gepubliceerd op 27 oktober 1999
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 augustus 1997 betreffende de identificatie, de registratie en de toepassingsmodaliteiten voor de epidemiologische bewaking van de runderen en van het ministerieel besluit van 21 november 1997 houdende de uitvoering van artikel 34 van dit besluit
23 JUIN 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 augustus 1997 betreffende de identificatie, de registratie en de toepassingsmodaliteiten voor de epidemiologische bewaking van de runderen en van het ministerieel besluit van 21 november 1997 houdende de uitvoering van artikel 34 van dit besluit
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 8 augustus 1997 betreffende de identificatie, de registratie en de toepassingsmodaliteiten voor de epidemiologische bewaking van de runderen, - van het ministerieel besluit van 21 november 1997 houdende de uitvoering van artikel 34 van het koninklijk besluit van 8 augustus 1997 betreffende de identificatie, de registratie en de toepassingsmodaliteiten voor de epidemiologische bewaking van de runderen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 8 augustus 1997 betreffende de identificatie, de registratie en de toepassingsmodaliteiten voor de epidemiologische bewaking van de runderen, - van het ministerieel besluit van 21 november 1997 houdende de uitvoering van artikel 34 van het koninklijk besluit van 8 augustus 1997 betreffende de identificatie, de registratie en de toepassingsmodaliteiten voor de epidemiologische bewaking van de runderen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 23 juni 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 1 - Bijlage 1 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 8. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1990 über die Identifizierung der Rinder, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 6. März 1992, 14. Oktober 1993, 14. September 1994 und 6. Februar 1996;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass eine zügige und präzise Rückverfolgung des Ursprungs von Rindern erforderlich ist, um den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier zu verbessern und eine Kontrolle der Beihilferegelungen zu ermöglichen, und dass jedes Rind seine Ohrmarken lebenslang behalten muss und dass somit das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Fleischerzeugnissen gestärkt wird;
In der Erwägung, dass Massnahmen getroffen werden müssen, um technische Voraussetzungen zu schaffen, durch die eine optimale Kommunikation des Erzeugers mit der Datenbank sowie eine ausgedehnte Nutzung der Datenbanken gewährleistet wird, so dass ein zügiger und effizienter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten möglich wird;
In der Erwägung, dass obenerwähnte Verordnung ab 1. Juli 1997 anwendbar ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « zugelassener Tierarzt »: den Tierarzt, der gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15.März 1926 zur Einführung einer Grundordnung des Veterinärdienstes zugelassen worden ist, 2. « Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums der Landwirtschaft, abgekürzt SVD, 3.« Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, 4. « Rind »: zur Gattung der Rinder gehörende Tiere, einschliesslich der Arten Bubalus bubalis und Bison bison, die als Nutztiere gehalten werden, sofern sie in einem Bestand gezüchtet werden, 5.« Verantwortlicher »: den Halter, der zeitweilig oder ständig, einschliesslich während des Transports oder auf einem Markt, die Verwaltung und Aufsicht über die Rinder ausübt, 6. « Vereinigung »: eine Vereinigung oder ein Verband von Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten, die beziehungsweise der in Kapitel II des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit erwähnt ist, 7. « Bestand »: die Gesamtheit der Rinder, die in einer geographischen Einheit gehalten werden und die laut Feststellung des Veterinärinspektors in epidemiologischer Hinsicht eine getrennte Einheit bilden.Dem Bestand darf nur ein einziger Gesundheitsstatus pro in Betracht gezogene Krankheit zuerkannt werden. Die Lokalisierung des Bestands erfolgt aufgrund der Adresse und der Daten der geographischen Einheit, 8. « geographische Einheit »: Gebäude oder Gebäudekomplex einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo Rinder gehalten werden oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist, 9.« Sanitel »: das automatisierte Datenverarbeitungssystem in bezug auf die Identifizierung und Registrierung von Rindern, 10. « Ohrmarke »: ein Paar Kunststoffplättchen bestehend aus einem Plättchen mit einem Dorn- und einem Plättchen mit einem Lochteil, 11.« Paar Ohrmarken »: zwei Paar identische Kunststoffplättchen, 12. « Bediensteter der Vereinigung »: Person, die von der zugelassenen Vereinigung mit der Durchführung und Überwachung der Identifizierung und Registrierung von Rindern offiziell beauftragt ist. KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Jedes nach dem 31. Dezember 1997 geborene Rind wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses identifiziert und registriert. Für die Kennzeichnung der vor diesem Datum geborenen Rinder bleibt der Königliche Erlass vom 19. Dezember 1990 bis zu einem vom Minister festzulegenden Datum anwendbar.
Jedes neugeborene Rind muss spätestens 14 Tage nach seiner Geburt und auf jeden Fall vor seinem Abgang aus dem Bestand anhand eines Paars Ohrmarken identifiziert werden.
Art. 3 - Der Minister legt die besonderen Modalitäten für Rinder fest, die besonderen Betriebsbedingungen unterliegen.
Er kann die Verwendung von zusätzlichen Identifikationsmitteln auferlegen und regeln.
Art. 4 - Der Minister erteilt die Zulassung für Vereinigungen, die mit der Durchführung und Überwachung der Identifizierung und Registrierung von Rindern beauftragt sind.
Im Hinblick auf diese Zulassung legt der Minister die Regelung über die Organisation, die Durchführung und die Überwachung der Identifizierung fest, die sie sich einzuhalten verpflichten.
Die für die Identifizierung und Registrierung zugelassenen Vereinigungen bestimmen mit Zustimmung des Dienstes die Bediensteten der Vereinigung.
Der Dienst kann jedoch zusätzlich Bedienstete bestimmen, die mit der Überwachung der Identifizierung und der Registrierung von Rindern beauftragt sind.
KAPITEL III - Identifizierung Art. 5 - Die Identifizierung besteht darin, an jedem Ohr des Rindes eine Ohrmarke, die die amtliche Nummer trägt, anzubringen.
Art. 6 - Der Verantwortliche kennzeichnet die weniger als 15 Tage alten Rinder, die im Bestand, der unter seiner Aufsicht steht, geboren sind und diesem Bestand angehören, unter den vom Minister festgelegten Bedingungen. Anderenfalls muss er sich binnen der vorgeschriebenen Frist an den Bediensteten der Vereinigung wenden, um die Kennzeichnung der im vorliegenden Artikel erwähnten Rinder vornehmen zu lassen.
Art. 7 - § 1 - Wenn ein Rind eine Ohrmarke verloren hat, bestellt der Verantwortliche unverzüglich eine Ohrmarke, die dieselbe amtliche Nummer und eine neue Kennzeichnungsnummer trägt. Die Vereinigung bestätigt die Bestellung, nachdem sie im Sanitel die ordnungsgemässe Registrierung des Rindes im Bestand überprüft hat.
Die erneute Kennzeichnung darf nur dann vom Verantwortlichen durchgeführt werden, wenn er ein Identifizierungsdokument für das Rind besitzt und das Rind noch eine ordnungsgemässe Ohrmarke trägt.
Nach Erhalt der Ohrmarke muss der Verantwortliche die erneute Kennzeichnung unverzüglich vornehmen oder auf die Dienste des Bediensteten der Vereinigung zurückgreifen, um die erneute Kennzeichnung gemäss § 1 vornehmen zu lassen. § 2 - Wenn ein Rind, das zur unmittelbaren Verbringung in einen im Inland gelegenen Schlachthof bestimmt ist, eine Ohrmarke verloren hat, bringt der Verantwortliche eine Vignette « Schlachthof » auf die Abschnitte 2 und 3 des Identifizierungsdokuments an, wodurch die unmittelbare Verbringung des Rindes spätestens am Tag nach dem Abgang aus dem Bestand ermöglicht wird. Die besondere Bestimmung wird auf dem Pass angegeben. § 3 - Wenn ein Rind seine beiden Ohrmarken verloren hat, benachrichtigt der Verantwortliche unverzüglich den Veterinärinspektor und die Vereinigung. 1. Wenn das Rind identifizierbar ist, kann der Veterinärinspektor den Bediensteten der Vereinigung beauftragen, das Rind binnen 8 Tagen anhand eines Paars Ohrmarken, die eine mit dem Identifizierungsdokument übereinstimmende amtliche Nummer und eine neue Kennzeichnungsnummer tragen, erneut zu kennzeichnen.2. Wenn das Rind nicht identifizierbar ist, lässt der Veterinärinspektor das Rind binnen 48 Stunden vom Bediensteten der Vereinigung erneut kennzeichnen.In diesem Fall bringt dieser ein Paar Ohrmarken an, die eine neue amtliche Nummer und eine neue Kennzeichnungsnummer tragen. Ein neues Identifizierungsdokument wird ausgestellt.
Der Minister legt die besondere Bestimmung des Rindes fest.
In Erwartung der Ankunft des Bediensteten der Vereinigung müssen die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Rinder im Stall gehalten werden. § 4 - Wenn feststeht, dass ein Rind ausgetauschte und/oder gefälschte Ohrmarken trägt, ordnet der Veterinärinspektor an, es auf Kosten des Verantwortlichen zwecks Vernichtung zu töten.
KAPITEL IV - Identifikationsmittel Art. 8 - Die amtliche Nummer wird durch die Vereinigung zugeteilt und setzt sich aus einer laufenden Nummer mit 8 Zahlen zusammen, denen die Buchstaben BE voranstehen. Diese Nummer wird während der gesamten Lebensdauer des Rindes beibehalten.
Art. 9 - Um vom Minister zugelassen zu werden, muss die Ohrmarke, deren Muster in Anlage zu vorliegendem Erlass wiedergegeben ist, folgenden Bedingungen entsprechen: 1. hergestellt sein aus festem, haltbarem, lachsfarbenem Kunststoff, der dem Tier keine Beschwerden verursacht, 2.folgende Masse haben: - Höhe: höchstens 55 mm für die Plättchen mit Dorn- und Lochteil, - Breite: höchstens 65 mm für die Plättchen mit Dorn- und Lochteil, 3. die Kennbuchstaben « SVD » tragen, gefolgt von der Zulassungsnummer, eingegossen in die Masse der Plättchen mit Dorn- und Lochteil, 4.auf den Plättchen mit Dorn- und Lochteil folgende Aufschriften tragen: erste Zeile: die neue Kennzeichnungsnummer, den Iso-Landeskode, die Prüfziffer der amtlichen Nummer und die vier ersten Zahlen der amtlichen Nummer, zweite Zeile: den Strichkode des alphanumerischen Typs 128, der die neue Kennzeichnungsnummer, den Iso-Landeskode und die amtliche Nummer übernimmt, dritte Zeile: die vier letzten Zahlen der amtlichen Nummer.
Die Höhe der Aufschriften beträgt zwischen 20 und 25 mm und die Strichbreite zwischen 2 und 5 mm, 5. die Zahlen müssen leicht lesbar sein, 6.die Befestigung der Ohrmarke am Ohr des Tieres muss dauerhaft sein, 7. so beschaffen sein, dass ihre Entfernung oder Wiederanbringung deutliche Beschädigungsspuren hinterlässt. Art. 10 - Um vom Minister zugelassen zu werden, muss das Anbringungsmaterial folgenden Bedingungen entsprechen: 1. aus festem, haltbarem und rostfreiem Material hergestellt sein, 2.leicht zu benutzen sein, 3. so beschaffen sein, dass es das Ohr nicht direkt durchbohrt, dass aber das Plättchen mit Dornteil oder ein Teil dieses Plättchens das Ohr durchbohrt, 4.es ermöglichen, das Ohr nach Anbringung der Ohrmarke einfach und schnell loszulassen.
Art. 11 - § 1 - Um die Zulassung für die Ohrmarke oder das Anbringungsmaterial vom Minister zu erhalten, muss der Hersteller oder Verkäufer: 1. einen schriftlichen Antrag einreichen, 2.das für die in Artikel 12 erwähnten Versuche benötigte Material kostenlos zur Verfügung stellen. § 2 - Dem Zulassungsantrag wird eine Beschreibung der Ohrmarke oder des Anbringungsmaterials, für die die Zulassung beantragt wird, sowie ein Muster der Ohrmarke beigefügt.
Im Antrag verpflichtet sich der Antragsteller: 1. nur den in Artikel 4 erwähnten zugelassenen Vereinigungen Ohrmarken zu verkaufen, 2.ein Register oder eine Datei der getätigten Lieferungen mit Angabe der Anzahl und der Art Ohrmarken sowie der Seriennummern zu führen und auf Verlangen des Dienstes das Duplikat der Rechnungen vorzulegen, 3. dem Dienst spätestens am 31.März jedes Jahres eine für gleichlautend erklärte zusammenfassende Aufstellung der im Laufe des vorangehenden Jahres getätigten Lieferungen vorzulegen. In der Aufstellung müssen die Anzahl und die Art Ohrmarken sowie die Seriennummer, die sie tragen, angegeben sein, 4. die zugelassenen Vereinigungen rechtzeitig zu beliefern, 5.die Zulassungsbedingungen und die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses genauestens zu beachten, 6. ähnliche wie die offiziell zugelassenen Ohrmarken nicht in Belgien und nicht an Personen zu verkaufen, die sie in Belgien benutzen könnten. Art. 12 - Der Minister erteilt die Zulassungen auf Vorschlag des Dienstes.
Der Dienst kann Versuche an Rindern vornehmen, bevor er einen Vorschlag macht. Die Modalitäten dieser Versuche werden vom Minister festgelegt.
Art. 13 - § 1 - Der Minister entzieht die Zulassung, wenn der Hersteller oder der Verkäufer die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder die in Artikel 11 § 2 Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen nicht einhält. § 2 - Jede Unterbrechung von mehr als 2 Jahren im Verkauf eines zugelassenen Musters einer Ohrmarke führt von Rechts wegen zum Verfall der Zulassung für dieses Muster.
Art. 14 - § 1 - Die zugelassenen Vereinigungen sind mit der Verteilung und der Lieferung der Identifikationsmittel beauftragt. § 2 - Die Verantwortlichen und die in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Personen dürfen die Kennzeichnung nur anhand der Ohrmarken und des Anbringungsmaterials, die aufgrund des vorliegenden Erlasses zugelassen sind, vornehmen. Sie beschaffen sich Ohrmarken bei den dafür zugelassenen Vereinigungen.
KAPITEL V - Registrierung Art. 15 - Die Registrierung erfolgt durch die Aufstellung eines Identifizierungsdokuments pro Rind und die Führung eines Registers pro Bestand.
Art. 16 - § 1 - Das Identifizierungsdokument besteht aus 3 abtrennbaren Abschnitten, das heisst: Abschnitt 1, Kennzeichnungsabschnitt, Abschnitt 2, Abgangsabschnitt, Abschnitt 3, Pass.
Folgende Angaben sind auf jedem dieser 3 Abschnitte, die am Stammteil befestigt sind, vorgedruckt: 1. die amtliche Nummer, 2.die Bestandsnummer.
Vorgedruckt sind ebenfalls: auf Abschnitt 1: Name und Adresse des Verantwortlichen und Adresse des Bestands, auf Abschnitt 2: - Name des Verantwortlichen, - Adresse des Bestands.
Ausserdem kann das Identifizierungsdokument durch jede vom Dienst vorgeschriebene Angabe ergänzt werden.
Der Minister legt das Muster des Dokuments und die Modalitäten der Ausstellung fest. § 2 - Auf dem Stammteil befindet sich eine Gesundheitsvignette, durch die der Pass validiert wird, wenn sie auf die vorgesehene Stelle geklebt wird. Der Pass hat eine reglementierte, begrenzte Gültigkeitsdauer ab dem im Pass eingetragenen Abgangsdatum.
Der Minister legt die Modalitäten der Gültigkeit der Vignette fest.
Diese Vignette ersetzt die in Artikel 40 des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der Rinderbrucellose erwähnte Bescheinigung. Art. 17 - § 1 - Bei der Kennzeichnung eines Rindes gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Erlasses registriert der Verantwortliche dieses Rind, indem er das Geburtsdatum, die Fellfarbe, das Geschlecht, die Rasse und die amtliche Nummer der Mutter auf den Abschnitten 1 und 3 des entsprechenden Identifizierungsdokuments einträgt. Er setzt die Vereinigung davon in Kenntnis, indem er den Kennzeichnungsabschnitt des Identifizierungsdokuments gemäss den Anweisungen des Dienstes binnen 15 Tagen nach der Geburt übermittelt.
Die Vereinigung gibt diese Daten binnen 8 Tagen nach Empfang ein. § 2 - Alle Rinder, die älter als 12 Monate sind, müssen ordnungsgemäss ausgefüllte Identifizierungsdokumente erhalten, auf deren Vorderseite, vorbehaltlich der zwei in § 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Vermerke, keine handgeschriebenen Vermerke mehr stehen. Die Modalitäten für die Herausgabe der Dokumente werden vom Dienst festgelegt. § 3 - Beim Abgang eines Rindes aus seinem Bestand trägt der Verantwortliche auf Abschnitt 3 « Pass » das Datum des Abgangs ein und unterzeichnet ihn. Anschliessend klebt er die Gesundheitsvignette darauf. Auf Abschnitt 2 « Abgangsabschnitt » werden ebenfalls das Abgangsdatum, der Name des Übernehmers sowie seine Unterschrift eingetragen. Der verantwortliche Überlassende übermittelt der Vereinigung den Abgangsabschnitt binnen einer Höchstfrist von 15 Tagen ab dem obengenannten Abgangsdatum.
Der Minister kann die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Fristen herabsetzen.
Art. 18 - § 1 - Bei der Einführung eines Rindes in den Bestand überprüft der Verantwortliche, ob der Pass gültig ist und mit dem Rind übereinstimmt.
Er trägt darin die Nummer seines Bestands ein und übermittelt ihn der Vereinigung gemäss den Anweisungen des Dienstes binnen einer Frist von 7 Tagen ab der Einführung des Rindes in den Bestand.
Die Vereinigung stellt dem neuen Verantwortlichen binnen 8 Tagen nach Empfang des Passes und gegebenenfalls der vorgeschriebenen Proben ein Identifizierungsdokument mit den Angaben des neuen Bestands aus, sofern die vorgeschriebenen Untersuchungen günstig ausgefallen sind. § 2 - Wer ein Schlachtrind anmeldet, übermittelt dem Betreiber des Schlachthofs den validierten Pass. § 3 - Der Verantwortliche eines toten Rindes sendet der Vereinigung binnen 7 Tagen nach dessen Tod die Abschnitte 2 und 3 des entsprechenden Identifizierungsdokuments, nachdem er das Abgangsdatum und auf der Rückseite des Passes zwischen zwei Schrägstrichen den Vermerk TOT eingetragen hat. Der Vernichtungsbetrieb ist verpflichtet, die Ohrmarken der toten Tiere im Hinblick auf eine angemessene Behandlung einzusammeln. § 4 - Der Betreiber des Schlachthofs hält dem Dienst die Pässe der geschlachteten Rinder zur Verfügung, nachdem er einen Stempel mit Angabe des Schlachtdatums, der Bezeichnung des Schlachthofs und gegebenenfalls seine Zulassungsnummer auf der Rückseite des Passes angebracht hat. Der Betreiber des Schlachthofs ist verpflichtet, die Ohrmarken der geschlachteten Rinder in versiegelten Behältern zu sammeln und deren Verbringung zu einem von der Region zugelassenem Unternehmen im Hinblick auf eine angemessene Behandlung zu gewährleisten.
KAPITEL VI - Datenbank « Sanitel » Art. 19 - § 1 - Die Datenbank Sanitel umfasst mindestens folgende Angaben: 1. für jeden Bestand: a) Name, Vorname und Adresse des Verantwortlichen, b) Nummer, Adresse und geographische Angaben des Bestands, 2.für jedes Rind innerhalb des Bestands: a) die amtliche Nummer, b) das Geschlecht, die Fellfarbe, die Rasse und das Geburtsdatum, c) die amtliche Nummer der Mutter oder für ein aus einem Drittland eingeführtes Tier den Bezug zu der ursprünglichen Identifikationsnummer, d) die Nummer des Bestands, in dem es geboren ist, e) die Nummern sämtlicher Bestände, in denen das Rind gehalten worden ist, und die Daten sämtlicher Bewegungen, einschliesslich der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder der Ausfuhr in ein Drittland, f) das Sterbe- oder Schlachtdatum, g) jede vom Dienst vorgeschriebene Angabe, 3.die Datenbank muss jederzeit Zugriff auf folgende Informationen gewähren: a) die Identifizierungsnummer sämtlicher Rinder, die zum Zeitpunkt der Anfrage im Bestand vorhanden sind, b) für die nach dem 1.November 1995 geborenen oder eingeführten Rinder die Liste sämtlicher Bewegungen von jedem Rind ab dem Bestand, in dem es geboren wurde, oder für aus Drittländern eingeführte Rinder ab dem Bestand, in den sie eingeführt wurden.
Diese Angaben müssen während drei Jahren nach dem Tod des Rindes in der Datenbank aufbewahrt werden. § 2 - Rinder ein und desselben Bestands stehen unter der Aufsicht eines einzigen Verantwortlichen und werden in dasselbe Bestandsregister eingetragen. Wenn die Rinder verschiedenen Eigentümern gehören, kann jeder Eigentümer eine Kopie dieses Registers beantragen. § 3 - Einmal jährlich gibt die Vereinigung das Bestandsregister heraus und übermittelt es dem Verantwortlichen. Dieser bescheinigt binnen 30 Tagen nach Empfang besagten Registers dessen Richtigkeit durch Rücksendung einer schriftlichen Erklärung. Der Minister legt das Muster der Erklärung fest.
KAPITEL VII - Register Art. 20 - Der Verantwortliche, ausgenommen der Transportunternehmer, führt ein Register.
Art. 21 - Das Register wird manuell oder anhand eines Datenverarbeitungssystems geführt. Die Daten des Registers der letzten drei Jahre müssen jederzeit in der geographischen Einheit verfügbar und den Bediensteten des Ministeriums der Landwirtschaft zugänglich sein. Der Minister bestimmt das Format und legt die Modalitäten der informatisierten Fortschreibung fest.
Art. 22 - Das Register enthält sämtliche Angaben über die Herkunft, die Identifizierung und gegebenenfalls die Bestimmung der Rinder, die dem Verantwortlichen gehört haben oder die er gehalten, transportiert, vermarktet oder geschlachtet hat.
KAPITEL VIII - Einfuhr - Ausfuhr - zeitweiliger Aufenthalt Art. 23 - Bei der Einführung eines aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Rindes gemäss der Richtlinie 90/425/EWG überprüft der Verantwortliche, ob die Bescheinigung mit dem Pass des Rindes übereinstimmt. Er bringt auf dem vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Pass ein Etikett mit Angabe der Nummer seines Bestands an und sendet ihn der Vereinigung binnen 7 Tagen nach Ankunft des Rindes zu. Das Rind behält seine Ohrmarken gemäss der EWG-Verordnung 820/97 und wird gemäss dem vorliegenden Erlass registriert.
Binnen 8 Tagen nach Empfang des Passes und gegebenenfalls der vorgeschriebenen Proben stellt die Vereinigung, sofern die vorgeschriebenen Untersuchungen günstig ausgefallen sind, ein Identifizierungsdokument mit den Angaben des neuen Bestands, dem Iso-Kode des Herkunftsmitgliedstaats und dem Einfuhrdatum aus. Die Vereinigung hält sich an die Anweisungen des Dienstes bezüglich der Rücksendung der Pässe.
Art. 24 - Bei der Einführung eines aus einem Drittland stammenden Rindes gemäss der Richtlinie EWG 91/426 überprüft der Verantwortliche, ob die Bescheinigung mit dem Rind übereinstimmt.
Er bringt darauf ein Etikett mit Angabe der Nummer seines Bestands an und sendet sie der Vereinigung binnen 7 Tagen zu. Bevor das Rind die geographische Einheit wieder verlässt, wird es vom Bediensteten der Vereinigung gekennzeichnet und gemäss vorliegendem Erlass registriert.
Binnen 8 Tagen nach Empfang der Bescheinigung und gegebenenfalls der vorgeschriebenen Proben stellt die Vereinigung, sofern die vorgeschriebenen Untersuchungen günstig ausgefallen sind, ein Identifizierungsdokument mit den Angaben des neuen Bestands, dem Herkunftsdrittland und dem Einfuhrdatum aus.
Art. 25 - Bei einem zeitweiligen Aufenthalt anlässlich einer Messe, einer Ausstellung oder einer grenzüberschreitenden Weidehaltung müssen die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Rinder gemäss der Verordnung EWG 820/97 gekennzeichnet werden.
KAPITEL IX - Überwachung Art. 26 - Die Bediensteten des Dienstes und die Gesundheitsteams sowie die für die Kontrolle der Prämien bestimmten Bediensteten sind in Ausführung der Verordnung EWG Nr. 3508/92 mit der Kontrolle der Identifizierung der Rinder und der Übereinstimmung ihrer entsprechenden Dokumente innerhalb der geographischen Einheit beauftragt. Sie halten sich an die Anweisungen des Dienstes.
Art. 27 - Jeder Verantwortliche muss dem Bediensteten der Vereinigung oder den in Artikel 26 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bediensteten die zur Ausführung ihrer Aufgaben erforderliche Hilfestellung leisten. Dazu hält er sich an ihre Anweisungen.
Art. 28 - Die Vereinigung setzt den Dienst von jedem Ohrmarkenkauf in Kenntnis und gibt die ihr gelieferten Serien im Sanitel ein.
KAPITEL X - Verbotsbestimmungen Art. 29 - Es ist verboten, Tätowierungen oder andere als die in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Ohrmarken an den Ohren von Rindern anzubringen.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf: 1. die besondere Kennzeichnung von Rindern, die im Rahmen einer seuchenrechtlichen Überwachung oder eines Vorbeugungsprogramms geschlachtet werden müssen, 2.die Anbringung von Ohrmarken an Ohren zu Behandlungszwecken.
Art. 30 - § 1 - Es ist verboten, Ohrmarken zu entfernen, wieder anzubringen, zu verändern, auszutauschen oder zu fälschen. Es ist verboten, andere als die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Angaben auf die Ohrmarken anzubringen. § 2 - Es ist verboten, das Identifizierungsdokument und das Bestandsregister ausser in den durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Fällen abzuändern, zu fälschen, zu ergänzen oder zu überschreiben.
Art. 31 - Rinder, die nicht gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gekennzeichnet sind oder für die je nach Fall kein Identifizierungsdokument beziehungsweise kein validierter Pass mitgeführt wird, dürfen sich nicht auf öffentlicher Strasse befinden und nicht transportiert werden, keinem Schlachthof angeboten werden, nicht im Hinblick auf den Verkauf zur Schau gestellt werden, nicht an Wettbewerben, Begutachtungen, Messen oder Versteigerungen teilnehmen, nicht zu Ansammlungen zugelassen werden, nicht unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten oder übernommen werden und nicht in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gebracht oder ausgeführt werden.
Wenn Rinder jedoch im Rahmen der normalen Betriebsführung innerhalb der Gemeinde, in der der Bestand niedergelassen ist, oder innerhalb der angrenzenden Gemeinden an einen anderen Ort gebracht werden, muss kein Identifizierungsdokument mitgeführt werden.
Es ist verboten, Rinder in einem Bestand zu halten, wenn in den Identifizierungsdokumenten nicht der Name des betroffenen Verantwortlichen und die genaue Adresse des Bestands angegeben sind.
Art. 32 - Entsprechen mehrere Rinder eines Verantwortlichen nicht den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, verliert dieser jegliches Recht auf die in Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit erwähnte Entschädigung.
Art. 33 - Rinder und tierische Erzeugnisse aus einem Bestand oder von einem Rind, der beziehungsweise das den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht genügt, dürfen nicht nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführt werden. Vorliegende Bestimmung gilt nicht für eingeführte Schlachtrinder oder für Erzeugnisse von diesen Rindern, sofern sie die Identifizierungsbedingungen erfüllen, die durch die Richtlinien 64/432/EWG, 72/462/EWG und die Verordnung (EG) Nr. 820/97 vorgeschrieben sind.
KAPITEL XI - Verschiedene Bestimmungen Art. 34 - § 1 - Die Kosten für die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern werden vom Verantwortlichen getragen.
Die Höhe dieser Kosten wird vom Minister nach Stellungnahme des Rates des Fonds festgelegt. § 2 - Die Bestände werden auf aleatorische und nichtdiskriminierende Weise kontrolliert. Diese Überwachung wird vom Dienst geplant. Wenn beweiskräftige Indizien für Betrug oder Unregelmässigkeiten vorliegen, werden gezielte Untersuchungen vom Veterinärinspektor durchgeführt.
Der Minister legt die Mindestzahl durchzuführender Kontrollen fest.
Art. 35 - Die Identifizierungsdokumente können von den Bediensteten der Behörde, die in Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, betaadrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren und in Kapitel V des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit erwähnt sind, zwecks Kontrollen zurückbehalten werden.
In Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 dürfen die von der Behörde bestimmten Bediensteten die Identifizierungsdokumente zwecks Kontrolle der Prämien zurückbehalten.
In beiden Fällen ist die Dauer der Aufbewahrung der Dokumente begrenzt auf den auferlegten Zeitraum der Beschlagnahme oder den Zeitraum, in dem die betroffenen Rinder zurückbehalten werden müssen. Diese Bediensteten stellen eine Empfangsbestätigung für die betreffenden Dokumente mit Angabe des äussersten Gültigkeitsdatums aus.
Art. 36 - Wenn der Tierarztinspektor oder sein Beauftragter Unregelmässigkeiten oder Missbrauch bei der Benutzung der Ohrmarken oder der Identifizierungsdokumente feststellt, lässt er sich unbeschadet strafrechtlicher Verfolgungen die noch nicht benutzten Stücke vom Verantwortlichen zurückgeben.
Mit dem Sanitel-System wird jeder Bestand nach einem Bonus-Malus-System in eine Qualifikationsstufe von 9 bis 0 eingestuft.
Die Modalitäten hierzu werden vom Minister festgelegt.
Der Verantwortliche für einen Bestand, dessen Qualifikationsstufe unter der vom Minister vorgeschriebenen Schwelle liegt, muss in Anwendung des vorliegenden Erlasses während eines bestimmten Zeitraums die Dienste des Bediensteten der Vereinigung für die Kennzeichnung und Registrierung seiner Rinder in Anspruch nehmen. Während dieses Zeitraums ist er von dem in Artikel 7 § 2 erwähnten System ausgeschlossen.
Zusätzlich zu den in Artikel 34 erwähnten Kosten muss er die Kosten für die Dienstleistung des Bediensteten der Vereinigung tragen.
Art. 37 - Die elektronische Kennzeichnung kann vom Minister als Zusatz erlaubt werden.
Art. 38 - Die Anlage zu vorliegendem Erlass kann vom Minister abgeändert und vervollständigt werden.
KAPITEL XII - Schlussbestimmungen Art. 39 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 40 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 8. August 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN
Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern Muster der Ohrmarke Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. August 1997 beigefügt zu werden Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 juni 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 21. NOVEMBER 1997 - Ministerieller Erlass zur Ausführung von Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 8.August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern;
Aufgrund der Stellungnahme des Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung vom 18. November 1997;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Höhe der Kosten für die Kennzeichnung und die Registrierung von Rindern unverzüglich festgelegt werden muss, damit deren Verwaltung und Finanzierung nach den neuen Modalitäten, die zur Rückverfolgung des Ursprungs der Rinder und ihrer Erzeugnisse eingeführt worden sind, gewährleistet werden können, Erlässt: Artikel 1 - Unbeschadet der Anwendung der Vorschriften in Sachen Mehrwertsteuer müssen die zugelassenen Verbände zur Bekämpfung von Tierkrankheiten sich an den durch vorliegenden Erlass festgelegten Höchsttarif für die Fakturierung ihrer Dienstleistungen in bezug auf die Identifizierung von Rindern halten.
Art. 2 - Die Zahlung der in vorliegendem Erlass erwähnten Kosten gibt Anrecht auf sämtliche verordnungmässig vorgeschriebenen Dienstleistungen für die betreffenden Rinder, es sei denn, der Verantwortliche stellt besondere Anforderungen.
Sie umfassen insbesondere: - die Ausstellung der Identifizierungsdokumente und die Lieferung der zwei übereinstimmenden Kunststoffohrmarken, - die Registrierung der Rinder im Sanitel und ihre gesundheitliche Vorgeschichte, - die Kosten der postalischen Versendung der Dokumente und Ohrmarken sowie die Rücksendung der Kennzeichnungs- und Abgangsabschnitte, - die über das Datenübermittlungssystem erfolgten Telefongespräche, - die Benutzung von Büro- und Informatikmaterial, - die mit der Identifizierung von Rindern einhergehenden Personalkosten, - die mit der Identifizierung von Rindern einhergehenden Unterhaltskosten für Infrastruktur.
Art. 3 - Der Höchsttarif wird wie folgt festgelegt: 1. für das gesamte Staatsgebiet des Landes: a) erste Identifizierung eines neugeborenen Rindes oder eines eingeführten Rindes, - bis zum 1.September 1998 zusätzliche Identifizierung eines aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Rindes, sofern seine ursprüngliche offizielle Ohrmarke beibehalten wird: 110 BF, b) Ersetzung eines Identifizierungsdokuments nach Einführung in einen neuen Bestand oder bei Durchfuhr mit einer Dauer von mehr als 14 Tagen: 100 BF, c) Lieferung einer Kunststoffohrmarke mit derselben amtlichen Nummer und einer neuen Kennzeichnungsnummer zwecks erneuter Kennzeichnung durch den Verantwortlichen: 70 BF, d) Lieferung einer Vignette « Schlachthof », die der Verantwortliche auf die Abschnitte 2 und 3 des Identifizierungsdokuments anbringt: 100 BF, e) pro Bestand für die jährliche Registrierung der Verwaltungsakte: 500 BF, 2.für Bestände aus den Provinzen Westflandern, Ostflandern, Antwerpen, Limburg, Flämisch-Brabant und aus der Region Brüssel-Hauptstadt: pro Rind, das zum Zeitpunkt der jährlichen Herausgabe des Inventars vorhanden ist, für die Registrierung und Überwachung: 35 BF, 3. für Bestände aus den Provinzen Hennegau, Wallonisch-Brabant, Lüttich, Namur und Luxemburg: pro Rind, das zum Zeitpunkt der jährlichen Herausgabe des Inventars vorhanden ist, für die Registrierung und Überwachung: 50 BF. Art. 4 - Eine Abweichung der in Artikel 3 Nr. 2 und 3 erwähnten Höchsttarife kann jedem zugelassenen Verband zur Bekämpfung von Tierkrankheiten gewährt werden, der dies beantragt. Der mit Gründen versehene Antrag umfasst eine vollständige Buchhaltungsakte.
Art. 5 - Der Ministerielle Erlass vom 11. März 1997 zur Ausführung von Artikel 31 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1990 über die Identifizierung von Rindern wird aufgehoben.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
Brüssel, den 21. November 1997 K. PINXTEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 juni 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE