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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 26/04/2024
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Koninklijk besluit houdende het statuut van de ereconsul. - Duitse vertaling Arrêté royal portant le statut du consul honoraire. - Traduction allemande
26 APRIL 2024. - Koninklijk besluit houdende het statuut van de 26 AVRIL 2024. - Arrêté royal portant le statut du consul honoraire. -
ereconsul. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 26 april 2024 houdende het statuut van de ereconsul l'arrêté royal du 26 avril 2024 portant le statut du consul honoraire
(Belgisch Staatsblad van 13 mei 2024). (Moniteur belge du 13 mai 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
26. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Statuts der 26. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Statuts der
Honorarkonsuln Honorarkonsuln
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
ich habe die Ehre, Eurer Majestät den Entwurf eines Königlichen ich habe die Ehre, Eurer Majestät den Entwurf eines Königlichen
Erlasses zur Festlegung des Statuts der belgischen Honorarkonsuln im Erlasses zur Festlegung des Statuts der belgischen Honorarkonsuln im
Ausland zur Unterschrift vorzulegen. Ausland zur Unterschrift vorzulegen.
Einleitung Einleitung
Im Januar 2024 verfügte Belgien über 304 aktive honorarkonsularische Im Januar 2024 verfügte Belgien über 304 aktive honorarkonsularische
Vertretungen im Ausland. Honorarkonsuln sind ein wesentlicher Vertretungen im Ausland. Honorarkonsuln sind ein wesentlicher
Bestandteil unseres diplomatischen und konsularischen Netzes. In Bestandteil unseres diplomatischen und konsularischen Netzes. In
mehreren Ländern sind sie die einzigen offiziellen Vertreter Belgiens. mehreren Ländern sind sie die einzigen offiziellen Vertreter Belgiens.
Ihre Tätigkeiten ergänzen die unserer berufskonsularischen Ihre Tätigkeiten ergänzen die unserer berufskonsularischen
Vertretungen. Sie nehmen eine Reihe konsularischer Aufgaben wahr und Vertretungen. Sie nehmen eine Reihe konsularischer Aufgaben wahr und
unterstützen unsere berufskonsularischen Vertretungen bei der unterstützen unsere berufskonsularischen Vertretungen bei der
Vertretung der verschiedenen Interessen unseres Landes und unserer Vertretung der verschiedenen Interessen unseres Landes und unserer
Landsleute. Landsleute.
Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab,
das Statut der Honorarkonsuln, wie es im Königlichen Erlass vom 21. das Statut der Honorarkonsuln, wie es im Königlichen Erlass vom 21.
September 2016 zur Festlegung des Statuts der Honorarkonsuln (im September 2016 zur Festlegung des Statuts der Honorarkonsuln (im
Folgenden "der Königliche Erlass vom 21. September 2016") geregelt Folgenden "der Königliche Erlass vom 21. September 2016") geregelt
ist, zu aktualisieren und zu ersetzen. ist, zu aktualisieren und zu ersetzen.
Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses stützt sich auf die Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses stützt sich auf die
Erfahrungen unserer berufskonsularischen Vertretungen, der Dienste der Erfahrungen unserer berufskonsularischen Vertretungen, der Dienste der
Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit (im Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit (im
Folgenden "FÖD Auswärtige Angelegenheiten") und der Honorarkonsuln. Folgenden "FÖD Auswärtige Angelegenheiten") und der Honorarkonsuln.
Er berücksichtigt auch das Völkerrecht, insbesondere das Wiener Er berücksichtigt auch das Völkerrecht, insbesondere das Wiener
Übereinkommen über konsularische Beziehungen, die belgische Übereinkommen über konsularische Beziehungen, die belgische
Gesetzgebung, insbesondere das Konsulargesetzbuch, und die internen Gesetzgebung, insbesondere das Konsulargesetzbuch, und die internen
Vorschriften des FÖD Auswärtige Angelegenheiten. Vorschriften des FÖD Auswärtige Angelegenheiten.
Besprechung der Artikel Besprechung der Artikel
KAPITEL 1 - Einleitung KAPITEL 1 - Einleitung
In Artikel 1 wird der Begriff "Honorarkonsul" bestimmt und dies bedarf In Artikel 1 wird der Begriff "Honorarkonsul" bestimmt und dies bedarf
keiner weiteren Erläuterung. keiner weiteren Erläuterung.
KAPITEL 2 - Ernennungsbedingungen KAPITEL 2 - Ernennungsbedingungen
In Artikel 2 werden die Bedingungen festgelegt, die eine Person In Artikel 2 werden die Bedingungen festgelegt, die eine Person
erfüllen muss, um zum Honorarkonsul ernannt werden zu können. erfüllen muss, um zum Honorarkonsul ernannt werden zu können.
Diese sind teilweise identisch mit den Bedingungen, die im Königlichen Diese sind teilweise identisch mit den Bedingungen, die im Königlichen
Erlass vom 21. September 2016 enthalten sind. Erlass vom 21. September 2016 enthalten sind.
Es wird eine neue Ernennungsbedingung eingeführt, die es den Es wird eine neue Ernennungsbedingung eingeführt, die es den
Honorarkonsuln untersagt, ein politisches Amt zu bekleiden oder Honorarkonsuln untersagt, ein politisches Amt zu bekleiden oder
anzustreben oder ein Amt im öffentlichen Dienst auszuüben, es sei anzustreben oder ein Amt im öffentlichen Dienst auszuüben, es sei
denn, der Minister hat im Voraus seine ausdrückliche Zustimmung denn, der Minister hat im Voraus seine ausdrückliche Zustimmung
erteilt (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5). erteilt (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5).
Diese Bedingung wird aufgrund des spezifisch öffentlichen Charakters Diese Bedingung wird aufgrund des spezifisch öffentlichen Charakters
eines politischen Amtes oder eines Amtes in einem öffentlichen Dienst eines politischen Amtes oder eines Amtes in einem öffentlichen Dienst
gesondert festgelegt. Die Bedingung von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 ist gesondert festgelegt. Die Bedingung von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 ist
allgemeiner und bezieht sich in erster Linie auf einen möglichen allgemeiner und bezieht sich in erster Linie auf einen möglichen
Konflikt zwischen einem privaten Interesse der Person des Konflikt zwischen einem privaten Interesse der Person des
Honorarkonsuls und dem Amt des Honorarkonsuls. Honorarkonsuls und dem Amt des Honorarkonsuls.
Die Bestimmung von Artikel 5 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Die Bestimmung von Artikel 5 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 21.
September 2016 ist nun in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 enthalten, da sie September 2016 ist nun in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 enthalten, da sie
eine Bedingung für die Ernennung ist. Die Ausübung eine Bedingung für die Ernennung ist. Die Ausübung
honorarkonsularischer Aufgaben für Drittstaaten wird von der honorarkonsularischer Aufgaben für Drittstaaten wird von der
ausdrücklichen und vorherigen Zustimmung des Ministers abhängig ausdrücklichen und vorherigen Zustimmung des Ministers abhängig
gemacht, sofern der Empfangsstaat nicht widerspricht. Die zuständige gemacht, sofern der Empfangsstaat nicht widerspricht. Die zuständige
berufskonsularische Vertretung, die zuständige diplomatische Mission berufskonsularische Vertretung, die zuständige diplomatische Mission
und der zuständige Dienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten beraten und der zuständige Dienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten beraten
den Minister in dieser Angelegenheit, wobei sie berücksichtigen, den Minister in dieser Angelegenheit, wobei sie berücksichtigen,
inwieweit sich die Ausübung einer honorarkonsularischen Aufgabe für inwieweit sich die Ausübung einer honorarkonsularischen Aufgabe für
einen Drittstaat negativ auf die Ausübung des Amtes eines belgischen einen Drittstaat negativ auf die Ausübung des Amtes eines belgischen
Honorarkonsuls auswirken kann oder nicht. In der Praxis ist es eher Honorarkonsuls auswirken kann oder nicht. In der Praxis ist es eher
die Ausnahme, dass ein belgischer Honorarkonsul auch einen anderen die Ausnahme, dass ein belgischer Honorarkonsul auch einen anderen
Staat vertritt. Staat vertritt.
Mit Ausnahme der Bestimmung, dass Honorarkonsuln über ausreichende Mit Ausnahme der Bestimmung, dass Honorarkonsuln über ausreichende
Eigenmittel verfügen müssen, um den Betrieb der honorarkonsularischen Eigenmittel verfügen müssen, um den Betrieb der honorarkonsularischen
Vertretung zu gewährleisten (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7), werden die Vertretung zu gewährleisten (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7), werden die
spezifischen finanziellen Angelegenheiten der Honorarkonsuln nicht in spezifischen finanziellen Angelegenheiten der Honorarkonsuln nicht in
vorliegendem Entwurf geregelt. vorliegendem Entwurf geregelt.
Neu ist die Bestimmung in Artikel 2 Absatz 2, dass ein Honorarkonsul, Neu ist die Bestimmung in Artikel 2 Absatz 2, dass ein Honorarkonsul,
der Belgier ist, im konsularischen Bevölkerungsregister der der Belgier ist, im konsularischen Bevölkerungsregister der
zuständigen berufskonsularischen Vertretung eingetragen sein muss. zuständigen berufskonsularischen Vertretung eingetragen sein muss.
Diese zusätzliche Bedingung zielt darauf ab, das von einem Diese zusätzliche Bedingung zielt darauf ab, das von einem
Honorarkonsul erwartete längerfristige Engagement mit seinem Honorarkonsul erwartete längerfristige Engagement mit seinem
administrativen Stand in Einklang zu bringen. administrativen Stand in Einklang zu bringen.
Die Tatsache, dass es keine allgemeine Verpflichtung zur Eintragung in Die Tatsache, dass es keine allgemeine Verpflichtung zur Eintragung in
das konsularische Bevölkerungsregister gibt, steht der Einführung das konsularische Bevölkerungsregister gibt, steht der Einführung
dieser Ernennungsbedingung nicht entgegen. Diese Bedingung verstößt dieser Ernennungsbedingung nicht entgegen. Diese Bedingung verstößt
nicht gegen die Bestimmungen des Konsulargesetzbuches. nicht gegen die Bestimmungen des Konsulargesetzbuches.
In Absatz 3 des vorliegenden Artikels wird die Bestimmung wiederholt, In Absatz 3 des vorliegenden Artikels wird die Bestimmung wiederholt,
dass ein Honorarkonsul die Ernennungsbedingungen während der gesamten dass ein Honorarkonsul die Ernennungsbedingungen während der gesamten
Dauer seines Amtes erfüllen muss. Nun wird jedoch festgelegt, dass der Dauer seines Amtes erfüllen muss. Nun wird jedoch festgelegt, dass der
Bewerber für das Amt des Honorarkonsuls diese Bedingungen zum Bewerber für das Amt des Honorarkonsuls diese Bedingungen zum
Zeitpunkt der Einreichung seiner Bewerbung erfüllen muss. Zeitpunkt der Einreichung seiner Bewerbung erfüllen muss.
KAPITEL 3 - Auswahl KAPITEL 3 - Auswahl
In Artikel 3 und 4 wird das Verfahren zur Auswahl eines Honorarkonsuls In Artikel 3 und 4 wird das Verfahren zur Auswahl eines Honorarkonsuls
beschrieben. Die Leiter der diplomatischen Missionen und beschrieben. Die Leiter der diplomatischen Missionen und
berufskonsularischen Vertretungen sowie die Dienste des FÖD Auswärtige berufskonsularischen Vertretungen sowie die Dienste des FÖD Auswärtige
Angelegenheiten spielen dabei eine wichtige Rolle. Angelegenheiten spielen dabei eine wichtige Rolle.
Artikel 3 § 1 betrifft den Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen um Artikel 3 § 1 betrifft den Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen um
das Amt des Honorarkonsuls. Es gibt kein festgelegtes Verfahren für das Amt des Honorarkonsuls. Es gibt kein festgelegtes Verfahren für
die Verbreitung dieses Aufrufs, so dass dieses Verfahren von die Verbreitung dieses Aufrufs, so dass dieses Verfahren von
honorarkonsularischer Vertretung zu honorarkonsularischer Vertretung honorarkonsularischer Vertretung zu honorarkonsularischer Vertretung
unterschiedlich sein kann. Das Grundprinzip, das für jeden unterschiedlich sein kann. Das Grundprinzip, das für jeden
Bewerberaufruf gilt, ist, dass der Aufruf öffentlich gemacht wird. Bewerberaufruf gilt, ist, dass der Aufruf öffentlich gemacht wird.
Die inhaltlichen Elemente (z. B. die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 9 Die inhaltlichen Elemente (z. B. die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 9
genannten besonderen Merkmale) sowie die formalen Elemente (z. B. genannten besonderen Merkmale) sowie die formalen Elemente (z. B.
Frist und Art und Weise der Einreichung der Bewerbung) sind von Frist und Art und Weise der Einreichung der Bewerbung) sind von
Verfahren zu Verfahren unterschiedlich und werden daher immer im Verfahren zu Verfahren unterschiedlich und werden daher immer im
jeweiligen Bewerberaufruf präzisiert. jeweiligen Bewerberaufruf präzisiert.
In Artikel 3 § 2 Absatz 2 wird festgelegt, ob von den Bewerbern In Artikel 3 § 2 Absatz 2 wird festgelegt, ob von den Bewerbern
bestimmte Kenntnisse in einer oder mehreren unserer Landessprachen bestimmte Kenntnisse in einer oder mehreren unserer Landessprachen
erwartet werden oder nicht. Der Grund, warum dies im Bewerberaufruf erwartet werden oder nicht. Der Grund, warum dies im Bewerberaufruf
vorgesehen ist, liegt darin, dass nicht bei jeder vorgesehen ist, liegt darin, dass nicht bei jeder
honorarkonsularischen Vertretung besondere Sprachkenntnisse in einer honorarkonsularischen Vertretung besondere Sprachkenntnisse in einer
unserer Landessprachen erwartet werden, so dass dies nicht als unserer Landessprachen erwartet werden, so dass dies nicht als
allgemeine Ernennungsbedingung gilt. Gegebenenfalls können die allgemeine Ernennungsbedingung gilt. Gegebenenfalls können die
Sprachkenntnisse während des Auswahlverfahrens berücksichtigt werden. Sprachkenntnisse während des Auswahlverfahrens berücksichtigt werden.
In Artikel 4 wird die Bewertung der eingereichten Bewerbungen auf der In Artikel 4 wird die Bewertung der eingereichten Bewerbungen auf der
Grundlage der gesammelten Informationen hinsichtlich der Art und Grundlage der gesammelten Informationen hinsichtlich der Art und
Weise, wie die Bewerber die Ernennungsbedingungen erfüllen, Weise, wie die Bewerber die Ernennungsbedingungen erfüllen,
beschrieben. beschrieben.
Zunächst prüft der Leiter der berufskonsularischen Vertretung, ob die Zunächst prüft der Leiter der berufskonsularischen Vertretung, ob die
Bewerbungen gültig eingereicht wurden, indem er sich vergewissert, Bewerbungen gültig eingereicht wurden, indem er sich vergewissert,
dass die Bewerber die Ernennungsbedingungen erfüllen und dass die dass die Bewerber die Ernennungsbedingungen erfüllen und dass die
Bewerbung den im Aufruf genannten Formalitäten entspricht. Bewerbung den im Aufruf genannten Formalitäten entspricht.
Anschließend werden die Titel und Verdienste der Bewerber, die eine Anschließend werden die Titel und Verdienste der Bewerber, die eine
gültige Bewerbung eingereicht haben, verglichen, und auf dieser gültige Bewerbung eingereicht haben, verglichen, und auf dieser
Grundlage erstellt der Leiter der berufskonsularischen Vertretung Grundlage erstellt der Leiter der berufskonsularischen Vertretung
einen Vorschlag für die Rangfolge. In diesem Vorschlag wird angegeben, einen Vorschlag für die Rangfolge. In diesem Vorschlag wird angegeben,
inwieweit ein Bewerber die Ernennungsbedingungen und alle anderen inwieweit ein Bewerber die Ernennungsbedingungen und alle anderen
Elemente erfüllt, und es wird begründet, warum ein Bewerber in der Elemente erfüllt, und es wird begründet, warum ein Bewerber in der
Rangfolge höher eingestuft wird als ein anderer Bewerber. Rangfolge höher eingestuft wird als ein anderer Bewerber.
Anschließend erstellt der Leiter der diplomatischen Mission eine Anschließend erstellt der Leiter der diplomatischen Mission eine
Stellungnahme. Diese Stellungnahme kann von der Einschätzung des Stellungnahme. Diese Stellungnahme kann von der Einschätzung des
Leiters der berufskonsularischen Vertretung hinsichtlich der Erfüllung Leiters der berufskonsularischen Vertretung hinsichtlich der Erfüllung
der Ernennungsbedingungen und sonstiger Kriterien abweichen. der Ernennungsbedingungen und sonstiger Kriterien abweichen.
Anschließend entscheidet der zuständige Dienst der Generaldirektion Anschließend entscheidet der zuständige Dienst der Generaldirektion
Konsularische Angelegenheiten (nachstehend "DGC") nach einer Konsularische Angelegenheiten (nachstehend "DGC") nach einer
Stellungnahme der Generaldirektion Bilaterale Angelegenheiten, welcher Stellungnahme der Generaldirektion Bilaterale Angelegenheiten, welcher
Kandidat schließlich für die Ernennung zum Honorarkonsul vorgeschlagen Kandidat schließlich für die Ernennung zum Honorarkonsul vorgeschlagen
wird. Neu an vorliegendem Königlichen Erlass ist, dass von nun an bei wird. Neu an vorliegendem Königlichen Erlass ist, dass von nun an bei
den Ernennungsvorschlägen gegebenenfalls auch auf die Ausgewogenheit den Ernennungsvorschlägen gegebenenfalls auch auf die Ausgewogenheit
der Geschlechter geachtet wird, da im Falle von Kandidaten, die für der Geschlechter geachtet wird, da im Falle von Kandidaten, die für
gleichermaßen geeignet befunden werden, die bereits ernannten gleichermaßen geeignet befunden werden, die bereits ernannten
Honorarkonsuln im Bezirk der berufskonsularischen Vertretung oder der Honorarkonsuln im Bezirk der berufskonsularischen Vertretung oder der
diplomatischen Mission berücksichtigt werden. Der Ausgangspunkt bleibt diplomatischen Mission berücksichtigt werden. Der Ausgangspunkt bleibt
jedoch, dass ein besser geeigneter Kandidat ernannt wird, was jedoch, dass ein besser geeigneter Kandidat ernannt wird, was
bedeutet, dass diese Bestimmung nur dann zum Tragen kommt, wenn die bedeutet, dass diese Bestimmung nur dann zum Tragen kommt, wenn die
Kandidaten für gleich geeignet befunden werden, in Anlehnung an die Kandidaten für gleich geeignet befunden werden, in Anlehnung an die
Artikel 53 und 54 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Artikel 53 und 54 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur
Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten (Camu-Statut). Mit der Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten (Camu-Statut). Mit der
Einführung dieser Bestimmung soll ein Korps von Honorarkonsuln mit Einführung dieser Bestimmung soll ein Korps von Honorarkonsuln mit
einem ausgewogeneren Verhältnis zwischen den Geschlechtern angestrebt einem ausgewogeneren Verhältnis zwischen den Geschlechtern angestrebt
werden. werden.
Der endgültige Vorschlag zur Ernennung eines Bewerbers zum Der endgültige Vorschlag zur Ernennung eines Bewerbers zum
Honorarkonsul obliegt dem Minister. Dieser Vorschlag kann vom Honorarkonsul obliegt dem Minister. Dieser Vorschlag kann vom
Vorschlag des zuständigen Dienstes abweichen, sofern das Abweichen vom Vorschlag des zuständigen Dienstes abweichen, sofern das Abweichen vom
Vorschlag mit Gründen versehen wird. Vorschlag mit Gründen versehen wird.
KAPITEL 4 - Ernennung KAPITEL 4 - Ernennung
Nach Artikel 5 werden die Honorarkonsuln vom König auf Vorschlag des Nach Artikel 5 werden die Honorarkonsuln vom König auf Vorschlag des
Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten ernannt. Während die Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten ernannt. Während die
bisherige Regelung vorsah, dass Honorarkonsuln für eine Amtszeit von 5 bisherige Regelung vorsah, dass Honorarkonsuln für eine Amtszeit von 5
Jahren ernannt wurden, werden es im neuen Statut 10 Jahre sein. Auf Jahren ernannt wurden, werden es im neuen Statut 10 Jahre sein. Auf
diese Weise wird der Verwaltungsaufwand bei Ernennungen für diese Weise wird der Verwaltungsaufwand bei Ernennungen für
aufeinanderfolgende Amtszeiten verringert. Andererseits stellt die aufeinanderfolgende Amtszeiten verringert. Andererseits stellt die
Vereinfachung des Verfahrens zur ehrenvollen Entlassung oder Aufhebung Vereinfachung des Verfahrens zur ehrenvollen Entlassung oder Aufhebung
der Ernennung (Artikel 10) im Falle einer möglicherweise der Ernennung (Artikel 10) im Falle einer möglicherweise
unzureichenden Leistung eines Honorarkonsuls ein Gegengewicht zur unzureichenden Leistung eines Honorarkonsuls ein Gegengewicht zur
Verlängerung des Zeitraums dar, für den ein Honorarkonsul ernannt Verlängerung des Zeitraums dar, für den ein Honorarkonsul ernannt
wird. wird.
In Artikel 6 wird auch die Möglichkeit vorgesehen, die Ernennung eines In Artikel 6 wird auch die Möglichkeit vorgesehen, die Ernennung eines
Honorarkonsuls für einen Zeitraum von 10 Jahren zu verlängern, ohne Honorarkonsuls für einen Zeitraum von 10 Jahren zu verlängern, ohne
dass ein neues Auswahlverfahren eingeleitet werden muss. Eine dass ein neues Auswahlverfahren eingeleitet werden muss. Eine
Erneuerung ist nur möglich, wenn der Leiter der diplomatischen Mission Erneuerung ist nur möglich, wenn der Leiter der diplomatischen Mission
eine positive Stellungnahme zur Erneuerung abgibt. Der Minister ist eine positive Stellungnahme zur Erneuerung abgibt. Der Minister ist
jedoch nicht an diese positive Stellungnahme gebunden und daher nicht jedoch nicht an diese positive Stellungnahme gebunden und daher nicht
verpflichtet, dem König eine Erneuerung der Ernennung vorzuschlagen. verpflichtet, dem König eine Erneuerung der Ernennung vorzuschlagen.
Wenn der Leiter der diplomatischen Mission keine positive Wenn der Leiter der diplomatischen Mission keine positive
Stellungnahme abgibt oder der Minister dem König keine Erneuerung der Stellungnahme abgibt oder der Minister dem König keine Erneuerung der
Ernennung vorschlägt, wird ein neues Auswahlverfahren im Sinne von Ernennung vorschlägt, wird ein neues Auswahlverfahren im Sinne von
Artikel 4 eingeleitet (vorbehaltlich einer Entscheidung über die Artikel 4 eingeleitet (vorbehaltlich einer Entscheidung über die
Schließung der honorarkonsularischen Vertretung). Schließung der honorarkonsularischen Vertretung).
Die Anzahl der Erneuerungen ist nicht begrenzt. Die Anzahl der Erneuerungen ist nicht begrenzt.
KAPITEL 5 - Aufgaben KAPITEL 5 - Aufgaben
In Artikel 7 werden die Zuständigkeiten der Honorarkonsuln In Artikel 7 werden die Zuständigkeiten der Honorarkonsuln
beschrieben. Er stützt sich teilweise auf das Wiener Übereinkommen vom beschrieben. Er stützt sich teilweise auf das Wiener Übereinkommen vom
24. April 1963 über konsularische Beziehungen und ist bewusst weit 24. April 1963 über konsularische Beziehungen und ist bewusst weit
gefasst, um im Rahmen der belgischen und internationalen Rechtsordnung gefasst, um im Rahmen der belgischen und internationalen Rechtsordnung
alle Aspekte der Vertretung belgischer Interessen, der Förderung der alle Aspekte der Vertretung belgischer Interessen, der Förderung der
Beziehungen Belgiens zu Drittstaaten und der Erbringung von Beziehungen Belgiens zu Drittstaaten und der Erbringung von
Dienstleistungen für belgische und ausländische Bürger zu umfassen. Dienstleistungen für belgische und ausländische Bürger zu umfassen.
Was die spezifisch konsularischen Aspekte anbelangt, so liegt der Was die spezifisch konsularischen Aspekte anbelangt, so liegt der
Schwerpunkt auf der Kernaufgabe der Hilfe und des Beistands für Schwerpunkt auf der Kernaufgabe der Hilfe und des Beistands für
natürliche Personen und auf der Anwendung des Konsulargesetzbuches, natürliche Personen und auf der Anwendung des Konsulargesetzbuches,
wonach Honorarkonsuln nur Befugnisse für Legalisationen und die wonach Honorarkonsuln nur Befugnisse für Legalisationen und die
Ausstellung von vorläufigen Pässen erhalten. Ausstellung von vorläufigen Pässen erhalten.
Nach Artikel 8 unterstehen Honorarkonsuln der diplomatischen (oder Nach Artikel 8 unterstehen Honorarkonsuln der diplomatischen (oder
allgemeinen) Autorität des Leiters einer diplomatischen Mission und, allgemeinen) Autorität des Leiters einer diplomatischen Mission und,
was insbesondere die konsularischen Befugnisse betrifft, der was insbesondere die konsularischen Befugnisse betrifft, der
funktionellen Amtsgewalt des Leiters einer berufskonsularischen funktionellen Amtsgewalt des Leiters einer berufskonsularischen
Vertretung. Vertretung.
In den meisten Fällen - es handelt sich um berufskonsularische In den meisten Fällen - es handelt sich um berufskonsularische
Vertretungen in den Hauptstädten von Drittstaaten - ist ein und Vertretungen in den Hauptstädten von Drittstaaten - ist ein und
derselbe statutarische Bedienstete sowohl Leiter der diplomatischen derselbe statutarische Bedienstete sowohl Leiter der diplomatischen
Mission (Botschaft/Botschafter) als auch der berufskonsularischen Mission (Botschaft/Botschafter) als auch der berufskonsularischen
Vertretung (Generalkonsulat/Generalkonsul). Zu den Ausnahmen zählen Vertretung (Generalkonsulat/Generalkonsul). Zu den Ausnahmen zählen
zum Beispiel: zum Beispiel:
- nicht in Hauptstädten gelegene berufskonsularische Vertretungen, - nicht in Hauptstädten gelegene berufskonsularische Vertretungen,
- berufskonsularische Vertretungen in Hauptstädten von Ländern, in - berufskonsularische Vertretungen in Hauptstädten von Ländern, in
denen es nach den örtlichen Rechtsvorschriften nicht möglich ist, dass denen es nach den örtlichen Rechtsvorschriften nicht möglich ist, dass
ein und dieselbe Person Leiter einer diplomatischen und einer ein und dieselbe Person Leiter einer diplomatischen und einer
berufskonsularischen Vertretung ist. berufskonsularischen Vertretung ist.
KAPITEL 6 - Ausscheiden aus dem Amt KAPITEL 6 - Ausscheiden aus dem Amt
In Artikel 9 sind die Fälle vorgesehen, in denen die Ernennung eines In Artikel 9 sind die Fälle vorgesehen, in denen die Ernennung eines
Honorarkonsuls endet. Hier wird anhand des Ereignisses, das zur Honorarkonsuls endet. Hier wird anhand des Ereignisses, das zur
Beendigung der Ernennung geführt hat, zwischen der ehrenvollen Beendigung der Ernennung geführt hat, zwischen der ehrenvollen
Entlassung des Honorarkonsuls einerseits und der Aufhebung der Entlassung des Honorarkonsuls einerseits und der Aufhebung der
Ernennung des Honorarkonsuls andererseits unterschieden. Ernennung des Honorarkonsuls andererseits unterschieden.
Die ehrenvolle Entlassung wird einem Honorarkonsul gewährt, wenn er Die ehrenvolle Entlassung wird einem Honorarkonsul gewährt, wenn er
selbst oder aufgrund von Ereignissen, die mit den selbst oder aufgrund von Ereignissen, die mit den
Ernennungsbedingungen nach Artikel 2, mit Ausnahme von Artikel 2 Ernennungsbedingungen nach Artikel 2, mit Ausnahme von Artikel 2
Absatz 1 Nr. 1, in Zusammenhang stehen, die Entlassung aus seinem Amt Absatz 1 Nr. 1, in Zusammenhang stehen, die Entlassung aus seinem Amt
beantragt. beantragt.
Die Ernennung wird aus Gründen aufgehoben, die mit den vom Die Ernennung wird aus Gründen aufgehoben, die mit den vom
Honorarkonsul begangenen Handlungen zusammenhängen, die zeigen, dass Honorarkonsul begangenen Handlungen zusammenhängen, die zeigen, dass
er nicht mehr von tadelloser Führung ist, keinen ehrenhaften Ruf mehr er nicht mehr von tadelloser Führung ist, keinen ehrenhaften Ruf mehr
genießt oder sich bei der Ausübung seines Amtes Verfehlungen hat genießt oder sich bei der Ausübung seines Amtes Verfehlungen hat
zuschulden kommen lassen. Auch die Entscheidung des Empfangsstaats, zuschulden kommen lassen. Auch die Entscheidung des Empfangsstaats,
das Exequatur zu widerrufen, hat die Aufhebung der Ernennung zur das Exequatur zu widerrufen, hat die Aufhebung der Ernennung zur
Folge. Folge.
In Artikel 10 wird das Verfahren festgelegt, nach dem in Anwendung von In Artikel 10 wird das Verfahren festgelegt, nach dem in Anwendung von
Artikel 9 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 2 entweder ein Honorarkonsul Artikel 9 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 2 entweder ein Honorarkonsul
ehrenhaft entlassen oder die Ernennung eines Honorarkonsuls aufgehoben ehrenhaft entlassen oder die Ernennung eines Honorarkonsuls aufgehoben
werden kann. Dieses Verfahren findet in den Fällen Anwendung, in denen werden kann. Dieses Verfahren findet in den Fällen Anwendung, in denen
der belgische Staat eine ehrenvolle Entlassung oder Aufhebung der der belgische Staat eine ehrenvolle Entlassung oder Aufhebung der
Ernennung für angemessen hält, der betreffende Honorarkonsul jedoch Ernennung für angemessen hält, der betreffende Honorarkonsul jedoch
die Möglichkeit erhält, sich gegen eine mögliche ehrenvolle Entlassung die Möglichkeit erhält, sich gegen eine mögliche ehrenvolle Entlassung
oder Aufhebung der Ernennung zu verteidigen. oder Aufhebung der Ernennung zu verteidigen.
Wenn die ehrenvolle Entlassung oder Aufhebung der Ernennung auf eine Wenn die ehrenvolle Entlassung oder Aufhebung der Ernennung auf eine
objektiv feststehende Tatsache zurückzuführen ist (z.B. Erreichen des objektiv feststehende Tatsache zurückzuführen ist (z.B. Erreichen des
80. Lebensjahres, Schließung der honorarkonsularischen Vertretung, 80. Lebensjahres, Schließung der honorarkonsularischen Vertretung,
Widerruf des Exequaturs durch den Empfangsstaat), wird dieses Widerruf des Exequaturs durch den Empfangsstaat), wird dieses
Verfahren nicht angewandt, weil die Entscheidung auf einer objektiven Verfahren nicht angewandt, weil die Entscheidung auf einer objektiven
Tatsache beruht, die nicht zur Diskussion steht. Tatsache beruht, die nicht zur Diskussion steht.
Die Einleitung des Verfahrens obliegt den Leitern der diplomatischen Die Einleitung des Verfahrens obliegt den Leitern der diplomatischen
Missionen. Sobald der Leiter einer diplomatischen Mission Kenntnis von Missionen. Sobald der Leiter einer diplomatischen Mission Kenntnis von
Umständen erhält, die eine ehrenvolle Entlassung oder die Aufhebung Umständen erhält, die eine ehrenvolle Entlassung oder die Aufhebung
der Ernennung zur Folge haben könnten, unterrichtet er den zuständigen der Ernennung zur Folge haben könnten, unterrichtet er den zuständigen
Dienst der DGC durch einen mit Gründen versehenen Vorschlag. In diesem Dienst der DGC durch einen mit Gründen versehenen Vorschlag. In diesem
Vorschlag wird dargelegt, welcher Sachverhalt eingetreten ist und Vorschlag wird dargelegt, welcher Sachverhalt eingetreten ist und
warum er zu einer ehrenvollen Entlassung oder zur Aufhebung der warum er zu einer ehrenvollen Entlassung oder zur Aufhebung der
Ernennung führen könnte. Daraufhin nimmt der zuständige Dienst der DGC Ernennung führen könnte. Daraufhin nimmt der zuständige Dienst der DGC
Kontakt mit dem Honorarkonsul auf und konfrontiert ihn mit den Kontakt mit dem Honorarkonsul auf und konfrontiert ihn mit den
angelasteten Taten. So kann der Honorarkonsul sein Recht auf angelasteten Taten. So kann der Honorarkonsul sein Recht auf
Verteidigung wahrnehmen, indem er die Möglichkeit zur schriftlichen Verteidigung wahrnehmen, indem er die Möglichkeit zur schriftlichen
Reaktion erhält. Reaktion erhält.
Anhand der schriftlichen Reaktion des Honorarkonsuls kann der Anhand der schriftlichen Reaktion des Honorarkonsuls kann der
zuständige Dienst der DGC den Minister beraten, ob er dem König eine zuständige Dienst der DGC den Minister beraten, ob er dem König eine
ehrenvolle Entlassung oder die Aufhebung der Ernennung vorschlägt oder ehrenvolle Entlassung oder die Aufhebung der Ernennung vorschlägt oder
nicht. nicht.
Artikel 10 § 1 Absatz 2 betrifft eine Sicherungsmaßnahme, die nur im Artikel 10 § 1 Absatz 2 betrifft eine Sicherungsmaßnahme, die nur im
Rahmen der Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung der Ernennung gemäß Rahmen der Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung der Ernennung gemäß
Artikel 10 ergriffen werden kann. Artikel 10 ergriffen werden kann.
Im Rahmen des in Artikel 10 beschriebenen Verfahrens kann der Leiter Im Rahmen des in Artikel 10 beschriebenen Verfahrens kann der Leiter
der diplomatischen Mission eine sofortige einstweilige Amtsenthebung der diplomatischen Mission eine sofortige einstweilige Amtsenthebung
verhängen, wenn die dem Honorarkonsul angelasteten Taten dies verhängen, wenn die dem Honorarkonsul angelasteten Taten dies
erfordern. Der Leiter der diplomatischen Mission unterrichtet den erfordern. Der Leiter der diplomatischen Mission unterrichtet den
Honorarkonsul schriftlich über diese Entscheidung sowie über den Honorarkonsul schriftlich über diese Entscheidung sowie über den
Sachverhalt, der die Grundlage für die Entscheidung bildet. Sachverhalt, der die Grundlage für die Entscheidung bildet.
Der Leiter der diplomatischen Mission kann eine einstweilige Der Leiter der diplomatischen Mission kann eine einstweilige
Amtsenthebung verhängen, sobald er von dem Sachverhalt, der eine Amtsenthebung verhängen, sobald er von dem Sachverhalt, der eine
einstweilige Amtsenthebung rechtfertigen würde, Kenntnis erlangt, einstweilige Amtsenthebung rechtfertigen würde, Kenntnis erlangt,
spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, wo er den zuständigen Dienst spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, wo er den zuständigen Dienst
innerhalb der DGC über einen Vorschlag zur Aufhebung der Ernennung innerhalb der DGC über einen Vorschlag zur Aufhebung der Ernennung
unterrichtet. unterrichtet.
Wenn der Minister nach Durchlaufen des in Artikel 10 vorgesehenen Wenn der Minister nach Durchlaufen des in Artikel 10 vorgesehenen
Verfahrens beschließt, dem König keine Aufhebung der Ernennung Verfahrens beschließt, dem König keine Aufhebung der Ernennung
vorzuschlagen, endet auch die einstweilige Amtsenthebung. vorzuschlagen, endet auch die einstweilige Amtsenthebung.
KAPITEL 7 - Diensttuender Verwalter KAPITEL 7 - Diensttuender Verwalter
In Artikel 11 wird eine Rechtsgrundlage für die Bestellung eines In Artikel 11 wird eine Rechtsgrundlage für die Bestellung eines
diensttuenden Verwalters geschaffen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diensttuenden Verwalters geschaffen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass
dies manchmal notwendig ist, um zu vermeiden, dass eine dies manchmal notwendig ist, um zu vermeiden, dass eine
honorarkonsularische Vertretung zu lange inaktiv bleibt, wenn ein honorarkonsularische Vertretung zu lange inaktiv bleibt, wenn ein
Honorarkonsul abwesend ist oder ein Ernennungsverfahren zu lange Honorarkonsul abwesend ist oder ein Ernennungsverfahren zu lange
dauert. dauert.
KAPITEL 8 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 8 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 12 bedarf keines Kommentars. Artikel 12 bedarf keines Kommentars.
Artikel 13 ist eine Übergangsbestimmung, durch die die Situation der Artikel 13 ist eine Übergangsbestimmung, durch die die Situation der
vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ernannten Honorarkonsuln vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ernannten Honorarkonsuln
geregelt wird. geregelt wird.
Dabei wird unterschieden zwischen Honorarkonsuln, die auf Lebenszeit, Dabei wird unterschieden zwischen Honorarkonsuln, die auf Lebenszeit,
also bis zu einer Altersgrenze von 70 Jahren (auf der Grundlage des also bis zu einer Altersgrenze von 70 Jahren (auf der Grundlage des
Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1999 zur Einführung der Grundordnung Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1999 zur Einführung der Grundordnung
des Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und des Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und
der Internationalen Zusammenarbeit, der inzwischen aufgehoben wurde) der Internationalen Zusammenarbeit, der inzwischen aufgehoben wurde)
und anschließend bis zu einer Altersgrenze von 80 Jahren ernannt und anschließend bis zu einer Altersgrenze von 80 Jahren ernannt
werden, und Honorarkonsuln, die für einen Zeitraum von 5 Jahren werden, und Honorarkonsuln, die für einen Zeitraum von 5 Jahren
ernannt werden (auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 21. ernannt werden (auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 21.
September 2016), mit der Absicht, die Dauer ihrer Mandate so weit wie September 2016), mit der Absicht, die Dauer ihrer Mandate so weit wie
möglich anzugleichen. möglich anzugleichen.
Die Amtszeit von Honorarkonsuln, die nach dem Inkrafttreten des Die Amtszeit von Honorarkonsuln, die nach dem Inkrafttreten des
Königlichen Erlasses vom 21. September 2016 ernannt wurden und zum Königlichen Erlasses vom 21. September 2016 ernannt wurden und zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Amt sind, Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Amt sind,
wird auf 10 Jahre ab dem Datum der Ernennung verlängert. wird auf 10 Jahre ab dem Datum der Ernennung verlängert.
Honorarkonsuln, die vor Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 21. Honorarkonsuln, die vor Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 21.
September 2016 ernannt worden sind, können noch 10 Jahre nach September 2016 ernannt worden sind, können noch 10 Jahre nach
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses im Amt bleiben, sofern sie die Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses im Amt bleiben, sofern sie die
Bedingung von Artikel 9 § 1 Nr. 4 (Altersgrenze von 80 Jahren) Bedingung von Artikel 9 § 1 Nr. 4 (Altersgrenze von 80 Jahren)
erfüllen. Danach können sie wie andere Honorarkonsuln gegebenenfalls erfüllen. Danach können sie wie andere Honorarkonsuln gegebenenfalls
für eine weitere zehnjährige Amtszeit gemäß Artikel 6 ernannt werden. für eine weitere zehnjährige Amtszeit gemäß Artikel 6 ernannt werden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten
H. LAHBIB H. LAHBIB
26. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Statuts der 26. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Statuts der
Honorarkonsuln Honorarkonsuln
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2; Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2;
Aufgrund des Konsulargesetzbuches, der Artikel 4 Absatz 4 und 5; Aufgrund des Konsulargesetzbuches, der Artikel 4 Absatz 4 und 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. September 2016 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. September 2016 zur
Festlegung des Statuts der Honorarkonsuln; Festlegung des Statuts der Honorarkonsuln;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 2024; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 2024;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen,
der am 25. März 2024 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in der am 25. März 2024 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 75.976/4 des Staatsrates vom 26. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 75.976/4 des Staatsrates vom 26. März
2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über In Erwägung des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über
konsularische Beziehungen; konsularische Beziehungen;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 5. März 2015 zur Organisation In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 5. März 2015 zur Organisation
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten,
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit; Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit;
Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Einleitung KAPITEL 1 - Einleitung
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der
Begriff "Honorarkonsul" den Leiter der honorarkonsularischen Begriff "Honorarkonsul" den Leiter der honorarkonsularischen
Vertretung, der in dieser Eigenschaft mit der Ausübung konsularischer Vertretung, der in dieser Eigenschaft mit der Ausübung konsularischer
Tätigkeiten betraut ist. Tätigkeiten betraut ist.
Im vorliegenden Erlass verwendete Maskulina sind generische Maskulina. Im vorliegenden Erlass verwendete Maskulina sind generische Maskulina.
KAPITEL 2 - Ernennungsbedingungen KAPITEL 2 - Ernennungsbedingungen
Art. 2 - Zum Honorarkonsul kann nur ernannt werden, wer folgende Art. 2 - Zum Honorarkonsul kann nur ernannt werden, wer folgende
Bedingungen erfüllt: Bedingungen erfüllt:
1. von tadelloser Führung sein und einen ehrenhaften Ruf genießen; 1. von tadelloser Führung sein und einen ehrenhaften Ruf genießen;
2. eine führende Rolle spielen und über ein nützliches Netzwerk im 2. eine führende Rolle spielen und über ein nützliches Netzwerk im
gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Leben im Bezirk der gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Leben im Bezirk der
honorarkonsularischen Vertretung verfügen; honorarkonsularischen Vertretung verfügen;
3. gute Beziehungen zu den Behörden im Bezirk der 3. gute Beziehungen zu den Behörden im Bezirk der
honorarkonsularischen Vertretung pflegen; honorarkonsularischen Vertretung pflegen;
4. keine persönlichen oder geschäftlichen Interessen haben, die zu 4. keine persönlichen oder geschäftlichen Interessen haben, die zu
einem Interessenkonflikt bei der Ausübung des Amtes des Honorarkonsuls einem Interessenkonflikt bei der Ausübung des Amtes des Honorarkonsuls
führen könnten; führen könnten;
5. außer mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Ministers kein 5. außer mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Ministers kein
politisches Amt bekleiden oder anstreben oder ein Amt im öffentlichen politisches Amt bekleiden oder anstreben oder ein Amt im öffentlichen
Dienst ausüben; Dienst ausüben;
6. keine konsularischen Aufgaben zugunsten eines Drittstaats 6. keine konsularischen Aufgaben zugunsten eines Drittstaats
wahrnehmen, es sei denn, der Minister hat zuvor ausdrücklich seine wahrnehmen, es sei denn, der Minister hat zuvor ausdrücklich seine
Zustimmung erteilt und der Empfangsstaat hat keine Einwände; Zustimmung erteilt und der Empfangsstaat hat keine Einwände;
7. über ausreichende eigene Mittel verfügen, um den Betrieb der 7. über ausreichende eigene Mittel verfügen, um den Betrieb der
honorarkonsularischen Vertretung zu gewährleisten; honorarkonsularischen Vertretung zu gewährleisten;
8. seinen Wohnort am Standort der honorarkonsularischen Vertretung 8. seinen Wohnort am Standort der honorarkonsularischen Vertretung
haben; haben;
9. die Anforderungen erfüllen, die sich aus den besonderen Merkmalen 9. die Anforderungen erfüllen, die sich aus den besonderen Merkmalen
und der Daseinsberechtigung der honorarkonsularischen Vertretung und der Daseinsberechtigung der honorarkonsularischen Vertretung
ergeben. ergeben.
Unbeschadet des Absatzes 1 muss der Bewerber für das Amt des Unbeschadet des Absatzes 1 muss der Bewerber für das Amt des
Honorarkonsuls, der Belgier ist, im konsularischen Honorarkonsuls, der Belgier ist, im konsularischen
Bevölkerungsregister der für den Bezirk der honorarkonsularischen Bevölkerungsregister der für den Bezirk der honorarkonsularischen
Vertretung zuständigen berufskonsularischen Vertretung eingetragen Vertretung zuständigen berufskonsularischen Vertretung eingetragen
sein. sein.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen müssen zum Zeitpunkt Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen müssen zum Zeitpunkt
der Einreichung der Bewerbung und während der gesamten Amtszeit der Einreichung der Bewerbung und während der gesamten Amtszeit
erfüllt sein. erfüllt sein.
KAPITEL 3 - Auswahl KAPITEL 3 - Auswahl
Art. 3 - § 1 - Die für den Bezirk der honorarkonsularischen Vertretung Art. 3 - § 1 - Die für den Bezirk der honorarkonsularischen Vertretung
zuständige berufskonsularische Vertretung veröffentlicht einen zuständige berufskonsularische Vertretung veröffentlicht einen
öffentlichen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen. öffentlichen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen.
§ 2 - Im Bewerberaufruf müssen die in Artikel 2 genannten Bedingungen § 2 - Im Bewerberaufruf müssen die in Artikel 2 genannten Bedingungen
und alle Angaben über das zu besetzende Amt vermerkt werden, damit und alle Angaben über das zu besetzende Amt vermerkt werden, damit
sich die Bewerber in Kenntnis der Sachlage bewerben können. sich die Bewerber in Kenntnis der Sachlage bewerben können.
Im Bewerberaufruf wird außerdem angegeben, dass Kenntnisse in einer Im Bewerberaufruf wird außerdem angegeben, dass Kenntnisse in einer
oder mehreren der offiziellen belgischen Landessprachen erforderlich oder mehreren der offiziellen belgischen Landessprachen erforderlich
sind. sind.
Art. 4 - § 1 - Der Leiter der für den Bezirk der honorarkonsularischen Art. 4 - § 1 - Der Leiter der für den Bezirk der honorarkonsularischen
Vertretung zuständigen berufskonsularischen Vertretung prüft die Vertretung zuständigen berufskonsularischen Vertretung prüft die
gültig eingereichten Bewerbungen, vergleicht die Titel und Verdienste gültig eingereichten Bewerbungen, vergleicht die Titel und Verdienste
der Bewerber und erstellt dann einen mit Gründen versehenen Vorschlag der Bewerber und erstellt dann einen mit Gründen versehenen Vorschlag
für die Rangfolge. für die Rangfolge.
§ 2 - Der mit Gründen versehene Vorschlag für die Rangfolge wird § 2 - Der mit Gründen versehene Vorschlag für die Rangfolge wird
zusammen mit der Stellungnahme des Leiters der für den Bezirk der zusammen mit der Stellungnahme des Leiters der für den Bezirk der
honorarkonsularischen Vertretung zuständigen diplomatischen Mission an honorarkonsularischen Vertretung zuständigen diplomatischen Mission an
den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit
übermittelt. übermittelt.
§ 3 - Auf der Grundlage des Vorschlags für die Rangfolge und der § 3 - Auf der Grundlage des Vorschlags für die Rangfolge und der
Stellungnahme des Leiters der diplomatischen Mission unterbreitet der Stellungnahme des Leiters der diplomatischen Mission unterbreitet der
zuständige Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige zuständige Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit dem Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit dem
Minister einen Ernennungsvorschlag. Minister einen Ernennungsvorschlag.
Werden mehrere Bewerber als gleichermaßen geeignet für das Amt des Werden mehrere Bewerber als gleichermaßen geeignet für das Amt des
Honorarkonsuls befunden, wird der Bewerber des unterrepräsentierten Honorarkonsuls befunden, wird der Bewerber des unterrepräsentierten
Geschlechts zur Ernennung vorgeschlagen. Geschlechts zur Ernennung vorgeschlagen.
Kann der Minister dem Ernennungsvorschlag nicht zustimmen und schlägt Kann der Minister dem Ernennungsvorschlag nicht zustimmen und schlägt
er einen anderen Bewerber vor, der sich ordnungsgemäß beworben hat, so er einen anderen Bewerber vor, der sich ordnungsgemäß beworben hat, so
ist sein Vorschlag ordnungsgemäß mit Gründen zu versehen. ist sein Vorschlag ordnungsgemäß mit Gründen zu versehen.
KAPITEL 4 - Ernennung KAPITEL 4 - Ernennung
Art. 5 - Der Honorarkonsul wird von Uns auf Vorschlag des Ministers Art. 5 - Der Honorarkonsul wird von Uns auf Vorschlag des Ministers
ernannt. ernannt.
Der Honorarkonsul wird für einen Zeitraum von 10 Jahren ernannt. Der Honorarkonsul wird für einen Zeitraum von 10 Jahren ernannt.
Art. 6 - Die Ernennung kann für einen Zeitraum von 10 Jahren erneuert Art. 6 - Die Ernennung kann für einen Zeitraum von 10 Jahren erneuert
werden, sofern der Leiter der diplomatischen Mission am Ende der werden, sofern der Leiter der diplomatischen Mission am Ende der
Amtszeit des Honorarkonsuls eine positive Stellungnahme abgibt. Amtszeit des Honorarkonsuls eine positive Stellungnahme abgibt.
KAPITEL 5 - Aufgaben KAPITEL 5 - Aufgaben
Art. 7 - Innerhalb der Grenzen, die das Völkerrecht, die belgischen Art. 7 - Innerhalb der Grenzen, die das Völkerrecht, die belgischen
Gesetze und die Gesetze des Empfangsstaates zulassen, nimmt der Gesetze und die Gesetze des Empfangsstaates zulassen, nimmt der
Honorarkonsul die folgenden Aufgaben wahr: Honorarkonsul die folgenden Aufgaben wahr:
1. in seinem Bezirk die Interessen Belgiens und der belgischen 1. in seinem Bezirk die Interessen Belgiens und der belgischen
natürlichen und juristischen Personen wahrnehmen; natürlichen und juristischen Personen wahrnehmen;
2. die Beziehungen zwischen Belgien und seinem Bezirk fördern; 2. die Beziehungen zwischen Belgien und seinem Bezirk fördern;
3. sich über die Entwicklungen in seinem Bezirk, die Auswirkungen auf 3. sich über die Entwicklungen in seinem Bezirk, die Auswirkungen auf
die Interessen Belgiens und der belgischen natürlichen und die Interessen Belgiens und der belgischen natürlichen und
juristischen Personen haben können, informieren und der diplomatischen juristischen Personen haben können, informieren und der diplomatischen
Mission und der berufskonsularischen Vertretung, der er angehört, Mission und der berufskonsularischen Vertretung, der er angehört,
darüber Bericht erstatten; darüber Bericht erstatten;
4. gemäß dem Konsulargesetzbuch und seinen Ausführungserlassen Hilfe 4. gemäß dem Konsulargesetzbuch und seinen Ausführungserlassen Hilfe
und Beistand für natürliche Personen leisten; und Beistand für natürliche Personen leisten;
5. die konsularischen Tätigkeiten ausüben, zu denen er nach dem 5. die konsularischen Tätigkeiten ausüben, zu denen er nach dem
Konsulargesetzbuch und seinen Ausführungserlassen befugt ist; Konsulargesetzbuch und seinen Ausführungserlassen befugt ist;
6. andere Aufgaben wahrnehmen, die ihm vom Leiter der diplomatischen 6. andere Aufgaben wahrnehmen, die ihm vom Leiter der diplomatischen
Mission und dem Leiter der berufskonsularischen Vertretung im Rahmen Mission und dem Leiter der berufskonsularischen Vertretung im Rahmen
ihres Amtes anvertraut werden. ihres Amtes anvertraut werden.
Art. 8 - Der Honorarkonsul untersteht der diplomatischen Autorität des Art. 8 - Der Honorarkonsul untersteht der diplomatischen Autorität des
Leiters der für seinen Bezirk zuständigen diplomatischen Mission. Leiters der für seinen Bezirk zuständigen diplomatischen Mission.
Unbeschadet der Befugnisse des Leiters der diplomatischen Mission, die Unbeschadet der Befugnisse des Leiters der diplomatischen Mission, die
in Artikel 12 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 5. März 2015 zur in Artikel 12 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 5. März 2015 zur
Organisation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Organisation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit erwähnt Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit erwähnt
werden, untersteht der Honorarkonsul dem Leiter der für seinen Bezirk werden, untersteht der Honorarkonsul dem Leiter der für seinen Bezirk
zuständigen berufskonsularischen Vertretung für die konsularischen zuständigen berufskonsularischen Vertretung für die konsularischen
Tätigkeiten, zu denen er durch das Konsulargesetzbuch und dessen Tätigkeiten, zu denen er durch das Konsulargesetzbuch und dessen
Ausführungserlasse befugt ist. Ausführungserlasse befugt ist.
KAPITEL 6 - Ausscheiden aus dem Amt KAPITEL 6 - Ausscheiden aus dem Amt
Art. 9 - § 1 - Der Honorarkonsul wird von Uns auf Vorschlag des Art. 9 - § 1 - Der Honorarkonsul wird von Uns auf Vorschlag des
Ministers in den folgenden Fällen ehrenvoll entlassen: Ministers in den folgenden Fällen ehrenvoll entlassen:
1. der Honorarkonsul beantragt, seines Amtes entbunden zu werden, 1. der Honorarkonsul beantragt, seines Amtes entbunden zu werden,
2. der Zeitraum, für den der Honorarkonsul ernannt wurde, ist 2. der Zeitraum, für den der Honorarkonsul ernannt wurde, ist
abgelaufen; abgelaufen;
3. die honorarkonsularische Vertretung, bei der der Honorarkonsul 3. die honorarkonsularische Vertretung, bei der der Honorarkonsul
ernannt wurde, wird geschlossen; ernannt wurde, wird geschlossen;
4. der Honorarkonsul hat das 80. Lebensjahr vollendet; 4. der Honorarkonsul hat das 80. Lebensjahr vollendet;
5. der Honorarkonsul erfüllt nicht mehr die in Artikel 2 Absatz 1 5. der Honorarkonsul erfüllt nicht mehr die in Artikel 2 Absatz 1
Nummern 2 bis 9 und gegebenenfalls in Artikel 2 Absatz 2 genannten Nummern 2 bis 9 und gegebenenfalls in Artikel 2 Absatz 2 genannten
Bedingungen. Bedingungen.
§ 2 - Die Ernennung des Honorarkonsuls wird von Uns auf Vorschlag des § 2 - Die Ernennung des Honorarkonsuls wird von Uns auf Vorschlag des
Ministers in den folgenden Fällen aufgehoben: Ministers in den folgenden Fällen aufgehoben:
1. der Empfangsstaat widerruft das Exequatur; 1. der Empfangsstaat widerruft das Exequatur;
2. der Honorarkonsul erfüllt nicht mehr die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2. der Honorarkonsul erfüllt nicht mehr die in Artikel 2 Absatz 1 Nr.
1 genannte Bedingung oder hat sich bei der Ausübung seines Amtes 1 genannte Bedingung oder hat sich bei der Ausübung seines Amtes
Verfehlungen zuschulden kommen lassen. Verfehlungen zuschulden kommen lassen.
Art. 10 - § 1 - In den in Artikel 9 § 1 Nr. 5 und § 2 Nr. 2 genannten Art. 10 - § 1 - In den in Artikel 9 § 1 Nr. 5 und § 2 Nr. 2 genannten
Fällen unterbreitet der Leiter der diplomatischen Mission dem Fällen unterbreitet der Leiter der diplomatischen Mission dem
zuständigen Dienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und zuständigen Dienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit einen mit Gründen versehenen Vorschlag für Entwicklungszusammenarbeit einen mit Gründen versehenen Vorschlag für
eine ehrenvolle Entlassung bzw. die Aufhebung der Ernennung. eine ehrenvolle Entlassung bzw. die Aufhebung der Ernennung.
Bei schwerwiegenden Verfehlungen oder in allen Fällen, in denen die Bei schwerwiegenden Verfehlungen oder in allen Fällen, in denen die
Beteiligung des Honorarkonsuls negative Auswirkungen auf das Ansehen Beteiligung des Honorarkonsuls negative Auswirkungen auf das Ansehen
Belgiens haben könnte, kann der Leiter der diplomatischen Mission den Belgiens haben könnte, kann der Leiter der diplomatischen Mission den
Honorarkonsul mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben. Honorarkonsul mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben.
§ 2 - Der zuständige Dienst informiert den Honorarkonsul schriftlich: § 2 - Der zuständige Dienst informiert den Honorarkonsul schriftlich:
1. über den Sachverhalt, aus dem sich ergibt, dass der Honorarkonsul 1. über den Sachverhalt, aus dem sich ergibt, dass der Honorarkonsul
die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder
sich bei der Ausübung seines Amtes Verfehlungen hat zuschulden kommen sich bei der Ausübung seines Amtes Verfehlungen hat zuschulden kommen
lassen; lassen;
2. dass der Honorarkonsul aufgrund dieses Sachverhalts ehrenvoll 2. dass der Honorarkonsul aufgrund dieses Sachverhalts ehrenvoll
entlassen oder die Ernennung widerrufen werden kann; entlassen oder die Ernennung widerrufen werden kann;
3. über die Gründe, die gegebenenfalls zur einstweiligen Amtsenthebung 3. über die Gründe, die gegebenenfalls zur einstweiligen Amtsenthebung
des Honorarkonsuls gemäß § 1 Absatz 2 geführt haben; des Honorarkonsuls gemäß § 1 Absatz 2 geführt haben;
4. über die Möglichkeit, innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der 4. über die Möglichkeit, innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der
schriftlichen Benachrichtigung durch den zuständigen Dienst schriftlichen Benachrichtigung durch den zuständigen Dienst
schriftlich zu antworten und der Akte Unterlagen beizufügen. schriftlich zu antworten und der Akte Unterlagen beizufügen.
§ 3 - Auf der Grundlage des mit Gründen versehenen Vorschlags des § 3 - Auf der Grundlage des mit Gründen versehenen Vorschlags des
Leiters der diplomatischen Mission und der schriftlichen Antwort des Leiters der diplomatischen Mission und der schriftlichen Antwort des
Honorarkonsuls erstellt der zuständige Dienst eine an den Minister Honorarkonsuls erstellt der zuständige Dienst eine an den Minister
gerichtete Stellungnahme. gerichtete Stellungnahme.
§ 4 - Beschließt der Minister, die Aufhebung der Ernennung des § 4 - Beschließt der Minister, die Aufhebung der Ernennung des
Honorarkonsuls nicht vorzuschlagen, wird die einstweilige Honorarkonsuls nicht vorzuschlagen, wird die einstweilige
Amtsenthebung gegebenenfalls aufgehoben. Amtsenthebung gegebenenfalls aufgehoben.
KAPITEL 7 - Diensttuender Verwalter KAPITEL 7 - Diensttuender Verwalter
Art. 11 - Ist der Honorarkonsul verhindert oder das Amt vakant, kann Art. 11 - Ist der Honorarkonsul verhindert oder das Amt vakant, kann
der Minister einen diensttuenden Verwalter ernennen, der vorübergehend der Minister einen diensttuenden Verwalter ernennen, der vorübergehend
die Leitung der honorarkonsularischen Vertretung übernimmt. die Leitung der honorarkonsularischen Vertretung übernimmt.
KAPITEL 8 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 8 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 21. September 2016 zur Festlegung Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 21. September 2016 zur Festlegung
des Statuts der Honorarkonsuln wird aufgehoben. des Statuts der Honorarkonsuln wird aufgehoben.
Art. 13 - Die Ernennung des Honorarkonsuls, der vor dem Inkrafttreten Art. 13 - Die Ernennung des Honorarkonsuls, der vor dem Inkrafttreten
des Königlichen Erlasses vom 21. September 2016 zur Festlegung des des Königlichen Erlasses vom 21. September 2016 zur Festlegung des
Statuts der Honorarkonsuln ernannt wurde, gilt für 10 Jahre ab dem Statuts der Honorarkonsuln ernannt wurde, gilt für 10 Jahre ab dem
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses. Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses.
Die Ernennung des Honorarkonsuls, der vor dem Inkrafttreten des Die Ernennung des Honorarkonsuls, der vor dem Inkrafttreten des
vorliegenden Erlasses, aber nach dem Inkrafttreten des Königlichen vorliegenden Erlasses, aber nach dem Inkrafttreten des Königlichen
Erlasses vom 21. September 2016 zur Festlegung des Statuts der Erlasses vom 21. September 2016 zur Festlegung des Statuts der
Honorarkonsuln ernannt wurde, wird auf 10 Jahre ab dem Datum seiner Honorarkonsuln ernannt wurde, wird auf 10 Jahre ab dem Datum seiner
Ernennung verlängert. Ernennung verlängert.
Art. 14 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist Art. 14 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2024 Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten
H. LAHBIB H. LAHBIB
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