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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 25/10/1999
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 april 1995 betreffende de handelsagentuurovereenkomst en van de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van deze wet Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 avril 1995 relative au contrat d'agence commerciale et de la loi du 4 mai 1999 modifiant cette loi
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
25 OKTOBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 25 OCTOBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 13 april 1995 betreffende de en langue allemande de la loi du 13 avril 1995 relative au contrat
handelsagentuurovereenkomst en van de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van deze wet d'agence commerciale et de la loi du 4 mai 1999 modifiant cette loi
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling van Vu les projets de traduction officielle en langue allemande de
- de wet van 13 april 1995 betreffende de handelsagentuurovereenkomst, - la loi du 13 avril 1995 relative au contrat d'agence commerciale,
- de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van de wet van 13 april 1995 - la loi du 4 mai 1999 modifiant la loi du 13 avril 1995 relative au
betreffende de handelsagentuurovereenkomst, contrat d'agence commerciale,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling van : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande de :
- de wet van 13 april 1995 betreffende de handelsagentuurovereenkomst; - la loi du 13 avril 1995 relative au contrat d'agence commerciale;
- de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van de wet van 13 april 1995 - la loi du 4 mai 1999 modifiant la loi du 13 avril 1995 relative au
betreffende de handelsagentuurovereenkomst. contrat d'agence commerciale.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 25 oktober 1999. Donné à Bruxelles, le 25 octobre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 Bijlage 1 - Annexe 1
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
13. APRIL 1995 - Gesetz über den Handelsvertretervertrag 13. APRIL 1995 - Gesetz über den Handelsvertretervertrag
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Der Handelsvertretervertrag ist der Vertrag, durch den die Artikel 1 - Der Handelsvertretervertrag ist der Vertrag, durch den die
eine Partei, der Handelsvertreter, von der anderen Partei, dem eine Partei, der Handelsvertreter, von der anderen Partei, dem
Auftraggeber, dessen Gewalt der Handelsvertreter nicht unterliegt, Auftraggeber, dessen Gewalt der Handelsvertreter nicht unterliegt,
ständig und gegen Vergütung damit betraut wird, im Namen und für ständig und gegen Vergütung damit betraut wird, im Namen und für
Rechnung des Auftraggebers Geschäfte zu vermitteln und gegebenenfalls Rechnung des Auftraggebers Geschäfte zu vermitteln und gegebenenfalls
Geschäfte abzuschliessen. Geschäfte abzuschliessen.
Der Handelsvertreter gestaltet seine Tätigkeit frei und bestimmt Der Handelsvertreter gestaltet seine Tätigkeit frei und bestimmt
selbst über seine Arbeitszeit. selbst über seine Arbeitszeit.
Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge werden nach den Wörtern « durch einen Werkvertrag » Arbeitsverträge werden nach den Wörtern « durch einen Werkvertrag »
die Wörter « im Sinne des Gesetzes über den Handelsvertretervertrag » die Wörter « im Sinne des Gesetzes über den Handelsvertretervertrag »
eingefügt. eingefügt.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf: Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf:
1. Verträge, die mit Handelsvertretern geschlossen werden, die die 1. Verträge, die mit Handelsvertretern geschlossen werden, die die
vermittelnde Tätigkeit nicht regelmässig ausüben, vermittelnde Tätigkeit nicht regelmässig ausüben,
2. Verträge, die von Versicherern, Kreditinstituten und 2. Verträge, die von Versicherern, Kreditinstituten und
Börsengesellschaften mit ihren jeweiligen Vertretern geschlossen Börsengesellschaften mit ihren jeweiligen Vertretern geschlossen
werden, werden,
3. Verträge, die von Handelsvertretern geschlossen werden, soweit sie 3. Verträge, die von Handelsvertretern geschlossen werden, soweit sie
an einer Wertpapierbörse, auf anderen Wertpapiermärkten und auf an einer Wertpapierbörse, auf anderen Wertpapiermärkten und auf
Märkten für andere Finanzpapiere oder an Börsen für Termingeschäfte Märkten für andere Finanzpapiere oder an Börsen für Termingeschäfte
mit Gütern und Waren tätig sind. mit Gütern und Waren tätig sind.
Art. 4 - Der Handelsvertretervertrag wird für bestimmte oder Art. 4 - Der Handelsvertretervertrag wird für bestimmte oder
unbestimmte Zeit geschlossen. unbestimmte Zeit geschlossen.
Der Handelsvertretervertrag gilt als für unbestimmte Zeit geschlossen, Der Handelsvertretervertrag gilt als für unbestimmte Zeit geschlossen,
wenn er nicht schriftlich abgefasst ist oder wenn er zwar schriftlich wenn er nicht schriftlich abgefasst ist oder wenn er zwar schriftlich
abgefasst ist, aber seine Laufzeit nicht festgelegt worden ist. abgefasst ist, aber seine Laufzeit nicht festgelegt worden ist.
Ein Vertrag auf bestimmte Zeit, der nach Ablauf der Laufzeit Ein Vertrag auf bestimmte Zeit, der nach Ablauf der Laufzeit
fortgesetzt wird, gilt als Vertrag auf unbestimmte Zeit ab fortgesetzt wird, gilt als Vertrag auf unbestimmte Zeit ab
Vertragsabschluss. Vertragsabschluss.
Art. 5 - Jede Partei kann ungeachtet jeglicher anderslautenden Klausel Art. 5 - Jede Partei kann ungeachtet jeglicher anderslautenden Klausel
verlangen, dass der Inhalt des Vertretervertrags einschliesslich der verlangen, dass der Inhalt des Vertretervertrags einschliesslich der
späteren Vereinbarungen zu dem Vertrag in ein von der anderen Partei späteren Vereinbarungen zu dem Vertrag in ein von der anderen Partei
unterzeichnetes Schreiben aufgenommen wird. unterzeichnetes Schreiben aufgenommen wird.
Art. 6 - Der Handelsvertreter muss die Interessen des Auftraggebers Art. 6 - Der Handelsvertreter muss die Interessen des Auftraggebers
wahrnehmen und in Treu und Glauben handeln. wahrnehmen und in Treu und Glauben handeln.
Im besonderen muss der Handelsvertreter: Im besonderen muss der Handelsvertreter:
1. sich gebührend um die Vermittlung von Geschäften, mit der er 1. sich gebührend um die Vermittlung von Geschäften, mit der er
betraut ist, und gegebenenfalls um den Abschluss von Geschäften, mit betraut ist, und gegebenenfalls um den Abschluss von Geschäften, mit
dem er betraut ist, bemühen, dem er betraut ist, bemühen,
2. dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen geben, über die 2. dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen geben, über die
er verfügt, er verfügt,
3. den vertretbaren Weisungen des Auftraggebers folgen. 3. den vertretbaren Weisungen des Auftraggebers folgen.
Art. 7 - Ausser bei anderslautender Klausel kann der Handelsvertreter Art. 7 - Ausser bei anderslautender Klausel kann der Handelsvertreter
für die Ausführung seines Auftrags auf von ihm entlohnte für die Ausführung seines Auftrags auf von ihm entlohnte
Untervertreter zurückgreifen, für die er haftet und deren Auftraggeber Untervertreter zurückgreifen, für die er haftet und deren Auftraggeber
er wird. er wird.
Art. 8 - Der Auftraggeber muss in seinen Beziehungen mit dem Art. 8 - Der Auftraggeber muss in seinen Beziehungen mit dem
Handelsvertreter in Treu und Glauben handeln. Handelsvertreter in Treu und Glauben handeln.
Im besonderen muss der Auftraggeber: Im besonderen muss der Auftraggeber:
1. dem Handelsvertreter alle in bezug auf die betreffenden Geschäfte 1. dem Handelsvertreter alle in bezug auf die betreffenden Geschäfte
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen,
2. dem Handelsvertreter alle zur Ausübung des Vertretervertrags 2. dem Handelsvertreter alle zur Ausübung des Vertretervertrags
erforderlichen Informationen geben, insbesondere den Handelsvertreter erforderlichen Informationen geben, insbesondere den Handelsvertreter
in einer annehmbaren Frist unterrichten, wenn er Geschäfte in einer annehmbaren Frist unterrichten, wenn er Geschäfte
voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfang abschliessen wird, voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfang abschliessen wird,
als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte.
Weiter hat der Auftraggeber dem Handelsvertreter in annehmbarer Frist Weiter hat der Auftraggeber dem Handelsvertreter in annehmbarer Frist
die Annahme, Ablehnung oder Nichtausführung eines vom Handelsvertreter die Annahme, Ablehnung oder Nichtausführung eines vom Handelsvertreter
vermittelten Geschäfts mitzuteilen. vermittelten Geschäfts mitzuteilen.
Art. 9 - Die Vergütung des Handelsvertreters besteht entweder aus Art. 9 - Die Vergütung des Handelsvertreters besteht entweder aus
einem festen Entgelt oder aus Provisionen, oder sie besteht teils aus einem festen Entgelt oder aus Provisionen, oder sie besteht teils aus
einem festen Entgelt und teils aus Provisionen. einem festen Entgelt und teils aus Provisionen.
Alle Bestandteile der Vergütung, die je nach Anzahl oder Wert der Alle Bestandteile der Vergütung, die je nach Anzahl oder Wert der
Geschäfte variieren, gelten als Provision im Sinne des vorliegenden Geschäfte variieren, gelten als Provision im Sinne des vorliegenden
Gesetzes. Gesetzes.
Besteht die Vergütung des Handelsvertreters nicht oder nicht teilweise Besteht die Vergütung des Handelsvertreters nicht oder nicht teilweise
aus Provisionen, sind die Artikel 10 bis 16 nicht anwendbar. aus Provisionen, sind die Artikel 10 bis 16 nicht anwendbar.
Art. 10 - Für die während der Laufzeit des Vertretervertrags Art. 10 - Für die während der Laufzeit des Vertretervertrags
abgeschlossenen Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf abgeschlossenen Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf
Provision: Provision:
1. wenn die Geschäfte auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind, 1. wenn die Geschäfte auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind,
2. wenn die Geschäfte mit Dritten abgeschlossen werden, die er zu 2. wenn die Geschäfte mit Dritten abgeschlossen werden, die er zu
einem früheren Zeitpunkt als Kunden für Geschäfte der gleichen Art einem früheren Zeitpunkt als Kunden für Geschäfte der gleichen Art
geworben hat, geworben hat,
3. oder wenn vereinbart worden ist, dass der Handelsvertreter allein 3. oder wenn vereinbart worden ist, dass der Handelsvertreter allein
in einem bestimmten Gebiet und bei einem bestimmten Kundenkreis tätig in einem bestimmten Gebiet und bei einem bestimmten Kundenkreis tätig
werden soll, und das Geschäft mit einem Kunden aus diesem Gebiet oder werden soll, und das Geschäft mit einem Kunden aus diesem Gebiet oder
dieses Kundenkreises abgeschlossen worden ist. dieses Kundenkreises abgeschlossen worden ist.
Art. 11 - Für ein Geschäft, das nach Beendigung des Vertretervertrags Art. 11 - Für ein Geschäft, das nach Beendigung des Vertretervertrags
abgeschlossen wird, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision: abgeschlossen wird, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision:
1. wenn der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit während 1. wenn der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit während
der Laufzeit des Vertretervertrags zurückzuführen ist und das Geschäft der Laufzeit des Vertretervertrags zurückzuführen ist und das Geschäft
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung dieses innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung dieses
Vertrags abgeschlossen wird Vertrags abgeschlossen wird
2. oder wenn der Auftraggeber oder der Handelsvertreter die Bestellung 2. oder wenn der Auftraggeber oder der Handelsvertreter die Bestellung
des Dritten gemäss den in Artikel 10 erwähnten Bedingungen vor des Dritten gemäss den in Artikel 10 erwähnten Bedingungen vor
Beendigung des Vertretervertrags erhalten hat. Beendigung des Vertretervertrags erhalten hat.
Art. 12 - Der Handelsvertreter hat keinen Anspruch auf die in Artikel Art. 12 - Der Handelsvertreter hat keinen Anspruch auf die in Artikel
10 erwähnte Provision, wenn diese gemäss Artikel 11 dem vorherigen 10 erwähnte Provision, wenn diese gemäss Artikel 11 dem vorherigen
Handelsvertreter zusteht, es sei denn, dass wegen der Umstände eine Handelsvertreter zusteht, es sei denn, dass wegen der Umstände eine
Aufteilung der Provision unter die Handelsvertreter der Billigkeit Aufteilung der Provision unter die Handelsvertreter der Billigkeit
entspricht. entspricht.
Art. 13 - Die Provision ist fällig, sobald und soweit einer der Art. 13 - Die Provision ist fällig, sobald und soweit einer der
folgenden Fälle eintritt: folgenden Fälle eintritt:
1. Der Auftraggeber hat das Geschäft ausgeführt oder hätte es aufgrund 1. Der Auftraggeber hat das Geschäft ausgeführt oder hätte es aufgrund
der Vereinbarung mit dem Dritten ausführen müssen. der Vereinbarung mit dem Dritten ausführen müssen.
2. Der Dritte hat seine vertraglichen Verpflichtungen ausgeführt. 2. Der Dritte hat seine vertraglichen Verpflichtungen ausgeführt.
Die Provision ist spätestens fällig, wenn der Dritte seinen Teil der Die Provision ist spätestens fällig, wenn der Dritte seinen Teil der
Vereinbarung erfüllt hat oder hätte erfüllen müssen, wenn der Vereinbarung erfüllt hat oder hätte erfüllen müssen, wenn der
Auftraggeber seinen Teil der Vereinbarung erfüllt hätte. Auftraggeber seinen Teil der Vereinbarung erfüllt hätte.
Die Provision wird spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Die Provision wird spätestens am letzten Tag des Monats nach dem
Quartal, in dem sie fällig geworden ist, gezahlt. Quartal, in dem sie fällig geworden ist, gezahlt.
Von den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 darf nicht zum Nachteil des Von den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 darf nicht zum Nachteil des
Handelsvertreters abgewichen werden. Handelsvertreters abgewichen werden.
Art. 14 - Nur in den folgenden Fällen dürfen die Parteien vereinbaren, Art. 14 - Nur in den folgenden Fällen dürfen die Parteien vereinbaren,
dass der in den Artikeln 10 und 11 erwähnte Anspruch auf Provision dass der in den Artikeln 10 und 11 erwähnte Anspruch auf Provision
entfällt: entfällt:
1. wenn und soweit feststeht, dass der Dritte nicht leistet, es sei 1. wenn und soweit feststeht, dass der Dritte nicht leistet, es sei
denn, dass die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom denn, dass die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom
Auftraggeber zu vertreten sind, Auftraggeber zu vertreten sind,
2. wenn eine Unmöglichkeit zur Ausführung vorliegt, die nicht vom 2. wenn eine Unmöglichkeit zur Ausführung vorliegt, die nicht vom
Auftraggeber zu vertreten ist, Auftraggeber zu vertreten ist,
3. wenn die Ausführung des Geschäfts dem Auftraggeber nicht zuzumuten 3. wenn die Ausführung des Geschäfts dem Auftraggeber nicht zuzumuten
ist, insbesondere wenn ein schwerwiegender Grund, der die ist, insbesondere wenn ein schwerwiegender Grund, der die
Nichtausführung seitens des Auftraggebers rechtfertigt, auf seiten des Nichtausführung seitens des Auftraggebers rechtfertigt, auf seiten des
Dritten vorliegt. Dritten vorliegt.
In allen im vorliegenden Artikel erwähnten Fällen sind bereits In allen im vorliegenden Artikel erwähnten Fällen sind bereits
empfangene Provisionen zurückzugewähren. empfangene Provisionen zurückzugewähren.
Art. 15 - Bei Abschluss des Vertretervertrags bestimmen die Parteien Art. 15 - Bei Abschluss des Vertretervertrags bestimmen die Parteien
frei die Höhe der Provision. Sie können je nach Kategorie der frei die Höhe der Provision. Sie können je nach Kategorie der
geworbenen Kunden, je nach Art der verteilten Produkte oder der geworbenen Kunden, je nach Art der verteilten Produkte oder der
geleisteten Dienste und je nach Rolle des Handelsvertreters bei der geleisteten Dienste und je nach Rolle des Handelsvertreters bei der
Verwirklichung des Geschäfts verschiedene Sätze vereinbaren. Es steht Verwirklichung des Geschäfts verschiedene Sätze vereinbaren. Es steht
ihnen ebenfalls frei, einen speziellen Satz für bestimmte besonders ihnen ebenfalls frei, einen speziellen Satz für bestimmte besonders
wichtige oder delikate Geschäfte festzulegen. wichtige oder delikate Geschäfte festzulegen.
Wenn die Höhe der Provision im Vertrag nicht bestimmt ist und wenn Wenn die Höhe der Provision im Vertrag nicht bestimmt ist und wenn
kein aus den Beziehungen zwischen den Parteien abgeleitetes Element es kein aus den Beziehungen zwischen den Parteien abgeleitetes Element es
ermöglicht, deren unausgesprochenen Willen in dieser Angelegenheit zu ermöglicht, deren unausgesprochenen Willen in dieser Angelegenheit zu
erkennen, so ist der Satz, der im Wirtschaftssektor des Ortes, wo der erkennen, so ist der Satz, der im Wirtschaftssektor des Ortes, wo der
Handelsvertreter seine Tätigkeit ausübt, für ähnliche Geschäfte Handelsvertreter seine Tätigkeit ausübt, für ähnliche Geschäfte
handelsüblich ist, als vereinbart anzusehen. In Ermangelung solcher handelsüblich ist, als vereinbart anzusehen. In Ermangelung solcher
Handelsbräuche hat der Handelsvertreter Anspruch auf einen gerechten Handelsbräuche hat der Handelsvertreter Anspruch auf einen gerechten
Prozentsatz, der alle Merkmale des Geschäfts berücksichtigt. Prozentsatz, der alle Merkmale des Geschäfts berücksichtigt.
Ausser bei gegenteiliger Vereinbarung ist die Provision des Ausser bei gegenteiliger Vereinbarung ist die Provision des
Handelsvertreters auf der Grundlage des Preises zu berechnen, der dem Handelsvertreters auf der Grundlage des Preises zu berechnen, der dem
Kunden in Rechnung gestellt wird; Nebenkosten, namentlich für Kunden in Rechnung gestellt wird; Nebenkosten, namentlich für
Verpackung, Fracht und Versicherung, sind nicht abzuziehen, es sei Verpackung, Fracht und Versicherung, sind nicht abzuziehen, es sei
denn, dass die Nebenkosten besonders in Rechnung gestellt werden; dies denn, dass die Nebenkosten besonders in Rechnung gestellt werden; dies
gilt jedoch nicht für Steuern, Zollgebühren und andere Steuern. gilt jedoch nicht für Steuern, Zollgebühren und andere Steuern.
In keinem Fall können Treuerabatte, Ermässigungen und Kassenskonti, In keinem Fall können Treuerabatte, Ermässigungen und Kassenskonti,
die der Auftraggeber einseitig dem Kunden gewährt, von der Grundlage die der Auftraggeber einseitig dem Kunden gewährt, von der Grundlage
ausgeschlossen werden, auf der die Provision des Handelsvertreters ausgeschlossen werden, auf der die Provision des Handelsvertreters
berechnet wird. berechnet wird.
Jede einseitige Änderung des/der ursprünglich vereinbarten Jede einseitige Änderung des/der ursprünglich vereinbarten
Satzes/Sätze während der Vertragserfüllung ist mit einem Vertragsbruch Satzes/Sätze während der Vertragserfüllung ist mit einem Vertragsbruch
gleichzusetzen. Unter Berücksichtigung der Umstände kann der Richter gleichzusetzen. Unter Berücksichtigung der Umstände kann der Richter
jedoch urteilen, dass der Handelsvertreter stillschweigend mit der jedoch urteilen, dass der Handelsvertreter stillschweigend mit der
angewandten Änderung einverstanden ist, wenn er über einen relativ angewandten Änderung einverstanden ist, wenn er über einen relativ
langen Zeitraum vorbehaltlos Provisionen annimmt, die auf der langen Zeitraum vorbehaltlos Provisionen annimmt, die auf der
Grundlage eines geringeren Prozentsatzes berechnet worden sind. Grundlage eines geringeren Prozentsatzes berechnet worden sind.
Art. 16 - Der Auftraggeber übermittelt dem Handelsvertreter eine Art. 16 - Der Auftraggeber übermittelt dem Handelsvertreter eine
Abrechnung über die geschuldete Provision spätestens am letzten Tag Abrechnung über die geschuldete Provision spätestens am letzten Tag
des Monats nach dem Quartal, in dem sie fällig geworden ist. Diese des Monats nach dem Quartal, in dem sie fällig geworden ist. Diese
Abrechnung enthält alle wichtigen Elemente, auf deren Grundlage die Abrechnung enthält alle wichtigen Elemente, auf deren Grundlage die
Provision berechnet worden ist. Provision berechnet worden ist.
Der Handelsvertreter kann die Mitteilung aller Informationen Der Handelsvertreter kann die Mitteilung aller Informationen
verlangen, über die der Auftraggeber verfügt und die für die Prüfung verlangen, über die der Auftraggeber verfügt und die für die Prüfung
der geschuldeten Provision wesentlich sind, insbesondere einen der geschuldeten Provision wesentlich sind, insbesondere einen
Buchauszug. Buchauszug.
Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 darf nicht zum Nachteil des Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 darf nicht zum Nachteil des
Handelsvertreters abgewichen werden. Handelsvertreters abgewichen werden.
Art. 17 - Besteht die Vergütung ganz oder teilweise aus einem festen Art. 17 - Besteht die Vergütung ganz oder teilweise aus einem festen
Entgelt, wird dieses ausser bei anderslautender Vereinbarung monatlich Entgelt, wird dieses ausser bei anderslautender Vereinbarung monatlich
gezahlt. gezahlt.
Art. 18 - § 1 - Ist der Vertretervertrag entweder für unbestimmte Zeit Art. 18 - § 1 - Ist der Vertretervertrag entweder für unbestimmte Zeit
oder für bestimmte Zeit mit Möglichkeit der vorzeitigen oder für bestimmte Zeit mit Möglichkeit der vorzeitigen
Vertragskündigung geschlossen worden, darf jede Partei unter Vertragskündigung geschlossen worden, darf jede Partei unter
Berücksichtigung der Kündigungsfrist den Vertrag kündigen. Berücksichtigung der Kündigungsfrist den Vertrag kündigen.
Im ersten Jahr der Vertragsdauer beträgt die Kündigungsfrist einen Im ersten Jahr der Vertragsdauer beträgt die Kündigungsfrist einen
Monat. Nach dem ersten Jahr wird die Kündigungsfrist pro zusätzliches Monat. Nach dem ersten Jahr wird die Kündigungsfrist pro zusätzliches
begonnenes Jahr um einen Monat verlängert, mit einer Höchstgrenze von begonnenes Jahr um einen Monat verlängert, mit einer Höchstgrenze von
sechs Monaten und unbeschadet des Absatzes 3. Die Parteien dürfen sechs Monaten und unbeschadet des Absatzes 3. Die Parteien dürfen
keine kürzeren Kündigungsfristen vereinbaren. keine kürzeren Kündigungsfristen vereinbaren.
Wenn die Parteien eine längere Kündigungsfrist als die in Absatz 2 Wenn die Parteien eine längere Kündigungsfrist als die in Absatz 2
erwähnte Kündigungsfrist vereinbaren, darf die Frist für den erwähnte Kündigungsfrist vereinbaren, darf die Frist für den
Auftraggeber nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Auftraggeber nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter.
§ 2 - Die Notifizierung der Kündigung erfolgt durch Aushändigung an § 2 - Die Notifizierung der Kündigung erfolgt durch Aushändigung an
die andere Partei eines Schreibens, in dem Anfang und Ende der die andere Partei eines Schreibens, in dem Anfang und Ende der
Kündigungsfrist vermerkt werden. Die Notifizierung kann auch entweder Kündigungsfrist vermerkt werden. Die Notifizierung kann auch entweder
per Einschreiben erfolgen, das am dritten Werktag nach seiner Aufgabe per Einschreiben erfolgen, das am dritten Werktag nach seiner Aufgabe
wirksam wird, oder durch Gerichtsvollzieherurkunde. Ausser bei wirksam wird, oder durch Gerichtsvollzieherurkunde. Ausser bei
anderslautender Klausel muss das Ende der Kündigungsfrist mit dem anderslautender Klausel muss das Ende der Kündigungsfrist mit dem
Schluss eines Kalendermonats übereinstimmen. Schluss eines Kalendermonats übereinstimmen.
§ 3 - Die Partei, die den Vertrag kündigt, ohne sich auf einen der in § 3 - Die Partei, die den Vertrag kündigt, ohne sich auf einen der in
Artikel 19 Absatz 1 erwähnten Gründe zu berufen oder ohne die in § 1 Artikel 19 Absatz 1 erwähnten Gründe zu berufen oder ohne die in § 1
Absatz 2 festgelegte Kündigungsfrist einzuhalten, muss der anderen Absatz 2 festgelegte Kündigungsfrist einzuhalten, muss der anderen
Partei eine Entschädigung zahlen, die der üblichen Vergütung für den Partei eine Entschädigung zahlen, die der üblichen Vergütung für den
Zeitraum der Kündigungsfrist oder des noch verbleibenden Teils dieser Zeitraum der Kündigungsfrist oder des noch verbleibenden Teils dieser
Frist entspricht. Frist entspricht.
Besteht die Vergütung des Handelsvertreters ganz oder teilweise aus Besteht die Vergütung des Handelsvertreters ganz oder teilweise aus
Provisionen, wird die Vergütung auf der Grundlage des Provisionen, wird die Vergütung auf der Grundlage des
Monatsdurchschnitts der Provisionen der letzten zwölf Monate vor Monatsdurchschnitts der Provisionen der letzten zwölf Monate vor
Vertragsbeendigung oder gegebenenfalls der Monate vor Vertragsbeendigung oder gegebenenfalls der Monate vor
Vertragsbeendigung berechnet. Vertragsbeendigung berechnet.
Art. 19 - Jede Partei kann unbeschadet eines zu leistenden Art. 19 - Jede Partei kann unbeschadet eines zu leistenden
Schadenersatzes den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder Schadenersatzes den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder
vor Ablauf der Laufzeit kündigen, wenn aussergewöhnliche Umstände vor Ablauf der Laufzeit kündigen, wenn aussergewöhnliche Umstände
vorliegen, aufgrund deren die berufliche Zusammenarbeit zwischen vorliegen, aufgrund deren die berufliche Zusammenarbeit zwischen
Auftraggeber und Handelsvertreter definitiv unmöglich ist, oder wenn Auftraggeber und Handelsvertreter definitiv unmöglich ist, oder wenn
die andere Partei ihre Verpflichtungen grob verletzt. die andere Partei ihre Verpflichtungen grob verletzt.
Das Recht auf Vertragskündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Das Recht auf Vertragskündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
oder vor Ablauf der Laufzeit erlischt, wenn die Partei, die sich zur oder vor Ablauf der Laufzeit erlischt, wenn die Partei, die sich zur
Rechtfertigung der Kündigung auf einen aussergewöhnlichen Umstand Rechtfertigung der Kündigung auf einen aussergewöhnlichen Umstand
beruft, dieses Recht nicht innerhalb sieben Werktagen von dem beruft, dieses Recht nicht innerhalb sieben Werktagen von dem
Zeitpunkt an ausübt, an dem sie von dem Umstand Kenntnis erlangt hat. Zeitpunkt an ausübt, an dem sie von dem Umstand Kenntnis erlangt hat.
Nur aussergewöhnliche Umstände oder grobe Pflichtverletzungen, die Nur aussergewöhnliche Umstände oder grobe Pflichtverletzungen, die
durch Gerichtsvollzieherurkunde oder per Einschreiben, aufgegeben durch Gerichtsvollzieherurkunde oder per Einschreiben, aufgegeben
innerhalb sieben Werktagen nach Vertragskündigung, notifiziert werden, innerhalb sieben Werktagen nach Vertragskündigung, notifiziert werden,
können zur Rechtfertigung der Kündigung ohne Einhaltung einer können zur Rechtfertigung der Kündigung ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist oder vor Ablauf der Laufzeit vorgebracht werden. Kündigungsfrist oder vor Ablauf der Laufzeit vorgebracht werden.
Ungeachtet jeglicher anderslautender Klausel darf vor Vertragsende von Ungeachtet jeglicher anderslautender Klausel darf vor Vertragsende von
den Bestimmungen des vorliegenden Artikels nicht zum Nachteil des den Bestimmungen des vorliegenden Artikels nicht zum Nachteil des
Handelsvertreters abgewichen werden. Handelsvertreters abgewichen werden.
Art. 20 - Nach Vertragsbeendigung hat der Handelsvertreter Anspruch Art. 20 - Nach Vertragsbeendigung hat der Handelsvertreter Anspruch
auf eine Ausgleichsabfindung, wenn er neue Kunden für den Auftraggeber auf eine Ausgleichsabfindung, wenn er neue Kunden für den Auftraggeber
geworben oder die Geschäftsverbindungen mit der bestehenden Kundschaft geworben oder die Geschäftsverbindungen mit der bestehenden Kundschaft
wesentlich erweitert hat, soweit dies dem Auftraggeber noch erhebliche wesentlich erweitert hat, soweit dies dem Auftraggeber noch erhebliche
Vorteile einbringen kann. Vorteile einbringen kann.
Ist im Vertrag eine Wettbewerbsabrede vorgesehen, wird davon Ist im Vertrag eine Wettbewerbsabrede vorgesehen, wird davon
ausgegangen, dass der Auftraggeber - ausser bei Beweis des Gegenteils ausgegangen, dass der Auftraggeber - ausser bei Beweis des Gegenteils
- noch erhebliche Vorteile haben wird. - noch erhebliche Vorteile haben wird.
Der Betrag der Ausgleichsabfindung wird unter Berücksichtigung sowohl Der Betrag der Ausgleichsabfindung wird unter Berücksichtigung sowohl
der Erweiterung der Geschäftsverbindungen als auch der geworbenen der Erweiterung der Geschäftsverbindungen als auch der geworbenen
Kunden festgelegt. Kunden festgelegt.
Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten
fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete
Jahresvergütung; bei kürzerer Vertragsdauer ist der Durchschnitt Jahresvergütung; bei kürzerer Vertragsdauer ist der Durchschnitt
während der Dauer der Tätigkeit massgebend. während der Dauer der Tätigkeit massgebend.
Der Ausgleichsanspruch besteht nicht: Der Ausgleichsanspruch besteht nicht:
1. wenn der Auftraggeber den Vertrag aufgrund einer in Artikel 19 1. wenn der Auftraggeber den Vertrag aufgrund einer in Artikel 19
Absatz 1 vorgesehenen groben Pflichtverletzung des Handelsvertreters Absatz 1 vorgesehenen groben Pflichtverletzung des Handelsvertreters
gekündigt hat, gekündigt hat,
2. wenn der Handelsvertreter den Vertrag gekündigt hat, es sei denn, 2. wenn der Handelsvertreter den Vertrag gekündigt hat, es sei denn,
dass ein in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehener Grund, der vom dass ein in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehener Grund, der vom
Auftraggeber zu vertreten ist, zur Vertragsbeendigung Anlass gegeben Auftraggeber zu vertreten ist, zur Vertragsbeendigung Anlass gegeben
hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen
seines Alters oder wegen Invalidität oder Krankheit nicht zugemutet seines Alters oder wegen Invalidität oder Krankheit nicht zugemutet
werden kann, werden kann,
3. wenn aufgrund einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber der 3. wenn aufgrund einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber der
Handelsvertreter oder dessen Erben ihre Rechte und Verpflichtungen aus Handelsvertreter oder dessen Erben ihre Rechte und Verpflichtungen aus
dem Vertretervertrag an einen Dritten abtreten. dem Vertretervertrag an einen Dritten abtreten.
Der Handelsvertreter verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er dem Der Handelsvertreter verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er dem
Auftraggeber nicht innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung Auftraggeber nicht innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung
notifiziert hat, dass er seinen Anspruch geltend machen möchte. notifiziert hat, dass er seinen Anspruch geltend machen möchte.
Art. 21 - Sofern der Handelsvertreter Anspruch auf die in Artikel 20 Art. 21 - Sofern der Handelsvertreter Anspruch auf die in Artikel 20
erwähnte Ausgleichsabfindung hat und diese Entschädigung den erwähnte Ausgleichsabfindung hat und diese Entschädigung den
tatsächlich erlittenen Schaden nicht vollständig deckt, kann der tatsächlich erlittenen Schaden nicht vollständig deckt, kann der
Handelsvertreter über diese Entschädigung hinaus Schadenersatz Handelsvertreter über diese Entschädigung hinaus Schadenersatz
erhalten in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag des tatsächlich erhalten in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag des tatsächlich
erlittenen Schadens und dem Betrag der besagten Entschädigung, jedoch erlittenen Schadens und dem Betrag der besagten Entschädigung, jedoch
mit der Auflage, den tatsächlichen Umfang des angegebenen Schadens mit der Auflage, den tatsächlichen Umfang des angegebenen Schadens
nachzuweisen. nachzuweisen.
Art. 22 - Der Anspruch auf die in Artikel 20 und 21 erwähnten Art. 22 - Der Anspruch auf die in Artikel 20 und 21 erwähnten
Entschädigungen entsteht auch bei Vertragsbeendigung infolge des Todes Entschädigungen entsteht auch bei Vertragsbeendigung infolge des Todes
des Handelsvertreters. des Handelsvertreters.
Art. 23 - Die Parteien dürfen vor Vertragsende von den Artikeln 20, 21 Art. 23 - Die Parteien dürfen vor Vertragsende von den Artikeln 20, 21
und 22 nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abweichen. und 22 nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abweichen.
Art. 24 - § 1 - Der Vertretervertrag kann eine Wettbewerbsabrede Art. 24 - § 1 - Der Vertretervertrag kann eine Wettbewerbsabrede
enthalten: enthalten:
Die Wettbewerbsabrede ist nur gültig, wenn: Die Wettbewerbsabrede ist nur gültig, wenn:
1. sie schriftlich abgefasst ist, 1. sie schriftlich abgefasst ist,
2. sie die Arten Geschäfte betrifft, mit denen der Handelsvertreter 2. sie die Arten Geschäfte betrifft, mit denen der Handelsvertreter
betraut war, betraut war,
3. sie sich nur auf das geographische Gebiet oder auf den Kundenkreis 3. sie sich nur auf das geographische Gebiet oder auf den Kundenkreis
und das geographische Gebiet erstreckt, die dem Handelsvertreter und das geographische Gebiet erstreckt, die dem Handelsvertreter
zugewiesen waren, zugewiesen waren,
4. sie für längstens sechs Monate nach Vertragsbeendigung getroffen 4. sie für längstens sechs Monate nach Vertragsbeendigung getroffen
wird. wird.
§ 2 - Die Wettbewerbsabrede wird nicht wirksam, wenn der Auftraggeber § 2 - Die Wettbewerbsabrede wird nicht wirksam, wenn der Auftraggeber
den Vertretervertrag kündigt, ohne sich auf einen in Artikel 19 Absatz den Vertretervertrag kündigt, ohne sich auf einen in Artikel 19 Absatz
1 vorgesehenen Grund zu berufen, oder wenn der Handelsvertreter den 1 vorgesehenen Grund zu berufen, oder wenn der Handelsvertreter den
Vertretervertrag kündigt und sich dabei auf einen in Artikel 19 Absatz Vertretervertrag kündigt und sich dabei auf einen in Artikel 19 Absatz
1 vorgesehenen Grund beruft. 1 vorgesehenen Grund beruft.
§ 3 - Aufgrund der Wettbewerbsabrede wird zugunsten des § 3 - Aufgrund der Wettbewerbsabrede wird zugunsten des
Handelsvertreters davon ausgegangen, dass er Kunden geworben hat; der Handelsvertreters davon ausgegangen, dass er Kunden geworben hat; der
Auftraggeber kann den Gegenbeweis erbringen. Auftraggeber kann den Gegenbeweis erbringen.
§ 4 - Die Pauschalentschädigung, die im Vertrag im Falle einer § 4 - Die Pauschalentschädigung, die im Vertrag im Falle einer
Verletzung der Wettbewerbsabrede vorgesehen ist, darf nicht mehr als Verletzung der Wettbewerbsabrede vorgesehen ist, darf nicht mehr als
die gemäss Artikel 20 Absatz 4 berechnete Jahresvergütung betragen. die gemäss Artikel 20 Absatz 4 berechnete Jahresvergütung betragen.
Der Auftraggeber kann jedoch eine höhere Entschädigung verlangen, mit Der Auftraggeber kann jedoch eine höhere Entschädigung verlangen, mit
der Auflage, den Umfang seines Schadens nachzuweisen. der Auflage, den Umfang seines Schadens nachzuweisen.
Art. 25 - Die Vereinbarung, aufgrund deren der Handelsvertreter für Art. 25 - Die Vereinbarung, aufgrund deren der Handelsvertreter für
Verpflichtungen Dritter aus von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Verpflichtungen Dritter aus von ihm vermittelten oder abgeschlossenen
Geschäften haftet, bedarf der Schriftform. Geschäften haftet, bedarf der Schriftform.
Ausser bei anderslautender Klausel haftet der Handelsvertreter Ausser bei anderslautender Klausel haftet der Handelsvertreter
aufgrund einer Delkredereklausel nur für die Zahlungsfähigkeit der aufgrund einer Delkredereklausel nur für die Zahlungsfähigkeit der
Dritten unter Ausschluss jeder anderen Verletzung deren vertraglicher Dritten unter Ausschluss jeder anderen Verletzung deren vertraglicher
Verpflichtungen. Die Delkredereklausel kann kein Geschäft betreffen, Verpflichtungen. Die Delkredereklausel kann kein Geschäft betreffen,
in dem der Handelsvertreter nicht persönlich tätig war. Diese Klausel in dem der Handelsvertreter nicht persönlich tätig war. Diese Klausel
ist nicht mehr anwendbar, wenn der Auftraggeber ohne Einverständnis ist nicht mehr anwendbar, wenn der Auftraggeber ohne Einverständnis
des Handelsvertreters die Liefer- oder Zahlungsbedingungen ändert. des Handelsvertreters die Liefer- oder Zahlungsbedingungen ändert.
Der Handelsvertreter kann nicht für einen Betrag haften, der die Der Handelsvertreter kann nicht für einen Betrag haften, der die
vereinbarte Provision übersteigt, es sei denn, dass die Klausel vereinbarte Provision übersteigt, es sei denn, dass die Klausel
entweder ein bestimmtes Geschäft betrifft oder sich auf Geschäfte entweder ein bestimmtes Geschäft betrifft oder sich auf Geschäfte
bezieht, die er selbst im Namen des Auftraggebers abschliesst. bezieht, die er selbst im Namen des Auftraggebers abschliesst.
Besteht ein deutliches Missverhältnis zwischen dem Risiko, das der Besteht ein deutliches Missverhältnis zwischen dem Risiko, das der
Handelsvertreter eingegangen ist, und der vereinbarten Provision, kann Handelsvertreter eingegangen ist, und der vereinbarten Provision, kann
der Richter den Betrag herabsetzen, für den der Handelsvertreter der Richter den Betrag herabsetzen, für den der Handelsvertreter
haftet, soweit dieser Betrag die Provision übersteigt. Der Richter haftet, soweit dieser Betrag die Provision übersteigt. Der Richter
berücksichtigt alle Umstände, besonders die Art und Weise, wie der berücksichtigt alle Umstände, besonders die Art und Weise, wie der
Handelsvertreter die Interessen des Auftraggebers wahrgenommen hat. Handelsvertreter die Interessen des Auftraggebers wahrgenommen hat.
Art. 26 - Ansprüche aus dem Vertretervertrag verjähren in einem Jahr Art. 26 - Ansprüche aus dem Vertretervertrag verjähren in einem Jahr
nach Beendigung dieses Vertrags oder in fünf Jahren nach dem Umstand, nach Beendigung dieses Vertrags oder in fünf Jahren nach dem Umstand,
auf den die Ansprüche zurückzuführen sind, wobei letztgenannte Frist auf den die Ansprüche zurückzuführen sind, wobei letztgenannte Frist
ein Jahr ab Beendigung dieses Vertrags nicht überschreiten darf. ein Jahr ab Beendigung dieses Vertrags nicht überschreiten darf.
Art. 27 - Vorbehaltlich der Anwendung internationaler Vereinbarungen, Art. 27 - Vorbehaltlich der Anwendung internationaler Vereinbarungen,
bei denen Belgien Partei ist, unterliegt jede Tätigkeit eines bei denen Belgien Partei ist, unterliegt jede Tätigkeit eines
Handelsvertreters mit Hauptniederlassung in Belgien dem belgischen Handelsvertreters mit Hauptniederlassung in Belgien dem belgischen
Gesetz und gehört zum Zuständigkeitsbereich der belgischen Gerichte. Gesetz und gehört zum Zuständigkeitsbereich der belgischen Gerichte.
Art. 28 - In Titel I Buch I Artikel 2 des Handelsgesetzbuches, Art. 28 - In Titel I Buch I Artikel 2 des Handelsgesetzbuches,
abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 1956, wird zwischen Absatz 6 abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 1956, wird zwischen Absatz 6
und 7 der folgende Absatz eingefügt: und 7 der folgende Absatz eingefügt:
« alle Verpflichtungen von Handelsvertretern zur Vermittlung oder zum « alle Verpflichtungen von Handelsvertretern zur Vermittlung oder zum
Abschluss von Geschäften, ». Abschluss von Geschäften, ».
Art. 29 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Verpflichtungen, Art. 29 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Verpflichtungen,
deren Erfüllung vor Gericht beantragt worden ist, bevor das Gesetz in deren Erfüllung vor Gericht beantragt worden ist, bevor das Gesetz in
Kraft tritt. Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 13. April 1995 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 13. April 1995
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
4. MAI 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13. April 1995 4. MAI 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13. April 1995
über den Handelsvertretervertrag über den Handelsvertretervertrag
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 1995 über den Art. 2 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 1995 über den
Handelsvertretervertrag werden die Nummern 2 und 3 aufgehoben. Handelsvertretervertrag werden die Nummern 2 und 3 aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze Art. 3 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze
ergänzt: ergänzt:
« In den Sektoren Versicherungswesen, Kreditinstitute und geregelte « In den Sektoren Versicherungswesen, Kreditinstitute und geregelte
Wertpapiermärkte können der Auftraggeber und seine Handelsvertreter in Wertpapiermärkte können der Auftraggeber und seine Handelsvertreter in
Abweichung von den vorangehenden Absätzen in einem paritätischen Abweichung von den vorangehenden Absätzen in einem paritätischen
Konzertierungsorgan ein Abkommen treffen, das darauf abzielt, die Höhe Konzertierungsorgan ein Abkommen treffen, das darauf abzielt, die Höhe
der Provision oder die Art ihrer Berechnung zu ändern. Das im der Provision oder die Art ihrer Berechnung zu ändern. Das im
paritätischen Konzertierungsorgan getroffene Abkommen ist für alle paritätischen Konzertierungsorgan getroffene Abkommen ist für alle
Handelsvertreter und für den Auftraggeber bindend, aber die Änderungen Handelsvertreter und für den Auftraggeber bindend, aber die Änderungen
infolge des Abkommens können nicht zum Bruch des infolge des Abkommens können nicht zum Bruch des
Handelsvertretervertrags führen. Handelsvertretervertrags führen.
Nach Konsultierung der repräsentativen Organisationen der betreffenden Nach Konsultierung der repräsentativen Organisationen der betreffenden
Sektoren kann der König die Modalitäten für Gründung, Organisation und Sektoren kann der König die Modalitäten für Gründung, Organisation und
Arbeitsweise dieses Konzertierungsorgans bestimmen. » Arbeitsweise dieses Konzertierungsorgans bestimmen. »
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Verpflichtungen, Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Verpflichtungen,
deren Erfüllung vor Gericht beantragt worden ist, bevor das Gesetz in deren Erfüllung vor Gericht beantragt worden ist, bevor das Gesetz in
Kraft tritt. Kraft tritt.
Was die Sektoren Versicherungswesen, Kreditinstitute und geregelte Was die Sektoren Versicherungswesen, Kreditinstitute und geregelte
Wertpapiermärkte betrifft, tritt Artikel 16 des Gesetzes vom 13. April Wertpapiermärkte betrifft, tritt Artikel 16 des Gesetzes vom 13. April
1995 über den Handelsvertretervertrag am 30. Juni 2000 in Kraft. 1995 über den Handelsvertretervertrag am 30. Juni 2000 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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