gepubliceerd op 03 november 2003
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt aangeworven in het kader van het Activaplan
25 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt aangeworven in het kader van het Activaplan
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt aangeworven in het kader van het Activaplan, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt aangeworven in het kader van het Activaplan.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 25 maart 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, insbesondere der Artikel 9 und 13 § 1;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni 2002;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26.
Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1.Oktober 2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat, notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also unverzüglich angenommen werden muss;
Aufgrund des Gutachtens 33.613/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Arbeitgeber" einen wie in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Arbeitgeber. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Berechtigtem" eine Person, die ein Recht hat auf soziale Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines Eingliederungseinkommens.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Arbeitssuchendem" einen nicht beschäftigten Arbeitnehmer, der beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung als Arbeitssuchender eingetragen ist.
Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Periode, während deren man Arbeitssuchender ist" eine Periode, während deren man beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung als Arbeitssuchender eingetragen ist, und folgende Perioden werden mit einer solchen Periode gleichgesetzt: 1. Perioden der Gewährung des Existenzminimums oder der finanziellen Sozialhilfe, 2.Perioden der Gewährung des Rechts auf soziale Eingliederung, 3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, 4. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in den Artikeln 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 9.Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für beruflichen Übergang erwähnten Programms für beruflichen Übergang, 5. Perioden der Beschäftigung an einem Arbeitsplatz, der anerkannt ist aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8.August 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess, 6. Perioden der Beschäftigung bei einem im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber, es sei denn, während dieser Periode sind die Vorteile des vorliegenden Erlasses bereits gewährt worden, 7. Perioden der Beschäftigung im Rahmen der Eingliederungsaushilfsarbeit in Anwendung der Artikel 194 und 195 des Gesetzes vom 12.August 2000, 8. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in Artikel 6 § 1 Ziffer IX Nr.2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Wiederbeschäftigungsprogramms, 9. Perioden des Teilzeitunterrichts im Rahmen der Teilzeitschulpflicht, 10.Perioden der dualen Ausbildung, erwähnt im Königlichen Erlass Nr. 495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, 11. Perioden der Ausbildung oder Beschäftigung im Rahmen der Projekte mit Bezug auf die Partnerschaftsabkommen, die aufgrund des Erlasses der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt vom 27.Juni 1991 (Erlass zur Ermächtigung des Brüsseler regionalen Amtes für Arbeitsbeschaffung, Partnerschaftsabkommen zu schliessen, um die Chancen bestimmter Arbeitssuchender zu erhöhen, im Rahmen der koordinierten Massnahmen zur sozio-beruflichen Eingliederung Arbeit zu finden oder wieder Arbeit zu finden) geschlossen worden sind und bezuschusst werden, insofern der Arbeitnehmer kein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, 12. Perioden der Eintragung als Person mit Behinderung beim "Vlaams Fonds voor Sociale Integratie van Personen met een Handicap" oder bei der "Agence wallonne pour l'Intégration des Personnes handicapées" oder beim "Service bruxellois francophone des Personnes handicapées" oder bei der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge, 13.Perioden der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der kein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens in Anwendung von Titel II Kapitel VIII des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, 14. Perioden der entschädigten Vollarbeitslosigkeit, 15.Perioden innerhalb einer Periode der Eintragung als Arbeitssuchender, die in Anwendung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Sachen Kranken- und Invalidenpflichtversicherung oder in Sachen Mutterschaftsversicherung Anlass zur Zahlung von Beihilfen gegeben haben, 16. Haft- oder Gefängnishaftperioden während einer Periode der Eintragung als Arbeitssuchender oder Haft- oder Gefängnishaftperioden, während deren die Gewährung des Existenzminimums oder einer finanziellen Sozialhilfe oder das Recht auf soziale Eingliederung ausgesetzt war. Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird die Weiterführung einer Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren oder einer Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang oder einer Beschäftigung an einem anerkannten Arbeitsplatz nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Periode mit einer Einstellung gleichgesetzt.
KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten Abschnitt 1 - Einstellung von Berechtigten, die jünger als 25 Jahre sind Art. 6 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der jünger als 25 Jahre ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden fünfunddreissig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf soziale Eingliederung.2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer Arbeitssuchender.3. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, eingestellt. Abschnitt 2 - Einstellung von Berechtigten, die zwischen 25 und 45 Jahre alt sind Art. 7 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden fünfunddreissig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf soziale Eingliederung.2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer Arbeitssuchender.3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate vor dem Monat der Einstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen.4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, eingestellt. Abschnitt 3 - Einstellung von Berechtigten, die mindestens 45 Jahre alt sind Art. 8 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden elf Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf soziale Eingliederung.2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer Arbeitssuchender.3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe der neun Kalendermonate vor dem Monat der Einstellung mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, oder im Laufe der achtzehn Monate vor der Einstellung mindestens dreihundertzwölf Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen.4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, eingestellt. § 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden fünfunddreissig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf soziale Eingliederung.2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer Arbeitssuchender.3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate vor dem Monat der Einstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen.4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen Vertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, eingestellt. KAPITEL III - Betrag der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums Art. 9 - Die finanzielle Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrum an den Lohnkosten eines von einem Arbeitgeber eingestellten Berechtigten beläuft sich auf höchstens euro 500 pro Kalendermonat.
Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die finanzielle Beteiligung von höchstens 500 EUR nach Verhältnis der im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert.
Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene finanzielle Beteiligung, wird die finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden Kalendermonat geschuldeten Nettolohn begrenzt.
Art. 10 - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen Sozialhilfezentrum nach monatlicher Vorlage eines Nachweises für die finanzielle Beteiligung des ÖSHZ, dessen Muster in der Anlage beigefügt ist, an den Arbeitgeber gezahlt.
Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat den Gesamtnettolohn, auf den der Arbeitnehmer ein Anrecht hat.
KAPITEL IV - Ergänzende Bestimmungen Art. 11 - In Abweichung von den Artikeln 6, 7 und 8 eröffnen folgende Arbeitnehmer nicht das Recht auf finanzielle Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten: 1. Arbeitnehmer, die eingestellt werden, ab dem Zeitpunkt, wo sie sich in einem statutarischen Stand befinden, 2.Arbeitnehmer, die als Mitglieder des akademischen und wissenschaftlichen Personals von Universitäten oder als Mitglieder des Lehrpersonals in anderen Unterrichtsanstalten eingestellt werden, 3. Arbeitnehmer, die eingestellt werden: a) vom Staat, darin einbegriffen die Rechtsprechende Gewalt, der Staatsrat, die Armee und die föderale Polizei, b) von den Gemeinschaften und Regionen, mit Ausnahme der Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr.1 und Nr. 2 erwähnt sind, c) von der Flämischen Gemeinschaftskommission, der Französischen Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, d) von Einrichtungen öffentlichen Interesses und öffentlichen Einrichtungen, die unter die Aufsicht der unter den Buchstaben a) , b) und c) erwähnten Behörden fallen, mit Ausnahme: - der öffentlichen Kreditinstitute, - der autonomen öffentlichen Unternehmen, - der öffentlichen Gesellschaften für Personenverkehr, - der öffentlichen Einrichtungen für Personal, das sie als Aushilfskräfte einstellen, um sie im Hinblick auf die Durchführung einer zeitweiligen Arbeit gemäss dem Gesetz vom 24.Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit einem Entleiher zu überlassen, - der Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1 und Nr. 2 erwähnt sind, 4. Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags gemäss Artikel 194 des Gesetzes vom 12.August 2000 eingestellt werden, 5. Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, wie erwähnt in den Artikeln 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 9.Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für beruflichen Übergang, eingestellt werden.
Art. 12 - Wenn einem Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer, den er innerhalb einer Periode von zwölf Monaten nach dem vorhergehenden Arbeitsvertrag wieder einstellt, der Vorteil der finanziellen Beteiligung in Anwendung der Artikel 6, 7 und 8 bereits gewährt worden ist, werden beide Beschäftigungen für die Dauer der Gewährung der finanziellen Beteiligung als eine einzige Beschäftigung betrachtet.
Die Periode zwischen beiden Arbeitsverträgen verlängert nicht die Periode, während deren dieser Vorteil gewährt wird.
Der in den Artikeln 6, 7 und 8 erwähnte Vorteil der finanziellen Beteiligung wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für eine unbefristete Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben Arbeitgeber wieder eingestellt wird, wenn dem Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung die Vorteile des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen gewährt worden sind.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 13 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung darf nicht gleichzeitig - mit einer anderen finanziellen Beteiligung aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, - mit der in den Artikeln 36 und 37 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Subvention bezogen werden.
Art. 14 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange der Arbeitsvertrag läuft, wobei die in den Artikeln 6, 7 und 8 vorgesehene Höchstdauer jedoch nicht überschritten werden darf.
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in Kraft.
Art. 16 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 maart 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE