gepubliceerd op 13 januari 2000
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 april 1995 betreffende de handelsagentuurovereenkomst en van de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van deze wet
25 OKTOBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 april 1995 betreffende de handelsagentuurovereenkomst en van de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van deze wet
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling van - de wet van 13 april 1995 betreffende de handelsagentuurovereenkomst, - de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van de wet van 13 april 1995 betreffende de handelsagentuurovereenkomst, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling van : - de wet van 13 april 1995 betreffende de handelsagentuurovereenkomst; - de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van de wet van 13 april 1995 betreffende de handelsagentuurovereenkomst.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 25 oktober 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER JUSTIZ 13. APRIL 1995 - Gesetz über den Handelsvertretervertrag ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Der Handelsvertretervertrag ist der Vertrag, durch den die eine Partei, der Handelsvertreter, von der anderen Partei, dem Auftraggeber, dessen Gewalt der Handelsvertreter nicht unterliegt, ständig und gegen Vergütung damit betraut wird, im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Geschäfte zu vermitteln und gegebenenfalls Geschäfte abzuschliessen.
Der Handelsvertreter gestaltet seine Tätigkeit frei und bestimmt selbst über seine Arbeitszeit.
Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge werden nach den Wörtern « durch einen Werkvertrag » die Wörter « im Sinne des Gesetzes über den Handelsvertretervertrag » eingefügt.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf: 1. Verträge, die mit Handelsvertretern geschlossen werden, die die vermittelnde Tätigkeit nicht regelmässig ausüben, 2.Verträge, die von Versicherern, Kreditinstituten und Börsengesellschaften mit ihren jeweiligen Vertretern geschlossen werden, 3. Verträge, die von Handelsvertretern geschlossen werden, soweit sie an einer Wertpapierbörse, auf anderen Wertpapiermärkten und auf Märkten für andere Finanzpapiere oder an Börsen für Termingeschäfte mit Gütern und Waren tätig sind. Art. 4 - Der Handelsvertretervertrag wird für bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen.
Der Handelsvertretervertrag gilt als für unbestimmte Zeit geschlossen, wenn er nicht schriftlich abgefasst ist oder wenn er zwar schriftlich abgefasst ist, aber seine Laufzeit nicht festgelegt worden ist.
Ein Vertrag auf bestimmte Zeit, der nach Ablauf der Laufzeit fortgesetzt wird, gilt als Vertrag auf unbestimmte Zeit ab Vertragsabschluss.
Art. 5 - Jede Partei kann ungeachtet jeglicher anderslautenden Klausel verlangen, dass der Inhalt des Vertretervertrags einschliesslich der späteren Vereinbarungen zu dem Vertrag in ein von der anderen Partei unterzeichnetes Schreiben aufgenommen wird.
Art. 6 - Der Handelsvertreter muss die Interessen des Auftraggebers wahrnehmen und in Treu und Glauben handeln.
Im besonderen muss der Handelsvertreter: 1. sich gebührend um die Vermittlung von Geschäften, mit der er betraut ist, und gegebenenfalls um den Abschluss von Geschäften, mit dem er betraut ist, bemühen, 2.dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen geben, über die er verfügt, 3. den vertretbaren Weisungen des Auftraggebers folgen. Art. 7 - Ausser bei anderslautender Klausel kann der Handelsvertreter für die Ausführung seines Auftrags auf von ihm entlohnte Untervertreter zurückgreifen, für die er haftet und deren Auftraggeber er wird.
Art. 8 - Der Auftraggeber muss in seinen Beziehungen mit dem Handelsvertreter in Treu und Glauben handeln.
Im besonderen muss der Auftraggeber: 1. dem Handelsvertreter alle in bezug auf die betreffenden Geschäfte erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, 2.dem Handelsvertreter alle zur Ausübung des Vertretervertrags erforderlichen Informationen geben, insbesondere den Handelsvertreter in einer annehmbaren Frist unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfang abschliessen wird, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte.
Weiter hat der Auftraggeber dem Handelsvertreter in annehmbarer Frist die Annahme, Ablehnung oder Nichtausführung eines vom Handelsvertreter vermittelten Geschäfts mitzuteilen.
Art. 9 - Die Vergütung des Handelsvertreters besteht entweder aus einem festen Entgelt oder aus Provisionen, oder sie besteht teils aus einem festen Entgelt und teils aus Provisionen.
Alle Bestandteile der Vergütung, die je nach Anzahl oder Wert der Geschäfte variieren, gelten als Provision im Sinne des vorliegenden Gesetzes.
Besteht die Vergütung des Handelsvertreters nicht oder nicht teilweise aus Provisionen, sind die Artikel 10 bis 16 nicht anwendbar.
Art. 10 - Für die während der Laufzeit des Vertretervertrags abgeschlossenen Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision: 1. wenn die Geschäfte auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind, 2.wenn die Geschäfte mit Dritten abgeschlossen werden, die er zu einem früheren Zeitpunkt als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat, 3. oder wenn vereinbart worden ist, dass der Handelsvertreter allein in einem bestimmten Gebiet und bei einem bestimmten Kundenkreis tätig werden soll, und das Geschäft mit einem Kunden aus diesem Gebiet oder dieses Kundenkreises abgeschlossen worden ist. Art. 11 - Für ein Geschäft, das nach Beendigung des Vertretervertrags abgeschlossen wird, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision: 1. wenn der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit während der Laufzeit des Vertretervertrags zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung dieses Vertrags abgeschlossen wird 2.oder wenn der Auftraggeber oder der Handelsvertreter die Bestellung des Dritten gemäss den in Artikel 10 erwähnten Bedingungen vor Beendigung des Vertretervertrags erhalten hat.
Art. 12 - Der Handelsvertreter hat keinen Anspruch auf die in Artikel 10 erwähnte Provision, wenn diese gemäss Artikel 11 dem vorherigen Handelsvertreter zusteht, es sei denn, dass wegen der Umstände eine Aufteilung der Provision unter die Handelsvertreter der Billigkeit entspricht.
Art. 13 - Die Provision ist fällig, sobald und soweit einer der folgenden Fälle eintritt: 1. Der Auftraggeber hat das Geschäft ausgeführt oder hätte es aufgrund der Vereinbarung mit dem Dritten ausführen müssen.2. Der Dritte hat seine vertraglichen Verpflichtungen ausgeführt. Die Provision ist spätestens fällig, wenn der Dritte seinen Teil der Vereinbarung erfüllt hat oder hätte erfüllen müssen, wenn der Auftraggeber seinen Teil der Vereinbarung erfüllt hätte.
Die Provision wird spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Quartal, in dem sie fällig geworden ist, gezahlt.
Von den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 darf nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden.
Art. 14 - Nur in den folgenden Fällen dürfen die Parteien vereinbaren, dass der in den Artikeln 10 und 11 erwähnte Anspruch auf Provision entfällt: 1. wenn und soweit feststeht, dass der Dritte nicht leistet, es sei denn, dass die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, 2.wenn eine Unmöglichkeit zur Ausführung vorliegt, die nicht vom Auftraggeber zu vertreten ist, 3. wenn die Ausführung des Geschäfts dem Auftraggeber nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn ein schwerwiegender Grund, der die Nichtausführung seitens des Auftraggebers rechtfertigt, auf seiten des Dritten vorliegt. In allen im vorliegenden Artikel erwähnten Fällen sind bereits empfangene Provisionen zurückzugewähren.
Art. 15 - Bei Abschluss des Vertretervertrags bestimmen die Parteien frei die Höhe der Provision. Sie können je nach Kategorie der geworbenen Kunden, je nach Art der verteilten Produkte oder der geleisteten Dienste und je nach Rolle des Handelsvertreters bei der Verwirklichung des Geschäfts verschiedene Sätze vereinbaren. Es steht ihnen ebenfalls frei, einen speziellen Satz für bestimmte besonders wichtige oder delikate Geschäfte festzulegen.
Wenn die Höhe der Provision im Vertrag nicht bestimmt ist und wenn kein aus den Beziehungen zwischen den Parteien abgeleitetes Element es ermöglicht, deren unausgesprochenen Willen in dieser Angelegenheit zu erkennen, so ist der Satz, der im Wirtschaftssektor des Ortes, wo der Handelsvertreter seine Tätigkeit ausübt, für ähnliche Geschäfte handelsüblich ist, als vereinbart anzusehen. In Ermangelung solcher Handelsbräuche hat der Handelsvertreter Anspruch auf einen gerechten Prozentsatz, der alle Merkmale des Geschäfts berücksichtigt.
Ausser bei gegenteiliger Vereinbarung ist die Provision des Handelsvertreters auf der Grundlage des Preises zu berechnen, der dem Kunden in Rechnung gestellt wird; Nebenkosten, namentlich für Verpackung, Fracht und Versicherung, sind nicht abzuziehen, es sei denn, dass die Nebenkosten besonders in Rechnung gestellt werden; dies gilt jedoch nicht für Steuern, Zollgebühren und andere Steuern.
In keinem Fall können Treuerabatte, Ermässigungen und Kassenskonti, die der Auftraggeber einseitig dem Kunden gewährt, von der Grundlage ausgeschlossen werden, auf der die Provision des Handelsvertreters berechnet wird.
Jede einseitige Änderung des/der ursprünglich vereinbarten Satzes/Sätze während der Vertragserfüllung ist mit einem Vertragsbruch gleichzusetzen. Unter Berücksichtigung der Umstände kann der Richter jedoch urteilen, dass der Handelsvertreter stillschweigend mit der angewandten Änderung einverstanden ist, wenn er über einen relativ langen Zeitraum vorbehaltlos Provisionen annimmt, die auf der Grundlage eines geringeren Prozentsatzes berechnet worden sind.
Art. 16 - Der Auftraggeber übermittelt dem Handelsvertreter eine Abrechnung über die geschuldete Provision spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Quartal, in dem sie fällig geworden ist. Diese Abrechnung enthält alle wichtigen Elemente, auf deren Grundlage die Provision berechnet worden ist.
Der Handelsvertreter kann die Mitteilung aller Informationen verlangen, über die der Auftraggeber verfügt und die für die Prüfung der geschuldeten Provision wesentlich sind, insbesondere einen Buchauszug.
Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 darf nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden.
Art. 17 - Besteht die Vergütung ganz oder teilweise aus einem festen Entgelt, wird dieses ausser bei anderslautender Vereinbarung monatlich gezahlt.
Art. 18 - § 1 - Ist der Vertretervertrag entweder für unbestimmte Zeit oder für bestimmte Zeit mit Möglichkeit der vorzeitigen Vertragskündigung geschlossen worden, darf jede Partei unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist den Vertrag kündigen.
Im ersten Jahr der Vertragsdauer beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. Nach dem ersten Jahr wird die Kündigungsfrist pro zusätzliches begonnenes Jahr um einen Monat verlängert, mit einer Höchstgrenze von sechs Monaten und unbeschadet des Absatzes 3. Die Parteien dürfen keine kürzeren Kündigungsfristen vereinbaren.
Wenn die Parteien eine längere Kündigungsfrist als die in Absatz 2 erwähnte Kündigungsfrist vereinbaren, darf die Frist für den Auftraggeber nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. § 2 - Die Notifizierung der Kündigung erfolgt durch Aushändigung an die andere Partei eines Schreibens, in dem Anfang und Ende der Kündigungsfrist vermerkt werden. Die Notifizierung kann auch entweder per Einschreiben erfolgen, das am dritten Werktag nach seiner Aufgabe wirksam wird, oder durch Gerichtsvollzieherurkunde. Ausser bei anderslautender Klausel muss das Ende der Kündigungsfrist mit dem Schluss eines Kalendermonats übereinstimmen. § 3 - Die Partei, die den Vertrag kündigt, ohne sich auf einen der in Artikel 19 Absatz 1 erwähnten Gründe zu berufen oder ohne die in § 1 Absatz 2 festgelegte Kündigungsfrist einzuhalten, muss der anderen Partei eine Entschädigung zahlen, die der üblichen Vergütung für den Zeitraum der Kündigungsfrist oder des noch verbleibenden Teils dieser Frist entspricht.
Besteht die Vergütung des Handelsvertreters ganz oder teilweise aus Provisionen, wird die Vergütung auf der Grundlage des Monatsdurchschnitts der Provisionen der letzten zwölf Monate vor Vertragsbeendigung oder gegebenenfalls der Monate vor Vertragsbeendigung berechnet.
Art. 19 - Jede Partei kann unbeschadet eines zu leistenden Schadenersatzes den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder vor Ablauf der Laufzeit kündigen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund deren die berufliche Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Handelsvertreter definitiv unmöglich ist, oder wenn die andere Partei ihre Verpflichtungen grob verletzt.
Das Recht auf Vertragskündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder vor Ablauf der Laufzeit erlischt, wenn die Partei, die sich zur Rechtfertigung der Kündigung auf einen aussergewöhnlichen Umstand beruft, dieses Recht nicht innerhalb sieben Werktagen von dem Zeitpunkt an ausübt, an dem sie von dem Umstand Kenntnis erlangt hat.
Nur aussergewöhnliche Umstände oder grobe Pflichtverletzungen, die durch Gerichtsvollzieherurkunde oder per Einschreiben, aufgegeben innerhalb sieben Werktagen nach Vertragskündigung, notifiziert werden, können zur Rechtfertigung der Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder vor Ablauf der Laufzeit vorgebracht werden.
Ungeachtet jeglicher anderslautender Klausel darf vor Vertragsende von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden.
Art. 20 - Nach Vertragsbeendigung hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine Ausgleichsabfindung, wenn er neue Kunden für den Auftraggeber geworben oder die Geschäftsverbindungen mit der bestehenden Kundschaft wesentlich erweitert hat, soweit dies dem Auftraggeber noch erhebliche Vorteile einbringen kann.
Ist im Vertrag eine Wettbewerbsabrede vorgesehen, wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber - ausser bei Beweis des Gegenteils - noch erhebliche Vorteile haben wird.
Der Betrag der Ausgleichsabfindung wird unter Berücksichtigung sowohl der Erweiterung der Geschäftsverbindungen als auch der geworbenen Kunden festgelegt.
Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresvergütung; bei kürzerer Vertragsdauer ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit massgebend.
Der Ausgleichsanspruch besteht nicht: 1. wenn der Auftraggeber den Vertrag aufgrund einer in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen groben Pflichtverletzung des Handelsvertreters gekündigt hat, 2.wenn der Handelsvertreter den Vertrag gekündigt hat, es sei denn, dass ein in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehener Grund, der vom Auftraggeber zu vertreten ist, zur Vertragsbeendigung Anlass gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Invalidität oder Krankheit nicht zugemutet werden kann, 3. wenn aufgrund einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber der Handelsvertreter oder dessen Erben ihre Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertretervertrag an einen Dritten abtreten. Der Handelsvertreter verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er dem Auftraggeber nicht innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung notifiziert hat, dass er seinen Anspruch geltend machen möchte.
Art. 21 - Sofern der Handelsvertreter Anspruch auf die in Artikel 20 erwähnte Ausgleichsabfindung hat und diese Entschädigung den tatsächlich erlittenen Schaden nicht vollständig deckt, kann der Handelsvertreter über diese Entschädigung hinaus Schadenersatz erhalten in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag des tatsächlich erlittenen Schadens und dem Betrag der besagten Entschädigung, jedoch mit der Auflage, den tatsächlichen Umfang des angegebenen Schadens nachzuweisen.
Art. 22 - Der Anspruch auf die in Artikel 20 und 21 erwähnten Entschädigungen entsteht auch bei Vertragsbeendigung infolge des Todes des Handelsvertreters.
Art. 23 - Die Parteien dürfen vor Vertragsende von den Artikeln 20, 21 und 22 nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abweichen.
Art. 24 - § 1 - Der Vertretervertrag kann eine Wettbewerbsabrede enthalten: Die Wettbewerbsabrede ist nur gültig, wenn: 1. sie schriftlich abgefasst ist, 2.sie die Arten Geschäfte betrifft, mit denen der Handelsvertreter betraut war, 3. sie sich nur auf das geographische Gebiet oder auf den Kundenkreis und das geographische Gebiet erstreckt, die dem Handelsvertreter zugewiesen waren, 4.sie für längstens sechs Monate nach Vertragsbeendigung getroffen wird. § 2 - Die Wettbewerbsabrede wird nicht wirksam, wenn der Auftraggeber den Vertretervertrag kündigt, ohne sich auf einen in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Grund zu berufen, oder wenn der Handelsvertreter den Vertretervertrag kündigt und sich dabei auf einen in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Grund beruft. § 3 - Aufgrund der Wettbewerbsabrede wird zugunsten des Handelsvertreters davon ausgegangen, dass er Kunden geworben hat; der Auftraggeber kann den Gegenbeweis erbringen. § 4 - Die Pauschalentschädigung, die im Vertrag im Falle einer Verletzung der Wettbewerbsabrede vorgesehen ist, darf nicht mehr als die gemäss Artikel 20 Absatz 4 berechnete Jahresvergütung betragen.
Der Auftraggeber kann jedoch eine höhere Entschädigung verlangen, mit der Auflage, den Umfang seines Schadens nachzuweisen.
Art. 25 - Die Vereinbarung, aufgrund deren der Handelsvertreter für Verpflichtungen Dritter aus von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäften haftet, bedarf der Schriftform.
Ausser bei anderslautender Klausel haftet der Handelsvertreter aufgrund einer Delkredereklausel nur für die Zahlungsfähigkeit der Dritten unter Ausschluss jeder anderen Verletzung deren vertraglicher Verpflichtungen. Die Delkredereklausel kann kein Geschäft betreffen, in dem der Handelsvertreter nicht persönlich tätig war. Diese Klausel ist nicht mehr anwendbar, wenn der Auftraggeber ohne Einverständnis des Handelsvertreters die Liefer- oder Zahlungsbedingungen ändert.
Der Handelsvertreter kann nicht für einen Betrag haften, der die vereinbarte Provision übersteigt, es sei denn, dass die Klausel entweder ein bestimmtes Geschäft betrifft oder sich auf Geschäfte bezieht, die er selbst im Namen des Auftraggebers abschliesst.
Besteht ein deutliches Missverhältnis zwischen dem Risiko, das der Handelsvertreter eingegangen ist, und der vereinbarten Provision, kann der Richter den Betrag herabsetzen, für den der Handelsvertreter haftet, soweit dieser Betrag die Provision übersteigt. Der Richter berücksichtigt alle Umstände, besonders die Art und Weise, wie der Handelsvertreter die Interessen des Auftraggebers wahrgenommen hat.
Art. 26 - Ansprüche aus dem Vertretervertrag verjähren in einem Jahr nach Beendigung dieses Vertrags oder in fünf Jahren nach dem Umstand, auf den die Ansprüche zurückzuführen sind, wobei letztgenannte Frist ein Jahr ab Beendigung dieses Vertrags nicht überschreiten darf.
Art. 27 - Vorbehaltlich der Anwendung internationaler Vereinbarungen, bei denen Belgien Partei ist, unterliegt jede Tätigkeit eines Handelsvertreters mit Hauptniederlassung in Belgien dem belgischen Gesetz und gehört zum Zuständigkeitsbereich der belgischen Gerichte.
Art. 28 - In Titel I Buch I Artikel 2 des Handelsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 1956, wird zwischen Absatz 6 und 7 der folgende Absatz eingefügt: « alle Verpflichtungen von Handelsvertretern zur Vermittlung oder zum Abschluss von Geschäften, ».
Art. 29 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Verpflichtungen, deren Erfüllung vor Gericht beantragt worden ist, bevor das Gesetz in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 13. April 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER JUSTIZ 4. MAI 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13.April 1995 über den Handelsvertretervertrag ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 1995 über den Handelsvertretervertrag werden die Nummern 2 und 3 aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze ergänzt: « In den Sektoren Versicherungswesen, Kreditinstitute und geregelte Wertpapiermärkte können der Auftraggeber und seine Handelsvertreter in Abweichung von den vorangehenden Absätzen in einem paritätischen Konzertierungsorgan ein Abkommen treffen, das darauf abzielt, die Höhe der Provision oder die Art ihrer Berechnung zu ändern. Das im paritätischen Konzertierungsorgan getroffene Abkommen ist für alle Handelsvertreter und für den Auftraggeber bindend, aber die Änderungen infolge des Abkommens können nicht zum Bruch des Handelsvertretervertrags führen.
Nach Konsultierung der repräsentativen Organisationen der betreffenden Sektoren kann der König die Modalitäten für Gründung, Organisation und Arbeitsweise dieses Konzertierungsorgans bestimmen. » Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Verpflichtungen, deren Erfüllung vor Gericht beantragt worden ist, bevor das Gesetz in Kraft tritt.
Was die Sektoren Versicherungswesen, Kreditinstitute und geregelte Wertpapiermärkte betrifft, tritt Artikel 16 des Gesetzes vom 13. April 1995 über den Handelsvertretervertrag am 30. Juni 2000 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE