gepubliceerd op 16 april 2024
Koninklijk besluit tot vaststelling van de deontologische code van de gerechtsdeskundigen in toepassing van artikel 991quater, 7°, van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE
25 APRIL 2017. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de deontologische code van de gerechtsdeskundigen in toepassing van artikel 991quater, 7°, van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2017 tot vaststelling van de deontologische code van de gerechtsdeskundigen in toepassing van artikel 991quater, 7°, van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 25. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verhaltenskodexes der gerichtlichen Sachverständigen in Anwendung von Artikel 991quater Nr.7 des Gerichtsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund von Artikel 991quater Nr. 7 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.645/2 des Staatsrates vom 9. Januar 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Die Vorschriften des vorliegenden Verhaltenskodexes gelten für gerichtliche Sachverständige, die in dem in Anwendung von Artikel 991ter des Gerichtsgesetzbuches erstellten nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen sind. Sie ergänzen die gesetzlichen Verpflichtungen des gerichtlichen Sachverständigen, die im Gerichtsgesetzbuch und im Strafprozessgesetzbuch aufgenommen sind.
Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kodexes dienen dazu, die Parteien eines Gerichtsverfahrens zu schützen, die Würde und Integrität des Berufes zu wahren und die Qualität der von registrierten gerichtlichen Sachverständigen erbrachten Dienstleistungen zu gewährleisten.
Art. 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kodexes haben zum allgemeinen Ziel, die verbindlichen Verhaltensregeln für registrierte gerichtliche Sachverständige festzulegen und die ethischen Verpflichtungen aufzustellen, denen registrierte gerichtliche Sachverständige vor, während und nach ihrem Auftrag nachkommen müssen.
KAPITEL 2 - Annahme und Ausführung des Auftrags Art. 4 - Vorbehaltlich der in Artikel 967 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Befreiung lehnt der gerichtliche Sachverständige einen Auftrag ab, bei dem seine Unabhängigkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit von einer der betreffenden Parteien in Frage gestellt werden könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt des Auftrags oder in der Vergangenheit Verbindungen zu einer der Parteien, dem Richter oder der auftraggebenden Behörde bestehen, sei es finanzieller, beruflicher, familiärer oder sozialer Art, oder wenn es Anhaltspunkte gibt, die zu einer Ablehnung führen können.
Der gerichtliche Sachverständige nimmt nur Aufträge an, für die er über die erforderliche Sachkunde und Berufserfahrung verfügt. Außerdem lehnt der gerichtliche Sachverständige einen Auftrag ab, wenn er aufgrund seiner Berufstätigkeiten oder anderer ihm bereits anvertrauter Aufträge nicht über die nötige Zeit verfügt, um den Auftrag binnen der vorgegebenen Frist auszuführen. Nimmt er den Auftrag an, ist er verpflichtet, ihn auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich zu erfüllen. Bei der Ausführung des Auftrags muss er die für seinen Auftrag geltenden Gesetzesbestimmungen einhalten.
Nimmt der gerichtliche Sachverständige seinen Auftrag an, informiert er die auftraggebende Behörde und, im Fall eines kontradiktorischen Verfahrens, die Parteien unverzüglich über Begebenheiten und Umstände, die bei mindestens einer der Parteien gemäß Artikel 972 § 1 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen können.
Erfährt der gerichtliche Sachverständige bei der Ausführung seines Auftrags von Umständen, die zu einer Ablehnung führen können, setzt er die auftraggebende Behörde und, im Fall eines kontradiktorischen Verfahrens, die Parteien unverzüglich davon in Kenntnis.
Art. 5 - Der gerichtliche Sachverständige verhält sich bei der Ausführung seines Auftrags stets unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft und integer.
Im Rahmen der zivil- oder strafrechtlichen Verfahrensregeln muss der gerichtliche Sachverständige insbesondere: - die Rechte und Pflichten der Parteien respektieren, - das Untersuchungs- und Ermittlungsgeheimnis wahren, - seine Aufgabe vollkommen objektiv, unparteiisch und in voller Kenntnis der Sachlage erfüllen, - alle Parteien gleich behandeln in seiner Vorgehensweise und seiner Arbeitsmethode, - nach einer klaren und präzisen Arbeitsmethode gemäß den Anforderungen seines Fachbereichs oder den technischen Normen, denen er unterliegt, handeln, - seinen Auftrag binnen den von der auftraggebenden Behörde vorgegebenen oder gesetzlich festgelegten Fristen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Auftrags und des Verhaltens der Parteien erfüllen, - während des Verfahrens auf den geordneten Ablauf sowie den Fortgang und die Wirtschaftlichkeit des Verfahrens achten.
Der gerichtliche Sachverständige beschränkt die Informationserfassung, die Anzahl und die Kosten seiner Untersuchungen sowie seinen Bericht auf das für die Ausführung des Auftrags absolut Notwendige.
Er verfasst einen mit Gründen versehenen Bericht, der für die auftraggebende Behörde und die Parteien überprüfbar und verständlich ist.
Art. 6 - Der gerichtliche Sachverständige muss seine Unabhängigkeit wahren und darf sich bei seinen Tätigkeiten und seiner Entscheidungsfindung durch keinerlei Druck, Intervention oder Vermutung eines persönlichen Vorteils beeinflussen lassen. Er vermeidet den Kontakt mit einer der Parteien in Abwesenheit der anderen Partei oder Parteien. Bei der Ausübung seiner Funktion nimmt er keine Vorteile, Spenden oder Geschenke von Parteien oder Interesse habenden Dritten an. Die Unabhängigkeit, Objektivität und Gerechtigkeit des gerichtlichen Sachverständigen überwiegen die Standesregeln seines Berufsstandes, wenn Kollegen derselben Berufskategorie als Partei oder als Fachberater auftreten.
So achtet der gerichtliche Sachverständige insbesondere bei Einladung der Parteien und ihrer Fachberater zu einer technischen Versammlung darauf, dass er die Wünsche der Parteien nur berücksichtigt, sofern dies vernünftig und mit den ihm auferlegten Fristen vereinbar ist. Er weist sie darauf hin, dass die im Rahmen einer Begutachtung organisierten Versammlungen mit gerichtlichen Vorladungen vergleichbar sind.
Art. 7 - Der gerichtliche Sachverständige zieht nur mit vorheriger Erlaubnis der auftraggebenden Behörde und in Zivilsachen gemäß Artikel 972 § 2 Absatz 7 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches Fachberater oder Sachverständige in dem Fachbereich hinzu, deren Fachkenntnisse er für seine Begutachtung oder seine Schlussfolgerungen benötigt. Die Fachberater oder die Sachverständigen in dem Fachbereich handeln unter der Verantwortung des gerichtlichen Sachverständigen. In Zivilsachen werden ihre Kosten und Honorare vom gerichtlichen Sachverständigen getragen. In Strafsachen werden ihre Kosten und Honorare vom gerichtlichen Sachverständigen bezahlt, es sei denn, sie wurden vom Magistrat bestellt.
Art. 8 - Der gerichtliche Sachverständige geht mit dem von ihm gesammelten Untersuchungsmaterial vorsichtig um und hält das gesamte Material oder eine repräsentative Auswahl davon für eine Gegenexpertise zur Verfügung. Erweist sich das als unmöglich, vermerkt er es im Bericht.
Art. 9 - In Anwendung der Artikel 972, 987 und 988 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt der Richter den Vorschuss des gerichtlichen Sachverständigen und veranschlagt er die Gesamtkosten der Begutachtung. Bei einer Bestellung in einem Zivilverfahren informiert der gerichtliche Sachverständige den Richter und die Parteien zu Beginn seiner Arbeit über den Modus für die Berechnung seiner Kosten und Honorare. Er hält sich an die vorgeschriebenen Tarife, sofern diese anwendbar sind.
In Zivilsachen erstellt der gerichtliche Sachverständige seine Ersuchen um Vorschüsse und seine Endabrechnung gemäß den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen, wie unter anderem in Artikel 991 § 2 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt. Er gibt seinen Stundenlohn, die Fahrtkosten, die Aufenthaltskosten, die allgemeinen Kosten, die an Dritte gezahlten Beträge und die Anrechnung der freigegebenen Beträge detailliert an.
In Zivilsachen ist es dem gerichtlichen Sachverständigen untersagt, Vorschüsse direkt von den Parteien entgegenzunehmen. Nach Kostenfestsetzung durch den Richter darf die Endabrechnung dem gerichtlichen Sachverständigen direkt bezahlt werden.
Bei einer Bestellung in Strafsachen setzt er seine Kosten und Honorare gemäß dem zu diesem Zweck festgelegten gesetzlichen Tarif und dem in der Regelung über die Gerichtskosten in Strafsachen vorgeschriebenen Verfahren fest.
KAPITEL 3 - Verhalten außerhalb des Rahmens des Auftrags und Unvereinbarkeiten Art. 10 - Bei Verwendung des Titels eines gerichtlichen Sachverständigen gibt der gerichtliche Sachverständige stets die Erkennungsnummer des Nationalregisters an, die ihm gemäß Artikel 991sexies des Gerichtsgesetzbuches zugewiesen wurde. Der gerichtliche Sachverständige gibt seinen Titel eines gerichtlichen Sachverständigen mit der nötigen Diskretion an. Es ist ihm insbesondere untersagt, diesen Titel zu verwenden, um Kunden zu werben oder Werbung zu machen.
Art. 11 - Der gerichtliche Sachverständige muss jede mögliche Verwechslung zwischen einem Auftreten als gerichtlicher Sachverständiger und einem Auftreten als Fachberater einer der Parteien vermeiden.
Art. 12 - Der gerichtliche Sachverständige achtet auch außerhalb des Rahmens seiner gerichtlichen Aufträge darauf, keine Handlungen vorzunehmen, die die Würde seiner Funktion gefährden. Er setzt den Minister der Justiz unverzüglich davon in Kenntnis, dass er Gegenstand einer Beschuldigung oder einer strafrechtlichen Verurteilung gewesen ist, mit Ausnahme von Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrspolizei.
KAPITEL 4 - Weiterbildung und Versicherung Art. 13 - Der gerichtliche Sachverständige verpflichtet sich, sowohl in seinem Fachbereich als auch auf rechtlicher Ebene an Weiterbildungen teilzunehmen. Er informiert den FÖD Justiz jedes Jahr über die absolvierten Ausbildungen. Die Bescheinigung seines Berufsinstituts, in der bestätigt wird, dass er die erforderlichen Ausbildungen absolviert hat, kann ausreichen, sofern sich diese Ausbildungen zumindest teilweise auf die gerichtliche Begutachtung und die Bereiche beziehen, für die er im Register eingetragen ist.
Art. 14 - Der gerichtliche Sachverständige muss seine zivilrechtliche Haftpflicht versichern lassen. Übt er seine Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft aus, muss diese ihren gesetzlichen Verpflichtungen auf der Grundlage des Gesellschaftsgesetzbuches nachkommen.
KAPITEL 5 - Verarbeitung gesammelter Daten Art. 15 - Der gerichtliche Sachverständige trifft aufgrund des besonders schützenswerten Charakters der von ihm verarbeiteten Daten die erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen, um bei der Datenverarbeitung ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten und somit die Kenntnisnahme durch unbefugte Dritte zu verhindern.
Der gerichtliche Sachverständige ist an die Schweigepflicht gebunden.
Er spricht sich nur mit anderen Sachverständigen eines Kollegiums oder mit Sachverständigen in dem Fachbereich ab, sofern diese ebenfalls an die Schweigepflicht gebunden sind. Bei Kontakten mit anderen Dritten achtet er darauf, nur personenbezogene Daten mitzuteilen, die für diese Absprache absolut erforderlich sind, und er lässt sie eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnen.
Art. 16 - Bei der Datenerhebung muss der gerichtliche Sachverständige die Person, bei der er diese Daten einholt, über seine Eigenschaft als gerichtlicher Sachverständiger informieren, sodass diese Person weiß, dass die erhobenen Daten der Behörde übermittelt werden, die den Sachverständigen bestellt hat.
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen Art. 17 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS