Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 augustus 1993 betreffende het werken met beeldschermapparatuur | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 août 1993 relatif au travail sur des équipements à écran de visualisation |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
25 NOVEMBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 25 NOVEMBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 augustus 1993 | langue allemande de l'arrêté royal du 27 août 1993 relatif au travail |
betreffende het werken met beeldschermapparatuur | sur des équipements à écran de visualisation |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 27 augustus 1993 betreffende het werken met | royal du 27 août 1993 relatif au travail sur des équipements à écran |
beeldschermapparatuur, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | de visualisation, établi par le Service central de traduction |
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 27 augustus 1993 betreffende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 août 1993 |
het werken met beeldschermapparatuur. | relatif au travail sur des équipements à écran de visualisation. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 25 november 1997. | Donné à Bruxelles, le 25 novembre 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
27. AUGUST 1993 - Königlicher Erlass über die Arbeit an | 27. AUGUST 1993 - Königlicher Erlass über die Arbeit an |
Bildschirmgeräten | Bildschirmgeräten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die | Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die |
Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche | Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche |
Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, insbesondere des | Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, insbesondere des |
Artikels 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1957 und 16. | Artikels 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1957 und 16. |
März 1971, und des Artikels 4, ersetzt durch das Programmgesetz vom | März 1971, und des Artikels 4, ersetzt durch das Programmgesetz vom |
22. Dezember 1989; | 22. Dezember 1989; |
Aufgrund der fünften Einzelrichtlinie 90/270/EWG des Rates der | Aufgrund der fünften Einzelrichtlinie 90/270/EWG des Rates der |
Europäischen Gemeinschaften vom 29. Mai 1990 über die | Europäischen Gemeinschaften vom 29. Mai 1990 über die |
Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des | Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des |
Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten; | Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten; |
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
insbesondere des Artikels 110 § 1 Absatz 4, ersetzt durch den | insbesondere des Artikels 110 § 1 Absatz 4, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1976, des Artikels 124, ersetzt | Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1976, des Artikels 124, ersetzt |
durch den Königlichen Erlass vom 28. November 1978 und abgeändert | durch den Königlichen Erlass vom 28. November 1978 und abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1990, und des Artikels | durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1990, und des Artikels |
128, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 28. November 1978; | 128, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 28. November 1978; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, |
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze; | Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1.Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung |
Artikel 1. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung |
auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28 der | auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28 der |
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des | Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des |
Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden | Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden |
sind. | sind. |
Art. 2.§ 1 - Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf |
Art. 2.§ 1 - Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf |
Arbeitsplätze, die mit Bildschirmen ausgerüstet sind. | Arbeitsplätze, die mit Bildschirmen ausgerüstet sind. |
§ 2 - Der vorliegende Erlass gilt nicht für: | § 2 - Der vorliegende Erlass gilt nicht für: |
1. Fahrer- beziehungsweise Bedienerplätze von Fahrzeugen und | 1. Fahrer- beziehungsweise Bedienerplätze von Fahrzeugen und |
Maschinen, | Maschinen, |
2. Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels, | 2. Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels, |
3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch | 3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch |
die Offentlichkeit bestimmt sind, | die Offentlichkeit bestimmt sind, |
4. sogenannte « tragbare » Datenverarbeitungsanlagen, sofern sie nicht | 4. sogenannte « tragbare » Datenverarbeitungsanlagen, sofern sie nicht |
regelmässig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden, | regelmässig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden, |
5. Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen | 5. Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen |
Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des | Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des |
Geräts erforderlich ist, | Geräts erforderlich ist, |
6. Schreibmaschinen klassischer Bauart, sogenannte « | 6. Schreibmaschinen klassischer Bauart, sogenannte « |
Display-Schreibmaschinen ». | Display-Schreibmaschinen ». |
Art. 3.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt als: |
Art. 3.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt als: |
a) Bildschirm: Schirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder | a) Bildschirm: Schirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder |
Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens, | Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens, |
b) Arbeitsplatz mit Bildschirm: Einheit, bestehend aus einem | b) Arbeitsplatz mit Bildschirm: Einheit, bestehend aus einem |
Bildschirmgerät, das gegebenenfalls mit einer Tastatur oder einer | Bildschirmgerät, das gegebenenfalls mit einer Tastatur oder einer |
Datenerfassungsvorrichtung oder einer die | Datenerfassungsvorrichtung oder einer die |
Mensch-Maschine-Schnittstelle bestimmenden Software, optionalen | Mensch-Maschine-Schnittstelle bestimmenden Software, optionalen |
Zusatzgeräten, Anlagenelementen einschliesslich Diskettenlaufwerk, | Zusatzgeräten, Anlagenelementen einschliesslich Diskettenlaufwerk, |
Telefon, Modem, Drucker, Manuskripthalter, Sitz und Arbeitstisch oder | Telefon, Modem, Drucker, Manuskripthalter, Sitz und Arbeitstisch oder |
Arbeitsfläche ausgerüstet ist, sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung. | Arbeitsfläche ausgerüstet ist, sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung. |
Art. 4.§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28bis der |
Art. 4.§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28bis der |
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung sind Arbeitgeber verpflichtet: | Allgemeinen Arbeitsschutzordnung sind Arbeitgeber verpflichtet: |
1. eine Analyse der Arbeitsplätze mit Bildschirm durchzuführen, um die | 1. eine Analyse der Arbeitsplätze mit Bildschirm durchzuführen, um die |
Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen zu beurteilen, die dort für | Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen zu beurteilen, die dort für |
die beschäftigten Arbeitnehmer vorliegen; dies gilt insbesondere für | die beschäftigten Arbeitnehmer vorliegen; dies gilt insbesondere für |
die mögliche Gefährdung des Sehvermögens sowie für körperliche | die mögliche Gefährdung des Sehvermögens sowie für körperliche |
Probleme und psychische Belastungen, | Probleme und psychische Belastungen, |
2. auf der Grundlage der in Nummer 1 erwähnten Beurteilung | 2. auf der Grundlage der in Nummer 1 erwähnten Beurteilung |
zweckdienliche Massnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren | zweckdienliche Massnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren |
zu treffen, wobei er die Addition oder die Kombination der Wirkungen | zu treffen, wobei er die Addition oder die Kombination der Wirkungen |
der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen hat. | der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen hat. |
§ 2 - Nach vorheriger Stellungnahme des Arbeitsarztes und des | § 2 - Nach vorheriger Stellungnahme des Arbeitsarztes und des |
Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung | Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung |
der Arbeitsplätze ist der Arbeitgeber verpflichtet, Massnahmen zu | der Arbeitsplätze ist der Arbeitgeber verpflichtet, Massnahmen zu |
treffen, um die Tätigkeit der Arbeitnehmer so zu organisieren, dass | treffen, um die Tätigkeit der Arbeitnehmer so zu organisieren, dass |
die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmässig durch Pausen oder | die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmässig durch Pausen oder |
andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch die | andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch die |
Arbeit an Bildschirmgeräten verringern. | Arbeit an Bildschirmgeräten verringern. |
Art. 5.§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der |
Art. 5.§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der |
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung ist jeder Arbeitnehmer vor Aufnahme | Allgemeinen Arbeitsschutzordnung ist jeder Arbeitnehmer vor Aufnahme |
seiner Tätigkeit am Bildschirm und bei jeder wesentlichen Veränderung | seiner Tätigkeit am Bildschirm und bei jeder wesentlichen Veränderung |
der Organisation des Arbeitsplatzes mit Bildschirm im Umgang mit dem | der Organisation des Arbeitsplatzes mit Bildschirm im Umgang mit dem |
Gerät zu unterweisen. | Gerät zu unterweisen. |
§ 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28quater der | § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28quater der |
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung sind die Arbeitnehmer umfassend über | Allgemeinen Arbeitsschutzordnung sind die Arbeitnehmer umfassend über |
alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen in Zusammenhang mit | alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen in Zusammenhang mit |
ihrem Arbeitsplatz mit Bildschirm und insbesondere über die aufgrund | ihrem Arbeitsplatz mit Bildschirm und insbesondere über die aufgrund |
der Artikel 4 und 7 und des Artikels 124 § 5 der Allgemeinen | der Artikel 4 und 7 und des Artikels 124 § 5 der Allgemeinen |
Arbeitsschutzordnung getroffenen Massnahmen zu unterrichten. | Arbeitsschutzordnung getroffenen Massnahmen zu unterrichten. |
Art. 6.§ 1 - Arbeitgeber müssen die zweckdienlichen Massnahmen |
Art. 6.§ 1 - Arbeitgeber müssen die zweckdienlichen Massnahmen |
treffen, damit Arbeitsplätze mit Bildschirm, die nach dem 31. Dezember | treffen, damit Arbeitsplätze mit Bildschirm, die nach dem 31. Dezember |
1992 erstmals in Betrieb genommen werden, den in der Anlage zum | 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, den in der Anlage zum |
vorliegenden Erlass erwähnten Mindestvorschriften entsprechen. | vorliegenden Erlass erwähnten Mindestvorschriften entsprechen. |
§ 2 - Arbeitgeber müssen die zweckdienlichen Massnahmen treffen, damit | § 2 - Arbeitgeber müssen die zweckdienlichen Massnahmen treffen, damit |
Arbeitsplätze mit Bildschirm, die am 31. Dezember 1992 bereits in | Arbeitsplätze mit Bildschirm, die am 31. Dezember 1992 bereits in |
Betrieb waren, so gestaltet werden, dass sie spätestens am 31. | Betrieb waren, so gestaltet werden, dass sie spätestens am 31. |
Dezember 1996 den in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten | Dezember 1996 den in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten |
Mindestvorschriften entsprechen. | Mindestvorschriften entsprechen. |
Art. 7.Für Arbeitnehmer, die gewöhnlich und während eines |
Art. 7.Für Arbeitnehmer, die gewöhnlich und während eines |
wesentlichen Teils ihrer normalen Arbeitszeit ein Bildschirmgerät | wesentlichen Teils ihrer normalen Arbeitszeit ein Bildschirmgerät |
benutzen, trägt der Arbeitgeber Sorge dafür, dass folgende Massnahmen | benutzen, trägt der Arbeitgeber Sorge dafür, dass folgende Massnahmen |
getroffen werden: | getroffen werden: |
1. Vor Aufnahme seiner Arbeit am Bildschirm muss jeder betroffene | 1. Vor Aufnahme seiner Arbeit am Bildschirm muss jeder betroffene |
Arbeitnehmer über eine Beurteilung seiner Sehorgane verfügen. | Arbeitnehmer über eine Beurteilung seiner Sehorgane verfügen. |
Diese Beurteilung umfasst eine angemessene Untersuchung der Augen und | Diese Beurteilung umfasst eine angemessene Untersuchung der Augen und |
des Sehvermögens. Eine augenärztliche Untersuchung wird durchgeführt, | des Sehvermögens. Eine augenärztliche Untersuchung wird durchgeführt, |
wenn sich dies aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung als | wenn sich dies aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung als |
erforderlich erweist. Eine erneute Beurteilung hat mindestens alle | erforderlich erweist. Eine erneute Beurteilung hat mindestens alle |
fünf Jahre stattzufinden, solange eine solche Arbeit auszuführen ist. | fünf Jahre stattzufinden, solange eine solche Arbeit auszuführen ist. |
Für Arbeitnehmer, die fünfzig Jahre alt sind oder älter, wird diese | Für Arbeitnehmer, die fünfzig Jahre alt sind oder älter, wird diese |
Beurteilung alle drei Jahre erneuert. | Beurteilung alle drei Jahre erneuert. |
Eine individuelle medizinische Akte wird gemäss den Bestimmungen von | Eine individuelle medizinische Akte wird gemäss den Bestimmungen von |
Artikel 146quinquies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung für jeden | Artikel 146quinquies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung für jeden |
Arbeitnehmer erstellt. | Arbeitnehmer erstellt. |
2. Dem Arbeitnehmer ist eine spezielle Sehhilfe eigens für die | 2. Dem Arbeitnehmer ist eine spezielle Sehhilfe eigens für die |
betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der | betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der |
in Nummer 1 vorgesehenen Beurteilung ergeben, dass sie notwendig ist | in Nummer 1 vorgesehenen Beurteilung ergeben, dass sie notwendig ist |
und eine normale Sehhilfe die Arbeit am Bildschirm nicht erlaubt. Die | und eine normale Sehhilfe die Arbeit am Bildschirm nicht erlaubt. Die |
Kosten für diese spezielle Sehhilfe werden vom Arbeitgeber getragen. | Kosten für diese spezielle Sehhilfe werden vom Arbeitgeber getragen. |
Art. 8.Artikel 110 § 1 Absatz 4 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, |
Art. 8.Artikel 110 § 1 Absatz 4 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1976, wird durch | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1976, wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« Zur Festlegung der Zahl der in einem arbeitsmedizinischen Dienst | « Zur Festlegung der Zahl der in einem arbeitsmedizinischen Dienst |
aufzunehmenden Ärzte wird davon ausgegangen, dass jeder der in Artikel | aufzunehmenden Ärzte wird davon ausgegangen, dass jeder der in Artikel |
104 erwähnten Betriebe oder Dienste beziehungsweise jede der in | 104 erwähnten Betriebe oder Dienste beziehungsweise jede der in |
Artikel 104 erwähnten Einrichtungen oder Anstalten die Leistungen | Artikel 104 erwähnten Einrichtungen oder Anstalten die Leistungen |
eines Arbeitsarztes pro Jahr durchschnittlich für mindestens folgenden | eines Arbeitsarztes pro Jahr durchschnittlich für mindestens folgenden |
Zeitraum in Anspruch nimmt: | Zeitraum in Anspruch nimmt: |
1. eine Stunde pro in Artikel 124 § 1 Nummer 1 bis 5 erwähnten | 1. eine Stunde pro in Artikel 124 § 1 Nummer 1 bis 5 erwähnten |
Arbeitnehmer, | Arbeitnehmer, |
2. zwanzig Minuten pro in Artikel 124 § 1 Nummer 6 erwähnten | 2. zwanzig Minuten pro in Artikel 124 § 1 Nummer 6 erwähnten |
Arbeitnehmer, | Arbeitnehmer, |
3. acht Minuten pro Arbeitnehmer, der nicht in Artikel 124 erwähnt | 3. acht Minuten pro Arbeitnehmer, der nicht in Artikel 124 erwähnt |
wird. » | wird. » |
Art. 9.Artikel 124 derselben Ordnung, ersetzt durch den Königlichen |
Art. 9.Artikel 124 derselben Ordnung, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 26. November 1978 und abgeändert durch den Königlichen | Erlass vom 26. November 1978 und abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 5. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 5. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: |
« 6. Arbeitnehmer, die unter den in Anlage IIbis zum vorliegenden | « 6. Arbeitnehmer, die unter den in Anlage IIbis zum vorliegenden |
Abschnitt definierten Bedingungen arbeiten, durch die sie äusseren | Abschnitt definierten Bedingungen arbeiten, durch die sie äusseren |
Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind. » | Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind. » |
2. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 5 - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden der in § 1 Nummer 6 | « § 5 - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden der in § 1 Nummer 6 |
erwähnten Arbeitnehmer bei Dienstantritt und jedesmal, wenn ein | erwähnten Arbeitnehmer bei Dienstantritt und jedesmal, wenn ein |
Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitswechsels diesen Belastungen | Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitswechsels diesen Belastungen |
ausgesetzt wird, einer Beurteilung über seine Gesundheit und | ausgesetzt wird, einer Beurteilung über seine Gesundheit und |
gegebenenfalls den periodischen Untersuchungen und den Untersuchungen | gegebenenfalls den periodischen Untersuchungen und den Untersuchungen |
bei Wiederaufnahme der Arbeit zu unterziehen. Zu diesem Zweck: | bei Wiederaufnahme der Arbeit zu unterziehen. Zu diesem Zweck: |
a) erstellt er ein Verzeichnis der in Anlage IIbis zum vorliegenden | a) erstellt er ein Verzeichnis der in Anlage IIbis zum vorliegenden |
Abschnitt definierten Arbeitsbedingungen, durch die Arbeitnehmer | Abschnitt definierten Arbeitsbedingungen, durch die Arbeitnehmer |
äusseren Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind; | äusseren Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind; |
b) erstellt er eine namentliche Liste der Arbeitnehmer, auf der er | b) erstellt er eine namentliche Liste der Arbeitnehmer, auf der er |
neben dem Namen jedes Arbeitnehmers die jeweiligen Arbeitsbedingungen | neben dem Namen jedes Arbeitnehmers die jeweiligen Arbeitsbedingungen |
aufführt. | aufführt. |
Diese Liste wird fortgeschrieben je nach Entwicklung der | Diese Liste wird fortgeschrieben je nach Entwicklung der |
Arbeitsbedingungen und des Arbeitnehmerbestands. » | Arbeitsbedingungen und des Arbeitnehmerbestands. » |
Art. 10.Artikel 128 derselben Ordnung, aufgehoben durch den |
Art. 10.Artikel 128 derselben Ordnung, aufgehoben durch den |
Königlichen Erlass vom 28. November 1978, wird mit folgendem Wortlaut, | Königlichen Erlass vom 28. November 1978, wird mit folgendem Wortlaut, |
jedoch unter Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt II | jedoch unter Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt II |
Buchstabe A - Ärztliche Untersuchungen - 1. Ärztliche Untersuchung bei | Buchstabe A - Ärztliche Untersuchungen - 1. Ärztliche Untersuchung bei |
Einstellung - wieder aufgenommen: | Einstellung - wieder aufgenommen: |
« Art. 128 - Für Arbeitnehmer, die unter den in Anlage IIbis zum | « Art. 128 - Für Arbeitnehmer, die unter den in Anlage IIbis zum |
vorliegenden Abschnitt erwähnten Bedingungen arbeiten, durch die sie | vorliegenden Abschnitt erwähnten Bedingungen arbeiten, durch die sie |
äusseren Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind, | äusseren Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind, |
besteht die Einstellungsuntersuchung in einer Beurteilung ihres | besteht die Einstellungsuntersuchung in einer Beurteilung ihres |
Gesundheitszustandes. | Gesundheitszustandes. |
Diese Beurteilung umfasst eine ärztliche Untersuchung, die auf die | Diese Beurteilung umfasst eine ärztliche Untersuchung, die auf die |
Überprüfung der Fähigkeit des Arbeitnehmers, die Aufgaben | Überprüfung der Fähigkeit des Arbeitnehmers, die Aufgaben |
durchzuführen, hinzielt. Sie führt nicht zur Anwendung des Artikels | durchzuführen, hinzielt. Sie führt nicht zur Anwendung des Artikels |
125. | 125. |
Der Arbeitgeber liefert dem Arbeitsarzt alle nützlichen Angaben über | Der Arbeitgeber liefert dem Arbeitsarzt alle nützlichen Angaben über |
die Bedingungen, unter denen die Arbeitnehmer arbeiten. Zu diesem | die Bedingungen, unter denen die Arbeitnehmer arbeiten. Zu diesem |
Zweck benutzt er das in Artikel 126 vorgesehene Formular « Antrag auf | Zweck benutzt er das in Artikel 126 vorgesehene Formular « Antrag auf |
ärztliche Einstellungsuntersuchung », das er diesen Arbeitnehmern | ärztliche Einstellungsuntersuchung », das er diesen Arbeitnehmern |
zwecks Aushändigung an den Arzt übergibt, nachdem er es ausgefüllt | zwecks Aushändigung an den Arzt übergibt, nachdem er es ausgefüllt |
hat, so wie es in Artikel 126 vorgeschrieben ist. » | hat, so wie es in Artikel 126 vorgeschrieben ist. » |
Art. 11.In Titel II Kapitel III Abschnitt I derselben Ordnung wird |
Art. 11.In Titel II Kapitel III Abschnitt I derselben Ordnung wird |
eine Anlage IIbis eingefügt, die wie folgt abgefasst ist: | eine Anlage IIbis eingefügt, die wie folgt abgefasst ist: |
« Anlage IIbis. | « Anlage IIbis. |
Ärztliche Beaufsichtigung der Arbeitnehmer, die unter Bedingungen | Ärztliche Beaufsichtigung der Arbeitnehmer, die unter Bedingungen |
arbeiten, durch die sie äusseren Belastungen in Zusammenhang mit der | arbeiten, durch die sie äusseren Belastungen in Zusammenhang mit der |
Arbeit ausgesetzt sind | Arbeit ausgesetzt sind |
Liste der Arbeitsbedingungen, durch die die Arbeitnehmer äusseren | Liste der Arbeitsbedingungen, durch die die Arbeitnehmer äusseren |
Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind, festgelegt | Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit ausgesetzt sind, festgelegt |
in Anwendung des Artikels 124 § 1 Nummer 6 der Allgemeinen | in Anwendung des Artikels 124 § 1 Nummer 6 der Allgemeinen |
Arbeitsschutzordnung | Arbeitsschutzordnung |
1. Regelmässige Benutzung von Bildschirmgeräten durch die Arbeitnehmer | 1. Regelmässige Benutzung von Bildschirmgeräten durch die Arbeitnehmer |
während eines wesentlichen Teils ihrer normalen Arbeitszeit » | während eines wesentlichen Teils ihrer normalen Arbeitszeit » |
Art. 12.Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung |
Art. 12.Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung |
der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: | der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: |
1. Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der | 1. Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der |
Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der | Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der |
Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, | Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, |
2. Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und | 2. Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und |
technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der | technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der |
Sicherheit im Arbeitsbereich. | Sicherheit im Arbeitsbereich. |
Art. 13.Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 7 des vorliegenden |
Art. 13.Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 7 des vorliegenden |
Erlasses und seiner Anlage bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt I des | Erlasses und seiner Anlage bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt I des |
Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgender | Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgender |
berschrift: | berschrift: |
« TITEL VI. - Arbeitsmittel | « TITEL VI. - Arbeitsmittel |
KAPITEL II. - Spezifische Bestimmungen | KAPITEL II. - Spezifische Bestimmungen |
Abschnitt I. - Bildschirme » | Abschnitt I. - Bildschirme » |
Art. 14.Der vorliegende Erlass wird wirksam mit 31. Dezember 1992. |
Art. 14.Der vorliegende Erlass wird wirksam mit 31. Dezember 1992. |
Art. 15.Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der |
Art. 15.Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. August 1993 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. August 1993 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Anlage | Anlage |
Mindestvorschriften für Geräte, Umgebung und | Mindestvorschriften für Geräte, Umgebung und |
Mensch-Maschine-Schnittstelle | Mensch-Maschine-Schnittstelle |
Für die in Artikel 3 erwähnten Arbeitsplätze mit Bildschirm sind | Für die in Artikel 3 erwähnten Arbeitsplätze mit Bildschirm sind |
folgende Mindestvorschriften zu berücksichtigen, insoweit zum einen | folgende Mindestvorschriften zu berücksichtigen, insoweit zum einen |
die entsprechenden Elemente am Arbeitsplatz vorhanden sind und zum | die entsprechenden Elemente am Arbeitsplatz vorhanden sind und zum |
anderen die spezifischen Erfordernisse oder Merkmale der Tätigkeit dem | anderen die spezifischen Erfordernisse oder Merkmale der Tätigkeit dem |
nicht entgegenstehen. | nicht entgegenstehen. |
1. Gerät | 1. Gerät |
a) Allgemeine Bemerkung | a) Allgemeine Bemerkung |
Die Benutzung des Gerätes als solche darf keine Gefährdung der | Die Benutzung des Gerätes als solche darf keine Gefährdung der |
Arbeitnehmer mit sich bringen. | Arbeitnehmer mit sich bringen. |
b) Bildschirm | b) Bildschirm |
Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, | Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, |
ausreichend gross und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand | ausreichend gross und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand |
dargestellt werden. | dargestellt werden. |
Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein und darf keine | Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein und darf keine |
Instabilität anderer Art aufweisen. | Instabilität anderer Art aufweisen. |
Die Helligkeit und/oder der Kontrast zwischen Zeichen und | Die Helligkeit und/oder der Kontrast zwischen Zeichen und |
Bildschirmhintergrund müssen leicht vom Benutzer eingestellt und den | Bildschirmhintergrund müssen leicht vom Benutzer eingestellt und den |
Umgebungsbedingungen angepasst werden können. | Umgebungsbedingungen angepasst werden können. |
Der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des | Der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des |
Benutzers frei und leicht drehbar und neigbar sein. | Benutzers frei und leicht drehbar und neigbar sein. |
Ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch | Ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch |
kann ebenfalls verwendet werden. | kann ebenfalls verwendet werden. |
Der Bildschirm muss frei von Reflexen und Spiegelungen sein, die den | Der Bildschirm muss frei von Reflexen und Spiegelungen sein, die den |
Benutzer stören können. | Benutzer stören können. |
c) Tastatur | c) Tastatur |
Die Tastatur muss neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit | Die Tastatur muss neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit |
sein, damit der Benutzer eine bequeme Haltung einnehmen kann, die Arme | sein, damit der Benutzer eine bequeme Haltung einnehmen kann, die Arme |
und Hände nicht ermüdet. | und Hände nicht ermüdet. |
Die Fläche vor der Tastatur muss ausreichend sein, um dem Benutzer ein | Die Fläche vor der Tastatur muss ausreichend sein, um dem Benutzer ein |
Auflegen von Händen und Armen zu ermöglichen. | Auflegen von Händen und Armen zu ermöglichen. |
Zur Vermeidung von Reflexen muss die Tastatur eine matte Oberfläche | Zur Vermeidung von Reflexen muss die Tastatur eine matte Oberfläche |
haben. | haben. |
Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen | Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen |
die Bedienung der Tastatur erleichtern. | die Bedienung der Tastatur erleichtern. |
Die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund deutlich genug abheben | Die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund deutlich genug abheben |
und bei normaler Arbeitshaltung lesbar sein. | und bei normaler Arbeitshaltung lesbar sein. |
d) Arbeitstisch oder Arbeitsfläche | d) Arbeitstisch oder Arbeitsfläche |
Der Arbeitstisch beziehungsweise die Arbeitsfläche muss eine | Der Arbeitstisch beziehungsweise die Arbeitsfläche muss eine |
ausreichend grosse und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine | ausreichend grosse und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine |
flexible Anordnung von Bildschirm, Tastatur, Schriftgut und sonstigen | flexible Anordnung von Bildschirm, Tastatur, Schriftgut und sonstigen |
Arbeitsmitteln ermöglichen. | Arbeitsmitteln ermöglichen. |
Der Manuskripthalter muss stabil und verstellbar sein und ist so | Der Manuskripthalter muss stabil und verstellbar sein und ist so |
einzurichten, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie | einzurichten, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie |
möglich eingeschränkt werden. | möglich eingeschränkt werden. |
Ausreichender Raum für eine bequeme Arbeitshaltung muss vorhanden | Ausreichender Raum für eine bequeme Arbeitshaltung muss vorhanden |
sein. | sein. |
e) Arbeitsstuhl | e) Arbeitsstuhl |
Der Arbeitsstuhl muss kippsicher sein, darf die Bewegungsfreiheit des | Der Arbeitsstuhl muss kippsicher sein, darf die Bewegungsfreiheit des |
Benutzers nicht einschränken und muss ihm eine bequeme Haltung | Benutzers nicht einschränken und muss ihm eine bequeme Haltung |
ermöglichen. | ermöglichen. |
Die Sitzhöhe muss verstellbar sein. | Die Sitzhöhe muss verstellbar sein. |
Die Rückenlehne muss in Höhe und Neigung verstellbar sein. | Die Rückenlehne muss in Höhe und Neigung verstellbar sein. |
Auf Wunsch ist eine Fussstütze zur Verfügung zu stellen. | Auf Wunsch ist eine Fussstütze zur Verfügung zu stellen. |
2. Umgebung | 2. Umgebung |
a) Platzbedarf | a) Platzbedarf |
Der Arbeitsplatz ist so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend | Der Arbeitsplatz ist so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend |
Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu | Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu |
ermöglichen. | ermöglichen. |
b) Beleuchtung | b) Beleuchtung |
Die allgemeine Beleuchtung und/oder die spezielle Beleuchtung | Die allgemeine Beleuchtung und/oder die spezielle Beleuchtung |
(Arbeitslampen) müssen zufriedenstellende Lichtverhältnisse und einen | (Arbeitslampen) müssen zufriedenstellende Lichtverhältnisse und einen |
ausreichenden Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung im Hinblick | ausreichenden Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung im Hinblick |
auf die Art der Tätigkeit und die sehkraftbedingten Bedürfnisse des | auf die Art der Tätigkeit und die sehkraftbedingten Bedürfnisse des |
Benutzers gewährleisten. | Benutzers gewährleisten. |
Störende Blendung und Reflexe auf dem Bildschirm und anderen | Störende Blendung und Reflexe auf dem Bildschirm und anderen |
Ausrüstungsgegenständen sind durch Abstimmung der Einrichtung von | Ausrüstungsgegenständen sind durch Abstimmung der Einrichtung von |
Arbeitsraum und Arbeitsplatz auf die Anordnung und die technischen | Arbeitsraum und Arbeitsplatz auf die Anordnung und die technischen |
Eigenschaften künstlicher Lichtquellen zu vermeiden. | Eigenschaften künstlicher Lichtquellen zu vermeiden. |
c) Reflexe und Blendung | c) Reflexe und Blendung |
Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass Lichtquellen wie | Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass Lichtquellen wie |
Fenster und sonstige Öffnungen, durchsichtige oder durchscheinende | Fenster und sonstige Öffnungen, durchsichtige oder durchscheinende |
Trennwände sowie helle Einrichtungsgegenstände und Wände keine | Trennwände sowie helle Einrichtungsgegenstände und Wände keine |
Direktblendung und möglichst keine Reflexion auf dem Bildschirm | Direktblendung und möglichst keine Reflexion auf dem Bildschirm |
verursachen. | verursachen. |
Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren | Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren |
Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke | Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke |
des Tageslichteinfalls auf den Arbeitsplatz vermindern lässt. | des Tageslichteinfalls auf den Arbeitsplatz vermindern lässt. |
d) Lärm | d) Lärm |
Dem Lärm, der durch die zum Arbeitsplatz (zu den Arbeitsplätzen) | Dem Lärm, der durch die zum Arbeitsplatz (zu den Arbeitsplätzen) |
gehörenden Geräte verursacht wird, ist bei der Einrichtung des | gehörenden Geräte verursacht wird, ist bei der Einrichtung des |
Arbeitsplatzes Rechnung zu tragen, insbesondere um eine | Arbeitsplatzes Rechnung zu tragen, insbesondere um eine |
Beeinträchtigung der Konzentration und Sprachverständlichkeit zu | Beeinträchtigung der Konzentration und Sprachverständlichkeit zu |
vermeiden. | vermeiden. |
e) Wärme | e) Wärme |
Die zum Arbeitsplatz (zu den Arbeitsplätzen) gehörenden Geräte dürfen | Die zum Arbeitsplatz (zu den Arbeitsplätzen) gehörenden Geräte dürfen |
nicht zu einer Wärmezunahme führen, die auf die Arbeitnehmer störend | nicht zu einer Wärmezunahme führen, die auf die Arbeitnehmer störend |
wirken könnte. | wirken könnte. |
f) Strahlungen | f) Strahlungen |
Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des | Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des |
elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die | elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die |
vom Standpunkt der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der | vom Standpunkt der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der |
Arbeitnehmer unerheblich sind. | Arbeitnehmer unerheblich sind. |
g) Feuchtigkeit | g) Feuchtigkeit |
Es ist für ausreichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen. | Es ist für ausreichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen. |
3. Mensch-Maschine-Schnittstelle | 3. Mensch-Maschine-Schnittstelle |
Bei Konzipierung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei | Bei Konzipierung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei |
der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz | der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz |
kommen, hat der Arbeitgeber folgenden Faktoren Rechnung zu tragen: | kommen, hat der Arbeitgeber folgenden Faktoren Rechnung zu tragen: |
a) Die Software muss der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein. | a) Die Software muss der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein. |
b) Die Software muss benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem | b) Die Software muss benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem |
Kenntnis- und Erfahrungsstand des Benutzers angepasst werden können; | Kenntnis- und Erfahrungsstand des Benutzers angepasst werden können; |
ohne Wissen des Arbeitnehmers darf keinerlei Vorrichtung zur | ohne Wissen des Arbeitnehmers darf keinerlei Vorrichtung zur |
quantitativen oder qualitativen Kontrolle verwendet werden. | quantitativen oder qualitativen Kontrolle verwendet werden. |
c) Die Systeme müssen den Arbeitnehmern Angaben über die jeweiligen | c) Die Systeme müssen den Arbeitnehmern Angaben über die jeweiligen |
Abläufe bieten. | Abläufe bieten. |
d) Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem | d) Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem |
Tempo anzeigen, das den Benutzern angepasst ist. | Tempo anzeigen, das den Benutzern angepasst ist. |
e) Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung | e) Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung |
von Informationen durch den Menschen anzuwenden. | von Informationen durch den Menschen anzuwenden. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. August 1993 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. August 1993 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 november 1997. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 novembre 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |