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Koninklijk Besluit van 23 juni 1999
gepubliceerd op 16 juli 1999

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende de voorwaarden voor de erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000171
pub.
16/07/1999
prom.
23/06/1999
ELI
eli/besluit/1999/06/23/1999000171/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

23 JUNI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende de voorwaarden voor de erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende de voorwaarden voor de erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende de voorwaarden voor de erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 23 juni 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 23. MÄRZ 1998 - Königlicher Erlass über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Juli 1973, 9. Juni 1975, 9. Juli 1976, 14. Juli 1976, den Königlichen Erlass Nr. 140 vom 30. Dezember 1982 und die Gesetze vom 29. Februar 1984, 21. Juni 1985, 18. Juli 1990, 20. Juli 1991, 8. Dezember 1992 und 4. August 1996;

In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Oktober 1997;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6.

November 1997;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 7. November 1997 über den Antrag auf Begutachtung innerhalb eines Monats;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 21. Januar 1998 in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Staatssekretärs für Sicherheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter « Minister » der Minister zu verstehen, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört.

Die Fahrzeugklassen A3, A, B, B+E, C, C+E, D und D+E sowie die Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E entsprechen den Klassen, die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein definiert sind.

Art. 2 - Wenn das Allgemeininteresse es rechtfertigt, können unter den im vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen Fahrschulen zugelassen werden, die den in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen theoretischen und praktischen Unterricht erteilen. Art. 3 - Um zugelassen zu werden, muss jede Schule über mindestens eine ständige Schulungsstätte verfügen. Wenn die Schule über mehrere ständige Schulungsstätten verfügt, gilt die Zulassung für jede dieser Stätten.

Ein und dieselbe Person kann eine Zulassung für mehrere Schulen erhalten, die alle die auferlegten Bedingungen erfüllen.

Zugelassene Fahrschulen können gemeinsam unter einer neuen Eintragungsnummer zugelassen werden, um den in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen theoretischen und praktischen Unterricht in bezug auf eine oder mehrere der Klassen A3, A, C, C+E, D oder D+E oder eine oder mehrere der Unterklassen C1, C1+E, D1 oder D1+E zu erteilen.

Art. 4 - Eine Person, die die Zulassung für eine Schule erhalten hat, kann die Genehmigung bekommen, ihre Tätigkeit gelegentlich in anderen Gemeinden auszuüben als denen, in denen sich die Schulungsstätten dieser Schule befinden.

In der Genehmigungsurkunde sind die Bedingungen für diese gelegentliche Tätigkeit festgelegt.

Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn das Allgemeininteresse es rechtfertigt. Sie ist insbesondere der Bedingung untergeordnet, dass es keine andere zugelassene Schule gibt, die den Bedürfnissen der Bevölkerung dieser Gegend genügen kann; sollte diese Bedingung nicht mehr erfüllt sein, wird die Genehmigung entzogen.

KAPITEL II - Verfahren für die Erteilung und den Entzug der Zulassung und der Genehmigung Art. 5 - § 1 - Jede Person, die die Zulassung für eine Fahrschule zu erhalten wünscht, richtet einen schriftlichen und unterzeichneten Antrag an den Minister oder seinen Beauftragten.

Diesem Antrag werden beigefügt: 1. Bescheinigungen oder andere Unterlagen, die im vorliegenden Erlass vorgesehen sind oder die bestätigen, dass die Schule die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen erfüllt;2. wenn es sich um eine juristische Person handelt, Anlagen des Belgischen Staatsblattes, in denen die Gründungsurkunde der Gesellschaft sowie eventuelle Abänderungen vollständig oder auszugsweise veröffentlicht werden;3. Elemente, aufgrund deren die mögliche Bestandfähigkeit der Schule eingeschätzt werden kann;4. eine namentliche Liste der Mitglieder des leitenden und unterrichtenden Personals der Schule sowie eine Photokopie der Bescheinigungen oder anderen Unterlagen, die bestätigen, dass diese Personen die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen erfüllen. § 2 - Jede Person, die die Ausdehnung der Zulassung auf weitere ständige Schulungsstätten oder die in Artikel 4 erwähnte Genehmigung wünscht, richtet ebenfalls einen schriftlichen und unterzeichneten Antrag an den Minister oder seinen Beauftragten. Diesem Antrag werden die Elemente, aufgrund deren die mögliche Bestandfähigkeit der Schulungsstätte/n eingeschätzt werden kann, beigefügt.

Der in Artikel 3 Absatz 3 erwähnte Antrag auf Zulassung wird schriftlich und in gegenseitigem Einverständnis von den betroffenen Schulen beim Minister oder bei seinem Beauftragten eingereicht. In diesem Antrag sind die Fahrzeugklassen beziehungsweise -unterklassen, auf die sich der Unterricht bezieht, sowie die Personen, die mit der Leitung und dem Unterricht beauftragt sind, vermerkt.

Art. 6 - Die Zulassung und die Genehmigung werden vom Minister erteilt. Sie werden in einer die Eintragungsnummer der Schule oder der Schulungsstätte enthaltenden Urkunde festgehalten und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Der Minister kann die Zulassung und die Genehmigung nach Anhörung des Leiters der Schule für eine Dauer von mindestens acht Tagen und höchstens drei Monaten aussetzen oder sie entziehen. Der Beschluss wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Art. 7 - Um die Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten zu decken, sind seitens des Betreibers einer zugelassenen Fahrschule nachstehende Gebühren zu entrichten 500 Franken pro zugelassene Schule; 300 Franken pro ständige oder gelegentliche Schulungsstätte; 200 Franken pro Mitglied des leitenden beziehungsweise unterrichtenden Personals.

Die in Absatz 1 festgelegten Gebühren werden von der Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur eingenommen.

Sie werden zum ersten Mal gezahlt, bevor die Schule, die Schulungsstätte oder das Personalmitglied, für die sie gelten, die Tätigkeit aufnehmen, und danach spätestens fünf Tage vor dem 1.

Januar.

KAPITEL III - Zulassungsbedingungen Abschnitt I - Bedingungen hinsichtlich der Personen Art. 8 - Jede Fahrschule wird unter die Leitung einer für den erteilten Unterricht verantwortlichen Person gestellt.

Der Amtsantritt eines Mitglieds des leitenden oder unterrichtenden Personals erfolgt erst, nachdem dem Minister oder seinem Beauftragten der Beweis vorgelegt wurde, dass das betreffende Mitglied die durch den vorliegenden Erlass auferlegten Bedingungen erfüllt.

Alle Abänderungen der in Artikel 5 § 1 Absatz 2 Nr. 4 erwähnten Liste werden unverzüglich dem Minister oder seinem Beauftragten mitgeteilt; das gleiche gilt für jedes Ereignis, das es den Personalmitgliedern der Schulen unmöglich macht, weiterhin ihre Funktionen auszuüben, oder mit diesen Funktionen unvereinbar ist.

Art. 9 - § 1 - Die Mitglieder des leitenden und unterrichtenden Personals der Schulen müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. guter Führung und zuverlässig sein und sich in einer mit der Würde des Amtes zu vereinbarenden sozialen Lage befinden;2. ihnen darf die Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht entzogen sein oder entzogen gewesen sein.Dieses Verbot wird im Falle einer Tilgung der Verurteilung oder einer Rehabilitierung jedoch nicht angewandt, unter der Bedingung, dass die in Anwendung von Artikel 38 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei eventuell vom Richter auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden worden sind; 3. Inhaber eines für die Ausübung der Funktion erforderlichen und in Artikel 18 erwähnten beglaubigten Brevets sein. § 2 - Die Mitglieder des leitenden Personals müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellten Führerscheins sein, der mindestens für das Führen von Fahrzeugen der Klasse B oder einer gleichwertigen Klasse gültig ist.

In Abweichung von § 1 kann der Inhaber eines beglaubigten, in Artikel 18 erwähnten Brevets II oder III im Fall von höherer Gewalt und mittels Erlaubnis des Ministers oder seines Beauftragten zeitweise mit der Leitung einer Schule beauftragt werden.

Die Personen, die den theoretischen Unterricht erteilen, müssen das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellten Führerscheins sein, der mindestens für das Führen von Fahrzeugen der Klasse B oder einer gleichwertigen Klasse gültig ist.

Die Personen, die den praktischen Unterricht erteilen, müssen das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellten Führerscheins sein, der für die Fahrzeugklassen beziehungsweise -unterklassen, auf die sich ihr Unterricht bezieht, gültig ist.

Art. 10 - Unvereinbar mit jeder Funktion oder Stelle in einer zugelassenen Fahrschule sind die Funktionen oder Stellen in einer für die technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen zugelassenen Einrichtung, einbegriffen die des Dolmetschers für die theoretische Prüfung.

Art. 11 - Der Minister oder sein Beauftragter kann den Schulen unter nachstehenden Bedingungen die Erlaubnis erteilen, Personen als Fahrschullehrer zu beschäftigen, die die in Artikel 9 § 1 Nr. 3 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen: 1. Vor ihrer Einstellung müssen die Fahrschullehrer vor weniger als zwei Jahren eine schriftliche Prüfung über die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Strassenverkehrspolizei bestanden und dabei mindestens 70% der Punkte erhalten haben. Die Teilnahme an dieser Prüfung ist an die Verpflichtung geknüpft, eine Ausbildung von mindestens vierundzwanzig Stunden über den Lehrstoff dieser Prüfung sowie mindestens zwölf Stunden über die Unterrichtsmethodik zu absolvieren; diese Ausbildung findet in einem vom Minister zugelassenen Ausbildungszentrum unter den von ihm bestimmten Bedingungen statt.

Ausserdem muss der Bewerber, der den Fahrunterricht für die Fahrzeuge der Klassen A3 und A gewählt hat, das in Artikel 23 erwähnte Ausbildungspraktikum absolviert haben. 2. Die Fahrschullehrer, die den theoretischen Unterricht erteilen möchten, müssen ausserdem Inhaber eines Diploms, einer Bescheinigung oder eines Brevets sein, die bei den Staatsverwaltungen für die Aufnahme in die Stufen 1, 2+ oder 2 berücksichtigt werden und in Kapitel I der Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 2.Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten erwähnt sind, oder Inhaber eines Diploms, einer Bescheinigung oder eines Brevets aus dem Ausland sein, die gemäss Kapitel II derselben Anlage als gleichwertig anerkannt sind.

Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bewerber, die Inhaber eines beglaubigten Brevets II oder IV sind. 3. Der eingestellte Fahrschullehrer muss die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets zwischen dem dritten und neunten Monat nach der Einstellung ablegen;sollte er sie nicht bestehen, darf er den Unterricht nicht mehr erteilen.

Für jede Schule kann der Minister oder sein Beauftragter die Anzahl Personen, die als noch nicht geprüfte Fahrschullehrer beschäftigt werden dürfen, begrenzen.

Abschnitt II - Bedingungen hinsichtlich der Schulen Art. 12 - Die Schulen müssen für den theoretischen Unterricht und die Verwaltung der Schule über ausreichende Räumlichkeiten verfügen.

Die für den Unterricht und die Verwaltung der Schule verwendeten Räumlichkeiten müssen für diesen Zweck eingerichtet sein. Sie dürfen sich nicht in einer Schankstätte befinden; wenn sich eine derartige Einrichtung im Gebäude befindet, müssen die Räumlichkeiten der Schule erreichbar sein, ohne dass es notwendig ist, die Schankstätte zu betreten.

Die Schule muss für die vollständige Dauer der Zulassung Eigentümerin der für die Verwaltung verwendeten Räumlichkeiten oder alleiniger Nutzer derselben sein. Diese Bedingung gilt allerdings nicht für die für den Unterricht verwendeten Räumlichkeiten, wenn diese keine andere Zweckbestimmung als den Unterricht haben.

Im Falle der Verlegung der Räumlichkeiten in derselben Gemeinde, setzt der Fahrschulleiter den Minister oder seinen Beauftragten mindestens dreissig Tage im voraus davon in Kenntnis, indem er die in Absatz 3 vorgesehene Rechtfertigung vorlegt; die Verlegung kann erst erfolgen, nachdem festgestellt wurde, dass die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Im Falle der Verlegung in eine andere Gemeinde wird das in den Artikeln 5 und 6 vorgesehene Verfahren angewandt.

Eine gemäss Artikel 3 Absatz 3 zugelassene Schule macht von den Räumlichkeiten der diese Schule bildenden Schulen Gebrauch.

Art. 13 - § 1 - Jeder Schüler bekommt eine Eintragungskarte ausgehändigt, auf der seine Personalien sowie die Nummer und das Datum seiner Eintragung vermerkt sind. Diese Karte umfasst eine Anzahl Felder, die der Anzahl der von der Schule erteilten Unterrichtsstunden entspricht.

Am Ende jeder theoretischen und auch praktischen Unterrichtsstunde vermerkt die Person, die den Unterricht erteilt, das Datum und die Uhrzeiten der Unterrichtsstunde auf der Eintragungskarte des Schülers und unterzeichnet diesen Vermerk. § 2 - Mit Ausnahme der Schulen, die nur über eine einzige Schulungsstätte verfügen, führen die Schulen eine Anwesenheitsliste für die theoretischen Unterrichtsstunden.

Diese Liste wird auf getrennten Blättern geführt, je eins pro theoretische Unterrichtsstunde beziehungsweise -einheit; die Listen werden am nächsten Tag oder am ersten Werktag nach der Unterrichtsstunde beziehungsweise -einheit an den Hauptsitz der Schule übermittelt. § 3 - Jeder Fahrschullehrer, der praktischen Fahrunterricht erteilt, führt ein Fahrtenblatt, auf dem er die Uhrzeit bei Beginn und am Ende der Unterrichtsstunde, das Kennzeichen des Fahrzeugs, den Kilometerstand des Fahrzeugs bei Beginn und am Ende der Unterrichtsstunde sowie die Eintragungsnummer des Schülers angibt.

Die Fahrtenblätter werden am nächsten Tag oder am ersten Werktag nach der Unterrichtsstunde an den alleinigen Sitz oder Hauptsitz der Schule übermittelt. § 4 - In jeder Schule wird an ihrem alleinigen Sitz oder Hauptsitz ein Jahresverzeichnis geführt, in dem nach laufenden Nummern die Personalien der eingetragenen Schüler, das Datum der Eintragung und die Daten der erteilten Unterrichtsstunden mit lückenlosem Vermerk der Anwesenheit beziehungsweise Abwesenheit der Schüler erwähnt werden.

In einer Spalte werden die Daten der theoretischen und praktischen Prüfungen, die der Schüler abgelegt hat, sowie die erhaltenen Resultate vermerkt. Eine Spalte ist für eventuelle Bemerkungen vorgesehen. § 5 - Die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Unterlagen werden während drei Jahren aufbewahrt.

Sie können durch Datenträger ersetzt werden, die für eine computergestützte Verarbeitung bestimmt sind.

Für die Aufbewahrung dieser Träger gelten die gleichen Fristen wie für die Aufbewahrung der Unterlagen, die sie ersetzen. Sie müssen vollständig und jederzeit zugänglich sein und auf Anfrage eines in Artikel 33 Absatz 2 erwähnten, mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten auf Papier wiedergegeben werden können. § 6 - Die Schulen stellen den Schülern eine Bescheinigung über den theoretischen oder praktischen Unterricht aus, deren Muster vom Minister bestimmt wird. Eine solche Bescheinigung mit Angabe der Anzahl besuchter Unterrichtsstunden wird ebenfalls an einen Schüler ausgestellt, der die Schule wechselt.

Im Hinblick auf die Erlangung eines provisorischen Führerscheins des Musters 2 wird dem Schüler, der seine Fähigkeit, allein zu fahren, unter Beweis gestellt hat, ein Befähigungsnachweis ausgestellt, dessen Muster vom Minister bestimmt wird.

Jedem Bewerber für eine Schulungslizenz wird ausser einer Bescheinigung über den theoretischen Unterricht und einer Bescheinigung über den praktischen Unterricht ein Schulungsleitfaden ausgestellt, dessen Muster vom Minister gebilligt wird.

Art. 14 - § 1 - Die Schulen müssen für jede ständige Schulungsstätte über nachstehendes Material verfügen: 1. ein Motorfahrzeug der Klasse B, C, C+E, D oder D+E oder der Unterklasse C1, C1+E, D1 oder D1+E für den praktischen Fahrunterricht, wobei dieses Fahrzeug von jeglicher anderen gewerbsmässigen Nutzung ausgeschlossen sein muss, jedoch ohne besondere Zuweisung des Fahrzeugs zu der einen oder anderen Schulungsstätte;2. didaktische Tabellen und Schemen über die zu unterrichtenden Lehrstoffe;3. eine für die Anzahl Schüler ausreichende Anzahl Stühle und Tische oder Pulte;es darf nicht weniger als zehn Sitzplätze geben. § 2 - Die Schulen, die den Fahrunterricht für die Fahrzeuge der Klassen A3 und A erteilen, müssen ausserdem über folgendes verfügen: 1. ein Motorfahrzeug für den praktischen Unterricht für jede der Klassen A3 und A, nämlich: a) ein Kleinkraftrad der Klasse B;b) ein Motorrad, dessen Hubraum mehr als 120 cm3 und dessen Leistung mindestens 20 kW und höchstens 25 kW beträgt und das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreichen kann;c) ein Motorrad, dessen Leistung mindestens 35 kW beträgt und dessen Verhältnis Leistung/Gewicht mehr als 0,16 kW/kg beträgt und das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h erreichen kann;2. eine Funkanlage für den Fahrunterricht auf öffentlicher Strasse;3. ein vom Verkehr abgegrenztes Gelände für den praktischen Fahrunterricht für die Motorfahrzeuge der Klassen A3 und A. Art. 15 - § 1 - Die für die praktische Fahrschulung bestimmten Motorfahrzeuge müssen die für ihre Klasse beziehungsweise Unterklasse geltenden, in Artikel 38 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein festgelegten Bedingungen erfüllen.

Sie müssen gemäss Artikel 3 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1953 zur Regelung der Kennzeichnung von Motorfahrzeugen und Anhängern auf den Namen des Betreibers der Schule registriert sein, es sei denn, es wird ein Beweis für einen Mietfinanzierungs- oder Leasingvertrag vorgelegt, in welchem Falle sie auf den Namen des Vermieters registriert sind. Die Fahrzeuge der Klassen A3 und A dürfen als überzählige Fahrzeuge eingetragen werden. § 2 - Die Motorfahrzeuge der Klassen A3 und A müssen: 1. weniger als zehn Jahre alt sein;2. hinten mit einem Hinweisschild ausgestattet sein, das die Aufschrift « Schulung » trägt.Dieses Hinweisschild kann durch ein vom Bewerber auf dem Rücken getragenes Erkennungszeichen ersetzt werden, das die gleiche Aufschrift trägt. § 3 - Die für den praktischen Fahrunterricht bestimmten Fahrzeuge der Klassen B, B+E, C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E müssen mit einem oder mehreren, von vorn und von hinten in einem Abstand von mindestens 50 m lesbaren Schildern mit der Aufschrift « Fahrschule » ausgestattet sein.

Der Name oder die Firma des Betreibers, die Bezeichnung, das Logo, die Adresse und die Telefonnummer der Schule dürfen ebenfalls entweder auf dem Schild oder auf den Seitenflächen des Fahrzeugs angebracht sein; die Höhe der Zeichen, die auf dem Schild für alle anderen als die Aufschrift « Fahrschule » angebrachten Aufschriften benutzt werden, darf die Hälfte der Höhe der genannten Aufschrift nicht überschreiten.

Ausserdem muss die Eintragungsnummer der Schule in einem Abstand von mindestens 50 m lesbar sein.

Es darf keine andere Aufschrift auf dem Fahrzeug angebracht sein. § 4 - Die Motorfahrzeuge der Klasse B müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. weniger als zehn Jahre alt sein;2. die Bedienungsvorrichtungen der Kupplung, der üblichen Bremsvorrichtung, der Hilfsbremsvorrichtung und des Gaspedals sowie die Bedienungsvorrichtung der Abblendlichter, der Fahrtrichtungsanzeiger und die akustische Warnvorrichtung müssen in doppelter Ausführung eingebaut sein, so dass der Schüler und der Fahrschullehrer sie getrennt bedienen können, ohne dass die vorgeschriebenen Leistungen dadurch beeinträchtigt werden. Ausserdem muss der Fahrschullehrer die Fernlichter ausschalten und anstelle dieser die Abblendlichter einschalten können.

Diese doppelte Bedienungsvorrichtung ist nicht für serienmässige Vorrichtungen vorgeschrieben, die mit einer Automatik ausgestattet sind oder vom Fahrschullehrer leicht zu erreichen sind, ohne dabei den Schüler zu stören; 3. eine aus einem akustischen Signal bestehende Alarmvorrichtung muss anzeigen, dass der Fahrschullehrer die übliche Bremsvorrichtung oder die Kupplung betätigt oder deren Betätigung verhindert.Das reibungslose Funktionieren der Alarmvorrichtung wird, wenn sie eingeschaltet ist, durch eine Kontrolleuchte angezeigt, die sich ausschaltet, wenn das akustische Alarmsignal ertönt; 4. das Fahrzeug muss mit einer Rückspiegelkombination ausgestattet sein, die so angebracht ist, dass der Schüler und der Fahrschullehrer über die in Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung vorgeschriebenen Sichtverhältnisse verfügen.

Art. 16 - Für jedes für den praktischen Fahrunterricht verwendete Fahrzeug wird eine Versicherungspolice ausgefertigt zur Deckung: 1. der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Schülers, sowohl als Fahrer als auch als Fahrgast;2. der der Person oder den Gütern des Schülers unter gleich welchen Umständen zugefügten Schäden. Diese Police sieht vor, dass der Versicherer von jedem Regress gegen den Schüler absieht.

Die Haftung für die Schäden an den Gütern des Schülers kann auf fünfzigtausend Franken begrenzt werden.

Art. 17 - § 1 - Der praktische Unterricht wird mit einem Fahrzeug erteilt, das der Klasse oder Unterklasse angehört, für die der Führerschein angefragt ist. Dieses Fahrzeug erfüllt, je nach Klasse oder Unterklasse, der es angehört, die Bedingungen der Artikel 14, 15 und 16.

Für behinderte Personen, die ein solches Fahrzeug nicht führen können, darf der praktische Unterricht mit einem ihrer Behinderung speziell angepassten Fahrzeug erteilt werden, das von ihnen selber oder von dem in Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Zentrum gestellt wird und die Bedingungen des Artikels 16 erfüllt. § 2 - Nur die eigens für diesen Zweck vom Minister oder von seinem Beauftragten bestimmten Schulen dürfen, nach Vorlegung ihres Unterrichtsprogramms und der Bescheinigungen über die von den verantwortlichen Fahrschullehrern absolvierten Praktika oder Sonderausbildungen, den Bewerbern für die Schulungslizenz Fahrunterricht erteilen. § 3 - Die Schulen lassen dem Minister oder seinem Beauftragten das Schema der im Programm vorgesehenen Unterrichtsstunden sowie den Zeitplan und die Stundenpläne für den Unterricht zukommen.

Der Minister oder sein Beauftragter kann die zeitliche Aufteilung der Unterrichtsstunden bestimmen.

KAPITEL IV - Berufsbefähigungsbrevets Art. 18 - Es gibt vier Berufsbefähigungsbrevets für das leitende und unterrichtende Personal der Fahrschulen.

Das Brevet I eröffnet den Zugang zu den Funktionen des Leiters einer Fahrschule und des Fahrschullehrers, der mit dem theoretischen und praktischen Unterricht für das Führen von Fahrzeugen der Klassen B, B+E, C, C+E, D und D+E und der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E beauftragt ist.

Das Brevet II eröffnet den Zugang zur Funktion des Fahrschullehrers, der mit dem praktischen Unterricht für das Führen von Fahrzeugen der Klassen B, B+E, C, C+E, D und D+E und der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E beauftragt ist.

Das Brevet III eröffnet den Zugang zur Funktion des mit dem theoretischen Unterricht beauftragten Fahrschullehrers.

Das Brevet IV eröffnet den Zugang zur Funktion des Fahrschullehrers, der mit dem praktischen Unterricht für das Führen von Fahrzeugen der Klassen A3 und A beauftragt ist.

Art. 19 - Die Brevets werden nach Bestehen der in den Artikeln 20 bis 23 erwähnten Prüfungen ausgestellt.

Der Minister kann die Teilnahme an den Prüfungen an die Verpflichtung knüpfen, eine vorherige Ausbildung zu absolvieren, deren Inhalt und Modalitäten er bestimmt. Diese Ausbildung wird in einem von ihm zugelassenen Ausbildungszentrum unter den von ihm bestimmten Bedingungen absolviert.

Art. 20 - Die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets I ist eine schriftliche und mündliche Prüfung über folgende Lehrstoffe: 1. den vorliegenden Erlass und die diesbezüglichen ministeriellen Rundschreiben;2. den Königlichen Erlass vom 23.März 1998 über den Führerschein und die diesbezüglichen Rundschreiben; 3. die allgemeinen Kenntnisse in Betriebsführung mit Bezug auf die Geschäftsführung und Leitung von Fahrschulen. Um an diesen Prüfungen teilnehmen zu können, muss der Bewerber seit mindestens fünf Jahren Inhaber der beglaubigten Brevets II und III sein.

Art. 21 - Die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets II besteht aus: 1. einer schriftlichen und mündlichen Prüfung über folgende Lehrstoffe: a) Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Strassenverkehrspolizei;b) Kraftfahrzeugmechanik, -technik und -elektrik;2. einer Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung und Befragung über die während dieser Stunde angewandte Unterrichtsmethode. Diese Unterrichtsstunde wird mit einem Fahrzeug der Klasse B erteilt, das die in Artikel 15 §§ 3 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt und nicht mit einer automatischen Schaltung ausgestattet ist.

Art. 22 - Die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets III besteht aus: 1. einer schriftlichen und mündlichen Prüfung über die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Strassenverkehrspolizei;2. einer Musterunterrichtsstunde in theoretischer Fahrschulung und Befragung über die während dieser Stunde angewandte Unterrichtsmethode. Art. 23 - Die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets IV besteht aus: 1. einer schriftlichen und mündlichen Prüfung über folgende Lehrstoffe: a) Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Strassenverkehrspolizei;b) Kraftradmechanik, -technik und -elektrik;2. einem Handhabungstest auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände;3. einer Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung und Befragung über die während dieser Stunde angewandte Unterrichtsmethode. Der Handhabungstest und die Musterunterrichtsstunde werden mit einem Fahrzeug der Klasse A abgehalten, das mit einem Motor, dessen Leistung mindestens 35 kW und dessen Verhältnis Leistung/Gewicht mehr als 0,16 kW/kg beträgt, ausgestattet ist, und das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h erreichen kann und nicht über eine automatische Schaltung verfügt.

Um Zugang zu dieser Prüfung zu haben, muss der Bewerber ein spezifisches Ausbildungspraktikum für Krafträder in einem vom Minister oder von seinem Beauftragten zugelassenen Ausbildungszentrum absolviert haben. Eine Bescheinigung, dass diese Ausbildung absolviert wurde, wird der Einschreibung für die Prüfung beigelegt.

Art. 24 - Der Bewerber für ein Brevet kann auf seine Anfrage hin vom Prüfungsausschuss von allen oder einem Teil der im Programm einbegriffenen Tests befreit werden, wenn er darüber schon befragt worden ist und sie bestanden hat.

Die Prüfung über die Kenntnisse der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Strassenverkehrspolizei im Hinblick auf die Erlangung des Brevets II oder des Brevets IV befreit jedoch nicht von der gleichen Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets III. Der Bewerber, der die in Artikel 11 Nr. 1 vorgesehene Prüfung bestanden hat, ist von der schriftlichen Prüfung über die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Strassenverkehrspolizei befreit; diese Befreiung ist während eines Jahres ab dem Tag der Notifizierung der bestandenen Prüfung gültig.

Art. 25 - § 1 - Die Anzahl Punkte für jeden der in den Artikeln 20, 21, 22 und 23 aufgezählten Prüfungslehrstoffe ist wie folgt bestimmt: 1. Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Strassenverkehrspolizei: 60;2. der vorliegende Erlass und die diesbezüglichen Ministeriellen Rundschreiben sowie der Königliche Erlass vom 23.März 1998 über den Führerschein und die diesbezüglichen Ministeriellen Rundschreiben: 20; 3. allgemeine Kenntnisse in Betriebsführung mit Bezug auf die Geschäftsführung und Leitung von Fahrschulen: 20;4. Kraftfahrzeug- beziehungsweise Kraftradmechanik, -technik und -elektrik: 40;5. Musterunterrichtsstunde in theoretischer Fahrschulung und Befragung über die während dieser Stunde angewandte Unterrichtsmethode: 30;6. Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung und Befragung über die während dieser Stunde angewandte Unterrichtsmethode: 30;7. Handhabungstest auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände: 20. § 2 - Die schriftliche und die mündliche Prüfung sind Ausscheidungstests. Der Bewerber, der bei einer der Prüfungen nicht 60 % der Punkte für den Lehrstoff « Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Strassenverkehrspolizei » und nicht 50 % der Punkte für jeden der anderen getrennt betrachteten Lehrstoffe erhält, besteht den Test nicht. Der Bewerber muss 50 % der Punkte für die Musterunterrichtsstunden erhalten.

Die erforderliche Mindestanzahl Punkte zur Erlangung eines Brevets ist bei 60 % für die Gesamtheit der Lehrstoffe festgelegt. Wenn sich die Prüfung durch das System der in Artikel 24 vorgesehenen Befreiungen auf einen einzigen Lehrstoff beschränkt, muss der Bewerber darin 60 % der Punkte erhalten.

Art. 26 - Das Brevet wird von dem in Artikel 28 erwähnten Prüfungsausschuss ausgestellt und von dessen Vorsitzendem unterzeichnet.

Art. 27 - § 1 - Die Inhaber eines Brevets I absolvieren ein sechsmonatiges Praktikum als Leiter oder beigeordneter Leiter in einer zugelassenen Fahrschule.

Die Inhaber eines Brevets II, III oder IV absolvieren in einer zugelassenen Fahrschule, in der Disziplin, die ihrem Brevet entspricht, ein sechsmonatiges Praktikum als Fahrschullehrer. Sie erteilen mindestens sechzig Stunden Unterricht; der Inhaber eines Brevets II ist jedoch verpflichtet, mindestens zweihundert Stunden Unterricht zu erteilen.

Das Praktikum muss spätestens zwei Jahre nach dem Datum des Brevets absolviert werden; diese Frist kann im Falle von höherer Gewalt vom Minister oder von seinem Beauftragten verlängert werden.

Die in einer Fahrschule gemäss Artikel 11 geleisteten Dienste werden für die Dauer des Praktikums und die obenerwähnte Anzahl Stunden berücksichtigt. § 2 - Der Leiter der Schule stellt eine Bescheinigung darüber aus, dass der Inhaber des Brevets die in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt hat.

Wenn es sich um den Inhaber eines Brevets I handelt, der sein Praktikum als Leiter einer zugelassenen Fahrschule absolviert hat, wird ein Bericht von den in Artikel 33 Absatz 2 erwähnten Beamten und Bediensteten erstellt. § 3 - Der Minister oder sein Beauftragter beglaubigt das Brevet. Er kann die Beglaubigung vertagen oder ablehnen, wenn Feststellungen während des Praktikums dies rechtfertigen.

Ein nicht beglaubigtes Brevet ist nach Ablauf der in § 1 Absatz 3 erwähnten Frist nichtig. § 4 - Der Minister darf, nach Anhörung des Betroffenen und gegebenenfalls des Leiters der Schule, einem Mitglied des unterrichtenden oder leitenden Personals verbieten, Unterricht zu erteilen oder eine Fahrschule zu leiten, wenn die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bestimmungen nicht eingehalten wurden.

Dieses Verbot ist endgültig oder auf einen Zeitraum von acht Tagen bis zu einem Jahr begrenzt.

Art. 28 - Es wird ein für die Berufsbefähigungsbrevets zuständiger Prüfungsausschuss eingesetzt, dessen Mitglieder vom Minister ernannt werden.

Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Kammern für die in französischer Sprache, in niederländischer Sprache beziehungsweise in deutscher Sprache abgelegten Prüfungen.

Mindestens ein Drittel der Mitglieder wird unter den Personen ausgewählt, die von den repräsentativsten Fahrschulvereinigungen und -verbänden vorgeschlagen werden.

Der Minister bestimmt unter den Mitgliedern des Prüfungsausschusses einen Präsidenten, Beauftragter des Ministers, der mindestens Inhaber eines Dienstgrades des Ranges 13 ist, drei Kammerpräsidenten sowie Vizepräsidenten. Der Minister oder sein Beauftragter bestimmt die Sekretäre und Hilfsbediensteten des Prüfungsausschusses.

Mitglieder des Prüfungsausschusses, die das Alter von siebzig Jahren erreichen, werden von Rechts wegen von ihren Funktionen entbunden.

Art. 29 - Die Präsidenten, Mitglieder, Sekretäre und Hilfsbediensteten des Prüfungsausschusses erhalten eine Vergütung zu Lasten der Staatskasse, deren Höhe vom Minister festgelegt wird.

Sie werden ausserdem gemäss den für Staatsbedienstete geltenden Bestimmungen für die Unkosten entschädigt, die ihnen durch ihren Sonderauftrag entstehen; für die Anwendung dieser Bestimmungen werden die Präsidenten und die Mitglieder des Prüfungsausschusses Inhabern eines Dienstgrades des Ranges 13 und die Sekretäre und Hilfsbediensteten Inhabern eines Dienstgrades des Ranges 24 gleichgestellt.

Art. 30 - Die Kammern legen im gegenseitigen Einvernehmen ihre Geschäftsordnung fest, die vom Minister oder von seinem Beauftragten gebilligt wird.

Art. 31 - Der Minister oder sein Beauftragter organisiert die Prüfungssitzungen, legt deren Ort und Datum fest, bringt sie der Öffentlichkeit zur Kenntnis und bestimmt die Einschreibemodalitäten für die Prüfungen.

Art. 32 - Die Einschreibegebühr für die Prüfung ist auf 400 Franken festgelegt, die der Bewerber mittels Klebemarken zahlt, wie sie für die Erhebung der Stempelgebühren vorgesehenen sind.

Die Einschreibegebühr wird in keinem Fall zurückerstattet.

KAPITEL V - Kontrolle Art. 33 - Die zugelassenen Fahrschulen richten sich für die Erledigung ihres Auftrages nach den vom Minister oder von seinem Beauftragten an sie erteilten Anweisungen.

Jeder Antrag auf Zulassung einer Schule hat zur Folge, dass die vom Minister oder von seinem Beauftragten eigens dazu bestimmten Beamten oder Bediensteten die Erlaubnis haben, die für den Unterricht und die Verwaltung der Schule vorgesehenen Räumlichkeiten zu betreten, den Unterrichtsstunden beizuwohnen und von den Büchern und der Dokumentation der Schule, den Eintragungskarten der Schüler, den Fahrtenblättern, den Anwesenheitslisten, den Eintragungsregistern und allgemein von allen Unterlagen über die Tätigkeit der Schule Kenntnis zu nehmen.

Die Personen, die die Zulassung für eine Schule erhalten haben, müssen auf Anfrage des Ministers oder seines Beauftragten jegliche Auskunft über die Anwendung des vorliegenden Erlasses geben.

KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Art. 34 - Solange der Minister keine Ausbildungszentren gemäss Artikel 11 Nr. 1 Absatz 2 zugelassen hat, wird die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausbildung von den zugelassenen Fahrschulen unter der Verantwortung des jeweiligen Fahrschulleiters erteilt.

Art. 35 - In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 15 § 1 Absatz 1 dürfen die zugelassenen Fahrschulen Unterricht im Führen von Fahrzeugen der Klassen B+E, C, C+E, D und D+E erteilen: 1. während einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses, unter folgenden Bedingungen: a) Der praktische Unterricht im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse C gültigen Führerscheins darf mit einem Fahrzeug der Klasse C, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7.000 kg beträgt, erteilt werden. Das Fahrzeug muss mit einem Tachographen ausgestattet sein. b) Der praktische Unterricht im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse D gültigen Führerscheins darf mit einem Fahrzeug der Klasse D erteilt werden, das, den Platz des Fahrers nicht einbegriffen, mindestens 28 Plätze hat und dessen Länge mindestens 7 m beträgt.Das Fahrzeug muss mit einem Tachographen ausgestattet sein. c) Der praktische Unterricht im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klassen B+E, C+E oder D+E gültigen Führerscheins darf mit einem Zug miteinander verbundener Fahrzeuge, bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse B, C oder D, die, je nach Fall, die in Artikel 38 § 3 des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein oder die unter Buchstabe a) oder b) vorgesehenen Bedingungen erfüllt, und einem Anhänger, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 750 kg überschreitet, oder mit einem Gelenkfahrzeug erteilt werden.

Wenn die Zugmaschine der Klasse B angehört, muss das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zuges miteinander verbundener Fahrzeuge 3.500 kg überschreiten.

Wenn die Zugmaschine der Klasse C angehört und es sich nicht um einen Sattelzug handelt, muss der Anhänger mindestens zwei Radachsen besitzen, deren Abstand grösser als 1 m ist; mindestens eine der Radachsen muss eine Lenkachse sein; 2. während einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses, unter folgenden Bedingungen: a) Der praktische Unterricht im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse B+E gültigen Führerscheins darf mit einem Fahrzeugkomplex erteilt werden, bestehend aus einem Fahrzeug der Klasse B, das die in Artikel 38 § 3 des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Bestimmungen erfüllt, und einem mit einer geschlossenen Karosserie oder Plane ausgestatteten Anhänger, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mindestens 1.000 kg beträgt, der nicht der Klasse B angehört und auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreicht.

Der Kasten des Anhängers muss die in Artikel 38 § 4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Bedingungen erfüllen. b) Der praktische Unterricht im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse C gültigen Führerscheins darf mit einem mit einer geschlossenen Karosserie oder Plane ausgestatteten Fahrzeug der Klasse C erteilt werden, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mindestens 10.000 kg und dessen Länge mindestens 7 m beträgt und das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.

Das Fahrzeug muss mit einem Tachographen ausgestattet sein und eine Ladung haben, die den Bedingungen des Artikels 38 § 5 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein entspricht. c) Der praktische Unterricht im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse C+E gültigen Führerscheins darf erteilt werden: - entweder mit einem mit einer geschlossenen Karosserie oder Plane ausgestatteten Gelenkfahrzeug, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mindestens 18.000 kg und dessen Länge mindestens 12 m beträgt und das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. Das Fahrzeug muss mit einem Tachographen ausgestattet sein; - oder mit einem Fahrzeugkomplex, bestehend aus einem in Buchstabe b) erwähnten Fahrzeug der Klasse C und einem mindestens 4 m langen, mit einer geschlossenen Karosserie oder Plane ausgestatteten Anhänger, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mindestens 18.000 kg und dessen Länge mindestens 12 m beträgt und der auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.

Das Gelenkfahrzeug und der Fahrzeugkomplex müssen eine Ladung haben, die den Bedingungen des Artikels 38 § 6 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein entspricht. d) Der praktische Unterricht im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse D gültigen Führerscheins darf mit einem Fahrzeug der Klasse D erteilt werden, dessen Länge nicht unter 9 m liegt und das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. Das Fahrzeug muss mit einem Tachographen ausgestattet sein. e) Der praktische Unterricht im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse D+E gültigen Führerscheins darf mit einem Fahrzeugkomplex erteilt werden, bestehend aus einem unter Buchstabe d) erwähnten Fahrzeug der Klasse D und einem mit einer geschlossenen Karosserie oder Plane ausgestatteten Anhänger, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mindestens 1.250 kg beträgt, der auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.

Art. 36 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.

Art. 37 - Unser Minister des Innern und Unser Staatssekretär für Sicherheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. März 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS

Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 juni 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

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