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Koninklijk Besluit van 26 april 2024
gepubliceerd op 18 april 2025

Koninklijk besluit houdende het statuut van de ereconsul. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst buitenlandse zaken, buitenlandse handel en ontwikkelingssamenwerking
numac
2025002921
pub.
18/04/2025
prom.
26/04/2024
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

26 APRIL 2024. - Koninklijk besluit houdende het statuut van de ereconsul. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 april 2024 houdende het statuut van de ereconsul (Belgisch Staatsblad van 13 mei 2024).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 26. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Statuts der Honorarkonsuln BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, ich habe die Ehre, Eurer Majestät den Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Festlegung des Statuts der belgischen Honorarkonsuln im Ausland zur Unterschrift vorzulegen. Einleitung Im Januar 2024 verfügte Belgien über 304 aktive honorarkonsularische Vertretungen im Ausland. Honorarkonsuln sind ein wesentlicher Bestandteil unseres diplomatischen und konsularischen Netzes. In mehreren Ländern sind sie die einzigen offiziellen Vertreter Belgiens.

Ihre Tätigkeiten ergänzen die unserer berufskonsularischen Vertretungen. Sie nehmen eine Reihe konsularischer Aufgaben wahr und unterstützen unsere berufskonsularischen Vertretungen bei der Vertretung der verschiedenen Interessen unseres Landes und unserer Landsleute.

Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, das Statut der Honorarkonsuln, wie es im Königlichen Erlass vom 21.

September 2016 zur Festlegung des Statuts der Honorarkonsuln (im Folgenden "der Königliche Erlass vom 21. September 2016") geregelt ist, zu aktualisieren und zu ersetzen.

Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses stützt sich auf die Erfahrungen unserer berufskonsularischen Vertretungen, der Dienste der Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit (im Folgenden "FÖD Auswärtige Angelegenheiten") und der Honorarkonsuln.

Er berücksichtigt auch das Völkerrecht, insbesondere das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, die belgische Gesetzgebung, insbesondere das Konsulargesetzbuch, und die internen Vorschriften des FÖD Auswärtige Angelegenheiten.

Besprechung der Artikel KAPITEL 1 - Einleitung In Artikel 1 wird der Begriff "Honorarkonsul" bestimmt und dies bedarf keiner weiteren Erläuterung.

KAPITEL 2 - Ernennungsbedingungen In Artikel 2 werden die Bedingungen festgelegt, die eine Person erfüllen muss, um zum Honorarkonsul ernannt werden zu können.

Diese sind teilweise identisch mit den Bedingungen, die im Königlichen Erlass vom 21. September 2016 enthalten sind.

Es wird eine neue Ernennungsbedingung eingeführt, die es den Honorarkonsuln untersagt, ein politisches Amt zu bekleiden oder anzustreben oder ein Amt im öffentlichen Dienst auszuüben, es sei denn, der Minister hat im Voraus seine ausdrückliche Zustimmung erteilt (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5).

Diese Bedingung wird aufgrund des spezifisch öffentlichen Charakters eines politischen Amtes oder eines Amtes in einem öffentlichen Dienst gesondert festgelegt. Die Bedingung von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 ist allgemeiner und bezieht sich in erster Linie auf einen möglichen Konflikt zwischen einem privaten Interesse der Person des Honorarkonsuls und dem Amt des Honorarkonsuls.

Die Bestimmung von Artikel 5 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 21.

September 2016 ist nun in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 enthalten, da sie eine Bedingung für die Ernennung ist. Die Ausübung honorarkonsularischer Aufgaben für Drittstaaten wird von der ausdrücklichen und vorherigen Zustimmung des Ministers abhängig gemacht, sofern der Empfangsstaat nicht widerspricht. Die zuständige berufskonsularische Vertretung, die zuständige diplomatische Mission und der zuständige Dienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten beraten den Minister in dieser Angelegenheit, wobei sie berücksichtigen, inwieweit sich die Ausübung einer honorarkonsularischen Aufgabe für einen Drittstaat negativ auf die Ausübung des Amtes eines belgischen Honorarkonsuls auswirken kann oder nicht. In der Praxis ist es eher die Ausnahme, dass ein belgischer Honorarkonsul auch einen anderen Staat vertritt.

Mit Ausnahme der Bestimmung, dass Honorarkonsuln über ausreichende Eigenmittel verfügen müssen, um den Betrieb der honorarkonsularischen Vertretung zu gewährleisten (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7), werden die spezifischen finanziellen Angelegenheiten der Honorarkonsuln nicht in vorliegendem Entwurf geregelt.

Neu ist die Bestimmung in Artikel 2 Absatz 2, dass ein Honorarkonsul, der Belgier ist, im konsularischen Bevölkerungsregister der zuständigen berufskonsularischen Vertretung eingetragen sein muss.

Diese zusätzliche Bedingung zielt darauf ab, das von einem Honorarkonsul erwartete längerfristige Engagement mit seinem administrativen Stand in Einklang zu bringen.

Die Tatsache, dass es keine allgemeine Verpflichtung zur Eintragung in das konsularische Bevölkerungsregister gibt, steht der Einführung dieser Ernennungsbedingung nicht entgegen. Diese Bedingung verstößt nicht gegen die Bestimmungen des Konsulargesetzbuches.

In Absatz 3 des vorliegenden Artikels wird die Bestimmung wiederholt, dass ein Honorarkonsul die Ernennungsbedingungen während der gesamten Dauer seines Amtes erfüllen muss. Nun wird jedoch festgelegt, dass der Bewerber für das Amt des Honorarkonsuls diese Bedingungen zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Bewerbung erfüllen muss.

KAPITEL 3 - Auswahl In Artikel 3 und 4 wird das Verfahren zur Auswahl eines Honorarkonsuls beschrieben. Die Leiter der diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie die Dienste des FÖD Auswärtige Angelegenheiten spielen dabei eine wichtige Rolle.

Artikel 3 § 1 betrifft den Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen um das Amt des Honorarkonsuls. Es gibt kein festgelegtes Verfahren für die Verbreitung dieses Aufrufs, so dass dieses Verfahren von honorarkonsularischer Vertretung zu honorarkonsularischer Vertretung unterschiedlich sein kann. Das Grundprinzip, das für jeden Bewerberaufruf gilt, ist, dass der Aufruf öffentlich gemacht wird.

Die inhaltlichen Elemente (z. B. die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 9 genannten besonderen Merkmale) sowie die formalen Elemente (z. B. Frist und Art und Weise der Einreichung der Bewerbung) sind von Verfahren zu Verfahren unterschiedlich und werden daher immer im jeweiligen Bewerberaufruf präzisiert.

In Artikel 3 § 2 Absatz 2 wird festgelegt, ob von den Bewerbern bestimmte Kenntnisse in einer oder mehreren unserer Landessprachen erwartet werden oder nicht. Der Grund, warum dies im Bewerberaufruf vorgesehen ist, liegt darin, dass nicht bei jeder honorarkonsularischen Vertretung besondere Sprachkenntnisse in einer unserer Landessprachen erwartet werden, so dass dies nicht als allgemeine Ernennungsbedingung gilt. Gegebenenfalls können die Sprachkenntnisse während des Auswahlverfahrens berücksichtigt werden.

In Artikel 4 wird die Bewertung der eingereichten Bewerbungen auf der Grundlage der gesammelten Informationen hinsichtlich der Art und Weise, wie die Bewerber die Ernennungsbedingungen erfüllen, beschrieben.

Zunächst prüft der Leiter der berufskonsularischen Vertretung, ob die Bewerbungen gültig eingereicht wurden, indem er sich vergewissert, dass die Bewerber die Ernennungsbedingungen erfüllen und dass die Bewerbung den im Aufruf genannten Formalitäten entspricht.

Anschließend werden die Titel und Verdienste der Bewerber, die eine gültige Bewerbung eingereicht haben, verglichen, und auf dieser Grundlage erstellt der Leiter der berufskonsularischen Vertretung einen Vorschlag für die Rangfolge. In diesem Vorschlag wird angegeben, inwieweit ein Bewerber die Ernennungsbedingungen und alle anderen Elemente erfüllt, und es wird begründet, warum ein Bewerber in der Rangfolge höher eingestuft wird als ein anderer Bewerber.

Anschließend erstellt der Leiter der diplomatischen Mission eine Stellungnahme. Diese Stellungnahme kann von der Einschätzung des Leiters der berufskonsularischen Vertretung hinsichtlich der Erfüllung der Ernennungsbedingungen und sonstiger Kriterien abweichen.

Anschließend entscheidet der zuständige Dienst der Generaldirektion Konsularische Angelegenheiten (nachstehend "DGC") nach einer Stellungnahme der Generaldirektion Bilaterale Angelegenheiten, welcher Kandidat schließlich für die Ernennung zum Honorarkonsul vorgeschlagen wird. Neu an vorliegendem Königlichen Erlass ist, dass von nun an bei den Ernennungsvorschlägen gegebenenfalls auch auf die Ausgewogenheit der Geschlechter geachtet wird, da im Falle von Kandidaten, die für gleichermaßen geeignet befunden werden, die bereits ernannten Honorarkonsuln im Bezirk der berufskonsularischen Vertretung oder der diplomatischen Mission berücksichtigt werden. Der Ausgangspunkt bleibt jedoch, dass ein besser geeigneter Kandidat ernannt wird, was bedeutet, dass diese Bestimmung nur dann zum Tragen kommt, wenn die Kandidaten für gleich geeignet befunden werden, in Anlehnung an die Artikel 53 und 54 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten (Camu-Statut). Mit der Einführung dieser Bestimmung soll ein Korps von Honorarkonsuln mit einem ausgewogeneren Verhältnis zwischen den Geschlechtern angestrebt werden.

Der endgültige Vorschlag zur Ernennung eines Bewerbers zum Honorarkonsul obliegt dem Minister. Dieser Vorschlag kann vom Vorschlag des zuständigen Dienstes abweichen, sofern das Abweichen vom Vorschlag mit Gründen versehen wird.

KAPITEL 4 - Ernennung Nach Artikel 5 werden die Honorarkonsuln vom König auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten ernannt. Während die bisherige Regelung vorsah, dass Honorarkonsuln für eine Amtszeit von 5 Jahren ernannt wurden, werden es im neuen Statut 10 Jahre sein. Auf diese Weise wird der Verwaltungsaufwand bei Ernennungen für aufeinanderfolgende Amtszeiten verringert. Andererseits stellt die Vereinfachung des Verfahrens zur ehrenvollen Entlassung oder Aufhebung der Ernennung (Artikel 10) im Falle einer möglicherweise unzureichenden Leistung eines Honorarkonsuls ein Gegengewicht zur Verlängerung des Zeitraums dar, für den ein Honorarkonsul ernannt wird.

In Artikel 6 wird auch die Möglichkeit vorgesehen, die Ernennung eines Honorarkonsuls für einen Zeitraum von 10 Jahren zu verlängern, ohne dass ein neues Auswahlverfahren eingeleitet werden muss. Eine Erneuerung ist nur möglich, wenn der Leiter der diplomatischen Mission eine positive Stellungnahme zur Erneuerung abgibt. Der Minister ist jedoch nicht an diese positive Stellungnahme gebunden und daher nicht verpflichtet, dem König eine Erneuerung der Ernennung vorzuschlagen.

Wenn der Leiter der diplomatischen Mission keine positive Stellungnahme abgibt oder der Minister dem König keine Erneuerung der Ernennung vorschlägt, wird ein neues Auswahlverfahren im Sinne von Artikel 4 eingeleitet (vorbehaltlich einer Entscheidung über die Schließung der honorarkonsularischen Vertretung).

Die Anzahl der Erneuerungen ist nicht begrenzt.

KAPITEL 5 - Aufgaben In Artikel 7 werden die Zuständigkeiten der Honorarkonsuln beschrieben. Er stützt sich teilweise auf das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen und ist bewusst weit gefasst, um im Rahmen der belgischen und internationalen Rechtsordnung alle Aspekte der Vertretung belgischer Interessen, der Förderung der Beziehungen Belgiens zu Drittstaaten und der Erbringung von Dienstleistungen für belgische und ausländische Bürger zu umfassen. Was die spezifisch konsularischen Aspekte anbelangt, so liegt der Schwerpunkt auf der Kernaufgabe der Hilfe und des Beistands für natürliche Personen und auf der Anwendung des Konsulargesetzbuches, wonach Honorarkonsuln nur Befugnisse für Legalisationen und die Ausstellung von vorläufigen Pässen erhalten.

Nach Artikel 8 unterstehen Honorarkonsuln der diplomatischen (oder allgemeinen) Autorität des Leiters einer diplomatischen Mission und, was insbesondere die konsularischen Befugnisse betrifft, der funktionellen Amtsgewalt des Leiters einer berufskonsularischen Vertretung.

In den meisten Fällen - es handelt sich um berufskonsularische Vertretungen in den Hauptstädten von Drittstaaten - ist ein und derselbe statutarische Bedienstete sowohl Leiter der diplomatischen Mission (Botschaft/Botschafter) als auch der berufskonsularischen Vertretung (Generalkonsulat/Generalkonsul). Zu den Ausnahmen zählen zum Beispiel: - nicht in Hauptstädten gelegene berufskonsularische Vertretungen, - berufskonsularische Vertretungen in Hauptstädten von Ländern, in denen es nach den örtlichen Rechtsvorschriften nicht möglich ist, dass ein und dieselbe Person Leiter einer diplomatischen und einer berufskonsularischen Vertretung ist.

KAPITEL 6 - Ausscheiden aus dem Amt In Artikel 9 sind die Fälle vorgesehen, in denen die Ernennung eines Honorarkonsuls endet. Hier wird anhand des Ereignisses, das zur Beendigung der Ernennung geführt hat, zwischen der ehrenvollen Entlassung des Honorarkonsuls einerseits und der Aufhebung der Ernennung des Honorarkonsuls andererseits unterschieden.

Die ehrenvolle Entlassung wird einem Honorarkonsul gewährt, wenn er selbst oder aufgrund von Ereignissen, die mit den Ernennungsbedingungen nach Artikel 2, mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1, in Zusammenhang stehen, die Entlassung aus seinem Amt beantragt.

Die Ernennung wird aus Gründen aufgehoben, die mit den vom Honorarkonsul begangenen Handlungen zusammenhängen, die zeigen, dass er nicht mehr von tadelloser Führung ist, keinen ehrenhaften Ruf mehr genießt oder sich bei der Ausübung seines Amtes Verfehlungen hat zuschulden kommen lassen. Auch die Entscheidung des Empfangsstaats, das Exequatur zu widerrufen, hat die Aufhebung der Ernennung zur Folge.

In Artikel 10 wird das Verfahren festgelegt, nach dem in Anwendung von Artikel 9 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 2 entweder ein Honorarkonsul ehrenhaft entlassen oder die Ernennung eines Honorarkonsuls aufgehoben werden kann. Dieses Verfahren findet in den Fällen Anwendung, in denen der belgische Staat eine ehrenvolle Entlassung oder Aufhebung der Ernennung für angemessen hält, der betreffende Honorarkonsul jedoch die Möglichkeit erhält, sich gegen eine mögliche ehrenvolle Entlassung oder Aufhebung der Ernennung zu verteidigen.

Wenn die ehrenvolle Entlassung oder Aufhebung der Ernennung auf eine objektiv feststehende Tatsache zurückzuführen ist (z.B. Erreichen des 80. Lebensjahres, Schließung der honorarkonsularischen Vertretung, Widerruf des Exequaturs durch den Empfangsstaat), wird dieses Verfahren nicht angewandt, weil die Entscheidung auf einer objektiven Tatsache beruht, die nicht zur Diskussion steht. Die Einleitung des Verfahrens obliegt den Leitern der diplomatischen Missionen. Sobald der Leiter einer diplomatischen Mission Kenntnis von Umständen erhält, die eine ehrenvolle Entlassung oder die Aufhebung der Ernennung zur Folge haben könnten, unterrichtet er den zuständigen Dienst der DGC durch einen mit Gründen versehenen Vorschlag. In diesem Vorschlag wird dargelegt, welcher Sachverhalt eingetreten ist und warum er zu einer ehrenvollen Entlassung oder zur Aufhebung der Ernennung führen könnte. Daraufhin nimmt der zuständige Dienst der DGC Kontakt mit dem Honorarkonsul auf und konfrontiert ihn mit den angelasteten Taten. So kann der Honorarkonsul sein Recht auf Verteidigung wahrnehmen, indem er die Möglichkeit zur schriftlichen Reaktion erhält.

Anhand der schriftlichen Reaktion des Honorarkonsuls kann der zuständige Dienst der DGC den Minister beraten, ob er dem König eine ehrenvolle Entlassung oder die Aufhebung der Ernennung vorschlägt oder nicht.

Artikel 10 § 1 Absatz 2 betrifft eine Sicherungsmaßnahme, die nur im Rahmen der Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung der Ernennung gemäß Artikel 10 ergriffen werden kann.

Im Rahmen des in Artikel 10 beschriebenen Verfahrens kann der Leiter der diplomatischen Mission eine sofortige einstweilige Amtsenthebung verhängen, wenn die dem Honorarkonsul angelasteten Taten dies erfordern. Der Leiter der diplomatischen Mission unterrichtet den Honorarkonsul schriftlich über diese Entscheidung sowie über den Sachverhalt, der die Grundlage für die Entscheidung bildet.

Der Leiter der diplomatischen Mission kann eine einstweilige Amtsenthebung verhängen, sobald er von dem Sachverhalt, der eine einstweilige Amtsenthebung rechtfertigen würde, Kenntnis erlangt, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, wo er den zuständigen Dienst innerhalb der DGC über einen Vorschlag zur Aufhebung der Ernennung unterrichtet.

Wenn der Minister nach Durchlaufen des in Artikel 10 vorgesehenen Verfahrens beschließt, dem König keine Aufhebung der Ernennung vorzuschlagen, endet auch die einstweilige Amtsenthebung.

KAPITEL 7 - Diensttuender Verwalter In Artikel 11 wird eine Rechtsgrundlage für die Bestellung eines diensttuenden Verwalters geschaffen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass dies manchmal notwendig ist, um zu vermeiden, dass eine honorarkonsularische Vertretung zu lange inaktiv bleibt, wenn ein Honorarkonsul abwesend ist oder ein Ernennungsverfahren zu lange dauert.

KAPITEL 8 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 12 bedarf keines Kommentars.

Artikel 13 ist eine Übergangsbestimmung, durch die die Situation der vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ernannten Honorarkonsuln geregelt wird.

Dabei wird unterschieden zwischen Honorarkonsuln, die auf Lebenszeit, also bis zu einer Altersgrenze von 70 Jahren (auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1999 zur Einführung der Grundordnung des Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der Internationalen Zusammenarbeit, der inzwischen aufgehoben wurde) und anschließend bis zu einer Altersgrenze von 80 Jahren ernannt werden, und Honorarkonsuln, die für einen Zeitraum von 5 Jahren ernannt werden (auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 21.

September 2016), mit der Absicht, die Dauer ihrer Mandate so weit wie möglich anzugleichen.

Die Amtszeit von Honorarkonsuln, die nach dem Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 21. September 2016 ernannt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Amt sind, wird auf 10 Jahre ab dem Datum der Ernennung verlängert.

Honorarkonsuln, die vor Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 21.

September 2016 ernannt worden sind, können noch 10 Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses im Amt bleiben, sofern sie die Bedingung von Artikel 9 § 1 Nr. 4 (Altersgrenze von 80 Jahren) erfüllen. Danach können sie wie andere Honorarkonsuln gegebenenfalls für eine weitere zehnjährige Amtszeit gemäß Artikel 6 ernannt werden.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten H. LAHBIB


26. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Statuts der Honorarkonsuln PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2; Aufgrund des Konsulargesetzbuches, der Artikel 4 Absatz 4 und 5;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. September 2016 zur Festlegung des Statuts der Honorarkonsuln;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 2024;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, der am 25. März 2024 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 75.976/4 des Staatsrates vom 26. März 2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 5. März 2015 zur Organisation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit;

Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Einleitung

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Begriff "Honorarkonsul" den Leiter der honorarkonsularischen Vertretung, der in dieser Eigenschaft mit der Ausübung konsularischer Tätigkeiten betraut ist.

Im vorliegenden Erlass verwendete Maskulina sind generische Maskulina.

KAPITEL 2 - Ernennungsbedingungen

Art. 2 - Zum Honorarkonsul kann nur ernannt werden, wer folgende Bedingungen erfüllt: 1. von tadelloser Führung sein und einen ehrenhaften Ruf genießen;2. eine führende Rolle spielen und über ein nützliches Netzwerk im gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Leben im Bezirk der honorarkonsularischen Vertretung verfügen;3. gute Beziehungen zu den Behörden im Bezirk der honorarkonsularischen Vertretung pflegen;4. keine persönlichen oder geschäftlichen Interessen haben, die zu einem Interessenkonflikt bei der Ausübung des Amtes des Honorarkonsuls führen könnten;5. außer mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Ministers kein politisches Amt bekleiden oder anstreben oder ein Amt im öffentlichen Dienst ausüben;6. keine konsularischen Aufgaben zugunsten eines Drittstaats wahrnehmen, es sei denn, der Minister hat zuvor ausdrücklich seine Zustimmung erteilt und der Empfangsstaat hat keine Einwände;7. über ausreichende eigene Mittel verfügen, um den Betrieb der honorarkonsularischen Vertretung zu gewährleisten;8. seinen Wohnort am Standort der honorarkonsularischen Vertretung haben;9. die Anforderungen erfüllen, die sich aus den besonderen Merkmalen und der Daseinsberechtigung der honorarkonsularischen Vertretung ergeben. Unbeschadet des Absatzes 1 muss der Bewerber für das Amt des Honorarkonsuls, der Belgier ist, im konsularischen Bevölkerungsregister der für den Bezirk der honorarkonsularischen Vertretung zuständigen berufskonsularischen Vertretung eingetragen sein.

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung der Bewerbung und während der gesamten Amtszeit erfüllt sein.

KAPITEL 3 - Auswahl

Art. 3 - § 1 - Die für den Bezirk der honorarkonsularischen Vertretung zuständige berufskonsularische Vertretung veröffentlicht einen öffentlichen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen. § 2 - Im Bewerberaufruf müssen die in Artikel 2 genannten Bedingungen und alle Angaben über das zu besetzende Amt vermerkt werden, damit sich die Bewerber in Kenntnis der Sachlage bewerben können.

Im Bewerberaufruf wird außerdem angegeben, dass Kenntnisse in einer oder mehreren der offiziellen belgischen Landessprachen erforderlich sind.

Art. 4 - § 1 - Der Leiter der für den Bezirk der honorarkonsularischen Vertretung zuständigen berufskonsularischen Vertretung prüft die gültig eingereichten Bewerbungen, vergleicht die Titel und Verdienste der Bewerber und erstellt dann einen mit Gründen versehenen Vorschlag für die Rangfolge. § 2 - Der mit Gründen versehene Vorschlag für die Rangfolge wird zusammen mit der Stellungnahme des Leiters der für den Bezirk der honorarkonsularischen Vertretung zuständigen diplomatischen Mission an den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit übermittelt. § 3 - Auf der Grundlage des Vorschlags für die Rangfolge und der Stellungnahme des Leiters der diplomatischen Mission unterbreitet der zuständige Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit dem Minister einen Ernennungsvorschlag.

Werden mehrere Bewerber als gleichermaßen geeignet für das Amt des Honorarkonsuls befunden, wird der Bewerber des unterrepräsentierten Geschlechts zur Ernennung vorgeschlagen.

Kann der Minister dem Ernennungsvorschlag nicht zustimmen und schlägt er einen anderen Bewerber vor, der sich ordnungsgemäß beworben hat, so ist sein Vorschlag ordnungsgemäß mit Gründen zu versehen.

KAPITEL 4 - Ernennung

Art. 5 - Der Honorarkonsul wird von Uns auf Vorschlag des Ministers ernannt.

Der Honorarkonsul wird für einen Zeitraum von 10 Jahren ernannt.

Art. 6 - Die Ernennung kann für einen Zeitraum von 10 Jahren erneuert werden, sofern der Leiter der diplomatischen Mission am Ende der Amtszeit des Honorarkonsuls eine positive Stellungnahme abgibt.

KAPITEL 5 - Aufgaben

Art. 7 - Innerhalb der Grenzen, die das Völkerrecht, die belgischen Gesetze und die Gesetze des Empfangsstaates zulassen, nimmt der Honorarkonsul die folgenden Aufgaben wahr: 1. in seinem Bezirk die Interessen Belgiens und der belgischen natürlichen und juristischen Personen wahrnehmen;2. die Beziehungen zwischen Belgien und seinem Bezirk fördern;3. sich über die Entwicklungen in seinem Bezirk, die Auswirkungen auf die Interessen Belgiens und der belgischen natürlichen und juristischen Personen haben können, informieren und der diplomatischen Mission und der berufskonsularischen Vertretung, der er angehört, darüber Bericht erstatten;4. gemäß dem Konsulargesetzbuch und seinen Ausführungserlassen Hilfe und Beistand für natürliche Personen leisten;5. die konsularischen Tätigkeiten ausüben, zu denen er nach dem Konsulargesetzbuch und seinen Ausführungserlassen befugt ist;6. andere Aufgaben wahrnehmen, die ihm vom Leiter der diplomatischen Mission und dem Leiter der berufskonsularischen Vertretung im Rahmen ihres Amtes anvertraut werden. Art. 8 - Der Honorarkonsul untersteht der diplomatischen Autorität des Leiters der für seinen Bezirk zuständigen diplomatischen Mission.

Unbeschadet der Befugnisse des Leiters der diplomatischen Mission, die in Artikel 12 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 5. März 2015 zur Organisation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit erwähnt werden, untersteht der Honorarkonsul dem Leiter der für seinen Bezirk zuständigen berufskonsularischen Vertretung für die konsularischen Tätigkeiten, zu denen er durch das Konsulargesetzbuch und dessen Ausführungserlasse befugt ist.

KAPITEL 6 - Ausscheiden aus dem Amt

Art. 9 - § 1 - Der Honorarkonsul wird von Uns auf Vorschlag des Ministers in den folgenden Fällen ehrenvoll entlassen: 1. der Honorarkonsul beantragt, seines Amtes entbunden zu werden, 2.der Zeitraum, für den der Honorarkonsul ernannt wurde, ist abgelaufen; 3. die honorarkonsularische Vertretung, bei der der Honorarkonsul ernannt wurde, wird geschlossen;4. der Honorarkonsul hat das 80.Lebensjahr vollendet; 5. der Honorarkonsul erfüllt nicht mehr die in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 2 bis 9 und gegebenenfalls in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bedingungen. § 2 - Die Ernennung des Honorarkonsuls wird von Uns auf Vorschlag des Ministers in den folgenden Fällen aufgehoben: 1. der Empfangsstaat widerruft das Exequatur;2. der Honorarkonsul erfüllt nicht mehr die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 genannte Bedingung oder hat sich bei der Ausübung seines Amtes Verfehlungen zuschulden kommen lassen.

Art. 10 - § 1 - In den in Artikel 9 § 1 Nr. 5 und § 2 Nr. 2 genannten Fällen unterbreitet der Leiter der diplomatischen Mission dem zuständigen Dienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit einen mit Gründen versehenen Vorschlag für eine ehrenvolle Entlassung bzw. die Aufhebung der Ernennung.

Bei schwerwiegenden Verfehlungen oder in allen Fällen, in denen die Beteiligung des Honorarkonsuls negative Auswirkungen auf das Ansehen Belgiens haben könnte, kann der Leiter der diplomatischen Mission den Honorarkonsul mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben. § 2 - Der zuständige Dienst informiert den Honorarkonsul schriftlich: 1. über den Sachverhalt, aus dem sich ergibt, dass der Honorarkonsul die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder sich bei der Ausübung seines Amtes Verfehlungen hat zuschulden kommen lassen;2. dass der Honorarkonsul aufgrund dieses Sachverhalts ehrenvoll entlassen oder die Ernennung widerrufen werden kann;3. über die Gründe, die gegebenenfalls zur einstweiligen Amtsenthebung des Honorarkonsuls gemäß § 1 Absatz 2 geführt haben;4. über die Möglichkeit, innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der schriftlichen Benachrichtigung durch den zuständigen Dienst schriftlich zu antworten und der Akte Unterlagen beizufügen. § 3 - Auf der Grundlage des mit Gründen versehenen Vorschlags des Leiters der diplomatischen Mission und der schriftlichen Antwort des Honorarkonsuls erstellt der zuständige Dienst eine an den Minister gerichtete Stellungnahme. § 4 - Beschließt der Minister, die Aufhebung der Ernennung des Honorarkonsuls nicht vorzuschlagen, wird die einstweilige Amtsenthebung gegebenenfalls aufgehoben.

KAPITEL 7 - Diensttuender Verwalter

Art. 11 - Ist der Honorarkonsul verhindert oder das Amt vakant, kann der Minister einen diensttuenden Verwalter ernennen, der vorübergehend die Leitung der honorarkonsularischen Vertretung übernimmt.

KAPITEL 8 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 21. September 2016 zur Festlegung des Statuts der Honorarkonsuln wird aufgehoben.

Art. 13 - Die Ernennung des Honorarkonsuls, der vor dem Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 21. September 2016 zur Festlegung des Statuts der Honorarkonsuln ernannt wurde, gilt für 10 Jahre ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses.

Die Ernennung des Honorarkonsuls, der vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses, aber nach dem Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 21. September 2016 zur Festlegung des Statuts der Honorarkonsuln ernannt wurde, wird auf 10 Jahre ab dem Datum seiner Ernennung verlängert.

Art. 14 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten H. LAHBIB


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