gepubliceerd op 16 januari 2004
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 november 2001 tot vaststelling van de nadere regels inzake de mobiliteit van het personeel van de politiediensten
24 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 november 2001 tot vaststelling van de nadere regels inzake de mobiliteit van het personeel van de politiediensten
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 november 2001 tot vaststelling van de nadere regels inzake de mobiliteit van het personeel van de politiediensten, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 november 2001 tot vaststelling van de nadere regels inzake de mobiliteit van het personeel van de politiediensten.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 24 oktober 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 20. NOVEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 4, VI.II.13 Nr. 2 und 3, VI.II.14, VI.II.17, VI.II.18 Absatz 1 und 4, VI.II.19 § 1 Absatz 1 und 2 Nr. 1, VI.II.20 Absatz 2, VI.II.24 Absatz 2, VI.II.42 Absatz 2, VI.II.46 Absatz 1, VI.II.47 Absatz 2, VI.II.52 Absatz 1, VI.II.56 Absatz 2 und VI.II.71;
Aufgrund des Protokolls Nr. 44/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 3. Mai 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. April 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 7. Mai 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 4. September 2001;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die lokalen Polizeikorps spätestens zum 1. Januar 2002 eingerichtet sein müssen; dass die Korps der Gemeindepolizei seit In-Kraft-Treten des Erlasses über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste nicht mehr die Möglichkeit haben, Personalmitglieder direkt einzustellen; dass es daher nötig ist, dass die Mobilitätsregelung schnellstmöglich angewandt werden kann, damit diese Polizeikorps ihren Personalbedarf mit Hilfe der Mobilität decken können;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 19. September 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund des Vorschlags Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "RSPol": den Königlichen Erlass vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, 2. "Minister": den Minister des Innern, 3."Generaldirektion des Personals": die Generaldirektion, die in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnt ist, 4. "Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung": die Direktion, die mit den Aufträgen betraut ist, die in Artikel 11 Nr.1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnt sind.
Abschnitt 2 - Anwendungsbereich Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die in Artikel I.I.1 Nr. 3 RSPol erwähnten Personalmitglieder.
KAPITEL II - Die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung Art. 3 - Bei dem Dienst, der in den Artikeln VI.II.17, VI.II.18 Absatz 1, VI.II.19 § 1 Absatz 1, VI.II.46 Absatz 1 und VI.II.52 Absatz 1 RSPol erwähnt ist, handelt es sich um die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung.
KAPITEL III - Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Bewerbung der Anwärter Art. 4 - Die Anwärter gemäss Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 1 RSPol können sich ab dem dritten Monat vor dem vorgesehenen Ende ihrer Ausbildung rechtsgültig um eine für vakant erklärte Stelle bewerben.
KAPITEL IV - Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Anwesenheitsdauer Art. 5 - Die Dauer der Anwesenheit in einer Stelle beginnt mit dem Tag der Ernennung, Bestellung oder Neuzuweisung des Personalmitglieds in die betreffende Stelle. Ein Aufschub der Zuweisung durch Mobilität, wie in Artikel VI.II.26 RSPol vorgesehen, hat keinen Einfluss auf diese Regel.
Geht dieser Ernennung, Bestellung oder Neuzuweisung - mit Ausnahme der ersten Zuweisung - eine funktionelle Ausbildung voraus, beginnt die Anwesenheitsdauer mit dem ersten Tag der besagten Ausbildung.
Art. 6 - Die Anwesenheitsdauer wird für die Zeit unterbrochen, während deren das Personalmitglied sich nicht in einem administrativen Stand befindet, in dem es sein Anrecht auf Beförderung und Aufsteigen in der Gehaltstabelle geltend machen kann.
Art. 7 - Die Anwesenheitsdauer wird ebenfalls für die Zeit ausgesetzt, während deren das Personalmitglied in den Genuss einer der Regelungen kommt, die in den Artikeln VIII.IV.2, VIII.IV.3, VIII.XII.1, VIII.XII.2, VIII.XIII.1 und VIII.XV.1 bis einschliesslich VIII.XV.5 RSPol erwähnt sind.
KAPITEL V - Die Mobilitätsakte Art. 8 - Für jede ausgeschriebene Stelle, um die sich ein Personalmitglied bewirbt, stellt die in Artikel 15 erwähnte Behörde, von der das Personalmitglied abhängt, eine Mobilitätsakte gemäss Artikel VI.II.13 RSPol zusammen.
KAPITEL VI - Modalitäten für die Ausführung der Verfahrensregeln in Bezug auf die Mobilität Art. 9 - Die Mitteilung der in Artikel VI.II.17 RSPol erwähnten Vakanzen muss mindestens die in Anlage 1 bestimmten Angaben umfassen.
Art. 10 - Der in Artikel VI.II.18 RSPol erwähnte Bewerberaufruf wird auf der Grundlage eines vom Generaldirektor der Generaldirektion des Personals festgelegten Musters veröffentlicht und richtet sich an alle betroffenen Personalmitglieder.
Art. 11 - Das in Artikel VI.II.19 § 1 Nr. 1 RSPol erwähnte Musterformular für die Bewerbung um die Mobilität wie auch das in Artikel VI.II.13 Nr. 2 RSPol vorgesehene Mobilitätsblatt sind in Anlage 2 beziehungsweise 3 festgelegt.
Art. 12 - Der Mobilitätsakte müssen gemäss Artikel VI.II.13 Nr. 3 RSPol mindestens nachfolgende Auszüge oder Kopien aus der Personalakte beigefügt werden: 1. das Disziplinarstrafblatt, auch wenn nichts darauf vermerkt ist, 2.die in Artikel VII.I.47 Nr. 6 RSPol vorgesehenen Bewertungsberichte, 3. alle in Artikel VII.I.47 Nr. 5 RSPol erwähnten Schriftstücke, die der Bewertungsakte seit der letzten Bewertung beigefügt worden sind, 4. eine Bescheinigung über das Nichtvorhandensein von Ordnungsmassnahmen gegen das betreffende Personalmitglied oder gegebenenfalls die Schriftstücke im Zusammenhang mit solchen Massnahmen. Art. 13 - Die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung nimmt alle Beschlüsse über Stellenzuweisungen durch Mobilität im Personalblatt auf.
Die Modalitäten in Bezug auf Inhalt und Verbreitung des Personalblatts werden vom Minister bestimmt.
Art. 14 - Jedes Personalmitglied, das im Personalblatt aufgeführt wird, datiert und unterzeichnet zur "Kenntnisnahme am... » den Auszug aus dem Personalblatt, auf dem sein Name steht.
Die vorgesetzte Behörde, von der das Personalmitglied abhängt, sendet der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung das Original dieses datierten und unterzeichneten Auszugs zurück.
Art. 15 - Die in Artikel VII.I.3 Nr. 4 RSPol erwähnte Behörde, von der das betroffene Personalmitglied abhängt oder, für den Generalkommissar und den Generalinspektor, der Minister oder der von ihm bestimmte Dienst oder, für die Korpschefs der lokalen Polizei, je nach Fall, der Bürgermeister oder der Vorsitzende des Polizeikollegiums übermittelt der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung die Mobilitätsakte binnen fünfzehn Tagen nach dem äussersten Datum für die Einreichung der betreffenden Bewerbung.
Art. 16 - Reicht das Personalmitglied sein Bewerbungsschreiben per Einschreiben bei der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung ein, oder gibt es dieses Schreiben direkt bei diesem Dienst ab, übermittelt es der in Artikel 15 erwähnten Behörde, von der das Personalmitglied abhängt, eine Kopie dieses Schreibens.
In dem in Absatz 1 erwähnten Fall muss die Behörde der Mobilitätsakte die in Artikel VI.II.13 Nr. 2 und 5 RSPol erwähnten Schriftstücke nicht beilegen.
Art. 17 - Am Ende des Verfahrens zur Vergabe der Stellen übermittelt die in Artikel VI.II.15 RSPol erwähnte Behörde der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung die Mobilitätsakten zusammen mit der endgültigen Entscheidung über die Bewerbung.
Anschliessend übermittelt die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der in Artikel 15 erwähnten Behörde, von der das betroffene Personalmitglied abhängt, die Mobilitätsakte, damit sie in die Personalakte dieses Personalmitglieds klassiert wird.
KAPITEL VII - Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Bestellung von Sachverständigen bei den Auswahlkommissionen Art. 18 - Die Vorsitzenden der in den Artikeln VI.II.41, VI.II.44, VI.II.46, VI.II.52, VI.II.55 und VI.II.59 RSPol erwähnten Auswahlkommissionen bestellen die Sachverständigen bei diesen Auswahlkommissionen.
Die in Absatz 1 erwähnten Sachverständigen müssen eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in dem Bereich nachweisen, der im Zusammenhang mit der in Artikel VI.II.18 Nr. 1 RSPol erwähnten Funktionsbeschreibung steht.
KAPITEL VIII - Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Bestellung von Amts wegen Art. 19 - Wenn ein Personalmitglied gemäss Artikel VI.II.69 RSPol von Amts wegen in eine Stelle bestellt wird, informiert der Generalkommissar das betroffene Personalmitglied über seinen mit Gründen versehenen Beschluss, es von Amts wegen in eine Stelle zu bestellen.
Dem Personalmitglied stehen ab dem Tag der in Absatz 1 erwähnten Informierung sieben Werktage zur Verfügung, um dem Generalkommissar die Umstände mitzuteilen, die ihn zur Revision seines Beschlusses bewegen könnten.
Nach Überprüfung der vom Betroffenen angeführten Umstände bestätigt der Generalkommissar seinen Beschluss oder hebt ihn auf und setzt den Betroffenen davon in Kenntnis.
KAPITEL IX - Schlussbestimmung Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 21 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. November 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 20. November 2001 Mindestinhalt der Mitteilung einer vakanten Stelle an die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung 1. Bezeichnung der Funktion, 2.kurze Funktionsbeschreibung der zu vergebenden Stelle, 3. erwünschtes Profil, 4.gewöhnlicher Arbeitsort, 5. Personalkategorien, die sich um die vakante Stelle bewerben dürfen, 6.Art der Auswahl der Bewerber und insbesondere, ob die Stelle im Sinne von Artikel VI.II.22 RSPol nach Dienstalter vergeben wird, 7. ob es sich um eine Stelle handelt, bei der im Sinne von Artikel VII.I.21 Absatz 2 Nr. 1 RSPol eine spezifische Bewertung verlangt wird, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen besonderen Fachkenntnisse, 8. äusserstes Datum für die Einreichung der Bewerbungen, 9.äusserstes Datum, vor dem die Auswahl stattfinden sollte, 10. Adresse und Dienst, wo nähere Informationen über die vakante Stelle erhältlich sind, Gegebenenfalls: 11.Zusammensetzung der zuständigen Auswahlkommission oder, ob man sich an die in Artikel VI.II.46 RSPol erwähnte nationale Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei wendet oder, je nach Fall, an die in Artikel VI.II.52 RSPol erwähnte nationale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei, 12. ob es sich um eine Stelle handelt, die erst nach einer bestimmten Zeit tatsächlich vakant ist. Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 20. November 2001 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN
Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 20. November 2001 Stempel des Korps/Dienstes MOBILITÄTSBLATT 1. Identifizierung des Bewerbers Name: Vorname: Identifizierungsnummer: Dienstgrad und Datum der Beförderung in diesen Dienstgrad: Dienstalter entsprechend dem in Artikel II.I.12 RSPol erwähnten jährlichen Verzeichnis: Identifizierung der heutigen Stelle, Datum der Ernennung beziehungsweise Bestellung in diese Stelle und Zuweisungsart: Administrativer Stand: Anerkannte Sprachkenntnisse (*): Grad der medizinischen Eignung (*): Vorherige Stellen- und Mandatszuweisungen: Liste der erhaltenen Brevets: Noch nicht gelöschte Disziplinarstrafe(n): Bestehen einer eventuell noch nicht abgeschlossenen Disziplinarakte: (*) Falls nötig in Bezug auf die Stelle, um die sich beworben wird. 2. Allgemeine Verwaltungsbedingungen Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 20.November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 oktober 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL