gepubliceerd op 18 juli 2006
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming
23 MEI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van titel XII, hoofdstuk IV, afdeling I, van de programmawet van 27 december 2004, - van titel III, hoofdstuk III, van de wet van 20 juli 2005 houdende diverse bepalingen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van titel XII, hoofdstuk IV, afdeling I, van de programmawet van 27 december 2004; - van titel III, hoofdstuk III, van de wet van 20 juli 2005 houdende diverse bepalingen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 23 mei 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2004 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL XII - Inneres (...) KAPITEL IV - Zivile Sicherheit Abschnitt I - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz Art. 453 - In das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 264 vom 31. Dezember 1983 und die Gesetze vom 11. Januar 1984, 16. Juli 1993, 15. Januar 1999, 28. Februar 1999 und 25.und 28. März 2003, wird ein Artikel 2bis /1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2bis /1 - § 1 - Staat und Gemeinden sind verpflichtet, die Kosten, die für die Zivilschutzdienste beziehungsweise die öffentlichen Feuerwehrdienste durch die von ihnen erbrachten Leistungen entstanden sind, die über die in Artikel 2bis § 1 erwähnten Einsätze hinausgehen, zu Lasten der Leistungsempfänger zurückzufordern.
Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe legt der König fest, von welchen der in Artikel 2bis § 1 erwähnten Aufträge die Kosten zu Lasten der Leistungsempfänger zurückgefordert werden können und welche dieser Aufträge gratis ausgeführt werden müssen.
In Fällen von Kontamination oder ordnungsgemäss festgestellter zufälliger Verschmutzung sind Staat und Gemeinden unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Juli 1974 über giftige Abfälle dazu verpflichtet, die für die Zivilschutzdienste und die öffentlichen Feuerwehrdienste daraus entstandenen Kosten anlässlich der Einsätze, die sie selbst wahrgenommen haben oder die aufgrund ihrer gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen auf ihren Antrag hin wahrgenommen wurden, zu Lasten der Eigentümer der beanstandeten Produkte zurückzufordern.
Wenn die Kontamination oder die zufällige Verschmutzung jedoch auf See eintritt oder von einem Seeschiff herrührt, gehen diese Kosten nach dem Völkerrecht zu Lasten der Person, die diese Kontamination oder Verschmutzung verursacht hat. In diesem Falle sind die Eigner der eventuell betroffenen Schiffe zivilrechtlich und gesamtschuldnerisch haftbar. § 2 - Der König regelt die Modalitäten für die Festlegung und Rückforderung der in § 1 erwähnten Kosten. § 3 - Der Betrag der vom Staat in Anwendung von § 1 zurückgeforderten Kosten wird auf den im Gesetz vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen erwähnten Fonds für Brand- und Explosionsschutz angerechnet. § 4 - Gemäss den Regeln des allgemeinen Rechts bleibt für die Personen, die die in § 1 erwähnten Kosten zu zahlen haben, die Möglichkeit offen, gegen haftende Dritte Beschwerde einzureichen." Art. 454 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 3 - Was die in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnten Personalausgaben betrifft, zahlt der Staat den Behörden, denen die Zentren des einheitlichen Rufsystems unterstehen, das individuelle Gehalt, die gesetzlichen Lasten sozialer Art, die Haushalts- oder Ortszulage, das Urlaubsgeld und die anderen Zulagen, die dem Personal, dessen Anwerbung vom Minister des Innern in Anwendung desselben Artikels erlaubt worden ist, gewährt werden, zurück.
Die Rückerstattung der in Absatz 1 erwähnten Personalausgaben darf für jedes einzelne Personalmitglied einen an den Schwellenindex 138,01 gebundenen Betrag von 25.371,53 Euro nicht übersteigen." Art. 455 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIbis eingefügt, das die Artikel 15 bis 19 umfasst und wie folgt lautet: "KAPITEL IIbis - Haftung der Mitglieder der Feuerwehrdienste und der Mitglieder der Zivilschutzdienste Art. 15 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf die freiwilligen Personalmitglieder und die Berufsmitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste und der Zivilschutzdienste. Sie werden nachstehend "Personalmitglieder" genannt.
Art. 16 - Wenn ein Personalmitglied Dritten oder öffentlich-rechtlichen Personen, denen es untersteht, bei der Ausübung seines Amtes Schaden zufügt, haftet es: 1. für die arglistige Täuschung und den schwerwiegenden Fehler, 2.für den leichten Fehler, wenn es sich um einen gewohnheitsmässigen Fehler handelt.
Art. 17 - Öffentlich-rechtliche Personen haften gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches für Schäden, die ihre Personalmitglieder Dritten zufügen.
Art. 18 - Der Verursacher eines Dritten gegenüber zugefügten Schadens, gegen den eine Schadenersatzklage vor einem Zivil- oder Strafgericht erhoben wird, kann den erzwungenen Beitritt der öffentlich-rechtlichen Person, der er untersteht, bewirken.
Art. 19 - Schadenersatz- und Regressklagen, die öffentlich-rechtliche Personen gegen ihre Personalmitglieder erheben, sind nur zulässig, wenn den betreffenden Beklagten vorher ein Vergleich angeboten worden ist. Öffentlich-rechtliche Personen können beschliessen, dass der Schaden nur teilweise zu ersetzen ist." Art. 456 - Artikel 454 wird mit 1. September 1999 wirksam, ausser was die Streitverfahren betrifft, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes eingeleitet worden sind.
Für Leistungen, die zwischen dem 1. September 1999 und dem 31. Mai 2002 erbracht wurden, wird der in Artikel 454 erwähnte Betrag auf den an den Schwellenindex 138,01 gebundenen Betrag von 25.120,27 Euro festgelegt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für die Ministerin des Mittelstands, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung, der Politik der Grossstädte und der Chancengleichheit C. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Staatssekretär für die Informatisierung des Staates P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 mei 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL III - Inneres (...) KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz
Art. 16.Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Januar 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 10 - § 1 - Die Gemeinden einer jeden Provinz werden für die allgemeine Organisation der Feuerwehrdienste in Regionalgruppen eingeteilt. Nach Konsultierung der Interesse habenden Gemeinderäte legt der Gouverneur die Zusammensetzung dieser Gruppen fest und bestimmt in jeder Gruppe die Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet.
Diese Gemeinde ist aufgrund ihrer Bestimmung als Gruppenzentrum verpflichtet, über einen Feuerwehrdienst mit dem nötigen Personal und Material zu verfügen.
Eine Regionalgruppe kann sich aus Gemeinden verschiedener Provinzen zusammensetzen. Die betreffenden Gouverneure legen im gegenseitigen Einvernehmen die Zusammensetzung der Gruppe fest und bestimmen die Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet; wird keine Einigung erzielt, wird der Beschluss auf Antrag eines dieser Gouverneure vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, gefasst.
Die anderen Gemeinden der Regionalgruppe sind verpflichtet, entweder einen Feuerwehrdienst mit dem nötigen Personal und Material beizubehalten oder einzurichten oder gegen Zahlung eines jährlichen Pauschalbeitrags auf den Feuerwehrdienst der Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet, zurückzugreifen.
Die Massnahmen, die im Hinblick auf den Einsatz des Feuerwehrdienstes letztgenannter Gemeinde vorzusehen sind, werden in einer vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, beschlossenen allgemeinen Regelung festgelegt. Sie dürfen vom Gouverneur vervollständigt werden, wenn die örtlichen Umstände es verlangen und die Interesse habenden Gemeinderäte es beantragen.
Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes geltenden Vereinbarungen hören an dem vom König festgelegten Datum auf, wirksam zu sein. § 2 - In Abweichung von Artikel 256 des neuen Gemeindegesetzes wird der von den Gemeinden zu entrichtende jährliche Pauschalbeitrag vom Gouverneur nach Konsultierung der Gemeinderäte gemäss den folgenden Grundsätzen festgelegt: 1. Die Kosten der Feuerwehrdienste der Gemeinden, die regionale Gruppenzentren sind, werden nach Provinzen und Klassen X, Y und Z unter die Gemeinden aufgeteilt, die Teil einer regionalen Gruppe sind und vom Feuerwehrdienst der Gemeinde versorgt werden, die Gruppenzentrum ist.2. Der von den Gemeinden zu entrichtende jährliche Beitrag wird auf der folgenden Grundlage festgelegt: a) dem letzten Katastereinkommen aus bebauten und nicht bebauten Gütern jeder Gemeinde, b) der Bevölkerungszahl jeder Gemeinde, c) den annehmbaren Kosten der Feuerwehrdienste der Gemeinden, die in der Provinz regionales Gruppenzentrum sind;diese Kosten werden festgestellt auf der Grundlage der reellen Kosten, die diese Dienste während des vergangenen Jahres getragen haben, einschliesslich Zinskosten und Anleihetilgungskosten.
Der Gouverneur kann das Katastereinkommen und die Bevölkerungszahl der Gemeinden, die Sitz eines vorgeschobenen Postens sind, mit einem Koeffizienten von mehr als 1 versehen.
Als annehmbare Kosten dürfen nicht berücksichtigt werden: a) die vom Staat gewährte Hilfe für den Erwerb von Material und die Ausführung von Arbeiten und gegebenenfalls die vom Staat übernommenen Installations- und Betriebskosten der Zentren des einheitlichen Rufsystems, b) die finanziellen Lasten betreffend die Pensionen des Personals der Feuerwehrdienste mit Ausnahme des Arbeitgeberanteils am Beitrag für das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen oder des entsprechenden Prozentsatzes, wenn die Gemeinde, die regionales Gruppenzentrum ist, ihre Pensionskasse selbst verwaltet, c) die Ausgaben, die ausschliesslich zu Lasten der alleinigen Gemeinde gehen, die regionales Gruppenzentrum ist.3. Das Berufspersonal der Feuerwehrdienste der Klassen Y und Z, das zur Feststellung der annehmbaren Kosten der Feuerwehrdienste der Gemeinden, die regionale Gruppenzentren sind, in Betracht gezogen werden kann, darf das vom König bestimmte Mindestberufspersonal nicht um mehr als 10% übersteigen. Wegen regionaler oder lokaler Umstände kann der Gouverneur jedoch erlauben, dass eine oder mehrere dieser Gemeinden die Kosten, welche das Berufspersonal jenseits der in Absatz 1 festgelegten Grenze betreffen, ganz oder teilweise in Rechnung stellen.
Der König bestimmt die Normen, die der Gouverneur zur Festlegung dieser Kosten anwenden muss. 4. Die annehmbaren Kosten der Gemeinde, die regionales Gruppenzentrum der Klasse Z ist, wie sie sich aus den Nummern 2 und 3 ergeben, werden um einen Pauschalbetrag erhöht, der 25% dieser Kosten nicht übersteigen darf und dazu bestimmt ist, die eventuellen Verstärkungseinsätze der Zentren der Klassen X und Y zu decken. Der Gouverneur legt diesen Pauschalbetrag fest.
Der König bestimmt die Normen, die der Gouverneur zur Festlegung dieses Pauschalbetrags anwenden muss. 5. Die annehmbaren Kosten der Gemeinden, die regionale Gruppenzentren der Klassen X und Y sind, wie sie sich aus der Anwendung der Nummern 2 und 3 ergeben, werden um einen Betrag vermindert, der der Summe der in Anwendung von Nummer 4 festgelegten Pauschalbeträge entspricht. Der Gouverneur verteilt diesen Betrag auf die Gemeinden, die Gruppenzentren der Klassen X und Y sind. § 3 - In Abweichung von Artikel 256 des neuen Gemeindegesetzes beteiligt sich die Gemeinde, die Zentrum einer Regionalgruppe ist, an den Kosten der Feuerwehrdienste, und zwar in Höhe eines Anteils der annehmbaren Kosten, der vom Gouverneur unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Umstände festgelegt wird.
Der Gouverneur notifiziert jeder Gemeinde den Betrag des von ihr zu tragenden Anteils und ersucht sie, binnen sechzig Tagen ihre Stellungnahme abzugeben. Eine günstige Stellungnahme oder das Ausbleiben einer Stellungnahme des Gemeinderates gilt als Einverständnis für die Abhebung der geschuldeten Summe von einem auf den Namen der Gemeinde bei einem Geldinstitut eröffneten Konto. Im Falle einer ungünstigen Stellungnahme des Gemeinderates beschliesst der Gouverneur und notifiziert er dem Gemeinderat seinen Beschluss.
Wenn der Gemeinderat binnen vierzig Tagen nach der Notifizierung sich weigert oder es versäumt, letztgenanntem Beschluss Folge zu leisten, erfolgt die Abhebung gemäss Artikel 11 Absatz 3.
Der König bestimmt die Normen, die der Gouverneur zur Festlegung des Anteils anwenden muss. § 4 - 1. Eine Gemeinde, die über keinen Feuerwehrdienst verfügt, zahlt jährlich einen vom Gouverneur festgelegten Beitrag, der wie folgt berechnet wird: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld In dieser Formel stehen: C: für den jährlichen Beitrag der betreffenden Gemeinde, F: für die annehmbaren Kosten der Gesamtheit der Gemeinden, die regionale Gruppenzentren der Klasse sind, zu der die betreffende Gemeinde gehört, erhöht oder vermindert gemäss Nummer 4 beziehungsweise Nummer 5 von § 2 nach Abzug der Anteile, die von den Gemeinden getragen werden, die regionale Gruppenzentren der betreffenden Klasse sind, r: für das letzte Katastereinkommen der betreffenden Gemeinde, wie vorgesehen in § 2 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe a), R: für die Summe der "r" der Gemeinden, die nicht regionale Gruppenzentren sind und von den Feuerwehrdiensten der betreffenden Klasse versorgt werden, p: für die Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinde nach dem letzten im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten amtlichen Ergebnis der Volkszählung des Königreichs, P: für die Summe der "p" der Gemeinden, die nicht regionale Gruppenzentren sind und von den Feuerwehrdiensten der betreffenden Klasse versorgt werden. 2. Der in § 4 erwähnte Beitrag ist in dreimonatlichen Raten zahlbar, zu deren Berechnung der für das Vorjahr definitiv gezahlte Beitrag als Grundlage dient. Am Ende eines jeden Quartals notifiziert der Gouverneur jeder betroffenen Gemeinde den sich auf diesen Zeitraum beziehenden vorläufigen Beitragsbetrag. Die Gemeinde verfügt über eine Zahlungsfrist von einem Monat. Erfolgt die Zahlung nicht binnen dieser Frist, wird die Abhebung gemäss Artikel 11 Absatz 3 vorgenommen. 3. Im Laufe des folgenden Jahres notifiziert der Gouverneur jeder Gemeinde den Anteil oder den definitiven Beitragsbetrag, den sie zu tragen hat, und ersucht sie, binnen sechzig Tagen ihre Stellungnahme abzugeben. Die Differenz zwischen dem in Nr. 2 erwähnten vorläufigen Beitragsbetrag und dem definitiven Beitragsbetrag wird, je nach Fall, an die Gemeinde, die regionales Gruppenzentrum ist, gezahlt oder von ihr zurückgezahlt.
Eine günstige Stellungnahme oder das Ausbleiben einer Stellungnahme des Gemeinderates in Sachen Beitrag gilt als Einverständnis für die Abhebung des, je nach Fall, noch zu zahlenden beziehungsweise zurückzuzahlenden Teils des Beitrags von dem auf den Namen der Gemeinde bei einem Geldinstitut eröffneten Konto.
Im Falle einer ungünstigen Stellungnahme des Gemeinderates beschliesst der Gouverneur und notifiziert er dem Gemeinderat seinen Beschluss.
Wenn der Gemeinderat binnen vierzig Tagen nach der Notifizierung sich weigert oder es versäumt, letztgenanntem Beschluss Folge zu leisten, erfolgt die Abhebung gemäss Artikel 11 Absatz 3. § 5 - Vor jeglicher Abhebung werden die in Anwendung von § 2 Nr. 3 Absatz 2 und Nr. 4 und die in Anwendung von § 3 vom Gouverneur gefassten Beschlüsse dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, zur Billigung vorgelegt. Wenn die Beschlüsse binnen vierzig Tagen, nachdem sie beim Minister eingegangen sind, nicht abgelehnt werden, werden sie von Rechts wegen vollstreckbar.
Artikel 1 - Artikel 16 wird mit 1. Januar 1977 wirksam, ausser was die Streitverfahren betrifft, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes eingeleitet worden sind, und mit Ausnahme des Paragraphen 2 Nr. 3 Absatz 3 und Nr. 4 Absatz 3, des Paragraphen 3 Absatz 3 und des Paragraphen 5, die am 1. Januar 2006 in Kraft treten. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit A. DE DECKER Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und der Politik der Grossstädte Ch. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 mei 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL