: durch den Rat - Billigung eines zonalen Plans zur Organisation der Einsätze: durch den Rat C. Fachkompetenz Gründliche Kenntnis der Managementtechniken (Leistungserfassungssysteme, Versammlungs-, Leitungs- und Motivationstechniken, Kommunikationstechniken) sowie funktionelle Kenntnis der Finanzverwaltung, Logistik, ICT und Personalverwaltung Kenntnis der Einsatztechniken Kenntnis der anderen Hilfsdienste sowie ihrer Mittel und Zuständigkeiten Kenntnis der Arbeitsweise der Behörden, der Vorschriften und des Rechts D. Referenzrahmen Operativ starke hierarchische Organisation Werterahmen: Hilfsbereitschaft, Verantwortung, Kreativität, Teamgeist Komplexer verordnungsrechtlicher Rahmen: föderale Organisation, auf zonaler Ebene geleitet und eng mit regionalisierten Zuständigkeiten (Brandschutz, Umwelt) verbunden Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2014 zur Festlegung des Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET