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Koninklijk Besluit van 25 juni 2023
gepubliceerd op 20 februari 2025

Koninklijk besluit tot wijziging van het RPPol betreffende de verloven voor loopbaanonderbreking. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2025001380
pub.
20/02/2025
prom.
25/06/2023
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

25 JUNI 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het RPPol betreffende de verloven voor loopbaanonderbreking. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 juni 2023 tot wijziging van het RPPol betreffende de verloven voor loopbaanonderbreking (Belgisch Staatsblad van 19 juli 2023).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. JUNI 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des RSPol hinsichtlich der Laufbahnunterbrechungsurlaube PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22.Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, der Artikel 99 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000, 100bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 5.März 2017, und 102bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1995, 10. August 2001 und 2. September 2018;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1999 über die Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals der Verwaltungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Aufgrund von Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung, aufgrund dessen vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit ist, da es sich um Selbstregulierungsbestimmungen handelt;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 19.

Dezember 2022;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 568 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 18. Januar 2023;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrates vom 1. März 2023;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 15. März 2023; Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Dienstes vom 15. März 2023;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am 2. Mai 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel VIII.XV.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. November 2004, wird wie folgt ersetzt: "Art. VIII.XV.1 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, der Personalmitglieder auf Probe und der Mitglieder des Vertragspersonals, können gemäß den Bedingungen und Modalitäten der Artikel 116 und 118 bis einschließlich 139 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten Laufbahnunterbrechungsurlaub erhalten, wobei sich die Personalmitglieder in Abweichung von Artikel 138 § 1 Absatz 5 desselben Erlasses vom 19. November 1998 von einem Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer repräsentativen Gewerkschaftsorganisation im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes vom 24.

März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste vertreten oder beistehen lassen können."

Art. 2 - Artikel VIII.XV.2 RSPol wird wie folgt ersetzt: "Art. VIII.XV.2 - Mitglieder des Vertragspersonals, mit Ausnahme der Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können gemäß den Bedingungen und Modalitäten des Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen einen Laufbahnunterbrechungsurlaub bekommen.

Um das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen, muss das Vertragspersonalmitglied mindestens ein Jahr lang ununterbrochen von derselben zuständigen Behörde beschäftigt worden sein."

Art. 3 - In Teil VIII Titel XV RSPol wird ein Artikel VIII.XV.2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VIII.XV.2bis - Mitglieder des Vertragspersonals, mit Ausnahme der Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können gemäß den Bedingungen und Modalitäten des Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen Laufbahnunterbrechungsurlaub zur Leistung von Palliativpflege bekommen."

Art. 4 - Artikel VIII.XV.3 RSPol wird wie folgt ersetzt: "Art. VIII.XV.3 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter und der Mitglieder des Vertragspersonals, können gemäß den Bedingungen und Modalitäten der Artikel 35 und 35/1 des Königlichen Erlasses vom 19.

November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten Laufbahnunterbrechungsurlaub wegen Elternurlaub bekommen."

Art. 5 - In Teil VIII Titel XV RSPol wird ein Artikel VIII.XV.3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VIII.XV.3bis - Mitglieder des Vertragspersonals, mit Ausnahme der Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können gemäß den Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 3 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1999 über die Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals der Verwaltungen Laufbahnunterbrechungsurlaub wegen Elternurlaub bekommen."

Art. 6 - Artikel VIII.XV.4 RSPol wird wie folgt ersetzt: "Art. VIII.XV.4 - Mitglieder des Vertragspersonals, mit Ausnahme der Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können gemäß den Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 2 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1999 über die Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals der Verwaltungen Laufbahnunterbrechungsurlaub zur Pflege eines schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds bekommen. Die Möglichkeit, die Laufbahn zur Pflege eines schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds vollständig oder teilweise zu unterbrechen, ist für Mitglieder des Vertragspersonals des Einsatzkaders jedoch auf höchstens drei Monate pro Patient während der Laufbahn begrenzt. Diese Personalmitglieder müssen nicht ersetzt werden."

Art. 7 - Artikel VIII.XV.5 RSPol wird wie folgt ersetzt: "Art. VIII.XV.5 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Mitglieder des Vertragspersonals, können gemäß den Bedingungen und Modalitäten der Artikel 117, 117bis und 117ter des Königlichen Erlasses vom 19.

November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten ihre Laufbahn zur Leistung von Palliativpflege oder zur Pflege eines schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds unterbrechen.

In Abweichung von Artikel 117 § 2 des vorerwähnten Erlasses vom 19.

November 1998 ist die Möglichkeit, die Laufbahn zur Pflege eines schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds vollständig oder teilweise zu unterbrechen, für Personalmitglieder des Einsatzkaders jedoch auf höchstens drei Monate pro Patient während der Laufbahn begrenzt. Diese Personalmitglieder müssen nicht ersetzt werden."

Art. 8 - In Artikel VIII.XV.5bis § 3 RSPol, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. November 2021, werden die Wörter "Artikel VIII.XV.4 § 1" durch die Wörter "VIII.XV.4 Absatz 1" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel VIII.XV.6 Absatz 1 RSPol wird der Satz "Personalmitglieder, die einen vom Minister, vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium bestimmten Dienstgrad innehaben oder die ein Mandat bekleiden, haben kein Anrecht auf den im vorliegenden Titel erwähnten Urlaub wegen vollständiger oder teilweiser Laufbahnunterbrechung." durch folgenden Satz ersetzt: "Personalmitglieder, die einen vom Minister oder vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium bestimmten Dienstgrad innehaben oder die ein Mandat bekleiden, haben kein Anrecht auf den im vorliegenden Titel erwähnten Urlaub wegen vollständiger oder teilweiser Laufbahnunterbrechung, mit Ausnahme der in den Artikeln VIII.XV.3 und VIII.XV.3bis erwähnten Laufbahnunterbrechung wegen Elternurlaub."

Art. 10 - In Artikel XI.III.29 § 5 Absatz 1 RSPol werden die Wörter "Artikel VIII.XV.1 oder Artikel VIII.XV.2" durch die Wörter "Artikel VIII.XV.1 bis einschließlich Artikel VIII.XV.6" ersetzt.

Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von: 1. Artikel 3, der mit 1.April 2001 wirksam wird, 2. Artikel 4, der mit 1.August 2019 wirksam wird, 3. Artikel 7, der mit 1.August 2013 wirksam wird.

Art. 12 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Juni 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE


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