gepubliceerd op 13 april 2001
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 7 januari 2001 tot wijziging van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet
23 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 7 januari 2001 tot wijziging van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 7 januari 2001 tot wijziging van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 7 januari 2001 tot wijziging van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 23 maart 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 7. JANUAR 2001 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1992 und 11. Dezember 1998, wird wie folgt ergänzt: « 18.Kapital: - für Teilzahlungsgeschäfte und Krediteröffnungen mit gestaffelter Rückzahlung der Hauptsumme: der geliehene Betrag, der finanzierte Betrag oder der vom Verbraucher abgehobene Betrag, - für mit einem laufenden Konto verbundene Krediteröffnungen ohne gestaffelte Rückzahlung der Hauptsumme: der vom Verbraucher abgehobene Betrag zuzüglich der fälligen Vertragszinsen, 19. Restschuld: der zwecks Kapitaltilgung oder -rückzahlung als Hauptsumme zu zahlende Betrag, 20.Verzugszinssatz: der versicherungsmathematische Zinssatz, der als Prozentsatz pro Jahr oder pro Periode ausgedrückt ist. » Art. 3 - In Artikel 14 desselben Gesetzes wird ein § 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 4bis - Das Angebot muss ebenfalls einen Tilgungsplan, in dem die Zusammensetzung jeder periodischen Rückzahlung aus getilgtem Kapital und Gesamtkosten des Kredits vermerkt ist, und die Angabe der nach jeder Zahlung verbleibenden Restschuld enthalten; dies gilt nicht für Krediteröffnungen. » Art. 4 - In Kapitel III Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 4bis mit der Überschrift « Folgen der Nichterfüllung des Kreditvertrags seitens des Verbrauchers" eingefügt; er umfasst einen Artikel 27bis mit folgendem Wortlaut: « Art. 27bis - § 1 - Bei Vertragsauflösung oder sofortiger Fälligkeit wegen Nichterfüllung der Verbindlichkeiten seitens des Verbrauchers dürfen vom Verbraucher keine anderen als die nachstehenden Zahlungen verlangt werden: - Restschuld, - fälliger, nicht gezahlter Betrag der Gesamtkosten des Kredits, - Betrag der vereinbarten Verzugszinsen, die auf die Restschuld berechnet werden, - vereinbarte Vertragsstrafen oder Schadensersatzleistungen, sofern sie auf die Restschuld berechnet und auf folgende Höchstbeträge begrenzt werden: - höchstens 10 Prozent des Betrags der Restschuld zwischen 1 und 300 000 Franken, - höchstens 5 Prozent des Betrags der Restschuld über 300 000 Franken. § 2 - Bei einfachem Zahlungsverzug, der weder zur Vertragsauflösung noch zur sofortigen Fälligkeit führt, dürfen vom Verbraucher keine anderen als die nachstehenden Zahlungen verlangt werden: - fälliges, nicht gezahltes Kapital, - fälliger, nicht gezahlter Betrag der Gesamtkosten des Kredits, - Betrag der vereinbarten Verzugszinsen, die auf das fällige, nicht gezahlte Kapital berechnet werden, - vereinbarte Kosten für Mahn- und Inverzugsetzungsschreiben, wobei der Verbraucher für höchstens ein Schreiben pro Monat zahlt. Diese Kosten bestehen aus einem pauschalen Höchstbetrag von 300 Franken zuzüglich der am Tag der Absendung gültigen Portokosten. Der König kann diesen Pauschalbetrag dem Verbraucherpreisindex anpassen. § 3 - Der vereinbarte Verzugszinssatz darf für Krediteröffnungen den zuletzt angewandten Sollzins und für andere Kreditverträge den zuletzt vereinbarten effektiven Jahreszins zuzüglich eines Koeffizienten von höchstens 10 Prozent nicht übersteigen.
Wenn der zuletzt angewandte Sollzins oder der vereinbarte effektive Jahreszins 0 Prozent beträgt, darf der vereinbarte Verzugszinssatz den gesetzlichen Zinssatz nicht übersteigen. § 4 - Jede in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 verlangte Zahlung muss in einer Unterlage, die dem Verbraucher kostenlos ausgehändigt wird, detailliert angegeben und gerechtfertigt werden.
Der König kann die Vermerke auf dieser Unterlage bestimmen und ein Abrechnungsmuster auferlegen. § 5 - Bei Vertragsauflösung oder sofortiger Fälligkeit dürfen in Abweichung von Artikel 1254 des Zivilgesetzbuches Zahlungen des Verbrauchers, des Bürgen oder desjenigen, der eine persönliche Sicherheit leistet, erst auf den Betrag der Verzugszinsen oder anderer Vertragsstrafen und Schadensersatzleistungen angerechnet werden, nachdem die Restschuld und die Gesamtkosten des Kredits gezahlt worden sind. » Art. 5 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 28 - Jede Klausel, die für den Fall der Nichterfüllung der Verbindlichkeiten seitens des Verbrauchers im vorliegenden Gesetz nicht vorgesehene Strafen oder Schadensersatzleistungen auferlegt, ist verboten und gilt als ungeschrieben. » Art. 6 - In Artikel 29 desselben Gesetzes wird der einleitende Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Jede Klausel, in der die sofortige Fälligkeit oder eine ausdrückliche auflösende Bedingung vorgesehen ist, ist verboten und gilt als ungeschrieben, vorbehaltlich folgender Fälle: ... » Art. 7 - Artikel 90 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Wenn im vorliegenden Gesetz nicht vorgesehene Strafen oder Schadensersatzleistungen vom Verbraucher verlangt werden, ist dieser von Rechts wegen vollständig davon entbunden. » Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Mit Ausnahme von Artikel 3 ist vorliegendes Gesetz auch anwendbar auf fällige, nicht gezahlte Schuldforderungen aus Verträgen, die vor seinem In-Kraft-Treten abgeschlossen wurden, wenn nach diesem In-Kraft-Treten folgende Umstände eintreten: - entweder Vertragsauflösung beziehungsweise sofortige Fälligkeit - oder einfacher Zahlungsverzug.
In diesen Fällen muss der in Artikel 3 erwähnte Tilgungsplan dem Verbraucher kostenlos und unverzüglich übermittelt werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 maart 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE