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Koninklijk Besluit van 25 november 1997
gepubliceerd op 23 januari 1998

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 augustus 1993 betreffende het werken met beeldschermapparatuur

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1997000800
pub.
23/01/1998
prom.
25/11/1997
ELI
eli/besluit/1997/11/25/1997000800/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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25 NOVEMBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 augustus 1993 betreffende het werken met beeldschermapparatuur


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 augustus 1993 betreffende het werken met beeldschermapparatuur, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 augustus 1993 betreffende het werken met beeldschermapparatuur.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 25 november 1997.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 27. AUGUST 1993 - Königlicher Erlass über die Arbeit an Bildschirmgeräten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, insbesondere des Artikels 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1957 und 16.

März 1971, und des Artikels 4, ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989; Aufgrund der fünften Einzelrichtlinie 90/270/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 110 § 1 Absatz 4, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1976, des Artikels 124, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28. November 1978 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1990, und des Artikels 128, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 28. November 1978;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1.Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden sind.

Art. 2.§ 1 - Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf Arbeitsplätze, die mit Bildschirmen ausgerüstet sind. § 2 - Der vorliegende Erlass gilt nicht für: 1. Fahrer- beziehungsweise Bedienerplätze von Fahrzeugen und Maschinen, 2.Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels, 3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Offentlichkeit bestimmt sind, 4.sogenannte « tragbare » Datenverarbeitungsanlagen, sofern sie nicht regelmässig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden, 5. Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Geräts erforderlich ist, 6.Schreibmaschinen klassischer Bauart, sogenannte « Display-Schreibmaschinen ».

Art. 3.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt als: a) Bildschirm: Schirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens, b) Arbeitsplatz mit Bildschirm: Einheit, bestehend aus einem Bildschirmgerät, das gegebenenfalls mit einer Tastatur oder einer Datenerfassungsvorrichtung oder einer die Mensch-Maschine-Schnittstelle bestimmenden Software, optionalen Zusatzgeräten, Anlagenelementen einschliesslich Diskettenlaufwerk, Telefon, Modem, Drucker, Manuskripthalter, Sitz und Arbeitstisch oder Arbeitsfläche ausgerüstet ist, sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.

Art. 4.§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28bis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung sind Arbeitgeber verpflichtet: 1. eine Analyse der Arbeitsplätze mit Bildschirm durchzuführen, um die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen zu beurteilen, die dort für die beschäftigten Arbeitnehmer vorliegen;dies gilt insbesondere für die mögliche Gefährdung des Sehvermögens sowie für körperliche Probleme und psychische Belastungen, 2. auf der Grundlage der in Nummer 1 erwähnten Beurteilung zweckdienliche Massnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei er die Addition oder die Kombination der Wirkungen der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen hat. § 2 - Nach vorheriger Stellungnahme des Arbeitsarztes und des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze ist der Arbeitgeber verpflichtet, Massnahmen zu treffen, um die Tätigkeit der Arbeitnehmer so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmässig durch Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch die Arbeit an Bildschirmgeräten verringern.

Art. 5.§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung ist jeder Arbeitnehmer vor Aufnahme seiner Tätigkeit am Bildschirm und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation des Arbeitsplatzes mit Bildschirm im Umgang mit dem Gerät zu unterweisen. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28quater der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung sind die Arbeitnehmer umfassend über alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen in Zusammenhang mit ihrem Arbeitsplatz mit Bildschirm und insbesondere über die aufgrund der Artikel 4 und 7 und des Artikels 124 § 5 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung getroffenen Massnahmen zu unterrichten.

Art. 6.§ 1 - Arbeitgeber müssen die zweckdienlichen Massnahmen treffen, damit Arbeitsplätze mit Bildschirm, die nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, den in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten Mindestvorschriften entsprechen. § 2 - Arbeitgeber müssen die zweckdienlichen Massnahmen treffen, damit Arbeitsplätze mit Bildschirm, die am 31. Dezember 1992 bereits in Betrieb waren, so gestaltet werden, dass sie spätestens am 31.

Dezember 1996 den in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten Mindestvorschriften entsprechen.

Art. 7.Für Arbeitnehmer, die gewöhnlich und während eines wesentlichen Teils ihrer normalen Arbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, trägt der Arbeitgeber Sorge dafür, dass folgende Massnahmen getroffen werden: 1. Vor Aufnahme seiner Arbeit am Bildschirm muss jeder betroffene Arbeitnehmer über eine Beurteilung seiner Sehorgane verfügen. Diese Beurteilung umfasst eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Eine augenärztliche Untersuchung wird durchgeführt, wenn sich dies aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung als erforderlich erweist. Eine erneute Beurteilung hat mindestens alle fünf Jahre stattzufinden, solange eine solche Arbeit auszuführen ist.

Für Arbeitnehmer, die fünfzig Jahre alt sind oder älter, wird diese Beurteilung alle drei Jahre erneuert.

Eine individuelle medizinische Akte wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 146quinquies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung für jeden Arbeitnehmer erstellt. 2. Dem Arbeitnehmer ist eine spezielle Sehhilfe eigens für die betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der in Nummer 1 vorgesehenen Beurteilung ergeben, dass sie notwendig ist und eine normale Sehhilfe die Arbeit am Bildschirm nicht erlaubt.Die Kosten für diese spezielle Sehhilfe werden vom Arbeitgeber getragen.

Art. 8.Artikel 110 § 1 Absatz 4 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1976, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Zur Festlegung der Zahl der in einem arbeitsmedizinischen Dienst aufzunehmenden Ärzte wird davon ausgegangen, dass jeder der in Artikel 104 erwähnten Betriebe oder Dienste beziehungsweise jede der in Artikel 104 erwähnten Einrichtungen oder Anstalten die Leistungen eines Arbeitsarztes pro Jahr durchschnittlich für mindestens folgenden Zeitraum in Anspruch nimmt: 1. eine Stunde pro in Artikel 124 § 1 Nummer 1 bis 5 erwähnten Arbeitnehmer, 2.zwanzig Minuten pro in Artikel 124 § 1 Nummer 6 erwähnten Arbeitnehmer, 3. acht Minuten pro Arbeitnehmer, der nicht in Artikel 124 erwähnt wird.»

Art. 9.Artikel 124 derselben Ordnung, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. November 1978 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: « 6.Arbeitnehmer, die unter den in Anlage IIbis zum vorliegenden Abschnitt definierten Bedingungen arbeiten, durch die sie äusseren Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind. » 2. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 5 - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden der in § 1 Nummer 6 erwähnten Arbeitnehmer bei Dienstantritt und jedesmal, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitswechsels diesen Belastungen ausgesetzt wird, einer Beurteilung über seine Gesundheit und gegebenenfalls den periodischen Untersuchungen und den Untersuchungen bei Wiederaufnahme der Arbeit zu unterziehen.Zu diesem Zweck: a) erstellt er ein Verzeichnis der in Anlage IIbis zum vorliegenden Abschnitt definierten Arbeitsbedingungen, durch die Arbeitnehmer äusseren Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind;b) erstellt er eine namentliche Liste der Arbeitnehmer, auf der er neben dem Namen jedes Arbeitnehmers die jeweiligen Arbeitsbedingungen aufführt. Diese Liste wird fortgeschrieben je nach Entwicklung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitnehmerbestands. »

Art. 10.Artikel 128 derselben Ordnung, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 28. November 1978, wird mit folgendem Wortlaut, jedoch unter Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt II Buchstabe A - Ärztliche Untersuchungen - 1. Ärztliche Untersuchung bei Einstellung - wieder aufgenommen: « Art. 128 - Für Arbeitnehmer, die unter den in Anlage IIbis zum vorliegenden Abschnitt erwähnten Bedingungen arbeiten, durch die sie äusseren Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind, besteht die Einstellungsuntersuchung in einer Beurteilung ihres Gesundheitszustandes.

Diese Beurteilung umfasst eine ärztliche Untersuchung, die auf die Überprüfung der Fähigkeit des Arbeitnehmers, die Aufgaben durchzuführen, hinzielt. Sie führt nicht zur Anwendung des Artikels 125.

Der Arbeitgeber liefert dem Arbeitsarzt alle nützlichen Angaben über die Bedingungen, unter denen die Arbeitnehmer arbeiten. Zu diesem Zweck benutzt er das in Artikel 126 vorgesehene Formular « Antrag auf ärztliche Einstellungsuntersuchung », das er diesen Arbeitnehmern zwecks Aushändigung an den Arzt übergibt, nachdem er es ausgefüllt hat, so wie es in Artikel 126 vorgeschrieben ist. »

Art. 11.In Titel II Kapitel III Abschnitt I derselben Ordnung wird eine Anlage IIbis eingefügt, die wie folgt abgefasst ist: « Anlage IIbis. Ärztliche Beaufsichtigung der Arbeitnehmer, die unter Bedingungen arbeiten, durch die sie äusseren Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind Liste der Arbeitsbedingungen, durch die die Arbeitnehmer äusseren Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind, festgelegt in Anwendung des Artikels 124 § 1 Nummer 6 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung 1. Regelmässige Benutzung von Bildschirmgeräten durch die Arbeitnehmer während eines wesentlichen Teils ihrer normalen Arbeitszeit » Art.12. Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: 1. Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, 2.Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich.

Art. 13.Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 7 des vorliegenden Erlasses und seiner Anlage bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt I des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgender berschrift: « TITEL VI. - Arbeitsmittel KAPITEL II. - Spezifische Bestimmungen Abschnitt I. - Bildschirme »

Art. 14.Der vorliegende Erlass wird wirksam mit 31. Dezember 1992.

Art. 15.Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. August 1993 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Anlage Mindestvorschriften für Geräte, Umgebung und Mensch-Maschine-Schnittstelle Für die in Artikel 3 erwähnten Arbeitsplätze mit Bildschirm sind folgende Mindestvorschriften zu berücksichtigen, insoweit zum einen die entsprechenden Elemente am Arbeitsplatz vorhanden sind und zum anderen die spezifischen Erfordernisse oder Merkmale der Tätigkeit dem nicht entgegenstehen. 1. Gerät a) Allgemeine Bemerkung Die Benutzung des Gerätes als solche darf keine Gefährdung der Arbeitnehmer mit sich bringen.b) Bildschirm Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend gross und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden. Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein und darf keine Instabilität anderer Art aufweisen.

Die Helligkeit und/oder der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht vom Benutzer eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepasst werden können.

Der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des Benutzers frei und leicht drehbar und neigbar sein.

Ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch kann ebenfalls verwendet werden.

Der Bildschirm muss frei von Reflexen und Spiegelungen sein, die den Benutzer stören können. c) Tastatur Die Tastatur muss neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein, damit der Benutzer eine bequeme Haltung einnehmen kann, die Arme und Hände nicht ermüdet. Die Fläche vor der Tastatur muss ausreichend sein, um dem Benutzer ein Auflegen von Händen und Armen zu ermöglichen.

Zur Vermeidung von Reflexen muss die Tastatur eine matte Oberfläche haben.

Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der Tastatur erleichtern.

Die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund deutlich genug abheben und bei normaler Arbeitshaltung lesbar sein. d) Arbeitstisch oder Arbeitsfläche Der Arbeitstisch beziehungsweise die Arbeitsfläche muss eine ausreichend grosse und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung von Bildschirm, Tastatur, Schriftgut und sonstigen Arbeitsmitteln ermöglichen. Der Manuskripthalter muss stabil und verstellbar sein und ist so einzurichten, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden.

Ausreichender Raum für eine bequeme Arbeitshaltung muss vorhanden sein. e) Arbeitsstuhl Der Arbeitsstuhl muss kippsicher sein, darf die Bewegungsfreiheit des Benutzers nicht einschränken und muss ihm eine bequeme Haltung ermöglichen. Die Sitzhöhe muss verstellbar sein.

Die Rückenlehne muss in Höhe und Neigung verstellbar sein.

Auf Wunsch ist eine Fussstütze zur Verfügung zu stellen. 2. Umgebung a) Platzbedarf Der Arbeitsplatz ist so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen.b) Beleuchtung Die allgemeine Beleuchtung und/oder die spezielle Beleuchtung (Arbeitslampen) müssen zufriedenstellende Lichtverhältnisse und einen ausreichenden Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung im Hinblick auf die Art der Tätigkeit und die sehkraftbedingten Bedürfnisse des Benutzers gewährleisten. Störende Blendung und Reflexe auf dem Bildschirm und anderen Ausrüstungsgegenständen sind durch Abstimmung der Einrichtung von Arbeitsraum und Arbeitsplatz auf die Anordnung und die technischen Eigenschaften künstlicher Lichtquellen zu vermeiden. c) Reflexe und Blendung Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass Lichtquellen wie Fenster und sonstige Öffnungen, durchsichtige oder durchscheinende Trennwände sowie helle Einrichtungsgegenstände und Wände keine Direktblendung und möglichst keine Reflexion auf dem Bildschirm verursachen. Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Arbeitsplatz vermindern lässt. d) Lärm Dem Lärm, der durch die zum Arbeitsplatz (zu den Arbeitsplätzen) gehörenden Geräte verursacht wird, ist bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes Rechnung zu tragen, insbesondere um eine Beeinträchtigung der Konzentration und Sprachverständlichkeit zu vermeiden.e) Wärme Die zum Arbeitsplatz (zu den Arbeitsplätzen) gehörenden Geräte dürfen nicht zu einer Wärmezunahme führen, die auf die Arbeitnehmer störend wirken könnte.f) Strahlungen Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die vom Standpunkt der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer unerheblich sind.g) Feuchtigkeit Es ist für ausreichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen.3. Mensch-Maschine-Schnittstelle Bei Konzipierung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, hat der Arbeitgeber folgenden Faktoren Rechnung zu tragen: a) Die Software muss der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein.b) Die Software muss benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand des Benutzers angepasst werden können; ohne Wissen des Arbeitnehmers darf keinerlei Vorrichtung zur quantitativen oder qualitativen Kontrolle verwendet werden. c) Die Systeme müssen den Arbeitnehmern Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten.d) Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepasst ist.e) Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. August 1993 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 november 1997.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE

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