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Koninklijk besluit tot vaststelling van het functieprofiel van de commandant van een hulpverleningszone en van de nadere bepalingen voor zijn selectie en zijn evaluatie. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant le profil de fonction du commandant d'une zone de secours et les modalités de sa sélection et de son évaluation. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 MAART 2014. - Koninklijk besluit tot vaststelling van het functieprofiel van de commandant van een hulpverleningszone en van de nadere bepalingen voor zijn selectie en zijn evaluatie. - Duitse vertaling | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 MARS 2014. - Arrêté royal fixant le profil de fonction du commandant d'une zone de secours et les modalités de sa sélection et de son évaluation. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 26 maart 2014 tot vaststelling van het functieprofiel van | l'arrêté royal du 26 mars 2014 fixant le profil de fonction du |
de commandant van een hulpverleningszone en van de nadere bepalingen | commandant d'une zone de secours et les modalités de sa sélection et |
voor zijn selectie en zijn evaluatie (Belgisch Staatsblad van 12 mei | de son évaluation (Moniteur belge du 12 mai 2014). |
2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Funktionsprofils | 26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Funktionsprofils |
eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Modalitäten für | eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Modalitäten für |
seine Auswahl und seine Bewertung | seine Auswahl und seine Bewertung |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung der | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung der |
Artikel 106, 113, 116 und 124 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | Artikel 106, 113, 116 und 124 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
über die zivile Sicherheit. | über die zivile Sicherheit. |
Hinsichtlich der Formalität der Beteiligung der Regionen hat ein | Hinsichtlich der Formalität der Beteiligung der Regionen hat ein |
Briefverkehr am 29. April und 5. Juli 2013 mit der Flämischen Region, | Briefverkehr am 29. April und 5. Juli 2013 mit der Flämischen Region, |
am 29. April und 26. November 2013 mit der Wallonischen Region und am | am 29. April und 26. November 2013 mit der Wallonischen Region und am |
29. April 2013 mit der Region Brüssel-Hauptstadt stattgefunden. Zudem | 29. April 2013 mit der Region Brüssel-Hauptstadt stattgefunden. Zudem |
haben Vertreter der Flämischen Region und der Wallonischen Region an | haben Vertreter der Flämischen Region und der Wallonischen Region an |
den Versammlungen vom 17., 18. und 19. Dezember 2013 teilgenommen. | den Versammlungen vom 17., 18. und 19. Dezember 2013 teilgenommen. |
Infolge des Gutachtens Nr. 55.164/2 der Gesetzgebungsabteilung des | Infolge des Gutachtens Nr. 55.164/2 der Gesetzgebungsabteilung des |
Staatsrates vom 6. Februar 2014 sind mehrere Anpassungen sowohl im | Staatsrates vom 6. Februar 2014 sind mehrere Anpassungen sowohl im |
verfügenden Teil des Entwurfs, der Eurer Majestät zur Unterschrift | verfügenden Teil des Entwurfs, der Eurer Majestät zur Unterschrift |
vorgelegt wird, als auch in dessen Anlage vorgenommen worden, um die | vorgelegt wird, als auch in dessen Anlage vorgenommen worden, um die |
formulierten Bemerkungen zu berücksichtigen. | formulierten Bemerkungen zu berücksichtigen. |
Im Gegensatz zu dem vom Staatsrat geäußerten Wunsch ist Artikel 9 des | Im Gegensatz zu dem vom Staatsrat geäußerten Wunsch ist Artikel 9 des |
Entwurfs nicht geändert worden, weil das Gesetz es nicht zulässt, die | Entwurfs nicht geändert worden, weil das Gesetz es nicht zulässt, die |
Bewertung am Ende des Mandats des Zonenkommandanten verbindlich zu | Bewertung am Ende des Mandats des Zonenkommandanten verbindlich zu |
machen. In Artikel 115 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai | machen. In Artikel 115 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai |
2007 wird nämlich Folgendes bestimmt: "Nach Ablauf jedes sechsjährigen | 2007 wird nämlich Folgendes bestimmt: "Nach Ablauf jedes sechsjährigen |
Zeitraums verlängert der Rat die Bestellung des Zonenkommandanten nach | Zeitraums verlängert der Rat die Bestellung des Zonenkommandanten nach |
einer nicht verbindlichen, mit Gründen versehenen Stellungnahme des | einer nicht verbindlichen, mit Gründen versehenen Stellungnahme des |
Kollegiums und aufgrund einer globalen Bewertung durch eine | Kollegiums und aufgrund einer globalen Bewertung durch eine |
Bewertungskommission." | Bewertungskommission." |
Aus Gründen der Lesbarkeit und der Kohärenz ist entschieden worden, im | Aus Gründen der Lesbarkeit und der Kohärenz ist entschieden worden, im |
vorliegenden Erlass neben Fragen, die rein auf das Funktionsprofil | vorliegenden Erlass neben Fragen, die rein auf das Funktionsprofil |
eines Zonenkommandanten, die Modalitäten seiner Auswahl und die | eines Zonenkommandanten, die Modalitäten seiner Auswahl und die |
Arbeitsweise der Bewertungskommission bezogen sind, die spezifisch auf | Arbeitsweise der Bewertungskommission bezogen sind, die spezifisch auf |
ihn anwendbaren administrativen statutarischen Bestimmungen | ihn anwendbaren administrativen statutarischen Bestimmungen |
aufzugreifen. Die spezifischen finanziellen Modalitäten in Bezug auf | aufzugreifen. Die spezifischen finanziellen Modalitäten in Bezug auf |
die Mandatszulage des Zonenkommandanten werden in einem anderen Erlass | die Mandatszulage des Zonenkommandanten werden in einem anderen Erlass |
geregelt, mit dem auch die Vergütung des besonderen Rechnungsführers | geregelt, mit dem auch die Vergütung des besonderen Rechnungsführers |
festgelegt wird. | festgelegt wird. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietige und getreue Dienerin | die ehrerbietige und getreue Dienerin |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Funktionsprofils | 26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Funktionsprofils |
eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Modalitäten für | eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Modalitäten für |
seine Auswahl und seine Bewertung | seine Auswahl und seine Bewertung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 106, 113, 116 und 224 Absatz 2; | Artikel 106, 113, 116 und 224 Absatz 2; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 5. April 2013; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 5. April 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. |
September 2013; | September 2013; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 2014/01 des Ausschusses der provinzialen | Aufgrund des Protokolls Nr. 2014/01 des Ausschusses der provinzialen |
und lokalen öffentlichen Dienste vom 20. Januar 2014; | und lokalen öffentlichen Dienste vom 20. Januar 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.164/2 des Staatsrates vom 6. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.164/2 des Staatsrates vom 6. Februar |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme |
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
TITEL I - Allgemeine Bestimmungen | TITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die | 1. Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die |
zivile Sicherheit, | zivile Sicherheit, |
2. Zone: die Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 14 des Gesetzes | 2. Zone: die Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 14 des Gesetzes |
vom 15. Mai 2007, | vom 15. Mai 2007, |
3. Rat: den Zonenrat, vorgesehen in Artikel 24 des Gesetzes vom 15. | 3. Rat: den Zonenrat, vorgesehen in Artikel 24 des Gesetzes vom 15. |
Mai 2007, | Mai 2007, |
4. Kollegium: das Zonenkollegium, vorgesehen in Artikel 55 des | 4. Kollegium: das Zonenkollegium, vorgesehen in Artikel 55 des |
Gesetzes vom 15. Mai 2007, | Gesetzes vom 15. Mai 2007, |
5. Vorsitzendem: die Person, die den Vorsitz des Kollegiums und des | 5. Vorsitzendem: die Person, die den Vorsitz des Kollegiums und des |
Rates der Zone führt, vorgesehen in Artikel 57 Absatz 3 des Gesetzes | Rates der Zone führt, vorgesehen in Artikel 57 Absatz 3 des Gesetzes |
vom 15. Mai 2007, | vom 15. Mai 2007, |
6. Zonenkommandant: die Person, vorgesehen in Artikel 109 des Gesetzes | 6. Zonenkommandant: die Person, vorgesehen in Artikel 109 des Gesetzes |
vom 15. Mai 2007, | vom 15. Mai 2007, |
7. Werktagen: alle Tage, mit Ausnahme der Sonntage und der in Artikel | 7. Werktagen: alle Tage, mit Ausnahme der Sonntage und der in Artikel |
1 des Königlichen Erlasses vom 18. April 1974 zur Festlegung der | 1 des Königlichen Erlasses vom 18. April 1974 zur Festlegung der |
allgemeinen Regeln zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über | allgemeinen Regeln zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über |
die Feiertage aufgeführten Feiertage. | die Feiertage aufgeführten Feiertage. |
TITEL II - Auswahlmodalitäten | TITEL II - Auswahlmodalitäten |
Art. 2 - Der Rat erklärt die Funktion des Zonenkommandanten für vakant | Art. 2 - Der Rat erklärt die Funktion des Zonenkommandanten für vakant |
und bestimmt die Frist, in der die Bewerbung auf zulässige Weise | und bestimmt die Frist, in der die Bewerbung auf zulässige Weise |
eingereicht werden kann, wobei diese Frist nicht weniger als zwanzig | eingereicht werden kann, wobei diese Frist nicht weniger als zwanzig |
Kalendertage ab Veröffentlichung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt | Kalendertage ab Veröffentlichung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt |
zählen darf. Die Vakanz wird ebenfalls auf der Website der | zählen darf. Die Vakanz wird ebenfalls auf der Website der |
Generaldirektion Zivile Sicherheit des FÖD Inneres veröffentlicht. | Generaldirektion Zivile Sicherheit des FÖD Inneres veröffentlicht. |
Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen, das Datum, an | Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen, das Datum, an |
dem diese Bedingungen erfüllt sein müssen, der Verweis auf das | dem diese Bedingungen erfüllt sein müssen, der Verweis auf das |
Funktionsprofil in Anlage 1 und die Auswahlordnung vermerkt | Funktionsprofil in Anlage 1 und die Auswahlordnung vermerkt |
Der Rat bestimmt die Zusammensetzung der Auswahlkommission, die aus | Der Rat bestimmt die Zusammensetzung der Auswahlkommission, die aus |
sieben Mitgliedern besteht. Die Kommission setzt sich zusammen aus dem | sieben Mitgliedern besteht. Die Kommission setzt sich zusammen aus dem |
Vorsitzenden, einem Experten in Sachen Personalwesen oder Management, | Vorsitzenden, einem Experten in Sachen Personalwesen oder Management, |
einem Zonenkommandanten, dem zuständigen Provinzgouverneur oder dem | einem Zonenkommandanten, dem zuständigen Provinzgouverneur oder dem |
von ihm bestimmten Bezirkskommissar, zwei vom Rat bestimmten | von ihm bestimmten Bezirkskommissar, zwei vom Rat bestimmten |
Bürgermeistern und einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Bürgermeistern und einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Inneres. | Inneres. |
Der Vorsitz dieser Kommission wird vom Vorsitzenden geführt. | Der Vorsitz dieser Kommission wird vom Vorsitzenden geführt. |
Die Stimme des Vorsitzenden ist bei Stimmengleichheit ausschlaggebend. | Die Stimme des Vorsitzenden ist bei Stimmengleichheit ausschlaggebend. |
Keines der Mitglieder der Kommission darf mit einem Bewerber | Keines der Mitglieder der Kommission darf mit einem Bewerber |
verheiratet oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein. | verheiratet oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein. |
Art. 3 - Der Bewerber reicht seine Bewerbung beim Vorsitzenden ein. | Art. 3 - Der Bewerber reicht seine Bewerbung beim Vorsitzenden ein. |
Um zulässig zu sein, muss die Bewerbung spätestens am äußersten Datum | Um zulässig zu sein, muss die Bewerbung spätestens am äußersten Datum |
eingereicht werden. Fällt dieses äußerste Datum auf einen Sonntag oder | eingereicht werden. Fällt dieses äußerste Datum auf einen Sonntag oder |
gesetzlichen Feiertag, wird diese äußerste Frist auf den | gesetzlichen Feiertag, wird diese äußerste Frist auf den |
nächstfolgenden Werktag verlegt. Der Rat legt die praktischen | nächstfolgenden Werktag verlegt. Der Rat legt die praktischen |
Modalitäten für die Einreichung der Bewerbung fest. | Modalitäten für die Einreichung der Bewerbung fest. |
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit der Bewerbung muss der Bewerber die | Zur Vermeidung der Unzulässigkeit der Bewerbung muss der Bewerber die |
Ansprüche und Verdienste beschreiben, die er meint geltend machen zu | Ansprüche und Verdienste beschreiben, die er meint geltend machen zu |
können, um die Funktion zu erhalten. Er fügt ein Managementprojekt für | können, um die Funktion zu erhalten. Er fügt ein Managementprojekt für |
die Zone bei. | die Zone bei. |
Art. 4 - Der Bewerber um die Funktion eines Zonenkommandanten muss | Art. 4 - Der Bewerber um die Funktion eines Zonenkommandanten muss |
folgende Bedingungen erfüllen: | folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Inhaber eines Diploms sein, das Zugang zu Stellen der Stufe A des | 1. Inhaber eines Diploms sein, das Zugang zu Stellen der Stufe A des |
föderalen öffentlichen Dienstes gibt, oder erfolgreicher Teilnehmer an | föderalen öffentlichen Dienstes gibt, oder erfolgreicher Teilnehmer an |
der in Artikel 56 Nr. 5 Buchstabe e), 6 Buchstabe e) und 7 Buchstabe | der in Artikel 56 Nr. 5 Buchstabe e), 6 Buchstabe e) und 7 Buchstabe |
e) des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das | e) des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das |
Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen | Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen |
erwähnten Prüfung sein, | erwähnten Prüfung sein, |
2. eine zweckdienliche Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren | 2. eine zweckdienliche Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren |
mindestens im Dienstgrad eines Majors haben, | mindestens im Dienstgrad eines Majors haben, |
3. Inhaber des Brevets Offizier 4 sein, dessen Inhalt von Uns auf der | 3. Inhaber des Brevets Offizier 4 sein, dessen Inhalt von Uns auf der |
Grundlage einer Beratung des Ministerrates bestimmt wird. | Grundlage einer Beratung des Ministerrates bestimmt wird. |
Nur die Mitglieder des Einsatzpersonals einer Zone oder des | Nur die Mitglieder des Einsatzpersonals einer Zone oder des |
Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der | Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der |
Region Brüssel-Hauptstadt, die sich im aktiven Dienst befinden, können | Region Brüssel-Hauptstadt, die sich im aktiven Dienst befinden, können |
sich bewerben. | sich bewerben. |
Art. 5 - § 1 - Die Auswahlkommission überprüft die Zulässigkeit der | Art. 5 - § 1 - Die Auswahlkommission überprüft die Zulässigkeit der |
Bewerbungen. | Bewerbungen. |
§ 2 - Die Auswahlkommission vergleicht die jeweiligen Ansprüche und | § 2 - Die Auswahlkommission vergleicht die jeweiligen Ansprüche und |
Verdienste der Bewerber und analysiert ihr jeweiliges | Verdienste der Bewerber und analysiert ihr jeweiliges |
Managementprojekt. | Managementprojekt. |
§ 3 - Die Auswahlkommission organisiert ein Auswahlgespräch. In diesem | § 3 - Die Auswahlkommission organisiert ein Auswahlgespräch. In diesem |
Gespräch wird die Eignung auf der Grundlage der Übereinstimmung des | Gespräch wird die Eignung auf der Grundlage der Übereinstimmung des |
Profils des Bewerbers mit dem in der Anlage aufgeführten | Profils des Bewerbers mit dem in der Anlage aufgeführten |
Funktionsprofil beurteilt, unter Berücksichtigung seiner Bewerbung, | Funktionsprofil beurteilt, unter Berücksichtigung seiner Bewerbung, |
seines Managementprojekts und seiner auf die Besonderheiten der Zone | seines Managementprojekts und seiner auf die Besonderheiten der Zone |
abgestimmten Vision der Verwaltung der Zone. | abgestimmten Vision der Verwaltung der Zone. |
Art. 6 - Nach dem Vergleich der jeweiligen Ansprüche und Verdienste | Art. 6 - Nach dem Vergleich der jeweiligen Ansprüche und Verdienste |
sowie der Analyse des jeweiligen Managementprojekts und der Ergebnisse | sowie der Analyse des jeweiligen Managementprojekts und der Ergebnisse |
des in Artikel 5 erwähnten Gesprächs erstellt die Kommission eine mit | des in Artikel 5 erwähnten Gesprächs erstellt die Kommission eine mit |
Gründen versehene Einstufung und übermittelt sie dem Rat. | Gründen versehene Einstufung und übermittelt sie dem Rat. |
Art. 7 - § 1 - Der gemäß Artikel 114 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vom | Art. 7 - § 1 - Der gemäß Artikel 114 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vom |
Rat bestellte Bewerber leistet den Eid vor dem Vorsitzenden. | Rat bestellte Bewerber leistet den Eid vor dem Vorsitzenden. |
Der Eid wird in dem in Artikel 2 des Dekrets vom 20. Juli 1831 über | Der Eid wird in dem in Artikel 2 des Dekrets vom 20. Juli 1831 über |
den Eid festgelegten Wortlaut geleistet. | den Eid festgelegten Wortlaut geleistet. |
Die Dauer des Mandats beginnt an dem in der Bestellungsurkunde | Die Dauer des Mandats beginnt an dem in der Bestellungsurkunde |
festgelegten Tag. | festgelegten Tag. |
§ 2 - Für den Bewerber, der Mitglied des Berufspersonals einer anderen | § 2 - Für den Bewerber, der Mitglied des Berufspersonals einer anderen |
Zone ist, führt die in § 1 erwähnte Bestellung zu einer endgültigen | Zone ist, führt die in § 1 erwähnte Bestellung zu einer endgültigen |
Mobilität von Amts wegen. | Mobilität von Amts wegen. |
§ 3 - Für den Bewerber, der Mitglied des freiwilligen Personals ist, | § 3 - Für den Bewerber, der Mitglied des freiwilligen Personals ist, |
führt die in § 1 erwähnte Bestellung für die Dauer seines Mandats zu | führt die in § 1 erwähnte Bestellung für die Dauer seines Mandats zu |
einer zeitweiligen Professionalisierung von Amts wegen und | einer zeitweiligen Professionalisierung von Amts wegen und |
gegebenenfalls zu einer zeitweilige Professionalisierung von Amts | gegebenenfalls zu einer zeitweilige Professionalisierung von Amts |
wegen durch Mobilität. | wegen durch Mobilität. |
§ 4 - Die Funktion eines Zonenkommandanten ist unvereinbar mit der | § 4 - Die Funktion eines Zonenkommandanten ist unvereinbar mit der |
Funktion eines Mitglieds des freiwilligen Personals einer anderen | Funktion eines Mitglieds des freiwilligen Personals einer anderen |
Zone. | Zone. |
TITEL III - Bewertung am Ende des Mandats | TITEL III - Bewertung am Ende des Mandats |
Art. 8 - Spätestens vier Monate vor Ende des Mandats holt die in | Art. 8 - Spätestens vier Monate vor Ende des Mandats holt die in |
Artikel 116 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnte | Artikel 116 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnte |
Bewertungskommission alle nötigen Informationen ein. Hierbei handelt | Bewertungskommission alle nötigen Informationen ein. Hierbei handelt |
es sich unter anderem um die Berichte, erwähnt in Artikel 110 | es sich unter anderem um die Berichte, erwähnt in Artikel 110 |
desselben Gesetzes, die periodischen Bewertungen, erwähnt in Artikel | desselben Gesetzes, die periodischen Bewertungen, erwähnt in Artikel |
115 desselben Gesetzes, und die Feststellungen, die die | 115 desselben Gesetzes, und die Feststellungen, die die |
Generalinspektion der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit im Rahmen | Generalinspektion der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit im Rahmen |
der Ausübung ihrer Aufträge vorgenommen hat. | der Ausübung ihrer Aufträge vorgenommen hat. |
Sie lädt den Zonenkommandanten zu einem Bewertungsgespräch ein und | Sie lädt den Zonenkommandanten zu einem Bewertungsgespräch ein und |
teilt ihm gleichzeitig einen Vorschlag für den Bewertungsbericht mit. | teilt ihm gleichzeitig einen Vorschlag für den Bewertungsbericht mit. |
Das Bewertungsgespräch findet frühestens fünf Werktage und spätestens | Das Bewertungsgespräch findet frühestens fünf Werktage und spätestens |
sechzig Tage nach der Einladung statt. | sechzig Tage nach der Einladung statt. |
Außer bei höherer Gewalt wird bei Abwesenheit des Zonenkommandanten | Außer bei höherer Gewalt wird bei Abwesenheit des Zonenkommandanten |
bei dem Bewertungsgespräch das Verfahren fortgesetzt und handelt die | bei dem Bewertungsgespräch das Verfahren fortgesetzt und handelt die |
Bewertungskommission gemäß Artikel 9 und folgende. | Bewertungskommission gemäß Artikel 9 und folgende. |
Art. 9 - Nach dem Bewertungsgespräch erstellt die Bewertungskommission | Art. 9 - Nach dem Bewertungsgespräch erstellt die Bewertungskommission |
einen Bewertungsbericht. Dieser Bericht wird dem Betreffenden binnen | einen Bewertungsbericht. Dieser Bericht wird dem Betreffenden binnen |
zwanzig Werktagen nach dem Bewertungsgespräch notifiziert. | zwanzig Werktagen nach dem Bewertungsgespräch notifiziert. |
Art. 10 - Binnen zehn Werktagen nach Erhalt des Bewertungsberichts | Art. 10 - Binnen zehn Werktagen nach Erhalt des Bewertungsberichts |
teilt der Zonenkommandant der Bewertungskommission mit: | teilt der Zonenkommandant der Bewertungskommission mit: |
1. entweder dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts | 1. entweder dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts |
einverstanden ist | einverstanden ist |
2. oder dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden | 2. oder dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden |
ist, jedoch einige Kommentare hinzufügt, die dem Bewertungsbericht | ist, jedoch einige Kommentare hinzufügt, die dem Bewertungsbericht |
beigefügt werden, | beigefügt werden, |
3. oder dass er nicht mit dem Inhalt des Bewertungsberichts | 3. oder dass er nicht mit dem Inhalt des Bewertungsberichts |
einverstanden ist und einige Kommentare hinzufügt, die dem | einverstanden ist und einige Kommentare hinzufügt, die dem |
Bewertungsbericht beigefügt werden. | Bewertungsbericht beigefügt werden. |
In Ermangelung einer Reaktion des Zonenkommandanten binnen der in | In Ermangelung einer Reaktion des Zonenkommandanten binnen der in |
Absatz 1 festgelegten Frist wird außer bei höherer Gewalt davon | Absatz 1 festgelegten Frist wird außer bei höherer Gewalt davon |
ausgegangen, dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts | ausgegangen, dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts |
einverstanden ist. | einverstanden ist. |
Art. 11 - In dem in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Fall | Art. 11 - In dem in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Fall |
notifiziert die Bewertungskommission dem Zonenkommandanten binnen zehn | notifiziert die Bewertungskommission dem Zonenkommandanten binnen zehn |
Werktagen ab Empfang seines Mitteilungsschreibens den angepassten | Werktagen ab Empfang seines Mitteilungsschreibens den angepassten |
Bewertungsbericht oder ihren Beschluss zur Beibehaltung des | Bewertungsbericht oder ihren Beschluss zur Beibehaltung des |
ursprünglichen Bewertungsberichts. | ursprünglichen Bewertungsberichts. |
Art. 12 - Der endgültige Bewertungsbericht wird dem Kollegium | Art. 12 - Der endgültige Bewertungsbericht wird dem Kollegium |
übermittelt. | übermittelt. |
TITEL IV - Beendigung des Mandats | TITEL IV - Beendigung des Mandats |
Art. 13 - Das Mandat des Zonenkommandanten endet: | Art. 13 - Das Mandat des Zonenkommandanten endet: |
1. in dem in Artikel 115 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | 1. in dem in Artikel 115 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
erwähnten Fall, | erwähnten Fall, |
2. wenn das Mandat nicht verlängert wird, am Ende des | 2. wenn das Mandat nicht verlängert wird, am Ende des |
Bestellungszeitraums, wie in Artikel 115 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. | Bestellungszeitraums, wie in Artikel 115 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. |
Mai 2007 vorgesehen, | Mai 2007 vorgesehen, |
3. durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des Rates infolge | 3. durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des Rates infolge |
einer Disziplinarstrafe, | einer Disziplinarstrafe, |
4. auf Antrag des Betreffenden unter Einhaltung einer dreimonatigen | 4. auf Antrag des Betreffenden unter Einhaltung einer dreimonatigen |
Kündigungsfrist, | Kündigungsfrist, |
5. wenn sein Amt als Personalmitglied unter den in Buch 14 des | 5. wenn sein Amt als Personalmitglied unter den in Buch 14 des |
Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des | Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des |
Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnten Bedingungen beendet | Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnten Bedingungen beendet |
wird. | wird. |
Der Rat kann dem ehemaligen Zonenkommandanten das Führen des Titels | Der Rat kann dem ehemaligen Zonenkommandanten das Führen des Titels |
eines "Ehren-Zonenkommandanten" erlauben. | eines "Ehren-Zonenkommandanten" erlauben. |
TITEL V - Übergangsbestimmungen | TITEL V - Übergangsbestimmungen |
Art. 14 - § 1 - Bei der ersten Auswahl des Zonenkommandanten werden | Art. 14 - § 1 - Bei der ersten Auswahl des Zonenkommandanten werden |
die in Artikel 4 aufgeführten Bedingungen durch folgende Bedingungen | die in Artikel 4 aufgeführten Bedingungen durch folgende Bedingungen |
ersetzt: | ersetzt: |
1. Inhaber eines Diploms sein, das Zugang zu Stellen der Stufe A des | 1. Inhaber eines Diploms sein, das Zugang zu Stellen der Stufe A des |
föderalen öffentlichen Dienstes gibt, | föderalen öffentlichen Dienstes gibt, |
2. Inhaber des in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 21. Februar | 2. Inhaber des in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 21. Februar |
2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste | 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste |
erwähnten Brevets eines Dienstleiters sein, außer für Dienstleiter, | erwähnten Brevets eines Dienstleiters sein, außer für Dienstleiter, |
die spätestens am 30. April 2002 effektiv als Dienstleiter bestellt | die spätestens am 30. April 2002 effektiv als Dienstleiter bestellt |
waren, | waren, |
3. eine zweckdienliche Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in | 3. eine zweckdienliche Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in |
der Funktion eines Dienstleiters eines der Feuerwehrdienste der Zone | der Funktion eines Dienstleiters eines der Feuerwehrdienste der Zone |
haben, | haben, |
4. eine zweckdienliche Berufserfahrung mindestens im Dienstgrad eines | 4. eine zweckdienliche Berufserfahrung mindestens im Dienstgrad eines |
Kapitäns haben. | Kapitäns haben. |
§ 2 - In Ermangelung einer zulässigen Bewerbung oder eines von der | § 2 - In Ermangelung einer zulässigen Bewerbung oder eines von der |
Kommission ausgewählten Bewerbers wird ein neuer Bewerberaufruf | Kommission ausgewählten Bewerbers wird ein neuer Bewerberaufruf |
gestartet. In diesem Fall werden die in Artikel 4 aufgeführten | gestartet. In diesem Fall werden die in Artikel 4 aufgeführten |
Bedingungen durch folgende Bedingungen ersetzt: | Bedingungen durch folgende Bedingungen ersetzt: |
1. Inhaber eines Diploms sein, das Zugang zu Stellen der Stufe A des | 1. Inhaber eines Diploms sein, das Zugang zu Stellen der Stufe A des |
föderalen öffentlichen Dienstes gibt, | föderalen öffentlichen Dienstes gibt, |
2. Inhaber des in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 21. Februar | 2. Inhaber des in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 21. Februar |
2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste | 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste |
erwähnten Brevets eines Dienstleiters sein, außer für Dienstleiter, | erwähnten Brevets eines Dienstleiters sein, außer für Dienstleiter, |
die spätestens am 30. April 2002 effektiv als Dienstleiter bestellt | die spätestens am 30. April 2002 effektiv als Dienstleiter bestellt |
waren, | waren, |
3. eine zweckdienliche Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in | 3. eine zweckdienliche Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in |
der Funktion eines Dienstleiters haben, | der Funktion eines Dienstleiters haben, |
4. eine zweckdienliche Berufserfahrung mindestens im Dienstgrad eines | 4. eine zweckdienliche Berufserfahrung mindestens im Dienstgrad eines |
Kapitäns haben. | Kapitäns haben. |
Art. 15 - Bei der ersten Auswahl des Zonenkommandanten wird der | Art. 15 - Bei der ersten Auswahl des Zonenkommandanten wird der |
Kommandant einer anderen Zone in der in Artikel 2 aufgeführten | Kommandant einer anderen Zone in der in Artikel 2 aufgeführten |
Zusammensetzung der Auswahlkommission durch ein Mitglied des Rates | Zusammensetzung der Auswahlkommission durch ein Mitglied des Rates |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 16 - Bei der ersten Auswahl eines Zonenkommandanten können die | Art. 16 - Bei der ersten Auswahl eines Zonenkommandanten können die |
dem Rat und dem Vorsitzenden übertragenen Befugnisse gegebenenfalls | dem Rat und dem Vorsitzenden übertragenen Befugnisse gegebenenfalls |
vom Rat der vorläufigen Zone beziehungsweise von seinem Vorsitzenden | vom Rat der vorläufigen Zone beziehungsweise von seinem Vorsitzenden |
ausgeübt werden. | ausgeübt werden. |
Art. 17 - Während der fünf Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 4 wird | Art. 17 - Während der fünf Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 4 wird |
die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Erfahrung durch eine | die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Erfahrung durch eine |
zweckdienliche Berufserfahrung von fünf Jahren mindestens als Kapitän | zweckdienliche Berufserfahrung von fünf Jahren mindestens als Kapitän |
in einem öffentlichen Feuerwehrdienst und/oder als Major in einer Zone | in einem öffentlichen Feuerwehrdienst und/oder als Major in einer Zone |
ersetzt. | ersetzt. |
Während der zehn Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 4 kann das in | Während der zehn Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 4 kann das in |
Artikel 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Brevet durch das in Artikel 17 des | Artikel 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Brevet durch das in Artikel 17 des |
Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2011 über die Ausbildung der | Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2011 über die Ausbildung der |
Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste erwähnte Brevet ersetzt | Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste erwähnte Brevet ersetzt |
werden. | werden. |
TITEL VI - Schlussbestimmungen | TITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 18 - Folgende Bestimmungen treten gleichzeitig mit dem | Art. 18 - Folgende Bestimmungen treten gleichzeitig mit dem |
Königlichen Erlass, in dem festgestellt wird, dass die in Artikel 220 | Königlichen Erlass, in dem festgestellt wird, dass die in Artikel 220 |
des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten | des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten |
Bedingungen erfüllt sind, in Kraft: | Bedingungen erfüllt sind, in Kraft: |
1. die Artikel 109 bis 116 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die | 1. die Artikel 109 bis 116 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die |
zivile Sicherheit, mit Ausnahme von Artikel 113, der am zehnten Tag | zivile Sicherheit, mit Ausnahme von Artikel 113, der am zehnten Tag |
nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen | nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft tritt, | Staatsblatt in Kraft tritt, |
2. der vorliegende Erlass, mit Ausnahme der Artikel 1 bis 6 und 14 bis | 2. der vorliegende Erlass, mit Ausnahme der Artikel 1 bis 6 und 14 bis |
19, die am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen | 19, die am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft treten. | Staatsblatt in Kraft treten. |
Art. 19 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 19 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
ANLAGE | ANLAGE |
Beschreibung der Funktion eines Zonenkommandanten | Beschreibung der Funktion eines Zonenkommandanten |
A. Ergebnisbereiche | A. Ergebnisbereiche |
1. Einsatzkoordinator | 1. Einsatzkoordinator |
Gewährleistung der strategischen Koordination in Notsituationen, damit | Gewährleistung der strategischen Koordination in Notsituationen, damit |
die Notsituation möglichst schnell und effizient bewältigt wird, durch | die Notsituation möglichst schnell und effizient bewältigt wird, durch |
Begrenzung der Personen- und Sachschäden | Begrenzung der Personen- und Sachschäden |
Mögliche Aufgaben (nicht erschöpfende Auflistung): | Mögliche Aufgaben (nicht erschöpfende Auflistung): |
- Gewährleistung der strategischen Koordination von Disziplin 1 im | - Gewährleistung der strategischen Koordination von Disziplin 1 im |
Koordinierungsausschuss | Koordinierungsausschuss |
- Einschätzung der Folgen eines Vorfalls (größeren Ausmaßes) für das | - Einschätzung der Folgen eines Vorfalls (größeren Ausmaßes) für das |
Umfeld, die Umwelt und die Volksgesundheit sowie der Auswirkungen des | Umfeld, die Umwelt und die Volksgesundheit sowie der Auswirkungen des |
Vorfalls und des Einsatzes auf die Arbeit anderer Disziplinen auf | Vorfalls und des Einsatzes auf die Arbeit anderer Disziplinen auf |
strategischer Ebene | strategischer Ebene |
- Beratung der Verwaltungsbehörden in Bezug auf den Einsatz von | - Beratung der Verwaltungsbehörden in Bezug auf den Einsatz von |
Disziplin 1 (langfristige Probleme und Risiken für die Bevölkerung) | Disziplin 1 (langfristige Probleme und Risiken für die Bevölkerung) |
und in Bezug auf die strategische Koordination | und in Bezug auf die strategische Koordination |
- Gewährleistung der Kontakte mit den Medien, den Verwaltungs- und | - Gewährleistung der Kontakte mit den Medien, den Verwaltungs- und |
politischen Behörden und den betroffenen Dritten | politischen Behörden und den betroffenen Dritten |
- Requirierung von Mitteln bei einer Befugnisübertragung | - Requirierung von Mitteln bei einer Befugnisübertragung |
2. Operativer Mitarbeiter | 2. Operativer Mitarbeiter |
Sicherstellung, ständig imstande zu sein, die operativen Aufgaben zu | Sicherstellung, ständig imstande zu sein, die operativen Aufgaben zu |
erfüllen, damit die ständige Verfügbarkeit der Hilfsdienste gemäß den | erfüllen, damit die ständige Verfügbarkeit der Hilfsdienste gemäß den |
neuesten bewährten Praktiken gewährleistet ist | neuesten bewährten Praktiken gewährleistet ist |
Mögliche Aufgaben (nicht erschöpfende Auflistung): | Mögliche Aufgaben (nicht erschöpfende Auflistung): |
- Aufrechterhaltung der körperlichen Kondition | - Aufrechterhaltung der körperlichen Kondition |
- Teilnahme an Übungen, Simulationen, Ortsbesichtigungen und | - Teilnahme an Übungen, Simulationen, Ortsbesichtigungen und |
Anpassungsfortbildungen, insbesondere im Hinblick auf die Kenntnis des | Anpassungsfortbildungen, insbesondere im Hinblick auf die Kenntnis des |
Gebiets der Zone | Gebiets der Zone |
- Teilnahme an den erforderlichen Fortbildungen und Zusatzausbildungen | - Teilnahme an den erforderlichen Fortbildungen und Zusatzausbildungen |
3. Administrative Führungskraft | 3. Administrative Führungskraft |
Übernahme der Leitung der Zone, um eine einwandfreie einsatzbezogene, | Übernahme der Leitung der Zone, um eine einwandfreie einsatzbezogene, |
administrative und technische Arbeitsweise der Zone zu gewährleisten | administrative und technische Arbeitsweise der Zone zu gewährleisten |
Mögliche Aufgaben (nicht erschöpfende Auflistung): | Mögliche Aufgaben (nicht erschöpfende Auflistung): |
- Erstellung und Vermittlung einer Vision, eines Auftrags und eines | - Erstellung und Vermittlung einer Vision, eines Auftrags und eines |
gemeinsamen Werterahmens der Zone | gemeinsamen Werterahmens der Zone |
- Erstellung eines Managementplans (mit den strategischen Zielen der | - Erstellung eines Managementplans (mit den strategischen Zielen der |
Zone) und des operativen Plans | Zone) und des operativen Plans |
- Erstellung eines Organigramms der Zone und Verteilung der Aufgaben | - Erstellung eines Organigramms der Zone und Verteilung der Aufgaben |
(und der hierfür erforderlichen personellen und materiellen Mittel) | (und der hierfür erforderlichen personellen und materiellen Mittel) |
über die verschiedenen Wachen/Dienste | über die verschiedenen Wachen/Dienste |
- Erstellung des mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms der | - Erstellung des mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms der |
Zone und der Vorschläge an die Verwaltungsbehörden | Zone und der Vorschläge an die Verwaltungsbehörden |
- Unterzeichnung der Berichte des Rates, Gegenzeichnung des | - Unterzeichnung der Berichte des Rates, Gegenzeichnung des |
Briefverkehrs der Zone und Ausführung der Beschlüsse des Rates | Briefverkehrs der Zone und Ausführung der Beschlüsse des Rates |
- Vorsitz der technischen Kommission | - Vorsitz der technischen Kommission |
- Einholung der Stellungnahmen für die Einsätze | - Einholung der Stellungnahmen für die Einsätze |
4. Kontaktperson | 4. Kontaktperson |
Rechenschaftslegung an die Verwaltungsbehörden über die geführte | Rechenschaftslegung an die Verwaltungsbehörden über die geführte |
Politik und Unterbreitung von Vorschlägen über die zu führende Politik | Politik und Unterbreitung von Vorschlägen über die zu führende Politik |
Mögliche Aufgaben (nicht erschöpfende Auflistung): | Mögliche Aufgaben (nicht erschöpfende Auflistung): |
- Treffen von technischen Entscheidungen im Einklang mit den | - Treffen von technischen Entscheidungen im Einklang mit den |
strategischen Leitlinien, die die Zonenbehörde festgelegt hat | strategischen Leitlinien, die die Zonenbehörde festgelegt hat |
- Verpflichtung zur Verbesserung der Brandsicherheit und des | - Verpflichtung zur Verbesserung der Brandsicherheit und des |
Brandschutzes in der Zone | Brandschutzes in der Zone |
- Teilnahme an den Versammlungen des Rates und des Kollegiums mit | - Teilnahme an den Versammlungen des Rates und des Kollegiums mit |
beratender Stimme | beratender Stimme |
- Inhaltliche Vorbereitung der dem Rat beziehungsweise Kollegium zur | - Inhaltliche Vorbereitung der dem Rat beziehungsweise Kollegium zur |
Beschlussfassung vorzulegenden Akten | Beschlussfassung vorzulegenden Akten |
- Erstellung des Programms für den Ankauf des Materials der Zone (nach | - Erstellung des Programms für den Ankauf des Materials der Zone (nach |
Stellungnahme der technischen Kommission) und Unterbreitung des | Stellungnahme der technischen Kommission) und Unterbreitung des |
Programms an den Rat zwecks Genehmigung | Programms an den Rat zwecks Genehmigung |
- Einholung der Stellungnahme der Gemeinden in Bezug auf die | - Einholung der Stellungnahme der Gemeinden in Bezug auf die |
mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramme (kommunaler Teil) und | mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramme (kommunaler Teil) und |
die jährlichen Aktionspläne | die jährlichen Aktionspläne |
- Vierteljährliche Berichterstattung an das Kollegium, einschließlich | - Vierteljährliche Berichterstattung an das Kollegium, einschließlich |
Beschwerden (Einrichtung eines Beschwerdemanagementsystems) | Beschwerden (Einrichtung eines Beschwerdemanagementsystems) |
5. Vermittler | 5. Vermittler |
Implementierung und Erleichterung von Good Governance in der Zone, | Implementierung und Erleichterung von Good Governance in der Zone, |
damit die Grundsätze der guten Verwaltung auf wirtschaftlicher Ebene | damit die Grundsätze der guten Verwaltung auf wirtschaftlicher Ebene |
(Sparsamkeit, Effektivität und Effizienz) und auf moralischer Ebene | (Sparsamkeit, Effektivität und Effizienz) und auf moralischer Ebene |
(Rechtmäßigkeit, Rechtssicherheit und rechtliche Gleichberechtigung) | (Rechtmäßigkeit, Rechtssicherheit und rechtliche Gleichberechtigung) |
Einzug in die tägliche Praxis der Arbeitsweise der Zone finden | Einzug in die tägliche Praxis der Arbeitsweise der Zone finden |
Mögliche Aufgaben (nicht erschöpfende Auflistung): | Mögliche Aufgaben (nicht erschöpfende Auflistung): |
- Ausbau und Unterstützung der Rolle, der Autonomie und der | - Ausbau und Unterstützung der Rolle, der Autonomie und der |
Kontrollstrukturen des Managements | Kontrollstrukturen des Managements |
- Überwachung der Vorgänge und eventuellen Interessenkonflikte | - Überwachung der Vorgänge und eventuellen Interessenkonflikte |
innerhalb der Organisation | innerhalb der Organisation |
- Verpflichtung zur Verbesserung der Beziehungen in Sachen zivile | - Verpflichtung zur Verbesserung der Beziehungen in Sachen zivile |
Sicherheit zwischen den Hilfeleistungszonen auf regionaler, nationaler | Sicherheit zwischen den Hilfeleistungszonen auf regionaler, nationaler |
und internationaler Ebene | und internationaler Ebene |
- Entwicklung und Anwendung von Good Governance sowie Sicherstellung | - Entwicklung und Anwendung von Good Governance sowie Sicherstellung |
der Transparenz und der Verantwortung für die Handlungen der Zone | der Transparenz und der Verantwortung für die Handlungen der Zone |
B. Autonomie | B. Autonomie |
Der Funktionsinhaber kann autonom entscheiden über: | Der Funktionsinhaber kann autonom entscheiden über: |
- die konkrete Ausführung der ihm zugewiesenen Aufgaben | - die konkrete Ausführung der ihm zugewiesenen Aufgaben |
- die konkrete multidisziplinäre oder strategische Koordination und | - die konkrete multidisziplinäre oder strategische Koordination und |
die Strategie von Disziplin 1 in Notsituationen | die Strategie von Disziplin 1 in Notsituationen |
- die interne Organisation der Verwaltung der Zone (Beispiel: | - die interne Organisation der Verwaltung der Zone (Beispiel: |
Vorschläge in Sachen Anwerbung, schwere Disziplinarstrafen und | Vorschläge in Sachen Anwerbung, schwere Disziplinarstrafen und |
Entlassung) | Entlassung) |
- die Abgabe externer Stellungnahmen oder Beschlüsse, für die keine | - die Abgabe externer Stellungnahmen oder Beschlüsse, für die keine |
politische Zustimmung erforderlich ist | politische Zustimmung erforderlich ist |
- die Verwaltung des eigenen Budgets, dessen Höhe von der Zone | - die Verwaltung des eigenen Budgets, dessen Höhe von der Zone |
festgelegt wird | festgelegt wird |
- die Beantwortung der Fragen der Presse und der Verwaltungsbehörden | - die Beantwortung der Fragen der Presse und der Verwaltungsbehörden |
- die Teilnahme an Sitzungen des Rates und des Kollegiums mit | - die Teilnahme an Sitzungen des Rates und des Kollegiums mit |
beratender Stimme | beratender Stimme |
- die Requirierungen | - die Requirierungen |
Der Funktionsinhaber muss folgende Billigungen beantragen: | Der Funktionsinhaber muss folgende Billigungen beantragen: |
- Billigung des mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms: durch | - Billigung des mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms: durch |
den Rat | den Rat |
- Billigung der jährlichen Aktionspläne: durch den Rat | - Billigung der jährlichen Aktionspläne: durch den Rat |
- Billigung der Anschaffungsprogramme: durch den Rat | - Billigung der Anschaffungsprogramme: durch den Rat |
- Billigung des Managementplans und der grundlegenden Entscheidungen: | - Billigung des Managementplans und der grundlegenden Entscheidungen: |
durch den Rat | durch den Rat |
- Billigung des kommunalen Teils des mehrjährigen allgemeinen | - Billigung des kommunalen Teils des mehrjährigen allgemeinen |
Richtlinienprogramms: durch die Gemeinden | Richtlinienprogramms: durch die Gemeinden |
- Billigung des kommunalen Teils der jährlichen Aktionspläne: durch | - Billigung des kommunalen Teils der jährlichen Aktionspläne: durch |
die Gemeinden | die Gemeinden |
- Billigung der Bestellung der Mitglieder der technischen Kommission: | - Billigung der Bestellung der Mitglieder der technischen Kommission: |
durch den Rat | durch den Rat |
- Billigung eines zonalen Plans zur Organisation der Einsätze: durch | - Billigung eines zonalen Plans zur Organisation der Einsätze: durch |
den Rat | den Rat |
C. Fachkompetenz | C. Fachkompetenz |
Gründliche Kenntnis der Managementtechniken | Gründliche Kenntnis der Managementtechniken |
(Leistungserfassungssysteme, Versammlungs-, Leitungs- und | (Leistungserfassungssysteme, Versammlungs-, Leitungs- und |
Motivationstechniken, Kommunikationstechniken) sowie funktionelle | Motivationstechniken, Kommunikationstechniken) sowie funktionelle |
Kenntnis der Finanzverwaltung, Logistik, ICT und Personalverwaltung | Kenntnis der Finanzverwaltung, Logistik, ICT und Personalverwaltung |
Kenntnis der Einsatztechniken | Kenntnis der Einsatztechniken |
Kenntnis der anderen Hilfsdienste sowie ihrer Mittel und | Kenntnis der anderen Hilfsdienste sowie ihrer Mittel und |
Zuständigkeiten | Zuständigkeiten |
Kenntnis der Arbeitsweise der Behörden, der Vorschriften und des | Kenntnis der Arbeitsweise der Behörden, der Vorschriften und des |
Rechts | Rechts |
D. Referenzrahmen | D. Referenzrahmen |
Operativ starke hierarchische Organisation | Operativ starke hierarchische Organisation |
Werterahmen: Hilfsbereitschaft, Verantwortung, Kreativität, Teamgeist | Werterahmen: Hilfsbereitschaft, Verantwortung, Kreativität, Teamgeist |
Komplexer verordnungsrechtlicher Rahmen: föderale Organisation, auf | Komplexer verordnungsrechtlicher Rahmen: föderale Organisation, auf |
zonaler Ebene geleitet und eng mit regionalisierten Zuständigkeiten | zonaler Ebene geleitet und eng mit regionalisierten Zuständigkeiten |
(Brandschutz, Umwelt) verbunden | (Brandschutz, Umwelt) verbunden |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2014 zur Festlegung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2014 zur Festlegung des |
Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der | Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der |
Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung beigefügt zu werden | Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |