gepubliceerd op 14 december 2006
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 2 juni 2006 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen teneinde de vereffeningsprocedure te verbeteren
24 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 2 juni 2006 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen teneinde de vereffeningsprocedure te verbeteren
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 2 juni 2006 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen teneinde de vereffeningsprocedure te verbeteren, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 2 juni 2006 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen teneinde de vereffeningsprocedure te verbeteren.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 24 september 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 2. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches im Hinblick auf eine Verbesserung des Liquidationsverfahrens ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 184 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: « Art. 184 - § 1 - Die Generalversammlung legt das Liquidationsverfahren fest, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Die Liquidatoren treten ihr Amt erst an, nachdem das Handelsgericht ihre Bestellung durch Beschluss der Generalversammlung bestätigt hat.
Das zuständige Gericht ist das Gericht des Bezirks, in dem die Gesellschaft an dem Tag des Auflösungsbeschlusses ihren Gesellschaftssitz hat. Wenn der Gesellschaftssitz in den sechs Monaten vor dem Auflösungsbeschluss verlegt worden ist, ist das zuständige Gericht das Gericht des Bezirks, in dem die Gesellschaft ihren Sitz vor Verlegung hatte. Das Gericht bestätigt die Bestellung erst, nachdem überprüft worden ist, dass die Liquidatoren volle Gewähr für ihre Rechtschaffenheit bieten. Das Gericht entscheidet ebenfalls über Handlungen, die der Liquidator gegebenenfalls zwischen seiner Bestellung durch die Generalversammlung und der Bestätigung dieser Bestellung ausgeführt hat. Es kann diese Handlungen rückwirkend bestätigen oder sie für nichtig erklären, wenn sie offensichtlich die Rechte Dritter verletzen. Eine Urkunde über die Bestellung eines Liquidators kann nur dann auf gültige Weise gemäss Artikel 74 hinterlegt werden, wenn das Handelsgericht ihr eine Abschrift des Bestätigungs- oder Homologierungsbeschlusses beifügt.
Als Liquidatoren können weder Personen, die wegen Verstoss gegen die Artikel 489 bis 490bis des Strafgesetzbuches oder wegen Diebstahl, Fälschung, Veruntreuung, Betrug oder Vertrauensmissbrauch verurteilt worden sind, noch Verwahrer, Vormunde, Verwalter oder Rechenschaftspflichtige, die nicht rechtzeitig Rechnung gelegt und abgerechnet haben, bestellt werden. Diese Ausschliessung darf nur beschlossen werden, wenn sie binnen einer Frist von zehn Jahren ab einem definitiven Verurteilungsurteil ausgesprochen wird oder wenn nicht rechtzeitig Rechnung gelegt und abgerechnet wird.
Als Liquidator können ebenso wenig bestellt werden - ausser nach Homologierung durch das zuständige Handelsgericht - Personen, gegen die ein Konkursverfahren eröffnet wurde und die nicht rehabilitiert worden sind oder die zu einer Gefängnisstrafe selbst mit Aufschub wegen eines der Verstösse, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, erwähnt sind, wegen eines Verstosses gegen das Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen oder gegen seine Ausführungserlasse oder wegen eines Verstosses gegen die steuerrechtlichen Vorschriften verurteilt worden sind.
Im Falle einer Homologierungs- oder Bestätigungsverweigerung bestellt das zuständige Gericht, gegebenenfalls auf Vorschlag der Generalversammlung, selbst einen Liquidator.
Das Handelsgericht wird durch einseitigen Antrag, der gemäss Artikel 1025 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches hinterlegt wird, von der Gesellschaft befasst. Der Antrag wird vom zuständigen Organ der Gesellschaft oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet und wird zusammen mit einer Zwischenbilanz der Aktiva und Passiva eingereicht. Das Gericht entscheidet spätestens vierundzwanzig Stunden nach Hinterlegung des Antrags.
Das Gericht kann ebenfalls gemäss Artikel 1034bis und folgenden des Gerichtsgesetzbuches durch Antrag des Prokurators des Königs oder eines Interesse habenden Dritten befasst werden.
In offenen Handelsgesellschaften und einfachen Kommanditgesellschaften sind Beschlüsse nur gültig, wenn sie die Zustimmung der Hälfte der Gesellschafter erhalten und diese drei Viertel des Gesellschaftsvermögens besitzen; wird diese Mehrheit nicht erreicht, beschliesst der Richter.
Die Liquidatoren bilden ein Kollegium.
Ist der Liquidator eine juristische Person, muss die natürliche Person, die den Liquidator für die Ausübung der Liquidationsbefugnisse vertritt, in der Bestellungsurkunde bestimmt werden. Jede Änderung der Bestimmung dieser natürlichen Person muss gemäss vorliegendem Paragraphen beschlossen und gemäss Artikel 74 Nr. 2 hinterlegt und bekannt gemacht werden. § 2 - Bei Nichteinhaltung der Artikel 189bis und 190 § 1 kann das zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines Interesse habenden Dritten und nach Anhörung des Liquidators für dessen Ersetzung sorgen. » Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 189bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 189bis - Die Liquidatoren übermitteln im sechsten und zwölften Monat des ersten Jahres der Liquidation der Kanzlei des Handelsgerichts des Bezirks, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine ausführliche Aufstellung über den Stand der Liquidation.
Diese ausführliche Aufstellung, die unter anderem Einnahmen, Ausgaben, Verteilungen und noch abzuwickelnde Restbeträge umfasst, wird zu der in Artikel 195bis erwähnten Liquidationsakte gelegt.
Ab dem zweiten Jahr der Liquidation wird diese ausführliche Aufstellung der Kanzlei nur noch einmal jährlich übermittelt und zu der Liquidationsakte gelegt. » Art. 4 - Artikel 190 § 1 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Absätze ergänzt: « Vor Beendigung der Liquidation legen die Liquidatoren den Plan zur Verteilung der Aktiva unter die verschiedenen Kategorien von Gläubigern dem Handelsgericht des Bezirks, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, zur Billigung vor.
Das Gericht kann vom Liquidator alle zweckdienlichen Auskünfte verlangen, um die Gültigkeit des Verteilungsplans zu überprüfen. » Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 195bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 195bis - Für jede Liquidation wird bei der Kanzlei eine Akte mit folgenden Unterlagen geführt: 1. in Artikel 67 § 2 erwähnte Akte, 2.Abschrift der in Artikel 181 § 1 erwähnten Berichte, 3. Abschrift der in Artikel 189bis erwähnten Aufstellungen, 4.Auszüge aus den in den Artikeln 74 Nr. 2 und 195 vorgesehenen Bekanntmachungen, 5. gegebenenfalls die Liste der Homologierungen und Bestätigungen. Interessehabende können die Akte kostenlos einsehen und gegen Zahlung der Kanzleigebühren eine Abschrift davon erhalten. » Art. 6 - Artikel 196 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 8. April 2003, wird durch folgende Nummer ergänzt: « 5. Liquidatoren, die es versäumen, der Kanzlei des Handelsgerichts des Bezirks, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, gemäss Artikel 189bis die ausführliche Aufstellung des Stands der Liquidation zu übermitteln. » Art. 7 - Im Jahr der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt ergreifen die Liquidatoren für Liquidationen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes laufen, die notwendigen Massnahmen, um dessen Bestimmungen zu entsprechen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Neapel, den 2. Juni 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 september 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL