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Koninklijk Besluit van 25 december 2017
gepubliceerd op 12 juni 2018

Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 636 en 637 van het KB/WIB 92. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2018012415
pub.
12/06/2018
prom.
25/12/2017
ELI
eli/besluit/2017/12/25/2018012415/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


25 DECEMBER 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 636 en 637 van het KB/WIB 92. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 december 2017 tot wijziging van de artikelen 636 en 637 van het KB/WIB 92 (Belgisch Staatsblad van 29 december 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 25. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 636 und 637 des KE/EStGB 92 BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, Verweise auf bestimmte kürzlich abgeänderte Finanzrechtsvorschriften anzupassen. Im Rahmen der Vorschriften über Pensionssparfonds werden mit vorliegendem Königlichen Erlass Verweise auf das Gesetz vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen hinzugefügt.

Seit Februar 2017 kann ein belgischer Pensionssparfonds nämlich die Form eines alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen (AOGA), der unter die AIFM-Richtlinie fällt (Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, durch das Gesetz vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter in belgisches Recht umgesetzt), oder die Form eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) annehmen, der unter die OGAW-Richtlinie fällt (Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)).

Artikel 636 des KE/EStGB 92 (der die Bedingungen für die Anerkennung als Pensionssparfonds bestimmt) ist kürzlich durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017 abgeändert worden. In dem angepassten Artikel ist unter anderem bestimmt, dass ein Pensionssparfonds im Verzeichnis der alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte eingetragen sein muss, um als Pensionssparfonds anerkannt werden zu können. Aus steuerrechtlichen Gründen kann ein bestehender Pensionssparfonds daher nicht von einem AOGA in einen OGAW umgewandelt werden und ein neuer Pensionssparfonds nicht in der Form eines OGAW gegründet werden, obwohl dies auf der Grundlage der Vorschriften über Fonds sehr wohl möglich ist.

Ziel ist es also, in vorerwähntem Artikel nicht nur auf das vorerwähnte Gesetz vom 19. April für AOGA zu verweisen, sondern auch auf das vorerwähnte Gesetz vom 3. August 2012 für OGAW, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, sodass sie auch als Pensionssparfonds anerkannt werden können.

Es war nämlich nie beabsichtigt, OGAW von einer eventuellen Zulassung als Pensionssparfonds auszuschließen.

Die in Artikel 637 des KE/EStGB 92 enthaltenen Verweise werden auch ergänzt.

Artikel 1 Nr. 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 1 Buchstabe c)] berichtigt einen falschen Wortgebrauch in der niederländischen Fassung des Textes von Artikel 636 des KE/EStGB 92.

Infolge der Bemerkung des Staatsrates wird das Inkrafttreten angepasst. Vorliegender Königlicher Erlass tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

25. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 636 und 637 des KE/EStGB 92 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 14516 Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1994 und 18. Dezember 2015;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. November 2017;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24.

November 2017;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.561/3 des Staatsrates vom 21. Dezember 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 636 § 1 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. September 1995 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1. September 2006, 3. März 2011 und 22. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden zwischen den Wörtern "Bescheinigung, wonach dieser Fonds gemäß" und den Wörtern "den Artikeln 197 bis 200 des Gesetzes vom 19. April 2014" die Wörter "den Artikeln 30 bis 33 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen oder" eingefügt. b) In Nr.6 werden die Wörter "gemäß Teil I und Teil III des vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 und seiner Ausführungserlasse" durch die Wörter "gemäß Teil II des vorerwähnten Gesetzes vom 3. August 2012 und seinen Ausführungserlassen, wenn der Fonds in dem in Artikel 33 desselben Gesetzes erwähnten Verzeichnis eingetragen ist, oder gemäß Teil II und Teil III des vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 und seinen Ausführungserlassen, wenn der Fonds in dem in Artikel 200 desselben Gesetzes erwähnten Verzeichnis eingetragen ist," ersetzt. c) [Abänderung des niederländischen Textes] d) In Nr.8 erster Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "allen seinen Verpflichtungen" und den Wörtern "gemäß Teil II Buch I Titel I Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Buchstabe C des vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 nachzukommen" die Wörter "gemäß Teil II Buch II Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. August 2012 und" eingefügt.

Art. 2 - Artikel 637 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "und die von den" und den Wörtern "in Artikel 25 des Gesetzes vom 19.April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnten Leitern" die Wörter "in Artikel 199 § 2 des Gesetzes vom 3.

August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen oder" eingefügt. 2. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Verfahren zur Bewertung des Fondsvermögens müssen: 1.die Bedingungen einhalten, die: a) in Teil II Buch II Titel 2 Kapitel 3 Abschnitt 5 des Gesetzes vom 3.August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen und in Titel II Kapitel 2 Abschnitt 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 12. November 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, vorgesehen sind, wenn der Fonds in dem in Artikel 33 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. August 2012 erwähnten Verzeichnis eingetragen ist, b) in Teil II Buch I Titel I Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Punkt B des Gesetzes vom 19.April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter und in Titel II Kapitel 2 Abschnitt 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2017 über bestimmte öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen vorgesehen sind, wenn der Fonds in dem in Artikel 200 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnten Verzeichnis eingetragen ist, 2. den Regeln entsprechen, die im Königlichen Erlass vom 10.November 2006 über die Buchhaltung, den Jahresabschluss und die periodischen Berichte von bestimmten öffentlichen Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile festgelegt sind." Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

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