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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 2 juni 2006 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen teneinde de vereffeningsprocedure te verbeteren | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 2 juin 2006 modifiant le Code des sociétés en vue d'améliorer la procédure de liquidation |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
24 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 24 SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wet van 2 juni 2006 tot wijziging | en langue allemande de la loi du 2 juin 2006 modifiant le Code des |
van het Wetboek van vennootschappen teneinde de vereffeningsprocedure te verbeteren | sociétés en vue d'améliorer la procédure de liquidation |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 2 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
juni 2006 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen teneinde | 2 juin 2006 modifiant le Code des sociétés en vue d'améliorer la |
de vereffeningsprocedure te verbeteren, opgemaakt door de Centrale | procédure de liquidation, établi par le Service central de traduction |
dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 2 juni 2006 tot wijziging van het Wetboek van | officielle en langue allemande de la loi du 2 juin 2006 modifiant le |
vennootschappen teneinde de vereffeningsprocedure te verbeteren. | Code des sociétés en vue d'améliorer la procédure de liquidation. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 24 september 2006. | Donné à Bruxelles, le 24 septembre 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
2. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches im | 2. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches im |
Hinblick auf eine Verbesserung des Liquidationsverfahrens | Hinblick auf eine Verbesserung des Liquidationsverfahrens |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 184 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt | Art. 2 - Artikel 184 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
« Art. 184 - § 1 - Die Generalversammlung legt das | « Art. 184 - § 1 - Die Generalversammlung legt das |
Liquidationsverfahren fest, sofern in der Satzung nichts anderes | Liquidationsverfahren fest, sofern in der Satzung nichts anderes |
bestimmt ist. | bestimmt ist. |
Die Liquidatoren treten ihr Amt erst an, nachdem das Handelsgericht | Die Liquidatoren treten ihr Amt erst an, nachdem das Handelsgericht |
ihre Bestellung durch Beschluss der Generalversammlung bestätigt hat. | ihre Bestellung durch Beschluss der Generalversammlung bestätigt hat. |
Das zuständige Gericht ist das Gericht des Bezirks, in dem die | Das zuständige Gericht ist das Gericht des Bezirks, in dem die |
Gesellschaft an dem Tag des Auflösungsbeschlusses ihren | Gesellschaft an dem Tag des Auflösungsbeschlusses ihren |
Gesellschaftssitz hat. Wenn der Gesellschaftssitz in den sechs Monaten | Gesellschaftssitz hat. Wenn der Gesellschaftssitz in den sechs Monaten |
vor dem Auflösungsbeschluss verlegt worden ist, ist das zuständige | vor dem Auflösungsbeschluss verlegt worden ist, ist das zuständige |
Gericht das Gericht des Bezirks, in dem die Gesellschaft ihren Sitz | Gericht das Gericht des Bezirks, in dem die Gesellschaft ihren Sitz |
vor Verlegung hatte. Das Gericht bestätigt die Bestellung erst, | vor Verlegung hatte. Das Gericht bestätigt die Bestellung erst, |
nachdem überprüft worden ist, dass die Liquidatoren volle Gewähr für | nachdem überprüft worden ist, dass die Liquidatoren volle Gewähr für |
ihre Rechtschaffenheit bieten. Das Gericht entscheidet ebenfalls über | ihre Rechtschaffenheit bieten. Das Gericht entscheidet ebenfalls über |
Handlungen, die der Liquidator gegebenenfalls zwischen seiner | Handlungen, die der Liquidator gegebenenfalls zwischen seiner |
Bestellung durch die Generalversammlung und der Bestätigung dieser | Bestellung durch die Generalversammlung und der Bestätigung dieser |
Bestellung ausgeführt hat. Es kann diese Handlungen rückwirkend | Bestellung ausgeführt hat. Es kann diese Handlungen rückwirkend |
bestätigen oder sie für nichtig erklären, wenn sie offensichtlich die | bestätigen oder sie für nichtig erklären, wenn sie offensichtlich die |
Rechte Dritter verletzen. Eine Urkunde über die Bestellung eines | Rechte Dritter verletzen. Eine Urkunde über die Bestellung eines |
Liquidators kann nur dann auf gültige Weise gemäss Artikel 74 | Liquidators kann nur dann auf gültige Weise gemäss Artikel 74 |
hinterlegt werden, wenn das Handelsgericht ihr eine Abschrift des | hinterlegt werden, wenn das Handelsgericht ihr eine Abschrift des |
Bestätigungs- oder Homologierungsbeschlusses beifügt. | Bestätigungs- oder Homologierungsbeschlusses beifügt. |
Als Liquidatoren können weder Personen, die wegen Verstoss gegen die | Als Liquidatoren können weder Personen, die wegen Verstoss gegen die |
Artikel 489 bis 490bis des Strafgesetzbuches oder wegen Diebstahl, | Artikel 489 bis 490bis des Strafgesetzbuches oder wegen Diebstahl, |
Fälschung, Veruntreuung, Betrug oder Vertrauensmissbrauch verurteilt | Fälschung, Veruntreuung, Betrug oder Vertrauensmissbrauch verurteilt |
worden sind, noch Verwahrer, Vormunde, Verwalter oder | worden sind, noch Verwahrer, Vormunde, Verwalter oder |
Rechenschaftspflichtige, die nicht rechtzeitig Rechnung gelegt und | Rechenschaftspflichtige, die nicht rechtzeitig Rechnung gelegt und |
abgerechnet haben, bestellt werden. Diese Ausschliessung darf nur | abgerechnet haben, bestellt werden. Diese Ausschliessung darf nur |
beschlossen werden, wenn sie binnen einer Frist von zehn Jahren ab | beschlossen werden, wenn sie binnen einer Frist von zehn Jahren ab |
einem definitiven Verurteilungsurteil ausgesprochen wird oder wenn | einem definitiven Verurteilungsurteil ausgesprochen wird oder wenn |
nicht rechtzeitig Rechnung gelegt und abgerechnet wird. | nicht rechtzeitig Rechnung gelegt und abgerechnet wird. |
Als Liquidator können ebenso wenig bestellt werden - ausser nach | Als Liquidator können ebenso wenig bestellt werden - ausser nach |
Homologierung durch das zuständige Handelsgericht - Personen, gegen | Homologierung durch das zuständige Handelsgericht - Personen, gegen |
die ein Konkursverfahren eröffnet wurde und die nicht rehabilitiert | die ein Konkursverfahren eröffnet wurde und die nicht rehabilitiert |
worden sind oder die zu einer Gefängnisstrafe selbst mit Aufschub | worden sind oder die zu einer Gefängnisstrafe selbst mit Aufschub |
wegen eines der Verstösse, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses | wegen eines der Verstösse, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses |
Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für | Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für |
Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe | Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe |
oder Tätigkeiten auszuüben, erwähnt sind, wegen eines Verstosses gegen | oder Tätigkeiten auszuüben, erwähnt sind, wegen eines Verstosses gegen |
das Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen oder | das Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen oder |
gegen seine Ausführungserlasse oder wegen eines Verstosses gegen die | gegen seine Ausführungserlasse oder wegen eines Verstosses gegen die |
steuerrechtlichen Vorschriften verurteilt worden sind. | steuerrechtlichen Vorschriften verurteilt worden sind. |
Im Falle einer Homologierungs- oder Bestätigungsverweigerung bestellt | Im Falle einer Homologierungs- oder Bestätigungsverweigerung bestellt |
das zuständige Gericht, gegebenenfalls auf Vorschlag der | das zuständige Gericht, gegebenenfalls auf Vorschlag der |
Generalversammlung, selbst einen Liquidator. | Generalversammlung, selbst einen Liquidator. |
Das Handelsgericht wird durch einseitigen Antrag, der gemäss Artikel | Das Handelsgericht wird durch einseitigen Antrag, der gemäss Artikel |
1025 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches hinterlegt wird, von der | 1025 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches hinterlegt wird, von der |
Gesellschaft befasst. Der Antrag wird vom zuständigen Organ der | Gesellschaft befasst. Der Antrag wird vom zuständigen Organ der |
Gesellschaft oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet und wird zusammen | Gesellschaft oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet und wird zusammen |
mit einer Zwischenbilanz der Aktiva und Passiva eingereicht. Das | mit einer Zwischenbilanz der Aktiva und Passiva eingereicht. Das |
Gericht entscheidet spätestens vierundzwanzig Stunden nach | Gericht entscheidet spätestens vierundzwanzig Stunden nach |
Hinterlegung des Antrags. | Hinterlegung des Antrags. |
Das Gericht kann ebenfalls gemäss Artikel 1034bis und folgenden des | Das Gericht kann ebenfalls gemäss Artikel 1034bis und folgenden des |
Gerichtsgesetzbuches durch Antrag des Prokurators des Königs oder | Gerichtsgesetzbuches durch Antrag des Prokurators des Königs oder |
eines Interesse habenden Dritten befasst werden. | eines Interesse habenden Dritten befasst werden. |
In offenen Handelsgesellschaften und einfachen Kommanditgesellschaften | In offenen Handelsgesellschaften und einfachen Kommanditgesellschaften |
sind Beschlüsse nur gültig, wenn sie die Zustimmung der Hälfte der | sind Beschlüsse nur gültig, wenn sie die Zustimmung der Hälfte der |
Gesellschafter erhalten und diese drei Viertel des | Gesellschafter erhalten und diese drei Viertel des |
Gesellschaftsvermögens besitzen; wird diese Mehrheit nicht erreicht, | Gesellschaftsvermögens besitzen; wird diese Mehrheit nicht erreicht, |
beschliesst der Richter. | beschliesst der Richter. |
Die Liquidatoren bilden ein Kollegium. | Die Liquidatoren bilden ein Kollegium. |
Ist der Liquidator eine juristische Person, muss die natürliche | Ist der Liquidator eine juristische Person, muss die natürliche |
Person, die den Liquidator für die Ausübung der Liquidationsbefugnisse | Person, die den Liquidator für die Ausübung der Liquidationsbefugnisse |
vertritt, in der Bestellungsurkunde bestimmt werden. Jede Änderung der | vertritt, in der Bestellungsurkunde bestimmt werden. Jede Änderung der |
Bestimmung dieser natürlichen Person muss gemäss vorliegendem | Bestimmung dieser natürlichen Person muss gemäss vorliegendem |
Paragraphen beschlossen und gemäss Artikel 74 Nr. 2 hinterlegt und | Paragraphen beschlossen und gemäss Artikel 74 Nr. 2 hinterlegt und |
bekannt gemacht werden. | bekannt gemacht werden. |
§ 2 - Bei Nichteinhaltung der Artikel 189bis und 190 § 1 kann das | § 2 - Bei Nichteinhaltung der Artikel 189bis und 190 § 1 kann das |
zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines | zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines |
Interesse habenden Dritten und nach Anhörung des Liquidators für | Interesse habenden Dritten und nach Anhörung des Liquidators für |
dessen Ersetzung sorgen. » | dessen Ersetzung sorgen. » |
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 189bis mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 189bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 189bis - Die Liquidatoren übermitteln im sechsten und zwölften | « Art. 189bis - Die Liquidatoren übermitteln im sechsten und zwölften |
Monat des ersten Jahres der Liquidation der Kanzlei des | Monat des ersten Jahres der Liquidation der Kanzlei des |
Handelsgerichts des Bezirks, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, | Handelsgerichts des Bezirks, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, |
eine ausführliche Aufstellung über den Stand der Liquidation. | eine ausführliche Aufstellung über den Stand der Liquidation. |
Diese ausführliche Aufstellung, die unter anderem Einnahmen, Ausgaben, | Diese ausführliche Aufstellung, die unter anderem Einnahmen, Ausgaben, |
Verteilungen und noch abzuwickelnde Restbeträge umfasst, wird zu der | Verteilungen und noch abzuwickelnde Restbeträge umfasst, wird zu der |
in Artikel 195bis erwähnten Liquidationsakte gelegt. | in Artikel 195bis erwähnten Liquidationsakte gelegt. |
Ab dem zweiten Jahr der Liquidation wird diese ausführliche | Ab dem zweiten Jahr der Liquidation wird diese ausführliche |
Aufstellung der Kanzlei nur noch einmal jährlich übermittelt und zu | Aufstellung der Kanzlei nur noch einmal jährlich übermittelt und zu |
der Liquidationsakte gelegt. » | der Liquidationsakte gelegt. » |
Art. 4 - Artikel 190 § 1 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 4 - Artikel 190 § 1 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Absätze ergänzt: | Absätze ergänzt: |
« Vor Beendigung der Liquidation legen die Liquidatoren den Plan zur | « Vor Beendigung der Liquidation legen die Liquidatoren den Plan zur |
Verteilung der Aktiva unter die verschiedenen Kategorien von | Verteilung der Aktiva unter die verschiedenen Kategorien von |
Gläubigern dem Handelsgericht des Bezirks, in dem die Gesellschaft | Gläubigern dem Handelsgericht des Bezirks, in dem die Gesellschaft |
ihren Sitz hat, zur Billigung vor. | ihren Sitz hat, zur Billigung vor. |
Das Gericht kann vom Liquidator alle zweckdienlichen Auskünfte | Das Gericht kann vom Liquidator alle zweckdienlichen Auskünfte |
verlangen, um die Gültigkeit des Verteilungsplans zu überprüfen. » | verlangen, um die Gültigkeit des Verteilungsplans zu überprüfen. » |
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 195bis mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 195bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 195bis - Für jede Liquidation wird bei der Kanzlei eine Akte | « Art. 195bis - Für jede Liquidation wird bei der Kanzlei eine Akte |
mit folgenden Unterlagen geführt: | mit folgenden Unterlagen geführt: |
1. in Artikel 67 § 2 erwähnte Akte, | 1. in Artikel 67 § 2 erwähnte Akte, |
2. Abschrift der in Artikel 181 § 1 erwähnten Berichte, | 2. Abschrift der in Artikel 181 § 1 erwähnten Berichte, |
3. Abschrift der in Artikel 189bis erwähnten Aufstellungen, | 3. Abschrift der in Artikel 189bis erwähnten Aufstellungen, |
4. Auszüge aus den in den Artikeln 74 Nr. 2 und 195 vorgesehenen | 4. Auszüge aus den in den Artikeln 74 Nr. 2 und 195 vorgesehenen |
Bekanntmachungen, | Bekanntmachungen, |
5. gegebenenfalls die Liste der Homologierungen und Bestätigungen. | 5. gegebenenfalls die Liste der Homologierungen und Bestätigungen. |
Interessehabende können die Akte kostenlos einsehen und gegen Zahlung | Interessehabende können die Akte kostenlos einsehen und gegen Zahlung |
der Kanzleigebühren eine Abschrift davon erhalten. » | der Kanzleigebühren eine Abschrift davon erhalten. » |
Art. 6 - Artikel 196 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch | Art. 6 - Artikel 196 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch |
das Gesetz vom 8. April 2003, wird durch folgende Nummer ergänzt: | das Gesetz vom 8. April 2003, wird durch folgende Nummer ergänzt: |
« 5. Liquidatoren, die es versäumen, der Kanzlei des Handelsgerichts | « 5. Liquidatoren, die es versäumen, der Kanzlei des Handelsgerichts |
des Bezirks, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, gemäss Artikel | des Bezirks, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, gemäss Artikel |
189bis die ausführliche Aufstellung des Stands der Liquidation zu | 189bis die ausführliche Aufstellung des Stands der Liquidation zu |
übermitteln. » | übermitteln. » |
Art. 7 - Im Jahr der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im | Art. 7 - Im Jahr der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im |
Belgischen Staatsblatt ergreifen die Liquidatoren für Liquidationen, | Belgischen Staatsblatt ergreifen die Liquidatoren für Liquidationen, |
die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes | die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes |
laufen, die notwendigen Massnahmen, um dessen Bestimmungen zu | laufen, die notwendigen Massnahmen, um dessen Bestimmungen zu |
entsprechen. | entsprechen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Neapel, den 2. Juni 2006 | Gegeben zu Neapel, den 2. Juni 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 september 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 septembre 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |