| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 augustus 1993 betreffende het werken met beeldschermapparatuur | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 août 1993 relatif au travail sur des équipements à écran de visualisation |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 25 NOVEMBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 25 NOVEMBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
| Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 augustus 1993 | langue allemande de l'arrêté royal du 27 août 1993 relatif au travail |
| betreffende het werken met beeldschermapparatuur | sur des équipements à écran de visualisation |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
| en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| besluit van 27 augustus 1993 betreffende het werken met | royal du 27 août 1993 relatif au travail sur des équipements à écran |
| beeldschermapparatuur, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | de visualisation, établi par le Service central de traduction |
| vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van het koninklijk besluit van 27 augustus 1993 betreffende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 août 1993 |
| het werken met beeldschermapparatuur. | relatif au travail sur des équipements à écran de visualisation. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 25 november 1997. | Donné à Bruxelles, le 25 novembre 1997. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
| 27. AUGUST 1993 - Königlicher Erlass über die Arbeit an | 27. AUGUST 1993 - Königlicher Erlass über die Arbeit an |
| Bildschirmgeräten | Bildschirmgeräten |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die | Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die |
| Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche | Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche |
| Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, insbesondere des | Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, insbesondere des |
| Artikels 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1957 und 16. | Artikels 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1957 und 16. |
| März 1971, und des Artikels 4, ersetzt durch das Programmgesetz vom | März 1971, und des Artikels 4, ersetzt durch das Programmgesetz vom |
| 22. Dezember 1989; | 22. Dezember 1989; |
| Aufgrund der fünften Einzelrichtlinie 90/270/EWG des Rates der | Aufgrund der fünften Einzelrichtlinie 90/270/EWG des Rates der |
| Europäischen Gemeinschaften vom 29. Mai 1990 über die | Europäischen Gemeinschaften vom 29. Mai 1990 über die |
| Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des | Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des |
| Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten; | Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten; |
| Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
| Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
| insbesondere des Artikels 110 § 1 Absatz 4, ersetzt durch den | insbesondere des Artikels 110 § 1 Absatz 4, ersetzt durch den |
| Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1976, des Artikels 124, ersetzt | Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1976, des Artikels 124, ersetzt |
| durch den Königlichen Erlass vom 28. November 1978 und abgeändert | durch den Königlichen Erlass vom 28. November 1978 und abgeändert |
| durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1990, und des Artikels | durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1990, und des Artikels |
| 128, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 28. November 1978; | 128, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 28. November 1978; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, |
| Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze; | Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1.Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung |
Artikel 1. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung |
| auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28 der | auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28 der |
| Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des | Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des |
| Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden | Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden |
| sind. | sind. |
Art. 2.§ 1 - Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf |
Art. 2.§ 1 - Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf |
| Arbeitsplätze, die mit Bildschirmen ausgerüstet sind. | Arbeitsplätze, die mit Bildschirmen ausgerüstet sind. |
| § 2 - Der vorliegende Erlass gilt nicht für: | § 2 - Der vorliegende Erlass gilt nicht für: |
| 1. Fahrer- beziehungsweise Bedienerplätze von Fahrzeugen und | 1. Fahrer- beziehungsweise Bedienerplätze von Fahrzeugen und |
| Maschinen, | Maschinen, |
| 2. Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels, | 2. Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels, |
| 3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch | 3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch |
| die Offentlichkeit bestimmt sind, | die Offentlichkeit bestimmt sind, |
| 4. sogenannte « tragbare » Datenverarbeitungsanlagen, sofern sie nicht | 4. sogenannte « tragbare » Datenverarbeitungsanlagen, sofern sie nicht |
| regelmässig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden, | regelmässig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden, |
| 5. Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen | 5. Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen |
| Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des | Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des |
| Geräts erforderlich ist, | Geräts erforderlich ist, |
| 6. Schreibmaschinen klassischer Bauart, sogenannte « | 6. Schreibmaschinen klassischer Bauart, sogenannte « |
| Display-Schreibmaschinen ». | Display-Schreibmaschinen ». |
Art. 3.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt als: |
Art. 3.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt als: |
| a) Bildschirm: Schirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder | a) Bildschirm: Schirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder |
| Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens, | Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens, |
| b) Arbeitsplatz mit Bildschirm: Einheit, bestehend aus einem | b) Arbeitsplatz mit Bildschirm: Einheit, bestehend aus einem |
| Bildschirmgerät, das gegebenenfalls mit einer Tastatur oder einer | Bildschirmgerät, das gegebenenfalls mit einer Tastatur oder einer |
| Datenerfassungsvorrichtung oder einer die | Datenerfassungsvorrichtung oder einer die |
| Mensch-Maschine-Schnittstelle bestimmenden Software, optionalen | Mensch-Maschine-Schnittstelle bestimmenden Software, optionalen |
| Zusatzgeräten, Anlagenelementen einschliesslich Diskettenlaufwerk, | Zusatzgeräten, Anlagenelementen einschliesslich Diskettenlaufwerk, |
| Telefon, Modem, Drucker, Manuskripthalter, Sitz und Arbeitstisch oder | Telefon, Modem, Drucker, Manuskripthalter, Sitz und Arbeitstisch oder |
| Arbeitsfläche ausgerüstet ist, sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung. | Arbeitsfläche ausgerüstet ist, sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung. |
Art. 4.§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28bis der |
Art. 4.§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28bis der |
| Allgemeinen Arbeitsschutzordnung sind Arbeitgeber verpflichtet: | Allgemeinen Arbeitsschutzordnung sind Arbeitgeber verpflichtet: |
| 1. eine Analyse der Arbeitsplätze mit Bildschirm durchzuführen, um die | 1. eine Analyse der Arbeitsplätze mit Bildschirm durchzuführen, um die |
| Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen zu beurteilen, die dort für | Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen zu beurteilen, die dort für |
| die beschäftigten Arbeitnehmer vorliegen; dies gilt insbesondere für | die beschäftigten Arbeitnehmer vorliegen; dies gilt insbesondere für |
| die mögliche Gefährdung des Sehvermögens sowie für körperliche | die mögliche Gefährdung des Sehvermögens sowie für körperliche |
| Probleme und psychische Belastungen, | Probleme und psychische Belastungen, |
| 2. auf der Grundlage der in Nummer 1 erwähnten Beurteilung | 2. auf der Grundlage der in Nummer 1 erwähnten Beurteilung |
| zweckdienliche Massnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren | zweckdienliche Massnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren |
| zu treffen, wobei er die Addition oder die Kombination der Wirkungen | zu treffen, wobei er die Addition oder die Kombination der Wirkungen |
| der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen hat. | der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen hat. |
| § 2 - Nach vorheriger Stellungnahme des Arbeitsarztes und des | § 2 - Nach vorheriger Stellungnahme des Arbeitsarztes und des |
| Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung | Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung |
| der Arbeitsplätze ist der Arbeitgeber verpflichtet, Massnahmen zu | der Arbeitsplätze ist der Arbeitgeber verpflichtet, Massnahmen zu |
| treffen, um die Tätigkeit der Arbeitnehmer so zu organisieren, dass | treffen, um die Tätigkeit der Arbeitnehmer so zu organisieren, dass |
| die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmässig durch Pausen oder | die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmässig durch Pausen oder |
| andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch die | andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch die |
| Arbeit an Bildschirmgeräten verringern. | Arbeit an Bildschirmgeräten verringern. |
Art. 5.§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der |
Art. 5.§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der |
| Allgemeinen Arbeitsschutzordnung ist jeder Arbeitnehmer vor Aufnahme | Allgemeinen Arbeitsschutzordnung ist jeder Arbeitnehmer vor Aufnahme |
| seiner Tätigkeit am Bildschirm und bei jeder wesentlichen Veränderung | seiner Tätigkeit am Bildschirm und bei jeder wesentlichen Veränderung |
| der Organisation des Arbeitsplatzes mit Bildschirm im Umgang mit dem | der Organisation des Arbeitsplatzes mit Bildschirm im Umgang mit dem |
| Gerät zu unterweisen. | Gerät zu unterweisen. |
| § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28quater der | § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28quater der |
| Allgemeinen Arbeitsschutzordnung sind die Arbeitnehmer umfassend über | Allgemeinen Arbeitsschutzordnung sind die Arbeitnehmer umfassend über |
| alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen in Zusammenhang mit | alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen in Zusammenhang mit |
| ihrem Arbeitsplatz mit Bildschirm und insbesondere über die aufgrund | ihrem Arbeitsplatz mit Bildschirm und insbesondere über die aufgrund |
| der Artikel 4 und 7 und des Artikels 124 § 5 der Allgemeinen | der Artikel 4 und 7 und des Artikels 124 § 5 der Allgemeinen |
| Arbeitsschutzordnung getroffenen Massnahmen zu unterrichten. | Arbeitsschutzordnung getroffenen Massnahmen zu unterrichten. |
Art. 6.§ 1 - Arbeitgeber müssen die zweckdienlichen Massnahmen |
Art. 6.§ 1 - Arbeitgeber müssen die zweckdienlichen Massnahmen |
| treffen, damit Arbeitsplätze mit Bildschirm, die nach dem 31. Dezember | treffen, damit Arbeitsplätze mit Bildschirm, die nach dem 31. Dezember |
| 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, den in der Anlage zum | 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, den in der Anlage zum |
| vorliegenden Erlass erwähnten Mindestvorschriften entsprechen. | vorliegenden Erlass erwähnten Mindestvorschriften entsprechen. |
| § 2 - Arbeitgeber müssen die zweckdienlichen Massnahmen treffen, damit | § 2 - Arbeitgeber müssen die zweckdienlichen Massnahmen treffen, damit |
| Arbeitsplätze mit Bildschirm, die am 31. Dezember 1992 bereits in | Arbeitsplätze mit Bildschirm, die am 31. Dezember 1992 bereits in |
| Betrieb waren, so gestaltet werden, dass sie spätestens am 31. | Betrieb waren, so gestaltet werden, dass sie spätestens am 31. |
| Dezember 1996 den in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten | Dezember 1996 den in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten |
| Mindestvorschriften entsprechen. | Mindestvorschriften entsprechen. |
Art. 7.Für Arbeitnehmer, die gewöhnlich und während eines |
Art. 7.Für Arbeitnehmer, die gewöhnlich und während eines |
| wesentlichen Teils ihrer normalen Arbeitszeit ein Bildschirmgerät | wesentlichen Teils ihrer normalen Arbeitszeit ein Bildschirmgerät |
| benutzen, trägt der Arbeitgeber Sorge dafür, dass folgende Massnahmen | benutzen, trägt der Arbeitgeber Sorge dafür, dass folgende Massnahmen |
| getroffen werden: | getroffen werden: |
| 1. Vor Aufnahme seiner Arbeit am Bildschirm muss jeder betroffene | 1. Vor Aufnahme seiner Arbeit am Bildschirm muss jeder betroffene |
| Arbeitnehmer über eine Beurteilung seiner Sehorgane verfügen. | Arbeitnehmer über eine Beurteilung seiner Sehorgane verfügen. |
| Diese Beurteilung umfasst eine angemessene Untersuchung der Augen und | Diese Beurteilung umfasst eine angemessene Untersuchung der Augen und |
| des Sehvermögens. Eine augenärztliche Untersuchung wird durchgeführt, | des Sehvermögens. Eine augenärztliche Untersuchung wird durchgeführt, |
| wenn sich dies aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung als | wenn sich dies aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung als |
| erforderlich erweist. Eine erneute Beurteilung hat mindestens alle | erforderlich erweist. Eine erneute Beurteilung hat mindestens alle |
| fünf Jahre stattzufinden, solange eine solche Arbeit auszuführen ist. | fünf Jahre stattzufinden, solange eine solche Arbeit auszuführen ist. |
| Für Arbeitnehmer, die fünfzig Jahre alt sind oder älter, wird diese | Für Arbeitnehmer, die fünfzig Jahre alt sind oder älter, wird diese |
| Beurteilung alle drei Jahre erneuert. | Beurteilung alle drei Jahre erneuert. |
| Eine individuelle medizinische Akte wird gemäss den Bestimmungen von | Eine individuelle medizinische Akte wird gemäss den Bestimmungen von |
| Artikel 146quinquies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung für jeden | Artikel 146quinquies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung für jeden |
| Arbeitnehmer erstellt. | Arbeitnehmer erstellt. |
| 2. Dem Arbeitnehmer ist eine spezielle Sehhilfe eigens für die | 2. Dem Arbeitnehmer ist eine spezielle Sehhilfe eigens für die |
| betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der | betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der |
| in Nummer 1 vorgesehenen Beurteilung ergeben, dass sie notwendig ist | in Nummer 1 vorgesehenen Beurteilung ergeben, dass sie notwendig ist |
| und eine normale Sehhilfe die Arbeit am Bildschirm nicht erlaubt. Die | und eine normale Sehhilfe die Arbeit am Bildschirm nicht erlaubt. Die |
| Kosten für diese spezielle Sehhilfe werden vom Arbeitgeber getragen. | Kosten für diese spezielle Sehhilfe werden vom Arbeitgeber getragen. |
Art. 8.Artikel 110 § 1 Absatz 4 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, |
Art. 8.Artikel 110 § 1 Absatz 4 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, |
| ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1976, wird durch | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1976, wird durch |
| folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Zur Festlegung der Zahl der in einem arbeitsmedizinischen Dienst | « Zur Festlegung der Zahl der in einem arbeitsmedizinischen Dienst |
| aufzunehmenden Ärzte wird davon ausgegangen, dass jeder der in Artikel | aufzunehmenden Ärzte wird davon ausgegangen, dass jeder der in Artikel |
| 104 erwähnten Betriebe oder Dienste beziehungsweise jede der in | 104 erwähnten Betriebe oder Dienste beziehungsweise jede der in |
| Artikel 104 erwähnten Einrichtungen oder Anstalten die Leistungen | Artikel 104 erwähnten Einrichtungen oder Anstalten die Leistungen |
| eines Arbeitsarztes pro Jahr durchschnittlich für mindestens folgenden | eines Arbeitsarztes pro Jahr durchschnittlich für mindestens folgenden |
| Zeitraum in Anspruch nimmt: | Zeitraum in Anspruch nimmt: |
| 1. eine Stunde pro in Artikel 124 § 1 Nummer 1 bis 5 erwähnten | 1. eine Stunde pro in Artikel 124 § 1 Nummer 1 bis 5 erwähnten |
| Arbeitnehmer, | Arbeitnehmer, |
| 2. zwanzig Minuten pro in Artikel 124 § 1 Nummer 6 erwähnten | 2. zwanzig Minuten pro in Artikel 124 § 1 Nummer 6 erwähnten |
| Arbeitnehmer, | Arbeitnehmer, |
| 3. acht Minuten pro Arbeitnehmer, der nicht in Artikel 124 erwähnt | 3. acht Minuten pro Arbeitnehmer, der nicht in Artikel 124 erwähnt |
| wird. » | wird. » |
Art. 9.Artikel 124 derselben Ordnung, ersetzt durch den Königlichen |
Art. 9.Artikel 124 derselben Ordnung, ersetzt durch den Königlichen |
| Erlass vom 26. November 1978 und abgeändert durch den Königlichen | Erlass vom 26. November 1978 und abgeändert durch den Königlichen |
| Erlass vom 5. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 5. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: |
| « 6. Arbeitnehmer, die unter den in Anlage IIbis zum vorliegenden | « 6. Arbeitnehmer, die unter den in Anlage IIbis zum vorliegenden |
| Abschnitt definierten Bedingungen arbeiten, durch die sie äusseren | Abschnitt definierten Bedingungen arbeiten, durch die sie äusseren |
| Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind. » | Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind. » |
| 2. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| « § 5 - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden der in § 1 Nummer 6 | « § 5 - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden der in § 1 Nummer 6 |
| erwähnten Arbeitnehmer bei Dienstantritt und jedesmal, wenn ein | erwähnten Arbeitnehmer bei Dienstantritt und jedesmal, wenn ein |
| Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitswechsels diesen Belastungen | Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitswechsels diesen Belastungen |
| ausgesetzt wird, einer Beurteilung über seine Gesundheit und | ausgesetzt wird, einer Beurteilung über seine Gesundheit und |
| gegebenenfalls den periodischen Untersuchungen und den Untersuchungen | gegebenenfalls den periodischen Untersuchungen und den Untersuchungen |
| bei Wiederaufnahme der Arbeit zu unterziehen. Zu diesem Zweck: | bei Wiederaufnahme der Arbeit zu unterziehen. Zu diesem Zweck: |
| a) erstellt er ein Verzeichnis der in Anlage IIbis zum vorliegenden | a) erstellt er ein Verzeichnis der in Anlage IIbis zum vorliegenden |
| Abschnitt definierten Arbeitsbedingungen, durch die Arbeitnehmer | Abschnitt definierten Arbeitsbedingungen, durch die Arbeitnehmer |
| äusseren Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind; | äusseren Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind; |
| b) erstellt er eine namentliche Liste der Arbeitnehmer, auf der er | b) erstellt er eine namentliche Liste der Arbeitnehmer, auf der er |
| neben dem Namen jedes Arbeitnehmers die jeweiligen Arbeitsbedingungen | neben dem Namen jedes Arbeitnehmers die jeweiligen Arbeitsbedingungen |
| aufführt. | aufführt. |
| Diese Liste wird fortgeschrieben je nach Entwicklung der | Diese Liste wird fortgeschrieben je nach Entwicklung der |
| Arbeitsbedingungen und des Arbeitnehmerbestands. » | Arbeitsbedingungen und des Arbeitnehmerbestands. » |
Art. 10.Artikel 128 derselben Ordnung, aufgehoben durch den |
Art. 10.Artikel 128 derselben Ordnung, aufgehoben durch den |
| Königlichen Erlass vom 28. November 1978, wird mit folgendem Wortlaut, | Königlichen Erlass vom 28. November 1978, wird mit folgendem Wortlaut, |
| jedoch unter Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt II | jedoch unter Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt II |
| Buchstabe A - Ärztliche Untersuchungen - 1. Ärztliche Untersuchung bei | Buchstabe A - Ärztliche Untersuchungen - 1. Ärztliche Untersuchung bei |
| Einstellung - wieder aufgenommen: | Einstellung - wieder aufgenommen: |
| « Art. 128 - Für Arbeitnehmer, die unter den in Anlage IIbis zum | « Art. 128 - Für Arbeitnehmer, die unter den in Anlage IIbis zum |
| vorliegenden Abschnitt erwähnten Bedingungen arbeiten, durch die sie | vorliegenden Abschnitt erwähnten Bedingungen arbeiten, durch die sie |
| äusseren Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind, | äusseren Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind, |
| besteht die Einstellungsuntersuchung in einer Beurteilung ihres | besteht die Einstellungsuntersuchung in einer Beurteilung ihres |
| Gesundheitszustandes. | Gesundheitszustandes. |
| Diese Beurteilung umfasst eine ärztliche Untersuchung, die auf die | Diese Beurteilung umfasst eine ärztliche Untersuchung, die auf die |
| Überprüfung der Fähigkeit des Arbeitnehmers, die Aufgaben | Überprüfung der Fähigkeit des Arbeitnehmers, die Aufgaben |
| durchzuführen, hinzielt. Sie führt nicht zur Anwendung des Artikels | durchzuführen, hinzielt. Sie führt nicht zur Anwendung des Artikels |
| 125. | 125. |
| Der Arbeitgeber liefert dem Arbeitsarzt alle nützlichen Angaben über | Der Arbeitgeber liefert dem Arbeitsarzt alle nützlichen Angaben über |
| die Bedingungen, unter denen die Arbeitnehmer arbeiten. Zu diesem | die Bedingungen, unter denen die Arbeitnehmer arbeiten. Zu diesem |
| Zweck benutzt er das in Artikel 126 vorgesehene Formular « Antrag auf | Zweck benutzt er das in Artikel 126 vorgesehene Formular « Antrag auf |
| ärztliche Einstellungsuntersuchung », das er diesen Arbeitnehmern | ärztliche Einstellungsuntersuchung », das er diesen Arbeitnehmern |
| zwecks Aushändigung an den Arzt übergibt, nachdem er es ausgefüllt | zwecks Aushändigung an den Arzt übergibt, nachdem er es ausgefüllt |
| hat, so wie es in Artikel 126 vorgeschrieben ist. » | hat, so wie es in Artikel 126 vorgeschrieben ist. » |
Art. 11.In Titel II Kapitel III Abschnitt I derselben Ordnung wird |
Art. 11.In Titel II Kapitel III Abschnitt I derselben Ordnung wird |
| eine Anlage IIbis eingefügt, die wie folgt abgefasst ist: | eine Anlage IIbis eingefügt, die wie folgt abgefasst ist: |
| « Anlage IIbis. | « Anlage IIbis. |
| Ärztliche Beaufsichtigung der Arbeitnehmer, die unter Bedingungen | Ärztliche Beaufsichtigung der Arbeitnehmer, die unter Bedingungen |
| arbeiten, durch die sie äusseren Belastungen in Zusammenhang mit der | arbeiten, durch die sie äusseren Belastungen in Zusammenhang mit der |
| Arbeit ausgesetzt sind | Arbeit ausgesetzt sind |
| Liste der Arbeitsbedingungen, durch die die Arbeitnehmer äusseren | Liste der Arbeitsbedingungen, durch die die Arbeitnehmer äusseren |
| Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind, festgelegt | Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind, festgelegt |
| in Anwendung des Artikels 124 § 1 Nummer 6 der Allgemeinen | in Anwendung des Artikels 124 § 1 Nummer 6 der Allgemeinen |
| Arbeitsschutzordnung | Arbeitsschutzordnung |
| 1. Regelmässige Benutzung von Bildschirmgeräten durch die Arbeitnehmer | 1. Regelmässige Benutzung von Bildschirmgeräten durch die Arbeitnehmer |
| während eines wesentlichen Teils ihrer normalen Arbeitszeit » | während eines wesentlichen Teils ihrer normalen Arbeitszeit » |
Art. 12.Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung |
Art. 12.Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung |
| der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: | der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: |
| 1. Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der | 1. Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der |
| Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der | Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der |
| Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, | Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, |
| 2. Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und | 2. Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und |
| technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der | technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der |
| Sicherheit im Arbeitsbereich. | Sicherheit im Arbeitsbereich. |
Art. 13.Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 7 des vorliegenden |
Art. 13.Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 7 des vorliegenden |
| Erlasses und seiner Anlage bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt I des | Erlasses und seiner Anlage bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt I des |
| Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgender | Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgender |
| berschrift: | berschrift: |
| « TITEL VI. - Arbeitsmittel | « TITEL VI. - Arbeitsmittel |
| KAPITEL II. - Spezifische Bestimmungen | KAPITEL II. - Spezifische Bestimmungen |
| Abschnitt I. - Bildschirme » | Abschnitt I. - Bildschirme » |
Art. 14.Der vorliegende Erlass wird wirksam mit 31. Dezember 1992. |
Art. 14.Der vorliegende Erlass wird wirksam mit 31. Dezember 1992. |
Art. 15.Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der |
Art. 15.Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. August 1993 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. August 1993 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
| Frau M. SMET | Frau M. SMET |
| Anlage | Anlage |
| Mindestvorschriften für Geräte, Umgebung und | Mindestvorschriften für Geräte, Umgebung und |
| Mensch-Maschine-Schnittstelle | Mensch-Maschine-Schnittstelle |
| Für die in Artikel 3 erwähnten Arbeitsplätze mit Bildschirm sind | Für die in Artikel 3 erwähnten Arbeitsplätze mit Bildschirm sind |
| folgende Mindestvorschriften zu berücksichtigen, insoweit zum einen | folgende Mindestvorschriften zu berücksichtigen, insoweit zum einen |
| die entsprechenden Elemente am Arbeitsplatz vorhanden sind und zum | die entsprechenden Elemente am Arbeitsplatz vorhanden sind und zum |
| anderen die spezifischen Erfordernisse oder Merkmale der Tätigkeit dem | anderen die spezifischen Erfordernisse oder Merkmale der Tätigkeit dem |
| nicht entgegenstehen. | nicht entgegenstehen. |
| 1. Gerät | 1. Gerät |
| a) Allgemeine Bemerkung | a) Allgemeine Bemerkung |
| Die Benutzung des Gerätes als solche darf keine Gefährdung der | Die Benutzung des Gerätes als solche darf keine Gefährdung der |
| Arbeitnehmer mit sich bringen. | Arbeitnehmer mit sich bringen. |
| b) Bildschirm | b) Bildschirm |
| Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, | Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, |
| ausreichend gross und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand | ausreichend gross und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand |
| dargestellt werden. | dargestellt werden. |
| Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein und darf keine | Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein und darf keine |
| Instabilität anderer Art aufweisen. | Instabilität anderer Art aufweisen. |
| Die Helligkeit und/oder der Kontrast zwischen Zeichen und | Die Helligkeit und/oder der Kontrast zwischen Zeichen und |
| Bildschirmhintergrund müssen leicht vom Benutzer eingestellt und den | Bildschirmhintergrund müssen leicht vom Benutzer eingestellt und den |
| Umgebungsbedingungen angepasst werden können. | Umgebungsbedingungen angepasst werden können. |
| Der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des | Der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des |
| Benutzers frei und leicht drehbar und neigbar sein. | Benutzers frei und leicht drehbar und neigbar sein. |
| Ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch | Ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch |
| kann ebenfalls verwendet werden. | kann ebenfalls verwendet werden. |
| Der Bildschirm muss frei von Reflexen und Spiegelungen sein, die den | Der Bildschirm muss frei von Reflexen und Spiegelungen sein, die den |
| Benutzer stören können. | Benutzer stören können. |
| c) Tastatur | c) Tastatur |
| Die Tastatur muss neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit | Die Tastatur muss neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit |
| sein, damit der Benutzer eine bequeme Haltung einnehmen kann, die Arme | sein, damit der Benutzer eine bequeme Haltung einnehmen kann, die Arme |
| und Hände nicht ermüdet. | und Hände nicht ermüdet. |
| Die Fläche vor der Tastatur muss ausreichend sein, um dem Benutzer ein | Die Fläche vor der Tastatur muss ausreichend sein, um dem Benutzer ein |
| Auflegen von Händen und Armen zu ermöglichen. | Auflegen von Händen und Armen zu ermöglichen. |
| Zur Vermeidung von Reflexen muss die Tastatur eine matte Oberfläche | Zur Vermeidung von Reflexen muss die Tastatur eine matte Oberfläche |
| haben. | haben. |
| Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen | Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen |
| die Bedienung der Tastatur erleichtern. | die Bedienung der Tastatur erleichtern. |
| Die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund deutlich genug abheben | Die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund deutlich genug abheben |
| und bei normaler Arbeitshaltung lesbar sein. | und bei normaler Arbeitshaltung lesbar sein. |
| d) Arbeitstisch oder Arbeitsfläche | d) Arbeitstisch oder Arbeitsfläche |
| Der Arbeitstisch beziehungsweise die Arbeitsfläche muss eine | Der Arbeitstisch beziehungsweise die Arbeitsfläche muss eine |
| ausreichend grosse und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine | ausreichend grosse und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine |
| flexible Anordnung von Bildschirm, Tastatur, Schriftgut und sonstigen | flexible Anordnung von Bildschirm, Tastatur, Schriftgut und sonstigen |
| Arbeitsmitteln ermöglichen. | Arbeitsmitteln ermöglichen. |
| Der Manuskripthalter muss stabil und verstellbar sein und ist so | Der Manuskripthalter muss stabil und verstellbar sein und ist so |
| einzurichten, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie | einzurichten, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie |
| möglich eingeschränkt werden. | möglich eingeschränkt werden. |
| Ausreichender Raum für eine bequeme Arbeitshaltung muss vorhanden | Ausreichender Raum für eine bequeme Arbeitshaltung muss vorhanden |
| sein. | sein. |
| e) Arbeitsstuhl | e) Arbeitsstuhl |
| Der Arbeitsstuhl muss kippsicher sein, darf die Bewegungsfreiheit des | Der Arbeitsstuhl muss kippsicher sein, darf die Bewegungsfreiheit des |
| Benutzers nicht einschränken und muss ihm eine bequeme Haltung | Benutzers nicht einschränken und muss ihm eine bequeme Haltung |
| ermöglichen. | ermöglichen. |
| Die Sitzhöhe muss verstellbar sein. | Die Sitzhöhe muss verstellbar sein. |
| Die Rückenlehne muss in Höhe und Neigung verstellbar sein. | Die Rückenlehne muss in Höhe und Neigung verstellbar sein. |
| Auf Wunsch ist eine Fussstütze zur Verfügung zu stellen. | Auf Wunsch ist eine Fussstütze zur Verfügung zu stellen. |
| 2. Umgebung | 2. Umgebung |
| a) Platzbedarf | a) Platzbedarf |
| Der Arbeitsplatz ist so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend | Der Arbeitsplatz ist so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend |
| Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu | Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu |
| ermöglichen. | ermöglichen. |
| b) Beleuchtung | b) Beleuchtung |
| Die allgemeine Beleuchtung und/oder die spezielle Beleuchtung | Die allgemeine Beleuchtung und/oder die spezielle Beleuchtung |
| (Arbeitslampen) müssen zufriedenstellende Lichtverhältnisse und einen | (Arbeitslampen) müssen zufriedenstellende Lichtverhältnisse und einen |
| ausreichenden Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung im Hinblick | ausreichenden Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung im Hinblick |
| auf die Art der Tätigkeit und die sehkraftbedingten Bedürfnisse des | auf die Art der Tätigkeit und die sehkraftbedingten Bedürfnisse des |
| Benutzers gewährleisten. | Benutzers gewährleisten. |
| Störende Blendung und Reflexe auf dem Bildschirm und anderen | Störende Blendung und Reflexe auf dem Bildschirm und anderen |
| Ausrüstungsgegenständen sind durch Abstimmung der Einrichtung von | Ausrüstungsgegenständen sind durch Abstimmung der Einrichtung von |
| Arbeitsraum und Arbeitsplatz auf die Anordnung und die technischen | Arbeitsraum und Arbeitsplatz auf die Anordnung und die technischen |
| Eigenschaften künstlicher Lichtquellen zu vermeiden. | Eigenschaften künstlicher Lichtquellen zu vermeiden. |
| c) Reflexe und Blendung | c) Reflexe und Blendung |
| Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass Lichtquellen wie | Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass Lichtquellen wie |
| Fenster und sonstige Öffnungen, durchsichtige oder durchscheinende | Fenster und sonstige Öffnungen, durchsichtige oder durchscheinende |
| Trennwände sowie helle Einrichtungsgegenstände und Wände keine | Trennwände sowie helle Einrichtungsgegenstände und Wände keine |
| Direktblendung und möglichst keine Reflexion auf dem Bildschirm | Direktblendung und möglichst keine Reflexion auf dem Bildschirm |
| verursachen. | verursachen. |
| Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren | Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren |
| Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke | Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke |
| des Tageslichteinfalls auf den Arbeitsplatz vermindern lässt. | des Tageslichteinfalls auf den Arbeitsplatz vermindern lässt. |
| d) Lärm | d) Lärm |
| Dem Lärm, der durch die zum Arbeitsplatz (zu den Arbeitsplätzen) | Dem Lärm, der durch die zum Arbeitsplatz (zu den Arbeitsplätzen) |
| gehörenden Geräte verursacht wird, ist bei der Einrichtung des | gehörenden Geräte verursacht wird, ist bei der Einrichtung des |
| Arbeitsplatzes Rechnung zu tragen, insbesondere um eine | Arbeitsplatzes Rechnung zu tragen, insbesondere um eine |
| Beeinträchtigung der Konzentration und Sprachverständlichkeit zu | Beeinträchtigung der Konzentration und Sprachverständlichkeit zu |
| vermeiden. | vermeiden. |
| e) Wärme | e) Wärme |
| Die zum Arbeitsplatz (zu den Arbeitsplätzen) gehörenden Geräte dürfen | Die zum Arbeitsplatz (zu den Arbeitsplätzen) gehörenden Geräte dürfen |
| nicht zu einer Wärmezunahme führen, die auf die Arbeitnehmer störend | nicht zu einer Wärmezunahme führen, die auf die Arbeitnehmer störend |
| wirken könnte. | wirken könnte. |
| f) Strahlungen | f) Strahlungen |
| Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des | Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des |
| elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die | elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die |
| vom Standpunkt der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der | vom Standpunkt der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der |
| Arbeitnehmer unerheblich sind. | Arbeitnehmer unerheblich sind. |
| g) Feuchtigkeit | g) Feuchtigkeit |
| Es ist für ausreichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen. | Es ist für ausreichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen. |
| 3. Mensch-Maschine-Schnittstelle | 3. Mensch-Maschine-Schnittstelle |
| Bei Konzipierung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei | Bei Konzipierung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei |
| der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz | der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz |
| kommen, hat der Arbeitgeber folgenden Faktoren Rechnung zu tragen: | kommen, hat der Arbeitgeber folgenden Faktoren Rechnung zu tragen: |
| a) Die Software muss der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein. | a) Die Software muss der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein. |
| b) Die Software muss benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem | b) Die Software muss benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem |
| Kenntnis- und Erfahrungsstand des Benutzers angepasst werden können; | Kenntnis- und Erfahrungsstand des Benutzers angepasst werden können; |
| ohne Wissen des Arbeitnehmers darf keinerlei Vorrichtung zur | ohne Wissen des Arbeitnehmers darf keinerlei Vorrichtung zur |
| quantitativen oder qualitativen Kontrolle verwendet werden. | quantitativen oder qualitativen Kontrolle verwendet werden. |
| c) Die Systeme müssen den Arbeitnehmern Angaben über die jeweiligen | c) Die Systeme müssen den Arbeitnehmern Angaben über die jeweiligen |
| Abläufe bieten. | Abläufe bieten. |
| d) Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem | d) Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem |
| Tempo anzeigen, das den Benutzern angepasst ist. | Tempo anzeigen, das den Benutzern angepasst ist. |
| e) Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung | e) Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung |
| von Informationen durch den Menschen anzuwenden. | von Informationen durch den Menschen anzuwenden. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. August 1993 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. August 1993 beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
| Frau M. SMET | Frau M. SMET |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 november 1997. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 novembre 1997. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |