gepubliceerd op 31 maart 2020
Koninklijk besluit betreffende de gemeenschappelijke gegevensbank Haatpropagandisten en tot uitvoering van sommige bepalingen van de afdeling 1bis "Het informatiebeheer" van hoofdstuk IV van de wet op het politieambt. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
23 APRIL 2018. - Koninklijk besluit betreffende de gemeenschappelijke gegevensbank Haatpropagandisten en tot uitvoering van sommige bepalingen van de afdeling 1bis "Het informatiebeheer" van hoofdstuk IV van de wet op het politieambt. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 april 2018 betreffende de gemeenschappelijke gegevensbank Haatpropagandisten en tot uitvoering van sommige bepalingen van de afdeling 1bis "Het informatiebeheer" van hoofdstuk IV van de wet op het politieambt (Belgisch Staatsblad van 30 mei 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. APRIL 2018 - Königlicher Erlass über die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und zur Ausführung verschiedener Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Festlegung der Bedingungen in Bezug auf die Verwaltung der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank. I. Allgemeiner Kommentar Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses hat zum Ziel, bestimmte Aspekte der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank so auszuarbeiten, wie im Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt (nachstehend: Gesetz über das Polizeiamt) für jede gemeinsame Datenbank vorgesehen, die vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz im Rahmen der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und von Extremismus, der zu Terrorismus führen kann, eingerichtet wird.
Durch das Gesetz vom 27. April 2016 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus erhalten der Minister des Innern und der Minister der Justiz in Kapitel IV Abschnitt 1bis "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt die Möglichkeit, gemeinsame Datenbanken einzurichten.
Diese gemeinsamen Datenbanken ermöglichen verschiedenen Diensten mit unterschiedlichen Befugnissen, ihre Daten und Informationen zu teilen, um im Rahmen der Bekämpfung und Überwachung von Terrorismus und von Extremismus, der zu Terrorismus führen kann, effizienter zu sein.
Es geht darum, Kenntnisse zu teilen, damit unsere Bürger vor der blinden Gewalt bestimmter Personen oder Gruppierungen geschützt werden und diese gewalttätigen Aktionen frühzeitig erkannt und verhindert werden.
Angesichts dieser Zielsetzung und vor dem derzeitigen Hintergrund haben der Minister der Sicherheit und des Innern und der Minister der Justiz beschlossen, eine gemeinsame Datenbank einzurichten: die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank.
Aufgrund der Empfehlungen der Ausschüsse P und N (Bericht von September 2015 über die gemeinsame Untersuchung der Art und Weise, wie das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse (nachstehend KOBA) die gemäß der Ausführung des Radikalismusplans in der Joint Information Box (JIB) gespeicherten Informationen verwaltet, analysiert und verbreitet) wird hier bezweckt, eine gemeinsame Datenbank einzurichten, die die JIB ersetzt und kurzfristig das Referenzinstrument werden muss, damit die Träger aller Formen von Radikalisierung in unserer Gesellschaft so gut wie möglich ermittelt und unter Kontrolle gehalten werden.
Diese gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank ist zudem als Arbeitsinstrument eine sehr gute Ergänzung der gemeinsamen Terrorist-Fighters-Datenbank, die bereits durch den Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016 über die gemeinsame Datenbank Foreign Terrorist Fighters und zur Ausführung bestimmter Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt eingeführt worden ist.
Selbst wenn sich die spezifischen Zwecke der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank sowie die darin gespeicherten Daten und Informationen von denjenigen der gemeinsamen Terrorist-Fighters-Datenbank unterscheiden, wird mit der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank dasselbe Ziel verfolgt, nämlich die Bekämpfung des Terrorismus.
Die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank fügt sich also sehr gut in die Bekämpfung des Terrorismus ein, insbesondere indem sie sich auf den radikalisierenden Einfluss konzentriert, der oft das Fundament von Terrorismus oder Extremismus, der zu Terrorismus führen kann, ist.
Ziel ist die Zusammenlegung von Daten und Informationen über die Radikalisierungsträger, d.h. natürliche oder juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereinigungen sowie die von ihnen benutzten Mittel.
Die von den verschiedenen beteiligten Diensten gesammelten Daten und Informationen über diese Entitäten mit radikalisierendem Einfluss werden somit in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank zusammengelegt und zur Analyse, Beurteilung und Überwachung dieser Entitäten beitragen.
Dank dieser gemeinsamen Datenbank wird über jede Entität mit radikalisierendem Einfluss ein Auskunftsdatensatz angelegt, auf dessen Grundlage nicht nur das von solchen Entitäten ausgehende radikalisierende Potenzial analysiert und beurteilt werden kann, sondern vor allem zwecks Vorbeugung und Verhinderung von Terrorakten durch Personen oder Organisationen, die sie so zu radikalisieren wussten, dass sie einen Terrorakt begehen würden, eine Überwachung dieser Entitäten gewährleistet werden kann.
Die Entitäten, die durch diese gemeinsame Datenbank spezifisch ins Visier genommen werden, sind natürliche Personen, juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereinigungen (Organisationen oder Gruppierungen ohne Rechtsform), die einen radikalisierenden Einfluss ausüben. Die Definition der Entität betrifft auch die verschiedenen Mittel, die sie anwenden, um einen radikalisierenden Einfluss auszuüben (z.B. Website, Flugblätter, Radio- oder Fernsehspots, Radio- oder Fernsehsender, Propaganda- oder Kulturzentren, Räumlichkeiten usw.). Der potenzielle radikalisierende Einfluss der betreffenden Entitäten ist ein Radikalisierungsprozess, der oft mit Extremismus aufseiten dieser Entitäten verbunden ist. Dieser Radikalisierungsprozess wird gemäß Artikel 3 Nr. 15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste wie folgt definiert: ein Prozess, bei dem ein Individuum oder eine Gruppe von Individuen so beeinflusst wird, dass dieses Individuum bzw. diese Gruppe von Individuen mental darauf vorbereitet ist oder bereit ist, Terrorakte zu begehen.
Schließlich muss die Entität in Belgien tätig sein oder Tätigkeiten entwickeln, deren radikalisierende Auswirkungen in unserem Land wahrnehmbar sind.
Die Nutzung des Auskunftsdatensatzes wird ein wichtiges Instrument sein, um die von der Entität ausgehende Bedrohung und die zu organisierende Überwachung zu bestimmen.
Dieser Datensatz, der vom KOBA (dem Experten für Bedrohungsanalysen) bewertet wird, wird aufgrund der Informationen der Dienste, die die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank speisen, kontinuierlich fortgeschrieben.
Neben der Funktion eines Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens, die bereits in verschiedenen Gesetzen vorgesehen ist, werden durch Artikel 44/11/3bis des Gesetzes über das Polizeiamt zwei andere Schlüsselfunktionen für die gemeinsame Datenbank geschaffen: der Verwalter und der operativ verantwortliche Leiter.
Es erschien wichtig, für eine Datenbank, die von zahlreichen Partnern gespeist und abgefragt wird, Schlüsselfunktionen mit genauen Aufträgen vorzusehen, um im Alltag einen reibungslosen Betrieb der Datenbank zu gewährleisten.
Neben den im Gesetz festgelegten allgemeinen Aufträgen werden im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses die Aufträge ergänzt, die der Sicherheitsberater, der Verwalter und der operativ verantwortliche Leiter ausführen, damit die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank optimal funktioniert. Zudem wird vorgesehen, dass sie zusammenarbeiten, insbesondere bei technischen und / oder funktionellen Zwischenfällen.
Schließlich wünschten sowohl der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens als auch der Staatsrat, dass eindeutig festgelegt wird, welche Personen / Dienste als Kontaktpersonen für die verschiedenen beteiligten Partner und die Kontrollorgane fungieren.
Gemäß Artikel 44/11/3bis § 4 des Gesetzes über das Polizeiamt werden im vorliegenden Entwurf die Arten von Daten in Sachen Registrierung in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank bestimmt.
Angesichts der Tatsache, dass Daten und Informationen aus den Datenbanken der Dienste, die die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank speisen, gemeinschaftlich zur Verfügung gestellt werden, müssen auch die Verantwortlichkeiten in Sachen Datenschutz und -sicherung bestimmt werden. Der für die Verarbeitung Verantwortliche der Hasspropagandisten-Datenbank kann nicht verantwortlich gemacht werden für Daten oder Informationen, die im Sinne des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten (nachstehend: Gesetz über den Schutz des Privatlebens) nicht rechtmäßig wären und die von einer anderen Datenbank stammen, für die ein anderer für die Verarbeitung Verantwortlicher bestimmt ist, der verpflichtet ist, über die Rechtmäßigkeit seiner Daten und Informationen zu wachen. So kann auch der für die Verarbeitung Verantwortliche der Quelldatenbank keine Verantwortung für Daten oder Informationen tragen, die in der Folge in der Hasspropagandisten-Datenbank verarbeitet wurden.
Schließlich sind laut Gesetz über das Polizeiamt auch die Zugriffe und die diesbezüglichen Modalitäten per Erlass zu regeln.
Im Gesetz wird eine Abstufung der Zugriffe vorgesehen, die wie folgt zusammengefasst werden kann: Das KOBA, die Nachrichten- und Sicherheitsdienste sowie die integrierte Polizei sind unverzichtbar für die Bekämpfung des Terrorismus. Diese Dienste haben also gesetzlich unmittelbaren Zugriff auf die Daten und Informationen einer gemeinsamen Datenbank, im vorliegenden Fall der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank.
Außerdem wird vorgeschlagen, dass die Nationale Sicherheitsbehörde (NSB) - die in Sachen Ausstellung bzw. Entzug von Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten zuständige Kollegialbehörde - unmittelbaren Zugriff auf die Hasspropagandisten-Datenbank erhält.
Eine zweite Kategorie von Diensten umfasst Dienste, die zum Zeitpunkt der Abfassung des Gesetzes über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus als voraussichtliche Partner in der Bekämpfung des Terrorismus galten, weil sie selbst wichtige Kontextdaten verarbeiten.
Diese Dienste können unter bestimmten Bedingungen unmittelbar oder durch Abfrage (HIT, NO HIT) auf die Daten und Informationen in einer gemeinsamen Datenbank zugreifen.
Im Fall der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank hat sich gezeigt, dass einige dieser Dienste im Besitz von Daten und Informationen sind, die diejenigen der Polizeidienste, des KOBA und der Nachrichten- und Sicherheitsdienste ergänzen können. Folglich haben auch sie unmittelbaren Zugriff auf die Hasspropagandisten-Datenbank und müssen sie Letztere mit eigenen Daten und Informationen speisen, die angesichts der verfolgten Zwecke sachdienlich, angemessen und nicht übertrieben sind.
Dennoch werden die Partnerdienste nicht über dieselben Rechte verfügen wie die Basisdienste, da sie keine Auskunftsdatensätze anlegen können.
Ferner hat sich gezeigt, dass für manche Dienste angesichts ihrer Aufträge und der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen der Zugriff auf die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank auf die direkte Abfrage begrenzt werden kann. Dies betrifft Dienste, die - auf einer anderen Ebene als Dienste mit unmittelbarem Zugriff - ebenfalls zur Überwachung von Entitäten mit radikalisierendem Einfluss und / oder von Mitteln, die zwecks Ausübung eines radikalisierenden Einflusses benutzt werden, beitragen.
Außerdem ist aufgrund der Organisation der Überwachung und Betreuung der Urheber von Straftaten, mit der diese Dienste auf der Grundlage eines von einer Gerichtsbehörde erteilten Auftrags beauftragt sind, eine dritte Kategorie von Diensten vorgesehen. Da dieser Auftrag Entitäten mit radikalisierendem Einfluss betreffen kann und der Aspekt der Vorbeugung und Überwachung dieser Entitäten mit radikalisierendem Einfluss eine der Zielsetzungen der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank darstellt, ist ein unmittelbarer Zugriff für diese Dienste unerlässlich. Anderen Diensten der Gemeinschaften wird für andere Aufträge oder für Informationen in Bezug auf Entitäten mit radikalisierendem Einfluss, die nicht Gegenstand einer Betreuungs- oder Überwachungsmaßnahme sind, kein Recht auf Zugriff auf die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank gewährt. Daher beschränkt sich ihr Zugriff auf die Daten und Informationen in Bezug auf Entitäten mit radikalisierendem Einfluss, deren Betreuung und Überwachung der betreffende Dienst gewährleisten muss.
Der Bürgermeister wird im Rahmen seiner Zuständigkeiten in Sachen Sicherheit bestimmte Daten und Informationen aus der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank erhalten, da es ihm möglich sein muss, mit der Problematik auf lokaler Ebene umzugehen. Hierfür wird er einen Auszug aus dem Auskunftsdatensatz mit den zur Erfüllung seiner Aufträge absolut notwendigen Daten und Informationen erhalten.
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Entwurf von der vorherigen Auswirkungsanalyse ausgenommen, da es sich um Bestimmungen handelt, die die nationale Sicherheit betreffen.
Der Staatsrat hat sein Gutachten Nr. 62.630/2 am 31. Januar 2018 abgegeben. Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat seine Stellungnahme Nr. 05/2018 am 17. Januar 2018 abgegeben. Sowohl im Gutachten des Staatsrates als auch in der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird auf die neuen für den Schutz personenbezogener Daten geltenden europäischen Vorschriften verwiesen, die kürzlich ausgefertigt worden sind: Es handelt sich um die Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (Richtlinie für Polizei und Justiz). Die DSGVO wird in Belgien ab dem 25. Mai 2018 anwendbar sein, während die Richtlinie für Polizei und Justiz spätestens bis zum 6. Mai 2018 in nationales Recht umgesetzt sein muss.Die Umsetzung dieser neuen europäischen Vorschriften in die belgische Rechtsordnung wird durch einen Vorentwurf eines Rahmengesetzes in Bezug auf den Datenschutz erfolgen, der derzeit vorbereitet wird und der auf die gemeinsamen Datenbanken wie auf jede Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar sein wird. Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses steht nicht im Widerspruch zu diesem Entwurf eines Rahmengesetzes.
Der Staatsrat moniert in seinem Gutachten Nr. 62.630/2, die vorhergehende Erklärung über die gemeinsame Datenbank des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz beim Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste und beim Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen gemäß Artikel 44/11/3bis § 3 des Gesetzes über das Polizeiamt sei noch nicht abgegeben worden. Die gemeinsame Foreign-Terrorist-Fighters-Datenbank, geschaffen durch den Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016 über die gemeinsame Datenbank Foreign Terrorist Fighters und zur Ausführung bestimmter Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt, wurde am 3.
November 2016 und am 26. Juni 2017 gemeldet. Die vorhergehende Erklärung in Bezug auf die durch vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses geschaffene gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank wird abgegeben, sobald der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses angenommen ist.
II. Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 In diesem Artikel werden einige Begriffe näher beschrieben, die in dem Erlass, der Ihnen vorgelegt wird, regelmäßig wiederkehren. Einige gehen unmittelbar aus dem Gesetz über das Polizeiamt (operativer Verantwortlicher, Verwalter ...) oder dem Gesetz über den Schutz des Privatlebens (für die Verarbeitung Verantwortlicher) hervor oder verweisen darauf und andere sind unmittelbar dem Grundlagengesetz vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste entnommen ("Radikalisierungsprozess" gemäß Artikel 3 Nr.15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998). Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens moniert in seiner Stellungnahme Nr. 05/2018, der Begriff "Radikalisierungsprozess" und einige Elemente aus der Begriffsbestimmung, insbesondere "Terrorakte", müssten definiert werden. Da dieser Begriff jedoch unmittelbar aus dem Gesetz vom 30.
November 1998 stammt, verweisen wir hierfür auf dieses Gesetz und seine Begründung. Schließlich moniert der Ausschuss, die Begriffe "Hass" und "Propagandist" würden nicht erläutert. Im vorliegenden Königlichen Erlass werden diese Begriffe ja auch nicht verwendet, wohl aber der Begriff "Hasspropagandist", der sehr wohl definiert wird.
Folglich sind die Begriffe "Hass" und "Propagandist" im vorliegenden Erlass nicht definiert.
Der Begriff "Entität" umfasst neben natürlichen oder juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereinigungen auch die benutzten Mittel. Unter diesen Mitteln sind Träger der Radikalisierung zu verstehen. Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens fordert in seiner Stellungnahme Nr. 05/2018 die Streichung des Begriffs "Mittel" in der Definition des Begriffs "Hasspropagandist". Es ist jedoch manchmal schwierig, eine Entität als natürliche Person, juristische Person oder nichtrechtsfähige Vereinigung zu identifizieren. Oft ist es einfacher, das benutzte Mittel (Website, Rundfunk, Presse usw.) zu identifizieren. In diesem Fall müssen die Mittel als solche in die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank aufgenommen werden können. Die Überwachung der angewandten Mittel in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank erlaubt es, gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
Artikel 2 In Artikel 2 wird die konkrete Zielsetzung der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank bestimmt. Sie trägt gemäß Artikel 44/11/3bis § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt zur Analyse, Bewertung und Überwachung der Entitäten mit radikalisierendem Einfluss bei. Die Nutzung der in dieser Datenbank gespeicherten Daten und Informationen wird es ermöglichen, einen evolutiven Auskunftsdatensatz anzulegen, der von den beteiligten Diensten ständig fortgeschrieben wird. Dieser Datensatz wird zur Analyse und Bewertung des radikalisierenden Einflusses der betreffenden Entität dienen. Eine auf die Entität abgestimmte Überwachung kann somit anhand einer Reihe konkreter Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen ausgearbeitet werden.
Die Nutzung der in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank gespeicherten Daten und Informationen ermöglicht zudem einen globalen Ansatz für das Phänomen der Entitäten mit radikalisierendem Einfluss: - Visualisierung der quantitativen und qualitativen Tendenzen und Entwicklungen, - Optimierung des Informationsaustauschs und der Kenntnisnahme in Bezug auf die aufgenommenen Entitäten, - Erfassung der Phänomene der Radikalisierung, - Darstellung in Sachen Management, Übersicht und Ergebnisse der unternommenen Aktionen und Maßnahmen in Bezug auf Entitäten, die in der gemeinsamen Datenbank aufgenommen sind.
Artikel 3 Dieser Artikel ergibt sich aus Artikel 44/11/3bis §§ 9 und 11 des Gesetzes über das Polizeiamt, demzufolge der Verwalter und seine spezifischen Aufträge in Verbindung mit der eingerichteten gemeinsamen Datenbank eindeutig in vorliegendem Entwurf zu bestimmen sind.
Wie in der Begründung zum Gesetz vom 27. April 2016 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus angegeben, wurde die Schaffung gemeinsamer Datenbanken aus folgenden Gründen im Gesetz über das Polizeiamt vorgesehen: - Die Polizeidienste sind wesentliche Partner für die Sammlung von Daten und Informationen in Sachen Terrorismus. - Die Struktur der polizeilichen Datenbanken fußt bereits auf den Konzepten der Dezentralisierung (lokale Polizei) und der Verbindung mit externen Partnern (die Allgemeine Nationale Datenbank der Polizeidienste (AND) ist beispielsweise unmittelbar zugänglich für den Ausschuss P).
Aufgrund der Erfahrung im Bereich der Entwicklung und Verwaltung von Datenbanken ist die föderale Polizei beauftragt worden, die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank zu entwickeln und zu verwalten.
Für viele beteiligte Dienste ist es zudem wichtig, einen Gesamtüberblick über das Phänomen des Terrorismus zu erhalten und in Übereinstimmung mit ihren gesetzlichen Aufträgen eine angemessene Verwaltung der Daten von Terrorist Fighters und Hasspropagandisten zu gewährleisten. Höchstwahrscheinlich wird es erforderlich sein, diese gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und die Terrorist-Fighters-Datenbank miteinander zu vernetzen. Da die föderale Polizei bereits als Verwalterin der gemeinsamen Terrorist-Fighters-Datenbank bestimmt worden ist, ist es logisch, dass die funktionellen und technischen Entwicklungen vom selben Dienst gewährleistet werden.
Zu den bereits im Gesetz über das Polizeiamt bestimmten Aufträgen kommen noch folgende konkreteren Aufträge hinzu: - Erstellung einer Nutzerliste zwecks Vereinfachung des allgemeinen Auftrags in Sachen Zugriff auf die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank, - Überwachung der Rückverfolgbarkeit der in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank durchgeführten Verarbeitungen, - Information des operativ verantwortlichen Leiters, des Sicherheitsberaters, des Kontrollorgans (COC) und des Ausschusses N bei technischen und / oder funktionellen Zwischenfällen und Zusammenarbeit mit diesen Instanzen. Die föderale Polizei ist verpflichtet, Vorfälle schnellstmöglich zu melden und dabei zu berücksichtigen, dass sie manchmal dringend für eine technische bzw. funktionelle Lösung sorgen muss, bevor sie den Vorfall meldet.
Die Modalitäten in Bezug auf die Nutzerliste der Nachrichten- und Sicherheitsdienste werden in Artikel 7 § 3 des vorliegenden Entwurfs erläutert.
Neben der Meldung von Sicherheitsvorfällen sind folgende Regeln in Sachen Sicherheit vorgesehen: - Protokollierung der in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank durchgeführten Verarbeitungen, - Bereithaltung der Nutzerlisten für die Kontrollorgane, - Einschränkungen in Bezug auf die Benutzung der Daten und Informationen aus der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank, - verpflichtete Sicherheitsermächtigung für Personen, die auf die Hasspropagandisten-Datenbank zugreifen, - Kontakte mit Dritten nur durch die Basisdienste, - Meldung der Mängel und Fehler ebenfalls an die Kontrollorgane.
Artikel 4 Im selben Sinne wie der vorige Artikel entspricht dieser Artikel den Anforderungen von Artikel 44/11/3bis §§ 10 und 11 des Gesetzes über das Polizeiamt, die es erforderlich machen, dass für jede gemeinsame Datenbank ein operativ verantwortlicher Leiter bestimmt wird und seine spezifischen Aufträge festgelegt werden.
Wie oben angegeben, dient die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank zur Analyse und Bewertung des radikalisierenden Einflusses einer Entität, einschließlich der Mittel, die zwecks Ausübung eines radikalisierenden Einflusses benutzt werden.
Diese Art der Analyse und Bewertung ist, wie bereits für Terrorist Fighters, die Spezialität des KOBA. Daher wird das KOBA zum operativ verantwortlichen Leiter bestimmt, da es befugt ist, die im Gesetz über das Polizeiamt festgelegten allgemeinen Aufträge eines operativ verantwortlichen Leiters für die gemeinsamen Datenbanken (Kontrolle der Qualität der Daten im Verhältnis zu den Zwecken der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank, Koordinierung der Speisung durch die verschiedenen Partner und Aufbau einer konkreten Zusammenarbeit ...) zu gewährleisten.
Die spezifischen Aufträge sind folgende: - Bewertung der Daten des Auskunftsdatensatzes. Das KOBA muss auf der Grundlage der von den Partnern übermittelten Informationen und Daten den radikalisierenden Einfluss, den eine bestimmte Entität ausübt, analysieren können, - Validierung des Status "Hasspropagandist" einer registrierten Entität innerhalb von 15 Tagen. Auf der Grundlage der an die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank übermittelten Daten und Informationen wird das KOBA bestätigen, ob die registrierte Entität gemäß den in Artikel 6 § 1 Nr. 1 des vorliegenden Entwurfs beschriebenen Kriterien eine Entität mit radikalisierendem Einfluss ist oder nicht und ob eine Überwachung erforderlich ist oder nicht, - Kontaktstelle für den für die Verarbeitung Verantwortlichen. Der Minister der Sicherheit und des Innern und der Minister der Justiz sind für die in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank durchgeführten Verarbeitungen verantwortlich und haben in dieser Eigenschaft eine Verantwortung für die Qualität der Daten und Informationen der Datenbank und in Sachen Sicherheit. Um diesen Verpflichtungen in Kenntnis der Sachlage nachkommen zu können, kann sich der für die Verarbeitung Verantwortliche beim KOBA informieren, das Fehler und Unzulänglichkeiten feststellt bzw. dem diese mitgeteilt werden, - Qualität der an die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank übermittelten Daten und Informationen. Im Rahmen einer gesunden Zusammenarbeit wird das KOBA gegebenenfalls den liefernden Dienst in Kenntnis setzen, wenn es beschließt, dass die betreffenden Daten oder Informationen nicht mehr in der Hasspropagandisten-Datenbank gespeichert bleiben müssen.
Artikel 5 Das Statut des Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens wird im Gesetz über das Polizeiamt ausführlich behandelt. Der vorliegende Entwurf unterstreicht die notwendige Zusammenarbeit des Beraters mit den anderen Personen / Diensten, die im Rahmen der Hasspropagandisten-Datenbank zusammenarbeiten.
Wie in Artikel 44/3 § 1/1 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehen, geht vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses näher auf die Beziehungen dieses Beraters mit den Diensten, die die Daten aus der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank verarbeiten, ein.
So sorgt dieser Berater im Rahmen seiner Zuständigkeiten für eine Sensibilisierung der Nutzer aller Dienste. Er unterstützt zudem den Verwalter bei der Ausarbeitung der Verarbeitungsverfahren.
Schließlich kann es sein, dass der Berater der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank zur Koordinierung der Aufträge in Sachen Sicherheit und Schutz des Privatlebens mit Fachleuten zusammenarbeiten muss, die in diesen Diensten die Daten der Hasspropagandisten-Datenbank verarbeiten.
Diese Zusammenarbeit mit den täglich Verantwortlichen und den anderen Partnern der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank ist von entscheidender Bedeutung, damit der Berater seinen Kontrollauftrag in Kenntnis der Sachlage völlig unabhängig, aber stets unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten, ausführen kann.
Artikel 6 In diesem Artikel werden gemäß Artikel 44/11/3bis § 4 des Gesetzes über das Polizeiamt die Arten von personenbezogenen Daten und Informationen bestimmt, die in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank verarbeitet werden.
In dieser gemeinsamen Datenbank werden in erster Linie die Identifizierungsdaten der natürlichen und juristischen Personen, der nichtrechtsfähigen Vereinigungen und der von ihnen benutzten Mittel gespeichert.
Sie müssen nicht notwendigerweise die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, sich in Belgien aufhalten oder aufgehalten haben.
Folgende kumulativen Bedingungen müssen erfüllt sein: - Hasspropagandisten haben zum Ziel, den Grundsätzen der Demokratie oder der Menschenrechte, dem reibungslosen Funktionieren der demokratischen Institutionen oder anderen Grundlagen des Rechtsstaates zu schaden. Es ist nicht erforderlich, dass das Ziel der Beeinträchtigung bereits erreicht ist; die potenzielle Beeinträchtigung ist ausreichend. - Hasspropagandisten rechtfertigen die Anwendung von Gewalt oder Zwang (darunter werden alle Formen von Gewalt und Zwang verstanden, wie körperliche und psychische Gewalt, inner- und außerfamiliäre Gewalt, homophobe Gewalt, Cyberattacken ...) als Handlungsinstrument, um diese Ziele (Beeinträchtigung der Demokratie, der Menschenrechte, des reibungslosen Funktionierens der demokratischen Institutionen oder anderer Grundlagen des Rechtsstaates) zu erreichen. Hasspropagandisten äußern ihre Absicht, einen Schaden zu bewirken, und die Rechtfertigung der Anwendung von Gewalt oder Zwang gegenüber einer oder mehreren Entitäten durch konkrete Aktionen und über konkrete Kanäle. Diese Absicht muss öffentlich zum Ausdruck gebracht werden, beispielsweise durch eine Publikation. - Hasspropagandisten handeln mit dem Ziel, einen radikalisierenden Einfluss auf andere Personen auszuüben. Hierunter ist zu verstehen, dass Hasspropagandisten einen Radikalisierungsprozess (Prozess, bei dem ein Individuum oder eine Gruppe von Individuen so beeinflusst wird, dass dieses Individuum beziehungsweise diese Gruppe von Individuen mental darauf vorbereitet ist oder bereit ist, Terrorakte zu begehen) unterstützen möchten oder daran teilnehmen möchten. - Sie müssen einen Bezug zu Belgien haben. In Erwiderung auf die Bemerkungen, die der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens in seiner Stellungnahme Nr. 05/2018 vom 17. Januar 2018 geäußert hat, wird darauf verwiesen, dass der radikalisierende Einfluss eines Hasspropagandisten in Belgien, aber auch im Ausland ausgeübt werden kann. Wichtig ist hier, dass der Bezug, ob rechtlicher oder faktischer Art, zwischen dem Hasspropagandisten und Belgien ausreichend solide ist. Ein Hasspropagandist, der in Belgien öffentlich seine Absicht äußert, andere Personen zu radikalisieren, kann in die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank aufgenommen werden. In diesem Fall wäre der rechtliche Bezug die belgische Staatsangehörigkeit des Hasspropagandisten. Im Fall eines Hasspropagandisten, der in Belgien wohnt, aber seinen radikalisierenden Einfluss im Ausland ausübt, wäre der rechtliche Bezug sein Aufenthalt in Belgien. Anderes Beispiel: Ein ausländischer Hasspropagandist, der im Ausland wohnt und in anderen Ländern als Belgien eine Nachricht verbreitet, die besonders in Belgien einen radikalisierenden Einfluss hat oder die auf Belgien abzielt, könnte ebenfalls in die Hasspropagandisten-Datenbank aufgenommen werden. In letzterem Fall wäre der faktische Bezug der radikalisierende Einfluss in Belgien. Es geht also nicht darum, Personen mit sehr schwachem Bezug zu Belgien (z.B. ein Hasspropagandist, der sich vor Jahren nur einige Wochen lang in Belgien aufgehalten hat) in die Hasspropagandisten-Datenbank aufzunehmen. Es ist erforderlich, bei der Festlegung des Bezugs zu Belgien eine gewisse Flexibilität beizubehalten. Diese relative Flexibilität geht mit einer doppelten Kontrolle auf Ebene der Validierung einher. Eine erste Kontrolle erfolgt durch die Partnerdienste, wenn sie einen potenziellen Hasspropagandisten in die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank eingeben. Eine zweite Kontrolle erfolgt durch das KOBA bei der Validierung einer Person als Hasspropagandist in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank.
In die Hasspropagandisten-Datenbank werden an zweiter Stelle auch die Identifizierungsdaten der Entitäten aufgenommen, über die ernstzunehmende Hinweise vorliegen, dass sie den in Artikel 6 § 1 Nr. 1 aufgeführten Kriterien entsprechen, die jedoch noch nicht als solche validiert worden sind.
Wenn für eine bestimmte Weltanschauung, so anstößig diese auch sein mag, geworben bzw. radikales Gedankengut verbreitet wird, ohne dass die kumulativen Bedingungen erfüllt sind, dann reicht dies nicht, um eine Aufnahme in die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und eine spezifischen Überwachung zu rechtfertigen. Die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank enthält also keinesfalls eine Übersicht der Personen mit einer bestimmten radikalen Ideologie.
Auch gerichtliche, administrative, gerichts- und verwaltungspolizeiliche Daten und nicht klassifizierte Auskünfte in Bezug auf die in Artikel 6 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Entitäten werden gespeichert und von den Basisdiensten und Partnerdiensten verarbeitet.
Schließlich müssen auch die Nutzerdaten oder -codes der Personen, die Zugriff auf die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank haben, gespeichert werden.
Der Sinn einer gemeinsamen Datenbank besteht nämlich darin, dass jeder Dienst die Daten anbringt, über die er verfügt, damit der Basisdienst, der die Entität registriert hat, seiner Verantwortung für die Qualität der Daten gerecht werden kann und damit dem operativ verantwortlichen Leiter nicht einfach eine Entität vorgeschlagen wird, ohne dass hinreichende Elemente für eine fundierte Validierung der Situation der betreffenden Entität vorhanden sind.
Folgende personenbezogenen Daten und Informationen werden in der Hasspropagandisten-Datenbank gespeichert: 1. Identifizierungsdaten (Name, Vorname, Adresse, Handelsregisternummer, IP-Adresse einer Website ...), 2. eventuelle Daten: - gerichtlicher Art (Verurteilung wegen terroristischer Straftaten, bedingte Freilassung ...), - administrativer Art (Beschluss des Ausländeramts ...), - gerichtspolizeilicher Art (terroristische Vergangenheit ...), - verwaltungspolizeilicher Art (Zugehörigkeit zu einer unter Terrorismusverdacht stehenden Gruppierung), - nachrichtendienstlicher Art (soziale Medien ...).
Der Minister der Sicherheit und des Innern und der Minister der Justiz werden in ihrer in Artikel 44/11/3bis § 3 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehenen vorhergehenden Erklärung angeben, welche Daten und Informationen jeder Dienst übermitteln muss, um die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank zu speisen.
Der vorliegende Entwurf betrifft jedoch nicht die von den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten stammenden klassifizierten Informationen. Die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank ist eine gemeinsame Datenbank, die zahlreichen Partnern zur Verfügung steht. Es ist darauf zu achten, dass bestimmte Daten oder Informationen, die so sensibel sind, dass sie klassifiziert wurden, nicht gefährdet werden; dies rechtfertigt den Ausschluss der klassifizierten Informationen.
Um das verfolgte Ziel zu erreichen, muss man nämlich ein Maximum an Informationen zur Verfügung stellen und zugleich darauf achten, dass weder eine Person noch eine für die Sicherheit der Bürger wichtige Untersuchung ernsthaft gefährdet wird.
Zudem ist auch daran zu erinnern, dass das Ziel der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank insbesondere darin besteht, die Überwachung der Hasspropagandisten zu gewährleisten. Selbst im äußersten Fall einer Klassifizierung aller Informationen über einen Hasspropagandisten erfolgt eine Überwachung, jedoch auf andere Weise.
Ist der übergroße Teil der Informationen klassifiziert, werden nur die personenbezogenen Daten des Hasspropagandisten in der gemeinsamen Datenbank erwähnt, aber mit einem Hinweis auf die Existenz klassifizierter Informationen.
Es sei an Artikel 44/11/3ter § 5 des Gesetzes über das Polizeiamt erinnert, der dem zuständigen Magistrat die Möglichkeit bietet, in Übereinstimmung mit dem Föderalprokurator die Speisung der gemeinsamen Datenbank hinauszuschieben, wenn diese Speisung die Einleitung der Strafverfolgung oder die Sicherheit einer Person beeinträchtigen kann.
Der Föderalprokurator überprüft in regelmäßigen Abständen die Notwendigkeit, die Hinausschiebung der Speisung der gemeinsamen Datenbank aufrechtzuerhalten. Die Pflicht zur Speisung der gemeinsamen Datenbank wird ebenfalls hinausgeschoben, wenn der Leiter eines Nachrichten- und Sicherheitsdienstes der Meinung ist, dass diese Speisung die Sicherheit einer Person beeinträchtigen kann, oder wenn die Informationen von einem ausländischen Dienst stammen, der ausdrücklich verlangt hat, dass diese nicht anderen Diensten übermittelt werden.
Schließlich werden in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank auch die personenbezogenen Daten oder - in Bezug auf die Mitglieder der Nachrichten- und Sicherheitsdienste - die Identifizierungcodes der Nutzer gespeichert (Logging). Dies ist nicht nur auf operativer Ebene interessant (das Wissen, wer bestimmte Daten hinzugefügt hat, ermöglicht eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Partnern), sondern auch auf Ebene der Sicherheit (wer hat verändert, gelöscht, wann ...).
Artikel 7 Für die Basisdienste wird in Artikel 44/11/3ter § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt ein unmittelbarer Zugriff auf die gemeinsamen Datenbanken vorgesehen. Die Basisdienste sind das KOBA, die Staatssicherheit, der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst und die integrierte Polizei.
Für die Partnerdienste sieht der Gesetzgeber entweder einen unmittelbaren Zugriff oder einen Zugriff durch direkte Abfrage vor (HIT, NO HIT). Dieser Mechanismus orientiert sich daran, was für den Zugriff auf die Daten und Informationen der AND vorgesehen ist.
Im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses wird zwischen den verschiedenen Partnerdiensten je nach Bedeutung ihrer Beiträge an die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank unterschieden.
Daher wird vorgesehen, dass die Daten und Informationen aus der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank für bestimmte Partnerdienste unmittelbar zugänglich sind.
Es handelt sich um Dienste, die in Artikel 44/11/3ter § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind, jedoch beschränkt auf die Generaldirektion der Strafanstalten und die Strafanstalten, die Staatsanwaltschaft, das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen (häufige Bewegungen umfangreicher Geldsummen können beispielsweise zu einer Berücksichtigung der Finanzierung radikalisierender Entitäten führen) und das Ausländeramt.
Diese Dienste scheinen zum Zeitpunkt der Abfassung des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses diejenigen zu sein, die am meisten zur Verwirklichung der Zwecke der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank beitragen können.
Selbst wenn diese Dienste nicht die gleichen Rechte wie die Basisdienste haben (s. Artikel 9), so müssen sie dennoch die Hasspropagandisten-Datenbank speisen. Daher ist vorgesehen, dass diese Dienste ebenfalls unmittelbar auf die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank zugreifen können.
Allerdings, wie bereits in der Begründung zum Gesetz vom 27. April 2016 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, das insbesondere die gemeinsamen Datenbanken einführt, angegeben, ist die Staatsanwaltschaft, obschon sie unmittelbaren Zugriff auf die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank hat, nicht verpflichtet, diese gemeinsame Datenbank direkt zu speisen. Denn der Gesetzgeber hat den spezifischen Sonderstatus der Staatsanwaltschaft berücksichtigt und ist der Ansicht, dass die gerichtlichen Daten vorwiegend von den Polizeidiensten stammen. Folglich ist die Pflicht der Polizeidienste zur Speisung der gemeinsamen Datenbank ausreichend, damit die relevanten gerichtlichen Daten gespeichert werden.
Schließlich, um sich zu vergewissern, dass die Speisung der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank in diesem Rahmen gut ausgeführt wird, ist vorgesehen, dass die Gerichtsbehörden einschlägige Anweisungen insbesondere per Rundschreiben erteilen.
Gemäß Artikel 44/11/3ter § 3 des Gesetzes über das Polizeiamt erhält auch die Nationale Sicherheitsbehörde (NSB) unmittelbaren Zugriff, da sie in Sachen Ausstellung bzw. Entzug von Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten befugt ist. Daher sind die in die Hasspropagandisten-Datenbank aufgenommenen personenbezogenen Daten und Informationen für die NSB relevant.
Konkret soll das Sekretariat der NSB die Möglichkeit erhalten, die Entscheidungen des Kollegiums selbst in diese gemeinsame Datenbank einzupflegen. Selbstverständlich betrifft dies nur die Entscheidungen in Bezug auf Personen, die bereits gemäß dem geeigneten Verfahren in der gemeinsamen Datenbank registriert worden sind.
In Erwiderung auf die Bemerkung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens in Bezug auf den Zweck, zu dem die NSB unmittelbaren Zugriff haben soll, sei darauf verwiesen, dass dieser darin liegt, dass die Datenbank mit Entscheidungen gespeist wird, die die Nationale Sicherheitsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse in Sachen Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten trifft.
Für die Basisdienste wird in Artikel 44/11/3ter § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt ein unmittelbarer Zugriff auf die gemeinsamen Datenbanken vorgesehen. Für die Partnerdienste sieht der Gesetzgeber entweder einen unmittelbaren Zugriff oder einen Zugriff durch direkte Abfrage vor (HIT, NO HIT).
Die direkte Abfrage wird das Vorhandensein von Daten über einen Hasspropagandisten betreffen, der den in Artikel 6 § 1 Nr. 1 aufgeführten Kriterien entspricht. Die direkte Abfrage kann auch die Daten potenzieller Hasspropagandisten betreffen, die in Artikel 6 § 1 Nr. 2 erwähnt sind. In Erwiderung auf die Bemerkungen, die der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens in seiner Stellungnahme Nr. 05/2018 vom 17. Januar 2018 geäußert hat, wird darauf verwiesen, dass die Möglichkeit einer direkten Abfrage (HIT, NO HIT) des Vorhandenseins von Daten über potenzielle Hasspropagandisten in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank durch die Notwendigkeit eines besseren Informationsflusses gerechtfertigt ist, wobei Wert auf die Koordination zwischen den Diensten gelegt wird. Da die direkte Abfrage dem Dienst, der die gemeinsame Datenbank abfragt, keine Daten anzeigt, muss dieser Dienst im Fall eines HITs einen Basisdienst kontaktieren, der die verfügbaren Informationen je nach den Bedürfnissen der betreffenden Dienste kontextualisieren kann. Es findet also ein menschlicher Eingriff statt, um zu vermeiden, dass Entscheidungen einzig oder selbst teilweise auf nicht validierten Daten beruhen. Die Möglichkeit, nicht validierte Daten zu verwenden, ist also an Verfahren gebunden. Die angebrachte Änderung soll vor allem eine frühzeitige Koordination zwischen den Diensten und den Basisdiensten ermöglichen und dafür sorgen, dass die Basisdienste informiert werden, wenn andere Dienste an Personen interessiert sind, die möglicherweise zu einer der in vorliegendem Königlichen Erlass vorgesehenen Personenkategorien gehören. Nach Feststellung des Vorhandenseins eines potenziellen Hasspropagandisten in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank muss der betreffende Dienst nach Ablauf einer Frist von höchstens sechs Monaten, in der der betreffende potenzielle Hasspropagandist entweder als Hasspropagandist registriert oder, wenn er den Kriterien nicht entspricht, aus der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank gelöscht wird, die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank erneut abfragen.
Der Zugriff für die Gemeinschaften wird nicht geändert. Es ist zu betonen, dass die bestimmten Dienste der Gemeinschaften die Datenbank mit sachdienlichen, angemessenen und nicht übertriebenen Informationen speisen, die im Zuge eines gesetzlichen Auftrags zur Ausführung des Auftrags der Gerichtsbehörden entstehen.
In Bezug auf die anderen Partnerdienste, die in Artikel 44/11/3ter § 2 Buchst. b), c), e) und i) des Gesetzes über das Polizeiamt aufgeführt sind, d.h. die Generaldirektion Krisenzentrum und die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, die Generaldirektion Konsularische Angelegenheiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten sowie die Enqueten- und Ermittlungsdienste der Allgemeinen Zoll- und Akzisenverwaltung hat sich gezeigt, dass ein Zugriff auf die Daten der gemeinsamen Datenbank durch direkte Abfrage ausreichend und notwendig ist. In Erwiderung auf die Bemerkungen, die der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens in seiner Stellungnahme Nr. 05/2018 vom 17. Januar 2018 geäußert hat, wird darauf verwiesen, dass diese verschiedenen Partnerdienste das Recht haben werden, die Datenbank direkt abzufragen (hit / no hit), im Sinne der Kohärenz und eines guten Austauschs. Es ist beispielsweise notwendig, dass die Generaldirektion Konsularische Angelegenheiten des FÖD Auswärtige Angelegenheiten im Rahmen der Ausstellung eines Visums auf die Datenbank zugreifen kann und dass sie im Fall eines "Hits" Kontakt zu einem der Basisdienste aufnimmt, um ihre Entscheidung je nach den für die betreffende Person vorgesehenen Folgemaßnahmen anzupassen. So kann beispielsweise das Visum verweigert werden. Auch die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres hat im Rahmen eines Antrags auf Ausstellung einer Zugangskarte für einen Flughafen ein Interesse daran zu wissen, ob die antragstellende Person als Hasspropagandist registriert ist. Die Generaldirektion Krisenzentrum hat ein Interesse daran, die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank direkt abzufragen, um zu wissen, ob eine administrative Maßnahme, die sie gegen einen Hasspropagandisten ergreifen könnte, angesichts der Informationen und personenbezogenen Daten, die ihr von einem oder mehreren Basisdiensten infolge eines "Hits" mitgeteilt werden, sinnvoll ist. Schließlich ist es natürlich für die Enqueten- und Ermittlungsdienste der Allgemeinen Zoll- und Akzisenverwaltung notwendig, die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank direkt abfragen zu können. Denn im Fall eines "Hits" kann das Gepäck eines Hasspropagandisten strenger kontrolliert werden oder aber beantragt werden, das Gepäck eines Hasspropagandisten nicht zu kontrollieren, damit der Betreffende keinen Verdacht schöpft.
Der Ständige Ausschuss für die lokale Polizei hat eine ausschließlich strategische Rolle, die keinen Zugriff rechtfertigt.
Obschon der Dienst Kultus und Laizität des FÖD Justiz nicht ausdrücklich in Artikel 44/11/3ter § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt aufgelistet ist, wird gemäß Artikel 44/11/3ter § 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgeschlagen, dass ihm eine direkte Abfrage der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank ermöglicht wird. Der Dienst Kultus und Laizität des FÖD Justiz ist gesetzlich zur Anerkennung der Kulte und der nichtkonfessionellen Organisationen befugt. Daneben bezahlt er die Gehälter der Diener der Kulte und der Beauftragten der nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften. Im Rahmen dieser Befugnisse ist es erforderlich, dass dieser Dienst die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank direkt abfragen kann. Das System der direkten Abfrage ist ein "HIT / NO-HIT-System" in Bezug auf das Vorhandensein von Daten über einen Hasspropagandisten in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank.
Da es sich um eine gemeinsame und dynamische Datenbank handelt, kann es sein, dass manche Informationen, die von einem Dienst fortgeschrieben werden, der bei einer direkten Abfrage einen HIT erzielt hat, so relevant sind, dass sie in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank gespeichert werden sollten.
Im gleichen Sinne kann es auch sein, dass Dienste im Rahmen ihrer Aufträge manchmal in Bezug auf einen HIT, den sie bei einer direkten Abfrage der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank erzielt haben, ergänzende Informationen benötigen.
Daher ist vorgesehen, dass der Dienst, der Eigentümer der Informationen ist, kontaktiert wird, wenn ein Partnerdienst, der die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank direkt abfragt, einen HIT erzielt.
Damit der Partnerdienst den Basisdienst leicht kontaktieren kann, erhält er die Kontaktdaten der Basisdienste, die kontaktiert werden können. In der Praxis hat jeder Partnerdienst eigene Kanäle, um einen Basisdienst zu kontaktieren; diese Kanäle kann er im Fall von HITs benutzen. Die Kontaktdaten der Basisdienste werden mitgeteilt, für den Fall, dass der Partnerdienst noch keinen solchen privilegierten Kanal hat.
Im Rahmen des Phänomens des Radikalisierungsprozesses stellte sich heraus, dass es wichtig ist, anderen als den in Artikel 44/11/3ter §§ 1 und 2 erwähnten Diensten einen unmittelbaren Zugriff zu ermöglichen.
Es handelt sich um Dienste, die über Befugnisse verfügen, die in Artikel 44/11/3ter § 3 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind.
Die Generalverwaltung der Justizhäuser der Französischen Gemeinschaft (Administration générale des Maisons de Justice), der allgemeine Dienst der Öffentlichen Jugendschutzeinrichtungen der Föderation Wallonie-Brüssel (Service général des Institutions publiques de Protection de la Jeunesse, IPPJ), das Justizhaus des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die Abteilung Justizhäuser (Afdeling Justitiehuizen) der zuständigen Dienste der Flämischen Behörde, Bereich Politik des Wohlbefindens, öffentliche Gesundheit und Familie, sowie die Flämische Jugendhilfeagentur (Vlaams Agentschap Jongerenwelzijn) haben in diesem Rahmen und ausschließlich für die Überwachung von Personen, mit der sie von den Gerichtsbehörden beauftragt sind, unmittelbaren Zugriff auf die personenbezogenen Daten und Informationen aus der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank.
Die Konsultierung der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank ist für diese Dienste auf die Auskunftsdatensätze der Personen, die Gegenstand einer Maßnahme sind, die eine Begleitung oder Betreuung durch die Justizhäuser und, in Flandern, durch die Jugendeinrichtungen umfasst, beschränkt.
Der unmittelbare Zugriff ist also nicht für andere Aufträge dieser Dienste oder für andere Dienste der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft bzw. der Flämischen Region bestimmt.
In der Praxis wird die Zahl der Personen, die in diesen Diensten einen Zugriff haben, begrenzt sein.
In Bezug auf die Flämische Jugendhilfeagentur ist es erforderlich, für die Überwachung von Jugendlichen, denen eine gerichtliche Maßnahme auferlegt wird, und für die Überwachung der Maßnahmen in Bezug auf einen Minderjährigen, der Gegenstand eines auf flämischer Seite dieser Agentur anvertrauten Abgabeverfahrens ist, ebenfalls einen unmittelbaren Zugriff vorzusehen.
Die Generalverwaltung der Justizhäuser der Französischen Gemeinschaft, das Justizhaus des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die Abteilung Justizhäuser der zuständigen Dienste der Flämischen Behörde, Bereich Politik des Wohlbefindens, öffentliche Gesundheit und Familie, sowie die Flämische Jugendhilfeagentur müssen wie die anderen Dienste, die einen unmittelbaren Zugriff haben, die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank gemäß den Bestimmungen von Artikel 44/11/3ter §§ 4 und 5 des Gesetzes über das Polizeiamt speisen.
Diese Dienste werden die gemeinsame Datenbank mit sachdienlichen, angemessenen und nicht übertriebenen Informationen speisen, die im Zuge eines gesetzlichen Auftrags zur Ausführung des Auftrags der Gerichtsbehörden entstehen.
Zwecks Erleichterung der Verwaltung der Zugriffe muss jeder Dienst seine Personalmitglieder, die ermächtigt sind, auf die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank zuzugreifen, bestimmen und dem Verwalter der Zugriffe eine Liste dieser Personen übermitteln. Natürlich kann diese Liste gegebenenfalls auch dem Sicherheitsberater und dem operativ verantwortlichen Leiter im Rahmen ihrer jeweiligen Aufträge zur Verfügung gestellt werden.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Personalmitglieder Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe "geheim" sein müssen, um auf die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank zugreifen zu können. Die Daten und Informationen dieser Datenbank sind, jeweils für sich genommen, nicht klassifiziert.
Doch zusammengenommen und je nach Kontextualisierung der innerhalb der lokalen Taskforces (LTF) geteilten Fälle bilden diese Daten ein Ganzes, das eindeutig viel sensibler ist und ein höheres Schutzniveau erfordert. Es geht um die Datensicherheit. Es handelt sich um gerichtliche Daten, nachrichtendienstliche Informationen, Daten über das Verhalten der Entität in einer Strafanstalt, bei Überwachungen und juristischen Betreuungen durch die zuständigen Dienste der Gemeinschaften gesammelte Daten und im Rahmen der Sozialprävention durch lokale Akteure mitgeteilte Daten, die alle in derselben gemeinsamen Datenbank vereint sind.
Die Verpflichtung, über eine Sicherheitsermächtigung zu verfügen, rührt daher, dass bei der Überwachung von Entitäten eine Rolle oder Funktion beim Teilen wichtiger und manchmal sensibler Informationen ausgeübt wird. Diese Funktion führt zur Kenntnisnahme sehr vieler Daten über eine spezifische Entität. Es ist also ein Mindestmaß an Sorgfalt, sich zu vergewissern, dass eine Person, die in der Ausübung dieser Funktion über eine derartige Kenntnis verfügt, ausreichende Garantien in Sachen Diskretion, Loyalität und Integrität bietet.
Die Identifizierungsdaten der Nutzer bestehen aus Name, Vorname, Titel, Funktion, Dienst und Nationalregisternummer.
Eine Ausnahme ist für die Mitglieder der Nachrichten- und Sicherheitsdienste vorgesehen. Für diese Dienste wird der Verwalter eine Liste erhalten, die die Identifizierungscodes der Nutzer und nicht deren Namen und Vornamen umfasst. In Bezug auf die Auflistung (Logging) bedeutet dies, dass der Verwalter für diese Dienste nicht die Identität der Nutzer angeben kann und deren Identifizierung nur durch einen Code möglich ist. Falls die Identität bekannt sein muss, kann sie nur vom Nachrichtendienst, dem der Nutzer angehört, mitgeteilt werden. Zu beachten ist, dass diese namentliche Liste dennoch ständig dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und den spezifischen Kontrollorganen COC und Ausschuss N zur Verfügung zu halten ist.
Der Verwalter hält die ihm übermittelte Liste dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, dem COC und dem Ausschuss N zur Verfügung; jeder Dienst muss sie einer jährlichen Neubewertung unterziehen.
Artikel 8 Um dem operativ verantwortlichen Leiter zu ermöglichen, seine im Gesetz über das Polizeiamt und in Artikel 4 des vorliegenden Entwurfs festgelegten Aufträge bestmöglich zu erfüllen, indem er sich auf Daten und Informationen stützt, die nicht von seinem Dienst stammen, ist es sehr wichtig, dass eine erste Qualitätskontrolle innerhalb des Dienstes erfolgt, der Daten oder Informationen an die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank übermittelt.
Diese erste interne Validierung der eigenen Daten stellt eine erste Garantie dar, dass die übermittelten Daten oder Informationen mit dem Zweck der Hasspropagandisten-Datenbank übereinstimmen. Dies ist auch für jeden für die Verarbeitung Verantwortlichen der Datenbank, von der die Daten oder Informationen stammen (Lieferer), wichtig, da er für die Daten und Informationen, die seine Dienste an die Hasspropagandisten-Datenbank übermitteln, verantwortlich ist (s.
Artikel 16).
Das Validierungssystem jedes Dienstes wird dem operativ verantwortlichen Leiter mitgeteilt, der es dann berücksichtigen kann, um seine eigene Bewertung der Daten und Informationen in der Hasspropagandisten-Datenbank und seine Validierung in Bezug auf den Status eines Hasspropagandisten vornehmen zu können.
In § 2 dieses Artikels wird den Diensten, die Daten und Informationen liefern, auferlegt, den operativ verantwortlichen Leiter zu benachrichtigen, wenn Daten und Informationen, die sie an die Hasspropagandisten-Datenbank übermittelt haben, aus der eigenen Datenbank gelöscht worden sind. Dennoch können die betreffenden Daten bzw. Informationen im Interesse der in Artikel 44/2 § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehenen Aufträge der zuständigen Behörden beibehalten werden.
Schließlich ist es selbstverständlich, dass jeder Dienst, der seine Daten unter Beachtung des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens in der eigenen Datenbank verändert und aktualisiert, verpflichtet ist, auch seine in der Hasspropagandisten-Datenbank gespeicherten Daten durch Anbringung der erforderlichen Änderungen zu aktualisieren.
Artikel 9 In diesem Artikel wird bestimmt, dass nur die Basisdienste einen Auskunftsdatensatz anlegen können, d.h. einen Hasspropagandisten in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank registrieren können.
Angesichts der hohen Anzahl Dienste, die einen unmittelbaren Zugriff auf die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank haben, um sie zu speisen, erschien es erforderlich, zwischen Diensten, die besser mit der Problematik des Radikalisierungsprozesses vertraut sind, und solchen, die lediglich Daten und Informationen ergänzen, zu unterscheiden.
Die übrigen Dienste fügen ergänzende Daten und Informationen hinzu, mit denen der Auskunftsdatensatz in Bezug auf die betreffende Entität ergänzt wird.
Damit im Sinne einer guten Datenverwaltung vermieden wird, dass jeder Dienst gleich welche gespeicherten Daten verändert, wird in Artikel 9 bestimmt, dass Daten nur von dem Dienst verändert, berichtigt oder gelöscht werden können, der sie gespeichert hat. Ist ein anderer Dienst der Ansicht, dass Daten verändert, berichtigt oder gelöscht werden müssen, setzt er den Dienst, der sie gespeichert hat, davon in Kenntnis, damit dieser gegebenenfalls die erforderlichen Anpassungen vornehmen kann.
Bei diesbezüglichen Unstimmigkeiten wird der operativ verantwortliche Leiter hiervon in Kenntnis gesetzt, und falls der Streit andauert, trifft er nach Rücksprache mit den betreffenden Diensten die endgültige Entscheidung.
Artikel 10 Der Auskunftsdatensatz ist nur für Dienste zugänglich, die ihn speisen.
In Erwiderung auf die Bemerkungen, die der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens in seiner Stellungnahme Nr. 05/2018 vom 17. Januar 2018 geäußert hat, insbesondere auf die Frage, warum der Zugriff auf den "Auskunftsdatensatz" nicht der Bedingung unterliege, dass jede zugriffsberechtigte Person über eine Sicherheitsermächtigung verfügen muss, während diese Bedingung dagegen für den Zugriff auf die "Informationskarte" vorgesehen sei, wird auf Artikel 7 § 2 des vorliegenden Erlasses verwiesen, in dem bestimmt wird, dass jeder Dienst, der unmittelbaren Zugriff auf die gemeinsame Datenbank hat, die Mitglieder seiner Organisation bestimmt, die Zugriff auf die personenbezogenen Daten und Informationen der Datenbank haben. Diese Mitglieder sind Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe "geheim". Gemäß dieser Bestimmung verfügen die Personen mit Zugriff auf den Auskunftsdatensatz also durchaus über eine Sicherheitsermächtigung.
Um eventuelle Untersuchungen, deren Gegenstand die betreffende Entität ist, nicht zu gefährden, werden bestimmte sensiblere Informationen in Bezug auf diese Untersuchungen nicht a priori in den Auskunftsdatensatz übernommen.
Das Gleiche gilt für Informationen in Bezug auf die Methoden der Datenerfassung, die von Nachrichten- und Sicherheitsdiensten angewandt werden, die im Auskunftsdatensatz nicht erscheinen.
Diese Daten und Informationen sind also a priori Gegenstand einer Sperrung im Sinne von Artikel 44/11/3ter § 5 des Gesetzes über das Polizeiamt, da sie gemäß den vorgesehenen Bedingungen die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank nicht speisen werden.
Artikel 11 In diesem Artikel wird das Grundprinzip festgelegt, nach dem kein Empfänger einer Informationskarte in Bezug auf einen Hasspropagandisten diese einer Akte beifügen darf, auf deren Grundlage eine Verwaltungsentscheidung getroffen wird. Es muss nämlich verhindert werden, dass die Daten und Informationen aus dieser Unterlage an Personen oder Einrichtungen im weiteren Sinne verbreitet werden, die Zugriff auf die Akte haben, aber nicht unmittelbar in die Bekämpfung des Terrorismus eingebunden sind, und dass der Mechanismus zum Schutz von Daten, die in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank verwaltet werden, durch Verwaltungsverfahren umgangen werden kann.
Nur Dienste mit unmittelbarem Zugriff auf die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank sind ermächtigt, der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank Listen zu entnehmen, und dies ausschließlich zum internen Gebrauch. In Erwiderung auf die Bemerkungen, die der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens in seiner Stellungnahme Nr. 05/2018 vom 17. Januar 2018 geäußert hat, wird darauf verwiesen, dass eine Liste mindestens die anonymisierten Daten von Hasspropagandisten (Statistiken) und höchstens die personenbezogenen Daten und Informationen aus den Informationskarten über Letztere umfasst. Der Begriff "Liste" ist im üblichen Sinne zu verstehen: eine Auflistung personenbezogener Daten (z.B. Geburtsdatum, eID-Nummer ...) in Bezug auf mehrere Personen. Die Liste unterscheidet sich von der Informationskarte, die nur eine einzige Person betrifft und eine größere Anzahl Daten über diese Person umfasst.
Es ist den Basisdiensten also nicht erlaubt, anderen Diensten oder Einrichtungen personenbezogene Daten oder Informationen in Form von Listen aus Informationskarten in Bezug auf Hasspropagandisten mitzuteilen, außer in den in Artikel 44/11/3quater des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehenen Fällen, d.h. wenn der Verwalter, der operativ verantwortliche Leiter, das KOBA und die in Artikel 44/11/3ter § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Dienste die Mitteilung für einen spezifischen Zweck, mit dem der Empfänger beauftragt ist, für notwendig erachten. In Erwiderung auf die Bemerkung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird hinzugefügt, dass die der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank entnommenen Listen nur an andere öffentliche Behörden und staatliche Stellen mitgeteilt werden dürfen. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Behörde" und "staatliche Stelle" öffentliche Einrichtungen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen.
Zudem darf die Mitteilung nur aus einem spezifischen Grund erfolgen, der den gesetzlichen Aufträgen des betreffenden Empfängers entspricht (z.B. im Rahmen einer historischen oder statistischen Recherche).
Diese Listen dürfen niemals zu anderen Zwecken verwendet werden.
Schließlich dürfen die Listen nicht länger als für die Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich aufbewahrt werden.
Durch diese Einschränkung soll vermieden werden, dass Listen mit personenbezogenen Daten auf unangemessene Weise für Zwecke, die dies nicht rechtfertigen, verbreitet werden. Denn der Umstand, auf einer solchen Liste vermerkt zu sein, hat schwerwiegende Folgen für die betreffenden Personen.
Die Informationskarte ist ein Auszug aus dem Auskunftsdatensatz; sie enthält nur die Daten und Informationen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufträge in Sachen Überwachung und Verhütung im Bereich Terrorismus erforderlich sind.
Der Umstand, dass die Informationskarte nicht als Beleg zur Begründung einer Verwaltungsentscheidung dienen kann, ist in der Praxis ein Hindernis, das beseitigt werden muss.
Ziel der gemeinsamen Datenbank ist nicht nur ein verbessertes Teilen von Daten, sondern auch die Schaffung eines festen Rahmens für das Ergreifen von Maßnahmen, die in den hierfür vorgesehenen Plattformen abgesprochen werden. Daher ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass die Dienste mit unmittelbarem Zugriff auf die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank ihre Verwaltungsentscheidungen auf der Bewertung der Bedrohungslage fußen können, die gemäß Artikel 4 vom KOBA durchgeführt und in die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank eingegeben wird. Die Dienste, die die Hasspropagandisten-Datenbank speisen, können also, um eine Doppelbelastung zu vermeiden, die vom KOBA erstellte Bewertung samt offiziellem Briefkopf, Datum und Unterschrift des Direktors des KOBA ausdrucken.
In diesem Artikel werden gemäß Artikel 44/11/3quater des Gesetzes über das Polizeiamt auch die Modalitäten festgelegt, nach denen personenbezogene Daten und Informationen einer Drittbehörde oder einer Drittstelle, d.h. den Behörden, Einrichtungen im weiteren Sinne oder Personen mitgeteilt werden, die die in Artikel 44/11/3ter vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen, aber als nützliche und notwendige Akteure der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus angesehen werden können.
Mit diesen Modalitäten wird bestimmt, dass: - nur Basisdienste Daten an Drittbehörden oder Drittstellen mitteilen dürfen, - nur Daten von Entitäten, die den Kriterien entsprechen, um als Hasspropagandisten-Entität zu gelten, mitgeteilt werden, - die mitgeteilten Daten diejenigen der Informationskarte oder eines Teils davon sind.
Zu bemerken ist, dass diese Mitteilung nicht die Regeln und Verfahren beeinträchtigen darf, die jedem Dienst eigen sind und seine Daten und Informationen betreffen.
Artikel 12 Der Bürgermeister muss angesichts seiner Befugnisse in Sachen Sicherheit, wie sie im neuen Gemeindegesetz bestimmt sind, über die notwendigen Informationen verfügen, um seine Rolle bei der Verhütung von Terrorismus auszuüben. Als Behörde in Sachen Verwaltungspolizei muss er zudem über den Stand der konkreten Überwachung von Entitäten, die mit seiner Gemeinde verbunden sind, benachrichtigt werden.
Der Bürgermeister muss also benachrichtigt werden, wenn eine Entität, deren Aktivitäten wahrnehmbare Auswirkungen in seiner Gemeinde haben oder die in seiner Gemeinde wohnhaft ist, diese regelmäßig aufsucht oder dort eine oder mehrere Aktivitäten organisiert oder plant, um einen radikalisierenden Einfluss auszuüben, in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank überwacht wird.
Diese Benachrichtigung des Bürgermeisters erfolgt anhand der Informationskarte.
Der Bürgermeister kann diese Daten und Informationen auf eigene Verantwortung mit den verschiedenen lokalen Akteuren teilen, die diesbezüglich einen Kenntnisbedarf haben.
Dieses Teilen von Informationen darf Einsatzaufträge, die sich aus der Nutzung der in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank verwalteten Daten und Informationen ergeben, natürlich nicht gefährden.
Im Zweifel über die Gefährdung eines Einsatzauftrags kann sich der Bürgermeister stets an den Korpschef des Polizeidienstes, der ihm die Informationskarte übermittelt hat, wenden.
Artikel 13 Mit diesem Artikel wird bezweckt, die Anwendung der in Artikel 44/11/3bis § 5 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehenen allgemeinen Regel für die Aufbewahrung von Daten zu bestätigen.
Artikel 14 Mit diesem Artikel wird bestimmt, dass die in Artikel 44/11/3bis § 7 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehene Archivierungsregelung auf die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank anwendbar ist.
Artikel 15 Der internationale Informationsaustausch ist den Basisdiensten vorbehalten.
Diese Dienste verfügen nämlich bereits über eigene Kanäle. Zudem ist Artikel 44/11/3quinquies des Gesetzes über das Polizeiamt weitgehend an Regeln angelehnt, die diese Dienste auf internationaler Ebene anwenden.
Zur Erinnerung: Die Mitteilung von Daten und Informationen wird in Artikel 44/11/4 des Gesetzes über das Polizeiamt als "Übermittlung der in Artikel 44/1 erwähnten personenbezogenen Daten, einschließlich der in den in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken enthaltenen Daten, durch gleich welches Mittel" umschrieben.
In diesem Artikel werden auch die in Artikel 44/11/3quinquies des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Modalitäten für die Mitteilung beschrieben.
In Bezug auf die Partner der Polizeidienste wird auf die Modalitäten verwiesen, die im Gesetz vom 15. Mai 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehen sind.
Mit diesem Gesetz wird der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführt. Ohne ins Detail zu gehen (weitere Informationen in den parlamentarischen Arbeiten), kann man sagen, dass mit den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Modalitäten bezweckt wird, den Austausch von Daten und Informationen der Polizeidienste mit ihren europäischen Partnern durch eine größere Autonomie der belgischen Dienste zu erleichtern.
Die Erleichterung des Daten- und Informationsaustauschs zwischen Partnern, die dieselben Ziele verfolgen, entspricht ganz dem Sinn und dem Konzept der gemeinsamen Datenbank.
Dennoch gibt es Ausnahmen zu dieser Autonomie, wie im Fall der Sperrung, der Sicherheit des Staates, der Sicherheit der Strafverfolgung und der persönlichen Sicherheit.
Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Gesetzes von 2014 wird in vorliegendem Entwurf auf die Modalitäten verwiesen, die im Königlichen Erlass vom 30. Oktober 2015 über die Bedingungen in Bezug auf die Mitteilung personenbezogener Daten und Informationen durch die belgischen Polizeidienste an die Mitglieder von Interpol und an Interpol vorgesehen sind und die, anders als im Gesetz von 2014 zur Abänderung der Bestimmungen in Bezug auf die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehen, nicht auf die europäischen Partner beschränkt sind.
Da der oben erwähnte Rahmenbeschluss nicht auf die Daten oder Informationen anwendbar ist, die ausschließlich von den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten stammen, und um die von diesen Diensten benutzten Kanäle zum Informationsaustausch zu respektieren, wird auch auf die Bestimmungen verwiesen, die anwendbar sind, wenn der Datenaustausch der Nachrichten- und Sicherheitsdienste und des KOBA mit den entsprechenden Stellen und Partnern im Ausland betroffen ist.
Selbst wenn jeder Partner der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank normalerweise die Kontaktstelle für die entsprechenden Stellen im Ausland bleibt, kann es sein, dass z.B. ein Polizeidienst infolge einer Mitteilung an einen ausländischen Dienst im Gegenzug Daten und Informationen erhält, die eher eine von der Staatssicherheit in die Hasspropagandisten-Datenbank eingefügte Auskunft betreffen. In diesem Fall ist es notwendig, dass der Polizeidienst die Staatssicherheit davon in Kenntnis setzt, damit sie beurteilen kann, inwiefern sich diese aus dem Ausland stammenden Daten oder Informationen auf die in der Hasspropagandisten-Datenbank gespeicherten Auskünfte auswirken können.
Schließlich ist es den Basisdiensten nicht erlaubt, anderen Diensten oder Einrichtungen personenbezogene Daten und Informationen aus Informationskarten in Form von Listen mitzuteilen. Von diesem Verbot kann nur in den Fällen abgewichen werden, die in den Artikeln 44/11/3quater und 44/11/3quinquies des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehen sind.
Artikel 16 Die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank ist eine gemeinsame Datenbank, die von mehreren Partnern gespeist wird; daher sind Regeln in Sachen Verantwortung für den Datenschutz erforderlich.
In Bezug auf die Qualität der Daten wird zwischen der Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen des Dienstes, der Daten an die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank übermittelt, und derjenigen des für die Verarbeitung Verantwortlichen der Hasspropagandisten-Datenbank selbst unterschieden.
So behält der für die Verarbeitung Verantwortliche des liefernden Dienstes seine Verantwortung in Bezug auf die Rechtmäßigkeit seiner übermittelten Daten in Übereinstimmung mit dem Gesetz über den Schutz des Privatlebens, während der für die Verarbeitung Verantwortliche der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank die Verantwortung für diese Daten trägt, sobald die übermittelten Daten in seiner Datenbank genutzt werden.
Es wäre nämlich inkohärent, dem für die Verarbeitung Verantwortlichen der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank irgendeine Verantwortung für fehlerhafte Daten zu geben, die von Dritten verarbeitet worden sind.
Im Gegenzug kann der für die Verarbeitung Verantwortliche des Lieferers nicht für Daten verantwortlich gemacht werden, die an die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank übermittelt worden sind und infolge ihrer Nutzung nicht mehr korrekt wären.
Auch im Bereich der Übermittlung der Daten ist jeder für die Verarbeitung Verantwortliche für die Gesetzmäßigkeit dieser Übermittlung verantwortlich. Der für die Verarbeitung Verantwortliche des Lieferers muss sich vergewissern, dass die Übermittlung dieser Daten unter Einhaltung des Gesetzes erfolgt, während der für die Verarbeitung Verantwortliche der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank die Gesetzmäßigkeit gewährleisten muss, wenn die Daten von dieser Datenbank aus übermittelt werden.
Hier ist zu bemerken, dass diese Regeln in Sachen Verantwortlichkeit auch für Daten und Informationen eines bestimmten Dienstes, die von einem anderen Dienst in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank gespeichert werden, gelten. Dies wäre eventuell der Fall, wenn ein Basisdienst nach Kontaktaufnahme der Ansicht ist, dass Daten eines Partnerdienstes, der bei der unmittelbaren Abfrage einen HIT erzielt hat, die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank ergänzen könnten. Die Qualität der somit vom Basisdienst gespeicherten Informationen läge in der Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen des Dienstes, von dem sie stammen, und nicht in der des Basisdienstes.
Die Verantwortlichkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen wird im Gesetz über den Schutz des Privatlebens beschrieben, aber der Klarheit halber werden im Entwurf bestimmte Verpflichtungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank hervorgehoben. So wird daran erinnert, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank über den reibungslosen technischen und operativen Betrieb seiner Datenbank wachen muss, indem er sich z.B. vergewissert, dass eine technische Störung nicht zu einer Veränderung der übermittelten Daten führt.
Der Verantwortliche für die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank wacht ebenfalls über die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der darin gespeicherten Daten und Informationen.
Da in der Praxis der für die Verarbeitung Verantwortliche die Datenbank, für die er verantwortlich ist, nicht tagtäglich verwaltet, bestimmt er durch Richtlinien die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung seiner Zuständigkeiten.
Artikel 17 Der Entwurf, der Ihnen vorgelegt wird, regelt das Inkrafttreten des Erlasses.
Der Entwurf umfasst wichtige Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Ausführung bestimmter Aufträge, mit denen mehrere Dienste im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus betraut sind, und wirkt sich nicht unmittelbar auf die Bürger aus. Die Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs sollten somit schnellstmöglich angewandt werden.
Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS
23. APRIL 2018 - Königlicher Erlass über die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und zur Ausführung verschiedener Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 44/3 § 1/1 Absatz 5, 44/11/3bis § 4, 44/11/3bis § 8, 44/11/3bis § 9, 44/11/3bis § 10, 44/11/3bis § 11, 44/11/3ter § 2 Absatz 2, 44/11/3ter § 3, 44/11/3ter § 4, 44/11/3quater und 44/11/3quinquies Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2016 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 05/2018 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 17. Januar 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. November 2017;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.630/2 des Staatsrates vom 31. Januar 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Validierung durch die Interministerielle Konferenz der Justizhäuser vom 4. Oktober 2017;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung, wonach Vorentwürfe von Vorschriften, die die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung betreffen, von der Auswirkungsanalyse ausgenommen sind;
Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern und des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Gesetz über den Schutz des Privatlebens": Gesetz vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, 2. "Gesetz über das Polizeiamt": Gesetz vom 5.August 1992 über das Polizeiamt, 3. "gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank": gemeinsame Datenbank im Sinne von Artikel 44/2 § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt, 4."Verwalter": Verwalter, der in Artikel 44/11/3bis § 9 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, 5. "operativ verantwortlicher Leiter": operativ verantwortlicher Leiter, der in Artikel 44/11/3bis § 10 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, 6."Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens": Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens, der in Artikel 44/3 § 1/1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, 7. "für die Verarbeitung Verantwortlicher": für die Verarbeitung Verantwortlicher, der in Artikel 1 § 4 des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens erwähnt ist, 8."Basisdienste": Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse und Dienste, die in Artikel 44/11/3ter § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind, 9. "Partnerdienste": Direktionen, Dienste, Organe, Einrichtungen und Behörden beziehungsweise der Ausschuss, die in Artikel 44/11/3ter § 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind, 10."Entität": natürliche Personen, juristische Personen oder nichtrechtsfähige Vereinigungen, einschließlich aller eingesetzten Mittel, 11. "Hasspropagandist": natürliche Personen, juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereinigungen und die von ihnen eingesetzten Mittel, die in Artikel 6 § 1 Nr.1 des vorliegenden Erlasses erwähnt sind, 12. "radikalisierender Einfluss": jede von einer Entität begangene Handlung mit dem Ziel, einen Radikalisierungsprozess einzuleiten oder zu unterstützen oder zu einem solchen beizutragen, 13."Radikalisierungsprozess": jeder Prozess, bei dem ein Individuum oder eine Gruppe von Individuen so beeinflusst wird, dass dieses Individuum beziehungsweise diese Gruppe von Individuen mental darauf vorbereitet ist oder bereit ist, Terrorakte zu begehen, 14. "Auskunftsdatensatz": Datensatz in Bezug auf eine Entität, der alle gemäß dem Gesetz vom 11.Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen nicht klassifizierten personenbezogenen Daten und Informationen enthält, die von allen Diensten stammen, die die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank speisen, 15. "Informationskarte": Datensatz in Bezug auf eine Entität, der ein Auszug aus dem Auskunftsdatensatz ist und der gemäß dem Gesetz vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen nicht klassifizierte personenbezogene Daten und Informationen enthält, die strikt auf den Informationsbedarf des Empfängers für die Überwachung der in Artikel 6 § 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Entität begrenzt sind.
Art. 2 - Die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank trägt zur Analyse, Bewertung und Überwachung, einschließlich des Ergreifens von Maßnahmen, der Entitäten, die in Artikel 6 § 1 Nr. 1 und 2 des vorliegenden Erlasses erwähnt sind, und des Phänomens auf der Grundlage einer Bewertung der Bedrohungslage gemäß den in Artikel 44/11/3bis § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt aufgeführten Zwecken bei.
Art. 3 - Die föderale Polizei wird zum Verwalter der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank bestellt und nimmt neben den in Artikel 44/11/3bis § 9 des Gesetzes über das Polizeiamt aufgeführten Aufträgen insbesondere folgende Aufträge wahr: 1. Führung der in Artikel 7 § 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Liste der Personen beziehungsweise der Identifizierungscodes, 2.Überwachung der Protokollierung der in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank durchgeführten Verarbeitungen, 3. schnellstmögliche Informierung des operativ verantwortlichen Leiters, des Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie des Organs und des Ausschusses, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind, über jeden Sicherheitsvorfall, der persönlich festgestellt oder gemeldet wird. Art. 4 - Das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse wird zum operativ verantwortlichen Leiter der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank bestellt und nimmt neben den in Artikel 44/11/3bis § 10 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Aufträgen insbesondere folgende Aufträge wahr: 1. Bewertung der Daten des Auskunftsdatensatzes, 2.Validierung innerhalb von 15 Tagen einer in der Hasspropagandisten-Datenbank registrierten Entität, die den in Artikel 6 § 1 Nr. 1 aufgeführten Kriterien entspricht, als "Hasspropagandist" auf der Grundlage der Daten und Informationen, die in der Hasspropagandisten-Datenbank gespeichert sind, 3. Kontaktstelle für den für die Verarbeitung Verantwortlichen, der in Artikel 44/11/3bis § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, und Informierung dieses Verantwortlichen über die eventuellen Unzulänglichkeiten und Fehler, die persönlich festgestellt oder gemeldet werden, 4.Informierung des Dienstes, der die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank speist, wenn das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse befindet, dass übermittelte Daten angesichts der in Artikel 44/2 § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Aufträge und der in Artikel 44/11/3bis § 2 desselben Gesetzes aufgeführten Zwecke nicht oder nicht mehr angemessen, nicht oder nicht mehr sachdienlich oder übertrieben sind und dass diese Daten daher aus der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank gelöscht werden müssen.
Die Bewertung der Informationen des Auskunftsdatensatzes und die Validierung einer Entität als "Hasspropagandist" sind Daten, die in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank sichtbar sind.
Art. 5 - Der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens organisiert im Rahmen der Ausführung seiner Aufträge die notwendige Zusammenarbeit mit dem Verwalter und dem operativ verantwortlichen Leiter sowie mit den Behörden, Organen, Einrichtungen, Diensten und Direktionen beziehungsweise dem Ausschuss, die in Artikel 44/11/3ter des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind.
Zu diesem Zweck: 1. sorgt der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens für die Sensibilisierung der Nutzer in Sachen Schutz der personenbezogenen Daten und Sicherheit, 2.arbeitet der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens im Rahmen der Ausarbeitung von Verfahren mit dem Verwalter zusammen, 3. arbeitet der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens, falls erforderlich, mit den Beratern für Sicherheit und Schutz des Privatlebens der Dienste zusammen, die Daten der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank verarbeiten. Der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens handelt in diesem Fall völlig unabhängig und unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Behörden, Organe, Einrichtungen, Dienste und Direktionen beziehungsweise des Ausschusses, die in Absatz 1 erwähnt sind.
Art. 6 - § 1 - In der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank werden folgende personenbezogene Daten und Informationen verarbeitet: 1. die Identifizierungsdaten in Bezug auf die Entitäten, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnorts oder ihrer Niederlassung, die folgenden kumulativen Kriterien entsprechen: a) Beeinträchtigung der Grundsätze der Demokratie oder der Menschenrechte, des reibungslosen Funktionierens der demokratischen Institutionen oder anderer Grundlagen des Rechtsstaates, b) Rechtfertigung der Anwendung von Gewalt oder Zwang als Handlungsinstrument, c) Propagierung dieser Überzeugung bei anderen, um einen radikalisierenden Einfluss auszuüben, d) einen Bezug zu Belgien haben, 2.die Identifizierungsdaten in Bezug auf Entitäten, über die ernstzunehmende Hinweise vorliegen, dass sie den in § 1 aufgeführten Kriterien entsprechen können, 3. die gerichtlichen, administrativen, gerichts- und verwaltungspolizeilichen Daten und die nicht klassifizierten Auskünfte in Bezug auf die in § 1 Nr.1 und 2 erwähnten Entitäten, die gemäß dem Gesetz von den Basisdiensten und Partnerdiensten, die die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank aufgrund von Artikel 7 speisen, verarbeitet werden und die angesichts der in Artikel 44/2 § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Aufträge und der in Artikel 44/11/3bis § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt aufgeführten Zwecke angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind, 4. die Identifizierungsdaten beziehungsweise -codes der Personen, die Zugriff auf die gemeinsame Datenbank haben. § 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der in Artikel 44/11/3bis § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, gibt in der in Artikel 44/11/3bis § 3 desselben Gesetzes vorgesehenen vorhergehenden Erklärung die in § 1 aufgeführten Daten an, die jeder Dienst, der die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank speist, dieser Datenbank übermitteln muss.
Art. 7 - § 1 - Die Basisdienste und die in Artikel 44/11/3ter § 2 Absatz 1 Buchstaben d), f), g) und h) des Gesetzes über das Polizeiamt aufgeführten Partnerdienste haben unmittelbaren Zugriff auf die personenbezogenen Daten und Informationen aus der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank und müssen diese Datenbank gemäß den Bestimmungen von Artikel 44/11/3ter §§ 4 und 5 des Gesetzes über das Polizeiamt speisen.
Die Nationale Sicherheitsbehörde hat unmittelbaren Zugriff auf die personenbezogenen Daten und Informationen aus der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank, damit sie ihre im Rahmen der Befugnisse in Sachen Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten getroffenen Entscheidungen eingeben kann, wie in den Bestimmungen von Artikel 44/11/3ter §§ 4 und 5 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehen.
Die in Artikel 44/11/3ter § 2 Absatz 1 Buchstaben b), c), e) und i) des Gesetzes über das Polizeiamt aufgeführten Partnerdienste und auch der Dienst Kultus und Laizität des FÖD Justiz haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufträge gemäß dem Zusammenarbeitsabkommen vom 2. Juli 2008 zur Änderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 27. Mai 2004 zwischen dem Föderalstaat, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Anerkennung der Kulte, die Gehälter und Pensionen der Diener der Kulte, die Kirchenfabriken und die Einrichtungen, die mit der Verwaltung der weltlichen Güter der anerkannten Kulte beauftragt sind, mittels direkter Abfrage Zugriff auf die personenbezogenen Daten und Informationen aus der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank.
Die direkte Abfrage betrifft das Vorhandensein von Daten über Hasspropagandisten, die den in Artikel 6 § 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Kriterien entsprechen. Wird das Vorhandensein von Daten über eine in Artikel 6 § 1 Nr. 2 erwähnte Person durch eine direkte Abfrage bestätigt, erneuert der Dienst, der diese direkte Abfrage durchgeführt hat, die Abfrage der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank nach Ablauf der in Artikel 13 erwähnten Aufbewahrungsfrist von höchstens sechs Monaten.
Wird das Vorhandensein von Daten über eine Entität, die den in Artikel 6 § 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Kriterien entspricht, durch eine direkte Abfrage bestätigt, nimmt der Dienst, der die direkte Abfrage durchgeführt hat, mit gleich welchem Mittel unmittelbar Kontakt zu einem der Basisdienste auf.
Die Generalverwaltung der Justizhäuser der Französischen Gemeinschaft, der Fachbereich Justizhaus des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die Abteilung Justizhäuser der zuständigen Dienste der Flämischen Behörde, Bereich Politik des Wohlbefindens, Volksgesundheit und Familie, und die Vlaams Agentschap Jongerenwelzijn haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufträge zur gerichtlichen Betreuung und Überwachung von Straftätern unmittelbaren Zugriff auf die personenbezogenen Daten und Informationen aus der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank und müssen diese Datenbank gemäß den Bestimmungen von Artikel 44/11/3ter §§ 4 und 5 des Gesetzes über das Polizeiamt speisen.
Dieser Zugriff ist auf die personenbezogenen Daten und Informationen der Hasspropagandisten begrenzt, für die der Dienst seinen Auftrag zur gerichtlichen Betreuung und Überwachung gewährleisten muss. § 2 - Jeder in § 1 erwähnte Dienst bestimmt die Mitglieder seiner Organisation, die Zugriff auf die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank haben. Diese Mitglieder sind Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe "geheim". § 3 - Jeder Dienst erstellt eine Liste der in § 2 erwähnten Personen, die dem Verwalter ausgehändigt wird.
In Abweichung von Absatz 1 wird die von den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten erstellte Liste der in § 2 erwähnten Personen allein dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind, zur Verfügung gehalten.
Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erteilen den in § 2 erwähnten Mitgliedern ihres Personals einen Identifizierungscode und übermitteln dem Verwalter eine Liste dieser Identifizierungscodes. § 4 - Die in § 3 erwähnte Liste wird dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind, vom Verwalter zur Verfügung gehalten und wird mindestens einmal pro Jahr von jedem Dienst fortgeschrieben, der dem Verwalter jede Änderung mitteilt.
Art. 8 - § 1 - Die Dienste, die unmittelbaren Zugriff auf die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank haben, richten ein internes System zur Validierung der eigenen Daten ein oder passen gegebenenfalls ihre bestehenden internen Validierungssysteme so an, dass die der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank übermittelten personenbezogenen Daten und Informationen angesichts der in Artikel 44/2 § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Aufträge und der in Artikel 44/11/3bis § 2 desselben Gesetzes aufgeführten Zwecke angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind.
Jeder Dienst, der unmittelbaren Zugriff auf die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank hat, teilt das in Absatz 1 erwähnte interne Validierungssystem dem operativ verantwortlichen Leiter mit, der es dem Verwalter und dem Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind, übermittelt. § 2 - Jeder in § 1 erwähnte Dienst informiert den operativ verantwortlichen Leiter, wenn in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank gespeicherte personenbezogene Daten oder Informationen nicht mehr in der eigenen Datenbank gespeichert sind.
Sind diese personenbezogenen Daten oder Informationen angesichts der in Artikel 44/2 § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Aufträge und der in Artikel 44/11/3bis § 2 desselben Gesetzes aufgeführten Zwecke weiterhin angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben, kann der operativ verantwortliche Leiter beschließen, sie in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank beizubehalten.
Art. 9 - § 1 - Nur Basisdienste können eine in Artikel 6 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Entität in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank registrieren. § 2 - Ist eine in Artikel 6 § 1 erwähnte Entität bereits in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank registriert, sorgen die Dienste, die unmittelbaren Zugriff auf die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank haben, bei der Hinzufügung der eigenen personenbezogenen Daten und Informationen darauf, die bereits vorhandenen personenbezogenen Daten und Informationen nicht zu verändern oder zu löschen. § 3 - Der Dienst, der personenbezogene Daten oder Informationen gespeichert hat, ist der einzige, der diese personenbezogenen Daten beziehungsweise Informationen verändern, berichtigen oder löschen kann.
Ist ein Dienst der Ansicht, dass personenbezogene Daten oder Informationen, die ein anderer Dienst eingegeben hat, verändert, berichtigt oder gelöscht werden sollten, wendet er sich an den Dienst, der die Daten beziehungsweise Informationen gespeichert hat.
Vertreten diese beiden Dienste verschiedene Standpunkte in Bezug auf die Veränderung, Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder Informationen, obliegt es dem operativ verantwortlichen Leiter der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank, die endgültige Entscheidung zu treffen.
Art. 10 - Die Daten in Bezug auf eine in Artikel 6 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Entität, die in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank registriert ist, bilden den Auskunftsdatensatz. Dieser Datensatz ist nur Diensten zugänglich, die unmittelbaren Zugriff auf die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank haben, und darf anderen Diensten oder Einrichtungen nicht mitgeteilt werden.
Art. 11 - § 1 - Die von der Informationskarte stammenden Informationen werden vom Empfänger im Rahmen der eigenen gesetzlichen Befugnisse benutzt, ohne dass die Informationskarte der Akte der Hasspropagandisten beigefügt wird. § 2 - Die in Artikel 44/11/3quater des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnte Mitteilung erfolgt durch Übermittlung der gesamten Informationskarte in Bezug auf die Hasspropagandisten oder eines Teils davon mit gleich welchen Mitteln.
Nur Basisdienste sind ermächtigt, die Informationskarte zu übermitteln, unbeschadet der auf die eigenen personenbezogenen Daten und Informationen anwendbaren Regeln und Verfahren.
Nur Dienste mit unmittelbarem Zugriff auf die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank sind ermächtigt, der Datenbank Listen mit personenbezogenen Daten und Informationen der Informationskarte in Bezug auf Hasspropagandisten zu entnehmen, und dies ausschließlich zum internen Gebrauch. Die Verarbeitung dieser Daten und Informationen erfolgt durch ein Personalmitglied, das Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe "geheim" ist.
Die Mitteilung von personenbezogenen Daten und Informationen aus den Informationskarten in Bezug auf Hasspropagandisten durch den Basisdienst in Form von Listen an andere Dienste oder Einrichtungen ist nicht erlaubt, außer in den in Artikel 44/11/3quater des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehenen Fällen. Die Listen können nur Behörden und staatliche Stellen mitgeteilt werden. Der Zweck der Listen entspricht den gesetzlichen Aufträgen des Empfängers und wird näher umschrieben und dem Empfänger mitgeteilt. Die Verwendung der Listen ist nur im Rahmen dieses spezifischen Zwecks erlaubt. Die Listen dürfen nicht länger als für die Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich aufbewahrt werden.
Art. 12 - § 1 - Der Bürgermeister ist Adressat der Informationskarte in Bezug auf Hasspropagandisten, deren Aktivitäten wahrnehmbare Auswirkungen in seiner Gemeinde haben oder die in seiner Gemeinde ihren Wohnort oder ihren Wohnsitz haben, diese regelmäßig aufsuchen oder dort eine oder mehrere Aktivitäten organisieren oder planen. § 2 - Ohne Gefährdung der operativen Erfordernisse und nach eventueller Kontaktaufnahme mit dem Korpschef der Polizeizone, der ihm die Informationskarte übermittelt hat, verwendet der Bürgermeister die personenbezogenen Daten und Informationen der Informationskarte im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse und auf eigene Verantwortung.
Art. 13 - Die in Artikel 6 § 1 erwähnten personenbezogenen Daten und die damit verbundenen Informationen werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 44/11/3bis § 5 des Gesetzes über das Polizeiamt in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank aufbewahrt.
In Bezug auf die in Artikel 6 § 1 Nr. 2 erwähnten personenbezogenen Daten und die damit verbundenen Informationen beträgt die Aufbewahrungsfrist jedoch höchstens sechs Monate ab ihrer Speicherung.
Nach Ablauf dieser Frist werden sie gelöscht, wenn sie den in Artikel 6 § 1 Nr. 1 aufgeführten Kriterien nicht entsprechen.
Art. 14 - Die aus der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank gelöschten personenbezogenen Daten und Informationen werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 44/11/3bis § 7 des Gesetzes über das Polizeiamt archiviert.
Art. 15 - § 1 - Basisdienste sind die einzigen Dienste, die die personenbezogenen Daten und Informationen aus der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank in den in Artikel 44/11/3quinquies des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehenen Fällen mitteilen dürfen, auch in Form von Listen. § 2 - Die in Artikel 44/11/3quinquies Absatz 1 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehene Mitteilung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 2015 über die Bedingungen in Bezug auf die Mitteilung personenbezogener Daten und Informationen durch die belgischen Polizeidienste an die Mitglieder von Interpol und an Interpol und gemäß Kapitel I/1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die internationale polizeiliche Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen zu gerichtlichen Zwecken über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches. § 3 - Die in Artikel 44/11/3quinquies Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehene Mitteilung erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 20 § 3 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste und von Artikel 8 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse.
Art. 16 - § 1 - Die Verantwortung für die Qualität der personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens und der in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank gespeicherten Informationen obliegt: 1. dem für die Verarbeitung Verantwortlichen jedes Dienstes, der die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank speist, in Bezug auf die personenbezogenen Daten und Informationen, die dieser Dienst übermittelt hat, 2.dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, der in Artikel 44/11/3bis § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, in Bezug auf die personenbezogenen Daten und Informationen, die in den Auskunftsdatensätzen validiert sind. § 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche jedes Dienstes, der die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank speist, wacht über die Rechtmäßigkeit der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten und Informationen an die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank. § 3 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der in Artikel 44/11/3bis § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, wacht insbesondere über: 1. die Rechtmäßigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten und Informationen aus der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank, 2.den reibungslosen technischen und operativen Betrieb dieser gemeinsamen Datenbank, 3. die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten und Informationen aus der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank und die Sicherheit der Zugriffsysteme. Er bestimmt durch Richtlinien die Maßnahmen, die für die Einhaltung dieser Verpflichtungen erforderlich sind.
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 18 - Der für Sicherheit und Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS