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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 oktober 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 2 octobre 2023 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande |
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24 JANUARI 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 oktober 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 januari 2024 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 oktober 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg (Belgisch Staatsblad | 24 JANVIER 2024. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 2 octobre 2023 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 24 janvier 2024 modifiant l'arrêté royal du 2 octobre 2023 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de |
van 26 januari 2024). | l'usage de la voie publique (Moniteur belge du 26 janvier 2024). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
24. JANUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 24. JANUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 2. Oktober 2023 zur Abänderung des Königlichen Erlasses | Erlasses vom 2. Oktober 2023 zur Abänderung des Königlichen Erlasses |
vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den | vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den |
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße | Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 2023 zur Abänderung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 2023 zur Abänderung |
des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der |
allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der | allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Straße; | öffentlichen Straße; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung des Inkrafttretens am 1. Februar 2024 von Artikel 3 | In der Erwägung des Inkrafttretens am 1. Februar 2024 von Artikel 3 |
des Erlasses vom 2. Oktober 2023 zur Abänderung des Königlichen | des Erlasses vom 2. Oktober 2023 zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung |
über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, in | über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, in |
dem bestimmt wird, dass Führer von vorfahrtsberechtigten Fahrzeugen, | dem bestimmt wird, dass Führer von vorfahrtsberechtigten Fahrzeugen, |
die einen dringenden Auftrag ausführen und nicht verpflichtet sind, | die einen dringenden Auftrag ausführen und nicht verpflichtet sind, |
die Straßenverkehrsordnung einzuhalten, von wenigen Ausnahmen | die Straßenverkehrsordnung einzuhalten, von wenigen Ausnahmen |
abgesehen, die besondere akustische Warnvorrichtung benutzen müssen; | abgesehen, die besondere akustische Warnvorrichtung benutzen müssen; |
In der Erwägung, dass diese Bestimmung von grundlegender Bedeutung | In der Erwägung, dass diese Bestimmung von grundlegender Bedeutung |
ist, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten; | ist, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten; |
Dass der Einsatz der Schallzeichenanlage die anderen | Dass der Einsatz der Schallzeichenanlage die anderen |
Verkehrsteilnehmer auf ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug aufmerksam | Verkehrsteilnehmer auf ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug aufmerksam |
macht, wenn die Benutzung des Blaulichts nicht ausreicht; | macht, wenn die Benutzung des Blaulichts nicht ausreicht; |
Dass dies ferner dafür sorgt, dass zum Beispiel ein Fußgänger auf | Dass dies ferner dafür sorgt, dass zum Beispiel ein Fußgänger auf |
einem Fußgängerüberweg oder ein von rechts kommender Führer erkennen | einem Fußgängerüberweg oder ein von rechts kommender Führer erkennen |
kann, wann das herannahende vorfahrtsberechtigte Fahrzeug von seinem | kann, wann das herannahende vorfahrtsberechtigte Fahrzeug von seinem |
Vorrang Gebrauch machen möchte; | Vorrang Gebrauch machen möchte; |
Dass bei Nichtbenutzung der Schallzeichenanlage bei anderen | Dass bei Nichtbenutzung der Schallzeichenanlage bei anderen |
Verkehrsteilnehmern Zweifel über die Absichten des Führers eines | Verkehrsteilnehmern Zweifel über die Absichten des Führers eines |
vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs entstehen können; dass diese Zweifel | vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs entstehen können; dass diese Zweifel |
eine reale Unfallquelle darstellen; | eine reale Unfallquelle darstellen; |
In der Erwägung, dass die Veröffentlichung dieser neuen Maßnahme | In der Erwägung, dass die Veröffentlichung dieser neuen Maßnahme |
jedoch eine Reihe von Fragen bezüglich ihrer praktischen Anwendung | jedoch eine Reihe von Fragen bezüglich ihrer praktischen Anwendung |
unter bestimmten spezifischen Umständen aufgeworfen hat; | unter bestimmten spezifischen Umständen aufgeworfen hat; |
Dass unter diesen spezifischen Umständen der Einsatz der | Dass unter diesen spezifischen Umständen der Einsatz der |
Schallzeichenanlage Nachteile mit sich bringen kann, die die | Schallzeichenanlage Nachteile mit sich bringen kann, die die |
ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags gefährden (Einsatz am Ort | ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags gefährden (Einsatz am Ort |
eines laufenden Einbruchs) oder eine unverhältnismäßige | eines laufenden Einbruchs) oder eine unverhältnismäßige |
Lärmbelästigung verursachen können (insbesondere nachts); | Lärmbelästigung verursachen können (insbesondere nachts); |
Dass diese Sonderfälle daher zu berücksichtigen sind, um eine wirksame | Dass diese Sonderfälle daher zu berücksichtigen sind, um eine wirksame |
und verhältnismäßige Anwendung der Vorschrift zu gewährleisten; | und verhältnismäßige Anwendung der Vorschrift zu gewährleisten; |
In der Erwägung, dass es jedoch nicht möglich ist, diese Ausnahmen vor | In der Erwägung, dass es jedoch nicht möglich ist, diese Ausnahmen vor |
dem ursprünglich vorgesehenen Datum des Inkrafttretens, nämlich dem 1. | dem ursprünglich vorgesehenen Datum des Inkrafttretens, nämlich dem 1. |
Februar 2024, festzulegen; | Februar 2024, festzulegen; |
Dass das Inkrafttreten der betreffenden Bestimmung an diesem Datum der | Dass das Inkrafttreten der betreffenden Bestimmung an diesem Datum der |
Rechtssicherheit abträglich wäre und zu operativen Schwierigkeiten für | Rechtssicherheit abträglich wäre und zu operativen Schwierigkeiten für |
die betreffenden Dienste (Polizei, Feuerwehr, Krankenwagen usw.) | die betreffenden Dienste (Polizei, Feuerwehr, Krankenwagen usw.) |
führen würde; dass ein Aufschub dieses Inkrafttretens eine Rückkehr | führen würde; dass ein Aufschub dieses Inkrafttretens eine Rückkehr |
zur vorher bestehenden Regelung zur Folge hätte und in der | zur vorher bestehenden Regelung zur Folge hätte und in der |
Zwischenzeit Rechtssicherheit gewährleistet wäre; | Zwischenzeit Rechtssicherheit gewährleistet wäre; |
Dass vorliegender Erlass daher dringend und auf jeden Fall spätestens | Dass vorliegender Erlass daher dringend und auf jeden Fall spätestens |
am 1. Februar angenommen werden sollte; | am 1. Februar angenommen werden sollte; |
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 2023 zur | Artikel 1 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 2023 zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur |
Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die | Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die |
Benutzung der öffentlichen Straße wird durch folgende Bestimmung | Benutzung der öffentlichen Straße wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer | "Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer |
Frist von zehn Tagen ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung im | Frist von zehn Tagen ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3, der an | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3, der an |
einem von Uns festzulegenden Datum in Kraft tritt." | einem von Uns festzulegenden Datum in Kraft tritt." |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2024 in Kraft. | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2024 in Kraft. |
Art. 3 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der | Art. 3 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. Januar 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 24. Januar 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
G. GILKINET | G. GILKINET |