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Koninklijk besluit tot wijziging van het RPPol betreffende de verloven voor loopbaanonderbreking. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant le PJPol concernant les congés pour l'interruption de la carrière professionnelle. - Traduction allemande |
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25 JUNI 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het RPPol | 25 JUIN 2023. - Arrêté royal modifiant le PJPol concernant les congés |
betreffende de verloven voor loopbaanonderbreking. - Duitse vertaling | pour l'interruption de la carrière professionnelle. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 25 juni 2023 tot wijziging van het RPPol betreffende de | l'arrêté royal du 25 juin 2023 modifiant le PJPol concernant les |
verloven voor loopbaanonderbreking (Belgisch Staatsblad van 19 juli 2023). | congés pour l'interruption de la carrière professionnelle (Moniteur belge du 19 juillet 2023). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
25. JUNI 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des RSPol | 25. JUNI 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des RSPol |
hinsichtlich der Laufbahnunterbrechungsurlaube | hinsichtlich der Laufbahnunterbrechungsurlaube |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung | Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung |
sozialer Bestimmungen, der Artikel 99 Absatz 4, eingefügt durch das | sozialer Bestimmungen, der Artikel 99 Absatz 4, eingefügt durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2000, 100bis, eingefügt durch das Gesetz vom | Gesetz vom 27. Dezember 2000, 100bis, eingefügt durch das Gesetz vom |
21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 2017, | 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 2017, |
und 102bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und | und 102bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und |
abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1995, 10. August 2001 | abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1995, 10. August 2001 |
und 2. September 2018; | und 2. September 2018; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 über die |
Bewilligung von Unterbrechungszulagen; | Bewilligung von Unterbrechungszulagen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den |
Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und | Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und |
Abwesenheiten; | Abwesenheiten; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1999 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1999 über die |
Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals der Verwaltungen; | Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals der Verwaltungen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); |
Aufgrund von Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 | Aufgrund von Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung, aufgrund dessen vorliegender Erlass von der | Vereinfachung, aufgrund dessen vorliegender Erlass von der |
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit ist, da es | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit ist, da es |
sich um Selbstregulierungsbestimmungen handelt; | sich um Selbstregulierungsbestimmungen handelt; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 19. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 19. |
Dezember 2022; | Dezember 2022; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 568 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 568 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 18. Januar 2023; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 18. Januar 2023; |
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrates vom 1. März 2023; | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrates vom 1. März 2023; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
15. März 2023; | 15. März 2023; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen |
Dienstes vom 15. März 2023; | Dienstes vom 15. März 2023; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig |
Tagen, der am 2. Mai 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in | Tagen, der am 2. Mai 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt | In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt |
worden ist; | worden ist; |
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 | Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz |
und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber | und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel VIII.XV.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen | Artikel 1 - Artikel VIII.XV.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 18. November 2004, wird wie folgt ersetzt: | Erlass vom 18. November 2004, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. VIII.XV.1 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, der | "Art. VIII.XV.1 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, der |
Personalmitglieder auf Probe und der Mitglieder des Vertragspersonals, | Personalmitglieder auf Probe und der Mitglieder des Vertragspersonals, |
können gemäß den Bedingungen und Modalitäten der Artikel 116 und 118 | können gemäß den Bedingungen und Modalitäten der Artikel 116 und 118 |
bis einschließlich 139 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 | bis einschließlich 139 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 |
über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten | über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten |
Urlaubsarten und Abwesenheiten Laufbahnunterbrechungsurlaub erhalten, | Urlaubsarten und Abwesenheiten Laufbahnunterbrechungsurlaub erhalten, |
wobei sich die Personalmitglieder in Abweichung von Artikel 138 § 1 | wobei sich die Personalmitglieder in Abweichung von Artikel 138 § 1 |
Absatz 5 desselben Erlasses vom 19. November 1998 von einem | Absatz 5 desselben Erlasses vom 19. November 1998 von einem |
Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer repräsentativen | Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer repräsentativen |
Gewerkschaftsorganisation im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes vom 24. | Gewerkschaftsorganisation im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes vom 24. |
März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen | März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen |
Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der | Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der |
Polizeidienste vertreten oder beistehen lassen können." | Polizeidienste vertreten oder beistehen lassen können." |
Art. 2 - Artikel VIII.XV.2 RSPol wird wie folgt ersetzt: | Art. 2 - Artikel VIII.XV.2 RSPol wird wie folgt ersetzt: |
"Art. VIII.XV.2 - Mitglieder des Vertragspersonals, mit Ausnahme der | "Art. VIII.XV.2 - Mitglieder des Vertragspersonals, mit Ausnahme der |
Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können gemäß den | Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können gemäß den |
Bedingungen und Modalitäten des Königlichen Erlasses vom 2. Januar | Bedingungen und Modalitäten des Königlichen Erlasses vom 2. Januar |
1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen einen | 1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen einen |
Laufbahnunterbrechungsurlaub bekommen. | Laufbahnunterbrechungsurlaub bekommen. |
Um das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen, muss das | Um das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen, muss das |
Vertragspersonalmitglied mindestens ein Jahr lang ununterbrochen von | Vertragspersonalmitglied mindestens ein Jahr lang ununterbrochen von |
derselben zuständigen Behörde beschäftigt worden sein." | derselben zuständigen Behörde beschäftigt worden sein." |
Art. 3 - In Teil VIII Titel XV RSPol wird ein Artikel VIII.XV.2bis mit | Art. 3 - In Teil VIII Titel XV RSPol wird ein Artikel VIII.XV.2bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. VIII.XV.2bis - Mitglieder des Vertragspersonals, mit Ausnahme | "Art. VIII.XV.2bis - Mitglieder des Vertragspersonals, mit Ausnahme |
der Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können gemäß den | der Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können gemäß den |
Bedingungen und Modalitäten des Königlichen Erlasses vom 2. Januar | Bedingungen und Modalitäten des Königlichen Erlasses vom 2. Januar |
1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen | 1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen |
Laufbahnunterbrechungsurlaub zur Leistung von Palliativpflege | Laufbahnunterbrechungsurlaub zur Leistung von Palliativpflege |
bekommen." | bekommen." |
Art. 4 - Artikel VIII.XV.3 RSPol wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel VIII.XV.3 RSPol wird wie folgt ersetzt: |
"Art. VIII.XV.3 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter und | "Art. VIII.XV.3 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter und |
der Mitglieder des Vertragspersonals, können gemäß den Bedingungen und | der Mitglieder des Vertragspersonals, können gemäß den Bedingungen und |
Modalitäten der Artikel 35 und 35/1 des Königlichen Erlasses vom 19. | Modalitäten der Artikel 35 und 35/1 des Königlichen Erlasses vom 19. |
November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen | November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen |
gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten Laufbahnunterbrechungsurlaub | gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten Laufbahnunterbrechungsurlaub |
wegen Elternurlaub bekommen." | wegen Elternurlaub bekommen." |
Art. 5 - In Teil VIII Titel XV RSPol wird ein Artikel VIII.XV.3bis mit | Art. 5 - In Teil VIII Titel XV RSPol wird ein Artikel VIII.XV.3bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. VIII.XV.3bis - Mitglieder des Vertragspersonals, mit Ausnahme | "Art. VIII.XV.3bis - Mitglieder des Vertragspersonals, mit Ausnahme |
der Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können gemäß den | der Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können gemäß den |
Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 3 des Königlichen Erlasses vom | Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 3 des Königlichen Erlasses vom |
7. Mai 1999 über die Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals | 7. Mai 1999 über die Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals |
der Verwaltungen Laufbahnunterbrechungsurlaub wegen Elternurlaub | der Verwaltungen Laufbahnunterbrechungsurlaub wegen Elternurlaub |
bekommen." | bekommen." |
Art. 6 - Artikel VIII.XV.4 RSPol wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel VIII.XV.4 RSPol wird wie folgt ersetzt: |
"Art. VIII.XV.4 - Mitglieder des Vertragspersonals, mit Ausnahme der | "Art. VIII.XV.4 - Mitglieder des Vertragspersonals, mit Ausnahme der |
Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können gemäß den | Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können gemäß den |
Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 2 des Königlichen Erlasses vom | Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 2 des Königlichen Erlasses vom |
7. Mai 1999 über die Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals | 7. Mai 1999 über die Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals |
der Verwaltungen Laufbahnunterbrechungsurlaub zur Pflege eines schwer | der Verwaltungen Laufbahnunterbrechungsurlaub zur Pflege eines schwer |
kranken Haushalts- oder Familienmitglieds bekommen. | kranken Haushalts- oder Familienmitglieds bekommen. |
Die Möglichkeit, die Laufbahn zur Pflege eines schwer kranken | Die Möglichkeit, die Laufbahn zur Pflege eines schwer kranken |
Haushalts- oder Familienmitglieds vollständig oder teilweise zu | Haushalts- oder Familienmitglieds vollständig oder teilweise zu |
unterbrechen, ist für Mitglieder des Vertragspersonals des | unterbrechen, ist für Mitglieder des Vertragspersonals des |
Einsatzkaders jedoch auf höchstens drei Monate pro Patient während der | Einsatzkaders jedoch auf höchstens drei Monate pro Patient während der |
Laufbahn begrenzt. Diese Personalmitglieder müssen nicht ersetzt | Laufbahn begrenzt. Diese Personalmitglieder müssen nicht ersetzt |
werden." | werden." |
Art. 7 - Artikel VIII.XV.5 RSPol wird wie folgt ersetzt: | Art. 7 - Artikel VIII.XV.5 RSPol wird wie folgt ersetzt: |
"Art. VIII.XV.5 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Mitglieder des | "Art. VIII.XV.5 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Mitglieder des |
Vertragspersonals, können gemäß den Bedingungen und Modalitäten der | Vertragspersonals, können gemäß den Bedingungen und Modalitäten der |
Artikel 117, 117bis und 117ter des Königlichen Erlasses vom 19. | Artikel 117, 117bis und 117ter des Königlichen Erlasses vom 19. |
November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen | November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen |
gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten ihre Laufbahn zur Leistung | gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten ihre Laufbahn zur Leistung |
von Palliativpflege oder zur Pflege eines schwer kranken Haushalts- | von Palliativpflege oder zur Pflege eines schwer kranken Haushalts- |
oder Familienmitglieds unterbrechen. | oder Familienmitglieds unterbrechen. |
In Abweichung von Artikel 117 § 2 des vorerwähnten Erlasses vom 19. | In Abweichung von Artikel 117 § 2 des vorerwähnten Erlasses vom 19. |
November 1998 ist die Möglichkeit, die Laufbahn zur Pflege eines | November 1998 ist die Möglichkeit, die Laufbahn zur Pflege eines |
schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds vollständig oder | schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds vollständig oder |
teilweise zu unterbrechen, für Personalmitglieder des Einsatzkaders | teilweise zu unterbrechen, für Personalmitglieder des Einsatzkaders |
jedoch auf höchstens drei Monate pro Patient während der Laufbahn | jedoch auf höchstens drei Monate pro Patient während der Laufbahn |
begrenzt. Diese Personalmitglieder müssen nicht ersetzt werden." | begrenzt. Diese Personalmitglieder müssen nicht ersetzt werden." |
Art. 8 - In Artikel VIII.XV.5bis § 3 RSPol, eingefügt durch den | Art. 8 - In Artikel VIII.XV.5bis § 3 RSPol, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 15. November 2021, werden die Wörter "Artikel | Königlichen Erlass vom 15. November 2021, werden die Wörter "Artikel |
VIII.XV.4 § 1" durch die Wörter "VIII.XV.4 Absatz 1" ersetzt. | VIII.XV.4 § 1" durch die Wörter "VIII.XV.4 Absatz 1" ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel VIII.XV.6 Absatz 1 RSPol wird der Satz | Art. 9 - In Artikel VIII.XV.6 Absatz 1 RSPol wird der Satz |
"Personalmitglieder, die einen vom Minister, vom Bürgermeister | "Personalmitglieder, die einen vom Minister, vom Bürgermeister |
beziehungsweise vom Polizeikollegium bestimmten Dienstgrad innehaben | beziehungsweise vom Polizeikollegium bestimmten Dienstgrad innehaben |
oder die ein Mandat bekleiden, haben kein Anrecht auf den im | oder die ein Mandat bekleiden, haben kein Anrecht auf den im |
vorliegenden Titel erwähnten Urlaub wegen vollständiger oder | vorliegenden Titel erwähnten Urlaub wegen vollständiger oder |
teilweiser Laufbahnunterbrechung." durch folgenden Satz ersetzt: | teilweiser Laufbahnunterbrechung." durch folgenden Satz ersetzt: |
"Personalmitglieder, die einen vom Minister oder vom Bürgermeister | "Personalmitglieder, die einen vom Minister oder vom Bürgermeister |
beziehungsweise vom Polizeikollegium bestimmten Dienstgrad innehaben | beziehungsweise vom Polizeikollegium bestimmten Dienstgrad innehaben |
oder die ein Mandat bekleiden, haben kein Anrecht auf den im | oder die ein Mandat bekleiden, haben kein Anrecht auf den im |
vorliegenden Titel erwähnten Urlaub wegen vollständiger oder | vorliegenden Titel erwähnten Urlaub wegen vollständiger oder |
teilweiser Laufbahnunterbrechung, mit Ausnahme der in den Artikeln | teilweiser Laufbahnunterbrechung, mit Ausnahme der in den Artikeln |
VIII.XV.3 und VIII.XV.3bis erwähnten Laufbahnunterbrechung wegen | VIII.XV.3 und VIII.XV.3bis erwähnten Laufbahnunterbrechung wegen |
Elternurlaub." | Elternurlaub." |
Art. 10 - In Artikel XI.III.29 § 5 Absatz 1 RSPol werden die Wörter | Art. 10 - In Artikel XI.III.29 § 5 Absatz 1 RSPol werden die Wörter |
"Artikel VIII.XV.1 oder Artikel VIII.XV.2" durch die Wörter "Artikel | "Artikel VIII.XV.1 oder Artikel VIII.XV.2" durch die Wörter "Artikel |
VIII.XV.1 bis einschließlich Artikel VIII.XV.6" ersetzt. | VIII.XV.1 bis einschließlich Artikel VIII.XV.6" ersetzt. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von: | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von: |
1. Artikel 3, der mit 1. April 2001 wirksam wird, | 1. Artikel 3, der mit 1. April 2001 wirksam wird, |
2. Artikel 4, der mit 1. August 2019 wirksam wird, | 2. Artikel 4, der mit 1. August 2019 wirksam wird, |
3. Artikel 7, der mit 1. August 2013 wirksam wird. | 3. Artikel 7, der mit 1. August 2013 wirksam wird. |
Art. 12 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister | Art. 12 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister |
sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Juni 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Juni 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |