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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 25/11/1997
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 augustus 1993 betreffende het werken met beeldschermapparatuur Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 août 1993 relatif au travail sur des équipements à écran de visualisation
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
25 NOVEMBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 25 NOVEMBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 augustus 1993 langue allemande de l'arrêté royal du 27 août 1993 relatif au travail
betreffende het werken met beeldschermapparatuur sur des équipements à écran de visualisation
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 27 augustus 1993 betreffende het werken met royal du 27 août 1993 relatif au travail sur des équipements à écran
beeldschermapparatuur, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse de visualisation, établi par le Service central de traduction
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 27 augustus 1993 betreffende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 août 1993
het werken met beeldschermapparatuur. relatif au travail sur des équipements à écran de visualisation.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 25 november 1997. Donné à Bruxelles, le 25 novembre 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
27. AUGUST 1993 - Königlicher Erlass über die Arbeit an 27. AUGUST 1993 - Königlicher Erlass über die Arbeit an
Bildschirmgeräten Bildschirmgeräten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die
Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche
Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, insbesondere des Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, insbesondere des
Artikels 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1957 und 16. Artikels 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1957 und 16.
März 1971, und des Artikels 4, ersetzt durch das Programmgesetz vom März 1971, und des Artikels 4, ersetzt durch das Programmgesetz vom
22. Dezember 1989; 22. Dezember 1989;
Aufgrund der fünften Einzelrichtlinie 90/270/EWG des Rates der Aufgrund der fünften Einzelrichtlinie 90/270/EWG des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 29. Mai 1990 über die Europäischen Gemeinschaften vom 29. Mai 1990 über die
Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten; Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
insbesondere des Artikels 110 § 1 Absatz 4, ersetzt durch den insbesondere des Artikels 110 § 1 Absatz 4, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1976, des Artikels 124, ersetzt Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1976, des Artikels 124, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 28. November 1978 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. November 1978 und abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1990, und des Artikels durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1990, und des Artikels
128, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 28. November 1978; 128, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 28. November 1978;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit,
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze; Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1.Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung

Artikel 1. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung
auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28 der auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28 der
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des
Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden
sind. sind.

Art. 2.§ 1 - Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf

Art. 2.§ 1 - Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf

Arbeitsplätze, die mit Bildschirmen ausgerüstet sind. Arbeitsplätze, die mit Bildschirmen ausgerüstet sind.
§ 2 - Der vorliegende Erlass gilt nicht für: § 2 - Der vorliegende Erlass gilt nicht für:
1. Fahrer- beziehungsweise Bedienerplätze von Fahrzeugen und 1. Fahrer- beziehungsweise Bedienerplätze von Fahrzeugen und
Maschinen, Maschinen,
2. Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels, 2. Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels,
3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch 3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch
die Offentlichkeit bestimmt sind, die Offentlichkeit bestimmt sind,
4. sogenannte « tragbare » Datenverarbeitungsanlagen, sofern sie nicht 4. sogenannte « tragbare » Datenverarbeitungsanlagen, sofern sie nicht
regelmässig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden, regelmässig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden,
5. Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen 5. Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen
Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des
Geräts erforderlich ist, Geräts erforderlich ist,
6. Schreibmaschinen klassischer Bauart, sogenannte « 6. Schreibmaschinen klassischer Bauart, sogenannte «
Display-Schreibmaschinen ». Display-Schreibmaschinen ».

Art. 3.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt als:

Art. 3.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt als:

a) Bildschirm: Schirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder a) Bildschirm: Schirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder
Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens, Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens,
b) Arbeitsplatz mit Bildschirm: Einheit, bestehend aus einem b) Arbeitsplatz mit Bildschirm: Einheit, bestehend aus einem
Bildschirmgerät, das gegebenenfalls mit einer Tastatur oder einer Bildschirmgerät, das gegebenenfalls mit einer Tastatur oder einer
Datenerfassungsvorrichtung oder einer die Datenerfassungsvorrichtung oder einer die
Mensch-Maschine-Schnittstelle bestimmenden Software, optionalen Mensch-Maschine-Schnittstelle bestimmenden Software, optionalen
Zusatzgeräten, Anlagenelementen einschliesslich Diskettenlaufwerk, Zusatzgeräten, Anlagenelementen einschliesslich Diskettenlaufwerk,
Telefon, Modem, Drucker, Manuskripthalter, Sitz und Arbeitstisch oder Telefon, Modem, Drucker, Manuskripthalter, Sitz und Arbeitstisch oder
Arbeitsfläche ausgerüstet ist, sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung. Arbeitsfläche ausgerüstet ist, sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.

