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Koninklijk Besluit van 25 oktober 2018
gepubliceerd op 02 september 2021

Koninklijk besluit tot beperking van de kansspelen in de kansspelinrichtingen klasse III. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst justitie
numac
2021042764
pub.
02/09/2021
prom.
25/10/2018
ELI
eli/besluit/2018/10/25/2021042764/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE


25 OKTOBER 2018. - Koninklijk besluit tot beperking van de kansspelen in de kansspelinrichtingen klasse III. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 oktober 2018 tot beperking van de kansspelen in de kansspelinrichtingen klasse III (Belgisch Staatsblad van 31 oktober 2018, add. van 11 december 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 25. OKTOBER 2018 - Königlicher Erlass zur Beschränkung der Glücksspiele in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7.Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, des Artikels 3 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, der Artikel 7, 8 und 43 Nr. 4;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 über die Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2011;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. März 2004 zur Festlegung der Liste der Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Juli 2017;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 19.

Juli 2017;

Aufgrund der Mitteilung 2017/0488/B an die Europäische Kommission vom 18. Oktober 2017 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2015/1535/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 38/2018 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 2. Mai 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.663/VR/V des Staatsrates vom 17. Juli 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft, des Vizepremierministers und Ministers des Innern, des Ministers der Justiz, der Ministerin der Volksgesundheit, des Ministers der Finanzen, der Ministerin des Haushalts, beauftragt mit der Nationallotterie, und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Grundsatz Artikel 1 - Nur Inhaber von C-Lizenzen dürfen die in vorliegendem Erlass erwähnten Spielautomaten betreiben.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 über die Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 über die Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2011, wird wie folgt ersetzt: "Artikel 1 - § 1 - Die in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 2. März 2004 zur Festlegung der Liste der Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, erwähnten Spielgeräte müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie dürfen nicht mit einer automatischen Zahlungsvorrichtung ausgerüstet sein.2. Der Grundeinsatz, das heißt der Mindestbetrag, der notwendig ist, um das Gerät in Gang zu setzen, ist auf 25 Cent beschränkt, wobei der Mindesteinsatz dem Grundeinsatz und der Höchsteinsatz dem Fünfundzwanzigfachen des Grundeinsatzes entspricht.3. Pro Spiel kann der Spieler eine einzige zusätzliche Kugel erhalten, und zwar zu einem Preis, der auf dem Gerät ausdrücklich angegeben ist und das Fünfundzwanzigfache des Grundeinsatzes nicht übersteigen darf.4. Der Höchsteinsatz muss einen Höchstgewinn ermöglichen.5. Der Einsatz erfolgt, indem ein dazu bestimmter Knopf des Geräts so oft gedrückt wird, wie der Grundeinsatz im gewählten Einsatz enthalten ist.6. Das Gerät kann nur in Gang gesetzt werden, indem Münzen im Wert von höchstens 2 EUR eingeführt werden.7. Das Gerät darf nicht ferngesteuert werden.8. Jedes Gerät muss nach einem Stromausfall ohne Datenverlust neu starten können.9. Das Gerät muss mit einem Mechanismus ausgerüstet sein, der es verhindert, dass mehr Geld als der Höchsteinsatz eingeworfen wird.10. Das Gerät muss mit einem Leser für elektronische Personalausweise ausgerüstet sein.11. Das Gerät kann nur in Gang gesetzt werden, wenn der elektronische Personalausweis eines volljährigen Spielers eingeführt wird.Wenn der Spieler nicht über einen elektronischen Personalausweis verfügt, kann der Betreiber das Gerät mit einer Betreiberkarte in Gang setzen, nachdem er das Alter des potenziellen Spielers überprüft hat. 12. Das Gerät muss mit einem General Packet Radio Service (GPRS) ausgerüstet sein, der die Zahlen täglich an die Kommission für Glücksspiele und den Server des Inhabers der E-Lizenz sendet, oder eine sichere Internetverbindung haben, die das Gerät direkt mit dem Server des Inhabers der E-Lizenz verbindet. § 2 - Die in Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 2. März 2004 zur Festlegung der Liste der Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, erwähnten Spielgeräte mit geringem Einsatz müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. Der Höchsteinsatz, das heißt der Höchstbetrag, der notwendig ist, um das Gerät in Gang zu setzen, ist auf 50 Cent beschränkt.2. Der Höchstgewinn, der mit diesem Einsatz erzielt werden kann, beträgt 6,20 EUR pro Spiel.3. Das Gerät kann nur in Gang gesetzt werden, indem Münzen im Wert von höchstens 2 EUR eingeführt werden.4. Jedes Spiel muss unabhängig von anderen Spielen sein, und es ist strengstens verboten, dem Spieler die Möglichkeit zu geben, seine Gewinne wieder einzusetzen.5. Zähler, die Gewinne zum Zweck der Erhöhung des Einsatzes in nachfolgenden Partien sammeln, sind verboten.6. Wenn dem Spieler Elemente als zufallsabhängig dargestellt werden, muss ihre Zufälligkeit gewährleistet sein.7. Jedes Gerät muss nach einem Stromausfall ohne Datenverlust neu starten können.8. Das Gerät muss mit einem Mechanismus ausgerüstet sein, der es verhindert, dass mehr als 20 EUR eingeworfen werden.9. Der Spielautomat muss mit einem Leser für elektronische Personalausweise (eID) ausgerüstet sein und kann nur in Gang gesetzt werden, wenn der elektronische Personalausweis eines volljährigen Spielers eingeführt wird.Wenn der Spieler nicht über einen elektronischen Personalausweis verfügt, kann der Betreiber das Gerät mit einer Betreiberkarte in Gang setzen, nachdem er das Alter des potenziellen Spielers überprüft hat. 10. Der Spielautomat muss mit einem General Packet Radio Service (GPRS) ausgerüstet sein, der die Zahlen täglich an die Kommission für Glücksspiele und den Server des Inhabers der E-Lizenz sendet, oder eine sichere Internetverbindung haben, die das Gerät direkt mit dem Server des Inhabers der E-Lizenz verbindet.11. Der Automat muss mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die die Gesamteinsätze, die Gesamtgewinne, die Anzahl der gespielten Partien und die akkumulierte Spielzeit jedes Spiels zählt.12. Der Automat muss mit einem Modul "elektronische Signatur" ausgestattet sein.13. Die Einstellungen, die das Ergebnis der Auswertung beeinflussen können, müssen dauerhaft in der Software gespeichert sein.14. Wenn keine Partie im Gange ist, muss es möglich sein, durch Drücken des Knopfes "collect" die Seriennummer, die Softwareversion, die Softwaresignatur der Woche und die Aktennummer zu sehen.15. Ein Automat darf maximal fünf verschiedene Spiele enthalten. Der Eigentümer der Schankstätte oder der Glücksspieleinrichtung der Klasse III darf keinen Zugang zur Software des Automaten haben.

Die Kommission für Glücksspiele erstellt ein technisches Protokoll, das folgende Informationen enthält: 1. Inhalt dieses Protokolls, 2.Definitionen und Abkürzungen, 3. Zusammensetzung der Akte, 4.allgemeine Anforderungen, 5. Kontrolle der Obergrenzen, 6.interne Statistik in Bezug auf die Zähler, 7. Anforderungen in Bezug auf das Ticketsystem, 8.Datenübertragung über den General Packet Radio Service (GPRS) oder über eine sichere Internetverbindung, 9. Beschreibung der elektronischen Signatur und der Einstellungen, 10.Identifikation der Spielautomaten an ihrem genauen Standort, 11. technische Berechnung der Ausschüttungsquote, 12.Verfügbarkeit von Zählern.

Das anwendbare Protokoll wird den Lizenzinhabern übermittelt." Art. 3 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden die Wörter "des Messtechnischen Dienstes des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten" durch die Wörter "des Dienstes Technische Bewertungen der Kommission für Glücksspiele" ersetzt.

KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. März 2004 zur Festlegung der Liste der Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist Art. 4 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 2. März 2004 zur Festlegung der Liste der Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. das Betreiben von Spielautomaten mit geringem Einsatz".

KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 6 - Der Vizepremierminister und für Wirtschaft zuständige Minister, der Vizepremierminister und für Inneres zuständige Minister, der für Justiz zuständige Minister, der für Volksgesundheit zuständige Minister, der für Finanzen zuständige Minister und der für Haushalt und die Nationallotterie zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Oktober 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Vizepremierminister und Minister des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Die Ministerin des Haushalts, beauftragt mit der Nationallotterie S. WILMES

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