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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 25/06/2023
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Koninklijk besluit tot wijziging van het RPPol betreffende de verloven voor loopbaanonderbreking. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant le PJPol concernant les congés pour l'interruption de la carrière professionnelle. - Traduction allemande
25 JUNI 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het RPPol 25 JUIN 2023. - Arrêté royal modifiant le PJPol concernant les congés
betreffende de verloven voor loopbaanonderbreking. - Duitse vertaling pour l'interruption de la carrière professionnelle. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 25 juni 2023 tot wijziging van het RPPol betreffende de l'arrêté royal du 25 juin 2023 modifiant le PJPol concernant les
verloven voor loopbaanonderbreking (Belgisch Staatsblad van 19 juli 2023). congés pour l'interruption de la carrière professionnelle (Moniteur belge du 19 juillet 2023).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
25. JUNI 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des RSPol 25. JUNI 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des RSPol
hinsichtlich der Laufbahnunterbrechungsurlaube hinsichtlich der Laufbahnunterbrechungsurlaube
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung
sozialer Bestimmungen, der Artikel 99 Absatz 4, eingefügt durch das sozialer Bestimmungen, der Artikel 99 Absatz 4, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2000, 100bis, eingefügt durch das Gesetz vom Gesetz vom 27. Dezember 2000, 100bis, eingefügt durch das Gesetz vom
21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 2017, 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 2017,
und 102bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und und 102bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und
abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1995, 10. August 2001 abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1995, 10. August 2001
und 2. September 2018; und 2. September 2018;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 über die
Bewilligung von Unterbrechungszulagen; Bewilligung von Unterbrechungszulagen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den
Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und
Abwesenheiten; Abwesenheiten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1999 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1999 über die
Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals der Verwaltungen; Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals der Verwaltungen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund von Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 Aufgrund von Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung, aufgrund dessen vorliegender Erlass von der Vereinfachung, aufgrund dessen vorliegender Erlass von der
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit ist, da es Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit ist, da es
sich um Selbstregulierungsbestimmungen handelt; sich um Selbstregulierungsbestimmungen handelt;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 19. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 19.
Dezember 2022; Dezember 2022;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 568 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 568 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 18. Januar 2023; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 18. Januar 2023;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrates vom 1. März 2023; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrates vom 1. März 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
15. März 2023; 15. März 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen
Dienstes vom 15. März 2023; Dienstes vom 15. März 2023;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig
Tagen, der am 2. Mai 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Tagen, der am 2. Mai 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt
worden ist; worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz
und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel VIII.XV.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Artikel 1 - Artikel VIII.XV.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 18. November 2004, wird wie folgt ersetzt: Erlass vom 18. November 2004, wird wie folgt ersetzt:
"Art. VIII.XV.1 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, der "Art. VIII.XV.1 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, der
Personalmitglieder auf Probe und der Mitglieder des Vertragspersonals, Personalmitglieder auf Probe und der Mitglieder des Vertragspersonals,
können gemäß den Bedingungen und Modalitäten der Artikel 116 und 118 können gemäß den Bedingungen und Modalitäten der Artikel 116 und 118
bis einschließlich 139 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 bis einschließlich 139 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998
über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten
Urlaubsarten und Abwesenheiten Laufbahnunterbrechungsurlaub erhalten, Urlaubsarten und Abwesenheiten Laufbahnunterbrechungsurlaub erhalten,
wobei sich die Personalmitglieder in Abweichung von Artikel 138 § 1 wobei sich die Personalmitglieder in Abweichung von Artikel 138 § 1
Absatz 5 desselben Erlasses vom 19. November 1998 von einem Absatz 5 desselben Erlasses vom 19. November 1998 von einem
Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer repräsentativen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer repräsentativen
Gewerkschaftsorganisation im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Gewerkschaftsorganisation im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes vom 24.
März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen
Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der
Polizeidienste vertreten oder beistehen lassen können." Polizeidienste vertreten oder beistehen lassen können."
Art. 2 - Artikel VIII.XV.2 RSPol wird wie folgt ersetzt: Art. 2 - Artikel VIII.XV.2 RSPol wird wie folgt ersetzt:
"Art. VIII.XV.2 - Mitglieder des Vertragspersonals, mit Ausnahme der "Art. VIII.XV.2 - Mitglieder des Vertragspersonals, mit Ausnahme der
Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können gemäß den Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können gemäß den
Bedingungen und Modalitäten des Königlichen Erlasses vom 2. Januar Bedingungen und Modalitäten des Königlichen Erlasses vom 2. Januar
1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen einen 1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen einen
Laufbahnunterbrechungsurlaub bekommen. Laufbahnunterbrechungsurlaub bekommen.
Um das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen, muss das Um das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen, muss das
Vertragspersonalmitglied mindestens ein Jahr lang ununterbrochen von Vertragspersonalmitglied mindestens ein Jahr lang ununterbrochen von
derselben zuständigen Behörde beschäftigt worden sein." derselben zuständigen Behörde beschäftigt worden sein."
Art. 3 - In Teil VIII Titel XV RSPol wird ein Artikel VIII.XV.2bis mit Art. 3 - In Teil VIII Titel XV RSPol wird ein Artikel VIII.XV.2bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VIII.XV.2bis - Mitglieder des Vertragspersonals, mit Ausnahme "Art. VIII.XV.2bis - Mitglieder des Vertragspersonals, mit Ausnahme
der Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können gemäß den der Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können gemäß den
Bedingungen und Modalitäten des Königlichen Erlasses vom 2. Januar Bedingungen und Modalitäten des Königlichen Erlasses vom 2. Januar
1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen 1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen
Laufbahnunterbrechungsurlaub zur Leistung von Palliativpflege Laufbahnunterbrechungsurlaub zur Leistung von Palliativpflege
bekommen." bekommen."
Art. 4 - Artikel VIII.XV.3 RSPol wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel VIII.XV.3 RSPol wird wie folgt ersetzt:
"Art. VIII.XV.3 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter und "Art. VIII.XV.3 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter und
der Mitglieder des Vertragspersonals, können gemäß den Bedingungen und der Mitglieder des Vertragspersonals, können gemäß den Bedingungen und
Modalitäten der Artikel 35 und 35/1 des Königlichen Erlasses vom 19. Modalitäten der Artikel 35 und 35/1 des Königlichen Erlasses vom 19.
November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen
gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten Laufbahnunterbrechungsurlaub gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten Laufbahnunterbrechungsurlaub
wegen Elternurlaub bekommen." wegen Elternurlaub bekommen."
Art. 5 - In Teil VIII Titel XV RSPol wird ein Artikel VIII.XV.3bis mit Art. 5 - In Teil VIII Titel XV RSPol wird ein Artikel VIII.XV.3bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VIII.XV.3bis - Mitglieder des Vertragspersonals, mit Ausnahme "Art. VIII.XV.3bis - Mitglieder des Vertragspersonals, mit Ausnahme
der Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können gemäß den der Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können gemäß den
Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 3 des Königlichen Erlasses vom Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 3 des Königlichen Erlasses vom
7. Mai 1999 über die Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals 7. Mai 1999 über die Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals
der Verwaltungen Laufbahnunterbrechungsurlaub wegen Elternurlaub der Verwaltungen Laufbahnunterbrechungsurlaub wegen Elternurlaub
bekommen." bekommen."
Art. 6 - Artikel VIII.XV.4 RSPol wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel VIII.XV.4 RSPol wird wie folgt ersetzt:
"Art. VIII.XV.4 - Mitglieder des Vertragspersonals, mit Ausnahme der "Art. VIII.XV.4 - Mitglieder des Vertragspersonals, mit Ausnahme der
Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können gemäß den Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können gemäß den
Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 2 des Königlichen Erlasses vom Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 2 des Königlichen Erlasses vom
7. Mai 1999 über die Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals 7. Mai 1999 über die Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals
der Verwaltungen Laufbahnunterbrechungsurlaub zur Pflege eines schwer der Verwaltungen Laufbahnunterbrechungsurlaub zur Pflege eines schwer
kranken Haushalts- oder Familienmitglieds bekommen. kranken Haushalts- oder Familienmitglieds bekommen.
Die Möglichkeit, die Laufbahn zur Pflege eines schwer kranken Die Möglichkeit, die Laufbahn zur Pflege eines schwer kranken
Haushalts- oder Familienmitglieds vollständig oder teilweise zu Haushalts- oder Familienmitglieds vollständig oder teilweise zu
unterbrechen, ist für Mitglieder des Vertragspersonals des unterbrechen, ist für Mitglieder des Vertragspersonals des
Einsatzkaders jedoch auf höchstens drei Monate pro Patient während der Einsatzkaders jedoch auf höchstens drei Monate pro Patient während der
Laufbahn begrenzt. Diese Personalmitglieder müssen nicht ersetzt Laufbahn begrenzt. Diese Personalmitglieder müssen nicht ersetzt
werden." werden."
Art. 7 - Artikel VIII.XV.5 RSPol wird wie folgt ersetzt: Art. 7 - Artikel VIII.XV.5 RSPol wird wie folgt ersetzt:
"Art. VIII.XV.5 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Mitglieder des "Art. VIII.XV.5 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Mitglieder des
Vertragspersonals, können gemäß den Bedingungen und Modalitäten der Vertragspersonals, können gemäß den Bedingungen und Modalitäten der
Artikel 117, 117bis und 117ter des Königlichen Erlasses vom 19. Artikel 117, 117bis und 117ter des Königlichen Erlasses vom 19.
November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen
gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten ihre Laufbahn zur Leistung gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten ihre Laufbahn zur Leistung
von Palliativpflege oder zur Pflege eines schwer kranken Haushalts- von Palliativpflege oder zur Pflege eines schwer kranken Haushalts-
oder Familienmitglieds unterbrechen. oder Familienmitglieds unterbrechen.
In Abweichung von Artikel 117 § 2 des vorerwähnten Erlasses vom 19. In Abweichung von Artikel 117 § 2 des vorerwähnten Erlasses vom 19.
November 1998 ist die Möglichkeit, die Laufbahn zur Pflege eines November 1998 ist die Möglichkeit, die Laufbahn zur Pflege eines
schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds vollständig oder schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds vollständig oder
teilweise zu unterbrechen, für Personalmitglieder des Einsatzkaders teilweise zu unterbrechen, für Personalmitglieder des Einsatzkaders
jedoch auf höchstens drei Monate pro Patient während der Laufbahn jedoch auf höchstens drei Monate pro Patient während der Laufbahn
begrenzt. Diese Personalmitglieder müssen nicht ersetzt werden." begrenzt. Diese Personalmitglieder müssen nicht ersetzt werden."
Art. 8 - In Artikel VIII.XV.5bis § 3 RSPol, eingefügt durch den Art. 8 - In Artikel VIII.XV.5bis § 3 RSPol, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 15. November 2021, werden die Wörter "Artikel Königlichen Erlass vom 15. November 2021, werden die Wörter "Artikel
VIII.XV.4 § 1" durch die Wörter "VIII.XV.4 Absatz 1" ersetzt. VIII.XV.4 § 1" durch die Wörter "VIII.XV.4 Absatz 1" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel VIII.XV.6 Absatz 1 RSPol wird der Satz Art. 9 - In Artikel VIII.XV.6 Absatz 1 RSPol wird der Satz
"Personalmitglieder, die einen vom Minister, vom Bürgermeister "Personalmitglieder, die einen vom Minister, vom Bürgermeister
beziehungsweise vom Polizeikollegium bestimmten Dienstgrad innehaben beziehungsweise vom Polizeikollegium bestimmten Dienstgrad innehaben
oder die ein Mandat bekleiden, haben kein Anrecht auf den im oder die ein Mandat bekleiden, haben kein Anrecht auf den im
vorliegenden Titel erwähnten Urlaub wegen vollständiger oder vorliegenden Titel erwähnten Urlaub wegen vollständiger oder
teilweiser Laufbahnunterbrechung." durch folgenden Satz ersetzt: teilweiser Laufbahnunterbrechung." durch folgenden Satz ersetzt:
"Personalmitglieder, die einen vom Minister oder vom Bürgermeister "Personalmitglieder, die einen vom Minister oder vom Bürgermeister
beziehungsweise vom Polizeikollegium bestimmten Dienstgrad innehaben beziehungsweise vom Polizeikollegium bestimmten Dienstgrad innehaben
oder die ein Mandat bekleiden, haben kein Anrecht auf den im oder die ein Mandat bekleiden, haben kein Anrecht auf den im
vorliegenden Titel erwähnten Urlaub wegen vollständiger oder vorliegenden Titel erwähnten Urlaub wegen vollständiger oder
teilweiser Laufbahnunterbrechung, mit Ausnahme der in den Artikeln teilweiser Laufbahnunterbrechung, mit Ausnahme der in den Artikeln
VIII.XV.3 und VIII.XV.3bis erwähnten Laufbahnunterbrechung wegen VIII.XV.3 und VIII.XV.3bis erwähnten Laufbahnunterbrechung wegen
Elternurlaub." Elternurlaub."
Art. 10 - In Artikel XI.III.29 § 5 Absatz 1 RSPol werden die Wörter Art. 10 - In Artikel XI.III.29 § 5 Absatz 1 RSPol werden die Wörter
"Artikel VIII.XV.1 oder Artikel VIII.XV.2" durch die Wörter "Artikel "Artikel VIII.XV.1 oder Artikel VIII.XV.2" durch die Wörter "Artikel
VIII.XV.1 bis einschließlich Artikel VIII.XV.6" ersetzt. VIII.XV.1 bis einschließlich Artikel VIII.XV.6" ersetzt.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von: Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von:
1. Artikel 3, der mit 1. April 2001 wirksam wird, 1. Artikel 3, der mit 1. April 2001 wirksam wird,
2. Artikel 4, der mit 1. August 2019 wirksam wird, 2. Artikel 4, der mit 1. August 2019 wirksam wird,
3. Artikel 7, der mit 1. August 2013 wirksam wird. 3. Artikel 7, der mit 1. August 2013 wirksam wird.
Art. 12 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister Art. 12 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister
sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Juni 2023 Gegeben zu Brüssel, den 25. Juni 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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