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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 24/09/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 2 juni 2006 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen teneinde de vereffeningsprocedure te verbeteren Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 2 juin 2006 modifiant le Code des sociétés en vue d'améliorer la procédure de liquidation
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
24 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 24 SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 2 juni 2006 tot wijziging en langue allemande de la loi du 2 juin 2006 modifiant le Code des
van het Wetboek van vennootschappen teneinde de vereffeningsprocedure te verbeteren sociétés en vue d'améliorer la procédure de liquidation
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 2 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
juni 2006 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen teneinde 2 juin 2006 modifiant le Code des sociétés en vue d'améliorer la
de vereffeningsprocedure te verbeteren, opgemaakt door de Centrale procédure de liquidation, établi par le Service central de traduction
dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 2 juni 2006 tot wijziging van het Wetboek van officielle en langue allemande de la loi du 2 juin 2006 modifiant le
vennootschappen teneinde de vereffeningsprocedure te verbeteren. Code des sociétés en vue d'améliorer la procédure de liquidation.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 24 september 2006. Donné à Bruxelles, le 24 septembre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
2. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches im 2. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches im
Hinblick auf eine Verbesserung des Liquidationsverfahrens Hinblick auf eine Verbesserung des Liquidationsverfahrens
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 184 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt Art. 2 - Artikel 184 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
« Art. 184 - § 1 - Die Generalversammlung legt das « Art. 184 - § 1 - Die Generalversammlung legt das
Liquidationsverfahren fest, sofern in der Satzung nichts anderes Liquidationsverfahren fest, sofern in der Satzung nichts anderes
bestimmt ist. bestimmt ist.
Die Liquidatoren treten ihr Amt erst an, nachdem das Handelsgericht Die Liquidatoren treten ihr Amt erst an, nachdem das Handelsgericht
ihre Bestellung durch Beschluss der Generalversammlung bestätigt hat. ihre Bestellung durch Beschluss der Generalversammlung bestätigt hat.
Das zuständige Gericht ist das Gericht des Bezirks, in dem die Das zuständige Gericht ist das Gericht des Bezirks, in dem die
Gesellschaft an dem Tag des Auflösungsbeschlusses ihren Gesellschaft an dem Tag des Auflösungsbeschlusses ihren
Gesellschaftssitz hat. Wenn der Gesellschaftssitz in den sechs Monaten Gesellschaftssitz hat. Wenn der Gesellschaftssitz in den sechs Monaten
vor dem Auflösungsbeschluss verlegt worden ist, ist das zuständige vor dem Auflösungsbeschluss verlegt worden ist, ist das zuständige
Gericht das Gericht des Bezirks, in dem die Gesellschaft ihren Sitz Gericht das Gericht des Bezirks, in dem die Gesellschaft ihren Sitz
vor Verlegung hatte. Das Gericht bestätigt die Bestellung erst, vor Verlegung hatte. Das Gericht bestätigt die Bestellung erst,
nachdem überprüft worden ist, dass die Liquidatoren volle Gewähr für nachdem überprüft worden ist, dass die Liquidatoren volle Gewähr für
ihre Rechtschaffenheit bieten. Das Gericht entscheidet ebenfalls über ihre Rechtschaffenheit bieten. Das Gericht entscheidet ebenfalls über
Handlungen, die der Liquidator gegebenenfalls zwischen seiner Handlungen, die der Liquidator gegebenenfalls zwischen seiner
Bestellung durch die Generalversammlung und der Bestätigung dieser Bestellung durch die Generalversammlung und der Bestätigung dieser
Bestellung ausgeführt hat. Es kann diese Handlungen rückwirkend Bestellung ausgeführt hat. Es kann diese Handlungen rückwirkend
bestätigen oder sie für nichtig erklären, wenn sie offensichtlich die bestätigen oder sie für nichtig erklären, wenn sie offensichtlich die
Rechte Dritter verletzen. Eine Urkunde über die Bestellung eines Rechte Dritter verletzen. Eine Urkunde über die Bestellung eines
Liquidators kann nur dann auf gültige Weise gemäss Artikel 74 Liquidators kann nur dann auf gültige Weise gemäss Artikel 74
hinterlegt werden, wenn das Handelsgericht ihr eine Abschrift des hinterlegt werden, wenn das Handelsgericht ihr eine Abschrift des
Bestätigungs- oder Homologierungsbeschlusses beifügt. Bestätigungs- oder Homologierungsbeschlusses beifügt.
Als Liquidatoren können weder Personen, die wegen Verstoss gegen die Als Liquidatoren können weder Personen, die wegen Verstoss gegen die
Artikel 489 bis 490bis des Strafgesetzbuches oder wegen Diebstahl, Artikel 489 bis 490bis des Strafgesetzbuches oder wegen Diebstahl,
Fälschung, Veruntreuung, Betrug oder Vertrauensmissbrauch verurteilt Fälschung, Veruntreuung, Betrug oder Vertrauensmissbrauch verurteilt
worden sind, noch Verwahrer, Vormunde, Verwalter oder worden sind, noch Verwahrer, Vormunde, Verwalter oder
Rechenschaftspflichtige, die nicht rechtzeitig Rechnung gelegt und Rechenschaftspflichtige, die nicht rechtzeitig Rechnung gelegt und
abgerechnet haben, bestellt werden. Diese Ausschliessung darf nur abgerechnet haben, bestellt werden. Diese Ausschliessung darf nur
beschlossen werden, wenn sie binnen einer Frist von zehn Jahren ab beschlossen werden, wenn sie binnen einer Frist von zehn Jahren ab
einem definitiven Verurteilungsurteil ausgesprochen wird oder wenn einem definitiven Verurteilungsurteil ausgesprochen wird oder wenn
nicht rechtzeitig Rechnung gelegt und abgerechnet wird. nicht rechtzeitig Rechnung gelegt und abgerechnet wird.
Als Liquidator können ebenso wenig bestellt werden - ausser nach Als Liquidator können ebenso wenig bestellt werden - ausser nach
Homologierung durch das zuständige Handelsgericht - Personen, gegen Homologierung durch das zuständige Handelsgericht - Personen, gegen
die ein Konkursverfahren eröffnet wurde und die nicht rehabilitiert die ein Konkursverfahren eröffnet wurde und die nicht rehabilitiert
worden sind oder die zu einer Gefängnisstrafe selbst mit Aufschub worden sind oder die zu einer Gefängnisstrafe selbst mit Aufschub
wegen eines der Verstösse, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses wegen eines der Verstösse, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses
Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für
Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe
oder Tätigkeiten auszuüben, erwähnt sind, wegen eines Verstosses gegen oder Tätigkeiten auszuüben, erwähnt sind, wegen eines Verstosses gegen
das Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen oder das Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen oder
gegen seine Ausführungserlasse oder wegen eines Verstosses gegen die gegen seine Ausführungserlasse oder wegen eines Verstosses gegen die
steuerrechtlichen Vorschriften verurteilt worden sind. steuerrechtlichen Vorschriften verurteilt worden sind.
Im Falle einer Homologierungs- oder Bestätigungsverweigerung bestellt Im Falle einer Homologierungs- oder Bestätigungsverweigerung bestellt
das zuständige Gericht, gegebenenfalls auf Vorschlag der das zuständige Gericht, gegebenenfalls auf Vorschlag der
Generalversammlung, selbst einen Liquidator. Generalversammlung, selbst einen Liquidator.
Das Handelsgericht wird durch einseitigen Antrag, der gemäss Artikel Das Handelsgericht wird durch einseitigen Antrag, der gemäss Artikel
1025 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches hinterlegt wird, von der 1025 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches hinterlegt wird, von der
Gesellschaft befasst. Der Antrag wird vom zuständigen Organ der Gesellschaft befasst. Der Antrag wird vom zuständigen Organ der
Gesellschaft oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet und wird zusammen Gesellschaft oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet und wird zusammen
mit einer Zwischenbilanz der Aktiva und Passiva eingereicht. Das mit einer Zwischenbilanz der Aktiva und Passiva eingereicht. Das
Gericht entscheidet spätestens vierundzwanzig Stunden nach Gericht entscheidet spätestens vierundzwanzig Stunden nach
Hinterlegung des Antrags. Hinterlegung des Antrags.
Das Gericht kann ebenfalls gemäss Artikel 1034bis und folgenden des Das Gericht kann ebenfalls gemäss Artikel 1034bis und folgenden des
Gerichtsgesetzbuches durch Antrag des Prokurators des Königs oder Gerichtsgesetzbuches durch Antrag des Prokurators des Königs oder
eines Interesse habenden Dritten befasst werden. eines Interesse habenden Dritten befasst werden.
In offenen Handelsgesellschaften und einfachen Kommanditgesellschaften In offenen Handelsgesellschaften und einfachen Kommanditgesellschaften
sind Beschlüsse nur gültig, wenn sie die Zustimmung der Hälfte der sind Beschlüsse nur gültig, wenn sie die Zustimmung der Hälfte der
Gesellschafter erhalten und diese drei Viertel des Gesellschafter erhalten und diese drei Viertel des
Gesellschaftsvermögens besitzen; wird diese Mehrheit nicht erreicht, Gesellschaftsvermögens besitzen; wird diese Mehrheit nicht erreicht,
beschliesst der Richter. beschliesst der Richter.
Die Liquidatoren bilden ein Kollegium. Die Liquidatoren bilden ein Kollegium.
Ist der Liquidator eine juristische Person, muss die natürliche Ist der Liquidator eine juristische Person, muss die natürliche
Person, die den Liquidator für die Ausübung der Liquidationsbefugnisse Person, die den Liquidator für die Ausübung der Liquidationsbefugnisse
vertritt, in der Bestellungsurkunde bestimmt werden. Jede Änderung der vertritt, in der Bestellungsurkunde bestimmt werden. Jede Änderung der
Bestimmung dieser natürlichen Person muss gemäss vorliegendem Bestimmung dieser natürlichen Person muss gemäss vorliegendem
Paragraphen beschlossen und gemäss Artikel 74 Nr. 2 hinterlegt und Paragraphen beschlossen und gemäss Artikel 74 Nr. 2 hinterlegt und
bekannt gemacht werden. bekannt gemacht werden.
§ 2 - Bei Nichteinhaltung der Artikel 189bis und 190 § 1 kann das § 2 - Bei Nichteinhaltung der Artikel 189bis und 190 § 1 kann das
zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines
Interesse habenden Dritten und nach Anhörung des Liquidators für Interesse habenden Dritten und nach Anhörung des Liquidators für
dessen Ersetzung sorgen. » dessen Ersetzung sorgen. »
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 189bis mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 189bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 189bis - Die Liquidatoren übermitteln im sechsten und zwölften « Art. 189bis - Die Liquidatoren übermitteln im sechsten und zwölften
Monat des ersten Jahres der Liquidation der Kanzlei des Monat des ersten Jahres der Liquidation der Kanzlei des
Handelsgerichts des Bezirks, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, Handelsgerichts des Bezirks, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat,
eine ausführliche Aufstellung über den Stand der Liquidation. eine ausführliche Aufstellung über den Stand der Liquidation.
Diese ausführliche Aufstellung, die unter anderem Einnahmen, Ausgaben, Diese ausführliche Aufstellung, die unter anderem Einnahmen, Ausgaben,
Verteilungen und noch abzuwickelnde Restbeträge umfasst, wird zu der Verteilungen und noch abzuwickelnde Restbeträge umfasst, wird zu der
in Artikel 195bis erwähnten Liquidationsakte gelegt. in Artikel 195bis erwähnten Liquidationsakte gelegt.
Ab dem zweiten Jahr der Liquidation wird diese ausführliche Ab dem zweiten Jahr der Liquidation wird diese ausführliche
Aufstellung der Kanzlei nur noch einmal jährlich übermittelt und zu Aufstellung der Kanzlei nur noch einmal jährlich übermittelt und zu
der Liquidationsakte gelegt. » der Liquidationsakte gelegt. »
Art. 4 - Artikel 190 § 1 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 4 - Artikel 190 § 1 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Absätze ergänzt: Absätze ergänzt:
« Vor Beendigung der Liquidation legen die Liquidatoren den Plan zur « Vor Beendigung der Liquidation legen die Liquidatoren den Plan zur
Verteilung der Aktiva unter die verschiedenen Kategorien von Verteilung der Aktiva unter die verschiedenen Kategorien von
Gläubigern dem Handelsgericht des Bezirks, in dem die Gesellschaft Gläubigern dem Handelsgericht des Bezirks, in dem die Gesellschaft
ihren Sitz hat, zur Billigung vor. ihren Sitz hat, zur Billigung vor.
Das Gericht kann vom Liquidator alle zweckdienlichen Auskünfte Das Gericht kann vom Liquidator alle zweckdienlichen Auskünfte
verlangen, um die Gültigkeit des Verteilungsplans zu überprüfen. » verlangen, um die Gültigkeit des Verteilungsplans zu überprüfen. »
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 195bis mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 195bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 195bis - Für jede Liquidation wird bei der Kanzlei eine Akte « Art. 195bis - Für jede Liquidation wird bei der Kanzlei eine Akte
mit folgenden Unterlagen geführt: mit folgenden Unterlagen geführt:
1. in Artikel 67 § 2 erwähnte Akte, 1. in Artikel 67 § 2 erwähnte Akte,
2. Abschrift der in Artikel 181 § 1 erwähnten Berichte, 2. Abschrift der in Artikel 181 § 1 erwähnten Berichte,
3. Abschrift der in Artikel 189bis erwähnten Aufstellungen, 3. Abschrift der in Artikel 189bis erwähnten Aufstellungen,
4. Auszüge aus den in den Artikeln 74 Nr. 2 und 195 vorgesehenen 4. Auszüge aus den in den Artikeln 74 Nr. 2 und 195 vorgesehenen
Bekanntmachungen, Bekanntmachungen,
5. gegebenenfalls die Liste der Homologierungen und Bestätigungen. 5. gegebenenfalls die Liste der Homologierungen und Bestätigungen.
Interessehabende können die Akte kostenlos einsehen und gegen Zahlung Interessehabende können die Akte kostenlos einsehen und gegen Zahlung
der Kanzleigebühren eine Abschrift davon erhalten. » der Kanzleigebühren eine Abschrift davon erhalten. »
Art. 6 - Artikel 196 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Art. 6 - Artikel 196 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch
das Gesetz vom 8. April 2003, wird durch folgende Nummer ergänzt: das Gesetz vom 8. April 2003, wird durch folgende Nummer ergänzt:
« 5. Liquidatoren, die es versäumen, der Kanzlei des Handelsgerichts « 5. Liquidatoren, die es versäumen, der Kanzlei des Handelsgerichts
des Bezirks, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, gemäss Artikel des Bezirks, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, gemäss Artikel
189bis die ausführliche Aufstellung des Stands der Liquidation zu 189bis die ausführliche Aufstellung des Stands der Liquidation zu
übermitteln. » übermitteln. »
Art. 7 - Im Jahr der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Art. 7 - Im Jahr der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im
Belgischen Staatsblatt ergreifen die Liquidatoren für Liquidationen, Belgischen Staatsblatt ergreifen die Liquidatoren für Liquidationen,
die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes
laufen, die notwendigen Massnahmen, um dessen Bestimmungen zu laufen, die notwendigen Massnahmen, um dessen Bestimmungen zu
entsprechen. entsprechen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Neapel, den 2. Juni 2006 Gegeben zu Neapel, den 2. Juni 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 september 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 septembre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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