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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 april 1995 betreffende de handelsagentuurovereenkomst en van de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van deze wet | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 avril 1995 relative au contrat d'agence commerciale et de la loi du 4 mai 1999 modifiant cette loi |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
25 OKTOBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 25 OCTOBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wet van 13 april 1995 betreffende de | en langue allemande de la loi du 13 avril 1995 relative au contrat |
handelsagentuurovereenkomst en van de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van deze wet | d'agence commerciale et de la loi du 4 mai 1999 modifiant cette loi |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling van | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande de |
- de wet van 13 april 1995 betreffende de handelsagentuurovereenkomst, | - la loi du 13 avril 1995 relative au contrat d'agence commerciale, |
- de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van de wet van 13 april 1995 | - la loi du 4 mai 1999 modifiant la loi du 13 avril 1995 relative au |
betreffende de handelsagentuurovereenkomst, | contrat d'agence commerciale, |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling van : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande de : |
- de wet van 13 april 1995 betreffende de handelsagentuurovereenkomst; | - la loi du 13 avril 1995 relative au contrat d'agence commerciale; |
- de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van de wet van 13 april 1995 | - la loi du 4 mai 1999 modifiant la loi du 13 avril 1995 relative au |
betreffende de handelsagentuurovereenkomst. | contrat d'agence commerciale. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 25 oktober 1999. | Donné à Bruxelles, le 25 octobre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 1 - Annexe 1 | Bijlage 1 - Annexe 1 |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
13. APRIL 1995 - Gesetz über den Handelsvertretervertrag | 13. APRIL 1995 - Gesetz über den Handelsvertretervertrag |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Der Handelsvertretervertrag ist der Vertrag, durch den die | Artikel 1 - Der Handelsvertretervertrag ist der Vertrag, durch den die |
eine Partei, der Handelsvertreter, von der anderen Partei, dem | eine Partei, der Handelsvertreter, von der anderen Partei, dem |
Auftraggeber, dessen Gewalt der Handelsvertreter nicht unterliegt, | Auftraggeber, dessen Gewalt der Handelsvertreter nicht unterliegt, |
ständig und gegen Vergütung damit betraut wird, im Namen und für | ständig und gegen Vergütung damit betraut wird, im Namen und für |
Rechnung des Auftraggebers Geschäfte zu vermitteln und gegebenenfalls | Rechnung des Auftraggebers Geschäfte zu vermitteln und gegebenenfalls |
Geschäfte abzuschliessen. | Geschäfte abzuschliessen. |
Der Handelsvertreter gestaltet seine Tätigkeit frei und bestimmt | Der Handelsvertreter gestaltet seine Tätigkeit frei und bestimmt |
selbst über seine Arbeitszeit. | selbst über seine Arbeitszeit. |
Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge werden nach den Wörtern « durch einen Werkvertrag » | Arbeitsverträge werden nach den Wörtern « durch einen Werkvertrag » |
die Wörter « im Sinne des Gesetzes über den Handelsvertretervertrag » | die Wörter « im Sinne des Gesetzes über den Handelsvertretervertrag » |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf: | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf: |
1. Verträge, die mit Handelsvertretern geschlossen werden, die die | 1. Verträge, die mit Handelsvertretern geschlossen werden, die die |
vermittelnde Tätigkeit nicht regelmässig ausüben, | vermittelnde Tätigkeit nicht regelmässig ausüben, |
2. Verträge, die von Versicherern, Kreditinstituten und | 2. Verträge, die von Versicherern, Kreditinstituten und |
Börsengesellschaften mit ihren jeweiligen Vertretern geschlossen | Börsengesellschaften mit ihren jeweiligen Vertretern geschlossen |
werden, | werden, |
3. Verträge, die von Handelsvertretern geschlossen werden, soweit sie | 3. Verträge, die von Handelsvertretern geschlossen werden, soweit sie |
an einer Wertpapierbörse, auf anderen Wertpapiermärkten und auf | an einer Wertpapierbörse, auf anderen Wertpapiermärkten und auf |
Märkten für andere Finanzpapiere oder an Börsen für Termingeschäfte | Märkten für andere Finanzpapiere oder an Börsen für Termingeschäfte |
mit Gütern und Waren tätig sind. | mit Gütern und Waren tätig sind. |
Art. 4 - Der Handelsvertretervertrag wird für bestimmte oder | Art. 4 - Der Handelsvertretervertrag wird für bestimmte oder |
unbestimmte Zeit geschlossen. | unbestimmte Zeit geschlossen. |
Der Handelsvertretervertrag gilt als für unbestimmte Zeit geschlossen, | Der Handelsvertretervertrag gilt als für unbestimmte Zeit geschlossen, |
wenn er nicht schriftlich abgefasst ist oder wenn er zwar schriftlich | wenn er nicht schriftlich abgefasst ist oder wenn er zwar schriftlich |
abgefasst ist, aber seine Laufzeit nicht festgelegt worden ist. | abgefasst ist, aber seine Laufzeit nicht festgelegt worden ist. |
Ein Vertrag auf bestimmte Zeit, der nach Ablauf der Laufzeit | Ein Vertrag auf bestimmte Zeit, der nach Ablauf der Laufzeit |
fortgesetzt wird, gilt als Vertrag auf unbestimmte Zeit ab | fortgesetzt wird, gilt als Vertrag auf unbestimmte Zeit ab |
Vertragsabschluss. | Vertragsabschluss. |
Art. 5 - Jede Partei kann ungeachtet jeglicher anderslautenden Klausel | Art. 5 - Jede Partei kann ungeachtet jeglicher anderslautenden Klausel |
verlangen, dass der Inhalt des Vertretervertrags einschliesslich der | verlangen, dass der Inhalt des Vertretervertrags einschliesslich der |
späteren Vereinbarungen zu dem Vertrag in ein von der anderen Partei | späteren Vereinbarungen zu dem Vertrag in ein von der anderen Partei |
unterzeichnetes Schreiben aufgenommen wird. | unterzeichnetes Schreiben aufgenommen wird. |
Art. 6 - Der Handelsvertreter muss die Interessen des Auftraggebers | Art. 6 - Der Handelsvertreter muss die Interessen des Auftraggebers |
wahrnehmen und in Treu und Glauben handeln. | wahrnehmen und in Treu und Glauben handeln. |
Im besonderen muss der Handelsvertreter: | Im besonderen muss der Handelsvertreter: |
1. sich gebührend um die Vermittlung von Geschäften, mit der er | 1. sich gebührend um die Vermittlung von Geschäften, mit der er |
betraut ist, und gegebenenfalls um den Abschluss von Geschäften, mit | betraut ist, und gegebenenfalls um den Abschluss von Geschäften, mit |
dem er betraut ist, bemühen, | dem er betraut ist, bemühen, |
2. dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen geben, über die | 2. dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen geben, über die |
er verfügt, | er verfügt, |
3. den vertretbaren Weisungen des Auftraggebers folgen. | 3. den vertretbaren Weisungen des Auftraggebers folgen. |
Art. 7 - Ausser bei anderslautender Klausel kann der Handelsvertreter | Art. 7 - Ausser bei anderslautender Klausel kann der Handelsvertreter |
für die Ausführung seines Auftrags auf von ihm entlohnte | für die Ausführung seines Auftrags auf von ihm entlohnte |
Untervertreter zurückgreifen, für die er haftet und deren Auftraggeber | Untervertreter zurückgreifen, für die er haftet und deren Auftraggeber |
er wird. | er wird. |
Art. 8 - Der Auftraggeber muss in seinen Beziehungen mit dem | Art. 8 - Der Auftraggeber muss in seinen Beziehungen mit dem |
Handelsvertreter in Treu und Glauben handeln. | Handelsvertreter in Treu und Glauben handeln. |
Im besonderen muss der Auftraggeber: | Im besonderen muss der Auftraggeber: |
1. dem Handelsvertreter alle in bezug auf die betreffenden Geschäfte | 1. dem Handelsvertreter alle in bezug auf die betreffenden Geschäfte |
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, | erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, |
2. dem Handelsvertreter alle zur Ausübung des Vertretervertrags | 2. dem Handelsvertreter alle zur Ausübung des Vertretervertrags |
erforderlichen Informationen geben, insbesondere den Handelsvertreter | erforderlichen Informationen geben, insbesondere den Handelsvertreter |
in einer annehmbaren Frist unterrichten, wenn er Geschäfte | in einer annehmbaren Frist unterrichten, wenn er Geschäfte |
voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfang abschliessen wird, | voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfang abschliessen wird, |
als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. | als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. |
Weiter hat der Auftraggeber dem Handelsvertreter in annehmbarer Frist | Weiter hat der Auftraggeber dem Handelsvertreter in annehmbarer Frist |
die Annahme, Ablehnung oder Nichtausführung eines vom Handelsvertreter | die Annahme, Ablehnung oder Nichtausführung eines vom Handelsvertreter |
vermittelten Geschäfts mitzuteilen. | vermittelten Geschäfts mitzuteilen. |
Art. 9 - Die Vergütung des Handelsvertreters besteht entweder aus | Art. 9 - Die Vergütung des Handelsvertreters besteht entweder aus |
einem festen Entgelt oder aus Provisionen, oder sie besteht teils aus | einem festen Entgelt oder aus Provisionen, oder sie besteht teils aus |
einem festen Entgelt und teils aus Provisionen. | einem festen Entgelt und teils aus Provisionen. |
Alle Bestandteile der Vergütung, die je nach Anzahl oder Wert der | Alle Bestandteile der Vergütung, die je nach Anzahl oder Wert der |
Geschäfte variieren, gelten als Provision im Sinne des vorliegenden | Geschäfte variieren, gelten als Provision im Sinne des vorliegenden |
Gesetzes. | Gesetzes. |
Besteht die Vergütung des Handelsvertreters nicht oder nicht teilweise | Besteht die Vergütung des Handelsvertreters nicht oder nicht teilweise |
aus Provisionen, sind die Artikel 10 bis 16 nicht anwendbar. | aus Provisionen, sind die Artikel 10 bis 16 nicht anwendbar. |
Art. 10 - Für die während der Laufzeit des Vertretervertrags | Art. 10 - Für die während der Laufzeit des Vertretervertrags |
abgeschlossenen Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf | abgeschlossenen Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf |
Provision: | Provision: |
1. wenn die Geschäfte auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind, | 1. wenn die Geschäfte auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind, |
2. wenn die Geschäfte mit Dritten abgeschlossen werden, die er zu | 2. wenn die Geschäfte mit Dritten abgeschlossen werden, die er zu |
einem früheren Zeitpunkt als Kunden für Geschäfte der gleichen Art | einem früheren Zeitpunkt als Kunden für Geschäfte der gleichen Art |
geworben hat, | geworben hat, |
3. oder wenn vereinbart worden ist, dass der Handelsvertreter allein | 3. oder wenn vereinbart worden ist, dass der Handelsvertreter allein |
in einem bestimmten Gebiet und bei einem bestimmten Kundenkreis tätig | in einem bestimmten Gebiet und bei einem bestimmten Kundenkreis tätig |
werden soll, und das Geschäft mit einem Kunden aus diesem Gebiet oder | werden soll, und das Geschäft mit einem Kunden aus diesem Gebiet oder |
dieses Kundenkreises abgeschlossen worden ist. | dieses Kundenkreises abgeschlossen worden ist. |
Art. 11 - Für ein Geschäft, das nach Beendigung des Vertretervertrags | Art. 11 - Für ein Geschäft, das nach Beendigung des Vertretervertrags |
abgeschlossen wird, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision: | abgeschlossen wird, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision: |
1. wenn der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit während | 1. wenn der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit während |
der Laufzeit des Vertretervertrags zurückzuführen ist und das Geschäft | der Laufzeit des Vertretervertrags zurückzuführen ist und das Geschäft |
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung dieses | innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung dieses |
Vertrags abgeschlossen wird | Vertrags abgeschlossen wird |
2. oder wenn der Auftraggeber oder der Handelsvertreter die Bestellung | 2. oder wenn der Auftraggeber oder der Handelsvertreter die Bestellung |
des Dritten gemäss den in Artikel 10 erwähnten Bedingungen vor | des Dritten gemäss den in Artikel 10 erwähnten Bedingungen vor |
Beendigung des Vertretervertrags erhalten hat. | Beendigung des Vertretervertrags erhalten hat. |
Art. 12 - Der Handelsvertreter hat keinen Anspruch auf die in Artikel | Art. 12 - Der Handelsvertreter hat keinen Anspruch auf die in Artikel |
10 erwähnte Provision, wenn diese gemäss Artikel 11 dem vorherigen | 10 erwähnte Provision, wenn diese gemäss Artikel 11 dem vorherigen |
Handelsvertreter zusteht, es sei denn, dass wegen der Umstände eine | Handelsvertreter zusteht, es sei denn, dass wegen der Umstände eine |
Aufteilung der Provision unter die Handelsvertreter der Billigkeit | Aufteilung der Provision unter die Handelsvertreter der Billigkeit |
entspricht. | entspricht. |
Art. 13 - Die Provision ist fällig, sobald und soweit einer der | Art. 13 - Die Provision ist fällig, sobald und soweit einer der |
folgenden Fälle eintritt: | folgenden Fälle eintritt: |
1. Der Auftraggeber hat das Geschäft ausgeführt oder hätte es aufgrund | 1. Der Auftraggeber hat das Geschäft ausgeführt oder hätte es aufgrund |
der Vereinbarung mit dem Dritten ausführen müssen. | der Vereinbarung mit dem Dritten ausführen müssen. |
2. Der Dritte hat seine vertraglichen Verpflichtungen ausgeführt. | 2. Der Dritte hat seine vertraglichen Verpflichtungen ausgeführt. |
Die Provision ist spätestens fällig, wenn der Dritte seinen Teil der | Die Provision ist spätestens fällig, wenn der Dritte seinen Teil der |
Vereinbarung erfüllt hat oder hätte erfüllen müssen, wenn der | Vereinbarung erfüllt hat oder hätte erfüllen müssen, wenn der |
Auftraggeber seinen Teil der Vereinbarung erfüllt hätte. | Auftraggeber seinen Teil der Vereinbarung erfüllt hätte. |
Die Provision wird spätestens am letzten Tag des Monats nach dem | Die Provision wird spätestens am letzten Tag des Monats nach dem |
Quartal, in dem sie fällig geworden ist, gezahlt. | Quartal, in dem sie fällig geworden ist, gezahlt. |
Von den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 darf nicht zum Nachteil des | Von den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 darf nicht zum Nachteil des |
Handelsvertreters abgewichen werden. | Handelsvertreters abgewichen werden. |
Art. 14 - Nur in den folgenden Fällen dürfen die Parteien vereinbaren, | Art. 14 - Nur in den folgenden Fällen dürfen die Parteien vereinbaren, |
dass der in den Artikeln 10 und 11 erwähnte Anspruch auf Provision | dass der in den Artikeln 10 und 11 erwähnte Anspruch auf Provision |
entfällt: | entfällt: |
1. wenn und soweit feststeht, dass der Dritte nicht leistet, es sei | 1. wenn und soweit feststeht, dass der Dritte nicht leistet, es sei |
denn, dass die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom | denn, dass die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom |
Auftraggeber zu vertreten sind, | Auftraggeber zu vertreten sind, |
2. wenn eine Unmöglichkeit zur Ausführung vorliegt, die nicht vom | 2. wenn eine Unmöglichkeit zur Ausführung vorliegt, die nicht vom |
Auftraggeber zu vertreten ist, | Auftraggeber zu vertreten ist, |
3. wenn die Ausführung des Geschäfts dem Auftraggeber nicht zuzumuten | 3. wenn die Ausführung des Geschäfts dem Auftraggeber nicht zuzumuten |
ist, insbesondere wenn ein schwerwiegender Grund, der die | ist, insbesondere wenn ein schwerwiegender Grund, der die |
Nichtausführung seitens des Auftraggebers rechtfertigt, auf seiten des | Nichtausführung seitens des Auftraggebers rechtfertigt, auf seiten des |
Dritten vorliegt. | Dritten vorliegt. |
In allen im vorliegenden Artikel erwähnten Fällen sind bereits | In allen im vorliegenden Artikel erwähnten Fällen sind bereits |
empfangene Provisionen zurückzugewähren. | empfangene Provisionen zurückzugewähren. |
Art. 15 - Bei Abschluss des Vertretervertrags bestimmen die Parteien | Art. 15 - Bei Abschluss des Vertretervertrags bestimmen die Parteien |
frei die Höhe der Provision. Sie können je nach Kategorie der | frei die Höhe der Provision. Sie können je nach Kategorie der |
geworbenen Kunden, je nach Art der verteilten Produkte oder der | geworbenen Kunden, je nach Art der verteilten Produkte oder der |
geleisteten Dienste und je nach Rolle des Handelsvertreters bei der | geleisteten Dienste und je nach Rolle des Handelsvertreters bei der |
Verwirklichung des Geschäfts verschiedene Sätze vereinbaren. Es steht | Verwirklichung des Geschäfts verschiedene Sätze vereinbaren. Es steht |
ihnen ebenfalls frei, einen speziellen Satz für bestimmte besonders | ihnen ebenfalls frei, einen speziellen Satz für bestimmte besonders |
wichtige oder delikate Geschäfte festzulegen. | wichtige oder delikate Geschäfte festzulegen. |
Wenn die Höhe der Provision im Vertrag nicht bestimmt ist und wenn | Wenn die Höhe der Provision im Vertrag nicht bestimmt ist und wenn |
kein aus den Beziehungen zwischen den Parteien abgeleitetes Element es | kein aus den Beziehungen zwischen den Parteien abgeleitetes Element es |
ermöglicht, deren unausgesprochenen Willen in dieser Angelegenheit zu | ermöglicht, deren unausgesprochenen Willen in dieser Angelegenheit zu |
erkennen, so ist der Satz, der im Wirtschaftssektor des Ortes, wo der | erkennen, so ist der Satz, der im Wirtschaftssektor des Ortes, wo der |
Handelsvertreter seine Tätigkeit ausübt, für ähnliche Geschäfte | Handelsvertreter seine Tätigkeit ausübt, für ähnliche Geschäfte |
handelsüblich ist, als vereinbart anzusehen. In Ermangelung solcher | handelsüblich ist, als vereinbart anzusehen. In Ermangelung solcher |
Handelsbräuche hat der Handelsvertreter Anspruch auf einen gerechten | Handelsbräuche hat der Handelsvertreter Anspruch auf einen gerechten |
Prozentsatz, der alle Merkmale des Geschäfts berücksichtigt. | Prozentsatz, der alle Merkmale des Geschäfts berücksichtigt. |
Ausser bei gegenteiliger Vereinbarung ist die Provision des | Ausser bei gegenteiliger Vereinbarung ist die Provision des |
Handelsvertreters auf der Grundlage des Preises zu berechnen, der dem | Handelsvertreters auf der Grundlage des Preises zu berechnen, der dem |
Kunden in Rechnung gestellt wird; Nebenkosten, namentlich für | Kunden in Rechnung gestellt wird; Nebenkosten, namentlich für |
Verpackung, Fracht und Versicherung, sind nicht abzuziehen, es sei | Verpackung, Fracht und Versicherung, sind nicht abzuziehen, es sei |
denn, dass die Nebenkosten besonders in Rechnung gestellt werden; dies | denn, dass die Nebenkosten besonders in Rechnung gestellt werden; dies |
gilt jedoch nicht für Steuern, Zollgebühren und andere Steuern. | gilt jedoch nicht für Steuern, Zollgebühren und andere Steuern. |
In keinem Fall können Treuerabatte, Ermässigungen und Kassenskonti, | In keinem Fall können Treuerabatte, Ermässigungen und Kassenskonti, |
die der Auftraggeber einseitig dem Kunden gewährt, von der Grundlage | die der Auftraggeber einseitig dem Kunden gewährt, von der Grundlage |
ausgeschlossen werden, auf der die Provision des Handelsvertreters | ausgeschlossen werden, auf der die Provision des Handelsvertreters |
berechnet wird. | berechnet wird. |
Jede einseitige Änderung des/der ursprünglich vereinbarten | Jede einseitige Änderung des/der ursprünglich vereinbarten |
Satzes/Sätze während der Vertragserfüllung ist mit einem Vertragsbruch | Satzes/Sätze während der Vertragserfüllung ist mit einem Vertragsbruch |
gleichzusetzen. Unter Berücksichtigung der Umstände kann der Richter | gleichzusetzen. Unter Berücksichtigung der Umstände kann der Richter |
jedoch urteilen, dass der Handelsvertreter stillschweigend mit der | jedoch urteilen, dass der Handelsvertreter stillschweigend mit der |
angewandten Änderung einverstanden ist, wenn er über einen relativ | angewandten Änderung einverstanden ist, wenn er über einen relativ |
langen Zeitraum vorbehaltlos Provisionen annimmt, die auf der | langen Zeitraum vorbehaltlos Provisionen annimmt, die auf der |
Grundlage eines geringeren Prozentsatzes berechnet worden sind. | Grundlage eines geringeren Prozentsatzes berechnet worden sind. |
Art. 16 - Der Auftraggeber übermittelt dem Handelsvertreter eine | Art. 16 - Der Auftraggeber übermittelt dem Handelsvertreter eine |
Abrechnung über die geschuldete Provision spätestens am letzten Tag | Abrechnung über die geschuldete Provision spätestens am letzten Tag |
des Monats nach dem Quartal, in dem sie fällig geworden ist. Diese | des Monats nach dem Quartal, in dem sie fällig geworden ist. Diese |
Abrechnung enthält alle wichtigen Elemente, auf deren Grundlage die | Abrechnung enthält alle wichtigen Elemente, auf deren Grundlage die |
Provision berechnet worden ist. | Provision berechnet worden ist. |
Der Handelsvertreter kann die Mitteilung aller Informationen | Der Handelsvertreter kann die Mitteilung aller Informationen |
verlangen, über die der Auftraggeber verfügt und die für die Prüfung | verlangen, über die der Auftraggeber verfügt und die für die Prüfung |
der geschuldeten Provision wesentlich sind, insbesondere einen | der geschuldeten Provision wesentlich sind, insbesondere einen |
Buchauszug. | Buchauszug. |
Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 darf nicht zum Nachteil des | Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 darf nicht zum Nachteil des |
Handelsvertreters abgewichen werden. | Handelsvertreters abgewichen werden. |
Art. 17 - Besteht die Vergütung ganz oder teilweise aus einem festen | Art. 17 - Besteht die Vergütung ganz oder teilweise aus einem festen |
Entgelt, wird dieses ausser bei anderslautender Vereinbarung monatlich | Entgelt, wird dieses ausser bei anderslautender Vereinbarung monatlich |
gezahlt. | gezahlt. |
Art. 18 - § 1 - Ist der Vertretervertrag entweder für unbestimmte Zeit | Art. 18 - § 1 - Ist der Vertretervertrag entweder für unbestimmte Zeit |
oder für bestimmte Zeit mit Möglichkeit der vorzeitigen | oder für bestimmte Zeit mit Möglichkeit der vorzeitigen |
Vertragskündigung geschlossen worden, darf jede Partei unter | Vertragskündigung geschlossen worden, darf jede Partei unter |
Berücksichtigung der Kündigungsfrist den Vertrag kündigen. | Berücksichtigung der Kündigungsfrist den Vertrag kündigen. |
Im ersten Jahr der Vertragsdauer beträgt die Kündigungsfrist einen | Im ersten Jahr der Vertragsdauer beträgt die Kündigungsfrist einen |
Monat. Nach dem ersten Jahr wird die Kündigungsfrist pro zusätzliches | Monat. Nach dem ersten Jahr wird die Kündigungsfrist pro zusätzliches |
begonnenes Jahr um einen Monat verlängert, mit einer Höchstgrenze von | begonnenes Jahr um einen Monat verlängert, mit einer Höchstgrenze von |
sechs Monaten und unbeschadet des Absatzes 3. Die Parteien dürfen | sechs Monaten und unbeschadet des Absatzes 3. Die Parteien dürfen |
keine kürzeren Kündigungsfristen vereinbaren. | keine kürzeren Kündigungsfristen vereinbaren. |
Wenn die Parteien eine längere Kündigungsfrist als die in Absatz 2 | Wenn die Parteien eine längere Kündigungsfrist als die in Absatz 2 |
erwähnte Kündigungsfrist vereinbaren, darf die Frist für den | erwähnte Kündigungsfrist vereinbaren, darf die Frist für den |
Auftraggeber nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. | Auftraggeber nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. |
§ 2 - Die Notifizierung der Kündigung erfolgt durch Aushändigung an | § 2 - Die Notifizierung der Kündigung erfolgt durch Aushändigung an |
die andere Partei eines Schreibens, in dem Anfang und Ende der | die andere Partei eines Schreibens, in dem Anfang und Ende der |
Kündigungsfrist vermerkt werden. Die Notifizierung kann auch entweder | Kündigungsfrist vermerkt werden. Die Notifizierung kann auch entweder |
per Einschreiben erfolgen, das am dritten Werktag nach seiner Aufgabe | per Einschreiben erfolgen, das am dritten Werktag nach seiner Aufgabe |
wirksam wird, oder durch Gerichtsvollzieherurkunde. Ausser bei | wirksam wird, oder durch Gerichtsvollzieherurkunde. Ausser bei |
anderslautender Klausel muss das Ende der Kündigungsfrist mit dem | anderslautender Klausel muss das Ende der Kündigungsfrist mit dem |
Schluss eines Kalendermonats übereinstimmen. | Schluss eines Kalendermonats übereinstimmen. |
§ 3 - Die Partei, die den Vertrag kündigt, ohne sich auf einen der in | § 3 - Die Partei, die den Vertrag kündigt, ohne sich auf einen der in |
Artikel 19 Absatz 1 erwähnten Gründe zu berufen oder ohne die in § 1 | Artikel 19 Absatz 1 erwähnten Gründe zu berufen oder ohne die in § 1 |
Absatz 2 festgelegte Kündigungsfrist einzuhalten, muss der anderen | Absatz 2 festgelegte Kündigungsfrist einzuhalten, muss der anderen |
Partei eine Entschädigung zahlen, die der üblichen Vergütung für den | Partei eine Entschädigung zahlen, die der üblichen Vergütung für den |
Zeitraum der Kündigungsfrist oder des noch verbleibenden Teils dieser | Zeitraum der Kündigungsfrist oder des noch verbleibenden Teils dieser |
Frist entspricht. | Frist entspricht. |
Besteht die Vergütung des Handelsvertreters ganz oder teilweise aus | Besteht die Vergütung des Handelsvertreters ganz oder teilweise aus |
Provisionen, wird die Vergütung auf der Grundlage des | Provisionen, wird die Vergütung auf der Grundlage des |
Monatsdurchschnitts der Provisionen der letzten zwölf Monate vor | Monatsdurchschnitts der Provisionen der letzten zwölf Monate vor |
Vertragsbeendigung oder gegebenenfalls der Monate vor | Vertragsbeendigung oder gegebenenfalls der Monate vor |
Vertragsbeendigung berechnet. | Vertragsbeendigung berechnet. |
Art. 19 - Jede Partei kann unbeschadet eines zu leistenden | Art. 19 - Jede Partei kann unbeschadet eines zu leistenden |
Schadenersatzes den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder | Schadenersatzes den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder |
vor Ablauf der Laufzeit kündigen, wenn aussergewöhnliche Umstände | vor Ablauf der Laufzeit kündigen, wenn aussergewöhnliche Umstände |
vorliegen, aufgrund deren die berufliche Zusammenarbeit zwischen | vorliegen, aufgrund deren die berufliche Zusammenarbeit zwischen |
Auftraggeber und Handelsvertreter definitiv unmöglich ist, oder wenn | Auftraggeber und Handelsvertreter definitiv unmöglich ist, oder wenn |
die andere Partei ihre Verpflichtungen grob verletzt. | die andere Partei ihre Verpflichtungen grob verletzt. |
Das Recht auf Vertragskündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist | Das Recht auf Vertragskündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist |
oder vor Ablauf der Laufzeit erlischt, wenn die Partei, die sich zur | oder vor Ablauf der Laufzeit erlischt, wenn die Partei, die sich zur |
Rechtfertigung der Kündigung auf einen aussergewöhnlichen Umstand | Rechtfertigung der Kündigung auf einen aussergewöhnlichen Umstand |
beruft, dieses Recht nicht innerhalb sieben Werktagen von dem | beruft, dieses Recht nicht innerhalb sieben Werktagen von dem |
Zeitpunkt an ausübt, an dem sie von dem Umstand Kenntnis erlangt hat. | Zeitpunkt an ausübt, an dem sie von dem Umstand Kenntnis erlangt hat. |
Nur aussergewöhnliche Umstände oder grobe Pflichtverletzungen, die | Nur aussergewöhnliche Umstände oder grobe Pflichtverletzungen, die |
durch Gerichtsvollzieherurkunde oder per Einschreiben, aufgegeben | durch Gerichtsvollzieherurkunde oder per Einschreiben, aufgegeben |
innerhalb sieben Werktagen nach Vertragskündigung, notifiziert werden, | innerhalb sieben Werktagen nach Vertragskündigung, notifiziert werden, |
können zur Rechtfertigung der Kündigung ohne Einhaltung einer | können zur Rechtfertigung der Kündigung ohne Einhaltung einer |
Kündigungsfrist oder vor Ablauf der Laufzeit vorgebracht werden. | Kündigungsfrist oder vor Ablauf der Laufzeit vorgebracht werden. |
Ungeachtet jeglicher anderslautender Klausel darf vor Vertragsende von | Ungeachtet jeglicher anderslautender Klausel darf vor Vertragsende von |
den Bestimmungen des vorliegenden Artikels nicht zum Nachteil des | den Bestimmungen des vorliegenden Artikels nicht zum Nachteil des |
Handelsvertreters abgewichen werden. | Handelsvertreters abgewichen werden. |
Art. 20 - Nach Vertragsbeendigung hat der Handelsvertreter Anspruch | Art. 20 - Nach Vertragsbeendigung hat der Handelsvertreter Anspruch |
auf eine Ausgleichsabfindung, wenn er neue Kunden für den Auftraggeber | auf eine Ausgleichsabfindung, wenn er neue Kunden für den Auftraggeber |
geworben oder die Geschäftsverbindungen mit der bestehenden Kundschaft | geworben oder die Geschäftsverbindungen mit der bestehenden Kundschaft |
wesentlich erweitert hat, soweit dies dem Auftraggeber noch erhebliche | wesentlich erweitert hat, soweit dies dem Auftraggeber noch erhebliche |
Vorteile einbringen kann. | Vorteile einbringen kann. |
Ist im Vertrag eine Wettbewerbsabrede vorgesehen, wird davon | Ist im Vertrag eine Wettbewerbsabrede vorgesehen, wird davon |
ausgegangen, dass der Auftraggeber - ausser bei Beweis des Gegenteils | ausgegangen, dass der Auftraggeber - ausser bei Beweis des Gegenteils |
- noch erhebliche Vorteile haben wird. | - noch erhebliche Vorteile haben wird. |
Der Betrag der Ausgleichsabfindung wird unter Berücksichtigung sowohl | Der Betrag der Ausgleichsabfindung wird unter Berücksichtigung sowohl |
der Erweiterung der Geschäftsverbindungen als auch der geworbenen | der Erweiterung der Geschäftsverbindungen als auch der geworbenen |
Kunden festgelegt. | Kunden festgelegt. |
Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten | Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten |
fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete | fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete |
Jahresvergütung; bei kürzerer Vertragsdauer ist der Durchschnitt | Jahresvergütung; bei kürzerer Vertragsdauer ist der Durchschnitt |
während der Dauer der Tätigkeit massgebend. | während der Dauer der Tätigkeit massgebend. |
Der Ausgleichsanspruch besteht nicht: | Der Ausgleichsanspruch besteht nicht: |
1. wenn der Auftraggeber den Vertrag aufgrund einer in Artikel 19 | 1. wenn der Auftraggeber den Vertrag aufgrund einer in Artikel 19 |
Absatz 1 vorgesehenen groben Pflichtverletzung des Handelsvertreters | Absatz 1 vorgesehenen groben Pflichtverletzung des Handelsvertreters |
gekündigt hat, | gekündigt hat, |
2. wenn der Handelsvertreter den Vertrag gekündigt hat, es sei denn, | 2. wenn der Handelsvertreter den Vertrag gekündigt hat, es sei denn, |
dass ein in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehener Grund, der vom | dass ein in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehener Grund, der vom |
Auftraggeber zu vertreten ist, zur Vertragsbeendigung Anlass gegeben | Auftraggeber zu vertreten ist, zur Vertragsbeendigung Anlass gegeben |
hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen | hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen |
seines Alters oder wegen Invalidität oder Krankheit nicht zugemutet | seines Alters oder wegen Invalidität oder Krankheit nicht zugemutet |
werden kann, | werden kann, |
3. wenn aufgrund einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber der | 3. wenn aufgrund einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber der |
Handelsvertreter oder dessen Erben ihre Rechte und Verpflichtungen aus | Handelsvertreter oder dessen Erben ihre Rechte und Verpflichtungen aus |
dem Vertretervertrag an einen Dritten abtreten. | dem Vertretervertrag an einen Dritten abtreten. |
Der Handelsvertreter verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er dem | Der Handelsvertreter verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er dem |
Auftraggeber nicht innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung | Auftraggeber nicht innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung |
notifiziert hat, dass er seinen Anspruch geltend machen möchte. | notifiziert hat, dass er seinen Anspruch geltend machen möchte. |
Art. 21 - Sofern der Handelsvertreter Anspruch auf die in Artikel 20 | Art. 21 - Sofern der Handelsvertreter Anspruch auf die in Artikel 20 |
erwähnte Ausgleichsabfindung hat und diese Entschädigung den | erwähnte Ausgleichsabfindung hat und diese Entschädigung den |
tatsächlich erlittenen Schaden nicht vollständig deckt, kann der | tatsächlich erlittenen Schaden nicht vollständig deckt, kann der |
Handelsvertreter über diese Entschädigung hinaus Schadenersatz | Handelsvertreter über diese Entschädigung hinaus Schadenersatz |
erhalten in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag des tatsächlich | erhalten in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag des tatsächlich |
erlittenen Schadens und dem Betrag der besagten Entschädigung, jedoch | erlittenen Schadens und dem Betrag der besagten Entschädigung, jedoch |
mit der Auflage, den tatsächlichen Umfang des angegebenen Schadens | mit der Auflage, den tatsächlichen Umfang des angegebenen Schadens |
nachzuweisen. | nachzuweisen. |
Art. 22 - Der Anspruch auf die in Artikel 20 und 21 erwähnten | Art. 22 - Der Anspruch auf die in Artikel 20 und 21 erwähnten |
Entschädigungen entsteht auch bei Vertragsbeendigung infolge des Todes | Entschädigungen entsteht auch bei Vertragsbeendigung infolge des Todes |
des Handelsvertreters. | des Handelsvertreters. |
Art. 23 - Die Parteien dürfen vor Vertragsende von den Artikeln 20, 21 | Art. 23 - Die Parteien dürfen vor Vertragsende von den Artikeln 20, 21 |
und 22 nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abweichen. | und 22 nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abweichen. |
Art. 24 - § 1 - Der Vertretervertrag kann eine Wettbewerbsabrede | Art. 24 - § 1 - Der Vertretervertrag kann eine Wettbewerbsabrede |
enthalten: | enthalten: |
Die Wettbewerbsabrede ist nur gültig, wenn: | Die Wettbewerbsabrede ist nur gültig, wenn: |
1. sie schriftlich abgefasst ist, | 1. sie schriftlich abgefasst ist, |
2. sie die Arten Geschäfte betrifft, mit denen der Handelsvertreter | 2. sie die Arten Geschäfte betrifft, mit denen der Handelsvertreter |
betraut war, | betraut war, |
3. sie sich nur auf das geographische Gebiet oder auf den Kundenkreis | 3. sie sich nur auf das geographische Gebiet oder auf den Kundenkreis |
und das geographische Gebiet erstreckt, die dem Handelsvertreter | und das geographische Gebiet erstreckt, die dem Handelsvertreter |
zugewiesen waren, | zugewiesen waren, |
4. sie für längstens sechs Monate nach Vertragsbeendigung getroffen | 4. sie für längstens sechs Monate nach Vertragsbeendigung getroffen |
wird. | wird. |
§ 2 - Die Wettbewerbsabrede wird nicht wirksam, wenn der Auftraggeber | § 2 - Die Wettbewerbsabrede wird nicht wirksam, wenn der Auftraggeber |
den Vertretervertrag kündigt, ohne sich auf einen in Artikel 19 Absatz | den Vertretervertrag kündigt, ohne sich auf einen in Artikel 19 Absatz |
1 vorgesehenen Grund zu berufen, oder wenn der Handelsvertreter den | 1 vorgesehenen Grund zu berufen, oder wenn der Handelsvertreter den |
Vertretervertrag kündigt und sich dabei auf einen in Artikel 19 Absatz | Vertretervertrag kündigt und sich dabei auf einen in Artikel 19 Absatz |
1 vorgesehenen Grund beruft. | 1 vorgesehenen Grund beruft. |
§ 3 - Aufgrund der Wettbewerbsabrede wird zugunsten des | § 3 - Aufgrund der Wettbewerbsabrede wird zugunsten des |
Handelsvertreters davon ausgegangen, dass er Kunden geworben hat; der | Handelsvertreters davon ausgegangen, dass er Kunden geworben hat; der |
Auftraggeber kann den Gegenbeweis erbringen. | Auftraggeber kann den Gegenbeweis erbringen. |
§ 4 - Die Pauschalentschädigung, die im Vertrag im Falle einer | § 4 - Die Pauschalentschädigung, die im Vertrag im Falle einer |
Verletzung der Wettbewerbsabrede vorgesehen ist, darf nicht mehr als | Verletzung der Wettbewerbsabrede vorgesehen ist, darf nicht mehr als |
die gemäss Artikel 20 Absatz 4 berechnete Jahresvergütung betragen. | die gemäss Artikel 20 Absatz 4 berechnete Jahresvergütung betragen. |
Der Auftraggeber kann jedoch eine höhere Entschädigung verlangen, mit | Der Auftraggeber kann jedoch eine höhere Entschädigung verlangen, mit |
der Auflage, den Umfang seines Schadens nachzuweisen. | der Auflage, den Umfang seines Schadens nachzuweisen. |
Art. 25 - Die Vereinbarung, aufgrund deren der Handelsvertreter für | Art. 25 - Die Vereinbarung, aufgrund deren der Handelsvertreter für |
Verpflichtungen Dritter aus von ihm vermittelten oder abgeschlossenen | Verpflichtungen Dritter aus von ihm vermittelten oder abgeschlossenen |
Geschäften haftet, bedarf der Schriftform. | Geschäften haftet, bedarf der Schriftform. |
Ausser bei anderslautender Klausel haftet der Handelsvertreter | Ausser bei anderslautender Klausel haftet der Handelsvertreter |
aufgrund einer Delkredereklausel nur für die Zahlungsfähigkeit der | aufgrund einer Delkredereklausel nur für die Zahlungsfähigkeit der |
Dritten unter Ausschluss jeder anderen Verletzung deren vertraglicher | Dritten unter Ausschluss jeder anderen Verletzung deren vertraglicher |
Verpflichtungen. Die Delkredereklausel kann kein Geschäft betreffen, | Verpflichtungen. Die Delkredereklausel kann kein Geschäft betreffen, |
in dem der Handelsvertreter nicht persönlich tätig war. Diese Klausel | in dem der Handelsvertreter nicht persönlich tätig war. Diese Klausel |
ist nicht mehr anwendbar, wenn der Auftraggeber ohne Einverständnis | ist nicht mehr anwendbar, wenn der Auftraggeber ohne Einverständnis |
des Handelsvertreters die Liefer- oder Zahlungsbedingungen ändert. | des Handelsvertreters die Liefer- oder Zahlungsbedingungen ändert. |
Der Handelsvertreter kann nicht für einen Betrag haften, der die | Der Handelsvertreter kann nicht für einen Betrag haften, der die |
vereinbarte Provision übersteigt, es sei denn, dass die Klausel | vereinbarte Provision übersteigt, es sei denn, dass die Klausel |
entweder ein bestimmtes Geschäft betrifft oder sich auf Geschäfte | entweder ein bestimmtes Geschäft betrifft oder sich auf Geschäfte |
bezieht, die er selbst im Namen des Auftraggebers abschliesst. | bezieht, die er selbst im Namen des Auftraggebers abschliesst. |
Besteht ein deutliches Missverhältnis zwischen dem Risiko, das der | Besteht ein deutliches Missverhältnis zwischen dem Risiko, das der |
Handelsvertreter eingegangen ist, und der vereinbarten Provision, kann | Handelsvertreter eingegangen ist, und der vereinbarten Provision, kann |
der Richter den Betrag herabsetzen, für den der Handelsvertreter | der Richter den Betrag herabsetzen, für den der Handelsvertreter |
haftet, soweit dieser Betrag die Provision übersteigt. Der Richter | haftet, soweit dieser Betrag die Provision übersteigt. Der Richter |
berücksichtigt alle Umstände, besonders die Art und Weise, wie der | berücksichtigt alle Umstände, besonders die Art und Weise, wie der |
Handelsvertreter die Interessen des Auftraggebers wahrgenommen hat. | Handelsvertreter die Interessen des Auftraggebers wahrgenommen hat. |
Art. 26 - Ansprüche aus dem Vertretervertrag verjähren in einem Jahr | Art. 26 - Ansprüche aus dem Vertretervertrag verjähren in einem Jahr |
nach Beendigung dieses Vertrags oder in fünf Jahren nach dem Umstand, | nach Beendigung dieses Vertrags oder in fünf Jahren nach dem Umstand, |
auf den die Ansprüche zurückzuführen sind, wobei letztgenannte Frist | auf den die Ansprüche zurückzuführen sind, wobei letztgenannte Frist |
ein Jahr ab Beendigung dieses Vertrags nicht überschreiten darf. | ein Jahr ab Beendigung dieses Vertrags nicht überschreiten darf. |
Art. 27 - Vorbehaltlich der Anwendung internationaler Vereinbarungen, | Art. 27 - Vorbehaltlich der Anwendung internationaler Vereinbarungen, |
bei denen Belgien Partei ist, unterliegt jede Tätigkeit eines | bei denen Belgien Partei ist, unterliegt jede Tätigkeit eines |
Handelsvertreters mit Hauptniederlassung in Belgien dem belgischen | Handelsvertreters mit Hauptniederlassung in Belgien dem belgischen |
Gesetz und gehört zum Zuständigkeitsbereich der belgischen Gerichte. | Gesetz und gehört zum Zuständigkeitsbereich der belgischen Gerichte. |
Art. 28 - In Titel I Buch I Artikel 2 des Handelsgesetzbuches, | Art. 28 - In Titel I Buch I Artikel 2 des Handelsgesetzbuches, |
abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 1956, wird zwischen Absatz 6 | abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 1956, wird zwischen Absatz 6 |
und 7 der folgende Absatz eingefügt: | und 7 der folgende Absatz eingefügt: |
« alle Verpflichtungen von Handelsvertretern zur Vermittlung oder zum | « alle Verpflichtungen von Handelsvertretern zur Vermittlung oder zum |
Abschluss von Geschäften, ». | Abschluss von Geschäften, ». |
Art. 29 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Verpflichtungen, | Art. 29 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Verpflichtungen, |
deren Erfüllung vor Gericht beantragt worden ist, bevor das Gesetz in | deren Erfüllung vor Gericht beantragt worden ist, bevor das Gesetz in |
Kraft tritt. | Kraft tritt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 13. April 1995 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 13. April 1995 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 2 - Annexe 2 | Bijlage 2 - Annexe 2 |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
4. MAI 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13. April 1995 | 4. MAI 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13. April 1995 |
über den Handelsvertretervertrag | über den Handelsvertretervertrag |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 1995 über den | Art. 2 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 1995 über den |
Handelsvertretervertrag werden die Nummern 2 und 3 aufgehoben. | Handelsvertretervertrag werden die Nummern 2 und 3 aufgehoben. |
Art. 3 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze | Art. 3 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze |
ergänzt: | ergänzt: |
« In den Sektoren Versicherungswesen, Kreditinstitute und geregelte | « In den Sektoren Versicherungswesen, Kreditinstitute und geregelte |
Wertpapiermärkte können der Auftraggeber und seine Handelsvertreter in | Wertpapiermärkte können der Auftraggeber und seine Handelsvertreter in |
Abweichung von den vorangehenden Absätzen in einem paritätischen | Abweichung von den vorangehenden Absätzen in einem paritätischen |
Konzertierungsorgan ein Abkommen treffen, das darauf abzielt, die Höhe | Konzertierungsorgan ein Abkommen treffen, das darauf abzielt, die Höhe |
der Provision oder die Art ihrer Berechnung zu ändern. Das im | der Provision oder die Art ihrer Berechnung zu ändern. Das im |
paritätischen Konzertierungsorgan getroffene Abkommen ist für alle | paritätischen Konzertierungsorgan getroffene Abkommen ist für alle |
Handelsvertreter und für den Auftraggeber bindend, aber die Änderungen | Handelsvertreter und für den Auftraggeber bindend, aber die Änderungen |
infolge des Abkommens können nicht zum Bruch des | infolge des Abkommens können nicht zum Bruch des |
Handelsvertretervertrags führen. | Handelsvertretervertrags führen. |
Nach Konsultierung der repräsentativen Organisationen der betreffenden | Nach Konsultierung der repräsentativen Organisationen der betreffenden |
Sektoren kann der König die Modalitäten für Gründung, Organisation und | Sektoren kann der König die Modalitäten für Gründung, Organisation und |
Arbeitsweise dieses Konzertierungsorgans bestimmen. » | Arbeitsweise dieses Konzertierungsorgans bestimmen. » |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Verpflichtungen, | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Verpflichtungen, |
deren Erfüllung vor Gericht beantragt worden ist, bevor das Gesetz in | deren Erfüllung vor Gericht beantragt worden ist, bevor das Gesetz in |
Kraft tritt. | Kraft tritt. |
Was die Sektoren Versicherungswesen, Kreditinstitute und geregelte | Was die Sektoren Versicherungswesen, Kreditinstitute und geregelte |
Wertpapiermärkte betrifft, tritt Artikel 16 des Gesetzes vom 13. April | Wertpapiermärkte betrifft, tritt Artikel 16 des Gesetzes vom 13. April |
1995 über den Handelsvertretervertrag am 30. Juni 2000 in Kraft. | 1995 über den Handelsvertretervertrag am 30. Juni 2000 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |