gepubliceerd op 08 juni 2000
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 1994 over de algemene politiesteundienst en van het koninklijk besluit van 11 juni 1998 tot wijziging van dit besluit
24 MAART 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 1994 over de algemene politiesteundienst en van het koninklijk besluit van 11 juni 1998 tot wijziging van dit besluit
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 11 juli 1994 over de algemene politiesteundienst, - van het koninklijk besluit van 11 juni 1998 tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 1994 over de algemene politiesteundienst, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 11 juli 1994 over de algemene politiesteundienst; - van het koninklijk besluit van 11 juni 1998 tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 1994 over de algemene politiesteundienst.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 24 maart 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 11. JULI 1994 - Königlicher Erlass über den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Billigung vorzulegen, betrifft die Errichtung eines allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes. Durch die Errichtung dieses Dienstes nehmen einige Massnahmen zur Koordinierung der Polizeidienste und der Polizeipolitik, die bereits in der Regierungsmitteilung vom 5. Juni 1990 (sogenannter « Pfingstplan ») angekündigt und danach mit präziseren Angaben im Richtlinienplan « Sicherheit des Bürgers: Polizei und Sicherheit » von Juni 1992 übernommen wurden, konkrete Gestalt an.
Die Ziele, die mit der Errichtung des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes verfolgt werden und in Artikel 2 § 1 des Entwurfs klar definiert werden, lassen sich wie folgt zusammenfassen: - einerseits effektiv zu einer besseren Zusammenarbeit und Koordination der allgemeinen Polizeidienste, das heisst der Gendarmerie, der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft und der Gemeindepolizei, beitragen und nach Möglichkeit Doppelarbeit vermeiden, - andererseits den Minister der Justiz und den Minister des Innern im Rahmen der ihnen durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. August 1992 anvertrauten Aufträge, nämlich der Koordinierung der allgemeinen Polizeipolitik und der Verwaltung der vorerwähnten Polizeidienste, unterstützen.
Der allgemeine Polizeiunterstützungsdienst, so wie er im vorliegenden Entwurf konzipiert ist, muss als eine Koordinationsstruktur betrachtet werden, die neben dem Verwaltungsrat und dem Direktionsrat vier Abteilungen (siehe Artikel 2 § 2 des Entwurfs) umfassen wird: die Abteilung « operative Unterstützung », die Abteilung « internationale polizeiliche Zusammenarbeit », die Abteilung « Telematik » und die Abteilung « Unterstützung in Sachen Polizeipolitik ».
In die ersten zwei Abteilungen werden Dienste aufgenommen, die zur Zeit bereits Aufträge zugunsten aller Polizeidienste ausführen. Dies ist der Fall für die Dienste des Generalkommissariats der Gerichtspolizei, die in den Artikeln 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 2. September 1991 über das Generalkommissariat der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft aufgezählt werden (1), für bestimmte Sondereinheiten der Gendarmerie (der Dienst für die Identifizierung der Opfer von Katastrophen und der nationale Dienst für falsche und gefälschte Identitätsdokumente) und für die gemischte Antiterrorgruppe, die durch den Königlichen Erlass vom 17. Oktober 1991 errichtet worden ist, ausser in bezug auf die in Artikel 2 Nr. 2 und 5 dieses Erlasses erwähnten Aufträge.
Die Dienste, die im Rahmen der vor kurzem vom Parlament ratifizierten Verträge (Schengen und Maastricht) errichtet werden beziehungsweise errichtet worden sind, werden ebenfalls in die zweite Abteilung aufgenommen. Dies ist der Fall für die Dienste NSIS und SIRENE, die den Gegenstand des interministeriellen Protokolls vom 9. August 1991 über die Inbetriebnahme des im Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vorgesehenen Informationssystems bilden.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Artikel 4 § 1 Nr. 6 des Entwurfs die Mitwirkung des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes beim Auf- und Ausbau der im Rahmen von internationalen Abkommen über polizeiliche Zusammenarbeit errichteten internationalen Kontakt- und Koordinationsstellen garantiert.
Durch diese Bestimmung soll überprüft werden können, ob jeder allgemeine Polizeidienst bei der Arbeit der vorerwähnten Kontakt- und Koordinationsstellen wie seinesgleichen behandelt wird.
In bezug auf Artikel 4 § 1 Nr. 5 des Entwurfs sei darauf hingewiesen, dass die Minister die vorbereitenden Arbeiten zu den in dieser Bestimmung erwähnten Abkommen organisieren. Sie können den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst hierin einbeziehen, wenn die Angelegenheit verschiedene Polizeidienste betrifft.
All dies ist in den Artikeln 3 und 4 des Entwurfs, in denen auch die Aufträge der beiden Abteilungen bestimmt werden, und in Artikel 14 § 1 zu finden.
Bestimmte Dienste, die bereits jetzt im Bereich der Unterstützung in Sachen Polizeipolitik tätig sind, namentlich der Dienst Polizeistatistik und der Dienst Fünfeck-Beratung, die noch vom Ministerium des Innern abhängen, werden in die Abteilung « Unterstützung in Sachen Polizeipolitik » eingegliedert.
Dies ist in Artikel 6, in dem zudem die Aufträge dieser Abteilung beschrieben werden, und in Artikel 14 § 1 des Entwurfs zu finden.
In bezug auf die Abteilung « Telematik » und die Ausbildungsproblematik beschränkt man sich in den Artikeln 5 und 7 des Entwurfs auf eine Beschreibung der anzustrebenden Ziele, die in Anlehnung an das in Artikel 2 § 1 des Entwurfs definierte erste allgemeine Ziel zu verstehen sind. Dies ist auch logisch, da in diesen Bereichen noch kein spezifischer Dienst tätig ist.
In Artikel 14 § 1 Absatz 3 des Entwurfs wird dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz jedoch die Befugnis erteilt, die Dienste zu bestimmen, die der Abteilung « Telematik » unterstehen werden.
Daran lässt sich die Absicht, mit vorliegendem Entwurf schrittweise vorzugehen, deutlich ablesen.
Aus vorangehenden Darlegungen geht ganz klar hervor, dass der allgemeine Polizeiunterstützungsdienst in erster Linie als ein Dienst der Polizeidienste für die Polizeidienste, insbesondere die allgemeinen Polizeidienste, angesehen werden muss.
Deshalb hat man sich dafür entschieden, den Vertretern dieser Polizeidienste, natürlich unter der Amtsgewalt des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern und unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, die Verwaltung dieses allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes anzuvertrauen. Zu diesem Zweck sind zwei Verwaltungsorgane errichtet worden: der Verwaltungsrat und der Direktionsrat, der ihm für die tägliche Geschäftsführung beisteht.
Dies ist in Artikel 8 des Entwurfs zu finden.
Angesichts der Bedeutung der neuen Einrichtung wird der Verwaltungsrat aufgrund von Artikel 9 Absatz 1 des Entwurfs aus den Korpschefs der Gendarmerie und der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft und aus einem Hauptkommissar der Gemeindepolizei zusammengesetzt sein. Der Hauptauftrag des Verwaltungsrates und die Hauptbefugnisse, die ihm in diesem Rahmen erteilt werden, werden im zweiten und dritten Absatz dieses Artikels präzisiert. Es wird natürlich auch vom Verwaltungsrat erwartet, dass er den zuständigen Ministern regelmässig Bericht über die Arbeitsweise des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes erstattet.
Zusammensetzung und Hauptbefugnisse des Direktionsrates werden durch Artikel 10 des Entwurfs, in dem auch Mitarbeiter sowie Verwaltungs- und technisches Personal vorgesehen werden, geregelt. Diese Personalmitglieder werden so schnell wie möglich eingestellt. Dies ist für eine reibungslose Arbeitsweise des Rates erforderlich.
Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass sowohl der Verwaltungsrat als auch der Direktionsrat kollegiale Organe sein werden, die durch Konsens beschliessen werden. Kann innerhalb des Verwaltungsrates kein Konsens erzielt werden, muss der Vorsitzende den zuständigen Ministern das Problem zur Entscheidung vorlegen. Entsteht die gleiche Situation innerhalb des Direktionsrates, muss der Vorsitzende dem Verwaltungsrat die Angelegenheit vorlegen.
In den Artikeln 11 bis 13 des Entwurfs werden auf pragmatische Weise die Beziehungen zwischen dem allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst und den Behörden geregelt, die in den Bereichen, in denen vorerwähnter Dienst tätig sein wird, zuständig sind. Bei diesen Behörden handelt es sich in erster Linie um die beiden für die Polizeipolitik verantwortlichen Minister, aber auch um die Generalprokuratoren, den in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 2. September 1991 über das Generalkommissariat der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft erwähnten nationalen Magistrat, die anderen Gerichtsbehörden und den Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs.
Damit die Verwaltungsorgane des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes die ihnen durch vorliegenden Entwurf anvertrauten Aufträge korrekt erfüllen können und in die Verantwortung einbezogen werden, werden die Beziehungen zwischen dem allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst und den vorerwähnten Behörden in der Regel über diese Verwaltungsorgane laufen. Dies ist für die reibungslose Arbeit dieser neuen Einrichtung unverzichtbar.
Durch die Bestimmungen von Artikel 14 § 1 des Entwurfs soll, wie bereits oben erwähnt, der Übergang von der bestehenden Situation zu den neuen Strukturen leichter vonstatten gehen und der allgemeine Polizeiunterstützungsdienst progressiv aufgebaut werden Paragraph 2 desselben Artikels betrifft das Personal, das dem allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst unterstehen wird. Es ist ganz klar, dass hiermit in erster Linie die Personalmitglieder (Polizeibeamte und andere) gemeint sind, die bereits jetzt den Diensten angehören, die den in Artikel 2 § 2 des Entwurfs erwähnten vier Abteilungen unterstehen werden, einschliesslich des in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 2. September 1991 über das Generalkommissariat der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft erwähnten Verwaltungs- und technischen Personals. Hierbei soll jedoch auch in den bereits bestehenden oder noch einzurichtenden Diensten der jeweiligen Abteilungen eine ausgeglichene Besetzung mit spezialisierten Polizeibeamten und nichtpolizeilichen Beamten angestrebt werden.
In bezug auf die bestehenden Dienste, die zur Zeit oft ausschliesslich oder hauptsächlich Polizeibeamte eines bestimmten Polizeidienstes umfassen, wird eine der ersten Aufgaben des Verwaltungsrates darin bestehen, diesbezüglich bei den zuständigen Ministern die nötigen konkreten Vorschläge aufgrund einer eingehenden Analyse des bestehenden Bedarfs einzureichen.
Im Hinblick auf einen effektiven Start und eine effiziente Arbeitsweise des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes muss das obenerwähnte Personal natürlich so schnell wie möglich eingestellt werden.
Der Direktionsrat wird ebenfalls Verwaltungs- und technisches Personal sowie Mitarbeiter (siehe Artikel 10 § 5 des Entwurfs) erhalten müssen.
Da dem allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst im vorliegenden Entwurf keine direkten Befugnisse zur Anwerbung und Ernennung von Personal erteilt werden können (hierzu ist ein Gesetz erforderlich), wird das Personal dieses Dienstes entweder bestellt (beispielsweise Personalmitglieder der Gendarmerie, die einem in Artikel 3 § 2 Nr. 8 und 9 des Entwurfs erwähnten Dienst angehören) oder entsandt (beispielsweise Mitglieder der Dienste, die zur Zeit dem Generalkommissariat angehören) oder zur Verfügung gestellt wird (beispielsweise das nichtpolizeiliche Personal der verschiedenen Polizeidienste oder auch die Mitarbeiter und das Verwaltungs- und technische Personal des Direktionsrates).
Dies sind die Leitlinien des Entwurfs, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Billigung vorzulegen, und der einen fundamentalen Ansatz für eine bessere Arbeitsweise des belgischen Polizeisystems bilden sollte.
Nachstehend werden einige Artikel des Entwurfs, die noch einige Präzisionen erfordern, zum besseren Verständnis kurz kommentiert.
Art. 3 - In bezug auf das Zentralbüro der nationalen und internationalen Dokumentation in Sachen Kriminalpolizei (§ 2 Nr. 1) muss darauf hingewiesen werden, dass dieses Büro so ausgebaut werden muss, dass nur noch eine Zentraldokumentation übrigbleibt, die imstande ist, die auf dieser Dokumentation basierenden polizeilichen Datenverarbeitungssysteme zu speisen. In bezug auf diese Datenverarbeitungssysteme muss zudem der wichtige Auftrag, der der Abteilung « Telematik » aufgrund von Artikel 5 zufällt, hervorgehoben werden.
Art. 4 - Durch Paragraph 1 Nr. 3 soll hauptsächlich dafür gesorgt werden, dass die allgemeinen Polizeidienste als solche bei Versammlungen im Ausland, z. B. im Rahmen internationaler Verträge, als Ganzes durch denjenigen vertreten werden können, der hierzu als am besten geeignet gilt. Es kommt zur Zeit häufig vor, dass Vertreter verschiedener allgemeiner Polizeidienste diesen Versammlungen beiwohnen. Artikel 10 § 2 Absatz 3 des Entwurfs muss im selben Zusammenhang gesehen werden. Diese Bestimmungen beeinträchtigen selbstverständlich nicht die Befugnisse der beiden Minister, die entscheiden können, wen sie selbst zu internationalen Versammlungen schicken wollen, und die den Verwaltungsorganen des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes im Rahmen der verfolgten Politik diesbezügliche Richtlinien erteilen können.
Art. 6 - In bezug auf den in Artikel 6 § 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 erwähnten Dienst Polizeistatistik ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass die für die Polizeipolitik der föderalen Regierung relevanten Daten vor allem allgemeine Daten sind, die als Grundlage für die Ausarbeitung einer Vorbeugungs- und Ermittlungspolitik dienen sollen.
Es handelt sich also um Daten, die nicht zu operativen Zwecken dienen.
Art. 7 - Durch diesen Artikel soll ein Prozess in Gang gebracht werden, durch den sowohl die Grundausbildung als auch die zusätzliche Ausbildung und Weiterbildung, die die Mitglieder der drei allgemeinen Polizeidienste zur Zeit erhalten, nach und nach dort, wo es möglich ist, besser aufeinander abgestimmt werden und jeweils für die Mitglieder der verschiedenen Dienste zugänglicher werden.
Unter Grundausbildung versteht man die Ausbildung, die die Bewerber nach ihrer Anwerbung erhalten; mit der zusätzlichen Ausbildung ist die Ausbildung gemeint, die zur Ausübung bestimmter neuer Funktionen erteilt wird (z. B.: Motorradfahrer, Reiter); mit der Weiterbildung ist die Ausbildung gemeint, die die Personalmitglieder, die bereits im Dienst sind, in regelmässigen Abständen erhalten, um « auf dem laufenden zu bleiben » (so haben unter anderem vor kurzem alle Polizeibeamten eine Ausbildung anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erhalten).
Art. 9 - Aufgrund von Absatz 3 Nr. 4 dieses Artikels fällt es dem Verwaltungsrat zu, die Richtlinien zu beschreiben, die den Polizeidiensten erteilt werden können, damit die verschiedenen Abteilungen des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes ihre Aufträge erfüllen können. Dies ist für die korrekte Arbeitsweise dieses Dienstes unentbehrlich.
Natürlich müssen diese Richtlinien jedoch von den diesbezüglich zuständigen Behörden in verbindliche Vorschriften umgesetzt werden.
Für die Gendarmerie und die Gerichtspolizei kann dies in der Regel von den jeweiligen Korpschefs getan werden, unbeschadet der Befugnisse der beiden Minister und der Gerichtsbehörden. Für die Gemeindepolizei wird hauptsächlich der Minister des Innern eine wichtige Rolle spielen, während für die anderen Polizeidienste auch die für sie zuständigen Minister herangezogen werden müssen.
Art. 10 - Die Regeln über die Bestimmung der Mitglieder des Direktionsrates gelten natürlich auch, wenn ihr aus dem einen oder anderen Grund ein Ende gesetzt wird (zum Beispeil: auf Antrag des Betroffenen oder im Interesse des Dienstes).
In diesem Fall wird eine neue Person im Prinzip für die restliche Amtszeit bestimmt.
Für das Mitglied der Gemeindepolizei muss natürlich vermieden werden, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt in sein Polizeikorps zurückgerufen werden kann.
Art. 14 - Die Bestimmungen dieses Artikels müssen, wie bereits erwähnt, den beiden zuständigen Ministern ermöglichen, den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst progressiv einzurichten. Bei ihren Entscheidungen werden sie natürlich jede Stellungnahme einholen, die sie für nützlich halten. So wird der Minister der Justiz natürlich die Generalprokuratoren jedesmal zu Rate ziehen, wenn die Entscheidung den Bereich der Gerichtspolizei betrifft (so zum Beispeil: bei der Bestimmung bestimmter Abteilungsleiter und der Einstellung von Personal bei den bereits bestehenden Diensten, die den Abteilungen « operative Unterstützung » und "internationale polizeiliche Zusammenarbeit" unterstehen werden).
Insbesondere in bezug auf die Absätze 2 und 3 von § 1 werden beide Minister natürlich die Aufträge der verschiedenen Abteilungen, so wie sie in den Artikeln 3 bis 6 des Entwurfs beschrieben werden, berücksichtigen.
In bezug auf die Absätze 4 und 5 von § 1 ist klar, dass die Bestimmung eines Mitglieds eines allgemeinen Polizeidienstes zum Leiter einer der Abteilungen nicht notwendigerweise zur Folge hat, dass bei seiner späteren Ersetzung ein Mitglied desselben allgemeinen Polizeidienstes zum Leiter dieser Abteilung bestimmt werden muss.
Zu den in § 2 erwähnten Personen gehören insbesondere die Mitglieder des Vertragspersonals der Stufe 1, die sozialwissenschaftliche Forschungen im Rahmen des Dienstes Polizeistatistik oder des Dienstes Fünfeck-Beratung durchführen und weiterhin als Sachverständige betrachtet werden, die eine klar definierte Tätigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 1993 zur Bestimmung der zusätzlichen oder spezifischen Aufgaben in den Verwaltungen und anderen öffentlichen Diensten der Ministerien sowie in bestimmten Einrichtungen öffentlichen Interesses ausüben.
Selbstverständlich werden die Personalmitglieder in ihrem ursprünglichen Dienst nach den für diesen Dienst geltenden Bestimmungen angeworben und danach dem allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst zur Verfügung gestellt.
Schliesslich muss in bezug auf § 3 hervorgehoben werden, dass die Mitglieder des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes in erster Linie Mitglieder dieses Dienstes sind, und zwar ungeachtet des Korps, dem sie angehören. Dies bedeutet, dass ein vollkommen neutrales Verhalten bei der Ausführung ihrer Aufträge und insbesondere bei ihren Kontakten nach aussen von ihnen erwartet wird.
Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister, Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten, M. WATHELET Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes L. TOBBACK _______ Nota (1) Das Zentralbüro der nationalen und internationalen Dokumentation in Sachen Kriminalpolizei, der Dienst, der mit der Verwaltung und Verbreitung des zentralen Personenbeschreibungsblattes beauftragt ist, der Dienst, der mit den Beziehungen mit ausländischen Polizeibehörden und Polizeidiensten im Rahmen der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) beauftragt ist, das nationale Zentralbüro von Interpol, der Dienst, der beauftragt ist, Mitteilungen auf Antrag der Gerichtsbehörde bekanntzugeben, die zentralen Ämter, die auf die Bekämpfung des organisierten Verbrechens, insbesondere der Falschmünzerei und des illegalen Drogenhandels, spezialisiert sind, der Dienst für die gerichtliche Identifizierung, der Dienst für die gerichtliche Identifizierung von Waffen und Munition, der Dienst, der mit der Informationsaufgabe beauftragt ist, die Belgien auf internationaler Ebene in bezug auf den Menschenhandel, die Prostitution und ihre Betreibung zu verrichten hat, und das zentrale Waffenregister. 11. JULI 1994 - Königlicher Erlass über den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. April 1919 zur Einführung von Gerichtsoffizieren und -bediensteten bei der Staatsanwaltschaft, insbesondere der Artikel 5 und 6, abgeändert durch das Gesetz vom 6.
Juli 1964;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, insbesondere der Artikel 8 und 9;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. September 1991 über das Generalkommissariat der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft, insbesondere der Artikel 3, 4, 5, 11, 12 und 14;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, insbesondere der Artikel 28 bis 30;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 1991 über die gemischte Antiterrorgruppe, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Januar 1992;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 1991 über die Laboratorien für polizeitechnische und -wissenschaftliche Arbeit, insbesondere der Artikel 1 und 2;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass so schnell wie möglich Massnahmen zur Anwendung der Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt getroffen werden müssen, damit die Arbeitsweise und die Koordination der allgemeinen Polizeidienste verbessert werden können;
In der Erwägung, dass es demnach angebracht ist, so schnell wie möglich die Koordinationsstruktur, die für eine bessere Arbeitsweise der besagten Polizeidienste unentbehrlich ist, zu errichten;
In der Erwägung, dass zudem die Abteilung "internationale polizeiliche Zusammenarbeit" unverzüglich eingesetzt werden muss, damit sie die Aufträge, die angesichts der internationalen Verpflichtungen Belgiens in dieser Angelegenheit unentbehrlich sind, erfüllen kann;
In der Erwägung, dass es auch erforderlich ist, so schnell wie möglich über einen Dienst zu verfügen, der imstande ist, Stellungnahmen zu Informatik- und Kommunikationsprojekten abzugeben, für die unverzüglich wichtige Beschlüsse zu fassen sind;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "allgemeiner Polizeiunterstützungsdienst": die in Artikel 2 erwähnte Koordinationsstruktur, 2."Polizeidienste": die in Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste erwähnten Dienste, 3. "allgemeine Polizeidienste": die in Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt erwähnten Polizeidienste, 4. "Minister": den Minister der Justiz und den Minister des Innern. KAPITEL II - Organisation des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes Abschnitt 1 - Zusammensetzung und Aufträge des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes Art. 2 - § 1 - Zugunsten der Polizeidienste wird eine Koordinationsstruktur errichtet, die "allgemeiner Polizeiunterstützungsdienst" genannt wird. Dieser Dienst ist beauftragt, einerseits zu einer besseren Zusammenarbeit und Koordination der allgemeinen Polizeidienste und andererseits zu einer besseren Koordination der allgemeinen Politik der Minister in Sachen Polizeiwesen und Verwaltung der vorerwähnten Polizeidienste beizutragen. § 2 - Der allgemeine Polizeiunterstützungsdienst umfasst ausser dem Verwaltungsrat und dem Direktionsrat folgende Abteilungen: 1. die Abteilung "operative Unterstützung", 2.die Abteilung "internationale polizeiliche Zusammenarbeit", 3. die Abteilung "Telematik", 4.die Abteilung "Unterstützung in Sachen Polizeipolitik".
Art. 3 - § 1 - Die Abteilung "operative Unterstützung" ist beauftragt, aus eigener Initiative oder auf Ersuchen dafür zu sorgen, dass die Polizeidienste über die in § 2 erwähnten Dienste eine koordinierte, rasche und punktuelle Unterstützung bei der Erfüllung ihrer operativen Aufgaben erhalten. § 2 - Der Abteilung "operative Unterstützung" unterstehen: 1. das Zentralbüro der nationalen und internationalen Dokumentation in Sachen Kriminalpolizei, 2.der Dienst, der mit der Verwaltung und Verbreitung des zentralen Personenbeschreibungsblattes beauftragt ist, 3. der Dienst, der beauftragt ist, Mitteilungen auf Antrag der Gerichtsbehörde bekanntzugeben, 4.die zentralen Ämter, die auf die Bekämpfung des organisierten Verbrechens, insbesondere der Falschmünzerei, des illegalen Drogenhandels und der organisierten Wirtschafts- und Finanzkriminalität (« Zentrales Amt zur Bekämpfung der organisierten Wirtschafts- und Finanzkriminalität »), spezialisiert sind, 5. der Dienst für die gerichtliche Identifizierung, unbeschadet des Artikels 2 des Königlichen Erlasses vom 17.Oktober 1991 über die Laboratorien für polizeitechnische und -wissenschaftliche Arbeit, 6. der Dienst für die gerichtliche Identifizierung von Waffen und Munition, 7.das zentrale Waffenregister, 8. der Dienst für die Identifizierung der Opfer von Katastrophen, 9.der nationale Dienst für falsche und gefälschte Identitätsdokumente, 10. die gemischte Antiterrorgruppe, für die Ausführung der in Artikel 2 Nr.1, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 1991 über die gemischte Antiterrorgruppe erwähnten Aufgaben und für die spezifischen internationalen Verbindungen im Sinne von Nr. 6 dieses Artikels, sofern sie die in den Nummern 1 und 3 dieses Artikels erwähnten Tätigkeiten betreffen, 11. ein Übersetzungsdienst. Art. 4 - § 1 - Die Abteilung "internationale polizeiliche Zusammenarbeit" ist beauftragt: 1. eine gemeinsame Kontaktstelle aller allgemeinen Polizeidienste für alle ausländischen Korrespondenten zu errichten, 2.die Tätigkeiten der in § 2 erwähnten Dienste zu koordinieren, 3. die Vertretung der gesamten allgemeinen Polizeidienste im Ausland zu organisieren, 4.die Polizeidienste über die geschlossenen Abkommen und über die sie betreffenden Auskünfte zu informieren, 5. sich an der Vorbereitung der Abkommen über internationale polizeiliche Zusammenarbeit zu beteiligen, 6.dafür zu sorgen, dass die in Ausführung von internationalen Abkommen über polizeiliche Zusammenarbeit errichteten beziehungsweise zu errichtenden Kontakt- und Koordinationsstellen ihre Aufgabe zugunsten aller allgemeinen Polizeidienste erfüllen. § 2 - Der Abteilung "internationale polizeiliche Zusammenarbeit" unterstehen: 1. der Dienst, der mit den Beziehungen mit ausländischen Polizeibehörden und Polizeidiensten im Rahmen der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation ("Interpol") beauftragt ist, 2.das nationale Zentralbüro von Interpol, 3. der Dienst, der mit der Informationsaufgabe beauftragt ist, die Belgien auf internationaler Ebene in bezug auf den Menschenhandel, die Prostitution und ihre Betreibung zu verrichten hat, 4.die zentrale Stelle, die mit der in Artikel 39 § 3 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen erwähnten grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit beauftragt ist, sowie die in Artikel 40 erwähnte Behörde und, sofern es sich um operative Angelegenheiten handelt, die in Artikel 46 dieses Übereinkommens erwähnte zentrale Stelle, 5.der in Artikel 92.2 des obenerwähnten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 erwähnte nationale Teil des Schengener Informationssystems ("NSIS") und die in Artikel 108 dieses Übereinkommens erwähnte Stelle, die als Zentrale für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems zuständig ist ("SIRENE"), 6. die nationale Zentralbehörde Europol, 7.der Dienst, der mit der funktionalen Verwaltung der belgischen Verbindungsoffiziere im Ausland und den Beziehungen mit ihnen beauftragt ist und als internationale Kontaktstelle für die ausländischen Verbindungsoffiziere in Belgien dient.
Art. 5 - Die Abteilung "Telematik" ist beauftragt: 1. aus eigener Initiative oder auf Ersuchen Stellungnahmen abzugeben über: a) die Koordination der bereits bestehenden oder in Entwicklung befindlichen allgemeinen operativen Informatik- und Telekommunikationsanwendungen, damit diese Anwendungen besser aufeinander abgestimmt werden und überflüssige Anwendungen vermieden werden, b) die Entwicklung neuer allgemeiner operativer Informatik- und Telekommunikationsanwendungen und den Erwerb der dazu erforderlichen Hard- und Software.Diese Stellungnahme ersetzt diejenige, die in Artikel 10 § 1 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1991 über die Politik der Informatisierung der öffentlichen Dienste erwähnt ist, mit dem Endziel, für alle allgemeinen Polizeidienste eine gemeinsame Telematikarchitektur zu entwickeln, die dem spezifischen Bedarf jedes einzelnen allgemeinen Polizeidienstes gerecht wird. 2. unbeschadet der Zuständigkeiten der anderen Behörden und Stellen, im Rahmen der in Nr.1 Buchstabe b) erwähnten Informatik- und Telekommunikationsanwendungen für die Achtung und den Schutz des Privatlebens zu sorgen.
Art. 6 - § 1 - Die Abteilung "Unterstützung in Sachen Polizeipolitik" ist beauftragt: 1. was den Dienst Polizeistatistik betrifft: a) zuverlässige, relevante und allgemein verwendbare Instrumente zu entwickeln, damit die in § 2 Nr.1 erwähnten Daten auf einheitliche und integrierte Weise zusammengetragen werden, b) die bereits verfügbaren sowie die mit Hilfe der neu entwickelten Instrumente gesammelten Daten zusammenzutragen, c) die zusammengetragenen Daten zu verarbeiten und zu analysieren, um zur Vorbeugungs- und Ermittlungspolitik beizutragen und den Ministern sowie den zuständigen Behörden und Diensten die daraus hervorgehenden Ergebnisse zur Verfügung zu stellen, 2.was den Datenaustauschdienst betrifft, dafür zu sorgen, dass die bei einem Polizeidienst verfügbaren Daten, die für einen oder mehrere andere Polizeidienste, die Staatsanwaltschaft oder die zuständigen Dienste der beiden Ministerien von Nutzen sind, eingesehen werden können und dass jeder von diesen Stellen ausgehenden Bitte um zweckdienliche Daten so gut wie möglich entsprochen wird, 3. was den Dienst Fünfeck-Beratung betrifft: a) die Fünfeck-Beratung zu fördern und zu unterstützen, b) eine allgemeine Auswertung dieser Beratung zu erstellen und sie den Ministern und den von der Fünfeck-Beratung im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt betroffenen Behörden und Diensten zur Verfügung zu stellen. § 2 - Der Abteilung "Unterstützung in Sachen Polizeipolitik" unterstehen: 1. der Dienst Polizeistatistik, der beauftragt ist mit der Sammlung, der Verarbeitung und der Analyse der für die Polizeipolitik relevanten Daten über: a) die morphologischen Aspekte der Polizeidienste, b) die Art, das Ausmass und die Auswirkungen wichtiger Ereignisse, die verwaltungspolizeiliche Massnahmen erfordern, und der von den Polizeidiensten getroffenen Massnahmen, die von diesen Diensten registriert werden, c) die Art, das Ausmass und die Auswirkungen der Kriminalität und der Kriminalitätsbekämpfung, die von den Polizeidiensten registriert werden, 2.der Datenaustauschdienst, der beauftragt ist, den Austausch von Daten zu fördern, die bei den Polizeidiensten in irgendeiner Form verfügbar und im Rahmen der Vorbeugungs- oder der Ermittlungspolitik von Nutzen sind, 3. der Dienst Fünfeck-Beratung, der beauftragt ist, die in Artikel 10 des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt erwähnte Fünfeck-Beratung zu fördern, zu unterstützen und zu ihrer Auswertung beizutragen.
Art. 7 - Der allgemeine Polizeiunterstützungsdienst ist ebenfalls beauftragt: 1. zu ermitteln, wie und in welchem Masse die einzelnen Ausbildungsprogramme der allgemeinen Polizeidienste aufeinander abgestimmt werden können oder in gemeinsame Programme umgewandelt werden können und ob Programmteile für verbindlich erklärt werden können, 2.Kontakte zwischen den verschiedenen Schuldirektionen im Hinblick auf den Austausch von Programmen, pädagogischen Richtlinien, Lehrern und Schülern zu unterstützen, mit dem Ziel, das Niveau der Ausbildung der Polizeibeamten auf koordinierte Weise anzuheben und die operative Koordination zu fördern.
Dieser Auftrag wird unter der Leitung eines der Direktoren des Direktionsrates ausgeführt.
Abschnitt 2 - Amtsgewalt über den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst und allgemeine Verwaltung dieses Dienstes Art. 8 - Der allgemeine Polizeiunterstützungsdienst untersteht für die Ausübung der verwaltungspolizeilichen Aufträge der Amtsgewalt des Ministers des Innern, durch Vermittlung des Verwaltungsrates und des Direktionsrates.
Unbeschadet der eigenen Zuständigkeiten der Gerichtsbehörden untersteht der allgemeine Polizeiunterstützungsdienst für die Ausübung der gerichtspolizeilichen Aufträge der Amtsgewalt des Ministers der Justiz, durch Vermittlung des Verwaltungsrates und des Direktionsrates.
Die allgemeine Verwaltung des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes wird unter der Amtsgewalt der Minister vom Verwaltungsrat wahrgenommen, dem für die tägliche Geschäftsführung der Direktionsrat beisteht.
Art. 9 - Der Verwaltungsrat ist ein kollegiales Organ, das sich zusammensetzt aus dem Kommandanten der Gendarmerie, dem Offizier-Generalkommissar für gerichtliche Aufträge und einem vom Minister des Innern nach Stellungnahme des Ministers der Justiz bestimmten Hauptkommissar der Gemeindepolizei.
Der Verwaltungsrat ist beauftragt, die allgemeine Aufsicht über den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst auszuüben und sämtliche Massnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele und zur Verbesserung der Organisation und der Arbeitsweise des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes beitragen können, zu ergreifen oder sie den Ministern vorzuschlagen.
In diesem Rahmen hat der Verwaltungsrat insbesondere folgende Befugnisse: 1. Er beschreibt unbeschadet des Artikels 10 § 2 die Aufgaben des Direktionsrates, seiner Mitglieder und der Leiter der in Artikel 2 aufgeführten Abteilungen.2. Er kann dem Direktionsrat einen spezifischen Auftrag erteilen.3. Auf Vorschlag des Direktionsrates bestimmt er die Leiter der verschiedenen Dienste, die den Abteilungen unterstehen, und bestimmt ihre Aufgaben.4. Er beschreibt auf Vorschlag des Direktionsrates die Richtlinien, die den Polizeidiensten erteilt werden können, damit die Abteilungen ihre Aufträge erfüllen können.5. Er wird anlässlich jedes Vorschlags zur Abänderung des vorliegenden Erlasses vorher zu Rate gezogen.6. Er arbeitet die in Artikel 8 des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt erwähnten ausdrücklichen Vereinbarungen aus, damit die dem allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst anvertrauten Aufträge ausgeführt werden können.
Der Vorsitz des Verwaltungsrates wird auf Beschluss der Minister für einen Zeitraum von drei Jahren vom Inhaber eines der in Absatz 1 erwähnten Ämter geführt. Der Vorsitz darf nicht für zwei aufeinanderfolgende Zeiträume vom Inhaber desselben Amtes geführt werden.
Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat jedesmal, wenn er es für nötig hält, auf Antrag eines Mitglieds und mindestens einmal im Monat ein.
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt die Angelegenheiten in bezug auf die Arbeitsweise des Verwaltungsrates, die nicht durch den vorliegenden Erlass vorgesehen sind, und wird von den Ministern gebilligt.
Art. 10 - § 1 - Der Direktionsrat ist ein kollegiales Organ, das drei Direktoren umfasst: einen Generaloffizier oder höheren Offizier der Gendarmerie, einen Offizier-beigeordneten Generalkommissar für gerichtliche Aufträge oder Offizier-leitenden Kommissar für gerichtliche Aufträge oder Offizier-Hauptkommissar erster Klasse für gerichtliche Aufträge und einen Hauptkommissar oder Kommissar der Gemeindepolizei.
Sie werden im gemeinsamen Einvernehmen von den Ministern für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren bestimmt, die beiden ersteren auf Vorschlag ihres Korpschefs.
Der Vorsitz des Direktionsrates wird auf Beschluss der Minister für einen Zeitraum von drei Jahren von einer der in Absatz 1 erwähnten Personen geführt.
Der Vorsitz darf nicht für zwei aufeinanderfolgende Zeiträume von einem Mitglied desselben allgemeinen Polizeidienstes und auch nicht von einem Mitglied, das dem allgemeinen Polizeidienst angehört, dem auch der Vorsitzende des Verwaltungsrates angehört, geführt werden. § 2 - Der Direktionsrat ist mit der täglichen Geschäftsführung des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes beauftragt.
In diesem Rahmen: 1. übt er eine Kontrolle aus über die Art und Weise, wie die in Artikel 2 erwähnten Abteilungen ihre Aufträge, die in den Artikeln 3 § 1, 4 § 1, 5 und 6 § 1 näher beschrieben sind, ausführen und erstattet dem Verwaltungsrat hierüber Bericht, 2.formuliert er Stellungnahmen, Vorschläge und Empfehlungen zur Verbesserung der Arbeitsweise des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes und richtet sie an den Verwaltungsrat, 3. nimmt er die Vorschläge und Stellungnahmen der Abteilungsleiter entgegen und veranlasst diesbezüglich das Nötige. Unbeschadet der Befugnisse des Verwaltungsrates vertritt der Direktionsrat oder sein Beauftragter den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst bei externen Besprechungen im In- und Ausland und erstattet dem Verwaltungsrat hierüber Bericht. § 3 - Der Vorsitzende des Direktionsrates verteilt die anfallenden Aufgaben.
Er ist zuständig für die Beziehungen mit dem Verwaltungsrat, von dem er die Aufträge erhält und dem er die Berichte, Stellungnahmen, Vorschläge und Empfehlungen des Direktionsrates übermittelt.
Er ist auch zuständig für die Beziehungen mit den in Abschnitt 3 erwähnten Behörden, von denen er gegebenenfalls die Aufträge erhält, und veranlasst diesbezüglich das Nötige. § 4 - Der Direktionsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt die Angelegenheiten in bezug auf die Arbeitsweise des Direktionsrates, die nicht durch den vorliegenden Erlass vorgesehen sind, und wird vom Verwaltungsrat gebilligt. § 5 - Der Direktionsrat wird von Mitarbeitern und von Verwaltungs- und technischen Personalmitgliedern unterstützt, deren Anzahl und erforderliche Qualifikationen im gemeinsamen Einvernehmen von den Ministern auf Vorschlag des Verwaltungsrates festgelegt werden.
Abschnitt 3 - Beziehungen mit den Behörden Art. 11 - Die Minister richten ihre Untersuchungs- und Begutachtungsanträge im Zusammenhang mit dem allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst an den Verwaltungsrat.
In dringenden Fällen und für operative Angelegenheiten können sie sich direkt an den Direktionsrat wenden, der den Verwaltungsrat davon verständigt.
Art. 12 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 2 richten die Generalprokuratoren ihre Vorschläge in bezug auf die Politik, die Organisation und die allgemeine Verwaltung des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes an den Verwaltungsrat.
Der nationale Magistrat kann im Namen der Generalprokuratoren mit den Kontakten zu den Verwaltungsorganen des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes beauftragt werden.
Ausser in dringenden Fällen richten die Gerichtsbehörden ihre punktuellen Aufträge und Anforderungen in Sachen Gerichtspolizei über den Direktionsrat an den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst.
Art. 13 - Der Generaldirektor der allgemeinen Polizei des Königreichs richtet seine Vorschläge in bezug auf die Politik, die Organisation und die allgemeine Verwaltung des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes an den Verwaltungsrat.
Ausser in dringenden Fällen richtet er seine punktuellen Aufträge in Sachen Verwaltungspolizei und in Angelegenheiten, mit denen der Minister des Innern die allgemeine Polizei des Königreichs beauftragt hat, über den Direktionsrat an den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst.
Abschnitt 4 - Sonderbestimmungen Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 bleiben die Organisation, die Arbeitsweise und die Aufträge der am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bestehenden Dienste, die den Abteilungen "operative Unterstützung", "internationale polizeiliche Zusammenarbeit" und "Unterstützung in Sachen Polizeipolitik" unterstehen, unverändert.
Die Minister bestimmen im gemeinsamen Einvernehmen und nach Stellungnahme des Verwaltungsrates die nähere Organisation, die Arbeitsweise und die Aufträge der anderen Dienste, die diesen Abteilungen unterstehen.
Sie bestimmen ebenfalls im gemeinsamen Einvernehmen und nach Stellungnahme des Verwaltungsrates die nähere Organisation, die Arbeitsweise und die Aufträge der Dienste, die der Abteilung "Telematik" unterstehen werden.
Sie bestimmen im gemeinsamen Einvernehmen und auf Vorschlag des Verwaltungsrates, der vorher die Stellungnahme des Direktionsrates einholt, die Leiter der in Artikel 2 erwähnten Abteilungen.
Die Leiter der in Artikel 2 Nr.1 und 2 erwähnten Abteilungen gehören nicht demselben allgemeinen Polizeidienst an. § 2 - Das Personal, das dem allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst untersteht, setzt sich zusammen aus: 1. spezialisierten Fahndungs- oder Polizeibeamten, die für diesen Dienst bestellt oder dorthin entsandt worden sind, 2.zur Verfügung gestellten statutarischen oder Vertragsbeamten, die keine Polizeibeamten sind, einschliesslich des in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 2. September 1991 über das Generalkommissariat der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft erwähnten Verwaltungs- und technischen Personals.
Sie unterliegen weiterhin ihrem ursprünglichen Statut und behalten all ihre Rechte auf Beförderung im Dienst, aus dem sie entsandt worden sind.
Der Verwaltungsrat wird den Ministern die nötigen Vorschläge in bezug auf die Zusammensetzung des Personals der am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bestehenden Dienste unterbreiten. § 3 - Die Mitglieder des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes üben ihr Amt zugunsten aller Polizeidienste aus.
KAPITEL III - Schluss- und Abänderungsbestimmungen Art. 15 - Die Artikel 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 2.
September 1991 über das Generalkommissariat der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft werden aufgehoben.
In Artikel 14 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter: "insbesondere im Hinblick auf die Ausübung der in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Aufträge" gestrichen.
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem er im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft.
Art. 17 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister, Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten, M. WATHELET Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes L. TOBBACK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 maart 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 11. JUNI 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 1994 über den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, insbesondere der Artikel 5, 8 und 9;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 1994 über den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, insbesondere der Artikel 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass es angesichts der bevorstehenden Polizeireform und der problematischen Aspekte in der Arbeitsweise des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes dringend erforderlich ist, die Verwaltungsinstanzen des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes anzupassen, damit sie die ihnen anvertrauten Aufträge ordnungsgemäss erfüllen können;
In der Erwägung, dass der Verwaltungsrat des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes verstärkt werden muss, damit er den Minister des Innern und den Minister der Justiz im Rahmen der ihnen durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt anvertrauten Aufträge, nämlich der Koordinierung der allgemeinen Polizeipolitik und der Verwaltung der allgemeinen Polizeidienste, besser unterstützen kann;
In der Erwägung, dass der Verwaltungsrat deshalb um einen Vertreter der Verwaltungsbehörden und einen Vertreter der Gerichtsbehörden, der vom Minister des Innern beziehungsweise vom Minister der Justiz bestimmt wird, erweitert werden muss;
In der Erwägung, dass eine Reform des Direktionsrates des besagten Dienstes vorgenommen werden muss, damit er die tägliche Geschäftsführung des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes auf effizientere Weise wahrnehmen kann; dass sich in der Tat herausgestellt hat, dass die kollegiale Zusammensetzung des Direktionsrates, der normalerweise durch Konsens beschliesst, bei der Beschlussfassung Probleme bereitet;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 2 § 2, Artikel 8 Absatz 1, 2 und 3, Artikel 9 Absatz 3 Nr. 2, 3 und 4, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 1994 über den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst wird das Wort « Direktionsrat » beziehungsweise « Direktionsrates » durch das Wort « Direktor » beziehungsweise « Direktors » ersetzt.
In Artikel 7 letzter Absatz desselben Erlasses werden die Wörter « eines der Direktoren des Direktionsrates » durch die Wörter « des Direktors » ersetzt.
Art. 2 - Artikel 3 § 2 Nr. 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4. die zentralen Ämter, die sich auf die Bekämpfung des organisierten Verbrechens, insbesondere der Falschmünzerei und des illegalen Drogenhandels, spezialisiert haben ».
Art. 3 - In Artikel 3 § 2 wird Nr. 11 aufgehoben.
Art. 4 - In Artikel 4 § 2 wird eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 8. ein Übersetzungsdienst ».
Art. 5 - Artikel 9 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Verwaltungsrat ist ein kollegiales Organ, das sich zusammensetzt aus: 1. dem Kommandanten der Gendarmerie, 2.dem Generalkommissar der Gerichtspolizei, 3. einem Hauptkommissar der Gemeindepolizei, der vom Minister des Innern nach Stellungnahme des Ministers der Justiz bestimmt wird, 4.zwei Mitgliedern, die keine Polizeioffiziere sind, wobei der eine vom Minister des Innern und der andere vom Minister der Justiz bestimmt wird.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit Stimmenmehrheit gefasst. » Art. 6 - Artikel 9 Absatz 3 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. Er beschreibt unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 § 2 die Aufgaben des Direktors und der Leiter der in Artikel 2 aufgeführten Abteilungen. » Art. 7 - In Artikel 9 Absatz 4 desselben Erlasses werden die Wörter « vom Inhaber eines der in Absatz 1 erwähnten Ämter » durch die Wörter « vom Inhaber eines in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Amtes » ersetzt.
Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Der Direktor wird im gemeinsamen Einvernehmen vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren bestimmt.
Wenn der Direktor Mitglied eines allgemeinen Polizeidienstes ist, darf das Amt des Direktors für die nächste Amtsperiode nicht von einem Mitglied desselben allgemeinen Polizeidienstes bekleidet werden. Der Direktor darf nicht demselben allgemeinen Polizeidienst angehören, dem auch der Vorsitzende des Verwaltungsrates angehört. § 2 - Der Direktor ist mit der täglichen Geschäftsführung des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes beauftragt.
In diesem Rahmen: 1. übt er eine Kontrolle aus über die Art und Weise, wie die in Artikel 2 erwähnten Abteilungen ihre Aufträge, die in den Artikeln 3 § 1, 4 § 1, 5 und 6 § 1 näher beschrieben sind, ausführen und erstattet dem Verwaltungsrat hierüber Bericht, 2.formuliert er Stellungnahmen, Vorschläge und Empfehlungen zur Verbesserung der Arbeitsweise des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes und richtet sie an den Verwaltungsrat, 3. nimmt er die Vorschläge und Stellungnahmen der Abteilungsleiter entgegen und veranlasst diesbezüglich das Nötige. Unbeschadet der Befugnisse des Verwaltungsrates vertritt der Direktor oder sein Beauftragter den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst bei externen Besprechungen im In- und Ausland und erstattet dem Verwaltungsrat hierüber Bericht. § 3 - Der Direktor verteilt die anfallenden Aufgaben.
Er ist zuständig für die Beziehungen mit dem Verwaltungsrat, von dem er die Aufträge erhält und dem er seine Berichte, Stellungnahmen, Vorschläge und Empfehlungen übermittelt.
Er ist ebenfalls zuständig für die Beziehungen mit den in Abschnitt 3 erwähnten Behörden, von denen er gegebenenfalls die Aufträge erhält, und veranlasst diesbezüglich das Nötige. § 4 - Der Direktor wird von Mitarbeitern und von Verwaltungs- und technischen Personalmitgliedern unterstützt, deren Anzahl und erforderliche Qualifikationen im gemeinsamen Einvernehmen von den Ministern auf Vorschlag des Verwaltungsrates festgelegt werden. » Art. 9 - Artikel 14 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Die Minister bestimmen im gemeinsamen Einvernehmen und nach Stellungnahme des Verwaltungsrates die nähere Organisation, die Arbeitsweise, die Aufträge und die Zusammensetzung des Personals der Dienste des Direktors und der Dienste, die den Abteilungen unterstehen.
Sie bestimmen im gemeinsamen Einvernehmen und auf Vorschlag des Verwaltungsrates, der vorher die Stellungnahme des Direktors einholt, die Leiter der in Artikel 2 erwähnten Abteilungen.
Die Leiter der in Artikel 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Abteilungen gehören nicht demselben allgemeinen Polizeidienst an. » In Artikel 14 § 2 wird Absatz 3 aufgehoben.
Art. 10 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 maart 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE