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Koninklijk Besluit van 24 januari 2024
gepubliceerd op 23 mei 2025

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 oktober 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2025003654
pub.
23/05/2025
prom.
24/01/2024
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

24 JANUARI 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 oktober 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 januari 2024 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 oktober 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg (Belgisch Staatsblad van 26 januari 2024).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 24. JANUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2.Oktober 2023 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 2023 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung des Inkrafttretens am 1. Februar 2024 von Artikel 3 des Erlasses vom 2. Oktober 2023 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, in dem bestimmt wird, dass Führer von vorfahrtsberechtigten Fahrzeugen, die einen dringenden Auftrag ausführen und nicht verpflichtet sind, die Straßenverkehrsordnung einzuhalten, von wenigen Ausnahmen abgesehen, die besondere akustische Warnvorrichtung benutzen müssen;

In der Erwägung, dass diese Bestimmung von grundlegender Bedeutung ist, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten;

Dass der Einsatz der Schallzeichenanlage die anderen Verkehrsteilnehmer auf ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug aufmerksam macht, wenn die Benutzung des Blaulichts nicht ausreicht;

Dass dies ferner dafür sorgt, dass zum Beispiel ein Fußgänger auf einem Fußgängerüberweg oder ein von rechts kommender Führer erkennen kann, wann das herannahende vorfahrtsberechtigte Fahrzeug von seinem Vorrang Gebrauch machen möchte;

Dass bei Nichtbenutzung der Schallzeichenanlage bei anderen Verkehrsteilnehmern Zweifel über die Absichten des Führers eines vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs entstehen können; dass diese Zweifel eine reale Unfallquelle darstellen;

In der Erwägung, dass die Veröffentlichung dieser neuen Maßnahme jedoch eine Reihe von Fragen bezüglich ihrer praktischen Anwendung unter bestimmten spezifischen Umständen aufgeworfen hat;

Dass unter diesen spezifischen Umständen der Einsatz der Schallzeichenanlage Nachteile mit sich bringen kann, die die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags gefährden (Einsatz am Ort eines laufenden Einbruchs) oder eine unverhältnismäßige Lärmbelästigung verursachen können (insbesondere nachts);

Dass diese Sonderfälle daher zu berücksichtigen sind, um eine wirksame und verhältnismäßige Anwendung der Vorschrift zu gewährleisten;

In der Erwägung, dass es jedoch nicht möglich ist, diese Ausnahmen vor dem ursprünglich vorgesehenen Datum des Inkrafttretens, nämlich dem 1.

Februar 2024, festzulegen;

Dass das Inkrafttreten der betreffenden Bestimmung an diesem Datum der Rechtssicherheit abträglich wäre und zu operativen Schwierigkeiten für die betreffenden Dienste (Polizei, Feuerwehr, Krankenwagen usw.) führen würde; dass ein Aufschub dieses Inkrafttretens eine Rückkehr zur vorher bestehenden Regelung zur Folge hätte und in der Zwischenzeit Rechtssicherheit gewährleistet wäre;

Dass vorliegender Erlass daher dringend und auf jeden Fall spätestens am 1. Februar angenommen werden sollte;

Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 2023 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3, der an einem von Uns festzulegenden Datum in Kraft tritt."

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.

Art. 3 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 24. Januar 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität G. GILKINET


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