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Koninklijk Besluit van 24 november 2010
gepubliceerd op 29 maart 2011

Koninklijk besluit tot vastlegging van de gevallen waarin een machtiging tot gebruik van het identificatienummer van het Rijksregister niet vereist is. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000174
pub.
29/03/2011
prom.
24/11/2010
ELI
eli/besluit/2010/11/24/2011000174/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


24 NOVEMBER 2010. - Koninklijk besluit tot vastlegging van de gevallen waarin een machtiging tot gebruik van het identificatienummer van het Rijksregister niet vereist is. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 november 2010 tot vastlegging van de gevallen waarin een machtiging tot gebruik van het identificatienummer van het Rijksregister niet vereist is (Belgisch Staatsblad van 18 januari 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 24. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Fälle, in denen eine Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer des Nationalregisters nicht erforderlich ist BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, in Anwendung von Artikel 8 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen obliegt es dem Sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters, die Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer dieses Registers zu erteilen.

Nur die in Artikel 5 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 erwähnten Behörden, Einrichtungen und Personen können ermächtigt werden, die Erkennungsnummer zu benutzen.

Zur Zeit hat die Tatsache, dass eine Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer vorliegt, insbesondere in praktischer Hinsicht Folgen für die Modalitäten der Einsichtnahme der Daten des Nationalregisters.

Ist eine Behörde, Einrichtung oder Person dazu ermächtigt, sowohl auf das Nationalregister zuzugreifen als auch die Erkennungsnummer zu benutzen, so erfolgt das Abfragen von Daten einer bestimmten Person auf der Grundlage ihrer Erkennungsnummer, wodurch ermöglicht wird, dass nur die Daten der betreffenden Person eingesehen werden.

Ist eine Instanz, die ermächtigt ist, das Nationalregister einzusehen, jedoch nicht ermächtigt, die Erkennungsnummer zu benutzen, so kann sie das Nationalregister nur mittels einer Suche einsehen, die entweder auf der Grundlage des Namens (diese Suche wird "phonetisch" genannt), der Adresse oder des Geburtsdatums erfolgt. Dieses Verfahren ist mit dem Risiko verbunden, dass die Daten mehrerer Personen, auf die die Suche nicht abzielt, ohne Grund ebenfalls eingesehen werden.

Um das Privatleben zu schützen und auf Antrag sowohl des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens als auch des Sektoriellen Ausschusses des Nationalregisters zielt der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses daher darauf ab, es zu ermöglichen, dass Behörden, Einrichtungen und Personen, die ermächtigt sind, auf die Informationen des Nationalregisters zuzugreifen, aber nicht die Erkennungsnummer zu benutzen, diese Nummer intern registrieren, so dass bei einer späteren Einsichtnahme nur die Daten der betreffenden Person erscheinen.

Artikel 8 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 legt fest, dass es dem König obliegt, nach Stellungnahme des Sektoriellen Ausschusses des Nationalregisters durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle zu bestimmen, für die keine Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer des Nationalregisters erforderlich ist.

Konkret bedeutet die vorgeschlagene verordnungsrechtliche Abänderung, dass die Erkennungsnummer systematisch bei jeder Einsichtnahme des Nationalregisters erscheint.

Es muss jedoch betont werden, dass einerseits nur die Erkennungsnummer der Person, die von der Suche betroffen ist, registriert werden darf und andererseits diese Nummer nur zum Zweck einer späteren Einsichtnahme der Akte dieser Person registriert werden darf. Für die Benutzung der Erkennungsnummer zu jedem anderen Zweck muss natürlich immer eine besondere Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses des Nationalregisters vorliegen.

Der Sektorielle Ausschuss des Nationalregisters hat die Stellungnahme Nr. 01/2009 am 22. April 2009 abgegeben. Der Text des Entwurfs trägt der in dieser Stellungnahme formulierten Bemerkung Rechnung.

Der Staatsrat hat sein Gutachten am 26. Juli 2010 abgegeben. Der Erlass, der Eurer Majestät vorgelegt wird, ist ebenso an dieses Gutachten angepasst worden.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

24. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Fälle, in denen eine Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer des Nationalregisters nicht erforderlich ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 8 § 1 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 25. März 2003;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 01/2009 des Sektoriellen Ausschusses des Nationalregisters vom 22. April 2009;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Januar 2010;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.472/2/V des Staatsrates vom 26. Juli 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar ist;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unserer Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Unbeschadet weiter reichender Ermächtigungen dürfen Behörden, Einrichtungen und Personen, die in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen ermächtigt sind, auf Informationen des Nationalregisters zuzugreifen, intern die Erkennungsnummer registrieren, unter der natürliche Personen, deren Daten sie einsehen, im Nationalregister eingetragen sind.

In Anwendung von Absatz 1 registrierte Erkennungsnummern dürfen ausschliesslich zur Kenntnisnahme von Informationen über die natürlichen Personen, deren Daten eingesehen werden, benutzt werden.

Art. 2 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 24. November 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

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