Art. 4.§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28bis der

Art. 4.§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28bis der

Allgemeinen Arbeitsschutzordnung sind Arbeitgeber verpflichtet: Allgemeinen Arbeitsschutzordnung sind Arbeitgeber verpflichtet:
1. eine Analyse der Arbeitsplätze mit Bildschirm durchzuführen, um die 1. eine Analyse der Arbeitsplätze mit Bildschirm durchzuführen, um die
Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen zu beurteilen, die dort für Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen zu beurteilen, die dort für
die beschäftigten Arbeitnehmer vorliegen; dies gilt insbesondere für die beschäftigten Arbeitnehmer vorliegen; dies gilt insbesondere für
die mögliche Gefährdung des Sehvermögens sowie für körperliche die mögliche Gefährdung des Sehvermögens sowie für körperliche
Probleme und psychische Belastungen, Probleme und psychische Belastungen,
2. auf der Grundlage der in Nummer 1 erwähnten Beurteilung 2. auf der Grundlage der in Nummer 1 erwähnten Beurteilung
zweckdienliche Massnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zweckdienliche Massnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren
zu treffen, wobei er die Addition oder die Kombination der Wirkungen zu treffen, wobei er die Addition oder die Kombination der Wirkungen
der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen hat. der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen hat.
§ 2 - Nach vorheriger Stellungnahme des Arbeitsarztes und des § 2 - Nach vorheriger Stellungnahme des Arbeitsarztes und des
Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung
der Arbeitsplätze ist der Arbeitgeber verpflichtet, Massnahmen zu der Arbeitsplätze ist der Arbeitgeber verpflichtet, Massnahmen zu
treffen, um die Tätigkeit der Arbeitnehmer so zu organisieren, dass treffen, um die Tätigkeit der Arbeitnehmer so zu organisieren, dass
die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmässig durch Pausen oder die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmässig durch Pausen oder
andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch die andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch die
Arbeit an Bildschirmgeräten verringern. Arbeit an Bildschirmgeräten verringern.

Art. 5.§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der

Art. 5.§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der

Allgemeinen Arbeitsschutzordnung ist jeder Arbeitnehmer vor Aufnahme Allgemeinen Arbeitsschutzordnung ist jeder Arbeitnehmer vor Aufnahme
seiner Tätigkeit am Bildschirm und bei jeder wesentlichen Veränderung seiner Tätigkeit am Bildschirm und bei jeder wesentlichen Veränderung
der Organisation des Arbeitsplatzes mit Bildschirm im Umgang mit dem der Organisation des Arbeitsplatzes mit Bildschirm im Umgang mit dem
Gerät zu unterweisen. Gerät zu unterweisen.
§ 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28quater der § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28quater der
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung sind die Arbeitnehmer umfassend über Allgemeinen Arbeitsschutzordnung sind die Arbeitnehmer umfassend über
alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen in Zusammenhang mit alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen in Zusammenhang mit
ihrem Arbeitsplatz mit Bildschirm und insbesondere über die aufgrund ihrem Arbeitsplatz mit Bildschirm und insbesondere über die aufgrund
der Artikel 4 und 7 und des Artikels 124 § 5 der Allgemeinen der Artikel 4 und 7 und des Artikels 124 § 5 der Allgemeinen
Arbeitsschutzordnung getroffenen Massnahmen zu unterrichten. Arbeitsschutzordnung getroffenen Massnahmen zu unterrichten.

Art. 6.§ 1 - Arbeitgeber müssen die zweckdienlichen Massnahmen

Art. 6.§ 1 - Arbeitgeber müssen die zweckdienlichen Massnahmen

treffen, damit Arbeitsplätze mit Bildschirm, die nach dem 31. Dezember treffen, damit Arbeitsplätze mit Bildschirm, die nach dem 31. Dezember
1992 erstmals in Betrieb genommen werden, den in der Anlage zum 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, den in der Anlage zum
vorliegenden Erlass erwähnten Mindestvorschriften entsprechen. vorliegenden Erlass erwähnten Mindestvorschriften entsprechen.
§ 2 - Arbeitgeber müssen die zweckdienlichen Massnahmen treffen, damit § 2 - Arbeitgeber müssen die zweckdienlichen Massnahmen treffen, damit
Arbeitsplätze mit Bildschirm, die am 31. Dezember 1992 bereits in Arbeitsplätze mit Bildschirm, die am 31. Dezember 1992 bereits in
Betrieb waren, so gestaltet werden, dass sie spätestens am 31. Betrieb waren, so gestaltet werden, dass sie spätestens am 31.
Dezember 1996 den in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten Dezember 1996 den in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten
Mindestvorschriften entsprechen. Mindestvorschriften entsprechen.

Art. 7.Für Arbeitnehmer, die gewöhnlich und während eines

Art. 7.Für Arbeitnehmer, die gewöhnlich und während eines

wesentlichen Teils ihrer normalen Arbeitszeit ein Bildschirmgerät wesentlichen Teils ihrer normalen Arbeitszeit ein Bildschirmgerät
benutzen, trägt der Arbeitgeber Sorge dafür, dass folgende Massnahmen benutzen, trägt der Arbeitgeber Sorge dafür, dass folgende Massnahmen
getroffen werden: getroffen werden:
1. Vor Aufnahme seiner Arbeit am Bildschirm muss jeder betroffene 1. Vor Aufnahme seiner Arbeit am Bildschirm muss jeder betroffene
Arbeitnehmer über eine Beurteilung seiner Sehorgane verfügen. Arbeitnehmer über eine Beurteilung seiner Sehorgane verfügen.
Diese Beurteilung umfasst eine angemessene Untersuchung der Augen und Diese Beurteilung umfasst eine angemessene Untersuchung der Augen und
des Sehvermögens. Eine augenärztliche Untersuchung wird durchgeführt, des Sehvermögens. Eine augenärztliche Untersuchung wird durchgeführt,
wenn sich dies aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung als wenn sich dies aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung als
erforderlich erweist. Eine erneute Beurteilung hat mindestens alle erforderlich erweist. Eine erneute Beurteilung hat mindestens alle
fünf Jahre stattzufinden, solange eine solche Arbeit auszuführen ist. fünf Jahre stattzufinden, solange eine solche Arbeit auszuführen ist.
Für Arbeitnehmer, die fünfzig Jahre alt sind oder älter, wird diese Für Arbeitnehmer, die fünfzig Jahre alt sind oder älter, wird diese
Beurteilung alle drei Jahre erneuert. Beurteilung alle drei Jahre erneuert.
Eine individuelle medizinische Akte wird gemäss den Bestimmungen von Eine individuelle medizinische Akte wird gemäss den Bestimmungen von
Artikel 146quinquies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung für jeden Artikel 146quinquies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung für jeden
Arbeitnehmer erstellt. Arbeitnehmer erstellt.
2. Dem Arbeitnehmer ist eine spezielle Sehhilfe eigens für die 2. Dem Arbeitnehmer ist eine spezielle Sehhilfe eigens für die
betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der
in Nummer 1 vorgesehenen Beurteilung ergeben, dass sie notwendig ist in Nummer 1 vorgesehenen Beurteilung ergeben, dass sie notwendig ist
und eine normale Sehhilfe die Arbeit am Bildschirm nicht erlaubt. Die und eine normale Sehhilfe die Arbeit am Bildschirm nicht erlaubt. Die
Kosten für diese spezielle Sehhilfe werden vom Arbeitgeber getragen. Kosten für diese spezielle Sehhilfe werden vom Arbeitgeber getragen.

Art. 8.Artikel 110 § 1 Absatz 4 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung,

Art. 8.Artikel 110 § 1 Absatz 4 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung,

ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1976, wird durch ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1976, wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Zur Festlegung der Zahl der in einem arbeitsmedizinischen Dienst « Zur Festlegung der Zahl der in einem arbeitsmedizinischen Dienst
aufzunehmenden Ärzte wird davon ausgegangen, dass jeder der in Artikel aufzunehmenden Ärzte wird davon ausgegangen, dass jeder der in Artikel
104 erwähnten Betriebe oder Dienste beziehungsweise jede der in 104 erwähnten Betriebe oder Dienste beziehungsweise jede der in
Artikel 104 erwähnten Einrichtungen oder Anstalten die Leistungen Artikel 104 erwähnten Einrichtungen oder Anstalten die Leistungen
eines Arbeitsarztes pro Jahr durchschnittlich für mindestens folgenden eines Arbeitsarztes pro Jahr durchschnittlich für mindestens folgenden
Zeitraum in Anspruch nimmt: Zeitraum in Anspruch nimmt:
1. eine Stunde pro in Artikel 124 § 1 Nummer 1 bis 5 erwähnten 1. eine Stunde pro in Artikel 124 § 1 Nummer 1 bis 5 erwähnten
Arbeitnehmer, Arbeitnehmer,
2. zwanzig Minuten pro in Artikel 124 § 1 Nummer 6 erwähnten 2. zwanzig Minuten pro in Artikel 124 § 1 Nummer 6 erwähnten
Arbeitnehmer, Arbeitnehmer,
3. acht Minuten pro Arbeitnehmer, der nicht in Artikel 124 erwähnt 3. acht Minuten pro Arbeitnehmer, der nicht in Artikel 124 erwähnt
wird. » wird. »

Art. 9.Artikel 124 derselben Ordnung, ersetzt durch den Königlichen

Art. 9.Artikel 124 derselben Ordnung, ersetzt durch den Königlichen

Erlass vom 26. November 1978 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. November 1978 und abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 5. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 5. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt:
« 6. Arbeitnehmer, die unter den in Anlage IIbis zum vorliegenden « 6. Arbeitnehmer, die unter den in Anlage IIbis zum vorliegenden
Abschnitt definierten Bedingungen arbeiten, durch die sie äusseren Abschnitt definierten Bedingungen arbeiten, durch die sie äusseren
Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind. » Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind. »
2. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 5 - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden der in § 1 Nummer 6 « § 5 - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden der in § 1 Nummer 6
erwähnten Arbeitnehmer bei Dienstantritt und jedesmal, wenn ein erwähnten Arbeitnehmer bei Dienstantritt und jedesmal, wenn ein
Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitswechsels diesen Belastungen Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitswechsels diesen Belastungen
ausgesetzt wird, einer Beurteilung über seine Gesundheit und ausgesetzt wird, einer Beurteilung über seine Gesundheit und
gegebenenfalls den periodischen Untersuchungen und den Untersuchungen gegebenenfalls den periodischen Untersuchungen und den Untersuchungen
bei Wiederaufnahme der Arbeit zu unterziehen. Zu diesem Zweck: bei Wiederaufnahme der Arbeit zu unterziehen. Zu diesem Zweck:
a) erstellt er ein Verzeichnis der in Anlage IIbis zum vorliegenden a) erstellt er ein Verzeichnis der in Anlage IIbis zum vorliegenden
Abschnitt definierten Arbeitsbedingungen, durch die Arbeitnehmer Abschnitt definierten Arbeitsbedingungen, durch die Arbeitnehmer
äusseren Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind; äusseren Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind;
b) erstellt er eine namentliche Liste der Arbeitnehmer, auf der er b) erstellt er eine namentliche Liste der Arbeitnehmer, auf der er
neben dem Namen jedes Arbeitnehmers die jeweiligen Arbeitsbedingungen neben dem Namen jedes Arbeitnehmers die jeweiligen Arbeitsbedingungen
aufführt. aufführt.
Diese Liste wird fortgeschrieben je nach Entwicklung der Diese Liste wird fortgeschrieben je nach Entwicklung der
Arbeitsbedingungen und des Arbeitnehmerbestands. » Arbeitsbedingungen und des Arbeitnehmerbestands. »

Art. 10.Artikel 128 derselben Ordnung, aufgehoben durch den

Art. 10.Artikel 128 derselben Ordnung, aufgehoben durch den

Königlichen Erlass vom 28. November 1978, wird mit folgendem Wortlaut, Königlichen Erlass vom 28. November 1978, wird mit folgendem Wortlaut,
jedoch unter Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt II jedoch unter Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt II
Buchstabe A - Ärztliche Untersuchungen - 1. Ärztliche Untersuchung bei Buchstabe A - Ärztliche Untersuchungen - 1. Ärztliche Untersuchung bei
Einstellung - wieder aufgenommen: Einstellung - wieder aufgenommen:
« Art. 128 - Für Arbeitnehmer, die unter den in Anlage IIbis zum « Art. 128 - Für Arbeitnehmer, die unter den in Anlage IIbis zum
vorliegenden Abschnitt erwähnten Bedingungen arbeiten, durch die sie vorliegenden Abschnitt erwähnten Bedingungen arbeiten, durch die sie
äusseren Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind, äusseren Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind,
besteht die Einstellungsuntersuchung in einer Beurteilung ihres besteht die Einstellungsuntersuchung in einer Beurteilung ihres
Gesundheitszustandes. Gesundheitszustandes.
Diese Beurteilung umfasst eine ärztliche Untersuchung, die auf die Diese Beurteilung umfasst eine ärztliche Untersuchung, die auf die
Überprüfung der Fähigkeit des Arbeitnehmers, die Aufgaben Überprüfung der Fähigkeit des Arbeitnehmers, die Aufgaben
durchzuführen, hinzielt. Sie führt nicht zur Anwendung des Artikels durchzuführen, hinzielt. Sie führt nicht zur Anwendung des Artikels
125. 125.
Der Arbeitgeber liefert dem Arbeitsarzt alle nützlichen Angaben über Der Arbeitgeber liefert dem Arbeitsarzt alle nützlichen Angaben über
die Bedingungen, unter denen die Arbeitnehmer arbeiten. Zu diesem die Bedingungen, unter denen die Arbeitnehmer arbeiten. Zu diesem
Zweck benutzt er das in Artikel 126 vorgesehene Formular « Antrag auf Zweck benutzt er das in Artikel 126 vorgesehene Formular « Antrag auf
ärztliche Einstellungsuntersuchung », das er diesen Arbeitnehmern ärztliche Einstellungsuntersuchung », das er diesen Arbeitnehmern
zwecks Aushändigung an den Arzt übergibt, nachdem er es ausgefüllt zwecks Aushändigung an den Arzt übergibt, nachdem er es ausgefüllt
hat, so wie es in Artikel 126 vorgeschrieben ist. » hat, so wie es in Artikel 126 vorgeschrieben ist. »

Art. 11.In Titel II Kapitel III Abschnitt I derselben Ordnung wird

Art. 11.In Titel II Kapitel III Abschnitt I derselben Ordnung wird

eine Anlage IIbis eingefügt, die wie folgt abgefasst ist: eine Anlage IIbis eingefügt, die wie folgt abgefasst ist:
« Anlage IIbis. « Anlage IIbis.
Ärztliche Beaufsichtigung der Arbeitnehmer, die unter Bedingungen Ärztliche Beaufsichtigung der Arbeitnehmer, die unter Bedingungen
arbeiten, durch die sie äusseren Belastungen in Zusammenhang mit der arbeiten, durch die sie äusseren Belastungen in Zusammenhang mit der
Arbeit ausgesetzt sind Arbeit ausgesetzt sind
Liste der Arbeitsbedingungen, durch die die Arbeitnehmer äusseren Liste der Arbeitsbedingungen, durch die die Arbeitnehmer äusseren
Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind, festgelegt Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind, festgelegt
in Anwendung des Artikels 124 § 1 Nummer 6 der Allgemeinen in Anwendung des Artikels 124 § 1 Nummer 6 der Allgemeinen
Arbeitsschutzordnung Arbeitsschutzordnung
1. Regelmässige Benutzung von Bildschirmgeräten durch die Arbeitnehmer 1. Regelmässige Benutzung von Bildschirmgeräten durch die Arbeitnehmer
während eines wesentlichen Teils ihrer normalen Arbeitszeit » während eines wesentlichen Teils ihrer normalen Arbeitszeit »

Art. 12.Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung

Art. 12.Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung

der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt:
1. Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der 1. Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der
Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der
Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin,
2. Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und 2. Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und
technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der
Sicherheit im Arbeitsbereich. Sicherheit im Arbeitsbereich.

Art. 13.Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 7 des vorliegenden

Art. 13.Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 7 des vorliegenden

Erlasses und seiner Anlage bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt I des Erlasses und seiner Anlage bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt I des
Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgender Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgender
berschrift: berschrift:
« TITEL VI. - Arbeitsmittel « TITEL VI. - Arbeitsmittel
KAPITEL II. - Spezifische Bestimmungen KAPITEL II. - Spezifische Bestimmungen
Abschnitt I. - Bildschirme » Abschnitt I. - Bildschirme »

Art. 14.Der vorliegende Erlass wird wirksam mit 31. Dezember 1992.

Art. 14.Der vorliegende Erlass wird wirksam mit 31. Dezember 1992.

Art. 15.Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der

Art. 15.Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der

Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. August 1993 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. August 1993
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Anlage Anlage
Mindestvorschriften für Geräte, Umgebung und Mindestvorschriften für Geräte, Umgebung und
Mensch-Maschine-Schnittstelle Mensch-Maschine-Schnittstelle
Für die in Artikel 3 erwähnten Arbeitsplätze mit Bildschirm sind Für die in Artikel 3 erwähnten Arbeitsplätze mit Bildschirm sind
folgende Mindestvorschriften zu berücksichtigen, insoweit zum einen folgende Mindestvorschriften zu berücksichtigen, insoweit zum einen
die entsprechenden Elemente am Arbeitsplatz vorhanden sind und zum die entsprechenden Elemente am Arbeitsplatz vorhanden sind und zum
anderen die spezifischen Erfordernisse oder Merkmale der Tätigkeit dem anderen die spezifischen Erfordernisse oder Merkmale der Tätigkeit dem
nicht entgegenstehen. nicht entgegenstehen.
1. Gerät 1. Gerät
a) Allgemeine Bemerkung a) Allgemeine Bemerkung
Die Benutzung des Gerätes als solche darf keine Gefährdung der Die Benutzung des Gerätes als solche darf keine Gefährdung der
Arbeitnehmer mit sich bringen. Arbeitnehmer mit sich bringen.
b) Bildschirm b) Bildschirm
Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich,
ausreichend gross und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand ausreichend gross und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand
dargestellt werden. dargestellt werden.
Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein und darf keine Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein und darf keine
Instabilität anderer Art aufweisen. Instabilität anderer Art aufweisen.
Die Helligkeit und/oder der Kontrast zwischen Zeichen und Die Helligkeit und/oder der Kontrast zwischen Zeichen und
Bildschirmhintergrund müssen leicht vom Benutzer eingestellt und den Bildschirmhintergrund müssen leicht vom Benutzer eingestellt und den
Umgebungsbedingungen angepasst werden können. Umgebungsbedingungen angepasst werden können.
Der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des Der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des
Benutzers frei und leicht drehbar und neigbar sein. Benutzers frei und leicht drehbar und neigbar sein.
Ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch Ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch
kann ebenfalls verwendet werden. kann ebenfalls verwendet werden.
Der Bildschirm muss frei von Reflexen und Spiegelungen sein, die den Der Bildschirm muss frei von Reflexen und Spiegelungen sein, die den
Benutzer stören können. Benutzer stören können.
c) Tastatur c) Tastatur
Die Tastatur muss neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit Die Tastatur muss neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit
sein, damit der Benutzer eine bequeme Haltung einnehmen kann, die Arme sein, damit der Benutzer eine bequeme Haltung einnehmen kann, die Arme
und Hände nicht ermüdet. und Hände nicht ermüdet.
Die Fläche vor der Tastatur muss ausreichend sein, um dem Benutzer ein Die Fläche vor der Tastatur muss ausreichend sein, um dem Benutzer ein
Auflegen von Händen und Armen zu ermöglichen. Auflegen von Händen und Armen zu ermöglichen.
Zur Vermeidung von Reflexen muss die Tastatur eine matte Oberfläche Zur Vermeidung von Reflexen muss die Tastatur eine matte Oberfläche
haben. haben.
Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen
die Bedienung der Tastatur erleichtern. die Bedienung der Tastatur erleichtern.
Die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund deutlich genug abheben Die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund deutlich genug abheben
und bei normaler Arbeitshaltung lesbar sein. und bei normaler Arbeitshaltung lesbar sein.
d) Arbeitstisch oder Arbeitsfläche d) Arbeitstisch oder Arbeitsfläche
Der Arbeitstisch beziehungsweise die Arbeitsfläche muss eine Der Arbeitstisch beziehungsweise die Arbeitsfläche muss eine
ausreichend grosse und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine ausreichend grosse und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine
flexible Anordnung von Bildschirm, Tastatur, Schriftgut und sonstigen flexible Anordnung von Bildschirm, Tastatur, Schriftgut und sonstigen
Arbeitsmitteln ermöglichen. Arbeitsmitteln ermöglichen.
Der Manuskripthalter muss stabil und verstellbar sein und ist so Der Manuskripthalter muss stabil und verstellbar sein und ist so
einzurichten, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie einzurichten, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie
möglich eingeschränkt werden. möglich eingeschränkt werden.
Ausreichender Raum für eine bequeme Arbeitshaltung muss vorhanden Ausreichender Raum für eine bequeme Arbeitshaltung muss vorhanden
sein. sein.
e) Arbeitsstuhl e) Arbeitsstuhl
Der Arbeitsstuhl muss kippsicher sein, darf die Bewegungsfreiheit des Der Arbeitsstuhl muss kippsicher sein, darf die Bewegungsfreiheit des
Benutzers nicht einschränken und muss ihm eine bequeme Haltung Benutzers nicht einschränken und muss ihm eine bequeme Haltung
ermöglichen. ermöglichen.
Die Sitzhöhe muss verstellbar sein. Die Sitzhöhe muss verstellbar sein.
Die Rückenlehne muss in Höhe und Neigung verstellbar sein. Die Rückenlehne muss in Höhe und Neigung verstellbar sein.
Auf Wunsch ist eine Fussstütze zur Verfügung zu stellen. Auf Wunsch ist eine Fussstütze zur Verfügung zu stellen.
2. Umgebung 2. Umgebung
a) Platzbedarf a) Platzbedarf
Der Arbeitsplatz ist so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend Der Arbeitsplatz ist so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend
Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu
ermöglichen. ermöglichen.
b) Beleuchtung b) Beleuchtung
Die allgemeine Beleuchtung und/oder die spezielle Beleuchtung Die allgemeine Beleuchtung und/oder die spezielle Beleuchtung
(Arbeitslampen) müssen zufriedenstellende Lichtverhältnisse und einen (Arbeitslampen) müssen zufriedenstellende Lichtverhältnisse und einen
ausreichenden Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung im Hinblick ausreichenden Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung im Hinblick
auf die Art der Tätigkeit und die sehkraftbedingten Bedürfnisse des auf die Art der Tätigkeit und die sehkraftbedingten Bedürfnisse des
Benutzers gewährleisten. Benutzers gewährleisten.
Störende Blendung und Reflexe auf dem Bildschirm und anderen Störende Blendung und Reflexe auf dem Bildschirm und anderen
Ausrüstungsgegenständen sind durch Abstimmung der Einrichtung von Ausrüstungsgegenständen sind durch Abstimmung der Einrichtung von
Arbeitsraum und Arbeitsplatz auf die Anordnung und die technischen Arbeitsraum und Arbeitsplatz auf die Anordnung und die technischen
Eigenschaften künstlicher Lichtquellen zu vermeiden. Eigenschaften künstlicher Lichtquellen zu vermeiden.
c) Reflexe und Blendung c) Reflexe und Blendung
Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass Lichtquellen wie Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass Lichtquellen wie
Fenster und sonstige Öffnungen, durchsichtige oder durchscheinende Fenster und sonstige Öffnungen, durchsichtige oder durchscheinende
Trennwände sowie helle Einrichtungsgegenstände und Wände keine Trennwände sowie helle Einrichtungsgegenstände und Wände keine
Direktblendung und möglichst keine Reflexion auf dem Bildschirm Direktblendung und möglichst keine Reflexion auf dem Bildschirm
verursachen. verursachen.
Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren
Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke
des Tageslichteinfalls auf den Arbeitsplatz vermindern lässt. des Tageslichteinfalls auf den Arbeitsplatz vermindern lässt.
d) Lärm d) Lärm
Dem Lärm, der durch die zum Arbeitsplatz (zu den Arbeitsplätzen) Dem Lärm, der durch die zum Arbeitsplatz (zu den Arbeitsplätzen)
gehörenden Geräte verursacht wird, ist bei der Einrichtung des gehörenden Geräte verursacht wird, ist bei der Einrichtung des
Arbeitsplatzes Rechnung zu tragen, insbesondere um eine Arbeitsplatzes Rechnung zu tragen, insbesondere um eine
Beeinträchtigung der Konzentration und Sprachverständlichkeit zu Beeinträchtigung der Konzentration und Sprachverständlichkeit zu
vermeiden. vermeiden.
e) Wärme e) Wärme
Die zum Arbeitsplatz (zu den Arbeitsplätzen) gehörenden Geräte dürfen Die zum Arbeitsplatz (zu den Arbeitsplätzen) gehörenden Geräte dürfen
nicht zu einer Wärmezunahme führen, die auf die Arbeitnehmer störend nicht zu einer Wärmezunahme führen, die auf die Arbeitnehmer störend
wirken könnte. wirken könnte.
f) Strahlungen f) Strahlungen
Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des
elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die
vom Standpunkt der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der vom Standpunkt der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer unerheblich sind. Arbeitnehmer unerheblich sind.
g) Feuchtigkeit g) Feuchtigkeit
Es ist für ausreichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen. Es ist für ausreichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen.
3. Mensch-Maschine-Schnittstelle 3. Mensch-Maschine-Schnittstelle
Bei Konzipierung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei Bei Konzipierung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei
der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz
kommen, hat der Arbeitgeber folgenden Faktoren Rechnung zu tragen: kommen, hat der Arbeitgeber folgenden Faktoren Rechnung zu tragen:
a) Die Software muss der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein. a) Die Software muss der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein.
b) Die Software muss benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem b) Die Software muss benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem
Kenntnis- und Erfahrungsstand des Benutzers angepasst werden können; Kenntnis- und Erfahrungsstand des Benutzers angepasst werden können;
ohne Wissen des Arbeitnehmers darf keinerlei Vorrichtung zur ohne Wissen des Arbeitnehmers darf keinerlei Vorrichtung zur
quantitativen oder qualitativen Kontrolle verwendet werden. quantitativen oder qualitativen Kontrolle verwendet werden.
c) Die Systeme müssen den Arbeitnehmern Angaben über die jeweiligen c) Die Systeme müssen den Arbeitnehmern Angaben über die jeweiligen
Abläufe bieten. Abläufe bieten.
d) Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem d) Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem
Tempo anzeigen, das den Benutzern angepasst ist. Tempo anzeigen, das den Benutzern angepasst ist.
e) Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung e) Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung
von Informationen durch den Menschen anzuwenden. von Informationen durch den Menschen anzuwenden.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. August 1993 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. August 1993 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 november 1997. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 novembre 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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